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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 1 CS 07.1848
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, TA Lärm


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BImSchG § 16
BImSchG § 50
TA Lärm
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 07.1848

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums (Fl.Nrn. 1342/5, 1343, 1346, 1354, 1355 und 1358 Gemarkung ********* ** ****) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche;

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 1, zu 2 und 3 sowie zu 4 tragen je ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums.

1. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1345/36 Gemarkung L******** ** ****; die Antragsteller zu 2 und 3 sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1345/35; der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1420/65. Die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Antragsteller liegen in einem durch den Bebauungsplan "O** *" der Antragsgegnerin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Die Anwesen bilden den östlichen Abschluss der Bebauung entlang der Straße "A* ********" (Anwesen des Antragstellers zu 1 und Anwesen der Antragsteller zu 2 und 3 als "letztes" bzw. "vorletztes" Haus auf der Nordseite der Straße; Anwesen des Antragstellers zu 4 als "letztes" Haus auf der Südseite der Straße).

Nördlich, nordöstlich und östlich der Anwesen der Antragsteller schließen sich unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen an. In südöstlicher Richtung - jenseits der S*********straße - liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "O** *" gewerblich genutzte Grundstücke. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342/4 Gemarkung L******** befindet sich ein Betrieb, in dem Betonsteine, Schachtringe und Elementdecken hergestellt werden. Nach der für diesen Betrieb ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bescheid des Landratsamts L******** ** **** vom 15.2.1979) dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich des Werkverkehrs ausgehenden Geräusche in dem südlich - jenseits der M******* Straße - benachbarten allgemeinen Wohngebiet die in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Mit Bescheid vom 4. März 1993 erhielt dieser Betrieb (Firma R**** GmbH, L******** ** ****) die Genehmigung nach § 15 BImSchG "zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit und des Betriebs der vorhandenen Anlagen zur Stein- und Schachtring- sowie Elementdeckenherstellung durch die Neuerrichtung einer Halle für Eisenbiegerei und Elementdeckenherstellung". Der Bescheid enthält u.a. folgende Nebenbestimmung:

"Die Beurteilungspegel von allen Anlagen einschließlich dem Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände dürfen folgende, aufgrund der Summenwirkung mit anderen Anlagen um 5 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

...

An nächstliegenden Wohngebäuden bzw. Wohnungen im Allgemeinen Wohngebiet tagsüber 50 dB(A), nachts 35 dB(A)."

Durch den am 21. Mai 2007 in Kraft getretenen Bebauungsplan "O** ** 1. Ergänzung und 5. Änderung" änderte die Antragsgegnerin den nördlichen Teil des Bebauungsplans "O** *"; ferner überplante sie die nördlich anschließenden (östlich bzw. nordöstlich der Anwesen der Antragsteller) liegenden Flächen. Das etwa 13,7 ha große Gebiet der Ergänzung bzw. Änderung umfasst im Wesentlichen ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" in seinem nördlichen Drittel, Stellplatzflächen und private Grünflächen im mittleren Drittel sowie eingeschränkte Gewerbegebiete und Stellplatzflächen im südlichen Drittel. Für den Schallschutz sind - jeweils für Teile der Sondergebiets- bzw. Gewerbegebietsflächen - Geräusch-Emissionskontingente festgesetzt. Entlang der Westgrenze der im Sondergebiet liegenden Stellplatzflächen ist eine Schallschutzwand vorgesehen, deren Oberkante mindestens auf einer Höhe von 631 m über N.N. und höchstens 634 m über N.N. liegen muss bzw. darf (B I.8.1 der Festsetzungen).

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollantrags der Antragsteller (1 N 07.1303).

Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 erhielt die Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums auf den im Sondergebietsteil gelegenen, zusammen rund 8 ha großen Grundstücken Fl.Nrn. 1342/5, 1343, 1346, 1354, 1355 und 1358. Das Zentrum soll ein SB-Warenhaus, einen Textilfachmarkt, einen Schuhfachmarkt, einen Elektrofachmarkt, einen Sportmarkt, einen Heimwerkermarkt und einen Gartenmarkt mit Verkaufsflächen von insgesamt rund 20.0000 qm sowie gastronomische Einrichtungen umfassen. Nach Nr. 11 Buchstabe b der Nebenbestimmungen zur Genehmigung darf der Beurteilungspegel der Anlage einschließlich der von dem Fahrverkehr ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Antragstellers zu 1 (IO 1) tags einen Immissionsrichtwertanteil von 52 dB(A) und nachts von 33 dB(A) nicht überschreiten. Ferner ist u.a. bestimmt, dass die in den Bauvorlagen vorgesehene Schallschutzwand bis zur Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums errichtet sein, alterungs- und witterungsbeständig ausgeführt sowie fugendicht an den Boden angeschlossen werden und ein bewertetes Schalldämmaß von mindestens 25 dB(A) aufweisen muss.

