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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 1 N 04.2206
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Normenkontrollsache
wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ** ("Gut ********");
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007
am 30. März 2007
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ** ("Gut ********") der Antragsgegnerin.
1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr. ****/3 Gemarkung Dürnbach. Das am Fuß des *****bergs, etwa 500 m nördlich des *****sees gelegene Grundstück wird vom *****weg, einer von der Staatsstraße **** (********** Straße) in östlicher Richtung abzweigenden Sackstraße, erschlossen. Die Staatsstraße mündet etwa 300 m nördlich des Sees in die in diesem Abschnitt etwa parallel zum Nordufer verlaufende Bundesstraße B *** (******** Straße). Das Ortszentrum erreichen die Bewohner des *****bergs entweder über die Staatsstraße **** (nach Süden) und die Bundesstraße B *** oder über die Staatsstraße **** (nach Norden) und die Staatsstraße **** (****** Straße).
Der Bebauungsplan Nr. ** überplant ein 23,7 ha großes Gebiet zwischen der Bundesstraße B *** und dem Nordufer. Im westlichen Teil des Plangebiets befinden sich das Gut ******** sowie der "Turmhügel *********" und im östlichen Teil das Strandbad der Antragsgegnerin. Die übrigen Flächen sind unbebaut; sie werden zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt; am südwestlichen Rand erfasst das Plangebiet auch Waldflächen.
Das auf das 15. Jahrhundert zurückgehende, um 1825 ausgebaute Gut ******** umfasst
- das als Gasthaus mit Biergarten genutzte ehemalige Herrenhaus ("Königsbau"),
- den entlang der Bundestrasse angeordneten, ehemaligen Pferdestall, sowie das an diesen in südlicher Richtung im rechten Winkel angebaute ehemalige Remisengebäude (beide Gebäude stehen leer),
- den gleichfalls leerstehenden ehemaligen Rinderstall an der Westseite,
- das leerstehende ehemalige Gesindehaus im Süden sowie
- Nebengebäude auf der Ost- und der Südseite, die im Rahmen des Gaststättenbetriebes genutzt werden.
Der Königsbau, der ehemalige Rinderstall und das ehemalige Gesindehaus sind Baudenkmäler. Der "Turmhügel *********" ist ein Bodendenkmal. In die Denkmalliste eingetragen sind ferner "mittelalterliche Vorgängerbauten von Gut ********".
Der Bebauungsplan soll vor allem die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den von der Beigeladenen geplanten Umbau des Gutshofes zu einem "5-Sterne-Hotel der gehobenen Kategorie als Ferienhotel mit Wellnessangeboten ..., Räumlichkeiten für Tagungen, Seminare, Familienfeiern und Kulturveranstaltungen" sowie mit "öffentlichen Gastronomieeinrichtungen mit Restaurants und Biergarten" schaffen und die "unverbauten Grünstrukturen" zwischen dem Nordufer des Sees und der Bundesstraße langfristig vor Bebauung bzw. Versiegelung (vgl. Seite 21 f. der Begründung zum Bebauungsplan) sichern. Hierfür sind
- auf rund 12.000 qm drei auf das Konzept der Beigeladenen zugeschnittene Sondergebiete (Nr. 1: Hotelanlage, Innenhof, Tiefgarage; Nr. 2: Gastronomie/Biergarten; Nr. 3: Stellplätze, Tiefgaragenabfahrt Ost) und ein Sondergebiet Nr. 4 (Strandbad),
- auf rund 14.000 qm Verkehrs- und Erschließungsflächen sowie
- auf rund 210.000 qm "Freiflächen", die vor allem landwirtschaftliche Nutzflächen (rund 117.000 qm), eine "Extensiv-Wiese" (rund 17.000 qm), Grünflächen (rund 17.000 qm) und Waldflächen (rund 20.000 qm) umfassen,
festgesetzt.
Das Konzept der Beigeladenen sieht im Bereich der Sondergebiete 1 bis 3 folgende Baumaßnahmen vor:
- Der "Königsbau" soll zum zentralen Versorgungshaus mit Gastronomie, Küche und verschiedenen Nebenräumen umgebaut werden.
