Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 1 N 05.1665
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB 1998 § 1 Abs. 5 Satz 1
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB 1998 § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

1 N 05.1665

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ** * (Bereich östlich der ***********-Straße);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. November 2006 am 30. November 2006 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 55 C ("Bereich östlich der ****-****-Straße") der Antragsgegnerin.

1. Der Bebauungsplan Nr. 55 C weist südöstlich der ****-****-Straße ein knapp 3 ha großes allgemeines Wohngebiet aus. Ein großer Teil des überplanten Gebiets steht im Eigentum der Beigeladenen zu 2, die ihr Areal als Bauhof und Lagerplatz genutzt hat, bis es für die geplante Wohnbebauung vorbereitet wurde. Das nahe der Grenze zum Gebiet der **************** ******* gelegene Plangebiet grenzt im Südosten, im Süden und im Südwesten an unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Norden schließt sich - jenseits der ****-****-Straße - Wohnbebauung an.

Die ausgebaute Trasse der Kreisstraße *** ** endet in nordöstlicher Richtung derzeit im Gebiet der Antragstellerin auf Höhe eines Gewerbegebiets in einer Entfernung von rund 250 m von der Grenze zum Gebiet der **************** *******. Von dort wird der Verkehr über Ortsstraßen weitergeführt, die etwa parallel zur Gemeindegrenze durch Wohngebiete verlaufen. Der Verkehr in Richtung Osten erreicht über die noch zum Gebiet der Antragstellerin gehörende Lagerstraße und die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin verlaufende ****-****-Straße die Staatsstraße ST 2345.

Der Beigeladene zu 1 plant die Kreisstraße *** ** in einem zweiten Bauabschnitt bis zur Staatsstraße zu verlängern. Über die Streckenführung bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und der **************** *******. Die Antragstellerin hat in ihrem Flächennutzungsplan in nordöstlicher Verlängerung des ausgebauten Straßenstücks eine bis zur Gemeindegrenze reichende Trasse dargestellt. Für deren Fortführung ist im Flächennutzungsplan der **************** ******* eine nahe der Grenze zum Gebiet der Antragstellerin verlaufende Trasse vorgesehen, die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 55 C in die ****-****-Straße münden würde. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind zwei Trassen dargestellt, die das frühere Bauhofgelände und nunmehrige Plangebiet südlich eng umfahren.

Eine Trasse für die Fortführung der Kreisstraße, die auf dem Gebiet der Antragstellerin den Darstellungen im Flächennutzungsplan entspricht, auf dem Gebiet der **************** ******* südlicher verläuft als die in deren Flächennutzungsplan dargestellte Trasse und die sich auf dem Gebiet der Antragsgegnerin etwa mit einer der beiden im Flächennutzungsplan dargestellten Trassen deckt, war Gegenstand eines von der Regierung *** ********** durchgeführten Planfeststellungsverfahrens. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Kreistag des Beigeladenen zu 1 am 24. Juli 2003 beschlossen hatte, von dem Vorhaben "wegen der erkennbaren erheblichen Planungsrisiken" zum gegenwärtigen Zeitpunkt Abstand zu nehmen. Der Beigeladene zu 1 wird "die Aufnahme des Verfahrens erneut prüfen", sobald die verkehrlichen Auswirkungen der Verlängerung der Bundesautobahn * ** bis zur Bundesautobahn * ** "näher erkennbar sind". Eine informelle Variante zur Planfeststellungstrasse ("Variante Februar 96") verläuft auf dem Gebiet der **************** ******* weiter nördlich als die Planfeststellungstrasse und durchschneidet auf dem Gebiet der Antragsgegnerin den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 55 C.

2. Die Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 C und zur entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans fasste die Antragsgegnerin am 18. Dezember 2003.

