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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 1 N 05.2571
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO, BImSchG, BNatSchG, BayNatSchG
Vorschriften:
VwGO § 47 | |
BauGB 1998 § 1 Abs. 3 | |
BauGB 1998 § 1 Abs. 6 | |
BauGB 1998 § 1a Abs. 3 Satz 1 | |
BauGB 1998 § 1a Abs. 3 Satz 4 | |
BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 1 | |
BauGB 1998 § 9 Abs. 1 Nr. 2 | |
BauGB 1998 § 214 Abs. 3 Satz 2 | |
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 | |
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 2 | |
BauGB § 244 Abs. 1 | |
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 | |
BauNVO § 23 Abs. 1 | |
BauNVO § 23 Abs. 3 | |
BImSchG § 50 Satz 1 | |
BNatSchG § 18 Abs. 1 | |
BayNatSchG Art. 6 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
1 N 05.2571 In der Normenkontrollsache
wegen Unwirksamkeit der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "****************"
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Oktober 2007
am 20. November 2007
folgendes Urteil: Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen die am 23. Februar 2004 in Kraft getretene 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "R***************".
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ****** Gemarkung I*****. Das Grundstück liegt nordwestlich der M**-R*******-Straße in einem Gebiet, das durch den am 3. Juli 1979 bekannt gemachten Bebauungsplan "Nr. 14" der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet ausgewiesen wurde. Südwestlich der M**-R*******-Straße grenzt das 26.238 m² große, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl.Nr. *** an. Eine Teilfläche dieses früher von der Max-Planck-Gesellschaft genutzten Grundstücks war in dem Bebauungsplan als "Flächen für den Gemeinbedarf - Verwaltungsgebäude" festgesetzt.
Mit der am 7. Mai 1984 bekannt gemachten "2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14" wurde die Gemeinbedarfsfläche nach Nordwesten bis zur M**-R*******-Straße auf die gesamte Fläche des Grundstücks Fl.Nr. *** erweitert. Als Maß der baulichen Nutzung wurden eine Grundflächenzahl von 0,15 und eine Geschoßflächenzahl von 0,15 (bei einem Vollgeschoss) beziehungsweise von 0,25 (bei zwei Vollgeschossen) festgesetzt. Zudem wurden im Westen des Plangebiets die durch Baugrenzen festgesetzten "Baufenster" erweitert und gleichzeitig das im Nordosten festgesetzte "Baufenster" auf eine Fläche von 336 m² reduziert. Südlich dieses "Baufensters" wurden fünf Flächen für insgesamt 83 Stellplätze ausgewiesen.
Die streitgegenständliche 10. Änderung des Bebauungsplans weist das Grundstück Fl.Nr. *** als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule (Gymnasium mit Internat)" auf der südlichen und westlichen Grundstücksfläche sowie der Zweckbestimmung "Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" auf dem nördlichen Teil des Grundstücks mit dem Zusatz "Turnhalle" in den Festsetzungen durch Planzeichen bzw. dem Zusatz "Turnhalle Mehrzweckhalle" in der Planzeichnung aus. In Nr. 1 der Festsetzungen durch Text ist hierzu weiter bestimmt: "Das Grundstück Fl.Nr. *** wird als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Es sind nur Schul- und Internatsgebäude zulässig. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen". Als Maß der baulichen Nutzung sind - wie in der Fassung der zweiten Änderung - eine Grundflächenzahl von 0,15 und eine Geschoßflächenzahl von 0,15 (bei einem Vollgeschoss) beziehungsweise von 0,25 (bei zwei Vollgeschossen) festgesetzt. Weiterhin ist in A Nr. II.3.1 der Satzung zum Maß der baulichen Nutzung bestimmt: "Falls von der max. zulässigen GRZ 0,15 befreit wird, so ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf dem Grundstück eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen". Für die Gemeinbedarfsfläche "Turnhalle" wurde eine zulässige Grundfläche von 955 m² für den oberirdischen Teil und eine zulässige Grundfläche von 1550 m² für den erdüberdeckten Teil festgesetzt. Die Stellplatzflächen südlich der Gemeinbedarfsfläche "Turnhalle" wurden auf vier, die Anzahl der Stellplätze auf insgesamt 48 reduziert. Südwestlich und nordöstlich der Gemeinbedarfsfläche "Turnhalle" ist ein Pflanzgebot für insgesamt acht zu pflanzende Bäume festgesetzt. In Nr. 7 der Festsetzungen durch Text ist bestimmt: "Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu begrünen, soweit sie nicht als Geh- und Fahrtflächen anzulegen sind. Falls nicht vorhanden, sind so viele Bäume zu pflanzen, dass im Verhältnis zur Grundstücksgröße auf je 300 qm Grundstücksfläche zumindest 1 heimischer, standortgerechter Baum kommt."
