Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 1 N 06.2623
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayStrWG


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 7
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3
BayStrWG Art. 46 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 06.2623

Verkündet am 14. August 2008

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der 11. Änderung in der Fassung der zweiten Satzung über die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet ****** ***";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2008 am 14. August 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet **********" der Antragsgegnerin; zuletzt richtet sich ihr Antrag gegen die 11. Änderungssatzung in der Fassung der zweiten Satzung über die 14. Änderung.

I.

1. Die Antragsteller sind (unter anderem) Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ****, ****/8 und ****/11 Gemarkung ******. Die aus dem Grundstück Fl.Nr. **** alt gebildeten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet **********" der Antragsgegnerin. Das etwa 165 ha große Plangebiet liegt nordöstlich der Anschlussstelle 69 "******" der Autobahn A 9 und südöstlich der Anschlussstelle 4 "**********" der Autobahn A 92 zwischen der Bahnlinie München-Regensburg im Norden und der Staatsstraße 2053 im Süden.

Die ursprüngliche Fassung des inzwischen vierzehnmal geänderten Bebauungsplans Nr. 3 trat am 30. Juli 1980 in Kraft. In dieser Fassung waren im westlichen Teil des Plangebiets drei Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel und im östlichen Teil ein Industriegebiet festgesetzt; die übrigen Flächen waren als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zur Regelung des Nutzungsmaßes waren eine Grundflächenzahl von 0,65 und die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren nur durch parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzte Baugrenzen begrenzt. Für die straßenmäßige Anbindung war in der westlichen Hälfte des Gebiets eine Ein- bzw. Ausfahrt von der bzw. in die Staatsstraße 2053 vorgesehen (******straße). Für die innere Erschließung des Gebiets waren eine etwa in der Mitte des Gebiets parallel zur Staatsstraße verlaufende Straße (******straße), eine von dieser nach Norden abzweigende Straße (***straße), mehrere nach Süden abzweigende Straßen (darunter die ******straße und die das Grundstück Fl.Nr. **** alt berührende **********straße) sowie eine am südlichen Rand des Gebiets neben der Staatsstraße verlaufende Straße (********** Straße) festgesetzt.

Am 21. Juni 1993 trat der inzwischen zweimal geänderte Bebauungsplan Nr. 3 A "Erschließung der Gewerbegebiete durch Anschluss an die A 92" in Kraft. Dieser setzte unter anderem eine von der ******straße zur Autobahn A 92 führende Zubringerstraße sowie eine entlang der Bahnlinie verlaufende Straßenverbindung zwischen dem Zubringer und dem westlich der Autobahn A 9 gelegenen Gewerbegebiet "Nordost" fest. Der Anschluss der Zubringerstraße an die Autobahn A 92 ist Gegenstand des am 2. März 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 3 B "Autobahnanschlussstelle an die A 92". Die Zubringerstraße wurde in den Jahren 2000 und 2001 errichtet und am 19. November 2001 in Betrieb genommen.

Nach einer für das Normenkontrollverfahren unerheblichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 begrenzte die Antragsgegnerin mit der am 6. Mai 1998 in Kraft gesetzten, den gesamten Geltungsbereich erfassenden 2. Änderung die überbaubaren Flächen (durch Festsetzung von überwiegend nur den Bestand abdeckenden Bauräumen) und das zulässige Nutzungsmaß (durch Festsetzung von überwiegend dem Bestand entsprechenden zulässigen Grundflächen sowie - teilweise - Geschossflächen) im Wesentlichen auf den "gegenwärtigen Bau- und Nutzungszustand" (Seite 3 der Begründung zur 2. Änderung). Die damals unbebauten Grundstücke setzte die 2. Änderungssatzung überwiegend als private Grünflächen fest; das Grundstück Fl.Nr. **** alt der Antragsteller wurde zum größten Teil als öffentliche Grünfläche "für Waldpflanzungen" ausgewiesen. Diese erheblichen Einschränkungen des in der ursprünglichen Fassung ausgewiesenen Baurechts begründete die Antragsgegnerin mit der Überlastung sowohl der Anbindung des Baugebiets an die Staatsstraße 2053 und die Autobahn A 9 als auch der Erschließungsstraßen im Gebiet. Die Gemeinde sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Verkehrsprobleme durch den in den Bebauungsplänen Nrn. 3 A und 3 B festgesetzten Zubringer zur Autobahn A 92 sowie durch eine weitere Anbindung des Gebiets an die Staatsstraße 2053 zu lösen. Neben den Baurechtseinschränkungen enthielt die 2. Änderung Festsetzungen zur Verbesserung der inneren Erschließung des Baugebiets (unter anderem eine Verbreiterung der ******straße auch unter Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. **** alt der Antragsteller).

