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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 1 CS 06.2678
Rechtsgebiete: DSchG


Vorschriften:

DSchG Art. 1 Abs. 2
DSchG Art. 4 Abs. 4
DSchG Art. 6 Abs. 1
DSchG Art. 16 Abs. 2
Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 06.2678

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer denkmalschutzrechtlichen Anordnung (Fl.Nr. ** Gemarkung ************), Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage;

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 22. März 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2006 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N******-S************* vom 31. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von O********* vom 22. Mai 2006 wird hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheides insoweit wiederhergestellt, als sich die der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung, "mitzuteilen, wohin die bisher weggeschafften Gegenstände ... gelangt sind," auf den "größten Teil der Gemäldesammlung" bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; der Antragsgegner ein Viertel dieser Kosten.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung.

1. Die Antragstellerin und ihre Mutter sind Eigentümerinnen des Schlosses B***********. Die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragene Anlage ("Schloss; Dreiflügelanlage, 1718-30 von Gabriel de Gabrieli") befindet sich im Ortsteil B*********** der Gemeinde R************, Landkreis N******-S*************. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 erinnerte das Landratsamt N******-S************* die Antragstellerin und deren Mutter "aus gegebenen Anlass" daran, dass das Entfernen von mit dem Gebäude fest verbundenen Ausstattungsgegenständen, wie Leuchtern, Lüsterampeln, Kachel- oder Eisenöfen sowie Wandgemälden, ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht zulässig sei. Mit jeweils für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 31. Januar 2006 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin und deren Mutter, "geschützte historische Ausstattungsgegenstände, Einrichtungsgegenstände und Mobiliar aus dem Schloss B*********** ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 DSchG zu entfernen" (Nr. 1 der Bescheide); ferner verpflichtete die Behörde die Antragstellerin und deren Mutter, dem Landratsamt mitzuteilen, wohin die bisher weggeschafften Gegenstände gelangt seien (Nr. 2). Zur Durchsetzung der Anordnungen wurden Zwangsgelder in Höhe von 3.000 Euro bzw. 1.000 Euro angedroht (Nrn. 3 und 4). Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Der Gebietsreferent des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und der Kreisheimatpfleger hätten bei einer am 26. Januar 2006 (richtig wohl: 25. Januar) durchgeführten Ortseinsicht festgestellt, dass wertvolle Teile der Ausstattung des Schlosses B*********** (mehrere Öfen, der größte Teil der Gemäldesammlung, mehrere Lüster, ein Einbauschrank sowie Konsoltische mit den dazugehörigen Wandgemälden) entfernt worden seien. Um das Baudenkmal entsprechend den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes zu schützen, sei es erforderlich, die Entfernung weiterer Einrichtungsgegenstände zu untersagen und die Eigentümer zu verpflichten, der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen, wohin die bisher weggeschafften Gegenstände gelangt seien.

Die Antragstellerin und deren Mutter erhoben jeweils Widerspruch. Die Mutter der Antragstellerin machte geltend, dass sie keine geschützten Ausstattungsstücke entfernt habe; sie habe das Schloss lediglich - dem Ergebnis einer Besprechung im Landesamt für Denkmalpflege am 4. Mai 2005 (richtig wohl: 6. Mai) entsprechend - teilweise geräumt. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass nach dem Zugang des Schreibens des Landratsamts vom 8. Dezember 2005 nichts mehr aus dem Schloss entfernt worden sei. Soweit das Schloss teilweise von Einrichtungsgegenständen geräumt worden sei, habe es sich nicht um geschützte Gegenstände gehandelt.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Mai 2006 fasste die Regierung von O********* die Bescheide des Landratsamts vom 31. Januar 2006 in Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt neu:

Nr. 1: "Es wird Ihnen untersagt, gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG geschützte historische Ausstattungsstücke, wie z.B. Einrichtungsgegenstände und Mobiliar, aus dem Schloss B*********** ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 DSchG zu entfernen".

Nr. 2: "Sie werden verpflichtet, dem Landratsamt N******-S************* als untere Denkmalschutzbehörde bis zum 15. Juni 2006 bzw. für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder angeordnet wird, binnen drei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mitzuteilen, wohin die bisher weggeschafften Gegenstände (siehe dazu Ziffer II Abs. 2 der Bescheidsgründe) gelangt sind".

Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Regierung aus, dass auch für das Schloss bestimmte historische Ausstattungsstücke von der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflicht erfasst würden. Da die für eine Verbringung/Entfernung erforderliche Erlaubnis bisher nicht erteilt worden sei, sei das Landratsamt befugt gewesen, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4 DSchG die Entfernung vorbeugend zu untersagen. Die Neufassung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheides stelle klar, dass das Verbringungsverbot nur geschützte Ausstattungsstücke erfasse. Die unter Nr. 2 angeordneten Auskünfte seien erforderlich, um entscheiden zu können, welche weiteren denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen zu veranlassen seien. Bei dem Gespräch im Landesamt für Denkmalpflege am 4. Mai 2005 (richtig wohl: 6. Mai) sei nicht zugesagt worden, dass das Schloss geräumt werden dürfe.

2. Ende Juni 2006 erhoben die Antragstellerin und deren Mutter Klage. Die Antragstellerin beantragte auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend: Gegenstand des Gesprächs in den Räumen des Landesamtes für Denkmalpflege am 4. Mai 2005 (6. Mai?) seien verschiedene Modalitäten der Besitzaufgabe bzw. der Übertragung des Schlosses B*********** auf den Freistaat oder auf Dritte sowie die Räumung des Schlosses gewesen. Man sei übereingekommen, dass das Schloss von den Eigentümerinnen in "geräumten Zustand" und "besenrein" zum Ende des Jahres 2005 übergeben werden solle. Im Laufe des Sommers habe sie zusammen mit ihrer Mutter große Teile der Inneneinrichtung versteigert. Ausstattungsstücke, wie sie im Schreiben des Landratsamts vom 8. Dezember 2005 aufgeführt seien, seien jedoch nicht entfernt worden. Die Frage, wohin das entfernte Inventar geschafft worden sei, habe sie stets dahingehend beantwortet, dass die Gegenstände versteigert worden seien und dass die Käufer unbekannt seien. Davon abgesehen finde ein Auskunftsverlangen, "wohin die bisher weggeschafften Gegenstände gelangt sind", keine Stütze im Denkmalschutzgesetz.

Der Antragsgegner erwiderte im Wesentlichen, dass die Auskunft, die Gegenstände seien versteigert worden und die Käufer unbekannt, nicht ausreichend sei. Dargelegt werden müsse vielmehr, welcher Ausstattungsgegenstand im Rahmen welcher Versteigerung wem zugeschlagen worden sei.

Mit Beschluss vom 31. August 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Anordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei wohl durch Art. 4 Abs. 4 DSchG gedeckt. Das Auskunftsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 2 DSchG. Nach ihrer Konkretisierung durch den Widerspruchsbescheid sei die Anordnung wohl hinreichend bestimmt. Nach summarischer Prüfung dürften die in der Begründung aufgeführten Ausstattungsgegenstände auch denkmalrechtlich geschützt sein; hinsichtlich der Gemäldesammlung müsse die abschließende Beurteilung allerdings der Hauptsacheentscheidung vorbehalten werden. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, den Verbleib der entfernten Gegenstände mitzuteilen, sei nicht nachzuvollziehen.

3. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter. Sie bekräftigt, dass sie Gegenstände, wie sie im Schreiben des Landratsamtes vom 8. Dezember 2005 aufgeführt seien, nicht aus dem Schloss entfernt habe, dafür aber einen großen Teil der Inneneinrichtung und der Gemälde; dies sei in Absprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege und mit dessen Wissen geschehen. Inzwischen sei die Bestandsaufnahme des Inventars des Schlosses abgeschlossen. Die in dem hierzu erstellten Gutachten aufgeführten Gegenstände sollten nach dem Willen der Antragstellerin ohnehin im Schloss bleiben. Die Anordnung, geschützte historische Ausstattungsstücke nicht zu entfernen, sei damit überholt. Das Auskunftsverlangen habe sie wahrheitsgemäß wiederholt dahingehend beantwortet, dass die "weggeschafften Gegenstände" versteigert worden seien. Dem Verlangen des Landratsamts, darzulegen, welche Ausstattungsstücke im Rahmen welcher Versteigerung wem zugeschlagen worden seien, widersetze sie sich nicht nur deswegen, weil die Erfüllung unmöglich sei, sondern auch deswegen, weil nicht geklärt sei, welche der "weggeschafften Gegenstände" unter den Schutz des Denkmalschutzgesetzes fielen. Die vom Verwaltungsgericht übernommene Annahme des Landratsamtes, dass sich in dem Schloss eine "Ahnengalerie" oder eine "bemerkenswerte Sammlung deutscher, italienischer und niederländischer Meister aus dem 16. bis 18. Jahrhundert" befunden habe, sei unzutreffend. Zu Gunsten der Antragstellerin müsse berücksichtigt werden, dass Vertretern des Landesamtes die Ausstattung des Schlosses bekannt gewesen sei und dass der zuständige Gebietsreferent auch über den Stand der Räumung unterrichtet gewesen sei. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie und ihre Mutter mit Billigung des Landesamtes handelten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2006 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts N******-S************* vom 31. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von O********* vom 22. Mai 2006 herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er legt das von Juni bis August 2006 erstellte Inventarverzeichnis des Schlosses B*********** vor und macht im Wesentlichen geltend, dass die angesprochene "bemerkenswerte" Gemäldesammlung "integraler Ausstattungsteil" des Schlosses gewesen sei. Der Darstellung, dass die teilweise Räumung des Schlosses in Absprache, jedenfalls aber mit Billigung des Landesamtes für Denkmalpflege erfolgt sei, werde widersprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Akten der Klageverfahren (M 11 K 06.2320 und M 11 K 06.2479) beigezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Hinsichtlich der Nr. 1 des angefochtenen Bescheides (Verbot, geschützte historische Ausstattungsstücke aus dem Schloss zu entfernen) ist sie unbegründet (1.). Dies gilt auch für das Verlangen, Auskunft über den Verbleib der aus dem Schloss entfernten Stücke zu erteilen (Nr. 2 des Bescheides), soweit dieses Gebot im Einzelnen feststehende Ausstattungsstücke im denkmalschutzrechtlichen Sinn erfasst. Hinsichtlich der anderen Gegenstände geht das Auskunftsverlangen zu weit; insoweit hätte sich die Anordnung zunächst darauf beschränken müssen, Auskunft über die Identität der weggeschafften Gegenstände zu fordern (2.) 1. Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung unter Nr. 1 des Bescheides begehrt, geben die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die im Wesentlichen durch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bestimmte Abwägung zwischen dem ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 VwGO) öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung und dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin fällt zu Gunsten der öffentlichen Belange aus, weil das Verbot, geschützte historische Ausstattungsstücke ohne die nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 DSchG erforderliche Erlaubnis aus dem Schloss zu entfernen, nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und somit die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 4 DSchG. Die Vorschrift ermächtigt das Landratsamt als die nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 DSchG zuständige untere Denkmalschutzbehörde, Handlungen zu untersagen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden. Es steht außer Zweifel, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn Ausstattungsstücke, die nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG als Teil eines Baudenkmals anzusehen und somit wie dieses geschützt sind, aus dem Baudenkmal entfernt werden (sollen). Da ein solches Verbot nur als präventive Maßnahme wirkungsvoll ist, darf die Anordnung vorbeugend erlassen werden. Nach summarischer Prüfung hatte das Landratsamt auch einen Anlass zum Einschreiten. Es gab konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerinnen des Schlosses die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften bei der im Laufe des Jahres 2005 durchgeführten Räumungsaktion nicht ausreichend beachtet hatten. Zwar steht, worauf unter II.2. zurückzukommen ist, nicht bei allen Gegenständen, die damals aus dem Schloss entfernt wurden, fest, dass es sich um Ausstattungsstücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 DSchG handelte. Zumindest ein erheblicher Teil der Gegenstände, deren Fehlen bei der Ortseinsicht am 25. Januar 2006 festgestellt wurde, weist jedoch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit diese Eigenschaft auf (Öfen, Lüster, Einbauschrank, Konsoltische mit den dazu gehörenden Wandgemälden). Zum Zeitpunkt der Anordnung musste das Landratsamt auch noch mit weiteren Zuwiderhandlungen rechnen. Die Erklärung, dass nach Zugang des Hinweisschreibens vom 8. Dezember 2005 nichts mehr aus dem Schloss entfernt worden sei, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erst bei dem Ortstermin am 23. Februar 2006 abgegeben (vgl. Blatt 29 der Akten des Landratsamts). Nicht zu bemängeln ist auch, dass das Landratsamt die von dem Verbot erfassten Ausstattungsstücke nicht im Einzelnen bezeichnet hat. Dies hätte langwieriger Vorarbeiten bedurft, weil damals noch kein Inventar erstellt war. Da andererseits ein sofortiges Einschreiten angezeigt schien, musste es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot genügen, dass die Antragstellerin bei Zweifelsfällen durch Rückfrage beim Landratsamt oder beim Landesamt für Denkmalpflege klären konnte, welche Gegenstände betroffen waren. Schließlich ist die Anordnung nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass inzwischen das von Juni bis August 2006 erstellte "Inventar der Mobilien und der band-, niet- und nagelfesten Ausstattung" des Schlosses vorliegt. Allerdings sollte das Landratsamt dies zum Anlass nehmen, die von der Anordnung erfassten Ausstattungsstücke nunmehr konkret zu bezeichnen, wenn der Bescheid trotz der Zusage der Antragstellerin, dass die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben jedenfalls seit Zugang des Schreibens vom 8. Dezember 2005 beachtet würden, insoweit aufrecht erhalten werden soll.

