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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 1 N 04.1501
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BauGB, BNatSchG 2002


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 154 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2
BNatSchG 2002 § 18 Abs. 1
BNatSchG 2002 § 19 Abs. 1
BNatSchG 2002 § 19 Abs. 2
Wenn sich die Gemeinde bei der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung an einer geeigneten Arbeitshilfe orientiert (hier: Leitfaden "Bauen und Planen im Einklang mit Natur und Landschaft" des Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, 2. Auflage Januar 2003), muss sie diese jedenfalls in den maßgebenden Punkten widerspruchsfrei anwenden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 04.1501

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 800 A Reitsportanlage "***********";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. April 2006

am 13. April 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 800 A Reitsportanlage "W**********" der Stadt I********* ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 800 A Reitsportanlage "W**********" der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung B***********, das mit seiner Westseite an das Plangebiet grenzt. Die der Landwirtschaft dienenden Gebäude einschließlich des Wohnhauses des Antragstellers befinden sich am Ortsrand von O*************** auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück Fl.Nr ***** Das Wohnhaus ist circa 240 m von der östlichen Grenze des Plangebiets entfernt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst das insgesamt 27.079 m² große, nordwestlich des Stadtteils O*************** im Außenbereich gelegene Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung B*********** (vormals Grundstücke Fl.Nrn. **** *** und **) der Beigeladenen sowie das Grundstück Fl.Nr. 1*** Gemarkung U********** (Teilfläche).

Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Reitsportanlage" fest. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt hierzu Folgendes:

"Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung Reitsportanlage. Zulässig sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für den Reitsport, jedoch keine Pferderennbahnen und Wetteinrichtungen, ein Betrieb des Beherbergungswesens wie Hotel garni, Pension oder Gästehaus in einem für den Betrieb der Reitsportanlage erforderlichen Umfang, eine Schank- und Speisewirtschaft in einem für den Betrieb der Reitsportanlage erforderlichen Umfang, eine Verkaufsstätte für Reitsportbedarf, Räume/Gebäude für eine tierärztliche Praxis mit stationärer Behandlung ausschließlich von Großtieren und einer zulässigen Nutzfläche von maximal 500 m². Die Größe des Beherbergungsbetriebes und der Schank- und Speisewirtschaft, die der Reitsportanlage zugeordnet sind, sind dieser in ihrer Grundfläche und Baumasse unterzuordnen. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die der Reitsportanlage zugeordnet und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, können zugelassen werden."

Als Maß der baulichen Nutzung ist in Nr. 2 der Festsetzungen eine Grundflächenzahl von max. 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von max. 0,4 festgesetzt. Nr. 10 der Festsetzungen legt eine Ausgleichsfläche von insgesamt 5.416 m² fest, davon 1.461 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. **** Nach der Planzeichnung ist dafür unter anderem entlang der Ostseite des Grundstücks eine 5 m breite, private Grünfläche mit Gehölzpflanzung vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es unter H. zur Berechnung der Ausgleichsfläche:

"Die Grundstücke Fl.Nrn. *** und *** werden zur Zeit als Äcker landwirtschaftlich genutzt. .... Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung als Gebiet mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild einzustufen. Die Gesamtfläche des Areals beträgt ca. 27.000 m², davon sollen ca. 7000 m² überbaut werden. Damit ist die Grundflächenzahl kleiner als der Wert 0,35, die Schwere des Eingriffs ist als niedrig bis mittel einzuordnen. Nach der Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren liegt die Faktorenspanne zwischen 0,2 und 0,5. Für landwirtschaftliche Nutzflächen ist jedoch der obere Wert anzusetzen.

Ohne Vermeidungsmaßnahmen ergibt sich daher folgende Ausgleichsflächenbedarf:

27.079 m² x 0,5 = 13.539,5 m² ~ 13.540 m²

Aus fachlicher Sicht sollten jedoch folgende Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden:

- Das Regenwasser der Dächer und versiegelten Flächen ist zu versickern.

