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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 1 CS 06.2014
Rechtsgebiete: VwGO, UVPG, BauGB, BauNVO, BayWaldG, BayBO, Richtlinie 337/85/EWG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4
UVPG § 2 Abs. 1 Satz 1
UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 1
UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3
UVPG § 3 b Abs. 1
UVPG § 14 b Abs. 1 Nr. 1
UVPG § 17 Abs. 1 Satz 1
UVPG § 17 Abs. 2
UVPG Nr. 17.2.1 der Anlage 1
UVPG Nr. 1.8 der Anlage 3
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 2 Abs. 4
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
BayWaldG Art. 9 Abs. 2
BayWaldG Art. 9 Abs. 4
BayWaldG Art. 9 Abs. 5
BayWaldG Art. 9 Abs. 8
BayWaldG Art. 39 a
BayBO Art. 71 Abs. 3 Satz 3
BayBO Art. 71 Abs. 4
Richtlinie 337/85/EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. L 175), eingefügt durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Mai 2003 (ABl. Nr. L 156) Art. 10 a
1. Wird in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzungsart festgesetzt, dann wird die Rodung mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zugelassen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 BayWaldG). Eine für die Rodung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen (§ 2 Abs. 4 BauGB).

2. Zu der Frage, ob im Fall der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung (Art. 71 Abs. 4 BayBO) ein anderer Nachbarbegriff gilt, als bei der Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 06.2014

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für ein Großsägewerk (Fl.Nr. ******* Gemarkung *********)

Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche;

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 1 und 2, der Antragsteller zu 3 sowie der Antragsteller zu 4 tragen jeweils ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines "Großsägewerks".

1. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ****/29 Gemarkung ******. Das Grundstück liegt nahe des südwestlichen Ortsrandes von ****** in einem überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Gebiet ohne Bebauungsplan zwischen der (********) ****** Straße im Norden und der Bahnhofstraße im Süden. Der Antragsteller zu 3 ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. **** Gemarkung ********. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die ******** Straße (Staatsstraße ********). Der Antragsteller zu 4 ist ein eingetragener Verein, dessen Verbandszweck der umfassende und nachhaltige Natur- und Umweltschutz ist.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den "Neubau eines Säge- und Hobelwerkes" auf dem Grundstück Fl.Nr. ********/41 Gemarkung ******** (***************Straße *). Nach den Bauvorlagen sollen auf einem etwa 22 ha großen Areal zwei Rundholzsortieranlagen mit Lagerflächen für unsortiertes und sortiertes Rundholz, ein die Sägehalle, die Sortierhalle und die "Restholzlagerung" umfassender Gebäudekomplex, Lagerflächen für Schnittholz, Trockenkammern, eine Hobel- und Verladehalle, ein Spänesilo sowie ein Büro- und Sozialgebäude errichtet werden. Geplant ist ferner eine Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks. Die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat das Landratsamt ******** ** **** der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. August 2006 erteilt. Die Zufahrt zu dem Betriebsgelände ist von Südwesten her geplant. Nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen soll ein Teil des in dem Säge- und Hobelwerk verarbeiteten Holzes mit der Bahn auf einem von der Bahnlinie *******-******* abzweigenden, entlang der Westgrenze des Betriebsgeländes verlaufenden Bahngleis an- und abtransportiert werden. Für die Wiederinbetriebnahme des derzeit stillgelegten Gleises läuft bei der Regierung von ******** ein eisenbahnrechtliches Genehmigungsverfahren. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bauantrag geht jedoch (vorsorglich) davon aus, dass An- und Abtransport zunächst ausschließlich mit Lastkraftwagen erfolgt. Nach der Baubeschreibung ist zunächst ein jährlicher Einschnitt von etwa 1.000.000 Festmeter geplant.

Das Grundstück Fl.Nr. ********/41 der Beigeladenen liegt im "********", einem Waldgebiet, in dem während des Zweiten Weltkriegs mit der Errichtung einer "Pulverfabrik" begonnen worden war. Von 1945 bis 1965 wurde das Gelände militärisch benutzt. Nach einem Bürgerentscheid im Jahre 1997 setzte die Antragsgegnerin eine etwa 160 ha umfassende Fläche des Waldgebiets, in dem sich mehrere zum großen Teil baufällige Gebäude befinden und das mit Altlasten belastet ist, durch einen im März 2003 in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplan ("********") im Wesentlichen als Wald fest. Im südöstlichen Teil des Waldgebiets wurden auf einer Fläche von etwa 35 ha zwei Gewerbegebiete ausgewiesen ("Gewerbepark ******** I und II"). In dem als Wald festgesetzten Teil führte die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie der biologischen Vielfalt des "********" durch.

Im Jahr 2005 änderte die Antragsgegnerin ihre Planungen für den "********". Am 23. September 2005 erließ sie den Bebauungsplan "******** *** ************* ********". Dieser setzte - im Wesentlichen mit dem selben Geltungsbereich wie der Bebauungsplan "********" - ein in acht Quartiere gegliedertes "eingeschränktes Industriegebiet", ein in zwei Quartiere gegliedertes "eingeschränktes Gewerbegebiet", ein in zwei Quartiere gegliedertes Sondergebiet "Gleisanlagen" sowie Waldflächen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 23. September 2005 eine erste Baugenehmigung für das geplante Säge- und Hobelwerk. Unmittelbar nach Bekanntgabe der Baugenehmigung begann die Beigeladene mit der Rodung des Waldes im Bereich der geplanten Betriebsflächen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten, an der (**********) ****** Straße gelegenen Grundstücks legten Widersprüche ein und beantragten beim Verwaltungsgericht ******* vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht entsprach den Anträgen mit Beschluss vom 26. September 2005, nach dem das Gericht die aufschiebende Wirkung zunächst mit einer Zwischenentscheidung des Vorsitzenden vom 23. September 2005 angeordnet hatte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene legten Beschwerden ein. Im Verfahren der Antragsteller zu 1 und 2 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 zurück (1 CS 05.2957). Das Verfahren der damaligen weiteren Antragsteller wurde abgetrennt und mit Beschluss vom 10. Februar 2006 eingestellt, nachdem die Beteiligten es für erledigt erklärt hatten (1 CS 05.2867).

Die Antragsteller zu 1 und 2, die Eigentümer des Wohnhauses an der (**********) ****** Straße sowie der Antragsteller zu 4 stellten gegen den Bebauungsplan "******** *** ************* ********" jeweils Normenkontrollantrag. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Eigentümer des Wohnhauses an der (**********) ****** Straße beantragten außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Während die Hauptsacheverfahren noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind (1 N 05.2569), wurden die Eilverfahren eingestellt, nachdem die Eilanträge gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung für erledigt erklärt worden waren (1 NE 05.2568).

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 23. September 2005 veranlassten die Beigeladene zu einer Änderung ihres Vorhabens und die Antragsgegnerin zur Neuaufstellung des Bebauungsplans. Der neue, am 30. Juni 2006 in Kraft getretene Bebauungsplan "******** *** ************* ******** ***" setzt auf einer Fläche von rund 66 ha ein in acht Quartiere gegliedertes "eingeschränktes" Industriegebiet und ein "eingeschränktes" Gewerbegebiet, auf einer Fläche von rund 72 ha Wald und auf einer Fläche von rund 12 ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Rund 4 ha sind für die Erschließung und rund 20 ha als öffentliche Grünflächen vorgesehen. Das Plangebiet, das sich weitgehend mit dem Geltungsbereich des früheren Bebauungsplans deckt, grenzt im Süden an die (**********) ****** Straße (Kreisstraße ***), im Westen an die "planfestgestellte" Trasse der Bundesstraße B** neu, im Norden an die Bahnlinie *******-******* und im Osten an landwirtschaftliche Flächen, Wohngebiete und Gewerbegebiete. Bei den Flächen, auf denen das mit Bescheid vom 30. Juni 2006 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen errichtet werden soll, handelt es sich um die Quartiere 5a und 5b des "eingeschränkten" Industriegebiets. Zum Schutz der Bebauung in der Umgebung des Plangebiets begrenzt der Bebauungsplan die zulässige Schallleistung durch "quartierweise" jeweils für die Tag- und Nachtzeit festgesetzte Immissionskontingente. Das Anwesen der Antragsteller zu 1 und 2 ist von dem Betriebsgelände rund 950 m entfernt. Die Entfernung zu dem Gebäude, in dem sich die Wohnung des Antragstellers zu 3 befindet, beträgt rund 2,2 km.

3. Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht ******* vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 20. Juli 2006 ab. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 seien jedenfalls unbegründet, weil die Baugenehmigung deren Rechte voraussichtlich nicht verletze. Einen weitergehenden Schutz vor den von dem Betrieb herrührenden Immissionen als er nunmehr mit der im Bebauungsplan zugrunde gelegten Zumutbarkeitsgrenze von 38,4 dB(A) nachts erreicht werde, könnten die Antragsteller zu 1 und 2 nicht beanspruchen. Hieraus folge, dass die Antragsteller zu 1 und 2 durch die Baugenehmigung nicht in ihren Immissionsschutzrechten verletzt würden; denn von dem genehmigten Vorhaben gingen wesentlich geringere Immissionen aus als von dem gesamten Plangebiet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrslärm hätten die Antragsteller zu 1 und 2 nicht geltend gemacht. Ob der Antragsteller zu 3 - abweichend von Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO - antragsbefugt sei, weil er sich auf eine Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen könne, müsse nicht entschieden werden. Jedenfalls sei dieses Grundrecht offensichtlich nicht verletzt. Die verkehrlichen Auswirkungen des gesamten Plangebiets seien im Bebauungsplanverfahren mit dem Ergebnis untersucht worden, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Mischgebiete an der ******** Straße schon jetzt um 0,7 dB(A) tags und 1,6 dB(A) nachts überschritten würden. Diese Vorbelastung werde sich um 0,8 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts erhöhen. Damit erreiche die zusätzliche Belastung weder die Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV von 3 dB(A) noch würden die Grenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) erreicht, ab denen eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Da der dem genehmigten Vorhaben zuzurechnende Verkehr geringer sei als der Verkehr des gesamten Plangebiets, zeigten diese Überlegungen auch, dass der Antragsteller zu 3 nicht in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt sein könne. Was die Rodung des Waldes anbelange, so erscheine die Abwägung dieser Frage im Bebauungsplanverfahren nicht fehlerhaft. Ausgeschlossen sei jedenfalls, dass die Rodung von etwa weiteren 18 ha Wald, die für das genehmigte Bauvorhaben erforderlich sei, klimatische und meteorologische Auswirkungen habe, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Antragsteller zu 1 und 2 verletzen könnten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Schadstoffbelastung der Luft durch Feinstaub oder Stickstoffdioxid. Für das Vorhaben müsse auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Rodung von 10 ha oder mehr Wald sei zwar nach Nr. 17.2.1 der Anlage zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) grundsätzlich UVP-pflichtig. Nach § 17 Abs. 1 UVPG werde die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Nach § 17 Abs. 2 UVPG gelte dies auch für die Strategische Umweltprüfung (SUP), die nach Nr. 1.8 der Anlage 3 zum UVPG erforderlich sei. Nach summarischer Prüfung sei anzunehmen, dass die Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Rügen der Antragsteller zu 1 und 2 wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung seien daher unbegründet. Der Antragsteller zu 4 könne in Folge einer unmittelbaren Geltung des Art. 10 a der "UVP-Richtlinie" (Richtlinie 203/35/EG) zwar möglicherweise die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan haben. Ein Recht zur Anfechtung der Baugenehmigung stehe ihm aber nicht zu.

4. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller, zu deren Begründung im Wesentlichen folgendes geltend gemacht wird:

Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt, indem es entschieden habe, ohne ihnen die beantragte Schriftsatzfrist für eine Erwiderung auf das Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen einzuräumen.

Alle Anträge seien zulässig. Die Antragsteller zu 1 und 2 würden möglicherweise in ihren Rechten verletzt, weil die Auflage Nr. 9b der Baugenehmigung keinen ausreichenden Schutz vor den Lärmimmissionen gewährleiste. Der für die Trockenkammern angesetzte Schallleistungspegel könne voraussichtlich nicht eingehalten werden; außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass die zulässigen Werte jedenfalls bei Hinzurechnen der Immissionen des Biomasseheizkraftwerkes und der Bahnanlage überschritten würden. Der Antragsteller zu 3 sei als "immissionsschutzrechtlicher Nachbar" antragsbefugt. Er könne sich darauf berufen, dass seine Rechte durch eine Zunahme der schon jetzt oberhalb der Grenzwerte liegenden Verkehrslärmbelastung verletzt würden. Im Übrigen seien die Verkehrsmengen nicht richtig prognostiziert worden. Alle Antragsteller würden auch durch das Unterbleiben der im Baugenehmigungsverfahren durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung in ihren Rechten verletzt. Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sei bei einer Rodung nicht das Bebauungsplanverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 8 BayWaldG, weil erst die Baugenehmigung die Rodungserlaubnis ersetze. Auch § 17 Abs. 1 und 2 UVPG führten zu keinem anderen Ergebnis. Die "rodungsspezifischen Auswirkungen" auf die Umwelt müssten in der im Baugenehmigungsverfahren durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden. Jedenfalls seien die Antragsteller deswegen antragsbefugt, weil Art. 10 a der "UVP-Richtlinie" (Richtlinie 203/35/EG) aus Gründen der "praktischen Wirksamkeit" Anwendung finden müsse.

Die Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG offensichtlich nichtig. Die Umweltprüfungen seien nicht umfassend genug gewesen; die erforderliche Gesamtbewertung aller Auswirkungen sei unterblieben. Außerdem seien die Stellungnahmen der maßgebenden Träger öffentlicher Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei auch deswegen ungültig, weil der Satzungsbeschluss unbestimmt sei und weil nicht zu erkennen sei, was Bestandteil der Satzung sein solle. Die Baugenehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil ihr Gegenstand mit der Bezugnahme auf die "beiliegenden Pläne" nicht ausreichend bestimmt sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2006 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend: Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie der Antragsteller zu 3 könnten sich nicht auf die "UVP-Richtlinie" (Richtlinie 203/35/EG) berufen. Weder müsse für das genehmigte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, noch gebe die Richtlinie Privatpersonen ein umfassendes Klagerecht. Der Antragsteller zu 3 könne durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrslärm schon deswegen nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil sich seine Wohnung außerhalb des nach Nr. 7.4 der TA Lärm maßgeblichen 500 m-Radius befinde. Dem Antragsteller zu 3 entstehe aber auch durch die im Bebauungsplan in Kauf genommene Lärmzunahme kein erheblicher Nachteil. Der Antragsteller zu 4 müsse nicht die Befugnis haben, gegen die Baugenehmigung vorgehen zu können, weil er seine Interessen wirkungsvoll mit Anträgen nach § 47 VwGO schützen könne. Die Antragsteller zu 1 und 2 seien durch die dem Immissionsschutz dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ausreichend geschützt. Was den Antragsteller zu 4 anbelange, so seien die Ziele des Waldfunktionsplans beachtet worden. Auch bei der Umweltprüfung und bei der Festsetzung der Ausgleichsflächen seien der Antragsgegnerin keine Fehler unterlaufen.

Die Beigeladene hält alle Anträge für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet. Sie tritt den Einwänden der Antragsteller Punkt für Punkt entgegen, fasst noch einmal die Änderungen zusammen, durch die sich die neue Planung von der ursprünglichen unterscheidet und erinnert daran, dass es das eigentliche Ziel der Antragsteller sei, die Rodung des "Frauenwalds" zu verhindern. Durch die Rodung würden die Antragsteller zu 1 und 2 sowie der Antragsteller zu 3 jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Ferner weist die Beigeladene auf ihrer Auffassung nach bestehende Widersprüche im Vorbringen der Antragsteller hin. Unzutreffend sei u. a., dass die Möglichkeit eines Bahnanschlusses der "tragende" Grund für die Standortentscheidung gewesen sei, dass der von der Antragsgegnerin eingeschaltete Klimagutachter das Plangebiet nicht in Augenschein genommen habe und dass das Amt für Landwirtschaft und Forsten **************** dem Ausgleichsflächenkonzept der Antragsgegnerin nicht zugestimmt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten zum Baugenehmigungs- und zum Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.

B.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Weder führen die geltend gemachten Verfahrensfehler zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (I.) noch ergibt sich aus dem für die Prüfung im Beschwerdeverfahren allein maßgebenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ganz oder teilweise angeordnet werden muss (II.).

I. Der Beschwerde ist nicht wegen eines Mangels des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht stattzugeben. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedenfalls nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (1.). Soweit ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht geltend gemacht sein soll, ist das Vorbringen nicht substantiiert genug (2.).

1. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG) kommen nicht in Betracht, obwohl die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht nicht frei von Bedenken ist.

Nachdem die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 13. Juli 2006 die Versendung der jeweils am 11. Juli 2006 eingegangenen Antragserwiderungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen (mit einem Umfang von 18 Seiten [mit zahlreichen Anlagen] bzw. 46 Seiten [mit zahlreichen Anlagen]) verfügt hatte und diese Schriftsätze nach Mitteilung der Bevollmächtigten der Antragsteller am 17. Juli 2006 in deren Kanzlei eingegangen waren, haben diese am 18. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht die Einräumung einer zweiwöchigen Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 beantragt, um auf die umfangreichen Ausführungen und die beigefügten Stellungnahmen von Sachverständigen nach Einschaltung ihres Sachverständigen sachgerecht replizieren zu können. Das Verwaltungsgericht hat am 20. Juli 2006 über den Antrag entschieden, ohne die Antragsteller vorher darüber informiert zu haben, dass die beantragte Schriftsatzfrist nicht eingeräumt wird.

Diese Verfahrensweise begegnet Bedenken. Zwar war das Verwaltungsgericht wohl nicht verpflichtet, die beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen. In der angefochtenen Entscheidung wird zutreffend herausgestellt, dass es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich genügt, wenn sich alle Beteiligten einmal zur Sache äußern konnten. Die Antragsteller wurden aber insofern von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts "überrascht", als sie nach ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2006 zunächst eine Reaktion auf ihren Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist erwarten durften. Das Verwaltungsgericht hätte den Antragstellern vor seiner Entscheidung zur Sache mitteilen sollen, dass es die beantragte Frist nicht einräumt, und eine kurzfristige Äußerung anheim stellen sollen. Ob die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht nur bedenklich ist, sondern den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen bleiben. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kämen nämlich auch bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Zwar litte das verwaltungsgerichtliche Verfahren in diesem Fall an einem wesentlichen Mangel. Die Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung besteht aber nur, wenn der Verfahrensmangel eine umfangreiche Beweisaufnahme (die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel ohnehin nicht in Betracht kommt) erforderlich macht; außerdem muss die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt werden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat müsste somit auch zur Sache entscheiden, wenn ein Verfahrensfehler vorläge (§ 130 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

2. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen wollen, ist ihr Einwand nicht ausreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Antragsteller weisen auf ihre begrenzten finanziellen Mittel hin und rügen, dass das Verwaltungsgericht übereilt entschieden und sich den Tatsachenvortrag sowie die Schlussfolgerungen der anderen Beteiligten weitgehend zueigen gemacht habe. Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen wollen oder ob sie nur zum Ausdruck bringen möchten, dass die Aufklärungspflicht in einem derartigen Verfahren gegen ein "Großprojekt" im Hinblick auf die (nach Auffassung der Antragsteller) fehlende "Waffengleichheit" insbesondere bei den finanziellen Möglichkeiten, Sachverständige heranzuziehen, ein besonderes Gewicht habe. Als Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht wäre dieses Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert genug, weil nicht konkret aufgezeigt wird, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht die Sache hätte weiter aufklären sollen, obwohl es nur zu einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet war. Außerdem würde auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO - aus den unter 1. genannten Gründen - nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

II.

Soweit die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nicht schon mangels Antragsbefugnis unzulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet. Die Widersprüche gegen die Baugenehmigung werden voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung für das "Säge- und Hobelwerk" gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die Rechte der Antragsteller schützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Damit fällt sowohl bei den Antragstellern zu 1 und 2 (1.) und dem Antragsteller zu 3 (2.) als auch beim Antragsteller zu 4 (3.) die Abwägung zwischen dem Interesse, dass vor einer abschließenden Entscheidung über die Rechtsbehelfe keine zu Lasten der Antragsteller gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, auf der einen und dem Interesse der Beigeladenen, dass von der trotz der Widersprüche der Antragsteller vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212 a BauGB) sofort Gebrauch gemacht werden kann, auf der anderen Seite zugunsten des Beigeladenen aus.

1. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig (a); er hat aber deswegen keinen Erfolg, weil die materiellen Einwände der Antragsteller zu 1 und 2 nach summarischer Prüfung nicht durchgreifen (b).

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind die Antragsteller zu 1 und 2 antragsbefugt.

