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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2009
Aktenzeichen: 1 CS 09.1774
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayBO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 212 a Abs. 1
BayBO Art. 67
BayBO Art. 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 09.1774

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für vier Reihenhäuser auf Fl.Nr. 1690 Gemarkung ******

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage;

hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz

ohne mündliche Verhandlung

am 16. Dezember 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf seine Planungshoheit vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von vier Reihenhäusern.

1. Die Beigeladenen sind Eigentümer des im Gemeindegebiet des Antragstellers nördlich der R***** Straße im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 1690 Gemarkung D*****. Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 erteilte das Landratsamt L******** ** **** den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung von drei Reihenhäusern mit einer Grundfläche von insgesamt 22,80 m x 10 m und einer Wandhöhe von 5,85 m auf ihrem Grundstück. Der Antragsteller hatte zu dem Vorhaben sein Einvernehmen erteilt.

Im Februar 2009 stellten die Beigeladenen einen Änderungsantrag für den Neubau von vier Reihenhäusern. Nach den Bauvorlagen ist auf der Südseite des genehmigten Gebäudekomplexes ein weiteres Reihenhaus vorgesehen. Der in Nord-Süd-Richtung angeordnete Baukörper weist nunmehr eine Grundfläche von 30,58 m x 10,00 m auf. Südlich des vierten Reihenhauses ist ein Carport mit sechs Stellplätzen vorgesehen. Der Antragsteller verweigerte das Einvernehmen, weil sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge und Grundfläche nicht in der Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 3. Juni 2009 Klage und beantragte beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich in seiner Planungshoheit verletzt. Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. 293, 310, 311/2, 320/3 und 1691/16, die eine größere Grundfläche als das geplante Gebäude hätten, gehörten nicht zu der das Baugrundstück prägenden näheren Umgebung. Die Bebauung in dem nördlich gelegenen, durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet an der F****-W*****-Straße präge das Baugrundstück nicht, weil es eine völlig andere Baustruktur aufweise und eine eigene, in sich geschlossene städtebauliche Einheit darstelle. Die gewerbliche Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 293, 310 südlich der R***** Straße und westlich der G*******straße präge das Baugrundstück ebenfalls nicht, weil die R***** Straße wegen der andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur in diesem Bereich eine trennende Wirkung habe. Ob der R***** Straße auch östlich der G*******straße eine trennende Wirkung zukomme, könne offen blieben. Selbst wenn das nicht der Fall sei, würde die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/3 das Baugrundstück nicht prägen, weil sie ohne Baugenehmigung errichtet worden sei und in zweiter Reihe stehe. Ebenso wenig präge die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/2, weil das rückwärtige gewerblich genutzte Gebäude inmitten der umliegenden, etwa nur halb so großen Gebäude als Fremdkörper erscheine. Das Vorhaben löse zudem städtebauliche Spannungen aus. Im Fall seiner Verwirklichung habe es Vorbildwirkung für andere an der R***** Straße gelegene Grundstücke; dies würde zu einer erheblichen Verdichtung des bisher aufgelockerten Baugebiets führen.

2. Mit der Beschwerde wenden sich die Beigeladenen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie machen im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben halte sich sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Die Grundstücke Fl.Nrn. 293, 310, 1691/16 und 311/2 zählten zur näheren Umgebung. Die Annahme des Gerichts, dass das überplante Gebiet an der F****-W*****-Straße eine völlig andere Baustruktur aufweise, sei unzutreffend; auch dort befinde sich Wohnbebauung. Gleiches gelte hinsichtlich der Bebauung südlich der R***** Straße. Der Straße komme deshalb keine trennende Wirkung zu. Die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/3 präge das Baugrundstück ebenfalls; dass sie nicht genehmigt sei, sei unerheblich, weil der gegenwärtige Bestand jedenfalls seit mehr als zwanzig Jahren vorhanden sei. Das Landratsamt habe sich mit dem baurechtswidrigen Zustand abgefunden. Der rückwärtige Gebäudeteil stehe nicht in zweiter Reihe; vielmehr handele es sich um einen einheitlichen mit dem vorderen Wohnteil verbundenen Gebäudekomplex. Das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/2 sei kein Fremdkörper. Bodenrechtliche Spannungen löse das Vorhaben nicht aus; das geplante Gebäude sei von der Straßenseite aus nur untergeordnet wahrnehmbar. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung ergäbe sich aber auch dann, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen wären, weil sie im Fall eines Baustopps erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssten und in eine existenzgefährdende Lage gebracht werden würden. Auch die gesetzliche Wertung des § 212 a BauGB spreche für den Sofortvollzug.

