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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 1 BV 02.1928
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, BayBO


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BImSchG § 24 Satz 1
BayBO Art. 82 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 BV 02.1928

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungsuntersagung (Fl.Nr. ******* Gemarkung *****);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Teils der Zufahrtsfläche des Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung V**** eingestellt, für den dem Beigeladenen zu 1 das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit Bescheid des Landratsamts R******** vom 7. Oktober 2005 untersagt wurde.

Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2002 wirkungslos geworden.

II. Im Übrigen - hinsichtlich des von dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 nicht erfassten Teils der Zufahrtsfläche des Grundstücks Fl.Nr. ******* - wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin ein Zehntel und der Beklagte neun Zehntel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin möchte erreichen, dass der Beklagte zu einem Einschreiten gegen den Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 1 verpflichtet wird. Dieses Anliegen hat sich während des Berufungsverfahrens zu einem großen Teil durch eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten erledigt.

1. Die Klägerin und der Beigeladene zu 3 sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung V****. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt an der Straße "Z** ***********" im Gemeindeteil V**** der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 ist Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. *******. Der Beigeladene zu 1 nützt sein Grundstück zum Wohnen und für sein Busunternehmen. Für die gewerbliche Nutzung liegt keine Baugenehmigung vor. Genehmigt - mit Bescheid des früher zuständigen Landratsamts B** ******* vom 10. August 1966 - wurde lediglich die Errichtung einer Kleingarage südöstlich des bestehenden Wohnhauses. Teil des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 ist eine von der Straße "Z** K*********** abzweigende, entlang der Südostgrenze des Grundstücks der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 verlaufende rund 50 m² große Zufahrtsfläche.

Wegen der mit der gewerblichen Nutzung verbundenen Immissionen wandte sich der Beigeladene zu 3 erstmals im April 1993 an das inzwischen zuständige Landratsamt R********. Die Behörde lehnte ein Einschreiten ab. Der Beigeladene zu 3 erhob im Mai 1994 Untätigkeitsklage. Das Verfahren (M 1 K 94.2586) endete - nach Beweiserhebung - mit einem Vergleich vom 21. Oktober 1997. In Erfüllung des Vergleichs erließ das Landratsamt einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 13. Januar 1998, der (unter anderem) einen Busbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) untersagt sowie lärmende Arbeiten und das Waschen der Busse während bestimmter Ruhezeiten verbietet.

Mit Bescheid vom 8. Januar 1998 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen zu 1 die Baugenehmigung für die "Errichtung einer Überdachung des Busstellplatzes". Der Beigeladene zu 3 erhob nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 7.5.1998) Anfechtungsklage (M 1 K 98.2542). In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 1999 erklärte der Beigeladene zu 1, dass er den Unterstellplatz nur für nicht gewerbliche Zwecke nutzen werde. Der Beklagte änderte die Baugenehmigung durch eine zu Protokoll gegebene Erklärung entsprechend ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, weil die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Parallel zu den beiden Verwaltungsstreitverfahren lief ein Zivilrechtsstreit zwischen dem Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 1.

2. Im Januar 1999 wandte sich der Beigeladene zu 3 erneut an das Landratsamt, weil der Beigeladene zu 1 auf der Zufahrtsfläche unmittelbar vor der südöstlichen Grenze des Anwesens der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 einen Omnibusstellplatz angelegt habe. Im Hinblick auf den Vergleich vom 21. Oktober 1997 lehnte das Landratsamt ein Einschreiten mehrmals ab. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. September 1999 beantragte die Klägerin, dem Beigeladenen zu 1 "die Benutzung der Grundstückseinfahrt zum Abstellen von Bussen über einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t" zu untersagen. Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 mit, dass es ein Einschreiten nicht für erforderlich halte, weil keine gravierende Rechtsverletzung vorliege. Die Regierung sah keine Veranlassung, diese Haltung rechtsaufsichtlich zu beanstanden (Schreiben vom 31.5.2000).

Im Mai 2001 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht führte zunächst einen Augenschein durch. In der mündlichen Verhandlung am 18. September 2001 wurde eine Sachverständige zur Erläuterung eines für das Landgericht Traunstein erstellten Gutachtens vernommen. Aufgrund der Verhandlung erhob das Verwaltungsgericht durch Sachverständigengutachten Beweis über die Fragen, "ob im Gebäudeinneren (des Anwesens der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) sich Rußpartikel festsetzen und darüber, wie dies zu bewerten ist, und zwar bedingt durch das Abstellen und den Betrieb von Omnibussen vor den Grundstück der Klägerin ...". Das Gutachten vom 13. Mai 2002 kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Rußkonzentrationen mit einem Mittelwert von 4,0 Mikrogramm pro m³ für kleinstädtische Verhältnisse relativ hoch liege, dass aber für die Russkonzentration in der Innenraumluft das Pfeiferauchen des Beigeladenen zu 3 bestimmend zu sein scheine. In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2002 erklärte der Beigeladene zu 1, dass die drei großen Busse, die zu seinem Fuhrpark gehören, bei den Fahrern abgestellt würden. Diese Praxis wolle er "nach Möglichkeit beibehalten".