- Auf der Nord- und Ostseite des Bauprojekts ist ein mindestens 5 m breiter Gehölzstreifen anzulegen, um die Reitanlage in die Landschaft einzubinden. Da im Norden und Osten landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzen, ist aus Gründen des Nachbarschaftsrechts zwischen Gehölzstreifen und den benachbarten Ackerflächen ein Wiesenstreifen von ebenfalls 5 m Breite vorzusehen. Dieser Grünstreifen von insgesamt 10 m Breite kann auch als Ausgleich gewertet werden. Wenn möglich sollten die Ausgleichsflächen für das Projekt in dessen Umfeld im Lohenbereich ausgewiesen werden.

- In den Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Rahmen der Baugenehmigung die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu fordern, in dem weitere detaillierte Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Fassadenbegrünung, wasserdurchlässige Beläge) festgelegt werden.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kann der Kompensationsfaktor höchstens bis zum Wert 0,2 reduziert werden. Daraus resultiert folgender Mindestbedarf an Ausgleichsflächen:

27.079 m² x 0,2 = 5.415,8 m² ~ 5.416 m²

Dieser Ausgleichsflächenbedarf von 5416 m² wird wie folgt nachgewiesen:

1.416 m² innerhalb des Geländes der Reitsportanlage

4.000 m² auf einer Teilfläche des nördlich gelegenen Grundstücks Fl.Nr. **** Gemarkung U**********

Innerhalb des Geländes der Reitsportanlage wird die Ausgleichsfläche auf dem 5-6 m breiten Grünstreifen, der als Puffer zur freien Landschaft die gesamte Anlage umgibt, nachgewiesen, für den eine flächige Laubgehölzpflanzung mit Arten der Potentiell Natürlichen Vegetation festgesetzt ist...." Das Gebiet soll wegemäßig von Südosten durch eine Verlängerung der Straße "A* E****" und von Nordwesten durch eine Zufahrt zur "H******** Straße" erschlossen werden. Zur Energieversorgung wird in der Planbegründung unter E. 5. Folgendes ausgeführt:

"Die Anlage ist auf ein umweltfreundliches Wärmeversorgungskonzept abgestellt. Es besteht die Möglichkeit zur aktiven (z.B. thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen) und passiven (z.B. Wintergärten, transparente Wärmedämmung) Solarenergienutzung. Darüber hinaus ist eine Heizung mit Pellets, die aus getrocknetem Pferdedung gewonnen werden, vorgesehen."

Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag vom 4. Dezember 2003 bestimmt in § 1 (Vorhabengrundstück), dass das Vorhaben auf den (damaligen) Grundstücken Fl.Nrn. **** *** und ** ausgeführt werden solle. Der Erwerb dieser Grundstücke durch die Vorhabenträgerin sei jeweils durch notarielle Verkaufsangebote gesichert. Weiterhin sieht der Durchführungsvertrag die abschnittsweise Errichtung des Vorhabens in fünf Ausbaustufen vor (§ 3). Die Ausbaustufe 1 erfasst die Errichtung von 40 Pferdeboxen, der großen Reithalle mit Gastronomie, des Dressurvierecks sowie der Bergehalle, die Ausbaustufe 2 die Errichtung der Tierarztpraxis, die Ausbaustufe 3 die Errichtung der Pension sowie des Gebäudes für Betriebsinhaberwohnungen und Verwaltung, die Ausbaustufe 4 die Errichtung von 20 Pferdeboxen und die Ausbaustufe 5 die kleine Reithalle. § 11 (Fertigstellung der Anlagen) bestimmt in Absatz 2, dass die Erschließungsarbeiten der Zufahrtstraße spätestens zum 30. Juni 2006 fertig zustellen seien und dass die Verpflichtung der Vorhabensträgerin zur Durchführung der Erschließungsarbeiten entfalle, wenn nur die Ausbaustufe 1 verwirklicht werde.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 3. Dezember 2002 auf Antrag der Beigeladenen den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen vorgetragen, denen im Wesentlichen entsprochen wurde. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung gingen zahlreiche Bedenken ein. Der Antragsteller erhob vor allem im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten biologischen Anbau von Sonderkulturen Einwände, die der Stadtrat jedoch für unbegründet hielt. In seiner Sitzung vom 4. Dezember 2003 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Am 17. März 2004 fertigte der Oberbürgermeister den Bebauungsplan aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 24. März 2004.

