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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 1 N 01.2240
Rechtsgebiete: GO, BauGB


Vorschriften:

GO Art. 26 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 6
Zur Frage, ob die Unterschrift unter die Sitzungsniederschrift oder unter den Bekanntmachungsvermerk den Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt.
1 N 01.2240

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Normenkontrollsache

wegen

Nichtigkeit der 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Aiblinger Straße",

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003 am 4. April 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "A******** S*****" der Gemeinde T*********** ist bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils festgestellten Mängel unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 840/9 Gemarkung T***********. An dieses grenzt im Süden das Grundstück Fl.Nr. 840/7 des Beigeladenen. Beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 ("A******** S*****") liegende Grundstücke grenzen mit ihrer Ostseite an die Staatsstraße ****. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Mischgebiet, das Nachbargrundstück des Beigeladenen liegt in einem Gewerbegebiet.

Auf Antrag des Beigeladenen leitete die Antragsgegnerin wegen eines Sichtschutzzauns oder einer Schallschutzwand und eines Carports ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 teilte das Landratsamt R******** der Antragsgegnerin mit, dass der geplante Carport innerhalb des Sichtdreiecks der Staatsstraße liege und zudem aus ortsplanerischer Sicht sehr ungünstig situiert sei. Es werde vorgeschlagen, "den Carport im Nord-Osten innerhalb der überbaubaren Fläche zu integrieren". Das Straßenbauamt sei zu beteiligen. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte das Straßenbauamt R******** der Antragsgegnerin mit, dass es mit der Errichtung des Carports und des Sichtschutzzaunes einverstanden sei, wenn zwischen diesen Anlagen und dem Fahrbahnrand der Staatsstraße ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werde.

Nach der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2001 wurde der Gemeinderat davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landratsamt aus ortsplanerischer Sicht keine erheblichen Bedenken vorgebracht habe. Die am gleichen Tag beschlossene und am 6. Juli 2001 bekanntgemachte 19. Änderung des Bebauungsplans trifft für das Grundstück des Beigeladenen folgende Festsetzungen: Carport mit etwa 40 m² Grundfläche und einer maximalen Höhe von 2,5 m an der Nord-Ost-Ecke, Sichtschutzzaun oder Schallschutzwand mit einer maximalen Höhe von 1,6 m in Holzkonstruktion entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sowie Verkleinerung des Sichtdreiecks.

Mit dem am 27. August 2001 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, die 19. Änderung des Bebauungsplans sei ungültig, weil sie auf der 10. Änderung vom 3. November 1989 beruhe und diese wegen eines Ausfertigungsmangels ungültig sei. Auch die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans vom 18. Januar 1979 sei wegen eines Ausfertigungsmangels ungültig. Die 19. Änderung leide auch an materiellen Fehlern. Der Änderungsbebauungsplan sei nicht im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil er nicht aus städtebaulichen Gründen, sondern wegen privater Streitigkeiten zwischen dem Beigeladenen und den Antragstellern erlassen worden sei. Die Festsetzung des Carports an der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks mit einer 40 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verstoße gegen das Abwägungsgebot.

Die Antragsteller beantragen

festzustellen, dass die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "A******** S*****" der Antragsgegnerin nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Änderungsbebauungsplan diene nicht nur einer möglichen Verbesserung des Nachbarschaftsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und den Antragstellern, sondern auch dem öffentlichen Interesse. Durch den Carport solle erreicht werden, dass Fahrzeuge des Beigeladenen nicht auf den Erschließungsstraßen, sondern auf dessen Grundstück abgestellt würden.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich beteiligt, stellt aber keinen Antrag.

Ein Antrag der Antragsteller, den Änderungsbebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, hatte Erfolg (Beschluss vom 23.11.2001 - 1 NE 01.2239).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Satzung über die 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 ist unwirksam.

