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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.2006
Aktenzeichen: 1 N 04.2804
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 04.2804 In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans "S******-Ortsmitte" für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung S******;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Änderung des Bebauungsplans "S******-Ortsmitte" der Antragsgegnerin.

1. Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ***/* Gemarkung S****** und Sondereigentümer von zwei Wohnungen in dem Gebäude. Das von Norden her durch den K** -*****-Weg erschlossene Grundstück liegt etwa 150 m nördlich des ****sees in einem zusammenhängend bebauten Teil von S******. Südwestlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. *** des Beigeladenen an. Dieses von Süden her durch die R****straße erschlossene Grundstück ist (noch) mit einem unmittelbar an die R****straße stehenden zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Dieses Gebäude soll im Zuge eines Bauvorhabens des Beigeladenen, auf das im Folgenden näher einzugehen ist, abgebrochen werden. Ein weiteres von der Straße aus gesehen zurückgesetztes eingeschossiges Wohngebäude, das auf dem Grundstück stand, wurde bereits beseitigt.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "S******-Ortsmitte". Die ursprüngliche, am 27. März 1980 als Satzung beschlossene, mit Bescheid des Landratsamts T****** vom 19. März 1982 genehmigte Fassung des Bebauungsplans wurde nach nochmaliger Ausfertigung mit Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 rückwirkend zum 26. März 1982 in Kraft gesetzt. In dieser Fassung waren auf dem (noch anders geschnittenen) Grundstück des Beigeladenen als überbaubare Grundstücksflächen ein Bauraum für das an der Straße stehende Gebäude sowie im rückwärtigen Teil unter Einbeziehung des eingeschossigen Gebäudes ein zweiter großzügig geschnittener Bauraum festgesetzt. Das Nutzungsmaß war für den Bauraum an der Straße (u. a.) mit "E + 1" (nach der Legende: "zwingend 2 Vollgeschosse"), im Bereich des eingeschossigen Gebäudes mit "E" ("zwingend 1 Vollgeschoss") und für die übrigen Teile des rückwärtigen Bauraums gleichfalls mit "E + 1" festgesetzt. Im Zuge einer im Mai 1996 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans, die nur das Grundstück Fl.Nr. *** und das westlich angrenzende, einem Verwandten des Beigeladenen gehörende Grundstück Fl.Nr. ***/* betraf, wurde der rückwärtige Bauraum auf dem Grundstück Fl.Nr. *** verkleinert, um auf dem (zulasten des Grundstück Fl.Nr. *** vergrößerten) Grundstück Fl.Nr. ***/* eine zusätzliche Bebauung zu ermöglichen.

Im Februar 2004 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin auf Antrag des Beigeladenen, den Bebauungsplan "S******-Ortsmitte" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. *** zu ändern, um die vom Beigeladenen geplante neue Bebauung zu ermöglichen, die ein von der R****straße um etwa 15 m zurückgesetztes zweigeschossiges Wohngebäude sowie - jeweils nördlich anschließend - einen dreigeschossigen "Wohnturm" und einen in Nord-Süd-Richtung lang gestreckten eingeschossigen Gebäudeteil umfassen soll. Auf der Grundlage eines den Vorstellungen des Beigeladenen entsprechenden Entwurfs beteiligte die Antragsgegnerin im Juli 2004 die Nachbarn (§ 13 Nr. 2 BauGB 1998). Der Antragsteller erhob Einwände. Gleichzeitig wurde das Landratsamt als Träger öffentlicher Belange gehört. Die Behörde hielt den dreigeschossigen Turm für "nicht unproblematisch" und regte mehrere Änderungen des Entwurfs an. In der Sitzung vom 13. September 2004 beschloss der Bauausschuss den Anregungen teilweise zu entsprechen. In derselben Sitzung wurde der Satzungsbeschluss gefasst. Die Bekanntmachung des entsprechend dem Beschluss geänderten Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 8. Oktober 2004.