Mit Urteil vom 14. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil dem Begehren der Klägerin infolge der geänderten Verhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 der Boden entzogen sei. Die beantragte weitere Beweisaufnahme über die Belastungen durch die Dieselmotoren auf dem Grundstück der Klägerin sei nicht erforderlich.

3. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragte die Klägerin zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2002 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts R******** vom 17. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten gemäß Antrag vom 30. September 1999 zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1 die Nutzung der Zufahrt zu dem Grundstück Fl.Nr. ******* Gemarkung V**** zum Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zu untersagen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend: Der Omnibusstellplatz sei in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem sich ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen zu 1 befänden, unzulässig. Schon aus diesem Grund sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Da es sich um eine "augenscheinliche" Rechtsverletzung handele, sei das bauaufsichtliche Ermessen des Beklagten auf null reduziert. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1 den Stellplatz vorübergehend nicht nutze, ändere hieran nichts. Eine rechtlich verbindliche Erklärung, dass diese Nutzung auf Dauer unterbleibe, habe der Beigeladene zu 1 nicht abgegeben. Eine Nutzungsuntersagung könne auch vorbeugend erlassen werden. Auf die unbestrittene kanzerogene Wirkung von Dieselmotor-Emissionen werde hingewiesen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens legte die Klägerin umfangreiches Fotomaterial sowie detaillierte "Aufzeichnungslisten" über die Fahrbewegungen der Busse vor.

Der Beklagte hielt die Berufung für zunächst für unbegründet. Auf Grund der zahlreichen in dieser Angelegenheit eingeholten Gutachten stehe fest, dass von dem Abstellen von Bussen auf dem Grundstück Fl.Nr. ******* keine unzumutbaren Immissionen herrührten. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe damit nicht.

Der Senat hat am 27. Juli 2004 Beweis durch Augenschein erhoben und am 5. Oktober 2004 mündlich verhandelt. Erörterungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits blieben ohne Ergebnis.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 ergänzte der Beklagte die Anordnung vom 13. Januar 1998. Dem Beigeladenen zu 1 wurde die Nutzung eines (im Bescheid gekennnzeichneten) Teils der Zufahrtsfläche als Abstellplatz für Omnibusse untersagt. Von dem Verbot ausgenommen wurde die Zeit freitags von 14:00 bis 16:00 Uhr. Zur Begründung der auf § 24 BImSchG gestützten Anordnung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Abstellen werde untersagt, um die Immissionen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Anlassen der Busse und das Laufenlassen der Motoren während der Aufwärmphase unmittelbar vor dem Anwesen R****** führten zu erheblichen Belästigungen. Aus betrieblichen Gründen sei jedoch freitags jeweils die Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr von dem Abstellverbot auszunehmen. Während dieser beiden Stunden müssten die drei Omnibusse bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Fahrer für die Wochenendfahrten gereinigt werden. Diese Arbeiten müssten auf dem Betriebsgrundstück durchgeführt werden, weil es in zumutbarer Entfernung keine Waschanlage für Großraumbusse gebe. Aus Platzgründen müsse während dieser Zeit jeweils ein Bus vor dem Anwesen R****** abgestellt werden. Einen Bus vorübergehend an anderer Stelle zu parken, hätte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und vermeidbare Umweltbelastungen durch das Hin- und Herfahren der Busse zur Folge. Der Bescheid vom 13. Oktober 2004 wurde bestandskräftig.

Im Hinblick auf diesen Bescheid hat der Senat die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 wieder eröffnet.

Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte dem Klagebegehren mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2004 sowohl in zeitlicher Hinsicht (wegen der beiden Stunden am Freitag) als auch in räumlicher Hinsicht (weil die Zufahrtsfläche nicht vollständig erfasst worden sei) nur teilweise entsprochen habe. Deswegen könne sie nur eine teilweise Erledigungserklärung in Aussicht stellen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 2004 "zur Klarstellung" dahingehend ab, dass die Untersagung die gesamte Zufahrtsfläche erfasst. Die zeitliche Einschränkung blieb unverändert.