- Der ehemalige Pferdestall und das ehemalige Remisengebäude sollen abgebrochen werden; der Ersatzbau soll Konferenzräume, Verwaltungsräume sowie die Personalkantine umfassen und mit einer Tiefgarage unterkellert werden.
- Der ehemalige Rinderstall soll zum zentralen Eingangsbereich mit Ausstellungsräumen sowie für die Nutzung als Tagungssaal umgebaut werden; zur Erschließung des Obergeschosses soll auf der Ostseite (Innenhofseite) eine "transparente" Orangerie angebaut werden.
- Das Gesindehaus soll durch ein (deutlich größeres) dreigeschossiges Gebäude mit Hotelzimmern und Wellnessbereich ersetzt werden.
- Südwestlich des ehemaligen Gutshofes und südlich des "Turmhügels" soll ein teils vier- und teils sechsgeschossiger Hotelzimmertrakt mit Wellnessbereich neu errichtet werden ("Westbau").
- Ferner sind mehrere ein- bzw. zweigeschossige Verbindungsbauten zwischen den einzelnen Gebäuden geplant.
2. Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18. Juni 2002. Die Bürgerbeteiligung nach § 1 Abs. 3 BauGB a. F. erfolgte von Ende November bis Ende Dezember 2002. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Landesamt für Denkmalpflege machte wegen der Beeinträchtigung des Bodendenkmals und der Baudenkmäler erhebliche Bedenken geltend. Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen kritisierte vor allem den erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Auch mehrere Interessenvereinigungen (u. a. die "Schutzgemeinschaft *****seer Tal") erhoben Einwände. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. wurde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 2003 auf der Grundlage eines überarbeiteten Entwurfs von Anfang März bis Anfang April 2003 durchgeführt. Gleichzeitig wurden erneut die Träger öffentlicher Belange angehört. Die Antragstellerin wies im Rahmen der Bürgerbeteiligung darauf hin, dass sich der Verkehr für alle Anrainer "zur Katastrophe" entwickeln werde (Schreiben vom 13.3.2003).
Anfang April 2003 reichte eine Bürgerinitiative "******** muss ******** bleiben" ein Bürgerbegehren mit folgender Frage ein:
"Sind Sie dafür, dass die Beschlüsse des Gemeinderats vom 18.2.2003 zum Bebauungsplanverfahren Nr. **, Gut ********, und zum Verfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans Gut ******** dahingehend geändert werden, dass der so bezeichnete Westbau entfällt und ******** als Vierseithof mit seinem historischen gewachsenen Erscheinungsbild weitgehend erhalten bleibt?"
Der Gemeinderat stellte dem ein Ratsbegehren mit folgender Fragestellung gegenüber:
"Sind Sie für die Erhaltung des Gutes ******** mit einer Hotelnutzung und einem verkleinerten Westbau, dahingehend, dass der Westbau, ausgehend vom Bebauungsplanentwurf vom 18.2.2003 a) um 7 m verkürzt wird und b) durch eine geänderte Gestaltung ein Großteil des Gebäudes um mindestens 4 m niedriger wird?"
Bei dem am 29. Juni 2003 durchgeführten Bürgerentscheid wurde das Bürgerbegehren mit 48,8 % Jastimmen zu 51,2 % Neinstimmen abgelehnt; das Ratsbegehren wurde mit 66,7 % Jastimmen zu 33,3 % Neinstimmen angenommen.
Im Hinblick auf diese Ergebnisse beschloss der Gemeinderat am 23. September 2003, von einer Abwägung der im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB a. F. sowie bei der zweiten Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen abzusehen. Stattdessen wurde ein entsprechend dem Ratsbegehren überarbeiteter Entwurf des Bebauungsplans von Anfang Oktober bis Anfang November 2003 gemäß § 3 Abs. 3 BauGB a. F. erneut ausgelegt; ferner wurden die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Vor allem das Landesamt für Denkmalpflege machte wiederum erhebliche Bedenken geltend. In der Sitzung vom 9. Dezember 2003 behandelte der Gemeinderat die neuen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen; er hielt an dem letzten Entwurf fest und beschloss den Bebauungsplan (mit einer redaktionellen Änderung) als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 25. März 2004.