Die am 1. Juli 1999 in Kraft getretene, nur einen Teil des Plangebiets erfassende 3. Änderung des Bebauungsplans (im Folgenden: "erste 3. Änderung") beinhaltete vor allem Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Unter anderem waren ein vierspuriger Ausbau der ******straße sowie der ******straße zwischen ******- und ***straße, der Umbau der Kreuzung ******-/**********-/***straße, eine Anbindung der **********straße unmittelbar an die Staatsstraße 2053 und eine Verbreiterung der Staatsstraße 2053 im Bereich der Einmündungen der ******straße und der **********straße vorgesehen. Für die beiden "abgehängten" Teilstücke der durch die neue Einmündung der **********straße unterbrochenen ********** Straße setzte der Änderungsbebauungsplan östlich und westlich der **********straße jeweils eine für Lastkraftwagen bemessene Wendefläche fest. Für die westliche Wendefläche wurde eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. **** alt in Anspruch genommen (jetzt: Grundstück Fl.Nr. ****/13). Neben den Maßnahmen zur Verbesserung der Erschließung wurden für einzelne Grundstücke größere Verkaufsflächen bzw. ein höheres Nutzungsmaß zugelassen. Im Sondergebiet 2 (Fl.Nr. ****) wurde die zulässige Verkaufs- und Ausstellungsfläche um 4.000 m² auf 16.000 m² erhöht. Für die im Gewerbegebiet liegenden Grundstücke Fl.Nrn. ****/3 sowie **** und ****/1 wurde die zulässige Grundfläche um 700 m² bzw. 1.650 m² und die zulässige Geschossfläche um 1.470 m² bzw. 1.650 m² angehoben. Diese Änderungen werden in der Begründung zur 3. Änderung als vertretbar bezeichnet, "weil mit den drei Grundstückseigentümern städtebauliche Verträge abgeschlossen werden konnten, durch die die Kosten der Errichtung und Unterhaltung des neuen Anschlusses der **********straße an die 2053 zu einem adäquaten Anteil abgedeckt sind, so dass die für die Änderungen erforderliche Verbesserung der Verkehrserschließung sichergestellt ist" (Seite 2 der Begründung).