Den Beschluss zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23. September 2002. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der Bürgerbeteiligung Einwände, die der Gemeinderat für unbegründet hielt. In der Sitzung vom 22. September 2003 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der erste Bürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 29. September 2003 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 23. Februar 2004.
2. Mit Bescheid vom 11. März 2003 erteilte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen der S*. **** ************ **** die Baugenehmigung zum Umbau, zur Sanierung und zur Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude für eine Schulnutzung mit Tagesheim und Internat mit Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. ***. Der Bescheid wurde gegenüber den Antragstellern bestandskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht München deren Anfechtungsklage abgewiesen hatte (M 11 K 03.2326). Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 wurde die Baugenehmigung für den Neubau einer Schulsporthalle mit Nebenräumen auf dem Grundstück erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2007 (M 11 K 06.1439) abgewiesen hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung (1 ZB 07.1062) wurde noch nicht entschieden. Einen Antrag der Antragsteller, die 10. Änderung des Bebauungsplans im vorläufigen Rechtsschutzverfahren außer Vollzug zu setzen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2006 (1 NE 05.2570) abgelehnt.
3. Zur Begründung des Normenkontrollantrags berufen sich die Antragsteller auf ihr Vorbringen im Normenkontroll-Eilverfahren. Ergänzend machen sie geltend: Der Antrag sei auch deshalb begründet, weil der Bebauungsplan ihren (baugebietsübergreifenden) Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzte. Dieser Abwehranspruch stehe dem Gebietsnachbarn auch gegen einen Bebauungsplan jedenfalls dann zu, wenn dieser lediglich ein Bauvorhaben zulasse. Durch die Erweiterung des "Baufensters" für die Turnhalle im Norden des Plangebiets werde der Gebietscharakter verändert. Eine Turnhalle in der vorgesehenen Größe vertrage sich nicht mit dem umliegenden Wohngebiet. Die Eigentümer der benachbarten Wohngrundstücke könnten die heranrückende störende Bebauung abwehren und die schleichende Umwandlung des Gebietscharakters verhindern. Aufgrund der Größe der Turnhalle bestehe die Gefahr, dass das Gebäude zweckwidrig auch für andere als schulische Veranstaltungen genutzt werde. Die Beigeladene, die sich stets geweigert habe, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben, beabsichtige nach und nach eine Umnutzung zur Mehrzweckhalle. Auch bestehe für eine Zweifachturnhalle kein Bedarf. Nach den Fördermittelkriterien werde lediglich ein Bedarf für eine Einfachturnhalle anerkannt. Der Gemeinderat habe nicht in Betracht gezogen, das "Baufenster" von 336 m² unverändert zu lassen, nicht geprüft, ob eine Turnhalle erforderlich sei und unberücksichtigt gelassen, dass nach den Fördermittelkriterien nur eine Einfachturnhalle als erforderlich anerkannt werde. Schließlich werde der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausreichend durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Die Begrünung des Daches der Turnhalle genüge nicht. Eine Wiederherstellung des Landschaftsbildes sei unmöglich.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die am 23. Februar 2004 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "R***************" unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet. Der von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Wahrung der Gebietsart stehe einer Änderung der Gebietsart durch Bebauungsplan nicht entgegen. Er ziele auf die Abwehr von Einzelbauvorhaben, nicht von Bebauungsplänen. In Betracht komme allenfalls, dass die Änderung der Gebietsart abwägungsfehlerhaft sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe durch die 10. Änderung des Bebauungsplans die Gebietsart nicht geändert. Als Art der Nutzung sei nach wie vor ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Auch im Übrigen sei der Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerhaft. Dass sich der Gemeinderat mit der Frage befasst habe, ob der Bauraum von 336 m² unverändert bleiben solle, ergebe sich aus dem Satzungsbeschluss. Eine Auseinandersetzung mit den Fördermittelkriterien sei nicht notwendig gewesen, weil die Frage, wie der Bauherr das Vorhaben finanziere, nicht abwägungserheblich sei. Der Bebauungsplan erweise sich auch im Hinblick auf die Belange der Natur- und Landschaftspflege nicht als fehlerhaft. Nach einer fachlichen Stellungnahme der Landschaftsarchitekten "V*** und K*****" vom 13. Juli 2007 stelle die Vergrößerung des "Bauraums" für die Turnhalle zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Es fehle aber an einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgutes, weil effiziente Minimierungsmaßnahmen wie "eingetiefte Bauweise", Dachbegrünung und Eingrünung mit Bäumen vorgesehen seien.
Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Für den Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse. Da für das Gymnasium und für die Turnhalle (bestandskräftige) Baugenehmigungen erteilt worden seien, sei der Bebauungsplan bereits umgesetzt. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsstellung mit einem erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten und auf die Sachverhaltdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2006 (1 NE 05.2570) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben (a). Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse (b).
a) Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks können sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998 = § 1 Abs. 7 BauGB) im Hinblick auf ihre Eigentumsbelange (Art 14 Abs. 1 GG) wegen einer infolge der Schulnutzung einschließlich der Nutzung der Turnhalle erhöhten Lärmbelastung geltend machen. Insoweit gelten die Ausführungen im Eilverfahren entsprechend (vgl. Beschluss vom 9.3.2006, Seite 5 f.), weil im Hauptsacheverfahren dieselben Anforderungen an die Antragsbefugnis gestellt werden wie im Normenkontroll-Eilverfahren (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 148 mit weiteren Nachweisen).
b) Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht deswegen, weil der S*. **** ************ **** mit Bescheid vom 11. März 2003 die Baugenehmigung für die Schulnutzung und mit Bescheid vom 18. Juli 2005 die Baugenehmigung für die Errichtung der Schulsporthalle erteilt wurden und die Vorhaben bereits zu einem großen Teil verwirklicht sind.
Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Dient ein Normenkontrollantrag "der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine bereits verwirklichte Festsetzung", so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG vom 9.2.1989 NVwZ 1989, 653). Ergibt eine überschlägige Überprüfung hingegen, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers, gegen die von ihm bekämpfte Anlage vorzugehen, im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974; vom 30.9.1992 Buchholz 310 § 47 Nr. 70).
Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Da die Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2007 beantragt haben, ist die Baugenehmigung vom 18. Juli 2005 noch nicht bestandskräftig. Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag könnte die Rechtsstellung der Antragsteller im noch anhängigen Anfechtungsprozess verbessern. Auch erscheint im Fall eines Erfolgs des Normenkontrollantrags eine Rücknahme dieser Baugenehmigung (Art. 48, Art. 50 BayVwVfG) nicht völlig ausgeschlossen.
2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Der Bebauungsplan weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Soweit sich die Antragsteller auf die im Normenkontroll-Eilverfahren (1 NE 05.2570) geltend gemachten Einwendungen (hinsichtlich des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, des Erforderlichkeitsgrundsatzes nach § 1 Abs. 3 BauGB, des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 20 Abs. 3 GG und des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998) beziehen, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. März 2006 (Entscheidungsabdruck Buchst. B Nrn. 1 bis 4) verwiesen. Die weiteren Einwände führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstückfläche und zum Maß der baulichen Nutzung für die Turnhalle/Mehrzweckhalle erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB (a). Auch der Einwand einer Verletzung des "(baugebietsübergreifenden) Gebietsbewahrungsanspruchs" greift nicht durch (b). Schließlich liegt bei der Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründender Mangel vor (c).
a) Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) und zur maximal zulässigen Grundfläche als Nutzungsmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) für die Turnhalle/Mehrzweckhalle sind städtebaulich gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Einwand der Antragsteller, dass die Vergrößerung des "Baufensters" im nördlichen Teil des Plangebiets von bisher 336 m² auf rund 1120 m² und die Zulassung einer Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) von 995 m² in diesem Bereich nicht erforderlich seien, greift nicht durch.