Die Beigeladenen beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2009 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Juni 2009 abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Vorbringen der Beigeladenen Punkt für Punkt entgegen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Baugenehmigungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht entsprochen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie (zu dieser Einschränkung vgl. BayVGH vom 27.8.2002 BayVBl 2003, 304; vom 10.7.2006 - 1 CS 06.407 - juris) maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen einzuschätzen (1.). Die somit maßgebliche Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach summarischer Prüfung anhand der Akten lässt sich nicht klären, ob das nach § 34 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die unter Ersetzung des Einvernehmens erteilte Baugenehmigung somit die Planungshoheit des Antragstellers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 67, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich dieser vier Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine "städtebauliche Spannungen" hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369).

Bei der Prüfung des Einfügens nach dem Nutzungsmaß ist auf die durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der Anlage bestimmte Größe des geplanten Baukörpers im Verhältnis zu den entsprechenden Maßen der Bebauung in der Umgebung abzustellen. Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung der Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die "flächenmäßige Ausdehnung" (BVerwG vom 21.6.2007 ZfBR 2007, 687) des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO).

Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude (mit einer hinsichtlich des Nutzungsmaßes zulässigen Grundfläche) seinen Standort (seine "räumliche Lage" [BVerwG vom 16.6.2009 ZfBR 2009, 693]) auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach dem durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (BayVGH vom 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). In diesem Zusammenhang auch den Begriff "konkrete Größe der Grundfläche" zu verwenden, wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 16.6.2009 a. a. O.), ist angesichts dessen, dass die Größe der Grundfläche nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO ein Kriterium für die Regelung bzw. Erfassung des Nutzungsmaßes ist, zumindest missverständlich.

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann anhand der Akten nicht prognostiziert werden. Mit den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht klären, ob auch ein vier Reihenhäuser umfassender Gebäudekomplex hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (a) und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll (b), den Rahmen des Vorhandenen einhält. Diese Fragen können nicht offen bleiben, weil eine Überschreitung des Rahmens städtebauliche Spannungen hervorrufen würde (c). Der für die Klärung erforderliche Augenschein wird in aller Regel nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren durchgeführt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 158; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 81). Der Senat sieht keinen Grund, in diesem Verfahren von dieser Regel abzuweichen.

a) Dem Einwand der Beigeladenen, dass sich ihr Vorhaben - mit einer geplanten Grundfläche von rund 300 m² (ohne die Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO) - im Rahmen des in der Umgebung vorhandenen Nutzungsmaßes halte, weil auch die jeweils eine größere oder etwa gleichgroße Grundfläche aufweisende Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310, 1691/16, 1691/4, 320/3 und 311/2 zur näheren Umgebung zähle, ist hinsichtlich der vier zuerst genannten Gebäude bzw. Gebäudekomplexe nach summarischer Prüfung nicht zu folgen; hinsichtlich des zuletzt genannten Gebäudes lässt sich diese Frage anhand der vorliegenden Unterlagen nicht klären.

Nähere Umgebung ist der Bereich, innerhalb dessen sich einerseits das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; vom 20.8.1998 NVwZ-RR 1999, 105). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BVerwG vom 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG vom 6.11.1997 NVwZ-RR 1998, 539). Bei dem Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH vom 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris; vom 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris; OVG NRW vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 - juris; VGH BW vom 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris). Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Außer Betracht bleibt aber, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG vom 16.6.2009 ZfBR 2009, 693). (1) Nach diesem Maßstab dürfte die Bebauung auf dem südlich der R***** Straße und westlich der G*******straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstück Fl.Nr. 310 (R***** Straße 38) und dem westlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. 293 nicht zur maßgeblichen Umgebung zählen. Denn die weitläufige Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 310 mit einem großen, gewerblich sowie zum Wohnen genutzten Gebäudekomplex, einem weiteren (nach der von den Beigeladenen vorgelegten Fotografie) wohl als Lager genutzten Gebäude und den dazwischen liegenden größeren Freiflächen sowie die nach dem vorliegenden Luftbild wohl vergleichbare Bebauung auf dem westlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. 293 weisen eine völlig andere Struktur auf als die deutlich kleinräumiger angelegte Wohnbebauung nördlich der R***** Straße (und im Übrigen auch als die drei auf der Ostseite der G*******straße auf den Grundstücken Fl.Nrn. 311/3, 311/8 und 311 stehenden Wohngebäude). Das spricht dafür, dass die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310 und 293 (auch) hinsichtlich des Nutzungsmaßes einen eigenen Bereich ohne prägende Wirkung auf die Grundstücke nördlich der Straße bildet.