2. Mit seinem am 4. Juni 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt und kein Umweltbericht erstellt worden. Die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich aus § 3 b und § 3 c UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 7.12 für die Pferdehaltung bzw. den Nrn. 1.1.7 bzw. 8.1.1 für die Pelletsheizung und Pferdemistentsorgung. Der festgesetzte Beherbergungsbetrieb mit 59 Betten und zwei Tagungsräumen sowie die tierärztliche Praxis mit stationärer Behandlung und einer zulässigen Nutzfläche von maximal 500 m² entsprächen nicht der Zweckbestimmung "Reitsportanlage". Gleiches gelte für die geplanten neun Wohneinheiten für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Die für den Betrieb erforderlichen Koppeln hätten in den Geltungsbereich des Plangebiets einbezogen werden müssen. Die festgesetzte Grundflächenzahl von maximal 0,3 reiche bei Ausschöpfung der überbaubaren Grundstücksfläche für die zugelassenen Gebäude und für das zusätzlich erforderliche Dressurviereck sowie die Trabstrecke nicht aus. Bei den Fäkalien der Pferde handle es sich um Abfall nach der einschlägigen Abfallwirtschaftssatzung des Zweckverbandes Müllverwertungsanlage I*********. Die Vorhabenträgerin unterliege dem Anschluss- und Überlassungszwang. Im Plangebiet dürfe daher eine Abfallbeseitigungsanlage (Pelletsheizung) nicht betrieben werden. Auch die wasserwirtschaftlichen Belange seien verkannt worden. Der in der Begründung zum Bebauungsplan angegebene Grundwasserflurabstand bei "Mittelwasser" von 1,5 bis 3,2 GOK sei unzutreffend. Infolge der Ausscheidungen der Pferde würden gefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 1 Grundwasserverordnung) in das hoch stehende Grundwasser gelangen. Dieser Umstand sei nicht abgewogen worden. Auch werde der wegen der Ammoniakimmissionen nach der TA Luft erforderliche Abstand von 224 m zwischen Tierhaltung und empfindlichen Pflanzen nicht eingehalten. Außerdem sei der Durchführungsvertrag aus verschiedenen Gründen unwirksam. Schließlich seien die Ausgleichsflächen mit 5.416 m² zu klein. Unter Zugrundelegung des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen von 2003 ergebe sich ein weit höherer Ausgleichsbedarf.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 800 A Reitsportanlage "W**********" unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus: Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Die bloße pauschale Behauptung einer möglichen Rechtsverletzung genüge zur Darlegung nicht. Der Antrag sei auch unbegründet. Eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften liege nicht vor. Das Vorhaben unterliege nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Pferde seien keine Nutztiere im Sinn von Nr. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG. Die Vorschrift betreffe nur Tiere, die in Massentierhaltung gezüchtet und gehalten würden und im Wesentlichen zum Verzehr bestimmt seien. Dies ergebe sich aus der Überschrift zu Nr. 7 der Anlage 1 zum UVPG. 60 Dressurpferde entsprächen zudem nicht 50, sondern nur 48 Großvieheinheiten, weil ein Dressurpferd im Jahresdurchschnitt nur 350 kg bis 450 kg wiege. Im Übrigen seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen, so dass eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung unbeachtlich wäre. Insbesondere führe die Pferdehaltung nicht zu einer unzulässigen Belastung durch Ammoniak. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe auch nicht wegen der so genannten Pelletsheizung durchgeführt werden müssen. Die Heizung sei weder im Bebauungsplan festgesetzt worden noch Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Auch die Beigeladene ist der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hätte durchgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen der Nr. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG seien nicht erfüllt, weil es sich bei Dressurpferden nicht um Nutztiere handele. Der Nutztierbegriff umfasse nur Tiere, die zum Zwecke der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelerzeugung oder als landwirtschaftliche Erzeugnisse gehalten würden. Auch eine europarechtskonforme Auslegung der Bestimmung spreche gegen einen weiteren Nutztierbegriff. Im Übrigen bleibe das Unterlassen der Vorprüfung ohne Folgen, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen seien. Dies ergebe sich aus den einschlägigen, im Bebauungsplanverfahren erstellten Gutachten und behördlichen Stellungnahmen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zur Sache nicht geäußert.

