Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 1 B 08.2884
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 08.2884

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast (Fl.Nr. 1658/5 Gemarkung ********);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

ohne mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin mit Bescheid des Landratsamtes F*************** vom 26. September 2006 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines 36,20 m hohen Mobilfunkmastes und eines Technikcontainers auf dem Grundstück Fl.Nr. 1685/5 Gemarkung E*******. Das Baugrundstück liegt nahe des Gutes R********** im Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises F*************** über das Landschaftsschutzgebiet "E********* Leite, E********* Wald" vom 24. September 1996 (Amtsblatt des Landratsamts F*************** vom 22.10.1996, Seite 255). Dem im November 2005 gestellten Bauantrag für das genehmigte Vorhaben waren ein Bauantrag vom September 2004 für dasselbe Grundstück, der nach einer negativen naturschutzrechtlichen Beurteilung zurückgenommen worden war, ein Antrag für einen Standort auf dem Grundstück Fl.Nr. 1658/4 sowie die Prüfung eines Standorts auf dem Grundstück Fl.Nr. 1658/1 vorausgegangen. Der genehmigte Standort wurde vom Landratsamt letztlich befürwortet, weil der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt durch das vor allem für die Versorgung von E******* mit UMTS-Mobilfunkdienstleistungen erforderliche Vorhaben an dieser Stelle geringer sei als an den in Betracht kommenden Alternativstandorten. Mit der Baugenehmigung vom 26. September 2006 wurden die Erteilung einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung für die Errichtung des Stahlgittermastes und des Technikcontainers sowie einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Ausbau des Zufahrtsweges verbunden.

Die gegen die Baugenehmigung nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19.10.2007) erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Mai 2008 ab. Das Bauvorhaben diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsleistungen, weil es den erforderlichen spezifischen Standortbezug aufweise. Aus einem von der Beigeladenen vorgelegten Versorgungsplot ergebe sich, dass ohne die geplante Anlage wesentliche Teile des Ortes E******* und von dessen Umgebung nicht ausreichend mit UMTS-Mobilfunkdienstleistungen versorgt würden. Da der Mast auch der Anbindung an das Mobilfunknetz der Beigeladenen per Richtfunk dienen solle, müsse er entweder auf einer Anhöhe errichtet werden oder entsprechend höher ausgeführt werden. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten "Absagedokumentation" ergebe sich, dass Alternativstandorte - letztlich ohne Erfolg - eingehend geprüft worden seien. Dem privilegierten Vorhaben ständen weder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegen noch führe es zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

2. Zur Begründung der mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Dem Vorhaben fehle die Ortsgebundenheit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Weder im Baugenehmigungs- noch im Klageverfahren sei geklärt worden, ob das Vorhaben tatsächlich auf die geografische Eigenart der Stelle angewiesen sei, an der es ausgeführt werden solle. Den Bauantragsunterlagen lasse sich nicht genau entnehmen, für welche Nutzung der Standort vorgesehen sei. Für eine Versorgung von E******* mit UMTS-Mobilfunk sei der Standort nicht geeignet, weil er zu weit von der zusammenhängenden Bebauung entfernt sei. Inwieweit der Standort erforderlich sei, um Versorgungslücken im Funknetz der Beigeladenen zu schließen, sei nicht dargelegt worden. Ein Vorhaben sei nicht schon dann im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn der Funknetzbetreiber vorgebe, den Standort zu benötigen. Voraussetzung sei vielmehr eine die Mitbenutzung vorhandener Anlagen einschließende ergebnislose Prüfung von Alternativen. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung genüge nicht.

