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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 1 B 05.3389
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, Anhang zur 4. BImSchV, 9. BImSchV, UVPG, Anlage 1 zum UVPG


Vorschriften:

VwGO § 93 Satz 1
VwGO § 110
BImSchG § 1
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 13
BImSchG § 19
BImSchG § 67 Abs. 9
4. BImSchV § 1 Abs. 1
4. BImSchV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
4. BImSchV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anhang zur 4. BImSchV (in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) Nr. 1.6 d
9. BImSchV § 1 Abs. 2
UVPG § 2 Abs. 1, § 3 c Satz 2
Anlage 1 zum UVPG (in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) Nr. 1.6.3
Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 05.3387 1 B 05.3388 1 B 05.3389

Verkündet am 12. Januar 2007

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von drei Windkraftanlagen (Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung *******, Fl.Nr. *** Gemarkung *******);

hier: Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Dezember 2006

am 12. Januar 2007

folgendes Teilurteil:

Tenor:

I. Die Verfahren 1 B 05.3387, 1 B 05.3388 und 1 B 05.3389 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2005 werden geändert.

Die Klagen auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Baugenehmigungen werden abgewiesen.

III. Hinsichtlich der Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen wird das Verfahren an den 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgegeben.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Genehmigungen für die Errichtung von drei Windkraftanlagen.

1. Im Februar und Juli 2002 beantragte die Klägerin Baugenehmigungen zur Errichtung von zunächst sieben baugleichen Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 1.500 kW und einer Gesamthöhe von jeweils 138,5 m (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ***, ***, *** und *** Gemarkung *******, Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung ******** sowie Fl.Nr. *** Gemarkung *******. Der Marktgemeinderat des Beigeladenen verweigerte das Einvernehmen, weil die Vorhaben außerhalb eines im Flächennutzungsplan (in der Fassung der 3. Änderung) dargestellten Sondergebiets für Windkraftanlagen lägen. Mit Bescheiden, die zwischen dem 13. Dezember 2002 und dem 20. März 2003 ergingen, lehnte das Landratsamt ******** die Bauanträge ab, weil die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden, der Beigeladene das Einvernehmen verweigert habe und die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Gegen fünf Ablehnungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. August 2003 hob die Regierung *** ********** die angefochtenen Bescheide auf, weil die Vorhaben der Klägerin als Teile einer Windfarm nicht der baurechtlichen, sondern der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht (§§ 4 und 19 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV [in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung]) unterlägen.

Mit Schreiben vom 8. September 2003 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme der Genehmigungsverfahren für zunächst fünf und - nach Rücknahme von zwei Anträgen - nurmehr für die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung ******* und Fl.Nr. *** Gemarkung *******. Nach einer internen Vorprüfung ging das Landratsamt davon aus, dass die verbliebenen drei Anlagen nicht die Voraussetzungen einer Windfarm im Sinne des Immissionsschutzrechts erfüllten und deshalb (nur) baurechtlich genehmigungsbedürftig seien. Der Marktgemeinderat der Beigeladenen verweigerte mit Beschluss vom 15. Januar 2004 erneut das Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigungen, weil die Vorhaben außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen und außerdem in dem bzw. am Rand des im Flächennutzungsplan dargestellten Vorbehaltsgebiets Kj 53 zum Abbau von Bodenschätzen (Juramarmor) geplant seien.

Mit Bescheiden vom 6. bzw. 7. April 2004 lehnte das Landratsamt die Bauanträge aus den bereits in den früheren Bescheiden (für die streitgegenständlichen Anlagen jeweils vom 20. März 2003) genannten planungs- und abstandsrechtlichen Gründen ab. Hinsichtlich der Festlegung des Vorbehaltsgebiets für Bodenschätze wurde darauf hingewiesen, dass diese für sich genommen nicht genüge, um andere Nutzungen auszuschließen; erforderlich sei eine - hier nicht vorgenommene - Abwägung zwischen den (potentiell kollidierenden) Nutzungen.

Auf den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch teilte die Regierung *** ********** der Klägerin mit gleichlautenden Schreiben vom 17. Mai 2004 mit, dass im Hinblick auf die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens eine Entscheidung nicht ergehen werde.