In dem vor dem Bebauungsplanverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanverfahren wandten der Beigeladene zu 1, die Antragstellerin und die **************** ******* jeweils ein, dass das neue Wohngebiet eine Fortführung der Kreisstraße *** ** erschwere bzw. - was die "Variante Februar 96" betreffe - verhindere. Hierzu stellte der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 18. März 2004 fest, dass sich durch die Baugebietsausweisung nichts an der Darstellung der Kreisstraße im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ändere; ferner verwies der Ausschuss auf die allseits bekannte ablehnende Haltung der Antragsgegnerin zu einer Trassenführung über die ****-****-Straße. Der Gemeinderat machte sich diese Bewertung zu Eigen und fasste am 24. Juni 2004 den Feststellungsbeschluss. Die Regierung *** ********** genehmigte die Flächennutzungsplanänderung mit Bescheid vom 5. Oktober 2004. Am 15. Oktober 2004 wurde die Genehmigung bekannt gemacht. Im Erläuterungsbericht wird zur Kreisstraße auf die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens verwiesen und festgestellt, dass keine neuen Überlegungen vorlägen.

Im Bebauungsplanverfahren erhoben der Beigeladene zu 1, die Antragstellerin und die **************** ******* dieselben Einwände wie bei der Änderung des Flächennutzungsplans. Die Beschlussgremien der Antragsgegnerin hielten diese Einwände aus den bereits im Flächennutzungsplanverfahren genannten Gründen und zudem auch deswegen für unbeachtlich, weil noch keine Trasse für den Weiterbau festgelegt sei; es sei noch nicht einmal entschieden, ob die Kreisstraße weitergebaut werde. In der Sitzung vom 21. April 2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 24. April 2005.

3. Im Juni 2005 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt und gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 abgelehnt.

Im Hinblick auf diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Erschließung des Baugebiets und die Beigeladene zu 2 mit der Errichtung von Wohngebäuden begonnen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren der im Bebauungsplan entlang der ****-****-Straße festgesetzte Lärmschutzwall, der Unterbau der Erschließungsstraßen mit sämtlichen Versorgungsleitungen sowie - im Bereich der Trasse der "Variante Februar 96" - der Rohbau von vier Doppelhäusern weitgehend fertig gestellt.

4. Die Antragstellerin macht zur Begründung des Normenkontrollantrags im Wesentlichen geltend: Sie sei antragsbefugt, weil die Baugebietsausweisung nicht nur Belange des Beigeladenen zu 1 betreffe, sondern auch ihre Belange. Die Stellung einer Gemeinde sei gegenüber der Planung einer Nachbargemeinde stärker als gegenüber einer Fachplanung. Das Interesse, den Durchgangsverkehr aus den Wohngebieten heraus zu halten, sei ein Belang der Antragstellerin. Das Gebot der nachbargemeindlichen Abstimmung sei berührt, weil die Antragstellerin ein erhebliches Interesse an der Fortführung der Kreisstraße *** ** habe, während die Antragsgegnerin hieran nicht interessiert sei. Von den bisherigen Planungen habe nur noch die "Variante Februar 96" Chancen, verwirklicht zu werden. Diese Trasse werde aber durch das Baugebiet "verbaut", ohne dass dies durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt sei. Da die Planung des zweiten Bauabschnitts nicht endgültig aufgegeben worden sei, genüge es für eine ordnungsgemäße Abwägung nicht, auf die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Senats im Beschluss vom 5. Oktober 2005 sei jedenfalls mit einem Weiterbau der Kreisstraße in der Weise, dass die Trasse im letzten Stück über die ****-****-Straße geführt werde, nicht zu rechnen. Diese Variante werde von der Antragsgegnerin entschieden abgelehnt. Dementsprechend sei sie auch nicht in deren Flächennutzungsplan dargestellt. Eine Planung für diese Trasse werde somit auch im Hinblick auf das Anpassungsgebot des § 7 BauGB auf Schwierigkeiten stoßen. Außerdem würde diese Variante auf unüberwindliche Immissionsschutzprobleme stoßen. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam, weil die gegen die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe ("beulenartige" Ausdehnung der Bebauung) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Schließlich seien die Belange des Naturschutzes nicht in der gesetzlich vorgegebenen Weise abgewogen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 55 C (Bereich östlich der "****-****-Straße") unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben, weil der Bebauungsplan im Bereich der von der Antragstellerin befürworteten Trasse inzwischen "vollzogen" sei. Gemessen an der neueren Rechtsprechung des Senats sei zudem die Antragsbefugnis fraglich. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Sie habe zu Recht auf die in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Trassen verwiesen und sich nicht mit der in keiner Weise verfestigten "Variante Februar 1996" befasst. Außerdem kämen neben der "Variante Februar 1996" auch die in den Flächennutzungsplänen der **************** ******* und der Antragsgegnerin dargestellten Trassen in Betracht. Jedenfalls seien unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit der Antragstellerin nicht zu erwarten. Berührt sei lediglich die Erwartung, dass eines Tages eine für die Antragstellerin günstige Fachplanung verwirklicht werden könnte. Eine Anpassungspflicht gemäß § 7 BauGB an die Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragstellerin bestehe nicht. Die Vorschrift erfasse nicht die zwischengemeindliche Abstimmung.

