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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 1 B 01.2821
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 B 01.2821

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden auf den Grundstücken Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung H*********;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. August 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vonnahme, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. August 2001 wird geändert.

Der Bescheid des Landratsamts S***** vom 3. Januar 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 9. August 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von fünf aneinander grenzenden Holzgebäuden auf den im Landschaftsschutzgebiet "Westlicher Teil des Landkreises S*****" liegenden Grundstücken Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung H******* (Baugrundstücke) zum Zweck der Ziegenhaltung.

Der mehr als 65 Jahre alte Kläger, der seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht mehr ausübt, verfügt über 11,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; davon stehen 9,5 ha in seinem Eigentum. Gegenüber dem früheren Pächter der Baugrundstücke besteht eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung des Landratsamts S***** für die bisher nicht genehmigten Holzgebäude. Der Kläger hält in den Gebäuden 22 Ziegen. Die Tiere werden vom Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn versorgt; das Wohnhaus ist von den Baugrundstücken etwa 200 m entfernt. Der Kläger besitzt alle für die Bewirtschaftung erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen. Er plant, den Bestand auf 50 Ziegen aufzustocken. Es besteht ein Abnahmevertrag mit einer Molkerei in A****** für 20.000 kg Ziegenmilch pro Jahr.

Mit Bauantrag vom 28. Juni 1999 beantragte der Kläger, die bestehenden baulichen Anlagen als "landwirtschaftliches Gebäude" zu genehmigen. Das Landwirtschaftsamt W****** ** ** äußerte sich nach Einschaltung des Fachberaters für Schafe und Kleintiere in einer Stellungnahme vom 30. November 1999 wie folgt: Die Maschinenhalle mit 105 m² könne mit relativ geringem Aufwand in einen Ziegenstall für 50 Milchziegen umgebaut werden. Eine Molkerei habe die Abnahme der gesamten Ziegenmilch unter der Voraussetzung zugesichert, dass der Betrieb als "Bio-Betrieb" anerkannt werde. Bei einer Aufstockung auf 50 Milchziegen (Verkauf des Fleisches in Direktvermarktung und Milchverkauf an die Molkerei) sei unter den gegenwärtigen Marktbedingungen nach einer gewissen Anlaufphase bei straffer Betriebsführung mit einem jährlichen Roheinkommen von etwa 30.000 DM zu rechnen. Allerdings fehlten gegenwärtig sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau die berufliche Qualifikation. Deshalb lägen die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht vor.

Mit Bescheid vom 29. November 2000 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Regierung von O******** vom 19.3.2001) erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2001 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Die geplante Ziegenhaltung und Ziegenzucht stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Zwar sei auch ein Nebenerwerbsbetrieb privilegiert. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich jedoch um bloße Liebhaberei. Der Kläger sei bereits in einem Alter, in dem Landwirte ihren Betrieb üblicherweise an einen Nachfolger übergeben. Außerdem habe der Kläger beim Augenschein nicht den Eindruck gemacht, dass er noch in der Lage sei, anstrengende körperliche Tätigkeiten im Rahmen einer Landwirtschaft auszuüben. Die 20 Jahre jüngere Ehefrau des Klägers und der gemeinsame Sohn hätten nicht nachweisen können, dass sie über die für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche fachliche Qualifikation verfügten. Die Ausbildung des Sohnes zum Elektroinstallateur zeige, dass dieser seine berufliche Zukunft in erster Linie außerhalb der Landwirtschaft sehe, obwohl die vom Kläger geplante Ziegenhaltung fast eine volle Arbeitskraft binden würde. Unanhängig davon könnten die vorhandenen Gebäude mit der im Eingabeplan vom 28. Juni 1999 dargestellten Nutzung einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienen, weil ein vernünftiger Landwirt einen Ziegenhaltungsbetrieb so nicht planen würde. Das somit nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, lasse die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung im Außenbereich befürchten und widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, die vorhandenen Gebäude zum Teil anders als im Bauantrag angegeben nutzen zu wollen. Auf Anregung des Gerichts reichte der Kläger am 22. August 2002 bei der Beigeladenen einen neuen Bauantrag (Tekturantrag) vom 9. August 2002 ein. Die Beigeladene erteilte hierzu am 24. September 2002 das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass es sich um einen privilegierten Betrieb handle. Am 15. Oktober 2002 erteilte sie das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass kein Wohnhaus errichtet werde und dass die Beseitigungsanordnung gegenüber dem früheren Pächter nur ausgesetzt werde.

