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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 1 CS 04.791
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 88
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 93 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
ZPO § 150
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CE 04.734 1 CS 04.791

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Anfechtung der Baugenehmigung für die Generalinstandsetzung des "***** ******* *** ****************" sowie für den Neubau der ************* (Fl.Nrn. **** **** **** ***** *** *** Gemarkung *** *******); Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2004 (M 1 SN 04.567) und 16. Februar 2004 (M 1 E 04.887),

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 1. Februar 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Abtrennung des Antrags auf Anordnung von die Nutzung des "************" betreffenden Sicherungsmaßnahmen (Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12.2.2004) wird aufgehoben.

II. 1. Die Nrn. II und III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2004 sowie die Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2004 werden geändert.

2. Mit Wirkung ab 1. März 2006 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts R***** vom 17. Oktober 2003 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2004 für folgende Zeiten angeordnet:

- "***** ******* *** ***************" mit Ausnahme der Gaststätte: täglich 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,

- Gaststätte Allegro: täglich 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Ausgenommen von der Anordnung sind pro Kalenderjahr zehn (im laufenden Jahr noch acht) in die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) hineinreichende Veranstaltungen im "***** ******* *** ***************". Diese Veranstaltungen dürfen nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. Zusammen mit in die Nachtzeit hineinreichenden Veranstaltungen im ******* darf es sich pro Kalenderjahr um nicht mehr als vierzehn (im laufenden Jahr noch zwölf) Veranstaltungen handeln.

3. Der Beigeladenen wird aufgegeben,

- eine Liste über die in die Nachtzeit hineinreichenden Veranstaltungen zu führen und der Antragstellerin jeweils zum Monatsende hierüber Auskunft zu erteilen, sowie

- den "***********" an den Tagen, an denen im "***** ******* *** ***************" eine in die Nachtzeit hineinreichende Veranstaltung stattfindet, ab 19.00 Uhr zu sperren.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin ein Fünftel; der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je zwei Fünftel dieser Kosten.

Die Antragstellerin trägt ferner ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2004 sowie die Nrn. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2004 werden geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Generalinstandsetzung des "***** ******* *** ****************" sowie für den Neubau der "Kurverwaltung" in B** ******.

1. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres am 6. Februar 2004 verstorbenen Ehemanns Eigentümerin des in seinem südöstlichen Teil mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung B** ******. Das Grundstück liegt zwischen dem entlang der G**** verlaufenden westlichen Teil der I****straße (Fl.Nr. ***) und dem Mühlbach bzw. dem Abschnitt des östlichen Teils der I****straße, der westlich dieses Bachs verläuft (Fl.Nr. ***). Östlich des Mühlbachs befindet sich auf Höhe des Anwesens der Antragstellerin ein öffentlicher Parkplatz ("***********"), der vom Stadtzentrum aus über den östlichen Teil der I****straße erreicht wird. Südlich und südöstlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 648, ***, ***, ***/1 und *** das Areal des seit 1907 bestehenden K****** B** ******. Unmittelbar südlich grenzen Stellplätze und Zufahrtsflächen (*************-Platz) an. Auf diese folgen ein von der Kurverwaltung und als "Haus des Gastes" genutzter Neubau sowie das von dem Rechtsstreit nicht berührte Heimatmuseum. An diese Gebäude schließt sich südöstlich der in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts instandgesetzte und umgebaute Gebäudekomplex des K****** mit großem und kleinem Saal, Gaststätte mit Biergarten ("Restaurant Allegro") und ******** an. Südlich hiervon erstreckt sich der *******. Mit Bescheiden vom 17. Dezember 1991, 17. Juli 1992 und 13. August 1992 erteilte das Landratsamt R***** der Beigeladenen die Baugenehmigung zur "Generalinstandsetzung des K****** B** ******" sowie die Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes der Kurverwaltung. Mit Bescheiden vom 5. November 1992 und 6. Mai 1994 erhielt die Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung des für die Kurverwaltung und die Nutzung als "Haus des Gastes" bestimmten Gebäudes.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin erhob gegen alle Bescheide Widerspruch. Seiner Untätigkeitsklage vom November 1993 gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. Juni 1996 statt. Der Antragsgegner (= Beklagte jenes Verfahrens) und die Beigeladene legten Berufungen ein. Während des Berufungsverfahrens wurde eine weitere Baugenehmigung für das "***** ******* *** ***************" erteilt; außerdem verzichtete die Beigeladene teilweise auf die Ausnutzung der Genehmigung vom 17. Dezember 1991. Mit Urteil vom 12. November 1997 änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Die Revision des Rechtsvorgängers der Antragstellerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an den Verwaltungsgerichtshof (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1998). Während des zweiten Berufungsverfahrens ergingen weitere Ergänzungs- und Änderungsbescheide zu den Baugenehmigungen. Ferner wurde die Errichtung eines Parkplatzes südwestlich des K****** genehmigt. Mit Urteil vom 18. Juli 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1996 mit der Maßgabe zurück, dass die beiden Baugenehmigungen in der damals aktuellen Fassung aufgehoben wurden. Im Hinblick auf dieses Urteil änderte der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. November 2002 eine ablehnende Entscheidung vom 10. Juni 1992 und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigungsbescheide teilweise an (1 AS 02.2029). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen das Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2003 zurück.

2. Nachdem das Landratsamt den Betrieb des "***** ******* *** ****************" vorübergehend mit Maßgaben geduldet hatte, erteilte es der Beigeladenen mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 erneut die Baugenehmigung für die "Generalinstandsetzung des ***** ******* *** ****************" sowie für den Neubau der "Kurverwaltung". Nach dem Genehmigungsbescheid umfasst das "***** ******* *** ***************" das allgemein als "K*****" bezeichnete Gebäude entsprechend den Bauvorlagen einschließlich der Gaststätte mit Kegelbahnen und das Gebäude der Kurverwaltung (A.2. des Bescheids). Das "***** ******* *** ***************" wird als "***** ******* *** *********************" bezeichnet, das "der Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurwesens sowie dem sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wohl der Bevölkerung, der Gemeinschaftspflege und der Fortbildung" dient (A.3.). Der Genehmigungsbescheid enthielt umfangreiche "Auflagen" zum Immissionsschutz (B.13. bis 26.), die im Wesentlichen den Empfehlungen einer von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten "schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung" des Ingenieurbüros ******, Augsburg, vom 21. Mai 2003 folgen. Die Genehmigung wurde am 31. Oktober 2003 und - in berichtigter Fassung - am 28. Mai 2004 im Amtsblatt für den Landkreis R***** bekannt gemacht.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin sowie weitere Nachbarn erhoben Widersprüche. Über die Rechtsbehelfe wurde noch nicht entschieden.

Mit straßenrechtlicher Anordnung vom 27. November 2003 verfügte die Beigeladene für die Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages eine "Teileinziehung" des östlichen Teils der I****straße (Fl.Nr. ***) "beginnend am östlichen Auflager des Steges über den Mühlbach bis zur Einmündung in den *************-Platz" sowie eines hieran anschließenden Teils dieses Platzes (Teilflächen der Fl.Nrn. 221 und ***/1). Die Klage der Antragstellerin gegen die Teileinziehung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2004 ab (M 2 K 04.2210). Die Beigeladene hat an der südlichen Grenze der Einziehungfläche zwischen der Nordostecke der "Kurverwaltung" und der Südwestecke des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1254/3 (Anwesen ****) sowie an der Ostseite eines neu errichteten, nördlich dieses Anwesens vom "***********" über den Mühlbach führenden Stegs Tore errichtet, die während der "Einziehungszeit" geschlossen werden.

Im Hinblick auf die Teileinziehung der I****straße und des *************-Platzes und die Errichtung der Toranlagen hatte die Beigeladene bereits am 25. Mai 2004 beantragt, das Baugenehmigungsverfahren wieder aufzugreifen und den Genehmigungsbescheid vom 17. Oktober 2003 zu ändern. Der Antrag stützt sich auf eine weitere "schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung" des Ingenieurbüros ****** vom 9. Oktober 2003, welche die Teileinziehung und die "Toranlagen" berücksichtigt, sowie auf Messberichte dieses Büros vom 10. Mai 2004 (Messungen am 8.5.2004 bei einer Konzertveranstaltung mit etwa 70 Besuchern) und vom 26. Juli 2004 (Messungen am 21.7.2004 anlässlich des Abschlussballs der Realschule B** ******). Das Gutachten vom 9. Oktober 2003 und der Messbericht vom 26. Juli 2004 wurden von der für den Immissionsschutz zuständigen Stelle des Landratsamts jeweils als "aus fachtechnischer Sicht plausibel und nachvollziehbar" bezeichnet. Mit im Amtsblatt für den Landkreis R***** vom 28. Januar 2005 bekannt gemachten Bescheid vom 21. Dezember 2004 entsprach das Landratsamt dem Antrag der Beigeladenen. Durch diesen Bescheid wurden die Nrn. 19, 23 c, 24 und 25 der "Auflagen" des Bescheids vom 17. Oktober 2003 zum Immissionsschutz aufgehoben und zwei neue "Auflagen" erlassen (Nrn. 27 und 28). Zur Begründung verweist der Bescheid im Wesentlichen auf die Untersuchung und die Berichte des Gutachters der Beigeladenen.

Die Antragstellerin erhob auch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch. Auch über diesen Rechtsbehelf wurde noch nicht entschieden.