Nach Meinung der Beigeladenen zu 2 ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin verfolge mit dem Normenkontrollantrag keine eigenen Belange, sondern nur Belange des Landkreises. Somit könne es der Antragsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nur mit diesen Belangen auseinandergesetzt habe. Die Antragstellerin berufe sich auf eine Fachplanung, für die das Gebot der nachbargemeindlichen Abstimmung nicht gelte. Außerdem lasse die Antragstellerin den Prioritätsgrundsatz außer Betracht, dem zufolge die noch nicht konkretisierte Fachplanung auf die Bauleitplanung der Antragsgegnerin Rücksicht zu nehmen habe. Der Einwand, es werde die letzte realistische Trasse für einen Weiterbau verbaut, sei auch nicht begründet, weil es sich auch bei der im Flächennutzungsplan der **************** ******* dargestellten Trasse um eine realistische Variante handele. Vielmehr sei die rechtlich nicht verfestigte "Variante Februar 1996" als unrealistisch anzusehen. Hierfür spreche auch, dass die Regierung *** ********** dieser Trasse nach Genehmigung der vorausgegangenen Flächennutzungsplanänderung wohl nicht das nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen erteilen werde. Bei den gestrichelten Linien, mit denen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwei Trassen für den Weiterbau der Kreisstraße "dargestellt" seien, handele es sich nicht um Darstellungen im rechtlichen Sinn, sondern um Vermerke gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Eine Bindungswirkung nach § 7 BauGB für den Landkreis bestehe somit nicht. Die durch das neue Baugebiet hervorgerufenen Lärmschutzprobleme seien im Bebauungsplan gelöst worden. Auch die übrigen städtebaulichen Belange sowie die Belange des Naturschutzes seien fehlerfrei abgewogen worden.

Der Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag. Er unterstützt die Einwände der Antragstellerin.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauleitplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis (a) und das Rechtsschutzinteresse sind gegeben (b).

a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie hinreichend substantiiert geltend macht, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift seine Rechte verletzt. Ein von dem Bebauungsplan nicht unmittelbar betroffener Dritter muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl 1999, 249/250). Vielmehr muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).

Dieser Maßstab gilt für den Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde entsprechend. Zur Darlegung der Antragsbefugnis muss die Nachbargemeinde aufzeigen, dass die planende Gemeinde möglicherweise gegen das zwischengemeindliche Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, einen Sonderfall des allgemeinen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG vom 17.9.2003 BVerwGE 119, 25/34 = NVwZ 2004, 220 = BayVBl 2004, 376), verstoßen hat. Hierfür genügt es, wenn im Normenkontrollantrag dargelegt wird, dass die Belange der Nachbargemeinde in mehr als geringfügiger Weise nachteilig betroffen sind (vgl. BVerwG vom 17.9.2003 a.a.O.) und dass die Nachbargemeinde durch eine fehlerhafte Behandlung dieser Belange in ihrem aus § 2 Abs. 2 BauGB folgenden Recht verletzt sein kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Nachbargemeinde auf gewichtige negative Auswirkungen auf ihre Planungshoheit beruft bzw. geltend macht, dass es um "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" gehe (vgl. BVerwG vom 8.9.1972 BVerwGE 40, 323/331 = DVBl 1973, 34; vom 15.12.1989 BVerwGE 84, 209 = DVBl 1990, 427). Da sich bei der zwischengemeindlichen Abstimmung zwei gleichrangige Planungsträger gegenüberstehen, ist die Schwelle für die Abwägungserheblichkeit niedriger als bei einer Abwägung gemeindlicher Belange in einer gegenüber der Bauleitplanung privilegierten Fachplanung. Nach § 2 Abs. 2 BauGB - die Vorschrift ist hier noch in der Fassung des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 [BGBl I. S. 2141] anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 14. März 1999 eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde (§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - sind alle städtebaulichen Belange einer Nachbargemeinde, welche die allgemein geltende Irrelevanz- und Bagatellgrenze überschreiten, abwägungserheblich (vgl. Halama, DVBl 2004, 79).

Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 5. Oktober 2005 näher ausgeführt hat, beruft sich die Antragstellerin mit ihrer Befürchtung, infolge der Baugebietsausweisung würden sich die nachteiligen Verkehrsverhältnisse in ihrem Gemeindegebiet auf unabsehbare Zeit verfestigen, auf ihr Plangebiet berührende städtebauliche Belange sowie auf durch eine Darstellung der Verlängerungstrasse in ihrem Flächennutzungsplan (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) konkretisierte Planungsüberlegungen und damit auf ihre Planungshoheit (vgl. BVerwG vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813). Die Antragstellerin hat (insbesondere im Verfahren 1 NE 05.1666 mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22.8.2005) auch hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass ihre der zwischengemeindlichen Abstimmung unterliegenden Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.

b) Für den Normenkontrollantrag besteht auch noch ein Rechtschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Ergibt eine überschlägige Überprüfung hingegen, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten, das verfolgte Ziel zu erreichen, bei einem Erfolg des Antrags verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974). Bezweckt ein Normenkontrollantrag die Verhinderung einer durch einen Bebauungsplan ermöglichten baugenehmigungspflichtigen Bebauung, ist darauf abzustellen, ob zur Verwirklichung des Plans bereits Baugenehmigungen erteilt worden sind, ob diese bestandskräftig geworden sind und ob, wenn beides der Fall ist, ausnahmsweise noch mit einer Zurücknahme der im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtswidrigen Genehmigungen gerechnet werden kann (BVerwG vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839; vom 9.2.1989 NVwZ 1989, 653 = BayVBl 1989, 665). Ist Ziel des Normenkontrollantrags, wie hier, die Freihaltung des Plangebiets für eine andere Planung, sind im Plangebiet aber bereits Baumaßnahmen durchgeführt worden, ist - in entsprechender Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung streng gehandhabten Grundsätze - summarisch zu prüfen, ob sich die Verhältnisse hierdurch bereits so verfestigt haben, dass eine Verwirklichung der anderen Planung praktisch ausgeschlossen erscheint.

Nach diesem Maßstab besteht für den Normenkontrollantrag noch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar würde die Realisierung einer - derzeit nicht vorliegenden - Planung für die Fortsetzung der Kreisstraße auf der von der Antragstellerin favorisierten, das Bebauungsplangebiet durchquerenden Trasse der "Variante Februar 96" dadurch erheblich erschwert, dass in dem Gebiet bereits der Unterbau der Erschließungsstraßen mit sämtlichen Versorgungsleitungen sowie - im Bereich der Trasse - der Rohbau von vier Doppelhäusern errichtet wurden (während der fast fertig gestellte Lärmschutzwall der Straße nicht im Wege stehen würde). Diese Hindernisse und der zu ihrer Beseitigung erforderliche Aufwand wären bei der Abwägung der für und gegen die "Variante Februar 96" sprechenden Belange zu berücksichtigen. Jedoch erscheint eine Realisierung dieser Variante wegen dieser Erschwernisse nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal die im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich unzulässigen Doppelhäuser - in Kenntnis des Normenkontrollantrags - im "Freistellungsverfahren" gemäß Art. 64 BayBO errichtet wurden und somit nicht durch eine Baugenehmigung geschützt sind.