Wie in den Gründen der Normenkontroll-Eilentscheidung vom 6. März 2006 ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck Seite 11), ist ein Bebauungsplan städtebaulich erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Die Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung weitgehend selbst vorgeben. Dabei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in geordnete Bahnen zu lenken; sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Ein unabweisbares Bedürfnis muss die Gemeinde nicht nachweisen. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, das heißt im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind (BVerwG vom 6.6.2002 BRS 65 Nr. 78; OVG NRW vom 25.10.2007 - 7 A 1059/06 - Juris). Unzulässig sind Festsetzungen, die aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig sind oder bei denen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung besteht (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338; BayVGH vom 25.10.2005 BayVBl 2006, 601; OVG BB vom 14.2.2006 BRS 70 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Maßstäben sind die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Größe der Grundflächen hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche Turnhalle/ Mehrzweckhalle gerechtfertigt. Nach Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan sollte das vorhandene "Baufenster" erweitert werden, um den Bau einer Turnhalle zu ermöglichen. Dass die Festsetzungen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweifachturnhalle schaffen, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine solche Mehrfachturnhalle, wie die Antragsteller meinen, vollkommen "überdimensioniert" ist, so dass für ihre Errichtung - mangels Bedarf - auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung besteht. Nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin soll die Turnhalle, die mangels Außensportanlagen der einzige Ort für sportliche Aktivitäten auf dem Schulgelände sein wird, nämlich nicht nur für den Schulsport, sondern auch für andere Schulveranstaltungen des auf dem Grundstück betriebenen Gymnasiums mit angegliedertem Internat genutzt werden. Zudem soll - nach Angaben der ersten Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - durch die Errichtung der Zweifachturnhalle eine Trennung des Schulsports für Mädchen und Jungen ermöglicht werden. Dieses Planungskonzept ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und hält sich damit im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit.
Ebenso wenig stünde es der Erforderlichkeit der Festsetzungen entgegen, wenn der Beigeladenen - wie von den Antragstellern behauptet - staatliche Fördermittel für die Errichtung nur einer einfachen Turnhalle zur Verfügung gestellt werden sollten. Denn die Finanzierung der durch einen Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben durch den Bauherrn ist, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht generell in Frage gestellt ist, für die Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans unerheblich.
Die von den Antragstellern behauptete "Gefahr" einer zweckwidrigen Nutzung der Turnhalle für außerschulische Veranstaltungen betrifft den "Vollzug" des Bebauungsplans. Die städtebauliche Rechtfertigung wäre nur in Frage gestellt, wenn die festgesetzte Zweckbestimmung nicht ernstlich gewollt wäre. Hierfür gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Auch die Weigerung der Beigeladenen, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben, lässt diese Schlussfolgerung nicht zu.
b) Der Bebauungsplan ist nicht wegen einer Verletzung eines Anspruchs der Antragsteller auf "Wahrung der Gebietsart" (aa) oder eines "baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs" (bb) fehlerhaft.
aa) Der Einwand der Antragsteller, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf "Gebietsbewahrung" verletze, geht schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der "Gebietsbewahrungs-" oder "Gebietserhaltungsanspruch" ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines "faktischen Baugebiets"). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder in einem "faktischen" Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (BVerwG vom 16.9.1993 NJW 1994, 1546; vom 23.8.1996 NVwZ 1997, 384; vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Juris). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (so auch OVG NRW vom 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - Juris). Der Einwand der Antragsteller zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG), das jedoch - wie der Senat im Beschluss vom 6. Mai 2006 (vgl. Entscheidungsabdruck Buchst. B Nr. 4. a) ausgeführt hat - nicht verletzt ist.
bb) Ebenso wenig stellt die behauptete Verletzung eines "baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs" die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage. Denkbar ist auch insoweit nur einen Anspruch auf der Grundlage einer Baugebietsfestsetzung, die nach dem Planungswillen der Gemeinde einem "Gebietsnachbarn" ein Abwehrrecht gegen Vorhaben, die in dem Gebiet der Art der Nutzung nach nicht zulässig sind, einräumen soll (BayVGH vom 14. Juli 2006 a.a.O.). Einen Anspruch auf Abwehr einer Festsetzung zu Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan gibt der baugebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch nicht.
c) Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar liegt insoweit ein Abwägungsfehler vor (aa). Trotz dieses Mangels ist der Bebauungsplan aber nicht unwirksam, weil der Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (bb).
aa) Die Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege war fehlerhaft. Maßgebend ist die Vorschrift des § 1 Abs. 6 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141) - BauGB 1998 -, weil das Planaufstellungsverfahren vor dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) mit dem Aufstellungsbeschluss am 23. September 2002 eingeleitet und mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 23. Februar 2004 abgeschlossen worden ist (§ 233 Abs. 1 Satz 1, § 244 Abs. 1 BauGB).