2. Die von der Klägerin daraufhin erhobenen (Untätigkeits-) Klagen zum Verwaltungsgericht München hatten im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob mit drei gleichsinnigen Urteilen vom 29. September 2005 die Bescheide des Landratsamts vom 6. bzw. 7. April 2004 auf und verpflichtete den Beklagten, die Baugenehmigungen für die drei Windkraftanlagen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Vorhaben bedürften einer Bau- und keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden sei (§ 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG) und die streitgegenständlichen Windkraftanlagen aufgrund der räumlich abgesetzten Lage der geplanten Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ******* keine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 der Anlage zu dieser Verordnung bildeten. Die - privilegierten (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - Vorhaben seien an den jeweiligen Standorten baurechtlich zulässig. Der Ausweisung eines "Sondergebiets Windkraftanlagen" durch die 3. Änderung des Flächennutzungsplans des Beigeladenen komme keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Die dort vorgenommene Standortzuweisung sei an keiner Stelle mehr als ca. 620 m vom Queranflug der Platzrunde des Sonderlandeplatzes ***********-*********** entfernt und deshalb objektiv ungeeignet für die Errichtung von Windkraftanlagen von mehr als 100 m Höhe; die im Verhältnis zur Größe des Gemeindegebiets (ca. 71 km²) äußerst geringe Größe des Sondergebiets (2,5 ha) lege den Schluss nahe, dass es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung handele; nicht ersichtlich sei auch, inwieweit aus Anlass der 3. Änderung des Flächennutzungsplans tatsächlich eine das gesamte Gemeindegebiet erfassende Bestandsaufnahme hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Windenergie erfolgt sei. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB stünden den Vorhaben nicht entgegen. Die Wohnbebauung sei über 1 km entfernt; das Landschaftsbild sei, auch weil sich im näheren und weiteren Umgriff bereits mehrere verhältnismäßig große Windkraftanlagen befänden, nicht besonders schutzwürdig. Die geplanten Anlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung ******* lägen zwar innerhalb des im Regionalplan für die Region 10 mit Kj 53 bezeichneten "Vorbehaltsgebiets für Juramarmor". Die bisher unterbliebene Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei bei der erneuten Entscheidung über die Baugenehmigungen nachzuholen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Vorbehaltsgebiet nur am äußersten nördlichen Rand betroffen sei und konkrete Abbauvorhaben nicht bekannt seien; in Betracht käme auch eine Befristung der Baugenehmigung sowie Auflagen zur Standsicherheit. Soweit für die geplante Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ******* die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG unter Hinweis auf eine künftig in Aussicht genommene Änderung der "Platzrunde" des Sonderlandeplatzes ***********-*********** versagt wurde, sei dies rechtswidrig; zu der maßgeblichen aktuell geltenden "Platzrunde" halte die Anlage einen ausreichenden Sicherheitsabstand ein. Alle drei Anlagen seien schließlich mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften vereinbar. Windkraftanlagen seien zwar regelmäßig abstandsflächenpflichtig, da von ihnen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (hier: Turmhöhe: 98 m; Turmdurchmesser an der Basis: knapp 6 m, an der Spitze: 2,4 m). Selbst wenn man das Abstandsmaß mit dem höchsten von den Rotoren erreichten Punkt ansetze (138,5 m), würden jedoch alle Anlagen die volle Abstandsfläche nach mindestens zwei Himmelsrichtungen schon auf dem jeweiligen Standortgrundstück einhalten; hinsichtlich der übrigen Richtungen werde, zum Teil in Verbindung mit Abstandsflächenübernahmen, zumindest die halbe Abstandsfläche eingehalten. Sofern dies nicht als ausreichend zu erachten sei, wäre der Beklagte verpflichtet, entsprechend seiner Praxis in vergleichbaren Fällen eine Abweichung zu erteilen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen alle Urteile gerichteten Berufungen des Beklagten mit Beschlüssen vom 1. Juni 2006 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