2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. 55 C ("Bereich östlich der ****-****-Straße") ist wirksam. Der Antragsgegnerin sind weder im Rahmen der zwischengemeindlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB 1998 noch bei der "allgemeinen" Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 rechtlich erhebliche Fehler unterlaufen. Andere Mängel sind nicht ersichtlich.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 muss die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn nicht alle nach Lage der Dinge abwägungserheblichen Belange berücksichtigt werden oder wenn die Bedeutung der von der Planung berührten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der dem objektiven Gewicht einzelner Belange nicht gerecht wird (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 1.11.1974 BVerwGE 47, 144; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56). Nichts anderes ergibt sich aus § 2 Abs. 2 BauGB 1998 hinsichtlich der Belange von Nachbargemeinden. Die planende Gemeinde muss die von ihrer Planung berührten städtebaulichen Belange der Nachbargemeinden im Rahmen der Abwägung in derselben Weise berücksichtigen wie die anderen betroffenen Belange. Entspricht die Abwägung diesen Anforderungen nicht, so ist ein Fehler, der nach der (gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf das Bebauungsplanverfahren noch nicht anzuwendenden) neuen Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange einzustufen wäre, nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 233 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Andere Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben liegen keine rechtlich erheblichen Abwägungsmängel vor.

a) Die Behandlung der mit der Kreisstraße zusammenhängenden Fragen, die Belange des Beigeladenen zu 1, der Antragstellerin sowie der **************** ******* berühren, begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Abwägung dieser Fragen ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin - jedenfalls den Erwägungen zufolge, die in den Niederschriften über die Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen und in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) festgehalten wurden - nicht gesondert berücksichtigt hat, dass die Folgen ihrer Bauleitplanung für einen Weiterbau der Kreisstraße nicht nur Belange des Beigeladenen zu 1 als Träger der Straßenbaulast berühren, sondern auch Belange der Antragstellerin und der **************** *******. Es kann dahinstehen, ob hierin schon deswegen kein Abwägungsfehler liegt, weil die beiden Nachbargemeinden ihre Einwände jeweils nur knapp und - die Antragstellerin - unter Bezugnahme auf die Haltung des Beigeladenen zu 1 formuliert hatten und weil die Antragsgegnerin somit schon aus diesem Grund keine Veranlassung hatte, sich ausdrücklich auch mit den Folgen ihrer Entscheidung für die beiden Nachbargemeinden auseinanderzusetzen. Auch wenn darin, dass eine speziell den Blickwinkel der Nachbargemeinden berücksichtigende Abwägung nach Lage der Akten unterblieben ist, ein Mangel zu sehen sein sollte, so wäre dieser jedenfalls rechtlich nicht erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Er wäre wohl schon nicht offensichtlich im Sinne dieser Vorschrift, weil die - von der Antragsgegnerin berücksichtigten - Auswirkungen auf die überörtlichen Interessen des Landkreises und die - von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich als solche behandelten - Auswirkungen auf die örtlichen Interessen der Antragstellerin und der **************** ******* nicht voneinander getrennt werden können. Denn insoweit es geht nicht um widerstreitende Belange, sondern um die Würdigung eines Problembereichs aus zwei zwar rechtlich zu unterscheidenden, sich in der Sache aber überschneidenden Blickwinkeln. Jedenfalls aber wäre dieser Mangel deswegen nicht erheblich, weil er sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abwägung der Antragsgegnerin anders ausgefallen wäre, wenn deren Beschlussgremien - beispielsweise durch entsprechende Ausführungen in den Sitzungsvorlagen - ausdrücklich vor Augen geführt worden wäre, dass sie nicht nur über Belange des Landkreises, sondern auch der betroffenen Nachbargemeinden entscheiden.

