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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 1 BV 02.2147
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 173 VwGO | |
ZPO § 251 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
Baugenehmigung betr. Fl.Nr. ******** Gemarkung *********;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger, ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 2004 folgenden Beschluss:
Tenor:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe:
Für die Entscheidung ist gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Das Ruhen des Verfahrens war anzuordnen, weil alle Beteiligten dies beantragt haben und weil diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 173 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO). Kläger und Beigeladene stehen in Verkaufsverhandlungen, durch die sich der Rechtsstreit erledigen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein ruhendes Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten als statistisch erledigt behandelt werden kann (§ 8 Abs. 3 c VwG-Statistik-Anordnung). Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsakt weggelegt wird und dass der Kläger gemäß § 49 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG (vorläufig) die Gerichtskosten zu entrichten hat. Nach einer statistischen Erledigung steht es den Beteiligten frei, das Verfahren zu gegebener Zeit (unter einem neuen Aktenzeichen) fortzuführen. Die geleisteten Zahlungen werden beim Abschluss des Verfahrens entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts verrechnet bzw. zurückgezahlt.
Ende der Entscheidung
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