Der Beklagte macht mit den Berufungen geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung der drei streitgegenständlichen sowie der beiden in der Gemarkung ******** bereits errichteten Windkraftanlagen eine Windfarm vorliege, die dem Immissionsschutzrecht unterliege. Gemäß § 3 c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG sei zudem eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Ausweisung des "Sondergebiets Windkraftanlagen" nicht um eine "Verhinderungs-" oder "Alibiplanung". Maßgeblich seien nicht abstrakte Größenverhältnisse, sondern die Struktur des Plangebiets. Das Gemeindegebiet des Beigeladenen sei kleinteilig strukturiert und weise zahlreiche verstreute Ortsteile und Weiler auf; der Flächennutzungsplan sehe insoweit zurecht Abstände der Windkraftanlage von 800 m zu Wohn-, Misch- und Dorfgebieten und von 500 m zu Einzelhäusern und -höfen sowie Gewerbegebieten vor. Außerdem seien Wasser- und Landschaftsschutzgebiete sowie Biotope, Vorbehaltsflächen für den Abbau von Dolomit und Juramarmor, der Sichtlandeplatz ***********-*********** mit Anflugschneisen sowie der 10 km-Umkreis um die Radaranlage der wehrtechnischen Dienststelle für Fernmeldewesen und Elektronik (WTD 81) in ******, innerhalb dessen der vorgesehene Standort auf Fl.Nr. *** Gemarkung ******* liege, zu berücksichtigen. Im Einzelnen werde auf die Anlagen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans des Beigeladenen verwiesen. Öffentliche Belange stünden den geplanten Windkraftanlagen schließlich auch deshalb entgegen, weil sie, jedenfalls in ihrer Gesamtwirkung, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigten und das Landschaftsbild verunstalteten. Die Beurteilung sei bei der großen Höhe der Anlagen nicht auf die nähere Umgebung zu beschränken, sondern müsse einen Radius von zumindest 5 km einbeziehen. Dabei sei zu beachten, dass das vom Limes (Weltkulturerbe) durchzogene Gemeindegebiet des Beigeladenen Teil des Naturparks Altmühltal, des Tourismusgebiets Nr. 26 "Altmühltal" nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (Gebiet mit erheblichem Urlaubstourismus) und des Erholungsgebiets gemäß Nr. 1 a des Regionalplans Ingolstadt sei.

Der Beigeladene führt ergänzend zum Vorbringen des Beklagten folgendes aus: Es handele sich bei den Vorhaben der Klägerin um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windfarm. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Anlagen seien einander räumlich nicht hinreichend zugeordnet, weil sie weiter als der "8- bis 10-fache Rotorabstand" voneinander entfernt lägen, gehe fehl; nach einer Sachinformation des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen stelle das Maß des 8- bis 10-fachen Rotordurchmessers vielmehr einen häufig empfohlenen Mindestabstand dar, damit sich die Anlagen in der Hauptwindrichtung nicht gegenseitig den Wind nähmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei zunehmend größeren Nabenhöhen (früher 50-60 m, heute um 100 m) auch von größeren Abständen zwischen den einzelnen Anlagen einer Windfarm auszugehen sei. Der Flächennutzungsplan des Beigeladenen stelle keine unzulässige "Verhinderungsplanung" dar. Der Marktgemeinderat des Beigeladenen habe am 21. September 2006 eine 7. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt ******** am 23. November 2006 in Kraft getreten sei. Die Planung habe zum Ziel gehabt, konfliktarme Flächen für die Konzentration von Windenergieanlagen zu ermitteln und diese als Konzentrationsflächen planungsrechtlich über die Flächennutzungsplanänderung zu sichern. Die Ermittlung der Ausschluss- und Restriktionsgebiete habe allerdings ergeben, dass hierfür kaum geeignete Flächen im Gemeindegebiet vorhanden seien. Der Marktgemeinderat des Beigeladenen habe sich deshalb nach Abwägung aller Kriterien dafür entschieden, keine Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. Die bisher ausgewiesene Konzentrationsfläche sei in eine Fläche für Landwirtschaft geändert worden, weil sie innerhalb der Platzrunde des Sonderlandeplatzes ***********-*********** liege. Für die beiden bestehenden Windkraftanlagen im nordöstlichen Gemeindegebiet sei die Darstellung von "Fläche für Landwirtschaft" in "Fläche für Versorgungsanlagen, Elektrizität/Windkraft" geändert worden; die Änderung diene der Bestandssicherung. Für alle weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Verfahrensakte zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Themenkarten 1 bis 7 (Siedlungsflächen; Infrastruktureinrichtungen; Ermittlung 10-km Radius nach Koordinaten; Rohstoffsicherung; Wälder besonderer Zweckbestimmung, Kulturgüter, Wasserversorgung; Naturschutz; Windgeschwindigkeit; Überlagerung von Ausschluss- und Restriktionsgebieten), die Begründung zur 7. Änderung sowie die Erläuterungen in dem Schriftsatz vom 30. März 2006 (Az. 1 B 05.3387 Blatt 51 bis 60) verwiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2005 zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt jeweils,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise den Beklagten zur Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die drei Windkraftanlagen zu verpflichten.

Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Urteile und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Eine Windfarm liege nicht vor; im Hinblick auf die Entfernung von 900 m bzw. 1000 m zwischen der geplanten Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ******* und den beiden anderen Anlagen und der noch weitaus größeren Entfernung (über 2 km) zu den bestehenden Anlagen in der Gemarkung ******** fehle es an der erforderlichen räumlichen Zuordnung; das Verwaltungsgericht habe die Einwirkungsbereiche der Windkraftanlagen zutreffend bestimmt. Die im Flächennutzungsplan (in der Fassung der 3. Änderung) ausgewiesene einzige Konzentrationsfläche sei für die Windkraftnutzung ungeeignet. Der Standort der beiden bestehenden Windkraftanlagen sei einerseits in der 3. Änderung des Flächennutzungsplans nicht als Konzentrationsfläche ausgewiesen, so dass er nach einem künftigen Abbau dieser Anlagen nicht mehr genutzt werden könnte; soweit die 7. Änderung auf diesen Standorten nunmehr Windkraftanlagen zulasse, sei dies rechtswidrig, weil der 10 km-Abstand zu den funktechnischen Anlagen in ****** nicht gewahrt sei. Die geplante Anlage auf Fl.Nr. *** Gemarkung ******* befinde sich dagegen nicht innerhalb des 10 km-Umkreises; auch habe die Wehrbereichsverwaltung ihr Einverständnis mit dem Standort erklärt. Der Tourismus, der vorwiegend in anderen Teilen des Gemeindegebiets stattfinde, werde durch die geplanten Anlagen nicht bzw. jedenfalls weniger beeinträchtigt als durch einen eventuellen Gesteinsabbau auf den Vorbehaltsflächen. Wegen der Einwände, die die Klägerin gegen einzelne Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans erhebt, wird auf den Schriftsatz vom 13. April 2006 (Az. 1 B 05.3387 Blatt 80/81) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakten sowie die von dem Beigeladenen vorgelegten Verfahrensakten und Pläne zur 3. und 7. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verfahren 1 B 05.3387, 1 B 05.3388 und 1 B 05.3389 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie dieselben Beteiligten betreffen und einheitlich zu beantwortende Fragen aufwerfen.

Im Berufungsverfahren sind Gegenstand des Rechtstreits nicht nur die von Anfang an geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Baugenehmigungen für drei Windkraftanlagen, die die Klägerin mit den in erster Linie gestellten Anträgen, die Berufungen zurückzuweisen, weiterverfolgt. Gegenstand des Rechtstreits ist auch der erst im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine aus drei Anlagen bestehende Windfarm.

Die zulässigen Berufungen haben Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen die ihm durch das angefochtene Urteil auferlegte Verpflichtung wendet, Baugenehmigungen für die drei Windkraftanlagen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit sind die angefochtenen Bescheidungsurteile durch Teilurteil des für baurechtliche Streitigkeiten aus dem Regierungsbezirk Oberbayern zuständigen 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu ändern und die Klagen abzuweisen; die Klägerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen, weil es sich bei der Errichtung der Anlagen nicht um drei baugenehmigungspflichtige, sondern um ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt (1.). Zur Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten, wird das Verfahren an den nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierfür zuständigen 22. Senat abgegeben (2.).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Baugenehmigungen, weil die drei geplanten Windkraftanlagen eine Windfarm bilden, deren Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen ein (§ 13 BImSchG), so dass Baugenehmigungen für die einzelnen Anlagen nicht erforderlich und von dem Beklagten daher auch nicht zu erteilen sind. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht richtet sich gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) (a). Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht sind erfüllt (b).