In der Fassung des Änderungsbescheids haben die "Auflagen" zum Immissionsschutz folgenden Wortlaut (die aufgehobenen Bestimmungen sind kursiv gedruckt):

"13. Das ***** ******* *** *************** ist so zu betreiben, dass von ihm bzw. durch seine Nutzung einschließlich der der Nutzung zurechenbaren Geräusche keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbargrundstücke ausgehen können.

14. Die Beurteilung der Geräusche, die bei der Nutzung des ***** ******* *** **************** entstehen bzw. diesem zuzurechnen sind, werden nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - GMBl. S. 503) beurteilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

15. Dem ***** ******* *** *************** sind außer den allgemeinen Betriebsgeräuschen und den Fahrgeräuschen, die auf den Betriebsgrundstücken entstehen, auch die Fahrgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen "K*****vorplatz-Parkplatz" (im Wesentlichen Grundstück Fl.Nr. ***/1) und "Asam-Parkplatz" (Grundstück Fl.Nr. ***/1) jeweils einschließlich der Ein- und Ausfahrten sowie die Geräusche, die beim Zu- und Abgang der Besucher von diesen beiden Parkplätzen zu den Gebäuden des Veranstaltungszentrums bzw. in umgekehrte Richtung entstehen, zuzurechnen.

16. Für die weiteren Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen gelten Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA-Lärm.

17. Die Beurteilungspegel der Geräusche gemäß vorstehender Nrn. 15 und 16 dürfen an den gemäß A. 1.3 des Anhangs zur TA-Lärm bestimmten Immissionsorten auf den Grundstücken Fl.Nr. *** und Fl.Nr. *** (I****straße 16 und 13) - sowie Fl.Nr. ***/4 und Fl.Nr. ***/5 (M*********** Straße 9 und 10) außer bei seltenen Ereignissen (unten Nrn. 23 u. 24) - die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes nach Nr. 6.1 Satz 2 Buchst. c) TA-Lärm, nämlich 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts, nicht überschreiten. Für einzelne kurze Geräuschspitzen gilt Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm.

18. Die Beurteilungszeiten werden wie folgt festgelegt (Nr. 6.4 TA-Lärm):

a) K***** mit Nebenräumen (außer Gaststätte mit Kegelbahnen):

aa) Sonntag mit Donnerstag:

Tag 07.00 - 22.00 Uhr

Nacht 22.00 - 07.00 Uhr

bb) Freitag und Samstag

Tag 07.00 - 23.00 Uhr

Nacht 23.00 - 07.00 Uhr

b) Gaststätte mit Kegelbahnen:

täglich Tag 07.00 - 22.00 Uhr

Nacht 22.00 - 07.00 Uhr

c) Kurverwaltung

täglich Tag 07.00 - 22.00 Uhr

Nacht 22.00 - 07.00 Uhr

d) Die Verschiebung der Nachtzeit nach Nr. 18 a) bb) wird zunächst bis zum Ablauf des 11.08.2004 befristet.

19. Zur Sicherstellung der Beurteilungspegel werden für das ***** ******* *** *************** folgende Betriebszeiten festgesetzt:

a) K***** mit Nebenräumen (außer Gaststätte mit Kegelbahnen):

aa) Sonntag bis einschließlich Donnerstag 07.00 - 21.30 Uhr

bb) Freitag und Samstag 07.00 - 22.30 Uhr

b) Gaststätte mit Kegelbahnen täglich 09.00 - 01.00 Uhr

c) Freiflächen Gaststätte täglich 09.00 - 24.00 Uhr

d) Kurverwaltung täglich 07.00 - 21.30 Uhr

20. Für die Parkplätze "K*****vorplatz-" und "***********" werden darüber hinaus folgende Nutzungszeiten festgelegt:

a) K*****vorplatzparkplatz

Montag bis Freitag 06.00 - 19.00 Uhr

Samstag und Sonntag 07.00 - 19.00 Uhr

b) *********** Montag mit Donnerstag und Sonntag 06.00 - 22.00 Uhr

Freitag und Samstag 07.00 - 23.00 Uhr

21. Das Be- und Entladen des Bühnenaufzugs und der damit verbundene Fahrverkehr ist nur in der Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr zulässig.

22. Eine Bühnenbeschickung an der Südseite des Gebäudes ist außerhalb der festgesetzten Tagzeiten (Nr. 18) nur bei seltenen Ereignissen im Sinne unten stehender Nrn. 23 und 24 zulässig.

23. Für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen gelten Nr. 6.3 und 7.2 TA-Lärm mit folgenden Maßgaben:

a) Eine Überschreitung für den Bereich des K****** mit Nebenräumen und Gaststätten ist an bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres zulässig, aber nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden.

b) Für den Bereich der Kurverwaltung werden Überschreitungen außerhalb der vorstehenden Nr. 23 a) nicht zugelassen.

c) Das Ende der Betriebszeiten bei seltenen Ereignissen nach vorstehender Nr. 23 a) wird abweichend von Nr. 19 auf 03.00 Uhr festgesetzt.

24. Seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 23 sind alle Veranstaltungen innerhalb und im Umgriff des ***** ******* *** **************** und der Gaststätte, deren Veranstaltungsbeginn oder -ende außerhalb der in Ziffer 19 festgesetzten Betriebszeiten liegt.

25. Bei Veranstaltungen nach vorstehenden Ziffern 23 und 24 ist der "***********" ab 19.00 Uhr für den Verkehr zu sperren. Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten von Anliegern, deren Grundstücke über die Zufahrt der Parkplätze erschlossen werden, und Kranken- und Rettungsfahrzeuge. Bus- und Taxizufahrten sind nur bis zum Beginn der Veranstaltung, spätestens bis 20.00 Uhr zulässig.

26. Weitere Auflagen insbesondere zum Immissionsschutz bleiben vorbehalten.

27. Veranstaltungen im Bereich des "********es" an der Südseite des K******:

a) Die Veranstaltungen sind nur während der Tageszeit zulässig.

b) Die Veranstaltungsdauer darf 3,5 Stunden nicht überschreiten.

c) Der Schallleistungspegel auf der Bühne ist auf 114 dB(A) zu begrenzen.

28. Die Verbindung zwischen dem K***** und dem "***********" ist täglich ab 22.00 Uhr so abzusperren, dass für Besucher des K****** bei Ende einer Veranstaltung nach 22.00 Uhr der Bereich nördlich der Kurverwaltung und der "Asamsteg" nicht mehr zugänglich sind."

3. Bereits im Januar 2004 hatte der Rechtsvorgänger der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zunächst stellte er den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, soweit die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2003 die Nutzung des Vorhabens und des "************" zulässt, sowie die Beigeladene zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nutzung des "************" nach 22.00 Uhr unterbleibt. Später "stellte" er sein Begehren dahingehend "klar", dass die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet werden soll, als die Genehmigung vom 17. Oktober 2003 eine Nutzung des Bauvorhabens und des "************" in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr am Folgetage zulässt, und dass die beantragten Sicherungsmaßnahmen ("Absperrung o.ä.") des Beigeladenen für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr am Folgetage gelten sollen. Das Zufahrtsrecht von Frau ******** *****, I****str. 7 b, B** ******, sollte von diesen Anordnungen unberührt bleiben.

Das Verwaltungsgericht sah in dem zweiten Teil des Begehrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Insoweit trennte das Gericht das Verfahren ab. Die "Klarstellung" des Inhalts ersten Teils des Antrags wertete das Verwaltungsgericht als teilweise Rücknahme. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung seien offen. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen überwögen das Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (M 1 SN 04.567). Auch in dem abgetrennten Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Für den Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller sei durch die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu beantragen, ausreichend geschützt. In diesem Verfahren könnten auch einstweilige Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte angeordnet werden. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die strittige Nachtzeitverschiebung wirke sich nicht mehr zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Beigeladene den an seinem Anwesen vorbeiführenden Fußgängerverkehr vom "***********" zum K***** durch Tore unterbunden habe (M 1 E 04.887).

4. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Sie ist der Auffassung, dass die Abtrennung des Verfahrens M 1 E 04.887 ihrem Begehren nicht gerecht werde. Bei dem zweiten Teil ihres Anliegens gehe es nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, sondern um einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der Regelbetriebszeit des "K******" zuzüglich einer "Karenzzeit" von einer halben Stunde. Die Regelbetriebszeit werde durch die bis 1.00 Uhr zulässige Gaststättenutzung begrenzt. Zusammengefasst macht die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde Folgendes geltend:

Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei schon deswegen fehlerhaft, weil die nachteiligen Folgen der rechtswidrigen Nutzung für die Antragstellerin und ihre Familie irreparabel seien. Davon abgesehen seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nicht offen. Vielmehr werde der Widerspruch Erfolg haben, weil die Baugenehmigung aus mehreren Gründen ihre Rechte verletze. Zwar gelte die einen Zeitraum von 104 Kalendertagen erfassende, nicht durch betriebliche Gründe zu rechtfertigende und somit rechtswidrige Verschiebung der Nachtzeit gemäß B. 18 a) bb) des Bescheids vom 17. Oktober 2003 nicht mehr, weil diese Regelung bis zum 11. August 2004 befristet gewesen sei (B. 18 d] des Bescheids). In ihrer letzten Fassung sei die Baugenehmigung aber schon deswegen nachbarrechtswidrig, weil der Verzicht auf Betriebszeitenregelungen dem Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 widerspreche, in dem der Senat die Festlegung von Betriebszeiten für das K***** und den Asam-Parkplatz für erforderlich gehalten habe. Zwar habe sich der Sachverhalt insofern geändert, als die Beigeladene nunmehr durch die neue Auflage Nr. 28 verpflichtet sei, die Verbindung zwischen dem K***** und dem "***********" täglich ab 22.00 Uhr zu sperren. Diese Änderung sei jedoch nicht maßgeblich, weil der "***********" selbst nachts nicht mehr abgesperrt, sondern weiterhin als Betriebsparkplatz für das K***** genutzt werde, und weil die Beigeladene die Nutzung der Stellplätze auf dem K*****vorplatz jetzt wieder bis 22.00 Uhr zulassen wolle. Die Errichtung der Tore habe das Problem nur verlagert.