Antragsbefugt ist, wer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG vom 30.10.1992 NVwZ 1993, 565, ThürOVG vom 18.10.1996 BRS 58 Nr. 156). Aus dem Vorbringen des Antragstellers muss sich konkret die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben. Zwar werden bei einer baurechtlichen Nachbarklage im Allgemeinen keine besonders eingehenden Ausführungen erforderlich sein, um in diesem Sinn aufzuzeigen, dass die angefochtene Baugenehmigung möglicherweise gegen eine zum Genehmigungsmaßstab gehörende, auch Nachbarrechte schützende Vorschrift verstößt (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 42 RdNr. 436). Ist jedoch - wie hier - schon die Nachbareigenschaft der Rechtsmittelführer aufgrund einer nicht unerheblichen Entfernung des Grundstücks, für das Rechte geltend gemacht werden, von dem Baugrundstück fraglich, und handelt es sich bei der angegriffenen Baugenehmigung zudem um eine zweite Genehmigung, die gerichtlich bestätigte Bedenken gegen eine erste Genehmigung berücksichtigt, dann sind an die Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung strengere Anforderungen zu stellen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene bemängeln zu Recht, dass der größere Teil der Rügen der Antragsteller zu 1 und 2 diesem strengeren Maßstab für sich betrachtet nicht genügt. Zumindest der Einwand, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit des Säge- und Hobelwerks die Gesamtbelastung der Antragsteller zu 1 und 2 durch alle Teile des Vorhabens der Beigeladenen hätte berücksichtigt müssen und dass in diesem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde, ist aber nicht so offensichtlich unbegründet, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vorneherein ausscheidet. Damit ist die Antragsbefugnis gegeben und im Hinblick auf eine mögliche Verletzung eigener Rechte der Antragsteller zu 1 und 2 eine umfassende summarische Begründetheitsprüfung eröffnet. § 42 Abs. 2 VwGO hat nämlich nicht das Ziel, "einzelne Klagegründe im Sinne unterschiedlicher materiellrechtlicher Anspruchsgrundlagen sozusagen im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die nicht ausgeschiedenen Klagegründe zu beschränken" (BVerwG vom 30.4.1980 BVerwGE 60, 123/125 f. = NJW 1980, 2268).

b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 aber deswegen zu Recht abgelehnt, weil dieser unbegründet ist. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist nicht anzunehmen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Das gilt auch dann, wenn man das vom Verwaltungsgericht nicht behandelte Vorbringen in der Antragsschrift als Teil der für die Beschwerdeentscheidung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Darlegung der Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ansieht, soweit die Einwände hinreichend substantiiert sind. Ein die Rechte der Antragsteller zu 1 und 2 verletzender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (aa) liegt ebensowenig vor wie der geltend gemachte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (bb). Schließlich ist auch das Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht nach nicht verletzt (cc).

aa) Es kann offen bleiben, ob den Antragstellern zu 1 und 2 das geltend gemachte - von einer materiellen Betroffenheit unabhängige - Verfahrensrecht zusteht, das sie durch das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren verletzt sehen. Dieses Recht leiten die Antragsteller aus Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. L 175), eingefügt durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Mai 2003 (ABl. Nr. L 156), ab, der eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Entscheidungen durch Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht. Infolge der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie sei Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG unmittelbar anzuwenden. Nicht entschieden werden muss ferner, ob ein im Unterbleiben einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung liegender Verfahrensfehler zur Aufhebung der Baugenehmigung führen könnte, obwohl in Anbetracht der für die Rodung und die Errichtung des Säge- und Hobelwerks vorsorglich zusätzlich durchgeführten "Teil-Umweltverträglichkeitsprüfungen" Vieles dafür spricht, dass die Entscheidung über den Bauantrag im Sinn von Art. 46 BayVwVfG nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Umweltverträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren umfassend geprüft worden wäre. Durch das Unterbleiben einer auch die Rodung des Waldes einschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren können Rechte der Antragsteller zu 1 und 2 jedenfalls deswegen nicht verletzt sein, weil diese Prüfung nicht in diesem Verfahren, sondern - als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches - im Bebauungsplanverfahren durchzuführen war (1) und auch wirksam durchgeführt wurde (2). Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Art. 39 a des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) (3).

(1) Zwar ist für die im Zuge des Bauvorhabens geplante Rodung von Wald (im Sinne von § 2 Abs. 1 BundeswaldG und von Art. 2 Abs. 1 BayWaldG) nach § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757) in Verbindung mit Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen, weil "10 ha oder mehr Wald" betroffen sind. Die Prüfung war aber nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG in dem Baugenehmigungsverfahren, sondern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchzuführen.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung im Sinn von § 2 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanaufstellungsverfahren durchgeführt, wenn ein Bebauungsplan im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, d. h. ein Bebauungsplan, der die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zu dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz begründet, aufgestellt wird. Um einen solchen Bebauungsplan handelt es sich hier, weil bereits mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans - und nicht erst mit Erteilung der Baugenehmigung - über die Zulässigkeit der umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Rodung entschieden wird. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG. Nach dieser Vorschrift bedarf es der nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG erforderlichen Erlaubnis für die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Nutzungsart (Rodung) unter anderem dann nicht, wenn die Änderung der Nutzung in einer Satzung festgelegt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn, wie hier, Flächen, auf denen sich Wald befindet, durch einen Bebauungsplan als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt und damit für eine bauliche Nutzung vorgesehen werden. Die Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sind dann bei der Aufstellung des Bebauungsplans sinngemäß zu beachten (Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG). Die in dem Beschluss vom 31. Oktober 2005 (1 CS 05.2597) in Betracht gezogene einschränkende Auslegung des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG dahingehend, dass "die Alternative der Vorschrift, die auf die Festlegung der Rodung in einer Satzung abstellt, bei Vorhaben im Sinn von Art. 62 BayBO nur baugenehmigungsfreie oder von der Baugenehmigungspflicht freigestellte Vorhaben erfasst, während bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die Rodungserlaubnis nicht schon durch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart in einem Bebauungsplan, sondern erst durch die Baugenehmigung ersetzt wird" (Seite 20 f. des Entscheidungsabdrucks), wäre nach nochmaliger Prüfung der Frage nur geboten, wenn die dem klaren Wortlaut entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; insbesondere ist nicht zu ersehen, dass die Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG im Bebauungsplanverfahren nicht wirkungsvoll berücksichtigt werden könnten. Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG ist auch nicht so auszulegen, dass bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden zwar mit der Festsetzung der anderen Nutzungsart im Bebauungsplan über die materielle Zulässigkeit der Rodung entschieden wird, dass aber eine Rodung, die der Vorbereitung eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens dient, nicht schon mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans "freigegeben" wird (vgl. Art. 72 Abs. 5 BayBO), sondern erst mit der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben (vgl. die "vorläufige Kurzbegründung" dieses Beschlusses). Mit dieser Auslegung könnte zwar die (in Einzelfällen möglicherweise bestehende) Gefahr verringert werden, dass die Rodung erfolgt, ohne dass das Vorhaben, für welches die Beseitigung des Waldes in Kauf genommen wird, zur Ausführung kommt. Ausschlaggebend gegen diese Auslegung sprechen aber gewichtige Praktikabilitätserwägungen. Diese werden insbesondere dann deutlich, wenn im Bereich der Rodungsfläche zunächst noch Maßnahmen für die innere Erschließung des Baugebiets durchgeführt werden müssen und wenn in dem Baugebiet nicht, wie hier, eine begrenzte Zahl von Bauvorhaben (darunter ein dominierendes) geplant ist, sondern zahlreiche, auf kleinere Grundstücke verteilte Vorhaben vorgesehen sind. In solchen Fällen würde eine (forst)wirtschaftlich sinnvolle Vorbereitung der Baumaßnahmen sehr erschwert, wenn die Rodung jeweils nur "vorhabensweise" erfolgen dürfte.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Umweltprüfung (und Überwachung) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gemäß § 17 Abs. 2 UVPG auch die nach § 14 b Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.8 der Anlage 3 zum UVPG erforderliche Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung abdeckt. Bei dieser "Plan-UP" im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABlEG Nr. L 197, Seite 30) stellt sich nämlich - anders als bei der wegen der Rodung erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - nicht die Frage, ob das Baugenehmigungsverfahren oder das Bebauungsplanverfahren "Träger" der Umweltverträglichkeitsprüfung ist.

(2) Die nach § 17 Abs. 1 (und Abs. 2) UVPG die (Strategische) Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzende Umweltprüfung hat - wie in § 2 Abs. 4 BauGB vorgesehen - im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans stattgefunden. Die Prüfung geht auch nicht deswegen ins Leere, weil der Bebauungsplan unwirksam wäre. Die Einwände der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nach summarischer Prüfung nicht begründet.

[1] Die Antragsgegnerin hat wohl nicht in rechtlich erheblicher Weise gegen die Verpflichtung verstoßen, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Mit ihren mit der Beschwerde wiederholten Einwänden gegen die Umweltprüfung machen die Antragsteller zu 1 und 2 zwar der Sache nach einen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 BauGB) geltend. Die Einwände dürften aber nicht durchgreifen.

Der Haupteinwand gegen die Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft als "mittel" (hinsichtlich der anlagenbedingten Auswirkungen) bzw. als "gering" (hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen; vgl. S. 71 ff. des Umweltberichts), nämlich dass sich der Umweltbericht und die in diesem verarbeiteten Gutachten von Prof. Dr. ***** vom Meteorologischen Institut der Universität ******* ("gutachterliche Stellungnahme" vom 13.5.2005 und "Ergänzungsgutachten" vom 15.3.2006) nicht ausreichend mit der unter Leitung von Prof. Dr. ***** erstellten Studie der Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung, Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung (sog. AGL-Studie), insbesondere mit der in dieser Studie festgestellten Funktion des ******** als "Luftfilter und Frischluftreservoir" auseinandergesetzt hätten, erscheint nicht berechtigt. Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl das Planungsbüro, das den Umweltbericht entworfen hat, als auch der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter die "AGL-Studie" berücksichtigt haben. Außerdem hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung (bei der Behandlung der Einwände des Antragstellers zu 4) eingehend mit diesen bereits im Bebauungsplanverfahren geltend gemachten Bedenken befasst und unter anderem darauf verwiesen, dass sich der in der "AGL-Studie" angenommene "Frischluftkorridor" im Bereich von ********, Lechwiesen und Lechtal nach einer bereits im Jahre 1994 erarbeiteten Stellungnahme von Prof. Dr. ***** wegen der Geländeverhältnisse nicht entwickeln könne (Seite 45 der Anlage 2 zur Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 7.6.2006).

Auch die Einwände dagegen, dass der Umweltbericht die aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden waldrechtlich und naturschutzrechtlich erheblichen Eingriffe als ausgleichbar ansieht und die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend bewertet, erscheinen nicht berechtigt. In der von den Antragstellern zu 1 und 2 genannten Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten **************** vom 25. April 2006 (zu der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 39 a BayWaldG) wird zwar darauf hingewiesen, dass die den ******** umgebenden Waldteile, die schon jetzt geschädigt seien und durch den geplanten Eingriff weiter beeinträchtigt würden, auf längere Zeit ihre Funktionen nur eingeschränkt erfüllen könnten. In der im Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahren abgegebenen abschließenden Stellungnahme vom 10. Mai 2005 stellt das Amt für Landwirtschaft und Forsten aber fest, dass die Einwände und Anregungen früherer Stellungnahmen berücksichtigt worden seien und dass mit den Planungen "daher aus forstwirtschaftlicher Sicht Einverständnis (bestehe)". Ein rechtlich erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsmangel bei der Darstellung geplanten Ausgleichsmaßnahmen dürfte damit nicht vorliegen (vgl. auch im Folgenden unter [5.4]).