a) Maßgebend für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ist die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung, die bis 30. Juni 2005 gegolten hat. Dies ergibt sich aus der auf dem Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl I Seite 1865) beruhenden Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, mit der der Gesetzgeber Rechtsunsicherheiten in laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigen wollte (vgl. Hansmann in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 67 BImSchG RdNr. 49). Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der "bisherigen", das heißt in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung abgeschlossen. Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV [in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung]). Außerdem sieht § 3 c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen, sofern die Anlagen - wie hier - eine Höhe von jeweils mehr als 35 m oder eine Leistung von jeweils mehr als 10 KW aufweisen, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor. Ergibt die Vorprüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, so wird diese als unselbständiger Teil des (förmlichen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG durchgeführt (§ 2 Abs. 1 UVPG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV, § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV); ansonsten wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windfarm im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV).

b) Die drei Windkraftanlagen bilden eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und von Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (jeweils in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung).

Das Tatbestandsmerkmal "Windfarm" - im Unterschied zu einer bloßen Mehrzahl einzelner Windkraftanlagen - ist in den genannten Vorschriften nicht näher definiert. Auch das europäische Recht - insbesondere die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) -, aus dem der Gesetz- und Verordnungsgeber den Begriff zeitgleich in das deutsche UVP- und Immissionsschutzrecht übernommen hat, enthält keine weiteren Konkretisierungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm [...] der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind sie soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm ist mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, das sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren" (BVerwG vom 30.6.2004 BVerwGE 121, 182 = NVwZ 2004, 1235 = BayVBl. 2005, 371). Erforderlich ist danach grundsätzlich eine Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Um hierbei das Kriterium der räumlichen Zuordnung der Anlagen handhabbarer zu gestalten, orientieren sich Verwaltungspraxis und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an bestimmten Abstandsmaßen. Überwiegend wird angenommen, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche in der Regel nicht mehr gegeben sei, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt (vgl. OVG RhPf vom 25.1.2005 NVwZ 2005, 1208; OVG Berlin-Brandenburg vom 9.9.2005 Az. 11 S 14.05 - juris; OVG NRW vom 13.3.2006 ZfBR 2006, 681; VG Saarland vom 26.5.2006 Az. 1 F 16/05 - juris). Vereinzelt wird stattdessen auch auf das 10-fache der Anlagenhöhe abgestellt (vgl. VG Magdeburg vom 3.6.2005 Az. 4 A 276/03 und 4 A 309/03 - jeweils juris). Zu Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass derartige typisierende Anhaltspunkte die Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und des Immissionsschutzrechts (siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG, § 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht ersetzen können (vgl. insbesondere OVG RhPf vom 25.1.2005 und OVG NRW vom 13.3.2006, jeweils a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben bilden die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen eine Windfarm.

In die Beurteilung, ob eine Windfarm oder aber Einzelanlagen vorliegen, sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - nur die drei streitgegenständlichen und nicht auch die beiden bereits bestehenden Windkraftanlagen nördlich von ******** einzubeziehen. Diese sind mit einem Abstand von über 2 km so weit von den Standorten der geplanten Anlagen entfernt, dass ein UVP- und immissionsschutzrechtlich relevanter räumlicher Zusammenhang nicht mehr in Betracht kommt. Unabhängig davon weist jedoch das Vorhaben der Klägerin auch für sich genommen die für das Vorliegen einer Windfarm erforderliche Mindestzahl von Anlagen auf.