bb) Die Grundentscheidung der Antragsgegnerin für die Ausweisung des Baugebiets und - als Kehrseite hiervon - gegen das Offenhalten einer der "Variante Februar 96" entsprechenden Trasse für einen Weiterbau der Kreisstraße ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte sich im Rahmen ihrer Planungshoheit für die ihren Planungsabsichten und den Belangen der Beigeladenen zu 2 entsprechende Ausweisung des neuen Baugebiets entscheiden, weil dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine gewichtigeren Belange entgegenstanden. Eine verfestigte Planung des Vorhabenträgers für einen Weiterbau lag nicht vor (1). Der "Variante Februar 96" musste im Rahmen der Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Zum einen handelt es sich um eine rein informelle Planungsüberlegung; außerdem stellt sie entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die einzige Möglichkeit für einen die Wohngebiete der Antragstellerin entlastenden Weiterbau der Kreisstraße dar (2). Schließlich ging es, was die Belange der Antragstellerin anbelangt, nicht um die Abwehr von "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" (3).

(1) Zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag keine Planung des Vorhabenträgers für einen Weiterbau der Kreisstraße vor, auf die die Antragsgegnerin nach dem Prioritätsgrundsatz (BVerwG vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207 = BRS 65 Nr. 21 = ZfBR 2003, 158) hätte Rücksicht nehmen müssen. Nach dem Prioritätsgrundsatz hat grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat. Voraussetzung ist eine hinreichende Verfestigung der Planung, die den Vorrang beansprucht. Bei einem Fachplanungsvorhaben tritt diese Verfestigung in der Regel erst mit der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. 73 Abs. 3 BayVwVfG) ein. Von diesem Stadium war (und ist) das Straßenbauvorhaben des Beigeladenen zu 1 weit entfernt.

Es kann dahinstehen, ob eine mit einer Bauleitplanung konkurrierende Fachplanung auch schon vor Erreichen des für den Prioritätsgrundsatz maßgebenden Stadiums als öffentlicher Belang abwägungserheblich sein kann. Auch wenn man dies bejaht, würde es sich hier jedenfalls nicht um einen gewichtigen, für die Abwägung ausschlaggebenden Belang handeln, weil die Planungen für einen Weiterbau der Kreisstraße zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch in keiner Weise verfestigt waren. Der Beigeladene zu 1 hatte (und hat) noch nicht einmal entschieden, dass ein Weiterbau erfolgt. Nach der vom Kreistag am 24. Juli 2003 beschlossenen Rücknahme des Planfeststellungsantrags für eine mit dem Baugebiet nicht kollidierende Trasse "wegen der erkennbaren erheblichen Planungsrisiken" befand (und befindet sich) der Beigeladene zu 1 vielmehr wieder in einem Vorüberlegungsstadium. Wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, wird (auch derzeit noch) ermittelt, wie sich die Verlängerung der Bundesautobahn * ** auf den Verkehr auswirkt. Erst wenn diese Erhebungen abgeschlossen sind, soll entschieden werden, ob wieder eine Planfeststellung beantragt wird.

(2) Die "Variante Februar 96" musste im Rahmen der Abwägung nicht den Ausschlag geben. Weder ist zu ersehen noch haben die Antragstellerin, die **************** ******* oder der Beigeladene zu 1 im Bebauungsplanverfahren geltend gemacht, dass sie in schützenswerter Weise darauf vertrauen durften, dass die Antragsgegnerin die Trasse der "Variante Februar 96" bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Weiterbau der Kreisstraße freihalten werde. Gegen die Annahme eines solchen im Rahmen der Abwägung zu Buche schlagenden Vertrauensschutzes spricht, dass es sich bei dieser "Variante Februar 96" um eine in keiner Weise rechtlich verfestigte, informelle und zudem (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) rund neun Jahre zurückliegende Kompromissüberlegung handelt, die, wie der erste Bürgermeister der Antragstellerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung - erläutert hat, lediglich auf einer mündlichen Absprache zwischen ihm, dem ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin und der Stadtbaurätin der Landeshauptstadt beruht.

