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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 1 N 01.2072
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 6 Abs. 2
BauGB § 10 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 35
BayNatSchG Art. 10 Abs. 1
BayNatSchG Art. 49
1. Die einer Gemeinde für einen Bebauungsplan erteilte naturschutzrechtliche Befreiung von dem Veränderungsverbot einer Landschaftsschutzverordnung geht "ins Leere" (wie BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162 und VGH BW vom 2.2.2001 VBlBW 2001, 370).

2. § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB ist in der Weise einschränkend auszulegen, dass ein Bebauungsplan nicht ungültig ist, wenn der Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zwar noch nicht ausgeräumt ist, wenn aber für die auf Grund des Bebauungsplans zulässigen Bauvorhaben gemäß Art. 49 BayNatSchG eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Veränderungsverbot erteilt werden kann.

3. Eine den Widerspruch auflösende "Befreiungslage" (BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162) besteht nicht, wenn die Landschaftsschutzverordnung durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen des Schutzgebiets (teilweise) "funktionslos" würde.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 01.2072

Verkündet am 14. Januar 2003

In der Normenkontrollsache

wegen

Ungültigkeit der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 "E K";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die am 4. Juli 2001 bekannt gemachte erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 "E********* K********" des Markts P**** a. C******* ist bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mängel unwirksam.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1139 Gemarkung P**** gegen die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 "E********* K********".

1. Das knapp 8.200 m² große Plangebiet schließt sich nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 an. Es liegt westlich der H******straße und umfasst im Wesentlichen die Grundstücke Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 sowie eine mit einem großen Garagengebäude bebaute Teilfläche des weitläufigen Grundstücks des Antragstellers. Auf diesem stehen außerhalb des Geltungsbereichs ein Wohngebäude und ein weiteres Nebengebäude. Die Grundstücke Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 waren bei In-Kraft-Treten des Änderungsbebauungsplans am 4. Juli 2001 unbebaut. Inzwischen steht auf dem an die H******straße grenzenden Grundstück Fl.Nr. 1140, das dem Beigeladenen gehört, ein mit Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 24. Oktober 2001 genehmigtes weitgehend fertiggestelltes Wohngebäude.

Der Änderungsbebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus. Im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1140 sind zwei Wohngebäude mit zwei bzw. drei Wohnungen, im Bereich des westlich angrenzendem Grundstücks Fl.Nr. 1140/2 ist ein Wohngebäude mit einer Wohnung festgesetzt. Auf dem nördlich an diese beiden Grundstücke grenzenden, im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Teil des Grundstücks des Antragsstellers ist ein Gebäude mit zwei Wohnungen vorgesehen. Der hierfür festgesetzte Bauraum entspricht im Wesentlichen der Grundfläche des bestehenden Gargagengebäudes.

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz des Chiemsees, seiner Inseln und Ufergebiete in den Landkreisen Rosenheim und Traunstein als Landschaftsschutzgebiet ("Chiemsee-Schutzverordnung") vom 6. November 1986 (Amtsblatt der Regierung von Oberbayern S. 299).

Der Antragsteller machte im Bebauungsplanverfahren Bedenken geltend, denen der Antragsgegner nicht entsprach. Am 20. Dezember 2000 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit Bescheid vom 25. April 2001 erteilte das Landratsamt Rosenheim dem Antragsgegner für die Planung eine Befreiung von den Verboten der Chiemsee-Schutzverordnung. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 genehmigte das Landratsamt den Bebauungsplan im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Am 4. Juli 2001 machte der Antragsgegner die Genehmigung bekannt.