Der pauschale Einwand, dass es (auch) im Umweltbericht an einer "Gesamtschau" fehle, ist nicht berechtigt. Der Umweltbericht enthält eine den gesetzlichen Vorgaben (Nr. 2 Buchst. b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB) entsprechende "Gesamteinschätzung der Umweltauswirkungen" (S. 74 f. des Berichts). [2] Ein mit der Beschwerde sinngemäß geltend gemachter Verstoß gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BauGB, der zufolge die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, liegt schon nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass die von der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägung ausgearbeiteten Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Stadtratssitzung vom 7. Juni 2006 einen beträchtlichen Umfang aufweisen, folgt nämlich nicht, dass der Bebauungsplan (teilweise) nicht von dem an diesem Tag gefassten Satzungsbeschluss gedeckt wäre.

Nicht berechtigt erscheint auch der Einwand, dass der Bebauungsplan nicht dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abzuleitenden Bestimmtheitsgebot entspreche, weil nicht zu ersehen sei, dass die Satzung einen Textteil und einen Planteil umfasst. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt schon das dem Satzungstext vorangestellte "Inhaltsverzeichnis", in dem zwischen "Festsetzungen durch Text" und "Festsetzungen durch Plan" unterschieden wird, keinen Zweifel daran, dass die Bebauungsplansatzung aus zwei Teilen besteht. Im Übrigen zeigt auch der in Kl*****n gesetzte Zusatz "(zeichnerischer Teil)", der auf dem Planteil der Bezeichnung "Festsetzungen durch Plan" hinzugefügt ist, dass der Bebauungsplan nicht nur aus dem Planteil besteht.

Der Einwand, dass die Bebauungsplansatzung und die Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) nicht deutlich genug voneinander getrennt seien, ist offensichtlich unbegründet. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen umfassen eine Heftung mit den beiden Teilen des Bebauungsplans, eine Heftung mit der Begründung und eine Heftung mit dem Umweltbericht als "gesonderter Teil der Begründung".

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Begründung und der Umweltbericht mit dem "09.06.2006" jeweils ein nach dem Satzungsbeschluss liegendes Datum tragen. Wie die Antragsgegnerin erläutert hat, ist dies dadurch zu erklären, dass in diese Teile des Bebauungsplans noch Änderungen eingearbeitet wurden, die der Stadtrat in der Sitzung vom 7. Juni 2006 beschlossen hatte.

[3] Der Bebauungsplan dürfte nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 BauGB) verstoßen.

Eine Planung ist nicht erforderlich bzw. nicht geeignet, die in § 1 Abs. 5 näher umschriebene Aufgabe der Bauleitplanung zu erfüllen, wenn abzusehen ist, dass ihrer Verwirklichung unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen würden (BVerwG vom 21.10.1999 BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045). Solche Hindernisse bestehen weder wegen eines Verstoßes gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO [3.1] noch wegen eines Widerspruchs zu zwingenden waldrechtlichen Vorgaben [3.2]. Auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Emissionskontingente liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor [3.3].

[3.1] Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan könne nicht "vollzogen" wer-den, weil der Vertrag, mit dem die Antragsgegnerin das Grundstück Fl.Nr. ******** der Beigeladenen verkauft hat, wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO, Gemeindevermögen in der Regel nur zu seinem vollen Wert zu veräußern, nichtig sei, dürfte nicht durchgreifen. In Anbetracht der Zurückweisung der hierzu von den Bevollmächtigten der Antragsteller im Namen mehrerer ********** Bürger eingelegten Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 12. August 2005 durch das Landratsamt ******** ** **** (Schreiben vom 15.12.2005), der Bestätigung der rechtlichen Beurteilung des Landratsamts durch die Regierung von ******** (Schreiben vom 17.2.2006) und der Mitteilung der Europäischen Kommission, dass eine Fortsetzung der Untersuchung wegen unzulässiger staatlicher Beihilfen zugunsten der Beigeladenen für nicht gerechtfertigt erachtet werde (Schreiben vom 24.5.2006), ist schon nicht anzunehmen, dass gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO verstoßen wurde. Davon abgesehen ist, wie das Verwaltungsgericht ******* in seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 - M 1 E 06.1506 (Ablehnung des Antrags unter anderem der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einsicht in die Akten des Grundstücksverkaufs) näher ausgeführt hat, nicht ersichtlich, weshalb der Bebauungsplan im Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages undurchführbar sein sollte.

[3.2] Auch der Einwand, dass der Bebauungsplan deswegen undurchführbar sei, weil die von ihm zugelassene Rodung großer Teile des Frauenwalds gegen das Bayerische Waldgesetz verstoße, erscheint nicht berechtigt. Die Rodung, die, wie dargelegt wurde, schon mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und nicht erst mit Erteilung der Genehmigungen für die Vorhaben im Plangebiet zugelassen wurde, steht mit großer Wahrscheinlichkeit weder im Widerspruch zu der zwingenden Vorschrift des Art. 9 Abs. 4 BayWaldG noch wurden, worauf im Folgenden unter [4] einzugehen ist, im Rahmen der Abwägung Vorgaben für die Gewichtung der Belange außer Acht gelassen, die aus waldrechtlichen Sollvorschriften abzuleiten sind. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 BayWaldG, dem zufolge die Rodung - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 6 BayWaldG - zu versagen ist, sind nicht erfüllt. Der "********" erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 der Vorschrift; es handelt sich weder um Schutz-, Bann- oder Erholungswald (Art. 10, 11 und 12 BayWaldG) noch um ein Naturwaldreservat (Art. 12 a BayWaldG). Der Rodung dürften auch keine Vorschriften außerhalb des Bayerischen Waldgesetzes entgegenstehen (Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG). Das gilt auch für den Bebauungsplan "********" vom März 2003, der das Plangebiet als Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB) festgesetzt hat. Gemäß dem Grundsatz, dass das spätere Gesetz das frühere verdrängt, dürfte dieser Bebauungsplan nämlich mit dem In-Kraft-Treten des streitgegenständlichen Bebauungsplans "******** *** ************* ******** ***" außer Kraft getreten sein.

[3.3] Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen undurchführbar, weil die festgesetzten Emissionskontingente bereits durch das Säge- und Hobelwerk ausgeschöpft würden. Das Verfahren hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür erbracht, dass diese Behauptung der Antragsteller zutrifft. Der in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der ***** und ******* Lärmschutzberatung GmbH vom 9. Juni 2006 erhobene (eher das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als den Erforderlichkeitsgrundsatz betreffende) Einwand, dass die Emissionskontingentierung des Bebauungsplans nicht mit der Anlagenplanung der Beigeladenen übereinstimme, ist nicht berechtigt. Zwar trifft es zu, dass die Schallleistung der im Quartier 5 a vorgesehenen Anlagenteile höher ist als das für dieses Quartier vorgesehene Kontingent. Wie die Beigeladene unter Hinweis auf die von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Stellungnahme der ********** GmbH vom 6. Juli 2006 überzeugend ausführt, kommt es im Hinblick auf das mit den Festsetzungen verfolgte Immissionsschutzziel aber wohl nicht darauf an, ob die Emissions- bzw. Immissionskontingente jeder einzelnen Fläche eingehalten werden, sondern - nach einer summierenden Betrachtungsweise - darauf, ob die Belastungsgrenzen insgesamt gewahrt werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Kontingente der Quartiere 5 a und 5 b zusammengezählt werden.

[4] Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ist nach summarischer Prüfung nicht zu ersehen. Die Antragsteller rügen Verstöße gegen die Festlegungen B I 2.2.7.4, B I 2.2.9.2, B IV 1.2 und B IV 4.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 12. März 2003 (GVBl S. 173) sowie gegen die Festlegung B II 4.2.3 des Regionalplans München ****. Sie haben diese Einwände bereits im Bebauungsplanverfahren erhoben. Soweit diese das Landesentwicklungsprogramm betreffen, hat sich die Antragsgegnerin mit ihnen im Rahmen der abschließenden Behandlung des Entwurfs im Stadtrat eingehend befasst. Dabei ist sie - soweit es sich bei den Festlegungen um Sollvorschriften handelt, unter Berücksichtigung der hierdurch eröffneten Spielräume - zu dem nach summarischer Prüfung zutreffenden Ergebnis gekommen, dass rechtlich erhebliche Widersprüche nicht vorliegen (vgl. Seite 21 ff. der Anlage 2 zur Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 7.6.2006). Die im Regionalplan unter B II 4.2.3 der Ziele und Grundsätze festgelegte Trenngrünfläche "****** und ******** ** **** (67)" wird von dem Plangebiet nicht unmittelbar berührt. Vor diesem Hintergrund gibt die bloße Wiederholung der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwände (in der Antragsschrift vom 3. Juli 2006) keine Veranlassung, die § 1 Abs. 4 BauGB betreffenden Fragen im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu vertiefen. [5] Es liegen wohl auch keine durchgreifenden Abwägungsfehler vor (§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Zulassung der Rodung widerspricht wohl nicht dem Regelungsgehalt des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG [5.1]. Nach summarischer Prüfung der Einwände der Antragsteller zu 1 und 2 sind der Antragsgegnerin auch bei der Prüfung weder der Lärm noch der Schadstoffbelastung rechtlich erhebliche Abwägungsfehler unterlaufen [5.2]. Schließlich wurden wohl auch die sonstigen Umweltauswirkungen der Planung vertretbar abgewogen [5.3].

[5.1] Da mit der Aufstellung des Bebauungsplans über die Zulässigkeit der Rodung entschieden wird, musste die Antragsgegnerin die in der Sollvorschrift des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG normierten materiellrechtlichen Anforderungen als den Abwägungsspielraum einengende Planungsvorgabe berücksichtigen. Nach Art. 9 Abs. 5 BayWaldG soll die Rodungserlaubnis versagt werden, wenn die Rodung einem Waldfunktionsplan (Art. 6 BayWaldG) widerspricht oder dessen Ziele gefährden würde (Nr. 1) oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient (Nr. 2). Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin zwar nicht in vollem Umfang zutreffend erfasst; gleichwohl sind ihr bei der Entscheidung, die Rodung zuzulassen, nach summarischer Prüfung keine rechtlich erheblichen Abwägungsfehler unterlaufen.