2. Die Antragsteller erhoben gegen die öffentlich bekannt gemachte Baugenehmigung Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es könne offen bleiben, ob der Bebauungsplan an den von den Antragstellern geltend gemachten Mängeln leide. Durch den Verlust einer Naherholungsfunktion des Baugeländes würden Rechte der Antragsteller ebenso wenig verletzt wie durch einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung. § 50 BImSchG gebe den Antragstellern keine weitergehenden Rechte als § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Somit komme es ausschließlich darauf an, ob infolge des genehmigten Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller zu erwarten seien. Dies sei voraussichtlich nicht der Fall. Wegen der Randlage ihrer Grundstücke könnten die Antragsteller allenfalls die Einhaltung des Schutzniveaus eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Während der Nachtzeit sei dies schon dadurch sichergestellt, dass der Immissionsbeitrag des Vorhabens nach der TA Lärm als nicht relevant anzusehen sei, weil der nach der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwertanteil von 33 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unter dem Nachtrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) liege. Es erscheine auch nicht fraglich, dass dieser Richtwertanteil eingehalten werden könne. Der Immissionsrichtwertanteil für die Tagzeit liege mit 52 dB(A) zwar nur um 3 dB(A) unter dem Gebietswert. Gleichwohl werde der Wert von 55 dB(A) nach summarischer Prüfung nicht überschritten. Denn die Gutachter im Bebauungsplanverfahren und im Baugenehmigungsverfahren hielten die Einhaltung von 55 dB(A) bei den Grundstücken der Antragsteller selbst dann für gewährleistet, wenn weitere Betriebe in dem Gewerbegebietsteil des Plangebiets verwirklicht werden. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass diese Annahme unzutreffend sei, so habe die Baubehörde gemäß Nr. 5.3 der TA Lärm vorzugehen und nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Maßnahmen für die bereits bestehenden oder neu beantragten Betriebe zu treffen. Die Richtigkeit der Beurteilung der Vorbelastung durch das Betonwerk R**** hätten die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Da dieser Betrieb am nächstgelegenen Wohnhaus Werte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts einhalten müsse, sei anzunehmen, dass die Vorbelastung an den weiter entfernten Grundstücken der Antragsteller niedriger sei. Im Übrigen lägen die für diesen Betrieb - jedenfalls für dessen nördlichen Teil - festgelegten Werte nahezu 6 dB(A) unter den Richtwerten für ein allgemeines Wohngebiet. Die Zahl der Kfz-Bewegungen auf den Stellplätzen sei in dem der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Gutachten nicht zu niedrig angesetzt worden. Es sei nachzuvollziehen, dass ein Fachmarktzentrum mit sieben Märkten einen geringeren Stellplatzbedarf habe als sieben einzelne Fachmärkte. Die die Parkplatzgeräusche betreffenden Einwände würden dadurch relativiert, dass das der Baugenehmigung zu Grunde liegende Gutachten von einer gleichmäßigen Nutzung der Parkplätze ausgehe, während zu erwarten sei, dass die von den Eingängen des Fachmarktzentrums weiter entfernten, näher zu den Grundstücken der Antragsteller gelegenen Stellplätze weniger in Anspruch genommen würden. Die Verlängerung der Buslinie "A* ********" sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass weitere Maßnahmen und Auflagen zur Reduzierung der Lärmimmissionen durchgeführt bzw. angeordnet werden könnten, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der für die Grundstücke der Antragsteller maßgebende Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann. So könnte die Schallschutzwand zur Vermeidung von Reflektionen "hochabsorbierend" ausgeführt werden; durch einen Verzicht auf Stellplätze im südwestlichen Bereich könnten die Parkplatzgeräusche verringert werden.

2. Mit der Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen diese Entscheidung. Sie machen geltend:

Die Genehmigung eines überdimensionierten, mehrere 100 m breiten Fachmarktzentrums unmittelbar gegenüber einem faktischen reinen Wohngebiet verstoße gegen die auch Rechte von Dritten schützende Vorschrift des § 50 BImSchG. Zusätzlich würden die Anwesen der Antragsteller von einer 5 m hohen Schallschutzmauer optisch erdrückt. Alle Bereiche des täglichen Lebens der Antragsteller würden in Zukunft durch den Monolith des Fachmarktzentrums und die Gewerbebetriebe negativ geprägt.

Zu dieser "Einkesselung" komme eine unzumutbare Lärmbelastung. Die Zumutbarkeitsgrenze sei trotz der Ortsrandlage der Anwesen der Antragsteller bei 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen, weil die Eigenart der Siedlung "A* ********" tatsächlich einem reinen Wohngebiet entspreche. Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans handele es sich bei der Errichtung des Fachmarktzentrums um ein unzulässiges Außenbereichsvorhaben; deshalb müssten die Antragsteller keine Abstriche bei dem Schutzniveau hinnehmen. Die Zumutbarkeitsgrenze sei aber auch dann überschritten, wenn man von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags ausgehe; denn die Vorbelastung durch das Betonwerk sei zu niedrig angesetzt worden. Der Gutachter der Antragsgegnerin habe bei diesem Betrieb nur die im Jahr 1993 erteilte Genehmigung mit den Grenzwerten von 50 dB(A) bzw. 35 dB(A) berücksichtigt. Diese Genehmigung erfasse jedoch nur den nördlichen Teil der Anlagen. Nach der Genehmigung von 1979 für den älteren südlichen Teil dürften die Immissionen am (südlich) nächstgelegenen Wohnhaus 55 dB(A) bzw. 40 dB(A) nicht überschreiten. Damit errechne sich eine Gesamtbelastung von 56,2 dB(A) tags und 41,2 dB(A) nachts, so dass der Richtwert eines allgemeinen Wohngebiets bei den Anwesen der Antragsteller schon jetzt ausgeschöpft sei. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, dass die Vorbelastung bei den Anwesen der Antragsteller unter den nach den Genehmigungsbescheiden zulässigen Werten bleibe, weil andere Immissionsorte näher zum Betriebsgelände lägen. Der Gutachter der Antragsteller habe in einer vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Stellungnahme vom 23. Juli 2007 nachgewiesen, dass alle Immissionsorte in der Umgebung des Betriebs etwa gleich belastet würden. Wenn es Unterschiede gebe, so sei die Belastung in Nordwesten (A* ********) höher als im Süden (M******* Straße). Die gegen dieses Berechnungsmodell erhobenen Einwände seien zum größten Teil nicht begründet. Einen die Berücksichtigung von Reflexionen betreffenden berechtigten Einwand habe der Gutachter bei einer Neuberechnung berücksichtigt. An der Richtigkeit des Ergebnisses, dass an allen Immissionsorten des Betriebs etwa dieselbe Belastung auftreten könne, habe sich dadurch nichts geändert. Dem Einwand der Antragsgegnerin, dass sich die im Genehmigungsbescheid vom 4. März 1993 festgelegten Lärmwerte auf den Gesamtbetrieb bezögen, sei nicht zu folgen. Der Bescheid erfasse vielmehr nur die damals neu genehmigten Anlagen. Soweit die Nebenbestimmung Nr. 4.2.2 auf eine Summenwirkung mit anderen Anlagen abstelle, seien die anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände gemeint. Gegen die Auslegung der Antragsgegnerin spreche auch, dass der Gesamtbetrieb den Tagwert der Genehmigung vom 23. Juli 2007 (50 dB[A]) nicht einhalten könnte. Dies folge daraus, dass zur Einhaltung des in der Genehmigung vom 15. Februar 1979 für einen Immissionsort an der M******* Straße festlegten (höheren) Grenzwert von 55 dB(A) weitere dem Schutz der südlich gelegenen Wohnbebauung dienende Auflagen erforderlich waren. Hieraus sei zu schließen, dass der Betrieb die Werte der Genehmigung von 1979 ausschöpfe. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sich die Gesamtimmissionen infolge einer Einhausung der Elementdeckenherstellung verringert hätten, sei unzutreffend.

