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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 1 C 07.1041
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 | |
GKG § 52 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anfechtung einer Beseitigungsanordnung für eine Hütte und eine Einfriedung auf Fl.Nr. *** Gemarkung ********** (Streitwert);
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, ohne mündliche Verhandlung am 5. Juni 2007 folgenden
Beschluss:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2007 wird in Nr. III geändert; der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 verpflichtete das Landratsamt ************ ** ** *** den Kläger zur Beseitigung einer Hütte und einer Einzäunung auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung **********. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass die Beseitigungsanordnungen nicht befolgt werden, hinsichtlich der Hütte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro und hinsichtlich des Zauns ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 7.4.2003 - M 11 S 03.583). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 25. März 2004 (1 CS 03.1239) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Einfriedung wieder her; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Januar 2003 wies die Regierung *** ********** mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage nahm der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2007 zurück. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000 Euro fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der Betrag von 5.000 Euro zu hoch sei, weil das verbaute Material nur einen Wert von 500 Euro habe.
Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
II.
1. Die Beschwerde, über die der Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist statthaft. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) wird erreicht, weil nicht nur die vom Kläger zu tragenden Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sind, sondern auch die nach dem Streitwert bemessene Vergütung, die der Kläger seinem Rechtsanwalt schuldet (Hartmann, Kostengesetze, 7. Aufl.. § 68 GKG RdNr. 5 mit weiteren Nachweisen).
2. Die Beschwerde ist auch (zum Teil) begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch angesetzt; angemessen erscheint ein Betrag von 2.500 Euro.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung ist nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1324), an denen sich der Senat in der Regel orientiert, mit dem "Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz plus Abrisskosten" anzusetzen (Nr. 9.5. des Streitwertkatalogs). Den nach diesem Maßstab anzunehmenden Betrag schätzt der Senat - wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - auf 2.500 Euro. Der vom Kläger genannte Betrag von 500 Euro erscheint schon im Hinblick auf die Materialkosten zu niedrig, weil nicht nur die kleine, einfach gebaute Hütte, sondern auch die Einzäunung des nach den Angaben des Klägers rund 3.600 m² großen Grundstücks zu Buche schlägt. Außerdem hat der Kläger die Kosten der Beseitigung nicht berücksichtigt.
Davon abgesehen wäre der Streitwert im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Zwangsgelder von zusammen 2.500 Euro auch dann auf den Betrag von 2.500 Euro festzusetzen, wenn die Klage gegen die Beseitigungsanordnung niedriger zu bewerten wäre. Ist nämlich ein angedrohtes Zwangsgeld höher als der für die "Grundverfügung" anzusetzende Streitwert, dann ist dieser höhere Wert maßgebend (vgl. Nr. 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Betrag von 5.000 Euro ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen jeweils ein Betrag von 2.500 Euro festgesetzt wurde. Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptssacheverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt. Dementsprechend ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Betrag nicht höher als der im Beschluss vom 25. März 2004 für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Betrag (auch wenn in den Gründen jenes Beschlusses auf Nr. I.7 Satz 1 und nicht auf Nr. I.7 Satz 2 des damals heranzuziehenden Streitwertkatalogs 1996 [NVwZ 1996, 563] verwiesen wird).
3. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Auslagen werden gemäß Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht erhoben, weil die Beschwerde (zum überwiegenden Teil) erfolgreich ist. Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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