Von den Anforderungen des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG ist die Nr. 1 insofern betroffen, als die Planung die Ziele Nrn. 1.1.1 und 3.4 des Waldfunktionsplans der Oberforstdirektion München für den Teilabschnitt Region München ****, Stand 1. Februar 1987, berührt. Nach Nr. 1.1.1 Satz 1 soll die Waldfläche in dem von dem Funktionsplan erfassten Gebiet - insbesondere (u. a.) in waldarmen Bereichen - nach Umfang und räumlicher Verteilung erhalten werden. Dieses Gebot gilt nach Nr. 1.1.1 Satz 2 insbesondere für Wälder mit Schutz-, Erholungs- und Sonderfunktionen sowie für alle Wälder in waldarmen Gebieten. Nach Nr. 3.4 Satz 2 sollen Waldflächen "... in ihrem Bestand und Zusammenhang erhalten werden, ... soweit sie aufgrund ihrer Lage geeignet sind, benachbarte Siedlungsbereiche, land- und forstwirtschaftliche Flächen oder andere schutzwürdige Objekte vor Luftverunreinigungen oder Lärm zu schützen oder klimatisch günstige Wirkungen hervorzurufen."

Die Bedeutung des in Nr. 1.1.1 normierten Ziels wird in der Begründung zum Bebauungsplan mit der Feststellung, dass der "********" nicht in, sondern nur am Rande eines waldarmen Bereichs, nämlich des nördlichen Teils des Landkreises, liege, nicht vollständig erfasst. Wie das Amt für Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2005 näher erläutert hat, ist Nr. 1.1.1 Satz 2 des Waldfunktionsplans jedenfalls deswegen einschlägig, weil der "********" Schutzfunktionen für das Klima hat. Die Planung dürfte aber deswegen nicht dem Ziel Nr. 1.1.1 widersprechen, weil sich das Erhaltungsgebot wohl nicht auf die einzelnen Waldflächen, sondern auf den Gesamtbestand bezieht. Dieser wird jedoch infolge der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht geschmälert. Bezogen auf das Gebiet der Region ändert sich auch die räumliche Verteilung nicht erheblich. Beides wird in der Anlage 2 zur Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 7. Juni 2006, in der die Abwägung der Stellungnahmen des ****** *********** ** ****** e. V, der ****************** ********* ****, des Amtes für Landwirtschaft und Forsten **************** sowie des ****** ***********, Kreisgruppe ******** dokumentiert ist, und in der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 70 f.) zutreffend hervorgehoben.

Ein Widerspruch zu dem in Nr. 3.4 formulierten Ziel, von dem in der Abwägung und der Begründung zum Bebauungsplan nur der offensichtlich nicht einschlägige, die "großen Waldgebiete um *******" betreffende Satz 1 behandelt wird, nicht aber der vorstehend wiedergegebene Satz 2, erscheint hingegen nicht ausgeschlossen. Auch wenn der "********" nicht unmittelbar zwischen den Siedlungsgebieten der Städte ******** ** **** und ****** liegt, sondern etwas weiter westlich, ist der Wald nach der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Forsten vom 10. Mai 2005 im Sinn der Festlegung unter Nr. 3.4 Satz 2 des Waldfunktionsplans aufgrund seiner Lage geeignet, benachbarte Siedlungsbereiche vor Luftverunreinigungen oder Lärm zu schützen oder klimatisch günstige Wirkungen hervorzurufen.

Sowohl bei dieser Festlegung im Waldfunktionsplan als auch bei der Regelung des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG, durch welche die Festlegung Teil des Genehmigungsmaßstabes für die Zulassung der Rodung wird, handelt es sich aber um eine Sollvorschrift. Hieraus ergibt sich für die Gemeinde, die gemäß Art. 9 Abs. 8 BayWaldG mit der Festsetzung einer anderen Nutzungsart in einem Bebauungsplan über die Zulässigkeit der Rodung entscheidet, ein Entscheidungsspielraum. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) muss sie zwar - bei der Gewichtung der für die Erhaltung des Waldes sprechenden Belange - im Auge behalten, dass ein Widerspruch zu einem Waldfunktionsplan oder eine Gefährdung von dessen Zielen grundsätzlich der Zulassung eines mit der Rodung verbundenen Vorhabens entgegensteht. Die Gemeinde kann sich aber trotz dieser Vorgabe für das Vorhaben und damit für die Zulassung der Rodung entscheiden, wenn hierfür hinreichend gewichtige Gründe sprechen.

Diesen Spielraum hat die Antragsgegnerin in - nach summarischer Prüfung - nicht zu beanstandender Weise genutzt. Sie hat bei der Abwägung unterstellt, dass der Tatbestand des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG erfüllt ist, dass also ein Widerspruch zum Waldfunktionsplan vorliegt, und im Einzelnen dargelegt, weshalb sie die Beseitigung des Waldes zugunsten eines Industrie- und Gewerbegebiets gleichwohl für ausnahmsweise gerechtfertigt hält. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, das sich insoweit nicht mit der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden, sowohl in der Anlage 2 zur Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 7. Juni 2006 als auch in der Begründung zum Bebauungsplan dokumentierten Abwägung auseinandersetzt, sondern auf die im Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 erhobenen Einwände verweist, ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die betroffenen Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet hätte und dass ein hierin liegender Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder dass ein anderer rechtlich erheblicher Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vorliegen könnte. Das gilt auch für die Bewertung der Ersatzaufforstungen, die - wie das Amt für Landwirtschaft und Forsten in der Stellungnahme vom 10. Mai 2005 zutreffend hervorhebt - nicht nur naturschutzrechtlich als Ausgleich für den in der Rodung des Waldes liegenden Eingriff vorgesehen werden mussten (§ 1 a Abs. 3 BauGB), sondern auch waldrechtlich, um im Rahmen der Abwägung die Abweichung von den Vorgaben der Sollvorschrift des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG zu rechtfertigen. Für diese Beurteilung spricht vor allem die letztlich eindeutig positive Bewertung der vorgesehenen Ersatzaufforstungsmaßnahmen durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten, das im Schreiben vom 10. Mai 2005 zusammenfassend feststellt, dass im Bebauungsplan "in hinreichendem Maße ... Ersatzaufforstungen in regionalklimatisch wirksamer Nähe zum Rodungsgebiet" vorgesehen seien (vgl. auch unter [5.4]). Die Antragsgegnerin musste auch weder im Hinblick auf die vergleichsweise günstige wirtschaftliche Situation der Stadt ******** ** **** noch wegen der Konkurrenz, in die das Großsägewerk zu kleineren Betrieben in der Region treten wird, von der Ausweisung des Baurechts absehen.

Es steht außer Frage, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in hohem Maße problematisch ist, und es erscheint verständlich, dass es den Antragstellern schwer fällt, sich mit dieser Entscheidung abfinden. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Grundentscheidung der Antragsgegnerin, nämlich, - kurz gesagt - gegen den Wald und für die Ansiedlung eines ihrer Einschätzung nach zukunftsträchtigen Industriebetriebs im Rahmen des Planungsermessens hält, das der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Planungshoheit zusteht.

[5.2] Was den Lärmschutz anbelangt, so geht der Einwand, dass sich das Anwesen der Antragsteller zu 1 und 2 in einem reinen Wohngebiet befinde, ins Leere, weil die Antragsgegnerin dies bei der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung (vgl. Seite 43 ff. der Begründung) und - worauf im Folgenden zurückzukommen ist - bei den dem Immissionsschutz dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung unterstellt hat.

Auch die die Gleisanlage betreffenden Einwände erscheinen unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Grenzen ihrer Planungskompetenz beachtet, indem sie insoweit auf Festsetzungen im Bebauungsplan verzichtet hat. Um dem Einwand zu begegnen, dass die zu erwartende Gesamtbelastung außer Acht gelassen worden sei, wurden aber die Geräusche, die der beabsichtigte Bahnbetrieb verursachen wird, bei der Planung berücksichtigt. Dies geht aus der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Untersuchung des schalltechnischen Beratungsbüros ** **** (Projekt Nr. 005/026) hervor, in der zu dieser Frage unter anderem ausgeführt wird, die "Planwerte" seien so dimensioniert worden, dass sie "in der Summe die Immissionen aus den Quartieren 1 bis 8 und aus den optionalen Bahnanschlüssen der Quartiere 3 und 5 zumindest das sog. 6-dB(A)-Kriterium" einhalten (vgl. Seite 25 der Untersuchung 005/026). Diese Planungsüberlegung ist sachgerecht. Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 geltend machen, dass die von dem Gutachter der Beigeladenen (********** GmbH) mitgeteilten, vom Gutachter der Antragsgegnerin übernommenen Werte für einen "optionalen Gleisanschluss der ***" (Seite 21 der Untersuchung 005/026) zu niedrig angesetzt seien, sind die Einwände nach summarischer Prüfung durch die von der Beigeladenen mit dem Schriftsatz vom 11. Juli 2006 vorgelegte Stellungnahme der ********** GmbH vom 6. Juli 2006 (Seite 3 ff.) widerlegt. Ob die von den Antragstellern zu 1 und 2 aufgegriffenen Bedenken ihres Sachverständigen (***** und ******* GmbH Lärmschutzberatung), dass mit den der Bauleitplanung zugrunde liegenden lärmtechnischen Überlegungen eine "zukünftige Lärmsanierung sowie die zukünftige Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Gebiet des Anwesens der Antragsteller zu 1 und 2" gewährleistet werden könne, zutreffen, kann offen bleiben. Die Planung kann in dieser Hinsicht nicht nur dann als das Ergebnis einer gerechten Abwägung angesehen werden, wenn sie eine - aus Sicht der Antragsteller zu 1 und 2 sicher wünschenswerte - langfristige Verbesserung der Immissionsverhältnisse in dem Wohngebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde ****** ermöglicht; es genügt, wenn sie sicherstellt, dass sich der gegenwärtige Zustand nicht verschlechtert. Letzteres ist nach summarischer Prüfung der Fall.