Der geplante Standort befinde sich in einem von vergleichbaren Anlagen unbelasteten, besonders schützenswerten Landschaftsbereich, was durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet unterstrichen werde. Die Errichtung der Anlage werde deshalb besonders negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben und die natürliche Eigenart der Landschaft so gravierend beeinträchtigen, dass dieser Belang entgegenstehe. Auch die Abteilung Umweltschutz des Landratsamtes habe dies letztlich bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes München zu ändern und den Bescheid des Landratsamts F*************** vom 26. September 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Beklagte sowie die Beigeladene beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wirft vor allem die Frage auf, welche Anforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Alternativen an eine "Absagedokumentation" gestellt werden könnten und welcher Aufwand von einem Mobilfunkunternehmen in dieser Hinsicht verlangt werden dürfe. Dass Standorte im Innenbereich, soweit verfügbar, aus technischen Gründen vorzuziehen seien, sei allgemein bekannt. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass die Beigeladene im Innenbereich nur nachlässig oder nur scheinbar gesucht haben könnte, um einen Standort im Außenbereich zu erhalten. Aus diesem Grund wäre es unverhältnismäßig, weitere Belege dafür zu fordern, dass kein Standort im Innenbereich verfügbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Prüfung der Standortgebundenheit "nicht kleinlich" vorzugehen. Die Beigeladene führt im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Die Annahme in der Berufungszulassungsentscheidung, der von der Beigeladenen in der ersten Instanz vorgelegte "Versorgungsplot" zeige nicht die derzeitige Versorgungssituation, treffe nicht zu. Die rote Einfärbung im Bereich der Gemeinde E******* zeige den bisher nicht hinreichend mit UMTS-Dienstleistungen für Indoor-Nutzung versorgten Teil des Gemeindegebietes. Dieser Bereich solle zukünftig von der streitbezogenen Mobilfunkanlage versorgt werden. Die weißmarkierten Bereiche wären hingegen auch zukünftig nicht hinreichend versorgt. Das versorgte Gebiet ende etwa im Bereich der Kirche. Das südlich anschließende Gebiet werde von einer anderen Anlage versorgt. Es treffe zu, dass die geplante Anlage einen Versorgungsradius von etwa 1,5 km haben solle, während die Beigeladene bei UMTS-Mobilfunkanlagen sonst mit einem Radius von 0,5 km bis 0,6 km rechne. Der größere Versorgungsradius habe mangels weiterer verfügbarer Standorte gewählt werden müssen; das sei für die Beigeladene weniger nachteilig als große Teile des Gemeindegebiets von E******* nicht mit UMTS zu versorgen. Im Übrigen versorge die geplante Anlage auch Teile des Gemeindegebietes von E******* sowie einen bisher nicht hinreichend versorgten Bereich nördlich der Bahnstrecke.

Im Rahmen einer Prüfung des "spezifischen Standortbezug" dürften nur tatsächlich erreichbare Alternativen betrachtet werden. Andernfalls könnte jeder Außenbereichsstandort mit der Behauptung zu Fall gebracht werden, dass funktechnisch geeignetere Alternativen denkbar wären. Gerade bei UMTS-Dienstleistungen wähle die Beigeladene möglichst Innenbereichstandorte. Außenbereichsstandorte stellten immer einen Kompromiss zwischen der Freihaltung von Wohngebieten und der Qualität der mobilen Funkversorgung dar. Die Beigeladene habe auf den geplanten Außenbereichsstandort ausweichen müssen, weil man im Gebiet der Gemeinde E******* keine funktechnisch geeigneten Grundstücke habe "aktivieren" können und weil auch Teilbereiche der Gemeinde E******* versorgt werden sollten. Die Beigeladene habe im Gemeindegebiet E******* nur Dachstandorte für kleine Anlagen (mit einer Höhe von weniger als 10 m) geprüft, weil die Errichtung eines hohen Masten innerhalb bebauter Ortsteile nicht genehmigungsfähig und der betroffenen Wohnbevölkerung auch nicht zu vermitteln gewesen wäre. Außerdem dürften nur kleine Anlagen verfahrensfrei errichtet werden.

Der gewählte Standort sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches zulässig.

3. Der Senat hat am 17. März 2009 mündlich verhandelt und am 21. August 2009 einen Augenschein durchgeführt. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden darf, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 26. September 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Klägerin die naturschutzrechtliche Zulassung des Vorhabens beanstandet, kann die Berufung schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Klage insoweit mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist.

Die Klägerin kann das geltend gemachte Abwehrrecht nur auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV geschützte Planungshoheit stützen. Die Planungshoheit der Gemeinden wird bei der Zulassung von Vorhaben dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach der hier gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO noch anzuwendenden Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998 nur ersetzen, wenn es - weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist - zu Unrecht verweigert wurde.

Nach diesem Maßstab scheidet eine Verletzung von Rechten der Klägerin von vorneherein aus, soweit diese die Rechtmäßigkeit der auf überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG) gestützten, mit der Baugenehmigung verbundenen (an sich gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch sie ersetzten) Befreiung von dem Veränderungsverbot gemäß § 4 der Landschaftsschutzverordnung in Frage stellt. Die Klägerin kann zwar geltend machen, dass das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu Unrecht bejaht habe, weil dem Vorhaben öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstünden (dazu im Folgenden). Durch die naturschutzrechtlichen Anforderungen der Landschaftsschutzverordnung bzw. der Eingriffsregelung, die selbständig neben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen stehen (BVerwG vom 13.12.2007 NVwZ 2002, 112 = BayVBl 2002, 739), werden jedoch keine Rechte der Klägerin geschützt (vgl. BayVGH vom 14.1.2008 - 15 CS 07.3032 - juris).