Der "Variante Februar 96" kam auch nicht deswegen ein besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung zu, weil es sich um die einzig realistische Trasse für einen die Wohngebiete im Gemeindebereich der Antragstellerin entlastenden Weiterbau der Kreisstraße handeln würde. Die Antragstellerin behauptet dies zwar; diese Einschätzung hält der Senat aber nicht für überzeugend. Es mag sein, dass die "Variante Februar 96" aussichtsreicher als andere mögliche Trassen erschien, weil Repräsentanten der drei betroffenen Kommunen ihr im Rahmen von (rechtlich unverbindlichen) Vorüberlegungen zugestimmt hatten. Die einzig mögliche Variante war sie aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Geht man von den - im Rahmen der zwischengemeindlichen Abstimmung zu berücksichtigenden - Planungsvorstellungen aus, die ihren Niederschlag in den Flächennutzungsplänen der Antragstellerin und der **************** ******* gefunden haben, ist die Einschätzung der Antragstellerin schon deswegen unzutreffend, weil eine diesen Planungen entsprechende Weiterführung der Kreisstraße von dem neuen Baugebiet nicht berührt würde. Denn die im Flächennutzungsplan der **************** ******* dargestellte, an die Planung der Antragstellerin anschließende Trasse mündet nordwestlich des Baugebiets in die ****-****-Straße. Aber auch wenn man es, insoweit der Antragstellerin folgend, wegen des zu erwartenden Widerstandes der Antragsgegnerin gegen diese Lösung für unwahrscheinlich hält, dass die Kreisstraße nur bis zur ****-****-Straße neu gebaut wird, stellt die "Variante Februar 96" nicht die einzige in Betracht kommende Alternative dar. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht der verschiedenen Planungsvarianten zeigt und auch die Beigeladene zu 2 zu Recht sinngemäß geltend macht, kommt beispielsweise auch eine Straßenführung in Betracht, die zunächst der Darstellung im Flächennutzungsplan der **************** ******* entspricht, dann aber das neue Baugebiet auf Münchner Gebiet westlich und auf dem Gebiet der Antragsgegnerin südlich umfährt und im weiteren Verlauf etwa der "Variante Februar 96" folgt. Auch dieser Straßenverlauf würde das Interesse der Landeshauptstadt, dass die freie Landschaft in dem betroffenen Bereich am westlichen Rand des Stadtgebiets möglichst wenig "zerschnitten" wird, noch weitgehend berücksichtigen.

(3) Schließlich ist die zwischengemeindliche Abstimmung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin zu gering gewichtet hätte. Wie bereits in dem Beschluss vom 5. Oktober 2005 ausgeführt wurde, hat die strittige Planung keine "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" (im Sinn der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung) auf das Gebiet der Antragstellerin. Die Baugebietsausweisung führt zu keiner Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse im Gebiet der Antragstellerin; an den seit längerem bestehenden - zwar verbesserungswürdigen, aber offenbar nicht unzumutbaren - Verhältnissen in dem vom Durchgangsverkehr betroffenen Bereich ändert sich nichts. Die Folgen bestehen vielmehr darin, dass von den bisher erwogenen Alternativen für einen das Gebiet der Antragstellerin entlastenden Weiterbau der Kreisstraße eine vor zehn Jahren in Aussicht genommene, damals erfolgversprechend erscheinende Straßenführung zu einem Zeitpunkt ausscheidet, zu dem noch offen ist, ob der Weiterbau überhaupt in Angriff genommen wird. Das abwägungserhebliche Interesse der Antragstellerin bestand somit - kurz gesagt - darin, eine Alternative für eine Straßenbaubaumaßnahme weiter offen zu halten, deren Durchführung noch in Frage steht. Dieses Interesse hat nicht so viel Gewicht, dass die Antragsgegnerin ihr Interesse, für das ehemalige Bauhofgelände mit der Ausweisung eines Wohngebiets eine neue Nutzung zu finden, die dieses Areal städtebaulich aufwertet und für die Beigeladene zu 2 wirtschaftlich tragfähig ist, zurückstellen musste.

cc) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Planung wichtige Grundsätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998) außer Acht lassen würde.