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessen Verhältnis zu ihrem objektiven Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56). Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann; es ist auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - wegen vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist (BVerwG vom 31.1.1997 BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 zu § 8 a BNatSchG a.F.; OVG NRW vom 10.7.2007 - 7 D 43/06.NE - Juris).
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin nicht. Der Gemeinderat hat bei der Abwägung zwar zutreffend berücksichtigt, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt ist (1). Die Abwägungsentscheidung ist aber im Hinblick auf die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft fehlerhaft, weil der Gemeinderat fälschlich angenommen hat, dass die Eingriffe in vollem Umfang bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren und daher ein Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 nicht erforderlich sei (2).
(1) Die Errichtung der Turnhalle stellt - wovon der Gemeinderat bei der Abwägungsentscheidung zutreffend ausgegangen ist (vgl. Planbegründung Nr. 4) - einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Eingriffe sind nach § 18 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Unter Naturhaushalt ist insbesondere das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen zu verstehen (Stich in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1a RdNr. 46; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a RdNr. 66). Mit dem Begriff der Leistungsfähigkeit soll sichergestellt werden, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten werden (Gassner in Gassner/ Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 18 RdNr. 6). Im Hinblick darauf liegt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts vor, wenn für die angeführten Schutzgüter Störungen ihrer Funktion zu erwarten ist (Mitschang, Die Belange von Natur und Landschaft in der kommunalen Bauleitplanung, 2. Aufl., S. 109). Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn die nachteilige Veränderung des gegenwärtigen Zustands von Natur und Landschaft im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein beachtliches Gewicht haben und zumindest auf einige Zeit wirksam sind (Stich in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1a RdNr. 49).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein Eingriff in den Naturhaushalt vor, weil die Bebauung, die durch die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche im nördlichen Bereich des Baugebiets von 336 m² auf 955 m² (oberirdisch) beziehungsweise 1550 m² (unterirdisch) ermöglicht wird, die natürlichen Bodenfunktionen stören und den Baumbestand verringern wird. Der Eingriff ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf die vorgelegte "Stellungnahme zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Vorgaben im Rahmen der 10. Änderung" der Landschaftsarchitekten V*** und K***** vom 13. Juli 2007 beruft - auch erheblich. Er kann angesichts des Umfangs und Gewichts der Beeinträchtigungen sowohl hinsichtlich der Bodenfunktionen (zusätzliche Versiegelung von 619 m² oberirdisch und von weiteren 931 m² unterirdisch) als auch des Baumbestandes (vgl. Schreiben des Forstamts Wolfratshausen vom 27.11.2002, Blatt 9.13 der Bebauungsplanakten: "wertvoller Laubbaumbestand mit starken Buchen") nicht als nur geringfügig bewertet werden. Die in der Stellungnahme angeführten "Minimierungsmaßnahmen" (eingetiefte Bauweise, Dachbegrünung, Eingrünung mit Bäumen) vermögen an der Tatsache, dass ein erheblicher Eingriff erfolgt, nichts zu ändern; sie betreffen die Fragen der Vermeidung und des Ausgleichs der Beeinträchtigungen (vgl. Planbegründung Nr. 4 Satz 4).