3. Zur Begründung des am 5. August 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen und mit Schriftsatz vom 16. März 2005 begründeten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend:
Der Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil ihr Recht auf Abwägung ihrer Belange verletzt sei. Ihr Interesse an der Vermeidung einer weiteren Verkehrszunahme auf der Staatsstraße **** sei nicht abgewogen worden. Dieses schutzwürdige Interesse sei falsch gewichtet worden, weil die Antragsgegnerin den zu erwartenden zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr nur überschlägig auf der Grundlage von unvollständigem Zahlenmaterial ermittelt habe. Da die Antragstellerin bei der Bürgerbeteiligung auf die Verschärfung der Verkehrssituation für alle Anrainer des Nordufers hingewiesen habe, hätte die Antragsgegnerin den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen.
Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er wegen unüberwindlicher denkmalschutzrechtlicher Hindernisse nicht "vollzogen" werden könne. Angesichts der gravierenden Bedenken des Landesamts für Denkmalpflege sei nicht zu erwarten, dass die für den Abbruch bzw. die Veränderung der betroffenen Baudenkmäler erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden könnten. Davon unabhängig liege ein rechtlich erheblicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Der Gemeinderat habe die Belange des Denkmalschutzes trotz schwerster Bedenken des Landesamtes hintangestellt, ohne darzulegen, welche anderen öffentlichen oder privaten Belange dies rechtfertigten. Vielmehr habe sich der Gemeinderat darauf beschränkt, seine Planung gegen die Einwände des Landesamts zu verteidigen. Es handle sich um einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil die Antragsgegnerin die privaten Belange des Investors zu hoch und gleichzeitig die Belange des Denkmalschutzes zu gering gewichtet habe. Dieser Mangel sei auch nach der Neufassung der Planerhaltungsvorschriften durch das EAGBau 2004 stets beachtlich, wie sich im Umkehrschluss aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ergebe. Die Belange des Landschaftsschutzes habe der Gemeinderat mit dem bloßen Hinweis auf den mit dem Investor erreichten Kompromiss und die erforderlichen Mindestanforderungen an die Größe eines derartigen Hotels zurückgestellt. Auch hier fehle eine Darlegung, weshalb die Interessen des Investors höher zu bewerten seien als die zurückgestellten Belange. Allerdings handle es sich hier nur um einen Fehler im Abwägungsvorgang, weil die Belange des Landschaftsschutzes - anders als die Denkmalschutzbelange - nicht derartig schwer wögen, dass sie das gefundene Planungsergebnis von vorneherein ausschließen würden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei die Beachtlichkeit dieses Fehlers nach den neuen Planerhaltungsvorschriften zu beurteilen. Nach der somit anwendbaren Vorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei der Mangel beachtlich. Ein weiterer beachtlicher Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Ergebnisse der von Anfang März bis Anfang April 2003 durchgeführten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der parallel dazu durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids nicht abgewogen habe. Diese Verfahrensweise wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn damals eine vollständige Neuplanung erfolgt wäre oder wenn sich alle im Rahmen der genannten Verfahrensschritte geltend gemachten Einwendungen nur auf die im Hinblick auf den Bürgerentscheid geänderten Teile des Entwurfs bezogen hätten. Beides sei jedoch nicht der Fall, weil zwischen der zweiten und der dritten Auslegung nur der Westbau verkleinert und die südlichen Wand- und Giebelhöhen verringert worden seien. Auch dieser Fehler im Abwägungsvorgang sei beachtlich. Hätte die Antragsgegnerin beispielsweise die von der Antragstellerin geltend gemachte Verkehrszunahme im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, so hätte dies möglicherweise zu einer Reduzierung der Gastronomieplätze geführt. Wenn die Antragsgegnerin sich mit der von den Architekten ***** und ***** angeregten Planungsalternative befasst hätte, hätte die Abwägung möglicherweise zu einem völlig anderen Ergebnis geführt.