3. Auf der Grundlage des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheiden vom 1. Juni 2004 vier Baugenehmigungen erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Widersprüche erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. April 2005 (M 9 SN 04.4982) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. April 2006 (1 CS 05.1318) zurückgewiesen. Die Akten dieses Verfahrens wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis (a) und ein Rechtsschutzinteresse (b) des Antragstellers sind gegeben.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er kann geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend macht, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient (BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215 = BayVBl 1999, 49; vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431 f). Der Antragsteller muss einen solchen Belang benennen und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 10.3.1998 BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller macht geltend, dass die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung seines unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Grundstücks Fl.Nr. *** durch die von der Reitsportanlage ausgehenden Ammoniakbelastungen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dass dieser Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegt, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen.

b) Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht deswegen, weil auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans Baugenehmigungen erteilt wurden und das Vorhaben zu einem großen Teil bereits verwirklicht ist.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Dient ein Normenkontrollantrag "der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine bereits verwirklichte Festsetzung", so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG vom 9.2.1989 NVwZ 1989, 653). Ergibt eine überschlägige Überprüfung hingegen, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers, gegen die von ihm bekämpfte Anlage vorzugehen, im Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974; vom 30.9.1992 Buchholz 310 § 47 Nr. 70).

Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen, weil die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen vom 1. Juni 2004 infolge der Widersprüche des Antragstellers noch nicht bestandskräftig sind, die baulichen Anlagen noch nicht vollständig errichtet sind und eine Rücknahme der Baugenehmigungen (Art. 48, Art. 50 BayVwVfG) nicht völlig ausgeschlossen erscheint.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären, weil er ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Es liegt ein Abwägungsmangel vor (a), der rechtlich erheblich ist (b) und die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat (c)

a) Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geltenden Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141 - BauGB 1998). Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge erheblich sind, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die dem objektiven Gewicht einzelner Belange nicht entspricht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309). Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan nicht gerecht, weil die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege infolge eines Fehlers bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt hat.

Ist infolge der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 25.3.2002 [BGBl. I S. 1193]) zu erwarten, muss die Gemeinde bei der Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zum maßgeblichen Zeitpunkt: § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BauGB 1998) und den für die Planung sprechenden privaten und öffentlichen Belangen nicht nur darüber entscheiden, ob eine Zurückstellung des "Integritätsinteresses" von Natur und Landschaft und damit der Eingriff grundsätzlich zu rechtfertigen ist. Kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, dass der Eingriff zu vertreten ist, muss sie im Rahmen der Abwägung auch das "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft beachten und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 19 Abs. 1 BNatSchG) sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 19 Abs. 2 BNatSchG), über die Vermeidung und den Ausgleich oder die sonstige Kompensation des Eingriffs entscheiden (OVG NRW vom 6.8.2003 BRS 66 Nr. 220; BVerwG vom 31.1.1997 BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 [zu § 8 a BNatSchG a.F.]). Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss die Gemeinde den Zustand des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Planung erfassen und bewerten, sich die in Betracht kommenden Vermeidungsmaßnahmen vergegenwärtigen, darüber befinden, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, den verbleibenden Kompensationsbedarf ermitteln und entscheiden, in welchem Umfang und in welcher Weise eine Kompensation erfolgen soll. Diese gesetzlichen Vorgaben, die sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus § 1 Abs. 6, § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 sowie aus § 21 BNatSchG ergaben, hat die Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang beachtet.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass sich die Antragsgegnerin bei der Anwendung der Eingriffsregelung weitgehend an dem vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Zusammenarbeit mit den Staatsministerien des Innern und für Landwirtschaft und Forsten, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag sowie einem Büro für Umwelt-, Landschafts- und Freiraumplanung verfassten Leitfaden "Bauen und Planen im Einklang mit Natur und Landschaft" (2. Auflage Januar 2003) orientiert hat, indem sie im Wesentlichen den auf diesem "Leitfaden" basierenden Empfehlungen ihres Gartenamts im Schreiben vom 12. November 2002 (Blatt 72 der Bebauungsplanakten) gefolgt ist und diese weitgehend unverändert in die Begründung des Bebauungsplans übernommen hat. Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Bewertung von Eingriffsfolgen und für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs ist die Gemeinde zwar nicht an standardisierte Bewertungsverfahren gebunden, sondern hat die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft selbst zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen in eigener Verantwortung abwägend zu entscheiden (BVerwG vom 23.4.1997 BRS 59 Nr. 10). Das hindert die Gemeinde aber nicht, bei der "Abarbeitung" der ihr vom Gesetz auferlegten Planungsschritte eine geeignete Arbeitshilfe, wie den "Leitfaden" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, heranzuziehen und der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ein dort empfohlenen Bewertungsschema zugrundezulegen.

