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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 1 CS 03.2000
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anfechtung von Baugenehmigungen für Wohnhäuser auf Fl.Nrn. 1704/5 und 1703/7 Gemarkung *********, (Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO);
hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vonnahme
ohne mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2003
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1704/6 Gemarkung ********* vorläufigen Rechtsschutz gegen mehrere dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen vom 8. Januar 2003 (Nrn. 1001, 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1013, 1014, 1015, 1016). Gegenstand der Genehmigungen sind Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1704/5 und dem hieran westlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1703/7.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigungen anzuordnen, abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei hinsichtlich des Bescheids Nr. 1001 unzulässig, weil der Beigeladene zwischenzeitlich auf diese Baugenehmigung verzichtet habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die Baugenehmigungen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würden. Der Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters sei nicht verletzt. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller und die Baugrundstücke liegen, entspreche einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO). In diesem sei die genehmigte Wohnbebauung der Art nach zulässig. Die Baugenehmigungen verstießen auch weder wegen des Nutzungsmaßes noch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht oder wegen des Regenwasserabflusses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren - mit Ausnahme der Baugenehmigung Nr. 1001 - weiter. Sie wiederholen ihr Vorbringen und machen geltend, das Verwaltungsgericht habe unrichtig entschieden.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2003 teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Stadt Rosenheim vom 8. Januar 2003 (Nrn. 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1013, 1014, 1015, 1016) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller würden durch die Baugenehmigungen nicht in ihren rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen berührt.
Der Beigeladene hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdegründe entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügend dargelegt sind (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Ein Beschwerdeführer wird diesen Anforderungen nur gerecht, wenn er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret aufzeigt, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält (BayVGH vom 2.10.2003 - 1 CS 03.1785; vom 7.4.2003 NVwZ 2003, 766; VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883/884).
Durch diese auf dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) beruhenden Anforderungen und durch die Einführung des Anwaltszwangs auch für das Beschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde dem Beschwerdeführer mehr Verantwortung übertragen, um die Gerichte zu entlasten und das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen (vgl. die Regierungsbegründung zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucksache 14/6393 S. 14). Es soll erreicht werden, dass das Beschwerdevorbringen so aufbereitet wird, dass das Beschwerdegericht mit einer hohen Richtigkeitsgewähr rasch über das Rechtsmittel entscheiden kann.
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Begründung greift zwar die einzelnen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf. Entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt sie sich aber nicht mit den entscheidungstragenden Gründen im Einzelnen auseinander und legt nicht dar, weshalb diese unrichtig sein sollen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2003 wiederholen vielmehr zu einem großen Teil lediglich mit etwas anderen Worten die Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. September 2003 ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist.
Die Beschwerde könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man sie als zulässig ansehen wollte. Sie wäre dann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 4 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich nicht durch eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und auf einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO. Die Festsetzung orientiert sich an Nr. I.7 Satz 1 und Nr. II.7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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