2. Soweit die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens angreift, ist die Berufung unbegründet. Das Landratsamt durfte die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin erteilen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Mobilfunkanlage und der zu ihr gehörende Technikcontainer sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig (a); öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen (b).

a) Das Vorhaben dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen; es ist auch im Sinne des erforderlichen "spezifischen Standortbezugs" ortsgebunden.

(1) Die geplante Anlage soll im nördlichen Teil des Hauptortes der Gemeinde E******* Lücken im UMTS-Netz der Beigeladenen schließen und die Versorgungssicherheit in dem von ihr erfassten Gebiet verbessern. Dass die Anlage diese Funktion erfüllen kann, ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls aus den im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren "Versorgungsplots", welche die Versorgung in dem betroffenen Gebiet mit und ohne die geplante Anlage zeigen, und aus den diese Darstellungen erläuternden Darlegungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. Januar 2009. Hinzu kommt die nach den Bauvorlagen vorgesehene Anbindung an das Netz der Beigeladenen per Richtfunk. Damit dient die geplante Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BayVGH vom 9.8.2007 - 25 B 05.1341 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 RdNr. 52).

(2) Auch öffentliche Versorgungsanlagen müssen "ortsgebunden" sein, um die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu erfüllen. Die aus diesem Tatbestandsmerkmal folgende Anforderung an nach der Vorschrift privilegierte gewerbliche Betriebe, dass das Vorhaben "auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen" sein muss, an der es ausgeführt werden soll, gilt - "allenfalls graduell abgeschwächt" - auch für eine öffentliche Versorgungsanlage (BVerwG vom 21.1.1977 BayVBl 1977, 471; vom 16.6.1994 BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995 64).

Die geplante Anlage ist in diesem Sinn ortsgebunden. Der Senat hat hierzu im Beweisbeschluss vom 30. März 2009 Folgendes ausgeführt: "Wie bereits dem Zulassungsbeschluss vom 30. Oktober 2008 zu entnehmen ist, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, der zufolge sich das in diesem Privilegierungstatbestand enthaltene Merkmal der Ortsgebundenheit auch auf Anlagen der öffentlichen Versorgung bezieht. Bei Mobilfunkanlagen ist bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals aber zu berücksichtigen, dass diese Anlagen in aller Regel nicht in derselben Weise auf einen bestimmten Standort angewiesen sind wie beispielsweise ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Eine Mobilfunkanlage ist vielmehr grundsätzlich nur im Sinne einer "Gebietsgebundenheit" ortsgebunden. Die Anlage muss zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden, um die ihr zugedachte Funktion im Funknetz des Unternehmens erfüllen zu können; innerhalb dieses Bereichs kommen aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht. a) Diese Abschwächung der strengen Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Ortsgebundenheit darf nach Auffassung des Senats zum einen nicht dazu führen, dass bei Mobilfunkanlagen, die ihre Funktion auch (oder sogar wirkungsvoller) an einem Standort im Innenbereich erfüllen könnten, vorschnell das Angewiesensein auf einen Standort im Außenbereich bejaht wird. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Mobilfunkunternehmens, die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen Standort im Innenbereich nachvollziehbar zu belegen. Das kann beispielsweise durch Vorlage einer der Entscheidung für einen Außenbereichsstandort vorangegangenen Standortuntersuchung geschehen oder dadurch, dass nachvollziehbar belegt wird, dass sich das Unternehmen bei einer ausreichenden Zahl grundsätzlich in Betracht kommender Standorte mit Angeboten zu marktüblichen Konditionen um den Abschluss entsprechender Verträge bemüht hat. Die Aussagekraft einer solchen "Dokumentation" wird erhöht, wenn das Unternehmen auch mitteilt, ob und, wenn ja, in welcher Weise die Gemeinde(n), deren Gebiet mit der Anlage versorgt werden soll, in die Standortsuche eingebunden war(en), bzw. weshalb von einer Beteiligung der Gemeinde(n) abgesehen wurde.