Trifft die Gemeinde die bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erforderlichen abwägenden Entscheidungen aber - ohne eine eigenen Gewichtung vorzunehmen - auf der Grundlage des "Leitfadens", dann muss sie diesen jedenfalls in den die Weichen stellenden Punkten auch widerspruchsfrei anwenden. Dies hat die Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang getan. Die Anwendung der Eingriffsregelung ist jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil die Ermittlung der Ausgleichsfläche nicht fehlerfrei erfolgt ist.

Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin - der insoweit sachgerecht erscheinenden Empfehlung des Gartenamts folgend - das Plangebiet mit den Kategorien des "Leitfadens" als "Gebiet mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild" eingestuft, die geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich der "Eingriffsschwere" mit einem "niedrigen bis mittleren Versiegelungs- und Nutzungsgrad" bewertet und auf dieser Grundlage einen "Kompensationsfaktor" von 0,5 angenommen hat. Nicht frei von Fehlern sind jedoch die Überlegungen, die zur Reduzierung dieses Faktors auf "0,2", den niedrigsten in der "Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren" vorgesehen Wert, geführt haben.

Es erscheint bereits fraglich, ob die hierbei berücksichtigte Versickerung von Niederschlagswasser zu Recht als Vermeidungsmaßnahme angesehen wurde. Dies ist zweifelhaft, weil es sich dabei um eine in der Praxis gängige Maßnahme handelt. Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass in der Liste 2 des Leitfadens, in der mögliche Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt sind, nur die "Rückhaltung des Niederschlagswassers in naturnah gestalteter Wasserrückhaltung bzw. Versickerungsmulden" genannt wird, nicht aber die bloße Versickerung auf dem Baugrundstück. Dem entspricht es im Übrigen, dass das Gartenamt in der Stellungnahme vom 12. November 2002 noch die "Vorschaltung eines Absetzbeckens" als anrechnungsfähige Vermeidungsmaßnahme bezeichnet hatte.

Jedenfalls durften die im Bebauungsplan entlang der Grenzen des Plangebiets festgesetzten zu bepflanzenden privaten Grünflächen bei der Herabsetzung des "Kompensationsfaktors" von 0,5 auf 0,2 nicht als den Kompensationsbedarf verringernde Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt werden. Zwar wäre die Anrechung solcher Flächen grundsätzlich sachgerecht, weil sie die Reitsportanlage zur freien Landschaft hin abschirmen und damit den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild im Sinne des Vermeidungsgebots des § 19 Abs. 1 BNatSchG verringern sollen. Die Grünflächen entlang der Nord- und der Ostgrenze des Plangebiets, die den größten Teil dieser Flächen ausmachen, müssen aber deswegen außer Betracht bleiben, weil ihre Festsetzung als Ausgleichsfläche wegen eines Auseinanderfallens von Planungsabsicht und Planungsergebnis - das Festgesetzte entspricht nicht dem Gewollten - unwirksam ist (vgl. HessVGH vom 25.5.2000 BRS 63 Nr. 227 = NuR 2001, 278). Im Hinblick darauf, dass "im Norden und Osten landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzen", sollte nach der (auch insoweit der Empfehlung des Gartenamts folgenden) Begründung des Bebauungsplans "aus Gründen des Nachbarschaftsrechtes" neben einem 5 m breiten "Gehölzstreifen" ein 5 m breiter Wiesenstreifen vorgesehen werden. Diese eindeutig geäußerte Planungsabsicht, die unter anderem im Hinblick auf Art. 48 AGBGB auch sachgerecht erscheint, wurde jedoch nicht umgesetzt. Festgesetzt ist lediglich ein "Gehölzstreifen" in einer Breite von 3 m auf der Nordseite und von 5 m auf der Ostseite des Plangebiets.