Das Verwaltungsgericht hätte die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht offen lassen dürfen, weil der Schutzanspruch der Antragsteller bei einem nichtprivilegierten Außenbereichsvorhaben weiter gehe als bei einem Vorhaben in einem Sondergebiet.

Die im Rahmen einer Interessenabwägung angeführten Erwägungen verletzten den Anspruch der Antragsteller auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Wenn eine Rechtsverletzung vorliege, dürften die Antragsteller nicht auf nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen verwiesen werden. Abgesehen davon habe der Gutachter der Antragsteller nachgewiesen, dass weder eine "hochabsorbierende" Ausführung der Schallschutzwand noch eine Verringerung der Zahl der Stellplätze im westlichen Teil des Parkplatzes die Immissionsbelastung verringere. Die Schallschutzwand könne nicht unbegrenzt erhöht werden; außerdem sei eine Erhöhung nicht erfolgversprechend.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2007 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholt, dass der Bebauungsplan weder gegen § 1 Abs. 3 BauGB noch gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße und dass die Antragsteller im Übrigen durch einen Verstoß gegen diese Vorschriften nicht in ihren Rechten verletzt würden. Auch der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG verleihe den Antragstellern keine Rechte; davon abgesehen verstoße das Vorhaben nicht gegen das Trennungsgebot. Von einer erdrückenden oder "einkesselnden" Wirkung könne nicht die Rede sein.

Bei der Geräuschbelastung müssten die Antragsteller angesichts der Rand- und Gemengelage ihrer zudem durch die Verkehrsgeräusche der Bundesautobahn A ** belasteten Grundstücke an sich Mischgebietswerte hinnehmen; allenfalls könnten sie - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans "O** *" - die Einhaltung der Werte eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Die Festsetzung dieses Gebietstyps sei nicht "funktionslos" geworden.

Die Werte eines allgemeinen Wohngebiets würden eingehalten. Eine Bewertung der Vorbelastung durch das Betonwerk der Firma R**** habe davon auszugehen, dass der Genehmigungsbescheid vom 4. März 1993 die zulässige Gesamtbelastung regele. Diese Auslegung im Sinne eines "Durchgriffs" auf die ursprüngliche Genehmigung entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der erkennbaren Regelungsabsicht der Behörde und dem Wortlaut der Nebenbestimmung. Eine getrennte Regelung der Immissionsgrenze für die ursprünglich und die neu genehmigten Anlagen wäre nicht praktikabel. Die Frage der Verhältnismäßigkeit des "Durchgriffs" stelle sich nicht, weil der Bescheid vom 4. März 1993 bestandskräftig sei. Die in diesem Bescheid festgelegten Werte könnten auch eingehalten werden; dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betriebszeit für die Elementdeckenherstellung auf zwölf Stunden und die Produktionszeit auf acht Stunden beschränkt sei. Durch die "Einhausung" der Elementdeckenherstellung, die früher im Freien stattgefunden habe, seien die Immissionen reduziert worden.

Zu Recht habe die Antragsgegnerin bei der Firma R**** ein Anwesen an der M******* Straße als nächstgelegenen Immissionsort angesehen. Ausgehend davon, dass der Betrieb an diesem Immissionsort die im Bescheid vom 4. März 1993 festgelegten Werte einhalten müsse, habe der Gutachter der Antragsgegnerin den zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Betriebsgelände und auf dieser Basis die Vorbelastung der Immissionsorte sowie die "Planwerte" für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans "O** *, 1. Ergänzung und 5. Änderung" zulässigen Emissionskontingente berechnet. Danach betrage die Gesamtbelastung beim Anwesen des Antragstellers zu 1 54,6 dB(A) tags und 39,2 dB(A) nachts. Berücksichtige man als Zusatzbelastung nicht die im gesamten Plangebiet zulässigen Nutzungen, sondern nur das in diesem Verfahren allein maßgebliche Vorhaben der Beigeladenen, ergebe sich eine Gesamtbelastung von 53,3 dB(A) bzw. 35,7 dB(A). Die "Berechnungsbeispiele", mit denen der Gutachter der Antragsteller nachweisen wolle, dass alle Immissionsorte etwa gleich stark belastet würden, seien fehlerhaft. Bei dem ersten Beispiel habe der Gutachter dies auch eingeräumt. Bei dem zweiten Beispiel sei die Beschränkung der Betriebs- und Produktionszeit nicht berücksichtigt worden. Der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet werde beim Anwesen des Antragstellers zu 1 aber auch dann noch eingehalten, wenn man annehme, dass die vom Betrieb der Firma R**** herrührenden Immissionen am Immissionsort 4 (S*********straße 13/15) 50 dB(A) bzw. 35 dB(A) betragen dürften. In diesem Fall liege die Gesamtbelastung bei 55,0 dB(A) bzw. 39,6 dB(A).