Nach Auffassung des Senats hätte der Antrag schon deshalb Erfolg, weil der der Änderung zugrunde liegende Bebauungsplan wegen Ausfertigungsmängeln unwirksam ist. Mit dieser Beurteilung weicht der Senat von Entscheidungen des 14. Senats und des 23. Senats des Verwaltungsgerichtshofs ab. Eine Vorlage an den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs kommt aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Die 19. Änderung ist auch wegen Verstößen gegen das Abwägungsgebot ungültig.

1. Nach Auffassung des Senats ist die 19. Änderung schon deshalb unwirksam, weil ein gültiger Bebauungsplan, der wirksam geändert werden könnte, nicht vorliegt (vgl. BVerwG vom 16.12.1999 E 110, 193 = NVwZ 2000, 815). Die 19. Änderung ändert bezüglich des Grundstücks des Beigeladenen den Bebauungsplan in der Fassung der 10. Änderung; diese hat den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung ersetzt. Sowohl die Fassung der 10. Änderung als auch die Urfassung sind wegen Ausfertigungsmängeln unwirksam.

a) Die 10. Änderung in der Fassung des maßgeblichen letzten Satzungsbeschlusses vom 22. Juni 1989 ist zwar am 3. November 1989 bekannt gemacht, aber nicht ausgefertigt worden. Weder der Planteil noch der Textteil der 10. Änderung weist einen Ausfertigungsvermerk auf. Allerdings sind die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 1989 über den Satzungsbeschluss und der Bekanntmachungsvermerk vom 2. November 1989 durch den damaligen ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden. Beide Unterschriften erfüllen jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausfertigung, weil sie den erforderlichen Ausfertigungsvermerk auf dem Bebauungsplan nicht ersetzen können.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG vom 24.5.1989 E 80, 258 = NVwZ 1990, 258 = BayVBl 1989, 344; vom 16.5.1991 E 88, 204 = NVwZ 1992, 371; vom 16.12.1993 NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Die Ausfertigung nur eines Teils genügt, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine "gedankliche Schnur" verbunden sind (vgl. VGH BW vom 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20).

Nach Auffassung des 14. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl 1993, 146) genügt die Unterschrift des für Ausfertigungen zuständigen Gemeindeorgans auf dem Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Satzungsbeschluss für die wirksame Ausfertigung eines Bebauungsplans, wenn die Satzung in der Niederschrift genau bezeichnet ist. Nach Auffassung des 23. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.3.1990 - 23 B 88.567 - BayVBl 1991, 23/24) gilt dasselbe für die Unterschrift auf dem Bekanntmachungsvermerk mit genauer Bezeichnung des Bebauungsplans. Der erkennende Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass ein Bebauungsplan weder durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift noch durch die Unterschrift auf dem Bekanntmachungsvermerk wirksam ausgefertigt werden kann, weil auf diese Weise schon der erste der beiden Ausfertigungszwecke, die Originalurkunde der Satzung herzustellen, nicht erreicht werden kann. Die Rechtsprechung zur "gedanklichen Schnur" kann nicht herangezogen werden, weil sich die Unterschrift in diesen Fällen nicht auf einem Bestandteil der Satzung befindet.

b) Der 19. Änderungsbauungsplan kann auch nicht als wirksame Änderung der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans angesehen werden, denn auch diese leidet an einem Ausfertigungsmangel.

Die Urfassung ist erst am 13. Februar 1980 ausgefertigt, jedoch bereits am 28. August 1979 bekannt gemacht worden. Damit ist die jedenfalls für Bebauungspläne von jeher gebotene, in Bayern seit dem 1. September 1992 durch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung nicht eingehalten worden (vgl. BVerwG vom 27.1.1999 NVwZ 1999, 878 = BayVBl 1999, 410 mit weiteren Nachweisen). Zwar sind auch hier die Sitzungsniederschrift über den Satzungsbeschluss vom 18. Januar 1979 und der Bekanntmachungsvermerk vom 27. August 1979 vom damaligen ersten Bürgermeister unterschrieben worden. Nach der dargelegten Auffassung des Senats ist dadurch jedoch auch bei der ursprünglichen Fassung keine Originalurkunde des Bebauungsplans hergestellt worden.