Zwar hat die Antragsgegnerin nicht alle ortsplanerischen Einwände und Anregungen des Landratsamts **************** berücksichtigt. Das macht die Planung aber nicht fehlerhaft. Der im Schreiben des Landratsamts vom 11. August 2004 näher dargelegte Haupteinwand, das neue Plangebiet erscheine als unorganische, an den Ort angehängte "Blase", ist zwar nicht ganz unberechtigt. Wegen dieses Einwands hätte die Antragsgegnerin aber allenfalls dann auf die Baugebietsausweisung verzichten müssen, wenn es sich bei dem Plangebiet nicht um ein seit Jahrzehnten von der Beigeladenen zu 2 legal im Rahmen ihres Gewerbebetriebs baulich genutztes Gelände, das - unter angemessener Berücksichtigung der Eigentumsbelange der Beigeladenen zu 2 - einer neuen, das Orts- und Landschaftsbild weniger beeinträchtigenden Nutzung zugeführt werden sollte, gehandelt hätte, sondern um einen von der baulichen Entwicklung bisher unberührten, erstmals in Anspruch genommenen Bereich. Im Übrigen hatte die Regierung *** ********** keine Bedenken, die Änderung des Flächennutzungsplans, durch die das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt wurde, zu genehmigen. Die weiteren von der Antragsgegnerin nicht übernommenen Anregungen des Landratsamts beinhalten im Wesentlichen Überlegungen zu einer Verbesserung der Planung im Sinne neuerer städtebaulicher Erkenntnisse; diese Anregungen betrafen keine Planungsschranken, deren Nichtberücksichtigung die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellt.

Die von der Planung zu bewältigenden Fragen des Verkehrslärmschutzes wurden auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung wirksam gelöst. Die Bedenken des Landratsamts hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Die letzte Fassung des § 12 der Festsetzungen ("Lärmschutz") entspricht der Anregung des Landratsamts in dem von der Antragstellerin in Erinnerung gerufenen Schreiben vom 18. Januar 2005. dd) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Folgen ihrer Planung kein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen.

Wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, muss im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a. F.) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz des Eingriffs entschieden werden (§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 in Verbindung mit § 21 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193). Diese Regelungen waren auch bei der Überplanung eines Grundstücks im bebauten Gebiet zu beachten (vgl. BVerwG vom 31.8.2000 BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2001, 560 zu § 8 a Abs. 6 BNatSchG a. F.). Die Gemeinde muss bei der Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BauGB 1998) und den für die Planung sprechenden privaten und öffentlichen Belangen nicht nur darüber entscheiden, ob eine Zurückstellung des "Integritätsinteresses" von Natur und Landschaft und damit der Eingriff grundsätzlich zu rechtfertigen ist. Kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, dass der Eingriff zu vertreten ist, muss sie im Rahmen der Abwägung auch das "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft beachten und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 19 Abs. 1 BNatSchG) sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 19 Abs. 2 BNatSchG), über die Vermeidung und den Ausgleich oder die sonstige Kompensation des Eingriffs entscheiden (OVG NRW vom 6.8.2003 BRS 66 Nr. 220; BVerwG vom 31.1.1997 BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 [zu § 8 a BNatSchG a.F.]).

Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin in Anbetracht der besonderen Umstände in dem Plangebiet ausreichend berücksichtigt, indem sie den (erheblichen) Umfang der versiegelten Flächen ermittelt und im Hinblick darauf, dass die Wohnbebauung zu einer Verringerung der Versiegelung führen werde, sowie im Hinblick auf die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen weitere Ausgleichsmaßnahmen für entbehrlich gehalten hat.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Für den Beigeladenen zu 1 gilt dies schon deswegen, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2 hat zwar einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers jedoch in der Regel angemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen auch dann nicht für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248). Der Senat sieht, wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in diesem Fall keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Der Senat hält den unter Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 für einen Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde empfohlenen Betrag von 60.000 Euro nur dann für gerechtfertigt, wenn mit dem Antrag "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" abgewehrt werden sollen. Geht es - wie hier - um weniger gravierende Beeinträchtigungen der Planungshoheit, dann ist das Interesse der Nachbargemeinde geringer zu bewerten. Nach diesem Maßstab erscheint der festgesetzte Betrag angemessen.



Ende der Entscheidung

Zurück