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. ** ("Gut ********") der Gemeinde ***** am *****see unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil sich die Antragstellerin nicht darauf berufen könne, dass ein eigener privater Belang im Rahmen der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sei. Das Interesse der Antragstellerin an einer Verhinderung einer Verkehrszunahme auf der Staatsstraße **** sei nicht abwägungserheblich gewesen, weil nur eine geringfügige Verkehrszunahme zu erwarten sei und weil die Antragstellerin zudem nur mittelbar betroffen sei. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Es stehe nicht fest, dass die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse nicht erteilt werden könnten. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Mit dem Einwand, dass den Belangen des Denkmalschutzes der Vorrang gebührt hätte, mache sich die Antragstellerin die Gewichtung des Landesamtes für Denkmalpflege zu Eigen. Die Abwägung sei jedoch Aufgabe der Gemeinde; diese sei nicht verpflichtet, sich der wertenden Beurteilung eines Trägers öffentlicher Belange anzuschließen. Der Einwand, dass keine umfassende Abwägung stattgefunden habe, sei unbegründet. Sollten die Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen vom 28. Januar und 9. Dezember 2003 dies nicht ausreichend belegen, so ergebe sich - auch hinsichtlich der Belange des Landschaftsschutzes - jedenfalls aus dem Umweltbericht auf welche Erwägungen sich die Antragsgegnerin stütze. Der Beschluss des Gemeinderats vom 23. September 2003 habe nicht zu einem Abwägungsausfall geführt; denn anschließend sei eine erneute öffentliche Ausregung ohne inhaltliche Beschränkung durchgeführt worden. Damit hätten die Bürger Gelegenheit gehabt, ihre Einwände zu wiederholen. Weshalb die Antragstellerin hierauf verzichtet habe, sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Das Alternativkonzept der Architekten ***** und ***** habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen können, weil es mit dem erfolgreichen, nach Art. 18 a Abs. 13 GO bindenden Ratsbegehren nicht in Einklang zu bringen sei.
Auch die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Auch sie tritt der Begründung des Normenkontrollantrags Punkt für Punkt entgegen und ist insbesondere der Auffassung, dass die Planung weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz noch gegen das Abwägungsgebot verstoße.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt eine Stellungnahme des Landratsamts ********* vor. Nach dieser Stellungnahme hat der Kreisbaumeister bestätigt, dass mit der Planung im Grundsatz "der Spagat zwischen größtmöglicher Rücksichtnahme einerseits und der Wirtschaftlichkeit und Funktionalität eines Hotels des gehobenen Standards andererseits gelungen sei", jedoch die den "********verträglichen" Rahmen sprengende Größenordnung des Objekts kritisch beurteilt. Der amtliche Naturschutz sei mit dem Baubauungsplan grundsätzlich einverstanden, auch wenn eine weitere Reduzierung des Bauvolumens zum Schutz der herausragenden bäuerlichen Kulturlandschaft des *****seer Tales geboten gewesen wäre. Aus der Sicht der unteren Immissionsschutzbehörde bestünden keine Bedenken. Die zusätzliche Verkehrsbelastung auf den Erschließungsstraßen sei zu vernachlässigen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Da die Planung keine abwägungserheblichen eigenen Belange der Antragstellerin berührt, kann diese nicht geltend machen, durch oder aufgrund des Bebauungsplans Nr. ** ("Gut ********") in ihren Rechten verletzt zu sein.
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist nach diesem Maßstab im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a. F., § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.). Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur nicht abwägungserhebliche Interessen betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. Nicht abwägungserheblich sind vor allem rechtlich nicht geschützte Interessen (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197); hierzu gehören Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht berücksichtigt werden müssen ferner Interessen, die grundsätzlich zwar rechtserheblich, im konkreten Planungsfall aber geringwertig oder "mit einem Makel behaftet" sind, sowie Interessen, die die Gemeinde bei der Abwägung nicht erkennen konnte (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/102 f. = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88/91, BayVGH vom 11.11.2004 BayVBl 2006, 407). Berührt die Planung abwägungserhebliche Belange des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl. 1999, 249/250). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragsbefugnis zu verneinen, weil die Planung der Antragsgegnerin keine abwägungserheblichen Belange der Antragstellerin berührt.