Nach diesem Maßstab erscheint die so genannte Absagedokumentation der Beigeladenen zur Standortsuche in E******* zwar nicht besonders aussagekräftig. Da jedoch jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von E******* weitere Standorte angeboten hätten und verfügbar gewesen wären, sieht der Senat diese Dokumentation als (noch) ausreichenden Beleg an und somit keine Veranlassung, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. b) Zum anderen dürfte die Tatsache, dass eine Mobilfunkanlage regelmäßig nur im Sinne einer "Gebietsbezogenheit" ortsgebunden ist, Auswirkungen auf die Bedeutung des Gebots des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB, die nach Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift zulässigen Anlagen in einer den Außenbereich schonenden Weise auszuführen, haben. Während sich aus diesem Gebot bei einem Betrieb, der auf eine bestimmte Stelle im Außenbereich angewiesen ist, grundsätzlich nur Anforderungen an die Art und Weise, wie das Vorhaben ausgeführt wird, ergeben, hat die Verpflichtung zu einer schonenden Ausführung bei einem "gebietsgebundenen" Vorhaben wohl auch Bedeutung für die Wahl des konkreten Standorts innerhalb des Gebiets. Kommen in diesem Gebiet - auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Verfügbarkeit - mehrere Standorte in Betracht und bestehen zwischen diesen Alternativen signifikante Unterschiede bei den Auswirkungen der Anlage auf die öffentlichen Belange, dann muss das Unternehmen wohl den "schonenderen" wählen.

Auch im Hinblick hierauf sieht der Senat aber keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der erste Bürgermeister der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar eine Standortalternative im Norden von E******* erwähnt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Standort zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als Alternative zur Verfügung stand, haben sich aus den allgemein gehaltenen Äußerungen aber nicht ergeben."

An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Auch im weiteren Verfahren haben sich weder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorhaben bei Erteilung der Baugenehmigung deswegen nicht im dargelegten Sinn ortsgebunden gewesen sein könnte, weil eine Standortalternative im Ortsbereich von E******* zur Verfügung stand, noch dafür, dass die Beigeladene auf einen "schonenderen" Außenbereichsstandort hätte ausweichen können.

b) Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen.

Der Senat unterstellt, dass sich die Klägerin auf den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB normierten "bauplanungsrechtlichen Landschafts- bzw. Naturschutz" uneingeschränkt berufen kann. Damit erübrigt sich eine genaue Abgrenzung zwischen den dem Mitwirkungsrecht der Gemeinde gemäß § 36 BauGB entzogenen landschaftsschutzrechtlichen Anforderungen und denen des Bauplanungsrechts ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der neuerdings vertretenen Auffassung, dass sich das Mitwirkungsrecht nicht auf öffentliche Belange beziehe, die, wie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auch "fachbehördlich geregelt" sind (HessVGH vom 7.5.2009 NVwZ-RR 2009, 750).

Auch über die Zulässigkeit eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens wird aufgrund einer "nachvollziehenden" Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und dem Gewicht, das die vom ihm berührten öffentlichen Belange an dem geplanten Standort haben, entschieden (BVerwG vom 18.08.2005 BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87 mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Abwägung ist aber die dem Vorhaben vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen. Ein privilegiertes Vorhaben ist deshalb vielfach noch zulässig, wenn ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB an demselben Standort wegen einer Beeinträchtigung der berührten Belange unzulässig wäre (BVerwG vom 14.3.1975 BVerwGE 48,109 = NJW 1975, 2114).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu Recht bejaht. Der geplante 36 m hohe Stahlrohrgittermast und der Technikcontainer beeinträchtigen zwar die natürliche Eigenart der Landschaft sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; die Beeinträchtigung ist aber nicht so gravierend, dass diese Belange entgegenstehen würden. Das Vorhaben führt auch nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

Dass andere öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB als die in Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift genannten entgegenstehen könnten, ist nicht zu ersehen.

(1) Der der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft dienende öffentliche Belang soll die im Außenbereich liegenden Teile des Landes als Flächen für die Bodennutzung und als Erholungslandschaft erhalten. Bei der Wiesenfläche, auf der die Anlagen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer etwa in der Mitte der Fläche stehenden Baumgruppe errichtet werden sollen, hat sich eine in diesem Sinn verstandene natürliche Eigenart zwar ohne Einschränkungen erhalten. Die auf drei Seiten vom angrenzenden Wald eingerahmte und auch nach Norden hin teilweise durch Bäume und Sträucher begrenzte und dadurch zum Teil wie eine große Waldlichtung erscheinende Fläche ist bisher frei von baulichen Anlagen. Es steht außer Frage, dass diese natürliche Eigenart von dem Mobilfunkmast und dem Container beeinträchtigt werden wird. Auch wegen ihrer Größe wird die Fläche von diesen Anlagen aber nicht so stark geprägt werden, dass sie ihre Eigenart und damit auch den Erholungswert, den sie als Bestandteil der E********* Leite hat, weitgehend oder sogar völlig verlieren würde.