(2) Der Abwägungsvorgang ist fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin infolge einer Fehleinschätzung der Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 den aus dem Eingriff resultierenden Ausgleichsbedarf nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Gemeinderat hat einen Ausgleichsbedarf ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Planbegründung Nr. 4) nur wegen der Überschreitung der Grundflächenzahl durch die unterirdischen Gebäudeteile der Turnhalle angenommen und insoweit einen Ausgleich (begrüntes Flachdach) vorgesehen. Im Übrigen hat er einen Ausgleich im Hinblick auf § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 nicht für erforderlich gehalten, weil die festgesetzte Grundflächenzahl (0,15) durch den Änderungsbebauungsplan gegenüber der früheren Fassung nicht erhöht werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 ist ein Ausgleich unter anderem dann nicht erforderlich, wenn die Eingriffe schon vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Maßgeblich ist, ob die neu ermöglichte Bebauung ohne zusätzliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft erfolgen kann. Bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurecht besteht, ist ein Ausgleich erforderlich, wenn zusätzliches Baurecht entsteht (BVerwG vom 20.5.2003 NVwZ 2003, 1259; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 a, Rn. 213). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen der oberirdischen Gebäudeteile erfüllt, weil das Baurecht im nördlichen Teil des Plangebiets - wie ausgeführt - auch insoweit durch die neuen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstückfläche und zum Nutzungsmaß erheblich vergrößert wurde ("Baufenster" bisher 336 m², jetzt 955 m²). Dass sich die festgesetzte Grundflächenzahl gegenüber den Festsetzungen des am 7. Mai 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans nicht geändert hat, ist insoweit unerheblich, weil diese Grundflächenzahl auf den in der früheren Fassung des Bebauungsplans festgesetzten überbaubaren Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) nicht vollständig ausgenutzt werden konnte. Wie sich aus den im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau der Schulsporthalle vorgelegten Berechnungen zur Baubeschreibung der Architekten K*** und Partner ergibt, beträgt die Summe der die "Baufenster" jeweils ausschöpfenden Grundflächen der bestehenden Gebäude insgesamt 3.058 m². Rechnet man eine Grundfläche von 336 m² für das alte "Baufenster" im nördlichen Teil des Plangebiets hinzu, errechnet sich daraus für das Grundstück Fl.Nr. *** eine zulässige (Gesamt-)Grundfläche von 3394 m² und damit - bei der gegebenen Grundstücksgröße von 26.238 m² - eine (realisierbare) Grundflächenzahl von lediglich 0,13 (3.394m² : 26.238 m²). Da die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,15 nach diesen Berechnungen erstmals auf der Grundlage der streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung verwirklicht werden kann (und auch wird - schon der oberirdische Gebäudeteil weist nach den Berechnungen zur Baubeschreibung eine Grundfläche von 919,82 m² auf), liegt ein zusätzlicher Eingriff in den Naturhaushalt jedenfalls im Hinblick auf die durch die Bebauungsplanänderung zugelassene zusätzliche Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen vor. Ob eine zusätzliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auch wegen der Beseitigung des Laubbaumbestandes gegeben ist oder ob dieser Eingriff bereits auf der Grundlage der früheren Fassung des Bebauungsplans zulässig war, weil eine behördliche Bewilligung insoweit nicht vorgeschrieben war (vgl. Art. 6 a Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1982 GVBl. S. 874), kann dahingestellt bleiben.
bb) Dieser Mangel der unzureichenden Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wirkt sich auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans jedoch nicht aus, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. Maßgebliche Vorschrift ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Es kann dahinstehen, ob der Mangel auch nach Maßgabe der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorrangig anzuwendenden Vorschriften von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 unbeachtlich wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bliebe es nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Unbeachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998.
Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der Mangel offensichtlich, weil sich der Fehler der unzureichenden Berücksichtigung des Ausgleichsinteresses unzweifelhaft aus der Planbegründung ergibt (zum Merkmal der "Offensichtlichkeit" vgl. BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662 vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33; vom 9. Oktober 2003 BRS 66 Nr. 65).
Der Mangel ist jedoch auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen oder sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen, noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (BVerwG vom 21.8.1981 NJW 1982, 591; vom 20.1.1992 NVwZ 1992, 663; vom 9.10.2003 BauR 2004, 1130; Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 214 BauGB RdNr. 30). Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn etwa Umweltbelange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann auch von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs abhängen (BVerwG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 42; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 214 RdNr. 144).
Nach diesem Maßstab ist der Abwägungsmangel nicht erheblich. Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Der Gemeinderat hat nämlich durch die Festsetzung umfangreicher Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und des Baumbestandes (Reduzierung der Flächen für private Stellplätze von 83 auf 48, Festsetzung des zu erhaltenden Baumbestandes beziehungsweise von neu zu pflanzenden Bäumen östlich und westlich der Gemeinbedarfsfläche Turnhalle/Mehrzweckhalle, Pflanzgebot für mindestens einen einheimischen, standortgerechten Baum je 300 m² Grundstückfläche) an anderer Stelle "faktisch" geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 teilweise fehlerhaft angewendet hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsstelller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Wie im Beschluss vom 9. März 2006 zum Normenkontroll-Eilverfahren ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zwar in der Regel auch dann unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). Das gilt aber dann nicht, wenn der Bebauungsplan - wie hier - nur ein Grundstück erfasst; denn in diesem Fall entspricht die Interessenlage etwa derjenigen bei einer baurechtlichen Nachbarklage, bei der die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn in aller Regel für erstattungsfähig erklärt werden, wenn er durch einen eigenen Antrag ein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Ende der Entscheidung
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