Die Antragstellerin beruft sich auf eine für sie nachteilige Veränderung der Verkehrsverhältnisse in der näheren Umgebung ihres Grundstücks. Sie macht aber keine abwägungserhebliche zusätzliche Immissionsbelastung ihres Anwesens geltend, für die es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte gibt, sondern verkehrliche Erschwernisse. Der zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr, der infolge des durch den Bebauungsplan ermöglichten Umbaus des Gutes ******** zu einem Ferien- und Tagungshotel der gehobenen Kategorie zu erwarten sei, werde die Verkehrsverhältnisse im Bereich der Einmündung des das Grundstück der Antragstellerin erschließenden *****wegs in die auf das Gut ******** zuführende Staatsstraße **** (********** Straße) unzumutbar verschlechtern. Jedenfalls aber hätte die Antragsgegnerin die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung nach Auffassung der Antragstellerin durch ein Gutachten klären müssen.
Die mit diesem Vorbringen geltend gemachten Interessen der Antragstellerin sind nicht so gewichtig, dass sie von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung, für die noch § 1 Abs. 6 BauGB a. F. maßgebend war, berücksichtigt werden mussten.
Eine aufgrund eines Bebauungsplan zu erwartende (planbedingte) Veränderung der Verkehrssituation auf außerhalb des Plangebiets verlaufenden Straßen kann zwar - nicht nur als Belang der Allgemeinheit, sondern auch als privater Belang der Straßenanlieger - abwägungserheblich sein. Ein abwägungserhebliches privates Interesse ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Vertrauen des Grundstückseigentümers (oder eines gleichgestellten Rechtsinhabers) auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage nach den im Bebauungsplanverfahren von der Gemeinde und im Normenkontrollverfahren nachvollziehend vom Gericht zu bewertenden Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (BVerwG vom 28.11.1995 NVwZ 1996, 711 = BayVBl 1996, 376) bzw. wenn - anders ausgedrückt - die Verkehrszunahme den Rahmen überschreitet, innerhalb dessen mit nachteiligen Veränderungen gerechnet werden muss. Nach diesem Maßstab sind abwägungserhebliche Interessen etwa dann berührt, wenn eine bisher nur oder vorwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienende Straße den An- und Abfahrtsverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen soll. In solchen Fällen kann das Interesse der Anlieger der Erschließungsstraße an der Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse auch dann schutzwürdig und damit abwägungserheblich sein, wenn nur geringfügige Änderungen im Raum stehen (vgl. BVerwG vom 18.3.1994 NVwZ 1994, 683 [geringfügige Zunahme des Verkehrslärms]). Dementsprechend ist das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges durch den Verkehr einer Sporthalle und einer Reithalle verschont zu bleiben, als abwägungserheblich angesehen worden (BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431 = BayVBl 2001, 314). Nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich ist das Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse hingegen, wenn sich die Verkehrszunahme aus dem Blickwinkel dessen, der sich in seinen Interessen beeinträchtigt sieht, nur als eine Veränderung der allgemeinen Verkehrssituation darstellt, auf deren Fortbestehen ein Einzelner nicht vertrauen darf (BVerwG vom 28.11.1995 a. a. O.).
Letzteres ist hier der Fall. Der Verkehr auf dem *****weg, der das Grundstück der Antragstellerin als Sackstraße erschließt, wird sich infolge des Vorhabens der Beigeladenen nicht ändern. Somit ist das grundsätzlich abwägungserhebliche Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Verhältnisse auf "ihrer" Erschließungsstraße nicht berührt. Auch alle auf dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (eingehend: BayVGH vom 15.3.2006 VGH n. F. 59, 24 = BayVBl 2007, 45) beruhenden Rechte und rechtlichen Interessen, die im Übrigen nicht einen Schutz vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten umfassen, scheiden damit als Anknüpfungspunkt für ein abwägungserhebliches Betroffensein aus. Eine Verkehrszunahme ist allenfalls auf der Staatsstraße zu erwarten, in die der *****weg mündet. Ein Vertrauen der Anlieger einer in eine überörtliche Straße mündenden Erschließungsstraße darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der überörtlichen Straße nicht ändern, ist aber in aller Regel ebenso wenig schutzwürdig wie beispielsweise das Interesse eines Nachbarn, dass ein angrenzendes, bisher wegen seiner Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) grundsätzlich nicht bebaubares Grundstück auch künftig nicht bebaut wird (vgl. BVerwG vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413). Bei solchen Veränderungen fehlt die Abwägungserheblichkeit, weil man sich "vernünftigerweise darauf einstellen muss, dass so etwas geschieht" (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/103 = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88).