2. Hinsichtlich der unter Nr. 2 des Bescheides angeordneten Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat die Beschwerde zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, soweit sich das Auskunftsverlangen auf als Ausstattungsstücke einzustufende Gegenstände bezieht. Insoweit bestehen seit der Präzisierung der Anordnung durch den Widerspruchsbescheid keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit (a). Hinsichtlich des "größten Teils der Gemäldesammlung" ist die Verpflichtung, den Verbleib der Gegenstände mitzuteilen, hingegen nach summarischer Prüfung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. In diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem Antrag zu entsprechen, weil insoweit das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Suspendierung der Anordnung schwerer wiegt als das zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs geltend gemachte öffentliche Interesse (b).

a) Die Verpflichtung, mitzuteilen, wohin die bisher weggeschafften Gegenstände gelangt sind, begegnet keinen Bedenken, soweit die betroffenen Objekte - nach der Klarstellung im Widerspruchsbescheid sind dies die im zweiten Absatz des Teils II der Gründe des Ausgangsbescheids aufgeführten Gegenstände - als Ausstattungsstücke im Sinn von Art. 1 Abs. 2 DSchG einzustufen sind. In diesem Umfang ist das Auskunftsverlangen durch Art. 16 Abs. 2 DSchG gedeckt.

Diese Vorschrift verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Baudenkmälern, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege die zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die untere Denkmalschutzbehörde ist befugt, diese Verpflichtung durch den Erlass eines Verwaltungsaktes zu konkretisieren. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für das Betretungsrecht nach Art. 16 Abs. 1 DSchG, bei dem eine solche Konkretisierung sogar - aus verfassungsrechtlichen Gründen - für erforderlich gehalten wird (vgl. BayVGH vom 10.4.1986 BayVBl 1987, 21 [zum jetzt in Art. 83 BayBO geregelten bauordnungsrechtlichen Betretungsrecht]).

Wie weit das Auskunftsverlangen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebend ist vor allem, wie schwer die den Anlass zum Einschreiten gebende Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der vom Denkmalschutzgesetzgesetz geschützten Belange wiegt und welche weiteren denkmalaufsichtlichen Maßnahmen in Betracht kommen. Art. 15 Abs. 3 DSchG gibt der unteren Denkmalschutzbehörde die Befugnis, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die Wiederinstandsetzung des Denkmals auf andere Weise zu verlangen, wenn nach Denkmalschutzrecht erlaubnispflichtige Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wurden. Die Behörde kann auf dieser Rechtsgrundlage anordnen, dass unerlaubt entfernte Ausstattungsstücke in das Baudenkmal zurückgebracht werden. Im Hinblick auf diese Befugnis ist es sachgerecht, wenn die Behörde zur Vorbereitung der Prüfung, ob eine Wiederherstellungs- oder Wiederinstandsetzungsanordnung in Betracht kommt, vom Denkmaleigentümer Auskunft darüber verlangt, wohin unerlaubt entfernte Ausstattungsstücke gelangt sind.