2. Zur Begründung des Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten seiner südlichen Nachbarn. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der betroffene Teil seines Grundstücks nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 1985 im Innenbereich liege und nach § 34 BauGB in erheblich größerem Umfang bebaut werden dürfte. Im Vergleich zu seinen südlichen Nachbarn werde er ungleich behandelt. Ohne sachlichen Grund verlange der in den Bebauungsplan integrierte Grünordnungsplan eine Bepflanzung mit hoch wachsenden Bäumen gerade dort, wo die Aussicht von seinem Grundstück auf die Alpenkette behindert werde. Ein Recht auf Erhaltung dieser Aussicht ergebe sich aus Beschlüssen des Marktgemeinderats von 1953. Die naturschutzrechtliche Befreiung sei rechtswidrig. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Grundstücke Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 als bebaubar eingestuft worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die am 4. Juli 2001 bekannt gemachte erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 des Markts P**** a. C******* nichtig ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner stellt heraus, dass bei den Festsetzungen für die drei auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 neu zulässigen Gebäude auf die örtlichen Verhältnisse besonders Rücksicht genommen worden sei. Dem Antragsteller sei kein Baurecht entzogen worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Bebaubarkeit von Teilen des Grundstücks des Antragstellers bereits 1985 festgestellt, so dass das Baurecht nach § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungsfrei hätte eingeschränkt werden können. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 nicht bebaubar seien, habe das Verwaltungsgericht damals nicht entschieden. Einen Anspruch auf Erhaltung der Aussicht von seinem Grundstück habe der Antragsteller nicht. Die Festsetzungen über zu pflanzende Bäume beruhten im Übrigen auf Auflagen in der naturschutzrechtlichen Befreiung. Diese sei nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Antragsgegners an.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er verteidigt die Praxis der Naturschutzbehörden, Gemeinden in geeigneten Fällen für eine Bebauungsplanung in einem Landschaftsschutzgebiet eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Veränderungsverbot zu erteilen.

3. Mit Beschluss vom 28. März 2002 (1 NE 01.2074) hat das Verwaltungsgerichtshof den Änderungsbebauungsplan auf Antrag des Antragsteller außer Vollzug gesetzt. Die Akten dieses Verfahrens wurden beigezogen.

Am 26. September 2002 hat das Gericht das Bebauungsplangebiet und dessen Umgebung in Augenschein genommen.

Gegen die dem Beigeladenen für das Grundstück Fl.Nr. 1140 erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16.4.2002 - M 1 S 02.1663, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.6.2002 - 1 CS 02.1132).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Entgegen einem Einwand des Beigeladenen sieht der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht nur ein Recht auf freie Aussicht auf den Chiemsee und die Alpen verletzt. Er macht auch geltend, dass der Antragsgegner den Umfang der vom Verwaltungsgericht München in einem früheren Verfahren für eine Teilfläche seines Grundstücks festgestellten Bebaubarkeit nach § 34 BBauG/BauGB verkannt habe; wegen dieses unzutreffenden Ausgangspunkts seien seine Eigentümerbelange fehlerhaft abgewogen worden (§ 1 Abs. 6 BauGB). Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten erscheint danach möglich.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Die erste Änderung des Bebauungsplans "E********* K********" ist nicht wirksam, weil sie den Vorschriften der Chiemsee-Schutzverordnung widerspricht.

Ein Bebauungsplan darf einer gültigen Landschaftsschutzverordnung nicht widersprechen. Die Chiemsee-Schutzverordnung ist im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gültig. Zwischen dessen Festsetzungen und den Vorschriften der Verordnung besteht ein Widerspruch, der durch die dem Antragsgegner für den Bebauungsplan erteilte naturschutzrechtliche Befreiung nicht ausgeräumt wurde. Der Widerspruch kann auch nicht durch Befreiungen für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben aufgelöst werden. Im Übrigen wäre der Bebauungsplan auch dann ungültig, wenn man annehmen wollte, dass eine Befreiung von den Vorschriften einer Landschaftsschutzverordnung für den Erlass von Rechtsnormen erteilt werden kann.

a) Ein Bebauungsplan darf nicht im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung stehen.

Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) dürfen anderen Rechtsvorschriften, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. Für den Flächennutzungsplan ist dies in § 6 Abs. 2 BauGB geregelt; bei einem genehmigungspflichtigen Bebauungsplan wie dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan ist diese Vorschrift gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Für nicht genehmigungspflichtige Pläne gilt nichts anderes. Sonstige Rechtsvorschriften in diesem Sinn können auch naturschutzrechtliche Verordnungen sein (vgl. BVerwG vom 21.10.1999 E 109, 371 = NVwZ 2000, 1045 [Flächennutzungsplan / Landschaftsschutzverordnung] und vom 7.6.2001 NVwZ 2001, 1280 = BayVBl 2002, 149 [Bebauungsplan/Naturschutzgebietsverordnung]). Die frühere Kollisionsnorm des § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960, nach der ein Widerspruch nicht entstehen konnte, weil mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans landschaftsschutzrechtliche Regelungen in seinem Geltungsbereich außer Kraft traten, wurde durch das Bundesbaugesetz 1976 aufgehoben (vgl. im Einzelnen BVerwG vom 21.10.1999 E 109, 371/378 f.). Eine "Öffnungsklausel" in der Schutzgebietsverordnung, wonach diese außer Kraft tritt, wenn in ihrem Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt (vgl. OVG RhPf vom 18.9.2002 BauR 2002, 1817) ist in Bayern nicht üblich. Auch die Chiemsee-Schutzverordnung enthält eine solche Regelung nicht.