(2) Entsprechendes dürfte, wenn auch weniger eindeutig, für das in einem eingeschränkten Gewerbegebiet liegende Grundstück Fl.Nr. 1691/16 (F****-W*****-Straße 16) gelten. Trotz der von den Beigeladenen herausgestellten räumlichen Nähe zum Baugrundstück und trotz der Tatsache, dass sich weiter nördlich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1692 und 1692/12 ein großes Doppelwohnhaus befindet, dürfte der große, gemischt genutzte Baukörper auf dem Grundstück Fl.Nr. 1691/16 zusammen mit der Bebauung auf den hieran östlich anschließenden Grundstücken Fl.Nrn. 1691/16, 1691/17, 1691/22 einen eigenen, zur F****-W*****-Straße hin orientierten Bereich bilden, der keine Auswirkungen darauf hat, wie intensiv die südlich und südwestlich anschließenden, zur R***** Straße hin orientierten Wohngrundstücke bebaut werden dürfen. (3) Bei dem zwar auf der Nordseite der R***** Straße gelegenen, aber, wenn man auf die (geplanten) Hauptgebäude abstellt, rund 180 m entfernten und zudem wohl tiefer als das Baugrundstück gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1691/4 (R***** Straße 25, 25 a, 25 b) kann bei der Prüfung, ob der Rahmen hinsichtlich des Nutzungsmaßes eingehalten ist, offen bleiben, ob es noch zur maßgeblichen Umgebung zählt. Denn das Nutzungsmaß der Bebauung auf diesem Grundstück bleibt hinter dem vom Antragsteller geplanten Nutzungsmaß zurück. Der größere Gebäudekomplex auf diesem Grundstück, der sich aus drei Wohnhäusern und je zwei zwischen diesen Gebäuden angeordneten Doppelgaragen zusammensetzt, erreicht zwar bei der Grundfläche annähernd dasselbe Maß wie die vier geplanten Reihenhäuser. Berücksichtigt man jedoch auch beim Vorhaben der Beigeladenen die entsprechenden Nebenanlagen, nämlich den auf der Südwestseite des südlichsten Hauses geplanten, sechs Stellplätze umfassenden teilweise überdachten Carport, dann zeigt sich, dass die Grundfläche des geplanten Gebäudekomplexes nicht unerheblich größer ist als das entsprechende Maß auf dem Grundstück Fl.Nr. 1691/4.

(4) Nicht fraglich erscheint dem Senat, dass der Gebäudekomplex auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/3 (R***** Straße 28) nicht mehr zur Umgebung des Baugrundstücks zählt. Dieses Grundstück ist nicht nur, wie das Grundstück Fl.Nr. 311/2 (dazu im Folgenden), von dem Baugrundstück durch die R***** Straße getrennt; hinzu kommt die größere Entfernung, die es nach Aktenlage wenig wahrscheinlich macht, dass sich die Anlage mit der sich in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks erstreckenden, nicht fertig gestellten (teilweise offenen) Lagerhalle noch prägend auf das Baugrundstück auswirkt.

(5) Offen ist hingegen, ob der Gebäudekomplex auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/2 hinsichtlich des Nutzungsmaßes zur maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks gehört. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte dies jedenfalls nicht deswegen ausscheiden, weil es sich bei der von der R***** Straße aus gesehen im rückwärtigen Bereich an der westlichen Grenze des Grundstücks stehenden gewerblichen Halle um einen "Fremdkörper" handeln würde. Ein für die Eigenart einer Umgebung unbeachtlicher "Fremdkörper" liegt regelmäßig vor, wenn eine einzelne Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht, es sei denn, dass die Anlage ihre Umgebung ausnahmsweise beherrscht oder mit ihr eine Einheit bildet (BVerwG vom 7.12.2006 NVwZ 2007, 585). Nach der von den Beigeladenen im Wortlaut zitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.2.1990 BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755), an der sich nichts geändert hat (vgl. BVerwG vom 7.12.2006 a. a. O.), ist insoweit nicht, wie das Verwaltungsgericht wohl meint, die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks maßgeblich, sondern die Umgebung des Gebäudes, dessen Einstufung als "Fremdkörpers" zu beurteilen ist. Danach handelt es sich bei der Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/2 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht um einen "Fremdkörper", weil auf dem zweifelsfrei zu dessen Umgebung zählenden Grundstück Fl.Nr. 320/3 mit der unter (4) abgehandelten Halle eine Bebauung mit noch größerer Grundfläche und vergleichbarer Nutzung vorhanden ist. Dass diese Halle nicht genehmigt ist, dürfte auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sein; denn dieser Gebäudeteil ist nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Beigeladenen jedenfalls seit mehr als 20 Jahren im Rohbau vorhanden und wird von der Bauaufsichtsbehörde offenbar geduldet. Handelt es sich aber auch bei dem rückwärtigen, gewerblich genutzten Teil der Anlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/2 wohl nicht um einen "Fremdkörper", dann könnte der Gebäudekomplex - trotz der Trennung vom Baugrundstück durch die R***** Straße und der Erschließung der rückwärtigen Halle vornehmlich von Süden her über die G*******straße - im Hinblick auf seinen geringen Abstand vom Baugrundstück und die Tatsache, dass er im Westen (Grundstücke Fl.Nrn. 311/3 und 311/8) und Osten (Grundstücke Fl.Nrn. 320/8 und 320) von einer Wohnhausbebauung mit ähnlicher Struktur wie die Bebauung auf der Nordseite der Straße umgeben ist, noch zur maßgeblichen Umgebung zählen. Klarheit kann insoweit nur ein Augenschein bringen.