Die "Auflage" für die seltenen Ereignisse (B 23.) sei schon deswegen rechtswidrig, weil die als Grundlage herangezogene Nr. 7.2 der TA-Lärm nur für Anlagen gelte, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig seien. Auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dürfe die Regelung nur angewendet werden, wenn es sich um bestehende Anlagen handele. Auch die Voraussetzungen, dass die Einhaltung des Standes der Lärmtechnik nachgewiesen werden müsse (vgl. Nr. 2.5 der TA-Lärm) und dass es sich um voraussehbare Besonderheiten handeln müsse, seien nicht erfüllt. In der Fassung des Änderungsbescheids sei die Regelung noch weniger praktikabel als in ihrer ursprünglichen Fassung, zu der das Landratsamt eingeräumt habe, dass es keinen Überblick über die Zahl der "seltenen Ereignisse" habe. Bei typisierender Betrachtungsweise werde der Nachtrichtwert bereits durch die bis 1.00 Uhr nachts zulässige Nutzung der Gaststätte überschritten.

Der Änderungsbescheid übernehme ungeprüft die Position der Beigeladenen, indem er sich auf das Gutachten des Büros ****** vom 9. Oktober 2003 stütze und annehme, dass die Ergebnisse dieses Gutachtens durch die in keiner Weise repräsentative Messung am 8. Mai 2004 sowie die unter atypischen Betriebsbedingungen durchgeführte Messung vom 21. Juli 2004 mit Bericht vom 26. Juli 2004 bestätigt würden. Das Gutachten vom 9. Oktober 2003 (und das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 21.5.2003) wiesen zahlreiche Mängel auf. Bei der Festlegung der Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragstellerin hätte berücksichtigt werden müssen, dass die westliche Hälfte des Grundstücks Fl.Nr. *** nach § 34 BauGB bebaut werden dürfte. Die im Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 wegen des regelmäßigen höheren Geräuschpegels der Abendveranstaltungen angesprochene Beurteilung nach Teilzeiten sei nicht erfolgt. Der Parkplatzlärm sei entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung möglicherweise gemäß RLS-90 und nicht nach der TA-Lärm 1998 beurteilt worden. Die Annahmen zur Frequentierung des "************" widersprächen sich. Im Gutachten vom Mai 2003 seien neben 444 dem K***** zuzuordnenden Fahrbewegungen 126 Fahrbewegungen für das Haus des Gastes berücksichtigt worden. Das Gutachten vom Oktober 2003 berücksichtige nur die 444 Bewegungen für das K*****. Der bei der Beurteilung des Parkplatzlärms angenommene Zuschlag für "Parkplätze an Einkaufszentren" werde dem Vorhaben nicht gerecht. Da das K***** zum Teil wie eine kerngebietsypische Vergnügungsstätte genutzt werde, sei ein Lästigkeitszuschlag bis zu 5 dB(A) anzusetzen. Bei den von den Besuchern verursachten Geräuschen sei nicht nur ein Zuschlag für "Informationshaltigkeit" von 2 dB(A) anzusetzen, sondern der obere Wert von 6 dB(A) gemäß Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA-Lärm 1998. Wegen der Veranstaltungen im ******** (mit bis zu 500 Besuchern bei Abendkonzerten) müsse von 1.606 Gästen und nicht von 1.106 ausgegangen werden. Beim Spitzenpegelkriterium sei nicht berücksichtigt worden, dass der Grenzwert bereits bei einer beschleunigten Lkw-Abfahrt überschritten werde. Schließlich berücksichtigten die beiden Gutachten zwar die Vorbelastung durch die Schreinerei ****, nicht aber die Vorbelastung durch die immer zahlreicheren Veranstaltungen im *******. Dem könne nicht mit dem Hinweis, dass diese Veranstaltungen auf das Kontingent der seltenen Ereignisse angerechnet würden, begegnet werden. Denn die Baugenehmigung regele Veranstaltungen im ******* nicht. Eigene Messungen der Antragstellerin bestätigten, dass die Daten für die lauteste Nachtstunde sowie der zulässige Spitzenpegel laufend überschritten würden, obwohl bei sämtlichen Messungen die beiden Tore geschlossen gewesen seien. Der Bericht vom 26. Juli 2004 sei fehlerhaft, weil in ihm ein Messabschlag berücksichtigt worden sei, der bei einem Gutachten, das als Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung verwendet werde, nicht berücksichtigt werden dürfe (BVerwG vom 16.5.2001 DVBl 2001, 1451). Außerdem belege das Gutachten für fast alle Messintervalle Überschreitungen des Richtwerts.

Das Hauptproblem der Baugenehmigung bestehe darin, dass die dem Nachbarschutz dienenden "Auflagen" weitgehend nur auf dem Papier stünden. Dies gelte nicht nur für die Regelung über die "seltenen Ereignisse" einschließlich der "Auflage" B 22., der zufolge "eine Bühnenbeschickung an der Südseite des Gebäudes" bei seltenen Ereignissen auch während der Nachtzeit zulässig sei, obwohl das Spitzenpegelkriterium schon bei An- und Abfahrt eines LKW überschritten werde. Es würden auch die verkehrsrechtlichen Anordnungen, durch welche die Einhaltung der Nutzungszeiten des K*****vorplatzparkplatzes sowie des "************" sichergestellt werden sollte, nicht wirkungsvoll überwacht. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den K*****vorplatz widerspreche im Übrigen der Baugenehmigung, indem sie eine Nutzung bis 22.00 Uhr zulasse. Mit dem am 27. Mai 2004 gefassten Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das K***** dokumentiere die Beigeladene selbst, dass die Baugenehmigung nicht geeignet sei, die durch die Nutzung des K****** verursachten Probleme wirkungsvoll zu lösen. Die "Auflagen" der Genehmigung seien im Übrigen auch deshalb "zahnlos", weil das Landratsamt zur Durchsetzung keine Zwangsmittel angedroht habe.

Zur Bekräftigung des Einwandes, dass die beiden Parkplätze außerhalb der in der Baugenehmigung festgelegten Betriebszeiten von den Gästen des K****** genutzt würden, legt die Antragstellerin eine "eidesstattliche Versicherung" von ******* ********* vom 3. August 2004 vor. Die Erwiderung des Landratsamtes, dass es sich um Besucher der Gaststätte gehandelt habe, zeige, dass die "Auflagen" der Baugenehmigung zu den Betriebszeiten nicht geeignet seien, die Immissionen wirkungsvoll zu begrenzen. Die Gaststätte diene nach dem Ende der Veranstaltungen im "K*****" als Schlupfloch.

Ferner verweist die Antragstellerin auf Stellungnahmen der ******* *** ******* GmbH vom 17. März 2004, vom 23. Juli 2004 (Protokoll über eine Geräuschmessung) und vom 10. August 2004. In letzterer werde aufgezeigt, dass die Messung des Ingenieurbüros der Beigeladenen vom 21. Juli 2003 eine Überschreitung des Nachtrichtwertes für Mischgebiete ergeben habe, und dass die Zuschläge für Impulshaltigkeit und für Informationshaltigkeit der Geräusche im Prognosegutachten zum Nachteil der Antragstellerin zu Unrecht nicht angesetzt bzw. fehlerhaft behandelt worden seien. Korrigiere man das Prognosegutachtens aufgrund der bei der Messung vom 21. Juli 2003 gewonnenen Erkenntnisse, so ergäben sich bei voller Ausnutzung der Kapazitäten des K****** Überschreitungen des Nachtwerts für Mischgebiete, des Werts für seltene Ereignisse und des Spitzenpegelkriteriums. Messungen durch die vor ihrem Anwesen installierte Messstelle hätten am 6./7. August 2004 (normaler Betrieb im K***** sowie Konzertveranstaltung ****** *** ******* im *******) sowie am 16./17. November 2004 (Veranstaltung der Raiffeisenbank in einem K*****saal und Musikveranstaltung in dem anderen Saal) Überschreitungen der Beurteilungspegel ergeben. Hervorzuheben sei, dass am 6./7. August 2004 der zulässige Spitzenpegel durch zwei Lkw-Abfahrten überschritten worden sei. Schon dies allein belege die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.