(2) Entsprechendes gilt für die Beeinträchtigung des betroffenen Bereichs in ästhetischer Hinsicht. Eine zur Unzulässigkeit auch eines privilegierten Vorhabens führende Verunstaltung des Landschaftsbildes liegt regelmäßig nur bei einem besonders groben Eingriff in einen in ästhetischer Hinsicht schutzwürdigen Bereich vor (vgl. VGH BW vom 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - juris; BayVGH vom 14.1.2008 15 CS 07.3032 - juris). Zu einer so gravierenden negativen Veränderung wird das Vorhaben jedoch weder klein- noch großräumig betrachtet führen. Kleinräumig, d. h. auf die "Waldlichtung" bezogen betrachtet, wird allerdings das Bild eines von baulichen Anlagen freien und insofern noch intakten Landschaftsbestandteils gestört werden. Der betroffene Bereich, der zwar durch sein "Unverbautsein" beeindruckt, jedoch, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nicht außergewöhnlich reizvoll ist, wird aber auch in ästhetischer Hinsicht nicht von den geplanten Anlagen dominiert werden. Beispielsweise können nach dem an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck von dem im angrenzenden Wald entlang der Südseite der Lichtung führenden Wanderweg aus nennenswerte Teile der Fläche weiterhin als ein von baulichen Anlagen freier Landschaftsbereich erlebt werden. Dass sich die Fläche auf einem Höhenzug befindet, fällt bei den kleinräumlichen Auswirkungen nicht ins Gewicht.

Großräumig betrachtet wird die dem Landschaftsbild abträgliche Fernwirkung der Anlage in nördlicher Richtung entscheidend dadurch gemildert, dass der Mast - von Norden aus gesehen - "hinter" einer rund 30 m bis 35 m hohen Baumgruppe errichtet werden soll, die von dem Mast nur um einige Meter überragt werden wird. Hinzukommt die abschirmende Wirkung des entlang eines Teils der nördlichen Grenze des Baugrundstücks bzw. des parallel zu dieser Grenze verlaufenden Weges stehenden "Kleingehölzes". Aus den anderen Himmelsrichtungen und größerer Entfernung werden von der Anlage wegen des Waldbestandes auf dem Höhenrücken allenfalls kleine Teile zu sehen sein. Der Bereich, in den die von der Baumgruppe bzw. dem "Kleingehölz" nicht verdeckten Teile des Mastes in nördlicher Richtung hineinwirken werden, weist im Übrigen kein besonders schützenswertes Landschaftsbild auf. Wie beim Augenschein festgestellt wurde, sind von der Nordwestecke des Baugrundstücks aus in nordwestlicher, nördlicher und nordöstlicher Richtung Teile der Bebauung von E*******, G*********, M****** und O****** zu sehen. Auffällig tritt der rotweiß angestrichene Kamin des Blockheizwerkes des Fliegerhorstes F*************** in Erscheinung.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben andere, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 BNatSchG) gravierend berührende Auswirkungen etwa auf Funktionsfähigkeit des Naturhalts oder die Tier- und Pflanzenwelt haben könnte mit der Folge, dass ihm diese Belange entgegenstehen würden, haben sich nicht ergeben. Insoweit kann sich der Senat im Ergebnis die Bewertung zu Eigen machen, auf die das Landratsamt die Befreiung von dem Veränderungsverbot der Schutzgebietsverordnung gestützt hat. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe haben mehr Gewicht als die zu erwartenden Einbußen für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erststattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt für die Bewertung einer von einer Gemeinde zur Verteidigung ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) erhobenen Klage gegen eine Baugenehmigung keine Empfehlung; die unter den Nrn. 9.7.2. und 9.8.2 genannten höheren Beträge betreffen andere Fallgestaltungen. Der Senat bewertet eine solche Klage im allgemeinen mit 10.000 Euro. Dieser Betrag erscheint auch in diesem Fall angemessen.

Ende der Entscheidung

Zurück