b) Ohne Durchführung eines Augenschein nicht abschließend beurteilen lässt sich auch die Frage, ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks dürften insoweit nur die nördlich an die R***** Straße grenzenden Grundstücke zählen. Denn hinsichtlich der Fragen, wie nah die Bebauung an die R***** Straße heranreichen und wie tief sie sich in die Grundstücke erstrecken darf, besteht die maßgebliche wechselseitige Beeinflussung und Prägung wohl nur bei der Bebauung auf den auf derselben Straßenseite östlich und westlich angrenzenden Grundstücken. In dieser Umgebung hält das vierte (südlichste) Haus der Reihenhausanlage, das mit seiner Südostecke bis auf 4 m an die vordere Grundstücksgrenze heranrücken soll, den Rahmen des Vorhandenen nur dann ein, wenn die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1691/4 noch zur Umgebung zählt. Denn während die Hauptgebäude auf allen anderen östlich und westlich benachbarten Grundstücken - auch auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1690/13 (R***** Straße 35) - einen (zum Teil deutlich) größeren Abstand von der Straße einhalten, steht das südliche der drei Häuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 1691/4 mit seiner Südwestecke noch etwas näher an der Straße. Ob das, wie bereits erwähnt wurde, etwa 180 m entfernte und wohl tiefer liegende Grundstück Fl.Nr. 1691/4 noch zur Umgebung zählt, lässt sich jedoch nur an Ort und Stelle klären.

Fraglich ist ferner, ob sich der beim Vorhaben der Beigeladenen im Vorgartenbereich vorgesehene umfangreiche Carport mit bis auf 1 m an die Straße herangerückten Stellplätzen im Rahmen des Vorhandenen hält. Denn eine vergleichbare Anordnung von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Vorgartenbereich scheint sich in der Umgebung - auch auf dem östlich an das Baugrundstück grenzenden Grundstück Fl.Nr. 1690/14 und auf dem Grundstück Fl.Nr. 1691/4 - nicht zu finden (zur Zulässigkeit dieser Anlagen auf den nicht mit Hauptgebäuden überbaubaren Grundstücksflächen in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO vgl. BayVGH vom 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris). Allerdings hat der Antragsteller bei dem drei Reihenhäuser umfassenden Vorhaben keine Einwände gegen die nahezu identische Carport-Planung gehabt.

c) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann die Frage, ob der der vorhandenen Bebauung zu entnehmende Rahmen beim Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche eingehalten wird, auch nicht deswegen dahinstehen, weil eine Überschreitung des Rahmens keine "städtebaulichen Spannungen" hervorrufen würde. Wie auch von den Beigeladenen vorgelegte Fotografien zeigen, ist das Orts- und Straßenbild auf der Nordseite der R***** Straße in der Umgebung des Baugrundstücks noch überwiegend durch von der Straße zurückgesetzte Hauptgebäude und "grüne" Vorgärten geprägt. Es liegt nahe, dass der strittige Teil des Vorhabens der Beigeladenen auf weiteren Grundstücken entsprechende Änderungen dieser städtebaulichen Situation nach sich ziehen würde. Durch solche, "Unruhe" in ein Gebiet bringende Folgewirkungen entstehen städtebauliche Spannungen im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 16.6.2009 a. a. O.).

2. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Durch den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB wird das Gewicht des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandkräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, zwar verstärkt (a). Dennoch überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (b).

a) Bei der Interessenabwägung, auf deren Grundlage im Fall offener Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB) über einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden ist, muss zugunsten des Bauherrn zwar berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG vom 14.4.2005 NVwZ 2005, 689; vom 27.4.2005 - 4 VR 1004/04 u.a. - juris [jeweils zu § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG]; vom 13.6.2007 NVwZ 2007, 1207 [zu § 137 Abs. 1 TKG]). Letzteres bedeutet aber nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30; ausführlich: Huber, NVwZ 2004, 915 mit weiteren Nachweisen). Dieser Normzweck lässt - anders als der Zweck, der mit dem in § 49 des Kreditwesengesetzes (KWG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen eine auf § 37 KWG gestützte Einstellung des Geschäftsbetriebs verfolgt wird (vgl. BVerfG vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93) - nicht den Schluss zu, dass es in dem dreipoligen Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn, Behörde und Drittem (Nachbar oder, wie hier, Gemeinde) auf Seiten des Dritten besonderer individueller Umstände bedarf, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen von Nachbarn bzw. einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212 a BauGB nicht entnehmen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/ BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 212 a RdNr. 13; Debus, NVwZ 2006, 49; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 261; vgl. auch BayVGH vom 14.1.1991 BayVBl 1991, 275 [zu Art. 2 § 10 Abs. 2 WoBauErlG]; vom 21.12.2001 ZfBR 2002, 698; vom 27.4.2009 - 9 CS 08.3323 - juris; a. A. Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212 a RdNr. 40 a und 40 b; SaarlOVG vom 9.9.2009 - 2 B 398/09 - juris). Die nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212 a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG vom 18.7.1973 NJW 1974, 227; vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93; BVerwG vom 14.4.2004 a. a. O.).

b) Trotz der Gewichtungsvorgabe durch § 212 a Abs. 1 BauGB fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, dass keine zulasten seiner Planungshoheit gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens.

Würde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und das vierte Reihenhaus, wie von den Beigeladenen angekündigt, alsbald realisiert, die Baugenehmigung jedoch später im Hauptsacheverfahren aufgehoben, wäre auf Seiten des Antragstellers ein gewichtiges, verfassungsrechtlich durch die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschütztes Recht, nämlich seine Planungshoheit, faktisch nicht unerheblich beeinträchtigt. In Frage steht nicht eine kleinere Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorgaben, wie etwa ein geringfügiges Überschreiten einer Baugrenze, sondern die Unzulässigkeit eines vollständigen Gebäudes. Die mit dessen Fertigstellung geschaffenen Tatsachen ließen sich nur schwer rückgängig machen. Aller Voraussicht nach müsste ein weiteres Verwaltungsstreitverfahren mit unsicherem Ausgang geführt werden. Wenn die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird, könnte der Antragsteller zwar beim Landratsamt beantragen, dass auf der Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO die Beseitigung des Gebäudes angeordnet wird. Dem Antragsteller stünde aber kein Anspruch auf Einschreiten, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie, seine Planungshoheit ausreichend berücksichtigende Ausübung des der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens zu (BayVGH vom 21.1.2004 BayVBl 2005, 115; BVerwG vom 12.12.1991 NVwZ 1992, 878). Ob das Ermessen "auf Null reduziert" wäre, müsste voraussichtlich gerichtlich geklärt werden. Auch für die Durchsetzung eines einer Klage auf Einschreiten stattgebenden Urteils müsste erfahrungsgemäß erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber hat das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu können, trotz der Verstärkung durch den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein geringeres Gewicht. Zwar müssen auch die Beigeladenen vollendete Tatsachen hinnehmen, wenn sie ihr Bauvorhaben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollständig verwirklichen können. Die Nachteile, die sich hierdurch ergeben, wenn das Hauptsacheverfahren zu ihren Gunsten ausgeht, bestehen vor allem in einer zusätzlichen finanziellen Belastung und den in den letzten Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten noch einmal hervorgehobenen, weitere Kosten verursachenden nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Bauausführung. Diese privaten Belange hält das Gericht jedoch auch unter Berücksichtigung der Abwägungsvorgabe durch § 212 a BauGB für als weniger gewichtig als die auf Seiten des Antragstellers zu Buche schlagende, auch Belange der Allgemeinheit berührende Beeinträchtigung der Planungshoheit.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.1.1, 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung zur Verteidigung ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) ist im Regelfall höher als eine Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung (Nr. 9.7.1), aber niedriger als eine Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung (Nr. 9.1.3) zu bewerten. Der Senat hält in diesen Fällen im Hauptsacheverfahren im Allgemeinen einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen (vgl. BayVGH vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - juris; vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 - juris). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergibt sich damit in beiden Rechtszügen ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro.

Ende der Entscheidung

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