Schließlich verweist die Antragstellerin auf das in einem Zivilrechtsstreit eingeholte schalltechnische Gutachten des Sachverständigen ****** vom April 2005. Dieses habe aufgrund von Dauermessungen in der Zeit von Mitte November 2004 bis Anfang Februar 2005 Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm und innerhalb der lautesten Nachtstunden kurzzeitige Geräuschspitzen von mehr als 65 dB(A) festgestellt. Die Einwände der Beigeladenen gegen dieses Gutachten seien durch das - von der Antragstellerin gleichfalls vorgelegte - Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ****** vom November 2005 widerlegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verfahren 1 CE 04.734 und 1 CS 04.791 zu verbinden,

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München 16. Februar 2004 und vom 12. Februar 2004 zu ändern,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2003 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2004 anzuordnen, soweit diese die Nutzung des Bauvorhabens und des "************" in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr zulässt, und

die Beigeladene zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen (Absperrung o. ä,) sicherzustellen, dass die Nutzung des "************" in der Zeit von 22.00 Uhr bis 1.30 Uhr, insbesondere durch abfahrende Fahrzeuge, unterbleibt (das Nutzungsrecht von Frau ******** *****, I****erstr. 7 b, B** ******, soll von diesen Maßnahmen unberührt bleiben).

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner macht (unter Bezugnahme auf Äußerungen des Landratsamts) im Wesentlichen Folgendes geltend: Das "K*****" müsse nur auf die vorhandene Bebauung Rücksicht nehmen. Sollte auf dem Grundstück der Antragstellerin ein weiteres Wohnhaus zulässig sein, so müsse dieses Gebäude der Immissionsbelastung durch "architektonische Selbsthilfe" begegnen. Nach der Teileinziehung der I****straße könne der "***********" nicht mehr Gegenstand der Baugenehmigung sein. Ab 22.00 Uhr dürften Fahrbewegungen auf diesem Parkplatz nicht mehr dem K***** zugerechnet werden. Die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten erschienen plausibel. Die Aussagekraft der Daten, die mit Hilfe der Dauermessstationen der Antragstellerin und des Sachverständigen ****** ermittelt worden seien, lasse sich ohne Prüfung der Messberichte nicht bewerten.

Die Beigeladene stellt heraus, dass ein die Antragstellerin belästigender Fußgängerverkehr durch die Schließung der Toranlagen, die durch einen Vertrag mit einem Schließdienst sichergestellt sei, unterbunden werde, und bestreitet, dass die Auflistung der Antragstellerin von Veranstaltungen, die nach 22.00 Uhr geendet hätten, den Tatsachen entspricht. Die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung zeichne sich dadurch aus, dass nichts versichert werde. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe die "Veranstaltungsdichte" seit der "Generalsanierung" des K****** nicht zugenommen. Nach 22.00 Uhr dürfe der "***********" nicht mehr dem K***** zugeordnet werden, weil er dann allenfalls auch noch von Besuchern des K****** genutzt werde. Da sich das Restaurant "Allegro" auf der vom Anwesen der Antragstellerin abgewandten Seite des "K******" befinde, sei nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin durch die Restaurantbesucher unzumutbar belästigt werde. Entscheidend sei, dass die Lärmrichtwerte eingehalten werden könnten, soweit die Geräusche nicht auf "einem verbotswidrigem Fahrverkehr" beruhten. Dies belege die Stellungnahme des Büros ****** vom 26. Juni 2004, bei der keinerlei Sonderregelungen der TA-Lärm in Anspruch genommen worden seien. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragstellerin. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens legte die Beigeladene Stellungnahmen des Ingenieurbüros ****** vom 3. Mai 2004, 11. August 2004 und 14. Juni 2005 vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die vom Verwaltungsgericht unter Nr. I der Entscheidung vom 12. Februar 2004 beschlossene Abtrennung des Antrags, die Beigeladene zur Anordnung von den "***********" betreffenden Sicherungsmaßnahmen zu Maßnahmen zu verpflichten, ist aufzuheben. Dieser Antrag durfte nicht abgetrennt werden, weil mit ihm kein Anspruch geltend gemacht wird, der Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein kann (§ 93 Satz 2 VwGO). Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren behandelt und entschieden werden. Die - nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbare - Entscheidung kann nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 150 Satz 1 ZPO von Amts wegen wieder aufgehoben werden. Nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache steht diese Befugnis dem Rechtsmittelgericht zu (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 93 RdNr. 7).

Die Trennung ist aufzuheben, weil die Antragstellerin mit dem abgetrennten Teil ihres Begehrens nicht einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend macht, der Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein kann. Eine an dem Rechtsschutzziel orientierte Auslegung (§ 88, § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ergibt vielmehr, dass es der Antragstellerin insoweit um die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO geht. Dieser Anspruch darf nicht abgetrennt werden, weil mit der Anordnung solcher Sicherungsmaßnahmen nur Annexregelungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung getroffen werden.

Nach der "Klarstellung" ihres zunächst zu weit gefassten Antrags wollte die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor allem erreichen, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2003 angeordnet wird, soweit diese die Nutzung des "***** ******* *** ****************" in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr zulässt. Im Beschwerdeverfahren bezieht sich dieses Begehren auf die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2004. Hingegen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nutzung des "************" während der Nachtzeit bei sachgerechter Auslegung - entgegen dem Wortlaut des zuletzt gestellten Antrags (und der früheren Anträge) - nicht Gegenstand des Begehrens der Antragstellerin. Denn die Baugenehmigung lässt die Nutzung dieser Fläche - als Betriebsparkplatz des "***** ******* *** ****************" - nicht in dem Sinne zu, dass sie die Vereinbarkeit des Platzes mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Prüfungsmaßstab im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren waren, feststellt (Art. 73 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Vielmehr begrenzt die Genehmigung - auch in ihrer letzten Fassung - lediglich die Nutzung des "************" durch die in Nr. 20 Buchst. b der "Auflagen" festgelegten "Nutzungszeiten" (Montag bis Donnerstag und Sonntag: 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Freitag und Samstag: 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr). Soweit ersichtlich, beruht diese Regelung auf der Annahme, dass die Nutzung des Platzes trotz dessen Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt werden darf, weil es sich bei dem überwiegend von den Besuchern des "***** ******* *** ****************" genutzten Parkplatz bei typisierender Betrachtungsweise faktisch um einen Betriebsparkplatz handelt, und weil die Beigeladene als Grundstückseigentümerin, Straßenbaubehörde und Straßenverkehrsbehörde die ihr als Bauherrin auferlegten "Nutzungszeiten" auch durchsetzen kann (vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.11.2002 - 1 AS 02.2029, Entscheidungsabdruck Seite 7 f.). Nach ihrer Neufassung begrenzt die Baugenehmigung die Nutzung des "***** ******* *** ****************" in zeitlicher Hinsicht nicht mehr allgemein durch Nutzungszeiten (vgl. die aufgehobene Nr. 19 der "Auflagen"), sondern nur noch in einzelnen Punkten (vgl. die Nrn. 21, 22 und 27 Buchst. a und c der "Auflagen"). Wird die Nutzung, wie beantragt, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr suspendiert, dann hat dies bei typisierender Betrachtung zur Folge, dass auch auf dem "***********" nach 22.00 Uhr kein dem "***** ******* *** ***************" zurechenbarer Fahrverkehr mehr stattfindet. Mit den beantragten "geeigneten Maßnahmen" möchte die Antragstellerin erreichen, dass dies auch tatsächlich eingehalten wird.

Dieser Auslegung des Begehrens der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung als "Nutzungszeit" für den "***********" an Freitagen und Samstagen 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr festlegt (Nr. 20 Buchst. b der "Auflagen"). Diese Regelung hing ersichtlich mit der bis zum 11. August 2004 befristeten Verschiebung der Nachtzeit (Nr. 18 Buchst. d) zusammen. Nach summarischer Prüfung ist die Nutzungszeitenregelung deshalb dahin auszulegen, dass die jeweils für Montag bis Donnerstag und für die Sonntage getroffene Festlegung (22.00 Uhr) nach dem Auslaufen der "Verschiebungsregelung" auch für Freitag und Samstag gilt.

III.

Die zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.

Wie sich aus dem unter II. Ausgeführten ergibt, handelt es sich bei dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren der Antragstellerin nur um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO) und nicht auch um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Gegenstand des zulässigen Antrags ist die geänderte Baugenehmigung (1.). Der Antrag hat überwiegend Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist - mit Einschränkungen - anzuordnen (2.). Außerdem erscheint es angezeigt, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu treffen (3.). 1. Gegenstand des zulässigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht mehr die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2003 in der ursprünglichen, zunächst am 31. Oktober 2003 und - nach Korrektur eines Schreibfehlers - am 28. Mai 2004 erneut bekannt gemachten Fassung, sondern diese Genehmigung in der Fassung des am 28. Januar 2005 bekannt gemachten Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2004. Diese Fassung hat die Antragstellerin durch eine Änderung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Die Änderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist; zudem haben die übrigen Beteiligten nicht widersprochen (§ 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Beschränkung des Streitstoffs auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) steht dem nicht entgegen. Diese der Beschleunigung des Verfahrens dienende Vorschrift kann dann nicht gelten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt während eines zulässigen Beschwerdeverfahrens geändert wird. In diesem Fall entspricht es der Prozessökonomie, auch die neuen Regelungen des Änderungsbescheids zum Gegenstand der Prüfung zu machen (BayVGH vom 15.1.2004 - 1 CS 03.328).

2. Der Antrag ist größtenteils begründet. Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs in dem in Nr. II der Entscheidungsformel näher bestimmten Umfang angeordnet wird.