Trotz des Meinungsunterschieds über die Anforderungen an die Ausfertigung besteht kein Anlass, die Frage dem Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs zur Klärung vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VwGO). Die Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich, weil der 19. Änderungsbebauungsplan auch aus den folgenden Gründen ungültig ist.

2. Die Festsetzung der Schallschutzwand und die des Carports beruhen auf rechtlich erheblichen Abwägungsfehlern. Die Mängel wirken sich auf die 19. Änderung insgesamt aus, weil der Änderungsbebauungsplan nach dem mutmaßlichen Willen des Gemeinderats ohne die beiden Festsetzungen nicht erlassen worden wäre. Die Mängel führen nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans, weil sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

a) Die Festsetzung eines Sichtschutzzauns oder einer Schallschutzwand in Holzkonstruktion mit einer maximalen Höhe von 1,6 m entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, weil sich mit ihr die beabsichtigte Konfliktbewältigung nicht erreichen lässt. Die Antragsgegnerin wollte die städtebaulichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigen. Sie hat aber zu einem ungeeigneten Mittel gegriffen. Nach den übereinstimmenden Darlegungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung kann das Wohngrundstück der Antragsteller nämlich durch eine so niedrige und aus Holz konstruierte Wand nicht wirksam vor dem Lärm aus dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen geschützt werden.

Der Mangel ist erheblich, weil er offensichtlich ist und möglicherweise das Abwägungsergebnis beeinflusst hat (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine wirksamere Schutzanlage festgesetzt hätte, wenn sie den Fehler erkannt hätte.

b) Auch die Festsetzung des Carports in der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks des Beigeladenen verstößt gegen das Abwägungsgebot.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist nach der Sitzungsniederschrift vom 4. Juli 2001 nicht ausreichend darüber informiert worden, dass das Landratsamt gegen den geplanten Standort des Carports gewichtige Bedenken geltend gemacht hatte. Die Abwägung hat somit auf einer unvollständigen Kenntnis der von der Planung berührten Belange stattgefunden. Auch dieser Mangel ist erheblich. Hätte der Gemeinderat gewusst, dass ein wichtiger Träger öffentlicher Belange gravierende Bedenken hat, hätte er die gegen die Planung sprechenden Gründe (Sichtprofil entlang der Staatsstraße, 40 m lange Zufahrt über einen nach der Baugenehmigung als Grünfläche vorgesehenen Grundstücksteil an der Grenze von Wohngrundstücken) möglicherweise stärker gewichtet und sich gegen den Standort entschieden.

c) Die Abwägungsmängel bei den beiden wichtigsten Festsetzungen wirken sich auf gesamten Änderungsbebauungsplan aus. Nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin ist nämlich anzunehmen, dass der Änderungsbebauungsplan ohne diese beiden Festsetzungen nicht beschlossen worden wäre (vgl. BVerwG vom 1.8.2001 NVwZ 2002, 205 mit weiteren Nachweisen).

d) Es ist nicht die Nichtigkeit, sondern die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festzustellen (§ 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 VwGO), weil die Mängel in einem ergänzenden Verfahren (§ 215 a Abs. 1 BauGB) behoben werden können. Die Mängel berühren nicht das "Grundgerüst" der Abwägung. Die Festsetzung einer Lärmschutzwand und eines Carports auf dem Grundstück des Beigeladenen sind nämlich nicht schlechthin ausgeschlossen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat schon deshalb keine Gerichtskosten oder Kosten der Antragsteller zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Er trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er auf der Seite der unterliegenden Antragsgegnerin steht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie der Gemeinderatsbeschluss über den Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.112,92 Euro (entspricht 10.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GKG und orientiert sich an Nr. II.7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.



Ende der Entscheidung

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