Wegen der somit fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags müsse die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ausfallen. Aber auch bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten überwögen deren Interessen. Denn während auf Seiten der Beigeladenen erhebliche wirtschaftliche Interessen zu Buche schlügen, sei auf Seiten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass keine unmittelbare Gefährdung drohe, weil das Fachmarktzentrum frühestens 18 Monate nach Baubeginn in Betrieb gehen könne, dass keine irreparablen Schäden zu erwarten seien und dass nachträgliche Maßnahmen zur Verringerung der Immissionsbelastung (Erhöhung der Schallschutzwand, Teileinzug von Stellplätzen) möglich seien. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse schließlich berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragsteller Wohngebietswerte angesetzt habe, obwohl gute Gründe dafür sprächen, dass die Antragsteller einen Abschlag von diesen Werten hinzunehmen hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Gesamtbelastung beim Anwesen des Antragstellers zu 1 auch dann nur bei einem Mittelwert zwischen den Werten eines allgemeinen Wohngebiets und eines Mischgebiets, nämlich bei 57,8 dB(A) tags und 42,0 dB(A) nachts, läge, wenn, den Antragstellern folgend, annimmt, dass die Vorbelastung durch die Firma R**** (auch) bei diesem Immissionsort 56,2 dB(A) tags und 41,2 dB(A) beträgt.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht beteiligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Beklagten bzw. der Beigeladenen vorgelegten Behördenakten und Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Mai 2007 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung keine zu ihren Lasten gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und dem Interesse der Beigeladenen, möglichst bald von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, überwiegt Letzteres, weil die Widersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie (zu dieser Einschränkung vgl. BayVGH vom 27.8.2002 BayVBl 2003, 304; vom 10.7.2006 - 1 CS 06.407) maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung gegen Rechte der Antragsteller schützende Vorschriften verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

1. Der Senat unterstellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans "O** *, 1. Ergänzung und 5. Änderung" nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.

Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller durch die Baugenehmigung kommt nur bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in Betracht; dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vorliegen könnte, ist nicht zu ersehen und wird auch nicht geltend gemacht. Der Senat lässt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beurteilen ist oder ob es sich - wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans - um ein nicht privilegiertes ("sonstiges") Außenbereichsvorhaben handelt, dessen Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB richtet. Auch wenn man die von den Antragstellern geltend gemachte Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, werden die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt.

a) Zwar ist nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen, dass der Bebauungsplan wegen einer unzureichenden Abwägung der Belange der Antragsteller, insbesondere ihres berechtigten Interesses, von unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen durch die im Plangebiet zulässigen Vorhaben verschont zu bleiben, unwirksam ist (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Hierzu kann auf die folgende Prüfung einer unzumutbaren Belästigung und Störung durch das genehmigte Vorhaben verwiesen werden. Die Zumutbarkeitsfragen sind zwar auf der Ebene des Bebauungsplans und bei der Baugenehmigung nicht deckungsgleich, weil die Antragsgegnerin bei Aufstellung des ersteren die Zusatzbelastung durch alle im Plangebiet zulässigen Vorhaben, bei Erteilung der letzteren hingegen nur die zu erwartende zusätzliche Belastung durch das Fachmarktzentrum in den Blick nehmen musste. Auch beim Bebauungsplan geht es aber vor allem darum, ob die Zumutbarkeitsgrenze für die Grundstücke der Antragsteller richtig bestimmt wurde und ob die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung richtig erfasst und bewertet wurden. Deshalb legt das, wie im Folgenden im Einzelnen darzulegen ist, negative Ergebnis der summarischen Prüfung einer Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung die Annahme nahe, dass beim Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der Belange des Antragsteller keine durchgreifenden Abwägungsmängel vorliegen.

b) Der Bebauungsplan verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen das (auch die Belange der Antragsteller berührende) Gebot des § 50 BImSchG, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u. a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, das zu dem Trennungsgebot in einem Beschluss vom 7. Juli 2004 (4 BN 16.04 - ZfBR 2005, 71) Folgendes ausgeführt hat: "In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, dass es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz handelt und nur handeln kann (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 329; Beschluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5). Geklärt ist außerdem, dass eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebietes nicht von der Pflicht entbunden ist, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen. Zwar können Eigentümer von Grundstücken am Rande eines Außenbereichs nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen indes darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden. Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören. Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern. Das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will. In diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen - soweit wie möglich - dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können. Das folgt unmittelbar aus § 50 BImSchG, aber auch aus dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - BVerwG 4 NB 41.92 - juris)."

Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Das gilt auch dann, wenn dem in der Rechtsprechung mal als "Optimierungsgebot" (BVerwG vom 7.7.2004 a. a. O.) und mal als "Abwägungsdirektive" (BVerwG vom 22.3.2007 NVwZ 2007, 831 = BayVBl 2007, 570) bezeichneten Trennungsgebot bei einer - hier vorliegenden - Neuausweisung mehr Gewicht zukommen sollte als bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. NdsOVG vom 25.6.2001 NVwZ-RR 2002, 172 = BRS 64 Nr. 15; OVG RhPf vom 30.8.2001 NVwZ-RR 2002, 329). Letztlich maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat. Dies ist bei der Planung der Antragsgegnerin wohl zu bejahen. Auch hierzu kann auf die folgenden Ausführungen zu den Fragen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots bzw. eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die angefochtene Baugenehmigung verwiesen werden.

c) Gleichwohl unterstellt der Senat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans; denn er hat nicht (auch nicht summarisch) geprüft, ob der Bebauungsplan aus anderen, die Belange der Antragsteller nicht berührenden Gründen, etwa wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, unwirksam ist.

2. Auch bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB werden die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Ob im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans neben § 35 Abs. 2 und 3 BauGB auch § 50 BImSchG als weiterer, die Rechte der Nachbarn schützender Prüfungsmaßstab heranzuziehen wäre, weil ein nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilendes raumbedeutsames Vorhaben wie das Fachmarktzentrum als Maßnahme im Sinne von § 50 BImSchG anzusehen ist, kann offen bleiben (vgl. zu dieser Frage: Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 50 RdNr. 8). Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich aus § 50 BImSchG keine weitergehenden Rechte der Antragsteller ergäben als aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 BauGB.