Nach summarischer Prüfung der schalltechnischen Stellungnahmen erscheint der Widerspruch aussichtsreich. Die Antragstellerin dürfte dadurch in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Baugenehmigung die Nutzung des "***** ******* *** ****************" während der Nachtzeit weitgehend ohne Einschränkungen zulässt. Schon aus diesem Grund hat das Interesse der Antragstellerin, dass die Nutzung während dieser Zeit unterbleibt, mehr Gewicht als das Interesse der Beigeladenen, das "***** ******* *** ***************" schon vor Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung möglichst uneingeschränkt nutzen zu können (a). Die Interessenabwägung fällt - vor allem im Hinblick auf die Vorgeschichte des Verfahrens - aber auch dann zugunsten der Antragstellerin aus, wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ansieht (b). Die aufschiebende Wirkung ist allerdings erst ab 1. März 2006 und ab diesem Zeitpunkt nicht für die gesamte Nachtzeit anzuordnen. Die Gaststätte darf vorläufig bis 1.00 Uhr genutzt werden; außerdem dürfen einzelne Veranstaltungen in die Nachtzeit hineinreichen (c). a) Die im vereinfachten Verfahren (Art. 73 BayBO) erteilte Baugenehmigung verletzt mit großer Wahrscheinlichkeit Rechte der Antragstellerin schützendes Bauplanungsrecht, weil nicht sichergestellt ist, dass das nach der Innenbereichsvorschrift des § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben das im Begriff des "Einfügens" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch während der Nachtzeit gegenüber der Antragstellerin einhält.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist Maßstab für die nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erforderliche bauplanungsrechtliche Beurteilung, weil das "***** ******* *** ***************" sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und wenn die Erschließung gesichert ist. Ob sich das "***** ******* *** ***************" in jeder Hinsicht einfügt, kann dahinstehen. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient nur insoweit dem Nachbarschutz, wie die Vorschrift die Nachbarn, vor allem die unmittelbar benachbarten Grundstücke, mit dem Einfügungsgebot vor unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens schützt (Gebot der Rücksichtnahme). Die für die Beurteilung dieser Genehmigungsvoraussetzung maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze für die strittigen Geräuschimmissionen ist in der Baugenehmigung (Nr. 17 der "Auflagen") unter Heranziehung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) mit den Immissionsrichtwerten eines Mischgebiets (nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm tags 60 dB[A] und nachts 45 dB[A]) zutreffend festgelegt worden. All dies hat der Senat bereits im Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 (1 B 98.2945) - bezogen auf die damals angefochtene Fassung der Baugenehmigung - näher ausgeführt. Hierauf kann Bezug genommen werden.

Die Antragstellerin hat zwar noch einmal die Frage nach dem richtigen Regelwerk für die Beurteilung der Geräusche des "***** ******* *** ****************" aufgeworfen (vgl. Nr. 6 der Stellungnahme der ****** *** ******* GmbH vom 10.8.2004 und die dieser Stellungnahme beigefügte Stellungnahme desselben Büros vom 21.3.2002). Der Senat sieht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber keine Veranlassung, von der im Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 näher begründeten Auffassung abzurücken, dass die TA Lärm herangezogen werden kann. Zwar trifft es wohl zu, dass die Anwendung der TA Lärm aus der Sicht des zu beurteilenden Vorhabens "unter dem Strich" zu günstigeren Werten führt als die bei den Beurteilungszeiten stärker differenzierende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790), die nach Auffassung die Antragstellerin entsprechend anzuwenden ist. Richtig ist auch, dass ein Grund für diesen Unterschied wohl darin zu sehen ist, dass dem "Arbeitslärm" eine höhere soziale Adäquanz beigemessen wird als Freizeitgeräuschen und dass dieser Gesichtspunkt dem Vorhaben der Beigeladenen nicht unmittelbar zugute kommt, weil es sich nicht um einen produzierenden Gewerbebetrieb handelt. Der Senat ist aber nach wie vor der Auffassung, dass das "***** ******* *** ***************" als eine - trotz eines sehr weiten Nutzungsspektrums - (auch) der Allgemeinheit dienende Einrichtung hinsichtlich der sozialen Adäquanz der dem Vorhaben zuzurechnenden Geräusche eher einer gewerblichen Anlage gleichzustellen ist als einer Sport- oder Freizeitanlage.

Der Senat lässt offen, ob alle Einwände berechtigt sind, welche die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids und die dieser Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Beurteilungen erhebt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls deswegen anzunehmen, weil die in den Bescheiden vom 17. Oktober 2003 und 21. Dezember 2004 jeweils als "Auflagen" bezeichneten Nebenbestimmungen und Inhaltsbestimmungen zur Baugenehmigung nicht ausreichen dürften, um die dem "***** ******* *** *********************" zuzurechnenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit auf ein der Antragstellerin zumutbares Maß zu begrenzen.

Von den "Auflagen" zum Immissionsschutz in der ursprünglichen Fassung der Baugenehmigung (Nrn. 13 ff.) sind - infolge einer Befristung bis zum Ablauf des 11. August 2004 (Nr. 18 Buchst. d) - die Verschiebung der Nachtzeit für das "K*****" an Freitagen und Samstagen (Nr. 18 Buchst. a, bb), sowie - durch den Änderungsbescheid - die Festlegung von Betriebszeiten für alle Teile des "***** ******* *** ****************" (Nr. 19), eine auf das Vorhaben bezogene Definition der seltenen Ereignisse (Nr. 7.2 der TA Lärm) und eine hiermit zusammenhängende spezielle Regelung für die Nutzung des "************" (Nrn. 24 und 25) entfallen. Neu hinzu gekommen sind eine Regelung für Veranstaltungen im Bereich des "********s" (Nr. 27) und die Verpflichtung, den direkten Zugang vom "***** ******* *** ***************" zum "***********" ab 22.00 Uhr durch Sperren zu unterbinden (Nr. 28). Die wichtigsten Änderungen - der Verzicht auf die Betriebszeitenregelung einerseits und die Verpflichtung zur Errichtung von Sperren andererseits - hängen zusammen. Wie auch in der Begründung des Änderungsbescheids zum Ausdruck gebracht wird, beruhen diese Änderungen im Wesentlichen auf der Annahme, dass die unverändert vorgeschriebene Einhaltung der Mischgebietsrichtwerte (Nr. 17) nunmehr auch während der Nachtzeit ohne Betriebszeitenregelungen sichergestellt sei, weil der Fußgängerverkehr entlang des Anwesens der Antragstellerin wegen der ab 22.00 Uhr geschlossenen Sperren nachts als Lärmquelle entfällt. Die Richtigkeit dieser Annahme sehen der Antragsgegner und die Beigeladene vor allem durch die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Büros ****** vom 9. Oktober 2003 und den Bericht desselben Büros vom 26. Juli 2004 über eine am 21. Juli 2004 durchgeführte Messung bestätigt.

Nach einer summarischen Auswertung der schalltechnischen Beurteilungen ist es jedoch fraglich, ob sich die Annahme, dass wegen der Sperren auf eine Betriebszeitenregelung verzichtet werden kann, halten lässt. Wie der Senat bereits im Berufungsurteil vom 18. Juli 2002 entschieden hat, werden die Nachbarrechte bei einer Anlage, deren Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, nicht schon dadurch ausreichend gesichert, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung als Grenzwert festgelegt werden. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung bei solchen Vorhaben schon in der Genehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Nach diesem Maßstab spricht Überwiegendes dafür, dass das Landratsamt trotz der anzuerkennenden Verbesserungen, die sich infolge der Teileinziehung der I****straße und der dadurch ermöglichten Errichtung der Sperren ergeben haben, in der Baugenehmigung nicht auf eine Regelung der Betriebszeiten hätte verzichten dürfen.

Dies ergibt sich schon aus den Äußerungen des Gutachters der Beigeladenen.

Das Büro ****** kommt in seinen Stellungnahmen vom 28. Februar 2005 (Blatt 328 f. der Akten des Landratsamts) und vom 1. März 2005 (Blatt 330 ff. der Akten des Landratsamts), mit denen es gegenüber der Beigeladenen zur Notwendigkeit weiterer Schallschutzmaßnahmen bzw. zu Einwänden gegen die Untersuchung vom 9. Oktober 2003 und gegen den Bericht 26. Juli 2004 Stellung nimmt, zu folgendem Ergebnis:

"Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch die Nutzung des ***** ******* *** **************** sind daher nur bei bestimmten Veranstaltungen mit sehr hohen Besucherzahlen zu erwarten, die einen ball- oder festähnlichen Charakter (Abschlussball der Schule, Faschingsfeste u. ä.) aufweisen. Für diese Art der Veranstaltungen können aus schalltechnischer Sicht die Immissionswerte für seltene Ereignisse angesetzt werden.

Unter Umständen sind jedoch auch weitergehende Maßnahmen wie die Schließung des Westeingangs (vgl. Messung Abschlussball der Realschule) ausreichend, um die Immissionsrichtwerte einhalten zu können, so dass nicht in jedem Fall auf ein Kontingent aus den begrenzten Tagen für seltene Ereignisse zurückgegriffen werden muss.

Bei Veranstaltungen mir deutlich geringeren Besucherzahlen (Messung "dancing in the night" mit DJ ******) sind in der Regel unabhängig von der Art der Veranstaltung keine Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten.

Aufgrund des Publikumsverhaltens bei "ruhigeren" Veranstaltungen (Vorträgen und klassischen Konzerten u. ä.) ist trotz hoher Gästezahlen in der Regel mit keinen Überschreitungen der Richtwerte zu rechnen."