2. Zur Begründung des am 5. Oktober 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller geltend: Er sei antragsbefugt, weil sein Grundstück infolge der Bebauungsplanänderung erheblich an Wert verliere und weil sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zu den Belangen gehöre, welche die Antragsgegnerin in der Abwägung berücksichtigen musste. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden sei, obwohl die Änderung mit der erstmaligen Zulassung einer dreigeschossigen Bebauung einen Grundzug der Planung berühre. Außerdem liege ein Abwägungsfehler vor, weil die vom Landratsamt deutlich angesprochenen negativen Auswirkungen auf das Ortsbild nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ***/* dürfe nicht als Maßstab herangezogen werden, weil es durch eine gleichfalls rechtswidrige Bebauungsplanänderung ermöglicht worden sei.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass die Satzung der Gemeinde S*** -S****** über die Änderung des Bebauungsplans "S******-Ortsmitte" für das Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung S****** unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, weil die durch den Bebauungsplan ermöglichten Änderungen verglichen mit den bisher geltenden Festsetzungen so geringfügig seien, dass Belange des Antragstellers nicht in einem abwägungserheblichen Umfang berührt seien. Der Antrag sei auch unbegründet. Wenn in einem "winzigen Teilbereich" eines großen Plangebiets, in dem bisher maximal zwei Vollgeschosse zulässig seien, eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht werde, würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Der - im Übrigen nicht näher belegte - Wertverlust sei kein abwägungserheblicher Gesichtspunkt. Dasselbe gelte für die befürchtete Verschlechterung der Aussicht. Davon abgesehen werde der Seeblick allenfalls - in geringem Umfang - durch den dreigeschossigen Gebäudeteil beeinträchtigt.

Der Beigeladene argumentiert ähnlich wie die Antragsgegnerin. Zur Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens weist er zusätzlich auf die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB 1998 hin. In Anbetracht des weiten Ermessens, das der Gemeinde bei der Gestaltung des Ortsbildes zustehe, sei die Zulassung des strittigen dreigeschossigen Gebäudeteils nicht abwägungsfehlerhaft.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Auch nach seiner Auffassung ist die Abwägung nicht zu beanstanden.

3. Das Landratsamt hat den Bauantrag des Beigeladenen für eine dem Änderungsbebauungsplan entsprechende Bebauung seines Grundstücks mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 genehmigt. Die Genehmigung ist nach Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers (Widerspruchsbescheid der Regierung von ********** vom 29.9.2005) bestandskräftig.

Der Senat hat am 18. Mai 2006 durch Augenschein Beweis erhoben. Alle Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand des Antrags ist die am 8. Oktober 2004 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Änderung des Bebauungsplans "S******-Ortsmitte" für das Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung S******. In diesem Sinn ist der im Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 gestellte Antrag, den Bebauungsplan in der Fassung der Änderungssatzung für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. *** für unwirksam zu erklären, auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 Abs. 1 VwGO), weil sich der Antragsteller durch die Änderungssatzung in seinen Rechten verletzt sieht und weil im Fall der Unwirksamkeit dieser Satzung nach dem erkennbaren Planungswillen der Antragsgegnerin auch im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. *** wieder die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans gelten soll, die der Antragsteller wegen Ablaufs der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr anfechten kann.

Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift seine Rechte verletzt. Wer sich als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f). Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt; dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl 1999, 249/250). Es ist auch erforderlich, hinreichend substantiiert darzulegen, dass dieser Belang bei der Abwägung möglicherweise zu kurz gekommen ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 f. = BayVBl 1999, 249/250; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; Halama, DÖV 2004, 935). Schließlich darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass der geltend gemachte mögliche Fehler im Abwägungsvorgang zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans bzw. der angegriffenen Festsetzung geführt hat. Ausführungen hierzu sind bei der Darlegung der Antragsbefugnis allerdings im Regelfall nicht erforderlich (BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/219 = BayVBl 1999, 249/250).

Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller, der sich in eigenem Namen allenfalls auf die Eigentumsbelange berufen kann, die auf seinem Sondereigentum an den Wohnungen (§ 1 Abs. 2 WEG) beruhen (vgl. BayVGH vom 12.9.2005 BauR 2006, 501), nicht antragsbefugt. Die von ihm geltend gemachten Interessen, dass die Sicht von seinen beiden Wohnungen aus auf den ****see nicht beeinträchtigt wird, und dass seine Wohnungen keinen Wertverlust erleiden, stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.

Die Gemeinde muss bei der Aufstellung einer städtebaulichen Satzung nicht jedes in Betracht kommende private Interesse in der Abwägung berücksichtigen. Nicht abwägungserheblich sind insbesondere Interessen, die sich auf Lagevorteile eines Grundstücks gründen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Hierzu zählt in aller Regel das Interesse des Nachbarn, dass ein bisher wegen seiner Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) grundsätzlich nicht bebaubares Grundstück auch künftig nicht bebaut wird (BVerwG vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413). Entsprechendes gilt für das Interesse, dass die Bebauung auf einem benachbarten Grundstück unverändert bleibt. Dieses "Beibehaltungsinteresse" wird nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem "außergewöhnlichen Fernblick" oder einer aus anderen Gründen besonders schützenswerten Ortsrandlage, als abwägungserheblich angesehen (vgl. BayVGH vom 29. Juli 1992 BayVBl 1993, 721; VGH BW vom 11.5.2000 VBlBW 2000, 482/483). Eine solche "Ausnahmesituation" ist nach dem Ergebnis des Augenscheins aber bei beiden Wohnungen, die - vom ****see aus gesehen - "in zweiter Reihe" liegen, nicht gegeben.