Ein nachbarrechtlich erheblicher Verstoß gegen § 35 Abs. 2 und 3 BauGB liegt nicht schon deswegen vor, weil das Vorhaben als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben wegen einer Beeinträchtigung mehrerer öffentlicher mehrerer Belange (vor allem: Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft [§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB] sowie Entstehung einer Splittersiedlung [§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB] unzulässig und die Baugenehmigung somit rechtwidrig wäre. Die Anforderungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB schützen zum größten Teil nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern "nur" das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung. Von den Belangen, die durch das Fachmarktzentrum beeinträchtigt sein können, dienen nur das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und das Gebot der Rücksichtnahme als "ungeschriebener", in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht geregelter öffentlicher Belang, der andere Auswirkungen des Vorhabens erfasst (BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 684; vgl. auch BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 686/688), dem Nachbarschutz. Nach summarischer Prüfung sind jedoch weder das Gebot der Rücksichtnahme (a) noch das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (b) verletzt.

a) Trotz der großen Baumasse des Fachmarktzentrums verstößt das Vorhaben voraussichtlich nicht wegen einer erdrückenden oder, wie die Antragsteller meinen, "einkesselnden" Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gewicht ihrer Belange bei dieser Abwägung nicht deswegen größer, weil die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB wegen der bereits erwähnten Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange objektiv rechtwidrig ist. Nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 684) kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet zwar gegenüber einer auf einem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist.

Bei dem Anwesen des Antragstellers zu 4, das auf allen Seiten von Wohnbebauung bzw. unbebauten Flächen umgeben und von dem Plangebiet durch die Straße "A* ********" getrennt ist, kann von einer "erdrückenden" oder gar "einkesselnden" Wirkung des Fachmarktzentrums von vorneherein nicht die Rede sein.

Der Einwand der "Einkesselung" ist aber auch bei dem Anwesen der Antragsteller zu 2 und 3 sowie dem am stärksten betroffenen Anwesen des Antragstellers zu 1 nicht berechtigt. Eine "einkesselnde" Wirkung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die beiden Anwesen in Zukunft auf allen bisher von Bebauung freien Seiten von dem Gebäudekomplex umstellt wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Flächen nördlich und nordwestlich der Anwesen bleiben weiterhin unbebaut. Das am Rande des Wohngebiets liegende Wohnhaus des Antragstellers zu 1 wird auch auf seiner Ostseite nicht vollständig von den baulichen Anlagen des Fachmarktzentrums umgeben sein; vielmehr wird sich unmittelbar östlich des Gebäudes der im Bebauungsplan festgesetzte und auch in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene "Grünanger" erstrecken.

Das Fachmarktzentrum wird auch keine "abriegelnde" oder "erdrückende Wirkung" haben, die bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).

Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegend kleinteiligen Wohnbebauung in dem Baugebiet, in dem die Anwesen der Antragsteller liegen, und dem rund 350 m langen und etwa 80 m breiten Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums. Das Fachmarktzentrum ist jedoch so angeordnet, dass es die Anwesen der Antragsteller trotz seiner großen Baumasse nicht "erdrücken" wird. Denn der Gebäudekomplex liegt auch den am Rande des Wohngebiets stehenden Wohnhäusern der Antragsteller zu 1 sowie zu 2 und 3 nicht unmittelbar gegenüber; vielmehr ist er mit einem städtebaulich wirksamen deutlichen Abstand von diesen Wohnhäusern und zudem in nordöstlicher Richtung versetzt geplant. Bei dem am stärksten betroffenen Anwesen des Antragstellers zu 1 beträgt der Abstand zwischen rund 100 m (zur Südwestecke des Gebäudekomplexes) und rund 380 m (zur Südostecke). Bei dieser Entfernung und Anordnung hat auch ein Baukörper von der Größe des Fachmarktzentrums keine "erdrückende" Wirkung auf ein Einfamilienwohnhaus.

Die südlich des Gebäudekomplexes vorgesehenen umfangreichen Parkplatzflächen werden an der engsten Stelle zwar nur rund 15 m von der Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1 entfernt sein. Die Parkplätze werden jedoch aus dem Blickwinkel der Anwesen der Antragsteller zu 1 sowie zu 2 und 3 weitgehend durch die Lärmschutzwand verdeckt sein, die entlang der Westseite sowie - mit einem im Winkel von 45° nach Südosten abknickenden Teil - auf Höhe der Südwestecke des Parkplatzes errichtet werden muss.

Auch die - zu begrünende - Lärmschutzwand selbst ist so geplant, dass sie keine "erdrückende" Wirkung haben wird. Nach den genehmigten Bauvorlagen ("Bauteil 500 - Stellplätze, Freiflächengestaltung, Lärmschutzwand") ist die Wand in dem 15 m langen Abschnitt, der nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 errichtet wird, zwischen 3,30 m und 3,70 m hoch. Die unterschiedliche Höhe ist nicht durch ein Ansteigen der (an ihrer Oberkante durchgehend waagrechten) Wand, sondern durch ein Abfallen des Geländes in nördlicher Richtung bedingt. Die Entfernung dieses Teils der Wand von dem Grundstück des Antragstellers zu 1 wird zwischen 10 m und 25 m betragen. Angesichts dieser Verhältnisse scheidet eine erdrückende Wirkung des nächstgelegenen "schräg stehenden" Wandteils aus. Die negativen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers zu 1 und das etwas weiter entfernte Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3 werden auch durch den Hauptteil der Wand nicht so verstärkt werden, dass sie unzumutbar sind. Dieser Abschnitt wird zwar 90 m lang und - wiederum wegen des abfallenden Geländes - bis zu 5,20 m hoch; er wird aber in Nord-Süd-Richtung und somit etwa parallel zu den gleichfalls (etwa) in Nord-Süd-Richtung angeordneten Grundstücken des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 und 3 errichtet. Außerdem ist die Wand gegenüber den Ostgrenzen der beiden Grundstücke um mindestens rund 10 m bzw. rund 30 m nach Osten versetzt. Wegen dieser Anordnung wird der Hauptteil der Wand von den Grundstücken des Antragsteller zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 und 3 aus nur in einem spitzen Winkel wahrzunehmen sein. Das 5,20 m hohe Nordende der Wand wird von den nördlichen Grenzen der Grundstücke des Antragstellers zu 1 sowie zu 2 und 3 rund 90 m entfernt sein. Hierdurch werden die optischen und sonstigen Auswirkungen so abgemildert, dass sie nach summarischer Prüfung nicht unzumutbar erscheinen.