Die Stellungnahme des Büros ****** vom 14. Juni 2005 zum schalltechnischen Gutachten des Dipl. Ing. ****** vom April 2005 (das auf der Basis einer Dauermessung von Mitte November 2004 bis Anfang Februar 2005 auf ein Kalenderjahr hochgerechnet - ohne Verschiebung der Nachtzeit - 60 Überschreitungen [im Ergänzungsgutachten 56 Überschreitungen] des Nachrichtwerts annimmt) schließt mit der Feststellung, "dass bei einer angenommen gleichmäßigen Verteilung der Veranstaltungen übers Jahr lediglich an 13 Tagen mit seltenen Ereignissen zu rechnen ist". Als "seltene Ereignisse" werden dabei die Tage bezeichnet, an denen der allgemeine Nachtrichtwert nicht eingehalten wird. Zusammengefasst ist den beiden Stellungnahmen zu entnehmen, dass bei "bestimmten Veranstaltungen mit sehr hohen Besucherzahlen ..., die einen ball- oder festähnlichen Charakter aufweisen" bzw. bei "seltenen Ereignissen" mit einer Überschreitung des allgemeinen Nachtrichtwerts zu rechnen ist (vgl. auch den Messbericht vom 26.7.2004, Seite 8). Dem kann nicht entgegenhalten werden, dass es sich bei dem Schulball, der Gegenstand der Messung am 21. Juli 2004 war, um ein aus den Rahmen fallendes Ereignis gehandelt habe. Schulfeste mögen zwar typischerweise "lauter" sein als andere Bälle oder ähnliche Großveranstaltungen. Die Antragstellerin weist aber mit Recht darauf hin, dass sich der Ball von "ruhigeren" Großveranstaltungen dadurch unterschied, dass das "K*****" nur etwa zur Hälfte gefüllt war und dass der Abgang der Besucher nicht - wie vom Büro ****** in der Untersuchung vom 9. Oktober 2003 (Seite 17) als typischer Betriebsablauf angenommen wurde - während einer Stunde erfolgte, sondern sich über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Stunden verteilte. Beide Abweichungen von einer "typischen" Großveranstaltung gleichen bei der schalltechnischen Bewertung das überdurchschnittlich "laute" Besucherverhalten mindestens aus (vgl. Nr. 1.3 der Stellungnahme der ****** *** ******* GmbH vom 10.8.2004). Hinzu kommt, dass bei dem Schulball ein verhältnismäßig kleiner Teil der Besucher mit dem eigenen Pkw gekommen war.

Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Annahme, dass die Überschreitungen des Richtwerts bei "Großveranstaltungen" rechtlich unerheblich seien, trifft nicht zu. Nach den Maßstäben der TA Lärm bewertet zeigen vielmehr schon die zitierten Resümees, dass der erforderliche Lärmschutz durch die "Auflagen" in der Baugenehmigung nicht erreicht wird. Bei der nach Nr. 4.2 Buchst. b der TA Lärm erforderlichen Prognose, ob die zu erwartende Geräuschimmissionsbelastung die in der Baugenehmigung festgelegten Nachtrichtwerte einhalten wird, ist nämlich auf die "Großveranstaltungen" abzustellen, weil das "***** ******* *** ***************" bei diesen Veranstaltungen am stärksten "ausgelastet" ist.

Die TA Lärm bezeichnet den "Immissionsbeitrag", der durch die zu beurteilende Anlage an einem bestimmten Immissionsort hervorgerufen wird, als Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 der TA Lärm). Zusammen mit der Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1) ergibt die Zusatzbelastung die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3). Bei der Ermittlung der Zusatzbelastung ist nach A.1.2 Satz 2 Buchst a des Anhangs zur TA Lärm nicht ein Mittelwert der zu erwartenden Belastung oder die Belastung bei "normalem" Betrieb, sondern diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart der Anlage - gegebenenfalls getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen - zugrunde zu legen, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Die hieraus resultierende Verpflichtung, nachzuweisen, dass die Zumutbarkeitskriterien auch bei einer maximalen Auslastung der Anlage eingehalten werden (Tegeder, UPR 2005, 208/211), gilt auch für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen, für die - wie unbestritten für das Vorhaben der Beigeladenen - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung eine Immissionsprognose erstellt werden muss. Es mag sein, dass ein Teil der Veranstaltungen, die in dem "***** ******* *** ***************" im Laufe eines Jahres üblicherweise stattfinden, aufgrund ihrer geringen Besucherzahl so "ruhig" ist, dass ein Betrieb während der Nachtzeit ohne unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft möglich ist. Die Nutzung des "Zentrums" ist in der Baugenehmigung jedoch nicht so geregelt, dass während der Nachtzeit zulässige "ruhige" Veranstaltungen verlässlich von "Großveranstaltungen", bei denen es typischerweise zu Richtwertüberschreitungen kommt, unterschieden werden könnten, und dass eine solche Unterscheidung auch "vollzogen" werden könnte. Dies zwingt dazu, bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots auf die "Großveranstaltungen" abzustellen. Die vom Gutachter der Beigeladenen angesprochenen "weitergehenden Maßnahmen" mögen zwar dazu beitragen können, dass der allgemeine Nachtrichtwert auch bei "Großveranstaltungen" eingehalten werden kann. Diese Maßnahmen können aber schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie der Beigeladenen bisher nicht zur Auflage gemacht wurden. Die Baugenehmigung überlässt es vielmehr der Beigeladenen, ob die Besucher einer nach 22.00 Uhr endenden "Großveranstaltung" durch eine Sperrung des Westeingangs (und - wie bei dem Schulball am 21.7.2004 - durch ein Abdunkeln der Beleuchtung auf dem "K*****vorplatz" sowie den Einsatz von Ordnungspersonal) veranlasst werden, das "***** ******* *** ***************" bevorzugt in Richtung M*********** Straße und in östlicher Richtung zu verlassen.

Die Annahme, dass der allgemeine Nachtrichtwert auch ohne Betriebszeitenregelungen eingehalten wird, kann auch nicht auf die Regelungen der TA Lärm über "seltene Ereignisse" (Nrn. 7.2 und 6.3) gestützt werden.

Das folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht schon daraus, dass diese Regelungen nicht angewendet werden können. Zwar bezieht sich die Ermächtigung gemäß Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm, wegen vorhersehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit bestimmten Maßgaben eine Überschreitung der (allgemeinen) Richtwerte (Nrn. 6.1 und 6.2 der TA Lärm) zuzulassen, wenn die (besonderen) Richtwerte für "seltene Ereignisse" (Nr. 6.3 der TA Lärm) eingehalten werden, nur auf Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen, wie das "***** ******* *** ***************", werden von der "besonderen Regelung" (Nr. 7 der TA Lärm) für "seltene Ereignisse" unmittelbar nur insofern erfasst, als nach Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm bei bestehenden Anlagen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von einer Anordnung abgesehen werden kann. Der Senat geht aber weiterhin davon aus, dass bei dem "***** ******* *** ***************" wegen der Zweckbestimmung des Vorhabens besondere Umstände vorliegen, die es - auch unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz - rechtfertigen, die Regelungen über seltene Ereignisse im Rahmen einer Einzelfallprüfung (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d der TA Lärm) entsprechend auf einzelne bis in die Nacht hineinreichende Veranstaltungen anzuwenden.

Die bei "Großveranstaltungen" zu erwartenden Überschreitungen des allgemeinen Nachtrichtwerts können aber deswegen nicht als "seltene Ereignisse" außer Betracht bleiben, weil die Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass die materiellen Anforderungen der Nrn. 7.2 der TA Lärm eingehalten werden.

Die besonderen Regelungen für "seltene Ereignisse" sind durch voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb, wie beispielsweise regelmäßig zu erwartende Anlieferungen oder Abtransporte bei einem Gewerbebetrieb, die aus betrieblichen Gründen während der Nachtzeit erfolgen müssen, gerechtfertigt. Die Regelung darf nur angewendet werden, wenn es sich um nicht mehr als zehn Ereignisse pro Jahr handelt und wenn sich diese nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden ereignen (Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1). Liegen solche voraussehbaren Besonderheiten vor, dann ist - unter Berücksichtigung von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen - einzelfallbezogen zu prüfen, in welchen Umfang der Nachbarschaft eine Überschreitung der (allgemeinen) Richtwerte gemäß Nr. 6.1 (und 6.2) zuzumuten ist (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1). Als äußerste Grenze sind die (besonderen) Richtwerte gemäß Nr. 6.3 für seltene Ereignisse zu beachten (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 2). Ist infolge "seltener Ereignisse" bei anderen Anlagen mit weiteren Überschreitung der allgemeinen Richtwerte zu rechnen, dann ist die Belastung in der Regel unzumutbar, wenn die Überschreitungen insgesamt an mehr als an 14 Kalendertagen auftreten (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3).