Der Blick von dem in der Osthälfte des Hauses gelegenen Balkon der Wohnung im Obergeschoss aus wird durch die geplanten Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht in rechtlich erheblicher Weise berührt. Bei dieser Wohnung wäre an sich der Blick nach Süden über das Grundstück Fl.Nr. *** und den östlichen Teil des Grundstücks des Beigeladenen die markante Blickrichtung und nicht der Blick in südwestlicher Richtung, in der das Vorhaben des Beigeladenen geplant ist. Wie sich beim Augenschein gezeigt hat, ist der Blick nach Süden jedoch während der Vegetationszeit durch die Bepflanzung auf dem südlichen Nachbargrundstück (Fl.Nr. ***) verstellt. In der vegetationslosen Zeit dürfte sich der Blick im Übrigen durch den Abbruch des eingeschossigen Gebäudes des Beigeladenen verbessert haben.

Von der der Wohnung im Erdgeschoss vorgelagerten Terrasse aus ist zwar in südwestlicher Richtung - zwischen dem (noch) an der Straße stehenden Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen und dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/* - der See zu sehen. Bei diesem eingeschränkten Blick handelt sich aber nicht um eine besonders eindruckvolle, ausnahmsweise abwägungserhebliche Aussicht.

Auch mit dem behaupteten, aber nicht näher belegten Wertverlust, den der Antragsteller bei seinen Immobilien infolge des Vorhabens des Antragstellers befürchtet, wird kein abwägungserheblicher Gesichtspunkt geltend gemacht (BVerwG vom 9.2.1995 NVwZ 1995, 895).

Im Übrigen wäre die Antragsbefugnis auch dann zu verneinen, wenn man annehmen wollte, dass auch eine eingeschränkte Sicht auf den ****see, wie sie der Antragsteller von der Terrasse seiner Erdgeschosswohnung hat, noch als "außergewöhnlich" im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. In diesem Fall wäre zwar ein abwägungserheblicher Belang berührt. Es ist aber weder dargelegt noch zu ersehen, dass der Bebauungsplan auf einer fehlerhaften Abwägung dieses Belangs beruhen könnte. In dem für den Blick vom Grundstück des Antragstellers aus in erster Linie maßgeblichen nördlichen Teil des Grundstücks des Beigeladenen hat der Änderungsbebauungsplan weder den Bauraum noch das Nutzungsmaß gegenüber der letzten Fassung des Bebauungsplans vom April 1996 geändert. Insoweit scheidet die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung von vorneherein aus. Nach dem Ergebnis des Augenscheins wird die Sicht auf den See aber auch durch den etwa in der Mitte des Grundstücks des Beigeladenen geplanten, bisher nicht zulässigen dreigeschossigen Gebäudeteil nur geringfügig stärker beeinträchtigt als durch das an der R****straße stehende alte Gebäude. Aus diesem Grund erscheint es auch ausgeschlossen, dass bei der Zulassung dieses Gebäudeteils ein abwägungserhebliches "Beibehaltungsinteresse" des Antragstellers fehlerhaft abgewogen worden sein könnte.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass er auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil dieser einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel auch dann unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). Dieser Rechtsprechung liegt aber der "Normalfall" eines mehrere Grundstücke erfassenden Bebauungsplans zugrunde, bei dem in einem von einem Betroffenen beantragten Normenkontrollverfahren die Beiladung aller begünstigten Grundstückseigentümer in Betracht kommt. Erfasst der Bebauungsplan hingegen - wie hier - nur ein Grundstück und kommt deswegen regelmäßig nur die Beiladung eines Eigentümers in Betracht, dann entspricht die Interessenlage bei einem Normenkontrollantrag eines "Nachbarn" etwa der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage. Bei dieser werden die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn aber in aller Regel für erstattungsfähig erklärt, wenn er durch einen eigenen Antrag ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, der unter Nr. 9.8.1 für Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan einen Rahmen von 7.500 Euro bis 60.000 Euro empfiehlt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller von dem Änderungsbebauungsplan im rechtlichen Sinn nicht betroffen ist, erscheint der am unteren Rand des Rahmens liegende Betrag angemessen.

Ende der Entscheidung

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