b) Die Antragsteller werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Immissionsschutz (Nr. 11 Buchstaben a bis r) sind geeignet, die Geräuschimmissionen auf ein dem Anwesen des Antragstellers zu 1 - und damit auch den weiter entfernten Anwesen der anderen Antragsteller - zumutbares Maß zu begrenzen.

Das Fachmarktzentrum ist auf den im Bebauungsplan "O** *" als Sondergebiet So 1 bis So 7 festgesetzten Flächen geplant. Für diese und die Flächen im südlich anschließenden Gewerbegebiet setzt der Bebauungsplan Schallemissionskontingente fest. Diese sind so bemessen, dass die Belastung durch die von dem Plangebiet herrührenden Schallimmissionen (Zusatzbelastung) zusammen mit der von den weiter südlich gelegenen Gewerbegrundstücke herrührenden Vorbelastung an dem Anwesen des Antragstellers zu 1 die Planungsrichtwerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschreitet (vgl. Seite 22 ff. des Umweltberichts zum Bebauungsplan). Das Anwesen des Antragstellers zu 1 wird in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Dezember 2006 für den Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan als Immissionsort [IO] 1a und 1b und in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. März 2007 zur Baugenehmigung und in der Nebenbestimmung Nr. 11 b der Genehmigung als IO 1 bezeichnet. Die in der Baugenehmigung entsprechend der Forderung der unteren Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 17.4.2007) als Grenzwerte festgelegten Beurteilungspegel für die vom Fachmarktzentrum einschließlich des Verkehrs auf dem Betriebsgelände herrührende Belastung des Anwesen des Antragstellers zu 1, nämlich 52 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts, stellen - zusammen mit den durch die anderen Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen - nach summarischer Prüfung sicher, dass die Immissionen des Vorhabens (und die Immissionen aus dem südlich festgesetzten Gewerbegebiet) das Schallimmissionskontingent einhalten, das sich für die Immissionsorte IO 1a und 1b aus den im Bebauungsplan festgesetzten Schallemissionskontingenten ergibt. Die hiergegen erhobenen, sich jeweils nur auf die Tagzeit beziehenden Einwände, die die Zumutbarkeitsgrenze (1), die Ermittlung der Vorbelastung (2) und mögliche Reflexionen durch die Schallschutzwand (3) betreffen, sind nach summarischer Prüfung nicht begründet.

(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die schalltechnischen Untersuchungen zum Bebauungsplan und zur Baugenehmigung die zulässige Gesamtimmissionsbelastung für das Anwesen des Antragstellers zu 1 entsprechend der Baugebietsfestsetzung des Bebauungsplans "O** *" bei den Werten eines allgemeinen Wohngebiets ansetzen. Der mit der Beschwerde wiederholte Einwand, dass die Werte für ein reines Wohngebiet maßgebend seien, weil die tatsächliche Nutzung diesem Gebietstyp entspreche, ist unbegründet. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der für die Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche auch in diesem Fall maßgebenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) sind für die Gebietseinstufung die Festlegungen in den Bebauungsplänen maßgebend. Eine Beurteilung entsprechend der tatsächlichen Schutzwürdigkeit erfolgt nur, wenn kein Bebauungsplan besteht bzw. wenn dessen Gebietsfestsetzung unwirksam ist (Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Für Letzteres gibt es jedoch keine Anhaltspunkte; insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Festsetzung "allgemeines Wohngebiet" wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sein könnte.

Eine Bebauungsplanfestsetzung wird funktionslos, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, so geändert haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint und wenn ein Vertrauen auf ein Fortbestehen der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig wäre (BVerwG vom 28.4.2004 NVwZ 2004, 1244 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen wären auch dann nicht erfüllt, wenn in dem Gebiet derzeit nur Nutzungen vorhanden wären, die auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sind. Denn es ist nicht anzunehmen, dass sich die (reine) Wohnnutzung in dem am Stadtrand in der Nachbarschaft bestehender Gewerbeflächen liegenden Gebiet so verfestigt hat, dass dort in absehbarer Zeit nicht mehr mit der Errichtung beispielsweise eines Beherbergungsbetriebs oder eines anderen, nur in einem allgemeinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zulässigen nicht störenden Gewerbebetriebs (§ 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO) zu rechnen ist.

(2) Die Berechnung der Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller durch die Geräusche anderer Gewerbebetriebe (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) weist nach summarischer Prüfung keine Fehler auf, die die Richtigkeit des Ergebnisses, dass die Gesamtbelastung (vgl. Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einhält, in Frage stellen.