Die drei Windkraftanlagen sind als Windfarm zu qualifizieren, weil infolge ihrer Situierung anzunehmen ist, dass sich vor allem die Auswirkungen auf die Landschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG), aber auch die durch ihren Betrieb verursachten sonstigen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 1 BImSchG) wechselseitig verstärken. Die Standorte der Anlagen liegen, angeordnet in Form eines Dreiecks, auf einer Jurahochfläche, die weitgehend eben und in der näheren Umgebung nur von einzelnen Baumgruppen bestanden ist. Die geplanten Anlagen werden, wie sich auch ohne Durchführung eines Augenscheins anhand der vorliegenden Karten und Fotographien feststellen lässt, aus allen Himmelsrichtungen jeweils zugleich sichtbar sein und schon von daher einem unbefangenen Betrachter als Einheit erscheinen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich deshalb schon im Ausgangspunkt wesentlich von der Fallkonstellation, die dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2006 (a.a.O.) zugrunde lag. Im dortigen Fall bestanden nicht nur größere Abstände zwischen den Anlagen als hier; das Vorliegen einer Windfarm wurde vor allem auch deshalb bezweifelt, weil sich zwischen die Anlagen eine "in ausgedehntem Umfang bewaldete Bergkuppe" schob, die die Anlagen deutlich voneinander trennte und damit auch mögliche Wirkungszusammenhänge weitgehend ausschloss. Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sind dagegen Überschneidungen und Summierungen der von den Anlagen ausgehenden Wirkungen auf die UVP- und immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter zu erwarten. Die 138,5 m hohen Windkraftanlagen werden nicht nur je für sich betrachtet, sondern gerade auch durch ihre räumliche Gesamtwirkung die bisherige Freifläche zwischen den Ortsteilen ******* und ******* und der von ******* nach Norden führenden Staatsstraße prägen und dabei das Landschaftsbild wesentlich verändern. Infolge der räumlichen Zuordnung der Anlagen einerseits und der offenen landschaftlichen Situation andererseits ist ferner anzunehmen, dass ein UVP- und immissionsschutzrechtlich relevanter Prüfungsbedarf auch durch Summierungseffekte bei den Emissionen der Anlagen (Geräuschentwicklung, Lichtreflexionen) ausgelöst wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Prognose, ob sich die Einwirkungsbereiche von Anlagen im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneiden oder berühren, nicht überspannt werden dürfen; es geht bei der Frage, ob eine Windfarm vorliegt, nur um eine zweckmäßige Weichenstellung zwischen den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Arten von Genehmigungsverfahren und nicht schon um eine Vorentscheidung über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.

Die Einstufung der drei geplanten Windkraftanlagen als Windfarm steht auch nicht im Widerspruch zu den in der Verwaltungspraxis und -rechtsprechung entwickelten Abstandskriterien, wenn man diese so anwendet, dass die Wechselwirkung zwischen allen drei Anlagen und nicht nur das Verhältnis der einen etwas abgesetzt geplanten Anlage (auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung *******) zu den beiden anderen näher zusammenstehenden Anlagen (auf den Grundstücken Fl.Nrn. *** und *** Gemarkung *******) erfasst wird. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat -, dass der Abstand zwischen der geplanten Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ******* und dem nächstgelegenen Anlagenstandort auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ******* mehr als das 10-fache (10 x 77 m = 770 m), nämlich mit 884 m etwa das 11,5-fache des Rotordurchmessers der Anlage beträgt. Nach Auffassung des Senats darf das Maß des 10-fachen Rotordurchmessers indes nicht in der Weise schematisch angewendet werden, dass bei drei Anlagen das Vorliegen einer Windfarm schon dann verneint wird, wenn eine der Anlagen von den beiden anderen jeweils einen Abstand von mehr als den 10-fachen Rotordurchmesser aufweist. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt unberücksichtigt, dass die maßgebende Gesamtwirkung auch davon abhängt, wie weit die beiden anderen Anlagen voneinander entfernt und wie die drei Anlagen zueinander angeordnet sind. Der 10-fache Rotordurchmesser stellt in dem hier interessierenden Zusammenhang keine technische Wirkungsgröße dar, sondern ein (qua Konvention zugrunde gelegtes) Abstandsmaß, das als zweckmäßig angesehen wird, um eine Anlagengesamtheit in Relation zu der Größe der einzelnen Anlagen zu beurteilen. In Anbetracht dieser Zielrichtung und Funktion wäre es verfehlt, allein aus der Überschreitung des Abstandsmaßes in einer einzelnen, isoliert betrachteten Beziehung zu schließen, dass eine Mehrheit von Anlagen nicht als zusammengehörig erscheint.