Ob ein Bebauungsplan einer Landschaftsschutzverordnung widerspricht, hängt davon ab, welche tatsächlichen Veränderungen auf seiner Grundlage im Schutzgebiet zu erwarten sind. Eine Landschaftsschutzverordnung will einen bestimmten tatsächlichen Zustand bewahren oder wiederherstellen (vgl. im Einzelnen Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG). Mit diesem Schutzzweck, der in der Verordnung im Allgemeinen durch ein Veränderungsverbot gesichert wird, können die durch den Bebauungsplan ermöglichten Veränderungen des Gebiets kollidieren. Liegt ein solcher Widerspruch vor und kann dieser auch nicht durch naturschutzrechtliche Befreiungen für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben ausgeräumt werden, ist der Bebauungsplan ungültig. Ein Widerspruch kann allerdings nur bestehen, wenn die Landschaftsschutzverordnung gültig ist.

b) Die Chiemsee-Schutzverordnung ist im Geltungsbereich der ersten Änderung des Bebauungsplans "E********* K********" gültig. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Ungültigkeit ergeben. Weder bestehen Bedenken wegen einer zu weit gehenden Einschränkung der Planungshoheit des Antragsgegners durch die Verordnung, noch ist diese im betroffenen Bereich funktionslos geworden.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002 hat der Antragsgegner die Wirksamkeit der Chiemsee-Schutzverordnung mit folgenden Überlegungen in Zweifel gezogen: Sollte die auf dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 7. Oktober 1983 (Nr. 7444-821-36 691, abgedruckt bei Simon/Busse, BayBO, Band II, Anh. 109) beruhende Praxis, eine Bauleitplanung in Landschaftsschutzgebieten in geeigneten Fällen durch Erteilung einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zu ermöglichen, rechtswidrig sein, wäre die Verordnung zumindest in Randbereichen des Schutzgebiets unwirksam. Denn bei der Festlegung der Grenzen des Gebiets sei die - einfach zu bewerkstelligende - Möglichkeit einer Befreiung für eine dem Schutzzweck widersprechende Bauleitplanung berücksichtigt worden. Hätte der Verordnungsgeber gewusst, dass in jedem Fall die Verordnung geändert werden muss, wären die Grenzen des Gebiets enger gezogen worden. Es stelle sich die Frage einer unzulässigen Einschränkung der Planungshoheit.

Dieser allgemein gehaltene Einwand gibt keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung im betroffenen Teil ihres Geltungsbereichs näher zu prüfen. Nach dem Ergebnis des Augenscheins handelt es sich bei dem vom Bebauungsplan berührten Bereich westlich der H******straße nicht um einen weniger bedeutsamen, bei Anlegung eines strengeren Maßstabs nicht schutzwürdigen Teil des Gebiets. Dagegen spricht vor allem die Tatsache, dass sich dort ein Aussichtspunkt befindet, dessen Bedeutung für Erholung suchende Spaziergänger mehrfach hervorgehoben wurde (vgl. hierzu bereits die vom Antragsteller vorgelegten Niederschriften über Gemeinderatssitzungen vom März und April 1953).

Die Schutzgebietsverordnung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans auch nicht funktionslos und damit unwirksam. Funktionslosigkeit wäre - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bebauungsplänen (vgl. BVerwG vom 29.5.2001 NVwZ 2001, 1055) - anzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Teil des Schutzgebiets so entwickelt hätten, dass eine Verwirklichung des Schutzzwecks der Verordnung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre und diese Veränderung so offensichtlich wäre, dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Schutzgebietsverordnung nicht mehr schutzwürdig wäre.

Solche dem Landschaftsschutz offensichtlich zuwiderlaufenden Veränderungen haben im Bebauungsplangebiet und in dessen Umgebung nicht stattgefunden. Bei Abschluss des Bebauungsplanverfahrens waren die Fl.Nrn. 1140 und 1140/2 unbebaute Wiesengrundstücke. Auf den westlich und nördlich anschließenden Grundstücken stehen zwar einige Gebäude; es handelt sich aber um eine lockere, hangaufwärts in nördlicher Richtung auslaufende Bebauung, die dem Bereich nicht seine Schutzwürdigkeit im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG nimmt. Das nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans errichtete inzwischen weitgehend fertiggestellte Wohnhaus des Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1140 ist nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon hat dieses Gebäude nach dem Ergebnis des Augenscheins den von unbebauten Flächen sowie einer lockeren Bebauung auf großen parkartigen Grundstücken geprägten Charakter dieses Teils des Schutzgebiets noch nicht so stark verändert, dass die Schutzgebietsverordnung ihre Funktion verloren hätte.