Die Klägerin begrüßte, dass ihrem Anliegen in räumlicher Hinsicht nunmehr vollständig entsprochen worden sei. Auch in zeitlicher Hinsicht müsse sie aber auf einer vollständigen Untersagung bestehen. Dass es dabei nur noch um 1,19 % der strittigen Zeit gehe, ändere hieran nichts. Der Beigeladene zu 1 legte gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2004 Widerspruch ein. Angesichts der räumlichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück sei es nicht zu vermeiden, dass ein Bus während des Waschvorgangs um etwa 2 bis 3 m in die Zufahrtsfläche hineinrage. Das Waschen der Busse sei nach dem Bescheid vom 13. Januar 1998 in der Zeit von 13:00 bis 20:00 zulässig.

Am 31. Mai 2005 hat der Senat erneut mündlich verhandelt. Die Beteiligten einigten sich dahingehend, dass ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag (§ 106 Satz 2 VwGO) ausgearbeitet werden solle, dem zufolge auf der Zufahrtsfläche das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten und hiervon nur eine 2 m bis 3 m breite Teilfläche am südwestlichen Ende der Zufahrt ausgenommen wird. Diese Teilfläche sollten die Beteiligten zur Vorbereitung des Vergleichsvorschlags unter Federführung des Landratsamts an Ort und Stelle einvernehmlich festlegen.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 hob das Landratsamt die Bescheide vom 13. Oktober und 20. Dezember 2004 auf (Nr. 1) und verbot dem Beigeladenen zu 1 das Abstellen (auch das kurzfristige) von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der Zufahrtsfläche (Nr. 2). Ausgenommen von dem Verbot wurde eine etwa 3,5 m² große dreieckförmige, in der Anlage zum Bescheid (Katasterauszug im Maßstab 1 : 100) bestimmte Fläche am südwestlichen Ende der Zufahrt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Klägerin bemängelte, dass das Vorgehen des Beklagten (Erlass eines Bescheides anstatt Ausarbeitung einer Grundlage für den gerichtlichen Vergleichsvorschlag) nicht dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 entspreche. Die Klägerin bemühte sich noch um das Zustandekommen eines Vergleichs. Die nach dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 ausgenommene Teilfläche der Zufahrt sollte nach den Vorstellungen der Klägerin nur während des Waschens eines Busses "in Anspruch genommen werden (dürfen)" und zwar "zur Ermöglichung des Einsatzes der mobilen Waschanlage (des Beigeladenen zu 1) für die Zeit des Waschvorgangs". Nach dem Scheitern dieser Bemühungen erklärte die Klägerin den Rechtstreit hinsichtlich der Fläche, auf der dem Beigeladenen zu 1 nach dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t untersagt ist, für erledigt. Die übrigen Beteiligten schlossen sich der Erledigungserklärung an.

Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, beantragt die Klägerin sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2002 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts R******** vom 7. Oktober 1999 zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1 das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auch auf dem von dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 nicht erfassten Teil der Zufahrtsfläche des Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung V**** zu untersagen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Alle Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts (M 1 K 94.2586 und M 1 K 98.2542) sowie die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit dem Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1 das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der Zufahrtsfläche des Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung V**** zu untersagen, durch den Bescheid vom 7. Oktober 2005 entsprochen wurde. Denn hinsichtlich der hiervon erfassten, mehr als 90 % der rund 50 m² großen Zufahrt umfassenden Fläche ist der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