Fraglich ist allein, ob die Vorbelastung durch den Betrieb der R**** Baustoffwerke GmbH auf dem Grundstück FlNr. 1342/4 richtig ermittelt wurde. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung nimmt an, dass die unter I. im Wortlaut wiedergegebene Nebenbestimmung Nr. 4.2.2 der für diesen Betrieb erteilten Änderungsgenehmigung vom 4. März 1993 die entsprechende Regelung der früheren Genehmigung vom 15. Februar 1979 ersetzt und somit die zulässigen Gesamtimmissionen des Betriebes begrenzt und dass das Anwesen M******* Straße 44 (IO 9) die für die Einhaltung der Grenzwerte maßgebende nächstgelegene Wohnbebauung ist. Auf dieser Grundlage errechnet die Untersuchung den zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Betriebsgelände als Teil der zu berücksichtigenden Vorbelastung (vgl. Seiten 10 ff. der Untersuchung sowie Seiten 3 f. des Anhangs A). Diese Vorgehensweise erscheint sachgerecht. Der Haupteinwand der Antragsteller, dass die Nebenbestimmung Nr. 4.2.2 nur die Immissionen der im Jahr 1993 neu genehmigten Anlagenteile begrenze, ist nicht überzeugend (2.1). Ob dem Einwand, dass Immissionsorte westlich des Betriebsgeländes der Firma R**** genauso stark betroffen sind wie der Immissionsort IO 9, hinsichtlich des Immissionsorts IO 4 (S*********straße 13/15) zu folgen ist, kann dahin stehen (2.2.)

(2.1.) Für die Auslegung der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2 in dem Sinn, wie die Antragsgegnerin die Regelung versteht, spricht schon deren Wortlaut, der nach Ansicht des Senats so eindeutig ist, dass er die von den Antragstellern für richtig gehaltene Interpretation nicht zulässt ("Die Beurteilungspegel von allen Anlagen einschließlich dem Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände dürfen ..."). Für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht ferner, dass es sich bei der Errichtung einer Halle "für Eisenbiegerei und Elementdeckenherstellung", die Gegenstand der Genehmigung vom 4. März 1993 war, entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um eine "quantitative" Änderung gehandelt haben dürfte, bei der regelmäßig nur die Emissionen der neuen Anlage zu beurteilen sind. Da sich die Verlagerung eines Teils der Produktion in die neue Halle wohl auch bei den bestehenden Anlagen ausgewirkt hat, dürfte vielmehr eine "qualitative" Änderung vorgelegen haben, bei der die gesamten Emissionen des Betriebs zu prüfen waren (vgl. zum Prüfungsumfang bei einer wesentlichen Änderung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage: Jarass, BImschG, 7. Aufl., § 16 RdNrn. 31 ff.). Eine weitere Bestätigung für die Richtigkeit der Auffassung der Antragsgegnerin ist in der Mitteilung des Landratsamts L******* ** **** vom 23. August 2007 zu sehen, dass mit der Nebenbestimmung eine - die frühere Auflage ersetzende - Regelung für die gesamten Immissionen des Betriebs getroffen werden sollte. Da das Schreiben vom 23. August 2007 von dem Bediensteten unterzeichnet wurde, der als "Umweltingenieur" auch am Erlass des Bescheides vom 4. März 1993 mitgewirkt hat, ist es trotz des großen zeitlichen Abstandes geeignet, die Regelungsabsicht der Behörde "authentisch" zu erläutern.

Die Gründe für die Auslegung der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2 als Gesamtregelung werden nicht durch den Einwand widerlegt, dass die Auflage bei diesem Verständnis nicht eingehalten werden könne. Der Genehmigungsbescheid vom 15. Februar 1979 enthielt neben der Festlegung von Grenzwerten für die Beurteilungspegel weitere den Betriebsablauf betreffende Auflagen. Hieraus folgern die Antragsteller, dass der Betrieb sein Emissionskontingent schon bei der damaligen weniger strengen Begrenzung der Geräuschimmissionen (55 dB[A] tagsüber und 40 dB[A] nachts in dem südlich - jenseits der M******* Straße - benachbarten allgemeinen Wohngebiet) voll ausgeschöpft habe. Ob diese Schlussfolgerung zwingend ist (die Gutachter der Antragsgegner bezweifeln dies [Seite 4 der Stellungnahme vom 18.9.2007]), kann dahinstehen. Auch wenn den Antragstellern insoweit zu folgen wäre, bedeutet dies nicht, dass die neue Begrenzung der Geräuschimmissionen (50 dB[A] tagsüber und 35 dB[A] nachts am nächstgelegenen Wohnhaus) nicht eingehalten werden kann. Denn es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Emissionen durch die Verlagerung einer geräuschintensiven Produktion in die neue Halle und durch eine Anpassung von Betriebsabläufen an den Stand der Technik so reduziert wurden, dass auch die strengeren Werte der neuen Genehmigung eingehalten werden können (vgl. Seite 5 der Stellungnahme der Gutachter der Antragsgegnerin vom 18.9.2007). Die Berechnungsbeispiele des Gutachters der Antragsteller, mit denen die Nichteinhaltbarkeit - neben dem in erster Linie beabsichtigten Nachweis einer etwa gleichmäßigen Belastung der Immissionsorte in der Umgebung des Betriebsgeländes - belegt werden soll, sind nicht so überzeugend, dass sie zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden könnten. Bei dem ersten Beispiel hat der Gutachter der Antragsteller den vom Gutachter der Antragsgegnerin festgestellten Mangel (Berücksichtigung nicht nachvollziehbarer Reflexionen) selbst eingeräumt. Bei dem "Ersatzberechnungsbeispiel" (Seite 5 der Stellungnahme vom 13.9.2007 und Anhang zu dieser Stellungnahme) sind die verbleibenden Einwände des Gutachters der Antragsgegnerin (Seite 2 der Stellungnahme vom 18.9.2007) nicht überzeugend widerlegt.