Nach der "Auflage" Nr. 23 der Baugenehmigung muss die Beigeladene die Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm zwar beachten. Diese Regelung ist aber schon deswegen unzureichend, weil sie das gegenüber der Verpflichtung, die Richtwerte für "seltene Ereignisse" einzuhalten, vorrangige Gebot, Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen, negiert. Die ursprüngliche Fassung der Baugenehmigung enthielt mit der - durch den Änderungsbescheid aufgehobenen - Verpflichtung, den "***********" bei "seltenen Ereignissen" ab 19.00 Uhr zu sperren (Nr. 25 der "Auflagen"), noch eine Regelung, die bei konsequentem Vollzug wirkungsvoll zu einer Minderung der Lärmbelastung durch "seltene Ereignisse" hätte beitragen können. Nach der jetzt maßgeblichen Fassung der Baugenehmigung ist die Beigeladene zwar verpflichtet, bei nach 22.00 Uhr endenden Veranstaltungen den Zugang zu dem Bereich nördlich der "Kurverwaltung" und zu dem "Asamsteg" durch Sperren zu unterbinden. Hingegen wird eine Sperrung des "************" (oder zumindest eines erheblichen Teils dieses Platzes) bei "Großveranstaltungen" zwar in dem Prognosegutachten des Büros ****** vom 9. Oktober 2003 vorausgesetzt (Seite 15), in der Baugenehmigung aber nicht vorgeschrieben. Allein mit den Sperren (und mit verkehrsrechtlichen Anordnungen) wird es nach summarischer Prüfung jedoch bei in die Nachtzeit hineinreichenden "Großveranstaltungen" nicht zu verhindern sein, dass Besucher in lärmtechnisch nicht zu vernachlässigender Zahl ihr Fahrzeug vor dem Beginn der Veranstaltung auf dem "***********" abstellen und nach dem Ende der Veranstaltung, also während der Nachtzeit, abfahren. Denn wenn man einen Umweg von rund 200 m über den *************-Platz und den westlichen Teil der I****straße (Fl.Nr. ***) in Kauf nimmt, kann der "***********" trotz der Sperren erreicht werden. Aus diesem Grund überzeugt auch der von der Beigeladenen zuletzt eingenommene Standpunkt, dass die Nutzung des "***********s" nach 22.00 Uhr nicht mehr dem "***** ******* *** *********************" zugeordnet werden dürfe, jedenfalls bei "Großveranstaltungen" nicht.

Vor allem aber ist nicht ersichtlich, wie die zahlenmäßige Begrenzung auf zehn bzw. vierzehn Ereignisse durchgesetzt werden soll. Angesichts des weiten Nutzungsspektrums des "***** ******* *** ****************" - die Bezeichnung als "***** ******* *** *********************" und die daran anschließende Zweckbestimmung (A 3. der Baugenehmigung) lässt praktisch alle in einer Stadthalle in Betracht kommenden Nutzungen zu - verbietet sich die Annahme, dass eine "Kontingentierung" entbehrlich sei, weil bei typisierender Betrachtungsweise ohnehin nicht mit einer größeren Zahl von den Nachtrichtwert überschreitenden Veranstaltungen zu rechnen ist. Vielmehr macht die fehlende Voraussehbarkeit der Zahl der "Großveranstaltungen" eine "Buchführung" über die "seltenen Ereignisse" erforderlich. Während die Baugenehmigung in der ursprünglichen Fassung vom 17. Oktober 2003 mit der "Auflage" Nr. 24 eine Regelung enthielt, die dies zumindest ermöglicht hätte, soll es nach der neuen Fassung nur auf die "festgestellten Lärmwerte" ankommen (Schreiben der Beigeladenen vom 5.8.2004, Blatt 17 der Akten des Landratsamts zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens). Das würde bedeuten, dass bei jeder in die Nachtzeit hinreichenden Veranstaltung (durch Messung?) festgestellt werden müsste, ob der Nachtrichtwert gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm überschritten wurde und die Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der "seltenen Ereignisse" anzurechnen ist. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung, die dies vorschreibt, nicht enthält, ist es offensichtlich, dass eine solche Regelung nicht praktikabel wäre (vgl. auch die - zutreffende - handschriftliche Bemerkung auf dem Schreiben vom 5.8.2004 in den Akten des Landratsamts: "mE nicht machbar").

Schließlich fehlt eine Regelung für die Berücksichtigung von Veranstaltungen im ******* im Rahmen der "seltenen Ereignisse". Es steht außer Frage, dass die Nutzung des *******s für "Open-Air-Veranstaltungen" nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht anzunehmen, dass der Bauantrag diese Nutzung hätte umfassen müssen. Das ändert aber nichts daran, dass eine den Nachbarbelangen gerecht werdende Regelung der "seltenen Ereignisse" im "***** ******* *** ***************" diese Veranstaltungen wohl nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 der TA Lärm einbeziehen muss, weil auch in die Nachtzeit hineinreichende "Open-Air-Veranstaltungen" nur als "seltene Ereignisse" zulässig sein dürften.

Die Zweifel an der Richtigkeit der dem Änderungsbescheid zugrunde liegenden Annahme, dass der Nachtrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm auch ohne Betriebszeitenregelung eingehalten werden wird, werden durch die nach summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisenden Einwände der Antragstellerin verstärkt, dass bei dem Prognosegutachten des Büros ****** vom 9. Oktober 2003 ein Zuschlag für Impulshaltigkeit hätte angesetzt werden müssen, während bei dem Messbericht vom 26. Juli 2004 ein Messabschlag nicht hätte abgezogen werden dürfen.

Um die erhöhte Störwirkung von impulshaltigen Geräuschen berücksichtigen zu können, sieht die TA Lärm in Nr. 2.9 den Taktmaximal-Mittelungspegel L AFTeq - im Gegensatz zum zeitlichen Mittelwert des Schalldruckpegels L Aeq (Mittelungspegel = äquivalenten Dauerschallpegel) gemäß Nr. 2.7 - vor. Die Differenz zwischen beiden Pegeln (L AFTeq - L Aeq) wird als Zuschlag für Impulshaltigkeit definiert (Nr. 2.9 Abs. 2 Satz 3). Dem Protokoll des Büros ****** *** ******* vom 23. Juli 2004 über eine gleichfalls am 21. Juli 2004 durchgeführte Messung, dem Messbericht des Büros ****** vom 26. Juli 2004 und dem schalltechnischen Gutachten des Dipl. Ing. ****** vom April 2005 mit Ergänzungsgutachten vom November 2005 lässt sich entnehmen, dass beim Anwesen der Antragstellerin zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel und dem äquivalenten Dauerschallpegel eine Differenz von durchschnittlich etwa 5 dB(A) besteht (vgl. auch die Bewertung der beiden am 21. Juli 2004 durchgeführten Messungen im Schreiben des Büros ****** *** ******* vom 10.8.2004 sowie die Anlagen Nrn. 5.1 bis 5.16 zum Gutachten des Dipl. Ing. ****** vom April 2005). Im Schreiben des Büros ****** und ******* ist nach summarischer Prüfung überzeugend dargelegt, dass dieser Differenzwert in dem Prognosegutachten des Büros ****** als Zuschlag für Impulshaltigkeit (vgl. Nr. 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) hätte berücksichtigt werden müssen. Schon dies würde bei zwei der drei Berechnungsvarianten in dem Prognosegutachten, nämlich den Varianten "V 1" und "V 2", bei allen für das Anwesen der Antragstellerin angenommen Immissionspunkten zu einer Überschreitung des Nachtrichtwerts führen. Dabei dürfte die Variante "V 2", die davon ausgeht, dass der Westeingang des "K******" auch während der Nachtzeit geöffnet ist und dass auf dem " ***********" und dem "K*****vorplatz-Parkplatz" je fünf Parkbewegungen stattfinden, dem genehmigten Zustand am nächsten kommen. Der Hinweis des Gutachters, dass die Parkbewegungen "rein fiktiv" angesetzt seien (Gutachten vom 9.10.2003, Seite 17) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn dieser Hinweis beruht ersichtlich auf der in der Baugenehmigung nicht umgesetzten Annahme, dass der "***********" während der Nachtzeit gesperrt sei (vgl. Gutachten vom 9.10.2003, Seite 15).

Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels wird im Messbericht des Büros ****** vom 26. Juli 2004 der Messabschlag vom 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 der TA Lärm berücksichtigt (vgl. Seite 8 des Berichts). In dem Schreiben des Büros ****** *** ******* vom 10. August 2004 und in dem Ergänzungsgutachten ****** vom November 2005 wird unter Hinweis auf ein Schreiben des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vom 26. November 2002 mit guten Gründen geltend gemacht, dass dieser nur für Überwachungsmessungen vorgesehene Abschlag bei der Messung am 21. Juli 2004 nicht berücksichtigt werden durfte, weil es sich nicht um eine Überwachungsmessung gehandelt hat, sondern mit der Messung nachgewiesen werden sollte, dass die Baugenehmigung, wie beantragt, geändert werden kann. Ist dieser Einwand berechtigt, dann erhöht sich die Zahl der aufgrund des Messberichts prognostizieren Überschreitungen des allgemeinen Nachtrichtwerts. Das Büro ****** rechtfertigt den Messabschlag in seiner Stellungnahme vom 1. März 2005 (Blatt 330 ff. der Baugenehmigungsakten des Landratsamts) zwar mit allgemeinen Erwägungen. Diese Erläuterung deckt sich aber nicht mit der Darstellung im Messbericht vom 26. Juli 2004. In dem Bericht wird nämlich nicht auf solche Erwägungen abgestellt, sondern Nr. 6.9 der TA Lärm zitiert und anschließend ausgeführt, dass "dieser Pegelabschlag" in Ansatz gebracht werde (Seite 8 des Berichts).