2. Die Entscheidung, dass der Beklagte die - in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO mit einer Quote von neun Zehntel der gesamten Kosten anzusetzenden - Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die auf den erledigten Teil des Rechtstreits entfallen, beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 sowie § 154 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Nach diesem Maßstab wären die Kosten des erledigten Teils an sich dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1 zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn die mit der Berufung weiterverfolgte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, zulässige Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Beigeladenen zu 1 das Abstellen von Bussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der Zufahrtsfläche zu untersagen, hätte etwa in dem Umfang Erfolg gehabt, in dem das Landratsamt dem Begehren mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 entsprochen hat. Nach der auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beachtenden Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO dürfen dem Beigeladenen zu 1 aber keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Somit sind die Kosten des erledigten Teils allein dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Klage wäre im Wesentlichen begründet gewesen, weil durch das Abstellen eines Busses auf der dem Anwesen der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 unmittelbar vorgelagerten Zufahrtsfläche Rechte der Klägerin so gravierend verletzt wurden, dass diese einen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten auf der Grundlage von Art. 82 Satz 2 BayBO bzw. § 24 Satz 1 BImSchG hatte. Der Bescheid vom 13. Januar 1999 entfaltete insoweit schon deswegen keine "Sperrwirkung", weil die Klägerin an dem Vergleich, auf dem dieser Bescheid beruhte, nicht beteiligt war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich die Rechtsverletzung auch nicht durch einen geänderten Betriebsablauf erledigt. Ob dem Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung der anzuordnenden Maßnahmen noch ein Entscheidungsspielraum blieb, so dass die Klage nicht zu einer Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern nur zur Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), geführt hätte, kann dahinstehen. Ein teilweises Unterliegen im Fall eines Bescheidungsurteils würde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nämlich deswegen nicht ins Gewicht fallen, weil bei einer fehlerfreien Ausübung des durch Art. 82 Satz 2 BayBO bzw. § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessens allenfalls geringe zeitliche oder räumliche Einschränkungen des begehrten "Abstellverbots" zu vertreten gewesen wären (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Ein Abwehrrecht gegen die Nutzung der Zufahrt zum Abstellen eines Busses stand der Klägerin allerdings nicht schon wegen einer Verletzung eines Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters eines "faktischen" allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO) zu. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Busunternehmens ist nur § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht auch § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung maßgebend. Die Umgebung der Grundstücke Fl.Nrn. ******* und ******* entspricht schon deswegen nicht einem allgemeinen Wohngebiet, weil auch das Busunternehmen des Beigeladenen zu 1 zu den vorhandenen Nutzungen zählt und weil diese Nutzung als das Wohnen störender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Der Berücksichtigung des Betriebs als "vorhanden" steht nicht entgegen, dass die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ******* für das Unternehmen des Beigeladenen zu 1 nicht genehmigt ist. Als "vorhanden" sind auch Nutzungen anzusehen, die von den Behörden seit längerem geduldet werden (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369). Diese Voraussetzung ist bei dem Busunternehmen jedenfalls seit Abschluss des Vergleichs vom 21. Oktober 1997 und Erlass des Bescheids vom 13. Januar 1998 erfüllt. Die Tatsache, dass die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 für das Busunternehmen damals nur während bestimmter Zeiten und hinsichtlich bestimmter Betriebsvorgänge untersagt wurde, zeigt, dass sich die Behörden spätestens ab Anfang des Jahres 1998 mit der Nutzung als solcher endgültig abgefunden hatten.

Ein Abwehrrecht der Klägerin ergab sich aber aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sich die Nutzung der Zufahrt zum Abstellen eines Busses unter Verletzung von Rechten der Klägerin nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich der vier Zulässigkeitskriterien der Vorschrift innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein solches Vorhaben ist aber - unter Verletzung von Rechten des betroffenen Nachbarn - ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die nach den Umständen des einzelnen Falls gebotene Rücksicht auf die benachbarte Bebauung nimmt (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/386 f.). Letzteres war nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein und aufgrund der zahlreichen, von der Klägerin vorgelegten Fotografien von den örtlichen Verhältnissen gewonnen hat, der Fall. Schon das regelmäßige Abstellen eines großen Reisebusses auf der nicht für diesen Zweck bestimmten Zufahrtsfläche unmittelbar vor dem für die Nutzung als "Außenwohnbereich" besonders wichtigen südlichen Teil des keine Ausweichmöglichkeiten bietenden Grundstücks der Klägerin und des Beigeladenen zu 3 stellte in der überwiegend vom Wohnen geprägten Umgebung eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Hinzukamen die erheblichen Belästigungen beim Betrieb des Fahrzeugs, vor allem durch das Warmlaufenlassen des Motors beim Abfahren und durch das Waschen der Fahrzeuge. Im Rahmen der Abwägung, aufgrund deren zu entscheiden ist, ob ein Vorhaben die gebotene Rücksicht nimmt, standen dem verständlichen Interesse der Klägerin, zumindest von diesen Störungen durch den Busbetrieb verschont zu bleiben, keine gewichtigeren Interessen des Beigeladenen zu 1 gegenüber. Vielmehr ist das Gewicht der betrieblichen Belange des Beigeladenen zu 1 schon deswegen geschmälert, weil die Nutzung des Grundstücks für das Busunternehmen nur geduldet wird. Davon abgesehen hat das Verfahren nicht ergeben, dass der Beigeladene zu 1 aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung der gesamten Zufahrtsfläche als Stellplatz für einen seiner Busse angewiesen wäre.