c) Der Bebauungsplan steht im Widerspruch zu den Vorschriften der Chiemsee-Schutzverordnung. Es handelt sich nicht um eine mit dem Zweck der Schutzgebietsverordnung im Einklang stehende Planung. Vielmehr widerspricht die Errichtung der nach den Festsetzungen zulässigen Gebäude dem Veränderungsverbot des § 4 der Schutzgebietsverordnung.

Ein Bebauungsplan und eine Landschaftsschutzverordnung sind nicht stets miteinander unvereinbar. Zwischen ihnen besteht kein Widerspruch, wenn die städtebauliche Satzung mit den Mitteln des Bauplanungsrechts Ähnliches erreichen will wie die Verordnung mit den Mitteln des Naturschutzrechts (zu einem solchen Bebauungsplan im Verhältnis zu einer Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG über den Schutz eines Landschaftsbestandsteils vgl. BayVGH vom 7.11.2001 BayVBl 2002, 470). Bei der ersten Änderung des Bebauungsplans "E********* K********" handelt es sich aber trotz der anzuerkennenden Rücksicht, die der Antragsgegner auf exponierte Lage des Plangebiets genommen hat, nicht um eine solche Planung.

Die Chiemsee-Schutzverordnung will nach ihrem § 3 ("Schutzzweck") unter anderem "die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, insbesondere den für den Naturgenuss entscheidenden abwechslungsreichen Charakter dieser Seenlandschaft, geprägt durch Vegetations- und Reliefvielfalt, weite und freie Ufer sowie malerische Landschaftsausblicke auf See und Chiemgauer Berge" sichern. Nach § 4 der Verordnung sind im Schutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen. Diesem Schutzzweck und damit auch dem Veränderungsverbot widersprechen die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, weil sie auf einer einem Auspunktpunkt vorgelagerten Wiese eine Bebauung zulassen. Dass ein Widerspruch besteht, haben im Übrigen auch der Antragsgegner und das Landratsamt angenommen.

d) Der Widerspruch zur Chiemsee-Schutzverordnung wurde durch die dem Antragsgegner für den Bebauungsplan erteilte Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 der Verordnung nicht ausgeräumt, denn diese Befreiung geht "ins Leere".

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG kann von den Geboten, Verboten und Beschränkungen einer Landschaftsschutzverordnung im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Die gesetzliche Befreiungsvorschrift und somit auch die entsprechende Regelung der Chiemsee-Schutzverordnung (§ 7 Abs. 1) gelten aber nicht für Erlass von Rechtsvorschriften, sondern nur für "Tathandlungen", wie die in § 5 der Verordnung im Einzelnen aufgeführten Handlungen (Errichtung bestimmter baulicher Anlagen, bestimmte Veränderungen des Bewuchs, etc.), bei denen die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck in einem Erlaubnisverfahren geprüft wird. Adressat der Befreiungsvorschrift ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Bebauungsplan umsetzen will. Die dem Antragsgegner für den Änderungsbebauungsplan erteilte Befreiung geht aus diesem Grund "ins Leere" (vgl. BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162 zu § 31 BNatSchG; VGH BW vom 2.2.2001 VBlBW 2001, 370 zur entsprechenden baden-württembergischen Regelung). Es handelt sich um einen Fall der sogenannten rechtlichen Unmöglichkeit (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 44 RdNr. 141), die nur deswegen nicht die Nichtigkeit des Bescheids vom 25. April 2001 zur Folge hat, weil der Fehler angesichts der auf dem genannten Ministerialschreiben beruhenden Praxis nicht offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).

e) Der Widerspruch zur Chiemsee-Schutzverordnung kann auch nicht durch Befreiungen für die nach dem Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben aufgelöst werden. Zwar ist § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB in der Weise einschränkend auszulegen, dass ein Bebauungsplan nicht ungültig ist, wenn der Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans noch nicht aufgelöst ist, wenn aber für die auf Grund des Bebauungsplans zulässigen Bauvorhaben gemäß Art. 49 BayNatSchG eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Veränderungsverbot erteilt werden kann. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Beschluss vom 28.3.2002) vertretene Auffassung ist insoweit zu präzisieren. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil der Bebauungsplan auch in diesem Fall verwirklicht werden kann.