Das Landwirtschaftsamt teilte mit Schreiben vom 19. November 2002 mit, bei 22 Ziegen ergebe sich ein geschätztes Roheinkommen von etwa 5.000 Euro. Es sei nicht gesichert, dass bei einem Bestand von 50 Ziegen ein Abnehmer für die Ziegenmilch gefunden werde. Das Bauvorhaben könne "aus zunehmend unsicherer Wirtschaftlichkeit" nicht befürwortet werden. Mit Bescheid vom 3. Januar 2003 lehnte das Landratsamt auch den neuen Bauantrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 13. Januar 2003 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2003 machte der Kläger den Bauantrag vom 9. August 2002 zum Gegenstand der Klage. Der Beklagte und die Beigeladene haben der Klageänderung zugestimmt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes vom geplanten Bestand von 50 bis 100 Ziegen auszugehen sei. Dem entspreche eine Milchmenge von jährlich 20.000 kg. Deren Abnahme sei gesichert. Der Umbau der Maschinenhalle in einen Ziegenstall für 50 Ziegen und der Einbau eines Melk- und Kühlraumes in einen angrenzenden Gebäudeteil seien mit relativ geringem Aufwand möglich. Im Stall bestehe dann Platz für etwa 70 Milchziegen. Die in seinem Eigentum stehenden Flächen reichten als Futtergrundlage für etwa 80 Ziegen aus. Eine Abwasserbeseitigung sei zwar nicht erforderlich; er sei aber bereit, die Grundstücke an die in der Nähe vorbeiführende Kanalisation anzuschließen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts M****** vom 16. August 2001 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts S***** vom 3. Januar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Antrag vom 9. August 2002 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts vom 8. April und 18. September 2003 der Auffassung, dass es sich bei dem Vorhaben nach wie vor nur um eine Liebhaberei handle.

Das Gericht hat am 9. Juli 2002 eine Ortseinsicht vorgenommen und am 3. Juni 2003 mündlich verhandelt. Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat im Wesentlichen Erfolg.

Gegenstand der Berufung ist der Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 9. August 2002 zu verpflichten. Dieses Begehren ersetzt den ursprünglichen Klageantrag. Die hierin liegende Klageänderung ist zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Berufung ist zum größten Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über den Bauantrag vom 9. August 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Abzuweisen ist die Klage insoweit, als der Kläger - hierüber hinausgehend - die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung beantragt.

Das im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ferner stehen ihm die Verbote des § 2 der Landschaftsschutzverordnung "Westlicher Teil des Landkreises S*****" - LSchV - nicht entgegen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG, § 3 Abs. 2 LSchV). Das muss das Landratsamt seiner Neuentscheidung zugrunde legen. Auch die Anforderungen der übrigen nach Art. 73 BayBO zum Genehmigungsmaßstab gehörenden Vorschriften sind dem Grunde nach eingehalten. Insoweit ist die Sache aber noch nicht spruchreif. Hinsichtlich dieser Anforderungen muss das Landratsamt das Vorhaben noch im Einzelnen prüfen und der Baugenehmigung die erforderlichen Inhalts- und Nebenbestimmungen beifügen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der vom Kläger geplanten Ziegenhaltung nicht um eine bloße Liebhaberei. Vielmehr dienen der Umbau und die geplante Nutzung der bisher nicht genehmigten Gebäude einem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, dem keine öffentlichen Belange entgegen stehen. Auch die Erschließung ist gesichert.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben bevorrechtigt zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein auf Generationen angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung (BVerwG vom 3.11.1972 E 41, 138/143). Bei Tierhaltungsbetrieben handelt es sich nur dann um Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend selbst erzeugt wird (vgl. § 201 BauGB). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Unternehmens setzen in der Regel voraus, dass der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch einen Gewinn erwarten lässt. Dem kommt aber um so geringere Bedeutung zu, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche ist (BVerwG vom 11.4.1986 NVwZ 1986, 916; VGH BW vom 5.7.2001 BauR 2003, 122).

Diese Anforderungen gelten nicht nur für Vollerwerbs-, sondern auch für Nebenerwerbsbetriebe. Bei der Prüfung, ob eine Nebenerwerbsstelle privilegiert ist, sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs zu stellen, weil der Bestand des Betriebs in besonderer Weise vom Betriebsinhaber abhängig ist (BVerwG vom 1.12.1995 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 für eine Schafhaltung). Wenn ein Nebenerwerbsbetrieb von einem Nichtlandwirt erst aufgebaut werden soll, besteht nämlich die Gefahr, dass der Betrieb bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse schnell wieder aufgegeben wird.

Das Vorhaben des Klägers erfüllt die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb.

Die vorhandenen Flächen sind für die geplante Tierhaltung ausreichend. Der Kläger verfügt über 9,5 ha Eigenland und 2 ha Pachtland. Diese "Flächenbasis" reicht als Futtergrundlage für 50 Ziegen bei weitem aus. Sie ermöglicht dem Kläger sogar, weiterhin Heu zu verkaufen.