Es kann dahinstehen, ob eine Änderung der Verkehrsverhältnisse auf einer überörtlichen Straße dann ausnahmsweise abwägungserhebliche private Belange der Anlieger einer einmündenden Erschließungsstraße berühren kann, wenn die Veränderungen so gravierend sind, dass sie sich bis in die Erschließungsstraße hinein auswirken. Die planbedingte Verkehrszunahme auf der Staatsstraße **** wird nämlich im Verhältnis zu der vorhandenen Verkehrsbelastung aller Voraussicht nach so gering sein, dass sie sich nicht auf den *****weg auswirken wird. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es " zu einem Verschluss des Ortsteils *****berg ... kommt" und dass eine Einfahrt in die Staatsstraße "nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich" sein wird (Seite 10 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.3.2005), entbehrt nach Überzeugung des Senats jeder Grundlage.
Nach dem der Abwägung zugrundegelegten Ergebnis einer Verkehrszählung fuhren auf der Staatsstraße **** im Jahr 2000 täglich rund 6.700 Fahrzeuge (vgl. Seite 45 der Begründung zum Bebauungsplan). Diese Zahl wird sich zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (9.12.2003) nicht verringert, sondern eher erhöht haben. Einen Anhaltspunkt für die planbedingte Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs gibt die Zahl der für das Vorhaben der Beigeladenen erforderlichen Stellplätze. Diese wird in der Begründung des Bebauungsplans mit 385 Pkw- und 4 Busparkplätzen angegeben (Seite 52). Bei der Abschätzung der Verkehrszunahme hat die Antragsgegnerin angenommen, dass die im Bereich des Gutshofes geplanten Stellplätze, deren Zahl auf Seite 45 der Begründung mit 181, auf Seite 52 hingegen mit 159 Pkw-Parkplätzen (sowie jeweils mit 2 Bus-Parkplätzen) angegeben wird, "im Allgemeinen" ausreichen wird; angenommen wurde ferner, dass mit maximal einer An- und Abfahrt pro Tag und Stellplatz und folglich (ausgehend von 183 Plätzen) "mit ca. 366 Verkehrsbewegungen, verteilt auf die Zufahrtsstraßen der B *** und der Staatsstraße ****, mehr zu rechnen ist" (Seite 45 der Begründung).
Es kann dahinstehen, ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist. Ausschlaggebend ist, dass zumindest die für die Abwägungserheblichkeit maßgebende Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, die Zunahme des Verkehrs spiele "gegenüber der bereits bestehenden Verkehrsbelastung" der beiden Zufahrtsstraßen "nur eine untergeordnete Rolle" und sei somit "zu vernachlässigen", zutreffend erscheint. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch mögliche Mängel der überschlägigen Berechnung der Verkehrszunahme nicht in Frage gestellt.