Eine naturschutzrechtliche Befreiung für das Vorhaben kommt vor allem bei Planungen in Betracht, die das Schutzgebiet nur punktuell oder "linear" berühren, etwa bei einem Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück oder einer Straßenplanung durch Bebauungsplan. Eine den Widerspruch auflösende "Befreiungslage" (BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162) besteht aber nicht, wenn die Landschaftsschutzverordnung durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen des Schutzgebiets (teilweise) "funktionslos" wird. Denn durch eine Befreiung nach Art. 49 BayNatSchG können - ähnlich wie bei § 31 Abs. 2 BauGB - nur Einzelfälle, die den Bestand der Verordnung nicht berühren, zugelassen werden.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 3 Satz 2 der Chiemsee-Schutzverordnung. Nach dieser Vorschrift bedarf die Erteilung einer Befreiung für Vorhaben, die den Bestand des Landschaftsschutzgebiets oder die Erreichung des Schutzzwecks (§ 3) in Frage stellen können, der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass eine Befreiung bei Vorhaben, welche die Verordnung (in einem Teilbereich) funktionslos werden lassen, in Betracht kommt. Eine so weit gehende Befreiungsmöglichkeit widerspräche Art. 49 BayNatSchG (vgl. auch Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Teil B, Art. 49 RdNr. 1 Buchst. c).

Nach diesem Maßstab hätte die Chiemsee-Schutzverordnung geändert werden müssen. Durch die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung wird ein bauplanungsrechtlich bisher als Außenbereich (§ 35 BauGB) einzustufender Teil des Gebiets seine Schutzwürdigkeit (Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG) verlieren, weil er Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird. Dadurch wird die Verordnung in diesem Bereich "funktionslos". Eine "Befreiungslage" ist damit ebenso wenig gegeben wie bei der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans, für die die Landschaftsschutzverordnung geändert wurde.

Auf der Westseite der H******straße endete der Innenbereich im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in nördlicher Richtung mit der auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 44 (ursprüngliche Fassung) entstandenen dichten Bebauung. Von den auf dieser Straßenseite in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung noch folgenden Gebäuden gehörten allenfalls das Garagengebäude auf dem Grundstück des Klägers sowie das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 1128/1, die beide unmittelbar an der Straße stehen, zu einem Bebauungszusammenhang, nämlich der Bebauung östlich der H******straße. Bei den übrigen Gebäuden (Wohngebäude auf dem Grundstück 1140/1, Wohnhaus und weiteres Nebengebäude des Antragstellers sowie "Siemens-Villa" auf dem nördlich an das Grundstück des Antragstellers grenzenden, noch weitläufigerem Grundstück) handelt es sich um Splitterbebauung im Außenbereich.

Diese bauplanungsrechtlichen Verhältnisse werden sich erheblich verändern, wenn die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung vollständig verwirklicht sein wird. Dann werden nämlich nicht nur die Grundstücke Fl.Nrn. 1140/2 und 1140 ("beplanter") Teil der zusammenhängenden Bebauung. Durch die im Plangebiet zulässigen drei Gebäude wird auch eine Brücke zu der Außenbereichsbebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1140/1 und 1139 geschlagen. Auch diese Gebäude werden dann zum (insoweit "unbeplanten") Innenbereich gehören. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird somit in erheblichem Umfang in das Landschaftsschutzgebiet hinein erweitert.

Diese - in der zuletzt genannten Konsequenz vom Antragsgegner wohl nicht bedachte - Folge ist mit dem Landschaftsschutz nicht zu vereinbaren. Ein Landschaftsteil verliert seine Schutzwürdigkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG zwar nicht schon durch jede Art von Bebauung oder landschaftsfremder Nutzung (BayVGH vom 28.5.2001 BayVBl 2002, 272). Wenn die Bebauung aber so viel Gewicht hat, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) entsteht oder in einem über eine Ortsabrundung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) hinausgehenden Umfang in das Schutzgebiet hinein erweitert wird, sind die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG in aller Regel nicht mehr gegeben, weil die Landschaft dann ihre schützenswerte natürliche Eigenart verliert (BayVGH vom 28.5.2001 a.a.O.). Eine Ausnahme mag bei einer sehr weitläufigen, aber gleichwohl zusammenhängend erscheinenden Bebauung auf sehr großen Grundstücken, wie etwa der Villenbebauung an einigen Uferabschnitten bayerischer Seen, in Betracht kommen. Eine solche Struktur wird der in das Schutzgebiet hineinreichende Ortsteil jedoch nicht aufweisen.