Der Kläger weist inzwischen auch die erforderlichen beruflichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten auf. Dies gilt auch für seine Ehefrau und seinen Sohn. Der Kläger hält seit mehreren Jahren etwa 20 Ziegen, die von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn versorgt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Vorfällen gekommen wäre, die Zweifel an der Eignung des Klägers und seiner Familienmitglieder für die Ziegenhaltung rechtfertigen würden. Es kann dahinstehen, ob die erforderliche berufliche Qualifikation bei Einreichung des ersten Bauantrags gefehlt hat (so die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 30.11.1999). Für den Anspruch auf die Baugenehmigung sind nämlich die gegenwärtigen Verhältnisse maßgeblich.

Wegen der Besonderheiten des Vorhabens sind auch die strengen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des Betriebs erfüllt. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt davon ab, welche Gebäude für den Betrieb benötigt werden. Je "dauerhafter" die Gebäude geplant sind, desto höher sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des Betriebs. Die für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Allgemeinen erforderlichen massiven Gebäude mit einer langen "Lebensdauer" dürfen im Außenbereich nur errichtet werden, wenn eine hohe Gewähr dafür besteht, dass auch die Landwirtschaft auf Dauer ausgeübt wird. Nur unter dieser Voraussetzung wird der Eingriff in den Außenbereich nach der dem § 35 Abs. 1 BauGB zugrunde liegenden Wertung hingenommen. Sind für den Betrieb hingegen nur einfache Gebäude erforderlich, die mit geringem Aufwand wieder beseitigt werden können, dann sind auch die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit entsprechend geringer. Nach diesem Maßstab genügt für den geplanten Betrieb, dass ihn die Familienangehörigen des Klägers auch alleine weiter führen können, wenn der Kläger zu einer Mitarbeit nicht mehr in der Lage ist. Eine weiter gehende zeitliche Perspektive ist wegen der leicht zu beseitigenden Holzgebäude nicht erforderlich.

Die geplante Ziegenhaltung lässt sich voraussichtlich auch wirtschaftlich betreiben. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der weit überwiegende Teil der Betriebsflächen im Eigentum des Klägers steht, dass für den Umbau der Gebäude keine hohen Kosten anfallen, dass alle erforderlichen Maschinen vorhanden sind und dass der Betrieb von der Familie geführt werden kann. Der Milchabsatz ist durch den Vertrag mit einer Molkerei gesichert. Zwar kommt das Landwirtschaftsamt aufgrund der Berechnungen in der Stellungnahme vom 18. September 2003 zu dem Ergebnis, dass "die Milchziegenhaltung in der Flächenverwertung dem Heuverkauf unterlegen" sei, dass die Höhe des zu erwartenden Gewinns den Aufwand an Kosten und Arbeitszeit nicht rechtfertige und dass der mögliche Beitrag zum Gesamteinkommen des Klägers wohl als sehr gering einzustufen sei. Da der Kläger über große landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt, kommt jedoch der Tatsache, dass der Arbeitseinsatz des Klägers und seiner Familienmitglieder nur einen geringen Gewinn erwarten lässt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BVerwG vom 11.4.1986 NVwZ 1986, 916). Es ist nicht zu befürchten, dass das Vorhaben nur vorgeschoben ist, um ein Wohnen im Außenbereich zu ermöglichen. Der Kläger hat versichert, dass er mit dem Bauvorhaben nicht die Errichtung eines Wohnhauses verknüpfen wolle. An der Ernsthaftigkeit dieser Behauptung besteht kein Zweifel, weil der Kläger bereits über ein nahe gelegenes Wohnhaus verfügt.

Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Der Augenschein hat ergeben, dass die durch Bäume und Büsche abgeschirmten Gebäude im Landschaftsbild kaum in Erscheinung treten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Aus diesem Grunde steht dem Vorhaben auch nicht das Verbot des § 2 LSchV entgegen, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Jedenfalls liegen wegen der Privilegierung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LSchV für eine Ausnahme von dem Verbot vor. Schließlich ist nicht befürchten, dass der Ziegenstall Ansatz für eine Zersiedelung des Außenbereichs sein wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Erschließung ist gesichert. Der Kläger hat sich bereit erklärt, das Grundstück an die in der Nähe vorbeiführende Abwasserkanalisation anzuschließen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge in vollem Umfang, weil der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 3. Januar 2003 war notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Hieran ändert nichts, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 162 RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen). Eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29. Januar 2000 notwendig war, ist nicht veranlasst. Insoweit verbleibt es nämlich bei der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2001, weil mit der Klageänderung die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags weggefallen ist (vgl. BayVGH vom 25.10.1990 BayVBl 1991, 211/212). Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich nicht durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.180,67 Euro (16.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. II.7.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ende der Entscheidung

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