Die zu einem Einschreiten verpflichtende Rechtsverletzung war auch nicht dadurch entfallen, dass der Beigeladene zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Betriebsablauf in der Weise geändert hatte, dass die Busse von den Fahrern am Abend "mitgenommen" und an anderer Stelle abgestellt wurden. Vor dem Hintergrund der auch damals schon seit Jahren geführten nachbarlichen Auseinandersetzungen gab allein die Zusage des Beigeladenen zu 1, diese Praxis "nach Möglichkeit" beizubehalten, keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Rechtsverletzungen in Zukunft unterbleiben würden. Die durch von der Klägerin vorgelegte Fotografien dokumentierte weitere Entwicklung der Angelegenheit während des Berufungsverfahrens hat diese Einschätzung bestätigt.

Aus denselben Gründen, aus denen in dem Abstellen eines Busses auf der Zufahrtsfläche ein Verstoß gegen das vom Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB umfasste Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu sehen war, lag auch ein Verstoß gegen die dem Nachbarschutz dienende Verpflichtung des Betreibers einer nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage vor, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG).

3. Beim Beigeladenen zu 1 besteht schon deshalb keine Veranlassung, seine auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil der Beigeladene zu 1 insoweit materiell unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der anderen Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keine Anträge gestellt und somit auch kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

4. Dieser Teil der Entscheidung ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

II.

Soweit der Rechtsstreit nicht durch die Erledigungserklärungen beendet wurde, ist die Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, nicht begründet.

1. Die Abweisung der Verpflichtungsklage, die die Klägerin in zulässiger Weise auf den von dem Bescheid vom 7. Oktober 2005 nicht erfassten Teil der Zufahrt beschränkt hat (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO), ist hinsichtlich der von dem "Abstellverbot" ausgenommenen Teilfläche am südwestlichen Ende der Zufahrt nicht zu beanstanden. In Bezug auf diese nur etwa 3,5 m ² große, nur auf einer Länge von 1,70 m an das Grundstück Fl.Nr. ******* grenzende Fläche steht der Klägerin weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches oder immissionsrechtliches Einschreiten noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 30. September 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Es kann dahinstehen, ob das Abstellen eines Busses auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 unter Inanspruchnahme des fraglichen kleinen Teils der Zufahrtsfläche die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigen kann. In Abwägung mit den in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 ausführlich erörterten betrieblichen Belangen (die kleine Teilfläche wird beim Waschen eines Busses benötigt), wäre die Beeinträchtigung jedenfalls nicht als Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu werten. Der Bescheid vom 7. Oktober 2005 verzichtet (aus in den Gründen genannten Praktikabilitätserwägungen) zwar zulasten der Klägerin darauf, die Ausnahme entsprechend den Überlegungen in der mündlichen Verhandlung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen ("nur während des Waschvorgangs"). Dies fällt aber nicht ins Gewicht, weil die "Ausnahmefläche" aufgrund ihres dreieckigen Zuschnitts nur bei einem "Schrägparken" des Busses, das in der Regel nur während Waschvorgangs stattfinden wird, in Anspruch genommen werden kann. Davon abgesehen ist die Regelung des Bescheids in räumlicher Hinsicht für die Klägerin deutlich günstiger als die in der mündlichen Verhandlung angestrebte vergleichsweise Regelung. Denn während die Ausnahme von dem "Abstellverbot" nach dem Vergleich für eine "2-3 m breite", somit zwischen 8 m² und 12 m² große Teilfläche der (4 m breiten) Zufahrt gelten sollte, nimmt der Bescheid nur eine rund 3,5 m² große Fläche aus.

2. Den mit einer Quote von einem Zehntel anzusetzenden Teil der Kosten, der auf den nicht erledigten Teil des Rechtstreits entfällt, trägt die Klägerin, weil ihre auf diesen Teil beschränkte Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und somit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das gilt auch für den Beigeladene zu 1, der bei diesem Teil des Rechtstreits materiell obsiegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2002 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung des Rechtstreits auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. Nach der teilweisen Erledigung wird der Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F. sowie § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 1 GKG a. F. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht der Streitwert einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten dem Streitwert, der bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für das strittige Vorhaben anzusetzen wäre (BayVGH vom 8.7.2004 - 2 C 04.760). Entsprechend Nr. II.7.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 1996, an dem sich der Senat bei Sachen, auf die das Gerichtskostengesetz a. F. anzuwenden ist, grundsätzlich orientiert, beträgt der Wert einer "durchschnittlichen" Nachbarklage 10.000 DM (entspricht etwa 5.000 Euro). Wegen des Gewichts der Beeinträchtigung, die die Klägerin abwehren wollte, erscheint hier jedoch bis zur teilweisen Erledigung der doppelte Betrag (10.000 Euro) angemessen. Nach der teilweisen Erledigung war nur noch eine geringfügige und somit deutlich niedriger zu bewertende Beeinträchtigung im Streit.

Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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