f) Der Bebauungsplan wäre auch dann ungültig, wenn man mit dem genannten Ministerialschreiben vom 7. Oktober 1983 annehmen wollte, dass eine Befreiung von den Vorschriften einer Landschaftsschutzverordnung in entsprechender Anwendung von Art. 49 BayNatSchG nicht nur für Tathandlungen, sondern auch für den Erlass von Rechtsvorschriften erteilt werden kann. In diesem Fall würde es sich bei der Befreiung um einen im Normaufstellungsverfahren ergehenden Verwaltungsakt handeln. Für die Rechtswirkung müssten entsprechende Einschränkungen gelten wie für die Genehmigung eines Bebauungsplan. Diese verhilft im Fall ihrer Rechtswidrigkeit dem Bebauungsplan auch dann nicht zur Gültigkeit, wenn der Rechtsverstoß nicht schwerwiegend und offenkundig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Danach konnte der Bescheid vom 25. April 2001 den Normwiderspruch nicht ausräumen, weil, wie dargelegt wurde, keine "Befreiungslage" bestand.

2. Bei dem Widerspruch zur Landschaftsschutzverordnung handelt es sich um einen Mangel, der in einem ergänzenden Verfahren (§ 215 a Abs. 1 BauGB) behoben werden kann. Daher ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Alternative 1 VwGO die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festzustellen. Nach einer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung (Herausnahme des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aus dem Schutzgebiet) wäre der Widerspruch beseitigt. In einem anschließenden ergänzenden Verfahren könnte der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden (so auch Dolde, NVwZ 2001, 976/978; vgl. auch den vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau herausgegebenen "Bericht der Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuches", in dem unter RdNr. 117 ein Verstoß gegen eine Landschaftsschutzverordnung als Beispiel für einen behebbaren Mangel genannt wird).

Die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans nur festgestellt werden darf, wenn keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, muss nicht entschieden werden (vgl. hierzu - verneinend - VGH BW vom 14.12.2001 VBlBW 2002, 304 und - bejahend - Quaas, VBlBW 2002, 289; in BVerwG vom 20.6.2001 NVwZ 2002, 83 = BayVBl 2002, 471 wurde diese Frage offen gelassen). Auch wenn man der Meinung ist, dass die Feststellung der Nichtigkeit weiter geht als die Feststellung der Unwirksamkeit und deshalb das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen ausgeschlossen werden muss, wenn ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen für nicht wirksam erklärt werden sollen, wäre nicht anders zu entscheiden. Denn auch alle weiteren in Betracht kommenden Mängel des Bebauungsplans könnten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem Bebauungsplan entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans und hieran anknüpfende Zweifel, ob das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) beachtet wurde, entfielen mit einer Änderung der Landschaftsschutzverordnung. Die gerügten Abwägungsfehler bei der Festsetzung des Bauraums auf dem Grundstück des Antragstellers und bei den Pflanzgeboten wären nicht so gewichtig, dass das "Grundgerüst der Abwägung" berührt wäre. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 BauGB) hätte somit nur die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dasselbe gilt für mögliche Mängel einzelner Festsetzungen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass eine zentrale, für den Bestand der Planung unabdingbare Festsetzung mangels Rechtsgrundlage nichtig sein könnte, hat sich nicht ergeben.

Ob der Bebauungsplan auch wegen dieser möglichen Mängel für unwirksam erklärt werden könnte, kann offen bleiben. Die Regelung des ergänzenden Verfahrens in § 215 a Abs. 1 BauGB und die entsprechende prozessuale Vorschrift in § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO verpflichten das Normenkontrollgericht nicht zu einer umfassenden Prüfung der angegriffenen Rechtsnorm. Dementsprechend haben die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens keinen Anspruch darauf, dass das Gericht bestimmte mögliche Fehler beurteilt (BVerwG vom 20.6.2001 NVwZ 2002, 83 = BayVBl 2002, 471).

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen sind in Ausübung des durch § 154 Abs. 3 Alternative 1 VwGO eingeräumten Ermessens keine Kosten aufzuerlegen, obwohl er einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7.3.2002 UPR 2002, 318) entspricht es in Normenkontrollsachen mit Rücksicht auf das Kostenrisiko der anderen Beteiligten der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten auch dann trägt, wenn er einen erfolgreichen Antrag gestellt hat. Die Kehrseite hiervon ist, dass es unbillig wäre, den Beigeladenen mit Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu belasten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie der Beschluss über den Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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