So leuchtet es zum Beispiel schon nicht ohne weiteres ein, dass drei auf einer Geraden liegende Anlagen des hier streitgegenständlichen Typs (Rotordurchmesser 77 m) eine Windfarm bilden, wenn der Abstand zwischen den Anlagen jeweils 750 m (also weniger als 10 x 77 m = 770 m) beträgt, jedoch (nach einer Überprüfung anhand des Abstandskriteriums) keine Windfarm vorliegen soll, wenn der Abstand zwischen der ersten und zweiten Anlage 400 m und zwischen der zweiten und dritten Anlage 800 m (also mehr als 10 x 77 m = 770 m) beträgt, obwohl im letzteren Falle die Anlagen insgesamt eine um ein Fünftel kürzere Strecke einnehmen. Noch weniger vermögen die Ergebnisse einer schematischen Anwendung einzelner Abstandsmaße zu überzeugen, wenn die Anlagen nicht auf einer Geraden "aufgereiht" sind, sondern - wie hier - "in der Fläche" liegen (wobei die beiden am weitesten von einander entfernten Standorte - Fl.Nr. *** Gemarkung ******* und Fl.Nr. *** Gemarkung ******* - ähnlich wie in dem letztgenannten Beispiel einen Abstand von knapp unter 1200 m, also dem ca. 15-fachen des Rotordurchmessers, aufweisen). Der Eindruck einer - bestehenden oder aber fehlenden - Zusammengehörigkeit der Anlagen wird bei einer solchen Anordnung noch deutlicher durch den "räumlichen Zusammenhang der Anlagen" (im Sinne des Urteils des BVerwG vom 30.6.2004, a.a.O.) und eben nicht durch einzelne Abstandsbeziehungen bestimmt.

Für die Beurteilung, ob eine Mehrheit von Anlagen wegen ihrer Gesamtwirkung eine Windfarm bildet, bietet es sich deshalb in solchen Fällen an, von dem geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche, hier also von dem - durch den Schnittpunkt der Seitenhalbierenden bestimmten - Schwerpunkt des "Anlagendreiecks" auszugehen. Von diesem in der südöstlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung ******* gelegenen Punkt aus sind die Anlagenstandorte ca. 270 m (Fl.Nr. *** Gemarkung *******), ca. 540 m (Fl.Nr. *** Gemarkung *******) und ca. 680 m (Fl.Nr. *** Gemarkung *******), also zwischen dem 3,5-fachen und dem 8,8-fachen des Rotordurchmessers, entfernt. Damit liegt auch nach dem Abstandsmaß des 10-fachen Rotordurchmessers eine hinreichend enge räumliche Zuordnung der drei streitgegenständlichen Anlagen vor, die diese als Windfarm im Sinne des UVP- und Immissionsschutzrechts qualifiziert.

2. Für die Entscheidung über den von der Klägerin im Berufungsverfahren (unter Hinweis auf § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG) gestellten Hilfsantrag, den Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windfarm (§ 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV [in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung]) zu verpflichten, ist der Senat nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuständig. Das Verfahren wird deshalb insoweit an den hierfür zuständigen 22. Senat abgegeben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Klägerin geht es um die Genehmigung ihres Vorhabens, drei Windkraftanlagen zu errichten, wobei es von dem verfolgten wirtschaftlichen Interesse her nachrangig ist, ob es sich dabei um baurechtliche Genehmigungen oder aber um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung handelt. Für den Fall, dass im Schlussurteil die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen werden sollte, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, hätte die Klägerin ihr wirtschaftliches Klageziel, wenngleich in formal anderer Form, auch in zweiter Instanz im Wesentlichen erreicht. Dies wäre auch bei Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 155 RdNrn. 13 ff.). Eine separate Kostenentscheidung allein über die hier durch Teilurteil entschiedene baurechtliche Seite der Streitigkeit erscheint deshalb nicht angemessen.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und wirft keine über die Einzelfallbeurteilung hinausführenden grundsätzlichen Rechtsfragen auf.

Ende der Entscheidung

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