b) Die Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und denen der Beigeladenen fällt auch dann zugunsten der Antragstellerin aus, wenn man - entgegen dem unter a) Ausgeführten - die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ansieht. Das Verwaltungsgericht hat die Interessen der Antragstellerin in erster Linie deswegen für weniger gewichtig gehalten, weil "eine Rückgängigmachung ohne erheblichen finanziellen Aufwand möglich (wäre), da lediglich die Nutzungszeiten nachts im Streit sind". Diese Bewertung überzeugt nicht. Der Antragstellerin sieht sich vor allem durch den zeitlichen Umfang, in dem das "***** ******* *** ***************" nach der Baugenehmigung genutzt werden darf, in ihren Rechten verletzt. Die nächtlichen Störungen, die mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig abgewehrt werden sollen, können nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt allerdings auch für Nutzungseinschränkungen aufgrund einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so dass bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in erster Linie eine mögliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (und der Gesundheit) der Antragstellerin gegen mögliche finanzielle Beeinträchtigungen für den Betreiber des "***** ******* *** ****************" sowie gegen schwer zu gewichtende immaterielle Nachteile für die Besucher infolge verkürzter Öffnungszeiten abzuwägen wären. Vor diesem Hintergrund müsste jedenfalls die Vorgeschichte des Rechtsstreits den Ausschlag zugunsten der Antragstellerin geben. Aufgrund des Berufungsurteils vom 18. Juli 2002, durch das die früheren Baugenehmigungen aufgehoben wurden, steht rechtskräftig fest, dass das "***** ******* *** ***************" viele Jahre lang unter Verletzung von Rechten der Antragstellerin rechtswidrig genutzt wurde. Auch wenn weder der Antragsgegner noch die Beigeladene für die Dauer des Vorprozesses verantwortlich sind, spricht diese Vorgeschichte dafür, eine den Rahmen der neuen Baugenehmigung ausschöpfende Nutzung des "***** ******* *** ****************" nur unter der derzeit nicht gegebenen Voraussetzung vorläufig zuzulassen, dass Nachbarrechte voraussichtlich nicht verletzt sind. Die Interessen der Beigeladenen werden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Beigeladene beruft sich in diesem Verfahren unter anderem darauf, dass die neue Baugenehmigung keine Intensivierung der Nutzung zur Folge habe. Die zum Beleg übersandten Veranstaltungslisten der Jahre 1958, 1975 und 1990 zeigen, dass ein großer Teil der Veranstaltungen im "K*****" früher nicht länger als 22.00 Uhr gedauert haben. Dies spricht dafür, dass ein Betrieb des "***** ******* *** ****************" auch dann möglich ist, wenn die Nutzungszeit vorläufig grundsätzlich auf 22.00 Uhr begrenzt wird.

Der Senat ist sich dessen bewusst, dass die kaum noch zu vertretende Dauer des Beschwerdeverfahrens die seit Jahren um das "K***** B** ******" geführten Rechtsstreitigkeiten zusätzlich stark belastet hat. Gleichwohl möchte der Senat im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Interessenabwägung Folgendes zu bedenken geben: Die Beigeladene sollte berücksichtigen, dass sich das Standortproblem, genauer das "Zufahrts- und Zugangsproblem", das das "K*****" trotz eines verbesserten Parkplatzangebots in der Umgebung und trotz der Teileinziehung der I****straße wohl noch hat, wenn es auch nachts umfassend als "***** ******* *** ***************" genutzt werden soll, mit einer weitere Zugeständnisse ausschließenden Haltung (vgl. das bereits erwähnte Schreiben vom 5.8.2004) wohl nicht lösen lässt. Auch Hinweise auf die Motive der Antragstellerin (vgl. den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 18.8.2004, Seite 4) werden nicht weiterhelfen. Denn die Rechtslage würde sich dadurch, dass mit dem Nachbarrechtsbehelf - wie dies vielfach geschieht - auch andere Ziele als die Abwehr von Rechtsverletzungen verfolgt werden, nicht ändern. Der Antragsgegner sollte das Landratsamt veranlassen, den Widerspruch möglichst bald der Regierung vorzulegen. Angesichts des umfangreichen Beschwerdevorbringens der Antragstellerin steht (und stand) dem die von der Beigeladenen mehrfach betonte Tatsache, dass der Widerspruch bisher nicht begründet wurde, nicht entgegen. Da sich das für den Immissionsschutz zuständige Sachgebiet des Landratsamts im Genehmigungsverfahren zuletzt auf Plausibilitätsprüfungen beschränkt hat, könnte das entsprechende Sachgebiet der Regierung, das den Senat in mehreren Verfahren durch sorgfältige Ausarbeitungen überzeugt hat, mit einer - dringend erforderlichen - eingehenden fachlichen Überprüfung der widerstreitenden schalltechnischen Stellungnahmen einen wichtigen Beitrag zur Lösung dieses außergewöhnlichen Nachbarrechtsstreits leisten. c) Auch wenn die Interessen der Antragstellerin überwiegen, ist es nicht erforderlich, die aufschiebende Wirkung, wie beantragt, für die Nachtzeit ohne Einschränkungen anzuordnen. Vielmehr erscheinen die in der Entscheidungsformel vorgesehenen Ausnahmen für die Gaststätte und für "seltene Ereignisse" mit den Interessen der Antragstellerin vereinbar.

Die Gaststätte kann für die in der ursprünglichen Fassung der Baugenehmigung vorgesehene Nutzungszeit (bis 1.00 Uhr) von der Anordnung ausgenommen werden, weil nach summarischer Prüfung anzunehmen ist, dass die Nutzung der Gaststätte, deren Eingang sich auf der Südwestseite des K*****komplexes befindet, für sich alleine betrachtet den allgemeinen Nachtrichtwert beim nördlich gelegenen Anwesen der Antragstellerin nicht überschreitet (vgl. die schalltechnische Untersuchung des Büros ****** vom 21.5.2003, Seite 23). Diese vorläufige Bewertung beruht auch auf der Annahme, dass motorisierte Gaststättenbesucher ihr Fahrzeug in der Regel nicht auf dem "***********" abstellen werden, weil dieser Parkplatz von der Gaststätte aus gesehen - auch wegen der ab 22.00 Uhr geschlossenen Schranken - ungünstiger liegt als andere Parkmöglichkeiten. Dies dürfte grundsätzlich auch für Gäste gelten, die vor dem Gaststättenbesuch an einer Veranstaltung im "***** ******* *** ***************" teilgenommen haben.

"Seltene Ereignisse" können mit den in der Entscheidungsformel festgelegten, Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 der TA Lärm entsprechenden Maßgaben von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Nachtzeit ausgenommen werden, weil anzunehmen ist, dass die Antragstellerin durch eine in die Nachtzeit hineinreichende Nutzung des "***** ******* *** ****************", die sich in den durch Nr. 7.2 der TA Lärm gezogenen Grenzen hält, nicht in ihren Rechten verletzt würde. Dabei wird nicht übersehen, dass einzelne Anforderungen der Privilegierung für "seltene Ereignisse" noch einer näheren Überprüfung bedürfen und dass sich hierdurch bei einer endgültigen Regelung noch weitere Einschränkungen ergeben können. Die Anordnung erfolgt erst mit Wirkung ab 1. März 2006, um dem Betreiber des "***** ******* *** ****************" Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. 3. Bei den Anordnungen unter Nr. II. 3. der Entscheidungsfornmel handelt sich um einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Senat folgt dabei der Auffassung, dass die genannten Vorschriften das Gericht dazu ermächtigen, selbst Anordnungen zu treffen, und nicht nur dazu, die Behörde zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu verpflichten (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 a, RdNr. 55). Die Anordnung, dass die Beigeladene eine Liste über die in die Nachtzeit hineinreichenden Veranstaltungen führen und hierüber einmal pro Monat Auskunft geben muss, soll sicherstellen, dass die Ausnahme von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung für "seltene Ereignisse" nur für die nach Nr. 7.2 der TA Lärm zulässige Zahl von zehn bzw. vierzehn Veranstaltungen in Anspruch genommen wird. Die Anordnung, dass der "***********" an den Tagen, an denen im "***** ******* *** ***************" eine in die Nachtzeit hineinreichende Veranstaltung stattfindet, ab 19.00 Uhr gesperrt werden muss, geht davon aus, dass das Privileg für "seltene Ereignisse" nur für "Großveranstaltungen" in Anspruch genommen werden wird und dass bei solchen Veranstaltungen die Sperren und die verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht ausreichen werden, um eine dem "***** ******* *** ***************" zuzurechnende unzulässige Belastung der Antragstellerin zu unterbinden. Es versteht sich von selbst, dass Anlieger, deren Grundstücke über die Zufahrt der Parkplätze erschlossen werden, sowie Kranken- und Rettungsfahrzeuge von dieser Sicherungsmaßnahme ausgenommen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts sind § 72 Nr. 1 GKG n. F., § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. In Anbetracht der über einem durchschnittlichen Nachbarrechtsstreit liegenden Bedeutung der Sache für die Antragstellerin erscheint - wie im Vorprozess (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.1997 - 1 B 98.2945 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.2003 BVerwG - 4 B 82.02) - ein Betrag angemessen, der über der für den "Regelfall" gedachten Empfehlung gemäß Nr. I.7 Satz 1 Halbsatz 1, Nr. II.7.6.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996 liegt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.

Ende der Entscheidung

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