Zwar erscheint der Einwand der Antragstellerin, die Annahme nur einer An- und Abfahrt pro Stellplatz und Tag sei bei den nicht dem Hotelbetrieb zuzuordnenden GastronomieStellplätzen nicht realistisch, nicht unberechtigt. Dieser Mangel bleibt jedoch für das Ergebnis der überschlägigen Prognose der Verkehrszunahme ohne Folgen, weil, dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu Recht noch einmal hervorgehoben, im Gut ******** schon seit Jahren ein Gaststätten- und Biergartenbetrieb stattfindet, dessen Umfang etwa dem entspricht, was nach dem Bebauungsplan für Tagesgäste geplant ist. Dieser Teil des An- und Abfahrtsverkehrs hätte somit bei der Abschätzung der zusätzlichen Verkehrsbewegungen unberücksichtigt bleiben können. Außerdem ist die Verteilung des An- und Abfahrtsverkehrs zwischen der Staatsstraße ****, die von der von Waakirchen kommenden Staatsstraße **** abzweigt, und der Bundesstraße B *** zu berücksichtigen. Es ist jedem Münchner, der den *****see schon einmal an einem schönen Wochenende mit dem Auto besucht hat, bekannt, dass der deutlich größere Teil des An- und Abfahrtsverkehr zum bzw. vom See über die von der Autobahn A * (München/Salzburg) kommende Bundestrasse B ***/B *** verläuft und sich im Zentrum von ***** zwischen der über *****see führenden B *** und der an ******** vorbei über Bad Wiessee führenden B *** verteilt. Die Antragsgegnerin liegt deshalb eindeutig "auf der sicheren Seite", wenn sie in ihrer Erwiderung auf den Normenkontrollantrag die Annahme der Antragstellerin, dass - ausgehend von 385 Stellplätzen - mit einer Verkehrszunahme von mindestens insgesamt etwa 770 Fahrzeugen täglich zu rechnen sei, zugrunde legt, hiervon für die Staatsstraße **** einen Anteil von 50 % ansetzt und herausstellt, dass sich der Verkehr auf der Staatsstraße selbst auf der Basis dieser Zahlen gegenüber der vorhandenen Belastung nur um 5,7 % erhöhen würde. Tatsächlich wird die zusätzliche Verkehrsmenge auf der Staatsstraße **** sehr viel geringer sein, weil ihr Verkehrsanteil im Verhältnis zur Bundesstraße B *** deutlich unter 50 % liegen dürfte, weil die Vorbelastung durch den bestehenden Gaststättenbetrieb abgezogen werden muss und weil das Hotel in der Regel nicht vollständig ausgelastet sein wird. Welche Zahl realistisch wäre, muss nicht ermittelt werden, weil abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Anlieger des *****swegs auch bei einer (noch im Schwankungsbereich von Verkehrsprognosen liegenden) Erhöhung des Verkehrs auf der Staatsstraße **** von rund 6700 Fahrzeugen um etwa 385 Fahrzeuge (770 :2) auf rund 7100 Fahrzeugen täglich auszuschließen sind.
Die Richtigkeit des Ergebnisses, dass schon der zusätzliche Verkehr auf den das Gut ******** erschließenden Straßen und damit erst recht mögliche Auswirkungen einer Verkehrszunahme auf die Anlieger des *****swegs nicht abwägungserheblich und aus diesem Grund entgegen der Auffassung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin auch nicht weiter aufzuklären waren, wird durch die Stellungnahmen bestätigt, die das für den Immissionsschutz zuständige Sachgebiet des Landratsamts ********* (Schreiben vom 2.12.2002, 10.3.2003 und 9.10.2003 ["zusätzlicher Verkehr ist zu vernachlässigen"]), das Amt für Straßenverkehr des Landratsamts (Schreiben vom 12.12.2002, 20.3.2003 und 28.10.2003) sowie das Straßenbauamt ********* (Schreiben vom 10.12.2002. 5.3.2003 und 7.11.2003) im Bebauungsplanverfahren abgegeben haben.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass sie auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt hat. Zwar erklärt der Senat in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen grundsätzlich auch dann nicht für erstattungsfähig, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt hat (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248). Dieser Rechtsprechung liegt aber der "Normalfall" eines mehrere Grundstücke erfassenden Bebauungsplans zugrunde, bei dem in einem von einem Drittbetroffenen beantragten Normenkontrollverfahren die Beiladung aller begünstigten Grundstückseigentümer in Betracht kommt. Erfasst der Bebauungsplan hingegen nur ein Grundstück oder weist der Bebauungsplan - wie hier - Baurecht nur für ein Vorhaben aus und ist deswegen regelmäßig nur mit der Beiladung eines Eigentümers bzw. Bauherrn zu rechnen, dann entspricht die Interessenlage bei dem Normenkontrollantrag eines "Plannachbarn" etwa der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage. Bei dieser werden die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn aber in aller Regel für erstattungsfähig erklärt, wenn er gemäß § 154 Abs. 3 VwGO durch einen eigenen Antrag das Risiko eingegangen ist, Kosten auferlegt zu bekommen
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Da die Antragstellerin von dem Bebauungsplan nicht in rechtlich erheblicher Weise betroffen ist, erscheint ein Betrag am unteren Rand des für Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne empfohlenen Rahmens von 7.500 bis 60.000 Euro angemessen.
Ende der Entscheidung
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