Auch die Belastungen, die sich aus den planbedingten zusätzlichen Verkehrsgeräuschen für Straßenanwohner im weiteren Umfeld des Plangebiets ergeben, hat die Antragsgegnerin wohl ohne durchgreifenden Fehler abgewogen. Die die Ermittlung dieser Belastung (§ 2 Abs. 3 BauGB) betreffenden Einwände erscheinen, soweit sie durch Bezugnahme auf die Stellungnahme der ***** und ******* GmbH vom 9. Juni 2006 näher begründet worden sind, durch die von der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Stellungnahme der "**** und ********* Verkehrsplanung" vom 10. Juli 2006 entkräftet. Das gilt insbesondere für die Befürchtung, dass die Zunahme des Verkehrs auf der ******** Straße im "Planfall ohne B ** neu" größer sein werde als in dem der Abwägung zugrunde liegenden Verkehrsgutachten vom 28. März 2006 prognostiziert wurde. Rechtlich erhebliche Ermittlungsfehler dürften somit nicht vorliegen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der mit den Darlegungen zur Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3 sinngemäß erhobene Einwand, die Antragsgegnerin habe den Anwohnern der ******** Straße die (geringfügige) Zunahme der Verkehrslärmbelastung von 64,7 auf 65,5 dB(A) tags und von 55,6 auf 56,3 dB(A) nachts im "Planfall ohne B ** neu" schon deswegen nicht zumuten dürfen, weil die Belastung schon jetzt über den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV) liege, ist nicht berechtigt. Der von den Antragstellern zitierten Rechtssprechung (BVerwG vom 19.2.1992 NJW 1992, 2844) lässt sich nur entnehmen, dass ein Betroffener auch bei einer geringfügigen Zusatzbelastung die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) haben kann. Vielmehr dürfte das Fazit der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 68), in Anbetracht dessen, dass die "Lärmsanierungswerte" von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts noch deutlich unterschritten werden, "sei weder von einer unzumutbaren Höhe der Immissionsbelastungen noch von einer signifikanten Änderung ... auszugehen", nicht zu beanstanden sein. Einer Rechtfertigung im Sinne einer "besonderen Abwägung" hätte die Planung insoweit nur dann bedurft, wenn die Belastung knapp unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung läge (BayVGH vom 5.10.2004 BayVBl 2005, 465).

[5.3] Hinsichtlich der Schadstoffbelastung berufen sich die Antragsteller (in der Antragsschrift) im Wesentlichen pauschal auf das - in anderem Zusammenhang kritisierte - "Ergänzungsgutachten zu den umweltmeteorologischen Auswirkungen von Flächennutzungsänderungen im Bereich des Gewerbeparks ******** 3 in ******** ** ****" des Meteorologischen Instituts der ******-*******-Universität ******* vom 15. März 2006, dem sie entnehmen, dass die Belastung mit Stickstoffdioxyd (NO2) den ab dem 1. Januar 2010 maßgebenden Grenzwert erreichen werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin bei der Abwägung der Fragen der Luftreinhaltung ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen sein könnte. Eine mit dem Einwand sinngemäß geltend gemachte unzumutbare Belastung mit Stickstoffdioxyd wird in dem Gutachten nämlich nicht prognostiziert. Dort wird zwar (auf Seite 25) daran erinnert, dass im Bereich der ******straße ** neu eine Gesamtbelastung mit NO2 in der Größenordnung des ab dem 1. Januar 2010 gültigen Grenzwertes über ein Kalenderjahr von 40 µm/m³ (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV) zu erwarten sei. Auch unter Einbeziehung der (in der früheren Stellungnahme des Meteorologischen Instituts vom 13. Mai 2005 noch nicht berücksichtigten) Tatsache, dass der Holztransport der Beigeladenen vollständig durch Lkws abgewickelt werden könnte, kommt das Ergänzungsgutachten aber zu folgendem Ergebnis:

"Es besteht jedoch die begründete Vermutung, dass die Grenzwerte für Feinstaub (22. BImSchV) durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr infolge des Planungseingriffs nicht überschritten werden." [5.4] Bezüglich der Einwände, die die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung betreffen (§ 1 a Abs. 3 BauGB) kann im Wesentlichen auf das oben unter [5.1] zu der Abwägung der waldrechtlichen Belange Ausgeführte verwiesen werden. Der Haupteinwand der Antragsteller, dass die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu einem erheblichen Teil nicht geeignet seien, die ihnen zugedachte Funktion zu erfüllen, dürfte jedenfalls durch die mehrfach erwähnte Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 10. Mai 2005 widerlegt sein. Wenn die für den Schutz des Waldes zuständige Fachbehörde, die die Planung der Antragsgegnerin sehr kritisch beurteilt hat, in einer die Belange des Waldes noch einmal hervorhebenden abschließenden Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausgleichsflächen (die mit dem für die "eingriffsferneren" Flächen geforderten hohen Kompensationsfaktor berechnet wurden) ausreichen, dann spricht Überwiegendes dafür, dass das Gebot, die nach der Planungsentscheidung für die Ausweisung des Gewerbe- und Industriegebiets nicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen auszugleichen (§ 19 Abs. 2 BNatSchG), ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. auch unter [5.1]).

(3) Auch aus Art. 39 a Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren. Nach dieser Vorschrift muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt werden, wenn ein Vorhaben die Rodung von 10 ha oder mehr Wald umfasst. Es spricht schon viel dafür, dass die Nr. 1 des Art. 39 a Abs. 1 BayWaldG - anders als die Nrn. 2 und 3 der Vorschrift - neben den vorstehend unter (1) genannten bundesrechtlichen Regelungen keine selbständige Bedeutung hat, zumal eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach Maßgabe des Landesrechts nach § 3 d UVPG nicht für Vorhaben vorgesehen ist, die bereits nach § 3 b UVPG generell oder nach § 3 c UVPG im Einzelfall umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind, sondern nur bei Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG, wie die Rodung von weniger als 10 ha (Nr. 17.2.2 der Anlage), entsprechend (mit "L") gekennzeichnet sind. Jedenfalls aber wäre in den Fällen, in denen über die Zulässigkeit der Rodung durch die Aufstellung eines Bebauungsplans entschieden wird, auch die "waldrechtliche" Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren durchführen. Die in Art. 39 a BayWaldG angeordnete Durchführung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) kommt nach Art. 78 a BayVwVfG nur in Betracht, wenn die Zulässigkeitsprüfung in einem waldrechtlichen oder sonstigen Verwaltungsverfahren erfolgt (vgl. Art. 9 Abs. 8 BayWaldG). Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin vorsorglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 39 a BayWaldG durchgeführt, so dass jedenfalls aus diesem Grund ein entsprechendes Verfahrensrecht der Antragsteller zu 1 und 2 nicht verletzt sein könnte.

bb) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Der Einwand, es sei nicht klar zu erkennen, auf welche Bauvorlagen sich die Formulierung unter Nr. 1 des Genehmigungsbescheids "nach Maßgabe der beiliegenden am 27.6.2006 geprüften und revidierten Bauvorlagen" bezieht, ist offensichtlich ungegründet. Zwar sind Bestimmtheitsmängel einer Baugenehmigung auch aus nachbarrechtlicher Sicht relevant, wenn sie nachbarrechtlich bedeutsame Fragen betreffen. Ob dies bei dem geltend gemachten Mangel der Fall wäre, kann dahinstehen. Der Mangel liegt nämlich nicht vor. Mit der Baugenehmigung wurde über den Bauantrag der Beigeladenen vom 4. April 2006 entschieden. In dem Bauantragsformular ist das Vorhaben unter Nr. 3 genau beschrieben. Bezüglich der Bauzeichnungen verweist der Antrag (unter Nr. 11 Anlagen) auf eine Planliste, die sich in der Bauplanmappe 2 befindet und in der alle (insgesamt 32) "genehmigten Bauvorlagen" aufgeführt sind.

Auch die Auflage Nr. 9 Buchstabe d, dass "in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in der ungünstigsten Nachtstunde maximal drei An-/Abtransporte LKW zulässig (sind)", begegnet keinen Bedenken. Sie lässt in der ungünstigsten Nachtstunde drei Lieferungen und drei Abtransporte zu.

cc) Es ist nicht anzunehmen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 durch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt werden.

Da der Bebauungsplan "******** *** ************* ******** ***" nach summarischer Prüfung wirksam ist, wie vorstehend dargelegt wurde, ist Maßstab für die rechtliche Beurteilung § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Voraussetzungen, unter denen ein in einem Baugebiet an sich zulässiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Einzelfall unzulässig ist, sind mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Weder die infolge des genehmigten Vorhabens zu erwartenden Lärmbelastungen (1) noch die Schadstoffbelastungen (2) überschreiten voraussichtlich die Zumutbarkeitsgrenzen.

(1) Eine unzumutbare Lärmbelastung des Anwesens der Antragsteller zu 1 und 2 ist nicht zu erwarten.

Zur Begrenzung der Lärmbelastung legt die Baugenehmigung vom 30. Juni 2006 unter Nr. 9 Buchstabe b der "Auflagen und Bedingungen" für den in der Nähe des Anwesens der Antragsteller zu 1 und 2 gelegenen Immissionspunkt (IP) 2 fest, dass der Beurteilungspegel der Geräusche, die von den Werksanlagen einschließlich dem zugehörigen Werksverkehr auf dem Betriebsgrundstück ausgehen, die Immissionsrichtwertanteile von 42,6 dB(A) tags und 21,9 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Neben weiteren Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz schreibt die Baugenehmigung ferner für die Sägehalle, die Sortierhalle und die Hobelhalle Schalldämm-Maße (Nr. 9 Buchstabe e) und für die einzelnen Schallquellen im Freien die Einhaltung immissionswirksamer Schallleistungspegel (Nr. 9 Buchstabe h) vor. Aus dem von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Bericht der ********** GmbH vom 7. April 2006 ergibt sich, dass mit den festgelegten Immissionsrichtwertanteilen das Immissionskontingent, das aufgrund der im Bebauungsplan für das Betriebsgelände (Quartiere 5 a und 5b) festgesetzten Emissionskontingente zur Verfügung steht, auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Immissionen des Biomasseheizkraftwerks eingehalten wird. In den Gründen des Baugenehmigungsbescheids wird zum Immissionspunkt 2 ergänzend dargelegt (Seite 14 ff.), dass die festgelegten Immissionsrichtwertanteile den für das Säge- und Hobelwerk zu erwartenden Beurteilungspegeln entsprechen. Ferner wird ausgeführt, dass der Südwestrand von ****** in Anbetracht dieser Beurteilungspegel während der Nachtzeit auch bei der Annahme eines reinen Wohngebiets außerhalb des schalltechnischen Einwirkungsbereichs des Säge- und Hobelwerks liege, weil der für diesen Gebietstyp maßgebliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde (Nr. 2.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), und dass der für ein reines Wohngebiet geltende Tagwert von 50 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, so dass sich die Zusatzbelastung durch das Säge- und Hobelwerk tagsüber nicht mehr auf die Gesamtbelastung am Immissionsort auswirken könne (Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm). Schließlich wird als weitere Begründung aufgezeigt, dass die Zusatzbelastung durch das Säge- und Hobelwerk bei Berücksichtigung der rechtlich zulässigen Vorbelastung die Hörbarkeitsschwelle nicht erreichen würde. Werde die tatsächlich vorhandene (gemessene) Vorbelastung berücksichtigt, halte die Gesamtbelastung tags den Richtwert auch bei Annahme eines reinen Wohngebiets ein; nachts erhöhe sich die Gesamtbelastung bei schon über dem Richtwert liegender Vorbelastung minimal. Die Richtigkeit dieser Berechnungen und Bewertungen wird durch die Einwände der Antragsteller zu 1 und 2 nicht ernstlich in Frage gestellt. Nach summarischer Prüfung ist vielmehr anzunehmen, dass die Lärmimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze, die in Anbetracht der nunmehr detailliert ermittelten Vorbelastung auch für die in erster Linie kritische Nachtzeit keinesfalls niedriger anzusetzen ist als in dem Genehmigungsbescheid und dem Bebauungsplan angenommen wird, nicht überschreiten werden.

Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 ihren Standpunkt bekräftigen, dass sich ihr Anwesen in einem reinen Wohngebiet befinde, geht ihr Vorbringen, wie bereits unter [5.2] der Ausführungen zum Bebauungsplan dargelegt wurde, ins Leere, weil die Antragsgegnerin dies bei der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung (vgl. Seite 43 ff. der Begründung) und bei den dem Immissionsschutz dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung (vgl. die vorstehenden Ausführungen) unterstellt hat.

Der Einwand, dass nicht nur die Immissionen des mit der Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens zu berücksichtigen seien, sondern auch diejenigen des Biomasseheizkraftwerks und des zukünftigen Bahnbetriebs, ist nicht berechtigt. Gegenstand der Baugenehmigung sind zu Recht nur die der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Teile des Gesamtprojekts der Beigeladenen. Der Bauantrag und die hierzu erteilte Genehmigung beruhen nicht auf einer unzutreffenden Bestimmung des zur Überprüfung gestellten Vorhabens im Sinne von Art. 62 BayBO. Wie der Senat in dem Beschluss vom 31. Oktober 2005 (1 CS 05.2597) näher ausgeführt hat, sind nämlich das Biomasseheizkraftwerk immissionsschutzrechtlich und die Bahnanlage eisenbahnrechtlich zu genehmigen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Baugenehmigung vor der immissionsschutzrechtlichen und der eisenbahnrechtlichen Genehmigung erteilt wurde. Wenn ein "Gesamtvorhaben" - wie hier - in mehrere Teile aufgespaltet werden muss, weil unterschiedliche Genehmigungsverfahren durchzuführen sind, muss die Baugenehmigung nicht den Abschluss der präventiven Kontrolle bilden. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene "Schlusspunkttheorie", die in Bayern im Übrigen nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1993 (VGH n.F. 46, 47 = BayVBl 1993, 370) nicht anzuwenden ist, behandelt nicht diese Fallgestaltung, sondern die Konstellation, dass für ein und dasselbe Vorhaben mehrere Erlaubnisse erforderlich sind, ohne dass die eine Erlaubnis die andere aufgrund einer so genannten formellen Konzentrationsvorschrift einschließt bzw. ersetzt. Wenn über die Zulässigkeit von drei Vorhaben zu entscheiden ist, die zwar Teile eines "Gesamtvorhabens" sind, aber wegen der Grenzen der Sachkompetenz der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden im rechtlichen Sinn als selbständige Vorhaben anzusehen sind, muss aus nachbarlicher Sicht zwar gewährleistet sein, dass die zu erwartende "Gesamtbelastung" die Zumutbarkeitsgrenze nicht übersteigt. Dies ist aber nicht dadurch sicherzustellen, dass in dem Genehmigungsverfahren, das als erstes abgeschlossen wird, die infolge der beiden anderen Vorhaben zu erwartende weitere Immissionsbelastung antizipiert werden muss, sondern in der Weise, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Vorbelastung durch die bereits genehmigten Teile des "Gesamtvorhabens" berücksichtigt werden muss. Der von den Antragstellern hervorgehobene Umstand, dass die baurechtlich genehmigten Teile des Gesamtvorhabens ohne das Biomasseheizkraftwerk wohl nicht, jedenfalls wohl nicht wirtschaftlich vernünftig betrieben werden können, betrifft die Risikosphäre der Beigeladenen als Bauherrin. Zu deren Lasten geht es, wenn sich in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zeigen sollte, dass die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den baurechtlich genehmigten Teil des Gesamtvorhabens nicht eingehalten werden kann. Aus nachbarlicher Sicht ist bei der als erste erteilten Genehmigung allein maßgebend, ob dieses Vorhaben für sich betrachtet die Zumutbarkeitsgrenze einhält. Die von den Antragstellern vermisste Gesamtbetrachtung hat auf der Planungsebene stattzufinden und ist dort - wie dargelegt wurde - nach summarischer Prüfung auch sachgerecht erfolgt, indem die Antragsgegnerin die Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr zwar zu Recht auf die Teile des Vorhabens beschränkt hat, die dem Regime des Bauplanungsrechts unterliegen, sich aber durch Beteiligung der für die eisenbahnrechtliche Genehmigung zuständigen Regierung von ******** vergewissert hat, dass sich die Gesamtbelastung im Rahmen des Zumutbaren halten wird.

Auch aus den Einwänden, die sich auf die Stellungnahme der ***** und ******* GmbH Lärmschutzberatung vom 9. Juni 2006 stützen, ergibt sich nicht, dass die Antragsteller zu 1 und 2 durch die Baugenehmigung möglicherweise in ihren "Immissionsschutzrechten" verletzt sein könnten. Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 der Stellungnahme entnehmen wollen, dass ihr Anwesen im Einwirkungsbereich des Säge- und Hobelwerks liege, übersehen sie, dass sich die von ihnen in Bezug genommenen Ausführungen auf den Einwirkungsbereich des Plangebiets, nicht aber auf den - zwangsläufig kleineren - Einwirkungsbereich des genehmigten Vorhabens beziehen. Hierauf weist die Beigeladene zu Recht hin. Die von den Antragstellern aufgegriffenen Bedenken ihres Sachverständigen, ob mit den der Bauleitplanung zugrunde liegenden lärmtechnischen Überlegungen eine "zukünftige Lärmsanierung sowie die zukünftige Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Gebiet des Anwesens der Antragsteller zu 1 und 2" gewährleistet werden könne, sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Die maßgebende Fragestellung in diesem Verfahren ist nicht, ob die Bauleitplanung der Antragsgegnerin eine aus Sicht der Antragsteller zu 1 und 2 wünschenswerte Verbesserung der Immissionsverhältnisse in dem Wohngebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde ****** ermöglicht oder ob sie lediglich sicherstellt, dass sich der gegenwärtige Zustand nicht verschlechtert (vgl. hierzu die Ausführungen zum Bebauungsplan unter [5.2]). Maßgebend ist in diesem Verfahren vielmehr allein, ob die Antragsteller zu 1 und 2 durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden.

Konkret auf diese Frage beziehen sich lediglich die Einwände, dass der unter Nr. 9 Buchstabe h der "Auflagen und Bedingungen" für die Trockenkammern festgelegte immissionswirksame Schallleistungspegel von 63 dB(A) voraussichtlich nicht eingehalten werden könne und dass die Geräuschimmissionen, die durch die im Quartier 5 a geplanten Anlagen (Rundholzsortieranlagen A und B sowie Biomasseheizkraftwerk) verursacht würden, mit einem Beurteilungswert von 21,3 dB(A) den für dieses Quartier festgesetzten zulässigen Immissionsanteil für die Nachtzeit von 16,9 dB(A) überschreiten würden. Auch aus diesen Einwänden ergibt sich aber nicht, dass die Baugenehmigung Rechte der Antragsteller zu 1 und 2 verletzen könnte.

Die Bedenken, dass die Schallleistung der Trockenkammer zu niedrig angesetzt sei, sind nach summarischer Prüfung durch die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme der ********** GmbH vom 7. August 2006 ausgeräumt, der zufolge der zugrunde gelegte Wert zwar "anspruchsvoll" ist, aber eingehalten werden könne. Es hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Mitteilung unzutreffend sein könnte. Abgesehen davon geben die Antragsteller zu 1 und 2 nicht an, welcher Wert ihrer Auffassung nach realistisch ist, und zeigen nicht einmal ansatzweise auf, welche Folgerungen sich bei Zugrundelegung eines anderen Werts für die maßgebende Frage der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze ergeben.

Mit dem auf die Immissionskontingente bezogenen Einwand wird eine mögliche Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung schon deswegen nicht aufgezeigt, weil er die Immissionen des Biomasseheizkraftwerks einschließt, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Abgesehen davon liegt der mit dem Einwand sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen B 1 9.2 der Festsetzungen des Bebauungsplans mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vor, weil es, wie die Beigeladene unter Hinweis auf die von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Stellungnahme der ********** GmbH vom 6. Juli 2006 überzeugend ausführt, im Hinblick auf das mit den Festsetzungen verfolgte Immissionsschutzziel wohl nicht darauf ankommt, ob die Emissions- bzw. Immissionskontingente jeder einzelnen Fläche eingehalten werden, sondern - im Wege einer summierenden Betrachtungsweise - darauf, ob die Belastungsgrenzen insgesamt gewahrt werden. Aus diesem Grund dürften gegen eine Summierung der Kontingente der Quartiere 5 a und 5 b keine Bedenken bestehen (vgl. auch unter [3.3] der Ausführungen zum Bebauungsplan).

(2) Auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu 1 und 2 wegen einer durch das Vorhaben verursachten unzumutbaren Schadstoffbelastung oder wegen einer gesundheitsschädlichen Verschlechterung des Ortsklimas ist nicht wahrscheinlich.

Es ist nicht zu ersehen, dass die der Luftreinhaltung dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung (Nr. 10 der "Auflagen und Bedingungen") nicht ausreichen würden, um die Antragsteller zu 1 und 2 vor einer unzumutbaren und damit das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Schadstoffbelastung zu schützen. Insbesondere wird in dem "Ergänzungsgutachten zu den umweltmeteorologischen Auswirkungen von Flächennutzungsänderungen im Bereich des Gewerbeparks ******** 3 in ******** ** ****" des Meteorologischen Instituts der ******-*******-Universität ******* vom 15. März 2006, auf das sich die Antragsteller zu 1 und 2 in diesem Zusammenhang berufen, keine unzumutbare Belastung mit Stickstoffdioxyd prognostiziert. Wie bereits unter [5.3] der Ausführungen zum Bebauungsplan dargelegt wurde, wird dort zwar (auf Seite 25) daran erinnert, dass im Bereich der ******straße ** neu eine Gesamtbelastung mit NO2 in der Größenordnung des ab dem 1. Januar 2010 gültigen Grenzwertes über ein Kalenderjahr von 40 µm/m³ (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV) zu erwarten sei. Auch unter Einbeziehung der (in der früheren Stellungnahme des Meteorologischen Instituts vom 13. Mai 2005 noch nicht berücksichtigten) Tatsache, dass der Holztransport der Beigeladenen vollständig durch Lkws abgewickelt werden könnte, stellt das Ergänzungsgutachten aber fest, dass die Grenzwerte für Feinstaub (22. BImSchV) durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr infolge des Planungseingriffs voraussichtlich nicht überschritten werden. Zum Anwesen der Antragsteller zu 1 und 2 enthält das Gutachten folgende Feststellung:

Davon abgesehen ist nicht zu ersehen, dass eine zu hohe NO2 Belastung im Bereich der ******straße ** mit einer zu hohen Belastung am Anwesen der Antragsteller gleichzusetzen wäre, das von dieser Straße mehrere 100 m entfernt liegt."

dd) Wegen der geltend gemachten klimatologischen Auswirkungen der Rodung des ******** können die Antragsteller zu 1 und 2 schon deswegen nicht durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein, weil mit der Baugenehmigung nicht über die Zulässigkeit der Rodung entschieden wurde. Die Antragsteller zu 1 und 2 befinden sich gegenüber den Rodungsmaßnahmen in einer ähnlichen Situation wie ein Dritter, der sich gegen ein Bauvorhaben wendet, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 12 und § 30 BauGB keiner Baugenehmigung bedarf (Art. 64 BayBO). Dementsprechend können die Antragsteller zu 1 und 2 öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz gegen eine Rechtsverletzung durch die Rodung wohl nur mit einer Verpflichtungsklage auf (waldrechtliches) Einschreiten gegen die Rodung bzw. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) erreichen.