(2.2) Offen bleiben kann, ob dem Einwand zu folgen ist, dass sich das Immissionsgeschehen auf dem Betriebsgelände der Firma R**** mit der Errichtung der neuen Halle in nördlicher Richtung verlagert habe und dass die anderen Immissionsorte aus diesem Grund entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht weniger als, sondern etwa in demselben Maße wie der Immissionsort IO 9 (M******* Straße 44 b) belastet würden. Bei einer Vorbelastung in der nach der Änderungsgenehmigung vom 4. März 1993 zulässigen Höhe am Immissionsort IO 4 (S*********straße 13/15), in Bezug auf den dieser Einwand nachvollziehbar erscheint, würde sich zwar auch die Vorbelastung der Immissionsorte IO 1a und 1b (Anwesen des Antragstellers zu 1) erhöhen. Die Gesamtbelastung würde aber auch in diesem Fall noch die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhalten. Dies haben die Gutachter der Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt (Seite 7 ff. der Stellungnahme vom 2.8.2007). Dass auch für das Anwesen des Antragstellers zu 1 eine Vorbelastung durch die Firma R**** in Höhe von 50 dB(A) bzw. 35 dB(A) hätte angesetzt werden müssen, ist wegen der größeren Entfernung vom Betriebsgelände nicht anzunehmen. Soweit sich die Antragsteller bei diesem Einwand auf die Berechnungsbeispiele ihres Gutachters stützen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

(3) Der - auch die Baugenehmigung betreffende - Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Lärmschutzwand die Geräusche des Verkehrs auf der Straße "A* ********" und auf der im Bebauungsplan festgesetzten Busspur reflektiere und dass dies zu einer zusätzlichen Belastung auf der Nordseite des Anwesens des Antragstellers zu 1 führe, scheint dem Grunde nach berechtigt zu sein. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich jedoch nicht, dass diese Belästigung unzumutbar ist. Der Einwand beruht auf der Berechnung der "Wirkung der reflektierenden Lärmschutzwand" durch den Gutachter der Antragsteller in der Stellungnahme vom 23. Juli 2007. Der Wert dieser Berechnung für die Prüfung der Baugenehmigung aus nachbarrechtlicher Sicht wird von vorneherein dadurch geschmälert, dass die Berechnung für eine 5 m hohe Wand erstellt wurde, während die Wand in den Abschnitten, bei denen sie nach der Abbildung 2 zur Stellungnahme vom 23. Juli 2007 störende Reflexionen verursacht, nach den genehmigten Bauvorlagen nur zwischen 3,30 m und 3,70 m ("abknickender" Teil) bzw. 3,70 m bis 4,40 m (etwa 35 m langer Abschnitt des Hauptteils der Wand) hoch ist. Die Annahme des Gutachters der Antragsteller, dass das Gelände im Bereich der Wand "weitgehend eben" sei (Seite 6 der Stellungnahme vom 13.9.2007) trifft nach den Bauvorlagen nicht zu. Hinsichtlich der Vorbelastung der Nordseite des Anwesens des Antragstellers zu 1 durch die Verkehrsgeräusche der weiter nördlich verlaufenden Autobahn ergeben die Stellungnahmen der Gutachter zwar kein klares Bild. Das Argument der Gutachter der Antragsgegnerin, dass der für die Bewertung maßgebende, auf einem Mittelungspegel basierende Beurteilungspegel der Busgeräusche deutlich unter dem Beurteilungspegel der Autobahngeräusche liegen dürfte (Seite 3 der Stellungnahme vom 18.9.2007), erscheint jedoch plausibel. Abgesehen davon, dass wohl schon aus diesem Grund keine unzumutbare Zunahme der Belastung zu erwarten ist, können die Reflektionen durch eine schallabsorbierende Ausführung verringert werden. Dies räumt auch der Gutachter der Antragsteller ein (Seite 3 f. der Stellungnahme vom 30.7.2007), der eine die Geräusche verringernde Wirkung einer absorbierenden Ausführung nur hinsichtlich der Vorhabengeräusche in Frage stellt (dazu im Folgenden).

3. Schließlich ist auch die im Hinblick auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits und der Beigeladenen andererseits angestellte Hilfsüberlegung des Verwaltungsgerichts, dass die Immissionsbelastung der Grundstücke der Antragsteller durch nachträgliche Anordnungen verringert werden könnte, nicht zu beanstanden. Dass eine Erhöhung der Lärmschutzwand die Belastung der Anwesen der Antragsteller durch die Vorhabengeräusche verringern würde, stellen auch die Antragsteller nicht in Abrede; sie bezweifeln vielmehr die städtebauliche und nachbarrechtliche Zulässigkeit einer noch höheren Wand. Dieser Einwand dürfte berechtigt sein, wenn der im Bebauungsplan festgesetzte Rahmen (Oberkante der Wand nicht höher als 634 m über NN) ausgeschöpft würde. Eine Erhöhung der (auf ihrer "Außenseite" schallabsorbierend ausgeführten) Wand um 1 m auf das Niveau von 632 m über NN erscheint jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen, weil der dem Anwesen des Antragstellers zu 1 schräg gegenüberliegende, von dessen Grenze im Mittel etwa 15 m entfernte Teil der Wand auch in diesem Fall noch unter einer Höhe von 5 m bliebe. Dass eine Erhöhung in diesem Umfang den Beurteilungspegel des Fachmarktzentrums um 1 dB(A) reduzieren würde, hat der Gutachter der Antragsteller zuletzt unwidersprochen dargelegt (Seite 3 der Stellungnahme vom 27.8.2007 und Seite 3 f. der Stellungnahme vom 18.9.2007). Schließlich ist in dieser Stellungnahmen auch überzeugend ausgeführt, dass sich eine weitere rechnerische Verringerung der Beurteilungspegel durch eine Sperrung von 90 (zur Erfüllung der Stellplatz nicht erforderlichen) Stellplätzen in der Südwestecke des Parkplatzes erreichen ließe.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Gemäß § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO tragen die Antragsteller zu 1, die Antragsteller zu 2 und 3 sowie der Antragsteller zu 4 je ein Drittel der Kosten. Gemäß § 159 Satz 2 VwGO haften die Antragsteller zu 2 und 3 für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit das Risiko, Kosten auferlegt zu bekommen, eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Vorschlag des Streitwertkatalogs 2004, der für Nachbarklagen gegen Bauvorhaben einen Streitwert von 7.500 Euro vorsieht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung bis zu einer Halbierung empfiehlt (Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5).

Ende der Entscheidung

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