Unabhängig von der Unwirksamkeit der Grünflächenfestsetzung ist der Antragsgegnerin bei Bestimmung der Ausgleichsflächen dadurch ein weiterer Fehler unterlaufen, dass sie die insgesamt rund 1.400 m² großen zu bepflanzenden privaten Grünflächen auf der Nord- und der Ostseite des Plangebiets als Ausgleichsflächen berücksichtigt hat. Da diese Grünflächen bereits als Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt werden sollten, ist es nicht zulässig, sie auch als Flächen anzurechnen, auf denen die (unter Berücksichtigung der "Vermeidungsfunktion" der Flächen verringerte) Ausgleichsverpflichtung erfüllt wird. Diese "Doppelanrechnung" steht im Widerspruch zum Zweck von § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass sie die "leitfadengemäß" ermittelte Verpflichtung, Ausgleichsflächen mit einer Größe von rund 5.400 m² vorzusehen, nur teilweise erfüllt. Solche abwägenden Überlegungen wurden bei der Behandlung im Stadtrat nicht angestellt. Ersichtlich war vielmehr eine "leitfadengemäße" Anwendung der Eingriffsregelung beabsichtigt, die jedoch in diesem Punkt nicht erfolgt ist. Dass der ausschlaggebende Fehler bereits in der ersten Stellungnahme des Gartenamts angelegt war, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Unrichtigkeiten in den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gehen zulasten der Gemeinde.

b) Dieser Mangel der Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Fehler bei der Berechnung des Ausgleichsbedarfs ist offensichtlich, weil er sich positiv und klar erkennbar aus der Planbegründung ergibt (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Da sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Eingriffsfolgen an dem Leitfaden orientiert hat, erscheint es "konkret möglich", dass die Antragsgegnerin, wenn sie den Vorgaben des § 1 a Abs. 3 BauGB zur Sicherung des Ausgleichsbedarfs in vollem Umfang entsprochen hätte, anders geplant hätte (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33), nämlich eine größere Ausgleichsfläche festgesetzt hätte.

c) Der Mangel der Abwägung erfasst den Bebauungsplan insgesamt, obwohl er lediglich die Festsetzung der Ausgleichsflächen betrifft. Ob die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Festsetzung den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob er in seinen nicht betroffenen Teilen gültig bleibt, richtet sich nach den Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431; vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58). Ersteres ist auch dann zu verneinen, wenn der Bebauungsplan ohne die unwirksame Regelung keinen Bestand haben könnte.

Nach diesem Maßstab ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Da es sich um eine Planung handelt, bei der ein Ausgleich des Eingriffs ohne weiteres zu verwirklichen ist, würde der Bebauungsplan ohne eine wirksame Regelung des Ausgleichs nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 5 BauGB entsprechen. Davon abgesehen ist angesichts des in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommenen Planungswillens auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne Ausgleichsregelung erlassen hätte, wenn sie die Mängel erkannt hätte.

3. Da der Bebauungsplan bereits wegen dieses Fehlers unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Rügen des Antragstellers begründet sind. Von Hinweisen zu diesen Fragen sieht der Senat im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan durch die vier Baugenehmigungen bereits weitgehend "vollzogenen" ist, ab. Die Wirksamkeit dieser Genehmigungen wird von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht berührt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Es ist deshalb anzunehmen, dass sich die rechtliche Auseinandersetzung auf das Nachbarrechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigungen konzentrieren wird.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Auch der Beigeladenen waren die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Antrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, den Beigeladenen mit Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu belasten, wenn er einen erfolglosen Antrag gestellt hat, weil es - im Hinblick auf eine Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers - grundsätzlich auch nicht unbillig erscheint, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). Dies gilt aber dann nicht, wenn Gegenstand des von einem "Plannachbarn" angegriffenen Bebauungsplans nur ein Vorhaben ist und die Interessenlage im Normenkontrollverfahren somit der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage entspricht (vgl. BayVGH vom 9.3.2006 1 NE 05.2570).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. I der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ebenso veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekannt zu machen wäre (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F., § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GKG a. F.. Sie orientiert sich an Nr. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).

Ende der Entscheidung

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