Im Übrigen ist es sehr fraglich, ob sich die Antragsteller zu 1 und 2 unmittelbar auf eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen können. Ein solcher Rückgriff unmittelbar auf das Grundrecht wäre wohl allenfalls dann angezeigt, wenn die (waldrechtlichen) Vorschriften des einfachen Rechts nicht geeignet wären, einen ausreichenden Schutz der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter zu gewährleisten, und nicht so ausgelegt werden könnten, dass sich Dritte auf eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften berufen können.

2. Den Antrag des Antragstellers zu 3 hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller zu 3 ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), weil sich aus seinem Vorbringen nicht ergibt, dass er durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sein könnte.

a) Die Verletzung eines - von einer materiellen Betroffenheit unabhängigen - Verfahrensrechts des Antragstellers zu 3 wegen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die wegen der Rodung des Waldes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern im Bebauungsplanverfahren durchzuführen war und auch wirksam durchgeführt wurde (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu den Antragstellern zu 1 und 2).

b) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3 wegen einer möglichen Verletzung materieller Rechte ist wohl schon deswegen zu verneinen, weil sich der Antragsteller zu 3 als Mieter einer Wohnung darauf verweisen lassen muss, dass seine Rechte gemäß Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung befindet, wahrgenommen werden (aa). Jedenfalls aber scheidet eine Rechtsverletzung aus, weil sich die Wohnung des Antragstellers zu 3 nicht im Einwirkungsbereich des Säge- und Hobelwerks befindet und die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten ist (bb).

aa) Der Anwendung von Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO steht zum einen wohl nicht entgegen, dass die Baugenehmigung gemäß Art. 71 Abs. 4 BayBO öffentlich bekannt gemacht wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 3 (und entgegen Nr. 71.4.4.1 der "Vollzugshinweise zur BayBO 1998" [IMS vom 12.12.1997 - IIB4-4101-004/92]) dürfte bei einer öffentlichen Bekanntmachung derselbe Nachbarbegriff gelten wie bei einer Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO. In Art. 71 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 BayBO wird der Beteiligte, der im Fall der öffentlichen Bekanntmachung die Verfahrensakten einsehen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann, nämlich unter Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO und damit auch unter Bezugnahme auf die Regelung, dass der Eigentümer die Rechte des Mieters wahrnimmt, bestimmt. Der Unterschied zur "normalen" Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO dürfte nur darin liegen, dass der Kreis der "benachbarten" Grundstücke bei Vorhaben, bei denen eine öffentliche Bekanntmachung in Betracht kommt, wegen des größeren Einwirkungsbereichs (deutlich) größer zu ziehen ist.

Entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl., § 42 RdNr. 121 mit weiteren Nachweisen) scheidet die Anwendung von Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO wohl auch nicht deswegen aus, weil sich der Antragsteller zu 3 auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. - richtiger - auf dieses Grundrecht schützende Vorschriften des einfachen Rechts, nämlich die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG normierten Anforderungen an nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, beruft. Das vom Grundstückseigentümer wahrzunehmende "Eigentumsgrundrecht" des Mieters im Sinn von Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO dürfte nämlich ebenso einen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG beruhenden Abwehranspruch gegen schädliche Umwelteinwirkungen umfassen, wie sich der Grundstückseigentümer im Hinblick auf sein Eigentumsrecht - und nicht nur im Hinblick auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - auf diese Vorschriften berufen kann. Für die Auffassung, dass auch bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben, auf das § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG anzuwenden ist, nur die Eigentümer der benachbarten Grundstücke und nicht - gemäß dem sogenannten immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 3 RdNrn. 33 ff.) - auch andere Betroffene die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, spricht auch die Weite des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs (vgl. Jarass, a. a. O., § 3 RdNrn. 69 ff.). Die von Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO bezweckte Konzentration der Nachbarbeteiligung auf den das Grundstück repräsentierenden Eigentümer würde bei einer großen Zahl von Vorhaben verfehlt, wenn bei jeder nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG auch alle Mieter oder Pächter Nachbarrechte geltend machen könnten.

bb) Der Antragsteller zu 3 ist aber auch dann nicht antragsbefugt, wenn man den "immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff" für anwendbar hält. In diesem Fall wäre die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Antragstellers zu 3 durch die Baugenehmigung auszuschließen, weil die Verkehrsgeräusche auf der ******** Straße, durch die sich der Antragsteller in seiner Gesundheit beeinträchtigt sieht, nicht mehr dem genehmigten Vorhaben zuzurechnen sind. Legt man die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zugrunde, nach der der Gewerbelärm des Säge- und Hobelwerks zu beurteilen ist (Nr. 1 Abs. 2 der TA Lärm), folgt dies schon daraus, dass der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen nach Nr. 7.4 der TA Lärm nur bis zu einem Abstand von 500 m von dem Betriebsgelände zu berücksichtigen und zudem nur (unter den in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm näher bestimmten Voraussetzungen) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermieden werden soll. Aber auch wenn man bei einem umfangreichen Vorhaben mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr, wie dem Säge- und Hobelwerk, eine in räumlicher Hinsicht weitergehende Zurechnung für angezeigt hält, muss sich diese auf einen überschaubaren Bereich, in dem der Vorhabensverkehr noch vom übrigen Straßenverkehr unterschieden werden kann, beschränken (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 NVwZ 1999, 523/527). Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller zu 3 in Anbetracht dessen, dass der Abschnitt der ******** Straße, an dem sich die Wohnung befindet, von dem geplanten Betriebsgelände mehr als zwei Kilometer entfernt ist und dass sich das Straßennetz in diesem Entfernungsbereich mehrfach verzweigt, nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung auch die weiträumigeren verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens berücksichtigt hat. Der Raum, innerhalb dessen sich die Planung des Gewerbe- und Industriegebiets verkehrlich auswirken kann und innerhalb dessen eine Verkehrszunahme deshalb als städtebaulich relevante Auswirkung in die bauleitplanerischen Überlegungen einzubeziehen ist bzw. einbezogen werden kann, ist nicht gleichzusetzen mit dem Bereich, innerhalb dessen Verkehrsgeräusche als Betriebsgeräusche des Vorhabens der Beigeladenen anzusehen sind. Im Übrigen erscheint eine Gesundheitsgefährdung infolge einer dem Vorhaben zuzurechnenden Belastung durch Verkehrslärm ausgeschlossen. Das Vorbringen des Antragstellers zu diesem Punkt ist auch deswegen nicht stichhaltig, weil es sich auf das Verkehrsaufkommen bezieht, das nach der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden "worst-case-Betrachtung" zu erwarten ist. Diese basiert zum einen bei dem Säge- und Hobelwerk auf einer "Einschnittskapazität 1,5 Mio. Festmeter pro Jahr", während die Baugenehmigung von 1 Mio. Festmeter pro Jahr ausgeht; zum anderen berücksichtigt die "worst-case-Betrachtung" auch den Verkehr, der bei einer Inanspruchnahme aller anderen Quartiere des Industrie- und Gewerbegebiets entsteht.

3. Auch den Antrag des Antragstellers zu 4 hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung eines aus Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG abgeleiteten Verfahrensrechts des Antragstellers zu 4 durch das Unterbleiben einer auch die Rodung des Waldes einschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die wegen der Rodung des Waldes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern im Bebauungsplanverfahren durchzuführen war und auch wirksam durchgeführt wurde.

Es besteht auch keine Veranlassung, Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG aus Gründen der praktischen Wirksamkeit (effet utile) so auszulegen ist, dass sich der Antragsteller zu 4 gegenüber der Baugenehmigung auf Mängel der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltprüfung berufen kann. Zwar erscheint der Einwand des Antragstellers zu 4, dass ein aus Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG abzuleitendes Klage- bzw. Antragsrecht wirkungslos bliebe, wenn er nur gegen den Bebauungsplan, nicht aber gegen die aufgrund des Bebauungsplans zulässige Rodung vorgehen könnte, nicht von vorneherein unberechtigt. Da die Rodung aber, wie dargelegt wurde, nicht mit der Baugenehmigung für das Säge- und Hobelwerk, sondern unmittelbar aufgrund des Bebauungsplans zugelassen wurde, könnte der Antragsteller zu 4 mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sein Hauptanliegen, die Rodung vorläufig zu unterbinden, nicht erreichen. Wenn dem Antragsteller zu 4 in dieser Angelegenheit aus Gründen der praktischen Wirksamkeit nicht nur ein möglicherweise aus Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG abzuleitendes Antragsrecht nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan zustehen sollte, sondern auch das Recht, unmittelbar gegen den "Vollzug" des Bebauungsplans vorzugehen, dann müsste dies hinsichtlich der Rodung auf der Ebene des vorläufigen Rechtsschutzes die Befugnis zu einem auf Verpflichtung des Freistaates Bayern zur vorläufigen Einstellung der Rodungsarbeiten gerichteten Antrag gemäß § 123 VwGO sein (vgl. auch den Beschluss vom 18.7.2006 - 1 NE 05.2568).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Gemäß § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO tragen die Antragsteller zu 1 und 2, der Antragsteller zu 3 sowie der Antragsteller zu 4 je ein Drittel der Kosten. Gemäß § 159 Satz 2 VwGO haften die Antragsteller zu 1 und 2 für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit das Risiko, Kosten auferlegt zu bekommen, eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Vorschlag des Streitwertkatalogs 2004, der für Nachbarklagen gegen Bauvorhaben einen Streitwert von 7.500 Euro vorsieht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung bis zu einer Halbierung empfiehlt (Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5).

Ende der Entscheidung

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