Nach diesem Maßstab ist das Auskunftsverlangen nicht zu beanstanden, soweit es "mehrere Öfen", "mehrere Lüster", einen Einbauschrank sowie "Konsoltische mit den dazu gehörenden Wandgemälden" erfasst. Wie bereits unter II.1. festgestellt wurde, liegt es nahe, dass es sich bei diesen Gegenständen um Ausstattungsstücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 DSchG handelt. Schutzwürdige Belange der Antragstellerin, die das Verlangen, Auskunft über den Verbleib dieser Gegenstände zu geben, unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, sind nicht zu ersehen. Allerdings ist dem Landratsamt nach summarischer Prüfung nicht zu folgen, wenn es im Hinblick auf die erfolgten Versteigerungen meint, die Antragstellerin müsse mitteilen, "welcher Gegenstand im Rahmen welcher Versteigerung wem zugeschlagen worden ist" (Seite 2 des Schreibens vom 11.8.2006, Blatt 17 der Akten des Verwaltungsgerichts). Diese Auslegung der Anordnung schießt im letzten Punkt wohl über das Ziel hinaus; denn derjenige, der Gegenstände zu einer Versteigerung einliefert, ist regelmäßig nicht in der Lage, über die Person Auskunft zu geben, die den Zuschlag erhalten hat. Die Behörde verlangt aber zu Recht, dass die Antragstellerin mitteilt, welche Ausstattungsstücke wann und wo versteigert wurden. Diese Informationen versetzen das Landratsamt in die Lage, zu beurteilen, ob weitere Maßnahmen erfolgversprechend erscheinen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt deswegen gehindert gewesen sein könnte, Auskunft über den Verbleib der Ausstattungsstücke zu verlangen, weil die Denkmalschutzbehörden das "Wegschaffen" gebilligt hatten. Eine auf den Akteninhalt beschränkte Prüfung ergibt insoweit zwar kein klares Bild von dem Ergebnis der Besprechung am 6. Mai 2005 (4. Mai?), in der es auch um eine teilweise "Räumung" des Schlosses ging. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung (Art. 38 BayVwVfG), dass auch dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 DSchG unterliegende Ausstattungsstücke entfernt werden dürfen, wurde jedoch - auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht erteilt. Ob der zuständige Gebietsreferent des Landesamtes für Denkmalpflege während des Zeitraumes, in dem das Schloss "geräumt" wurde, schlecht zu erreichen war, kann dahinstehen. Auch wenn dieses Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, wäre dies kein Freibrief für die Eigentümerinnen des Baudenkmals gewesen, sich über die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften hinwegzusetzen.

b) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, mitzuteilen, wohin die bisher aus dem Schloss entfernten Gegenstände gelangt sind, ist hingegen fraglich, soweit sie den "größten Teil der Gemäldesammlung" betrifft. Nach summarischer Prüfung beschränkt sich das Verlangen insoweit nicht auf die erforderlichen Auskünfte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 DSchG. Bevor das Landratsamt Auskunft über den Verbleib der Gemälde verlangt, hätte es klären müssen, ob die Gemälde Ausstattungsstücke des Baudenkmals waren.

Es ist ungeklärt, welche Gemälde im Einzelnen aus dem Schloss entfernt wurden. Offen ist ferner, in welchem Umfang es sich bei diesen Gemälden um Ausstattungsstücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 DSchG gehandelt hat. Festzustehen scheint allerdings, dass auch Gemälde entfernt wurden, die keine spezielle Funktion im Rahmen der Ausstattung des Schlosses hatten, also beispielsweise nicht "in Verbindung bzw. im Zusammenhang mit Wandfresken standen" (Schreiben des Landratsamts vom 8.12.2005) und die deshalb nicht als Ausstattungsstücke einzustufen sind.

In einer solchen Lage ist die Denkmalschutzbehörde nicht befugt, von vorneherein Auskunft über den Verbleib aller aus dem Baudenkmal entfernten Gegenstände zu verlangen; denn bei Gegenständen, die nicht als Ausstattungsstücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 DSchG zu qualifizieren sind, ist der Denkmaleigentümer nicht verpflichtet, offen zu legen, wie er über sein Vermögen verfügt hat. Die Behörde muss vielmehr in zwei Stufen vorgehen: In einem ersten Schritt, der als eine Art "Gefahrerforschungseingriff" angesehen werden kann, darf sie vom Eigentümer die Mitteilung verlangen, welche Gegenstände entfernt wurden. Da durch diese Auskunft die private Sphäre des Denkmaleigentümers nur in geringem Umfang berührt wird, ist dieses Auskunftsverlangen im Interesse eines wirkungsvollen Vollzugs des Gesetzes auch insoweit zumutbar, als es Gegenstände einschließt, die (möglicherweise) nicht dem Denkmalschutz unterliegen. Soweit die mitgeteilten Gegenstände (nach Prüfung durch das Landesamt für Denkmalpflege) als Ausstattungsstücke zu qualifizieren sind, darf das Landratsamt dann als zweiten Schritt die Informationen verlangen, die erforderlich sind, um über in Betracht kommende denkmalschutzrechtliche weitere Maßnahmen entscheiden zu können. Es gilt dann das, was oben unter 2. a) zu den Gegenständen ausgeführt wurde, die von vorneherein als Ausstattungsstücke einzustufen waren.

Dieses abgestufte Vorgehen wird im Übrigen in einem Email-Schreiben des Gebietsreferenten an das Landratsamt vom 9. März 2006 (Blatt 40 der Akten des Landratsamts) zutreffend dargestellt ("... Dazu ist es notwendig, dass alle Gegenstände aufgelistet und beschrieben werden, die entfernt worden sind. Dann entscheiden wir abschließend, ob sie zur Ausstattung gehören oder nicht..."). Die Nr. 2 des Bescheides entspricht dem jedoch nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts sind § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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