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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 1 C 02.2136
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 67
GKG § 5
GKG § 13
GKG § 25
Bei einer Streitwertbeschwerde ist auch nach der Änderung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer erforderlich. § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GKG gehen weiterhin als speziellere Vorschriften vor.
1 C 02.2136

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Vorbescheids für Einfamilienhaus auf Fl.Nr. 215/9 Gemarkung S********;

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vonnahme, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.

Sie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 215/9 Gemarkung S********. Das Grundstück liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich eines Augenscheins "eindeutig im Außenbereich" (vgl. Urteilsabdruck, S. 6). Im Flächennutzungsplan ist es als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5.12.2001).

Einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück lehnte das Landratsamt München mit Bescheid vom 9. Januar 2001 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 5. Dezember 2001 ab und setzte den Streitwert auf 90.000 DM (entspricht 46.016,27 Euro) fest.

Mit Schreiben vom 25. August 2002 legte der Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein. Unter Hinweis auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hält die Klägerin einen Streitwert von ca. 15.000 DM für angemessen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Beigeladene stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.

II.

Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 90.000 DM festgesetzten Streitwerts auf ca. 15.000 DM erstrebt, hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass sie ohne anwaltliche Vertretung eingelegt worden ist. Die Streitwertbeschwerde unterliegt auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3987) am 1. Januar 2002 nicht dem Vertretungszwang. Zwar erstreckt § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweist, den Vertretungszwang nunmehr auf Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht; ausgenommen sind nach dieser Vorschrift nur Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Für die Streitwertbeschwerde bestimmt jedoch § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GKG, dass es der Mitwirkung eines Bevollmächtigten nicht bedarf. Diese Vorschriften gehen weiterhin als speziellere Regelungen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor (vgl. VGH BW vom 30.4.2002 - 9 S 797/02, DVBl 2002, 1063 [nur LS]; OVG NRW vom 22.3.2002 - 7 E 227/02; Seibert, NVwZ 2002, 269; so auch BFH vom 10.4.2002 - IV E 2/01 zu § 62 a FGO; a. A. Redeker, NordÖR 2002, 184).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG vom 16.2.1995 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84).

Im Ausgangsverfahren handelte es sich um eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids, bei der allein die Bebaubarkeit des Außenbereichsgrundstücks mit einem Einfamilienhaus im Streit stand. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20.2.2001 BayVBl 2002, 156), die die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) berücksichtigt, ist für solche Klagen das Maß der Bodenwertsteigerung ein geeignetes Kriterium, um die Bedeutung der Sache für den Kläger mit einem Geldbetrag zu erfassen. Jedoch ist die Bodenwertsteigerung nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Bruchteil anzusetzen. Für den Regelfall ist die Berücksichtigung eines Zehntels der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung angemessen. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, weil er keine Besonderheiten aufweist.

Nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts kostete Baugrund in S******** damals ungefähr 850 DM bis 900 DM; der Preis für landwirtschaftliche Flächen betrug 14 DM pro Quadratmeter, in Ortsrandlagen bis zu 100 DM pro Quadratmeter. Auf nochmalige Anfrage des Senats gab der Bürgermeister die entsprechenden Richtwerte zum 31. Dezember 2000 mit 536,86 Euro bzw. 6,14 Euro an. Die Klägerin erhob gegen diese Preisangaben keine Einwendungen.

Auf dieser Grundlage errechnet sich eine Bodenwertsteigerung von mindestens 750 DM pro Quadratmeter. Bei einer Grundfläche von 1.200 m² (Angabe des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung) beträgt die Wertsteigerung für das gesamte Grundstück mithin 900.000 DM. Ein Zehntel dieses Betrages entspricht dem von Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden gemäß Teil 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben. Kosten der Beteiligten werden gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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