Auch die am 15. Dezember 1999 bekannt gemachte 4. Änderung (im Folgenden: "erste 4. Änderung"), die den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasste, beinhaltete - neben der Übernahme und einer teilweisen Änderung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 A - weitere Maßnahmen zur Verbesserung der straßenmäßigen Erschließung sowie Änderungen und Erweiterungen des Baurechts gegenüber den Festsetzungen der 2. Änderung. Die Trasse der **********straße wurde verschwenkt. Während diese Straße ursprünglich etwa 40 m östlich der Abzweigung der ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 3 A festgesetzten Zubringerstraße zur Autobahn A 92 in die ******straße mündete, setzte die 4. Änderungssatzung die Einmündung unmittelbar südlich der Abzweigung der Zubringerstraße fest, so dass "die direkt durchgehende Trassierung des Autobahnzubringers von der Staatsstraße 2053 bis zur A 92 erreicht (wird)" (Seite 2 der Begründung). Infolge der Verschwenkung verläuft die - entsprechend diesen Festsetzungen bereits seit längerem hergestellte - Straße etwa diagonal über das Grundstück Fl.Nr. **** alt. Teile der früheren Trasse, die (bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans) parallel zu den alten Grundstücksgrenzen festgesetzt war, dienen nach den Festsetzungen der 4. Änderung der Erschließung östlich gelegener Flächen. Die durch diese Verkehrsflächenfestsetzungen gebildeten, insel- bzw. halbinselartig von Straßen umschlossenen Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. **** alt, die jetzt die Fl.Nrn. ****/8 und ****/11 tragen, wurden zum größten Teil als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Als Maßnahmen der Änderung und Erweiterung des Baurechts wurden drei neue Sondergebiete für Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen (SO 4: Fl.Nr. ****/5, SO 5: Fl.Nr. **** und SO 6: östliche Teilfläche der Fl.Nr. ****); außerdem wurden die bisher als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücke Fl.Nrn. ****, ****, ****/1 und **** als Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Änderungen begründete die Antragsgegnerin unter anderem damit, dass "zahlreiche städtebauliche Verträge mit Grundstückseigentümern geschlossen werden konnten, in denen diese sich verpflichtet haben, wesentliche Teile der nicht durch Zuschüsse gedeckten Kosten der Planung, Errichtung und Unterhaltung des neuen Zubringers von der ******straße zur Bundesautobahn A 92 anteilig zu übernehmen". Infolge der damit ermöglichten Errichtung des neuen Autobahnanschlusses und der weiteren Maßnahmen zur inneren Erschließung des Gebiets würden sich die Verkehrsverhältnisse so verbessern, dass die Ausweisung neuen Baurechts zu vertreten sei (Seite 1 f. der Begründung). Im Übrigen blieb es bei der Festsetzung privater bzw. öffentlicher Grünflächen anstelle der in der ursprünglichen Fassung ausgewiesenen Bauflächen.

2. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 wies das Landratsamt ******** die Antragsgegnerin auf der Grundlage der 4. Änderungssatzung vorzeitig in den Besitz der aus dem Grundstück Fl.Nr. **** alt gebildeten Straßenflächen (im Wesentlichen Fl.Nr. ****/7) ein. Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss lehnte das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 26. März 2001 (Az. 6 BauO 538/01) ab. Die Beschwerde der Antragsteller hiergegen wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 7. Mai 2001 (Az. W 2/01 Bau) zurück. Mit Beschluss des Landratsamts vom 23. Mai 2001 wurden die Antragsteller hinsichtlich dieser Flächen enteignet. Die Antragsteller stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 217 BauGB). Im Hinblick auf die Normenkontrollentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2005 (im Folgenden unter 6.) hob das Landgericht Landshut mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2006 (Az. 6 Bau O 607/01) den Besitzeinweisungsbeschluss vom 31. Januar 2001 und mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Juni 2006 (Az. 6 Bau 1826/01) den Enteignungsbeschluss vom 23. Mai 2001 auf.

3. Am 10. Oktober 2001 trat die Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans, am 3. Juni 2002 die Satzung über die 6. Änderung in Kraft.

4. Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig. Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von (der Antragsgegnerin) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks in der Sache 15 N 99.1340). Die beiden Urteile sind nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden der Antragsgegnerin (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 4 NB 56.02 und 4 NB 58.02) rechtskräftig.

5. Am 12. Februar, 16. Juli und 21. Oktober 2003 erfolgten die 7., 8. und 9. Änderung des Bebauungsplans.

Im Hinblick auf Änderungen der Planerhaltungsvorschriften durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (EAG Bau) führte die Antragsgegnerin Ende 2004 / Anfang 2005 zu der Satzung über die 2. Änderung ein ergänzendes Verfahren durch. Am 5. April 2005 beschloss die Antragsgegnerin die 2. Änderung erneut als Satzung und setzte diese rückwirkend zum 6. Mai 1998 in Kraft.

6. Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag von Antragstellern, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam. Die die Urteile vom 23. August 2002 tragenden Nichtigkeitsgründe lägen auch bei diesen Änderungssatzungen vor. Die Satzungen schrieben die der 2. Änderung zugrunde liegende fehlerhafte Planungskonzeption fort und beließen es bei den Baurechtsbeschränkungen, die zur Nichtigkeit der 2. Änderungssatzung geführt hätten. Der rückwirkenden erneuten Inkraftsetzung der 2. Änderung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, die der 3. und der 4. Änderung eine tragfähige rechtliche Grundlage hätte geben können, stehe die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 entgegen.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschlüsse vom 14.11.2005 - 4 BN 50.05, 4 BN 51.05 und 4 BN 52.05). In den Gründen wurde ausgeführt, eine Gemeinde dürfe einen erneut beschlossenen Bebauungsplan auch nach neuem Recht (§ 214 Abs. 4 BauGB 2004) nur dann rückwirkend in Kraft setzen, wenn die Mängel der ursprünglichen Fassung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden konnten. Da die 2. Änderung des Bebauungsplans unter der Geltung des § 47 VwGO 1998 rechtskräftig nicht nur für unwirksam, sondern für nichtig erklärt worden sei, dürfe ein inhaltsgleicher Bebauungsplan nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Im Hinblick auf diese Beschlüsse hob die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 4. April 2006, bekannt gemacht am 10. Mai 2006, die rückwirkend in Kraft gesetzte neue 2. Änderungssatzung wieder auf. Die Normenkontrollverfahren mit Anträgen gegen diese Satzung wurden nach Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (Beschlüsse vom 23.5.2006 - 1 N 05.2221, 1 N 05.2130, 1 N 05.2131). Bereits am 12. Oktober 2005 hatte die Antragsgegnerin die Satzung über die 10. Änderung des Bebauungsplans in Kraft gesetzt.

7. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006, öffentlich bekannt gemacht am 31. Mai 2006, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren erneut eine 3. Änderung des Bebauungsplans (im Folgenden: "zweite 3. Änderung") als Satzung und setzte diese rückwirkend zum 1. Juli 1999 in Kraft..

Mit einem weiteren Beschluss vom 15. Mai 2006, ebenfalls öffentlich bekannt gemacht am 31. Mai 2006, beschloss der Gemeinderat auch die 4. Änderung des Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut als Satzung (im Folgenden: "zweite 4. Änderung"); diese neue Änderungssatzung wurde rückwirkend zum 15. Dezember 1999 in Kraft gesetzt. Die auch inhaltlich zum Teil veränderten Baugebietsfestsetzungen erfassen nach der neuen Satzung wieder alle Grundstücke. Bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß trat die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,52 für das gesamte Baugebiet an die Stelle der grundstücksbezogenen Festsetzungen der zulässigen Grund- und Geschossfläche in der ersten 4. Änderung; auf Festsetzungen zur zulässigen Gebäudehöhe wurde verzichtet. Die überbaubaren Flächen begrenzt die zweite 4. Änderungssatzung nicht mehr durch die Festsetzung von Bauräumen auf den einzelnen Grundstücken, sondern - wie die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans - nur noch durch parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzte Baugrenzen.

8. Am 7. Februar 2006 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Einleitung von Verfahren zur 11. bis 14. Änderung des Bebauungsplans. Zum Anlass der Planung heißt es in der Begründung der 11. Änderung:

"Mit Satzungsbeschlüssen vom 15.5.2006 hat die Gemeinde im planergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB die 3. und die 4. Änderung erneut als Satzungen mit der rückwirkenden Inkraftsetzung ... beschlossen. Da die rechtliche Zulässigkeit der Heilung ... von Seiten eines Betroffenen in Frage gestellt worden ist und hierüber noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, muss die Gemeinde die Möglichkeit in ihre ortsplanerischen Überlegungen einstellen, dass auch die rückwirkende Inkraftsetzung der von allen Festsetzungen der 2. Änderung ,gereinigten' 3. und 4. Änderung angefochten und möglicherweise von der Rechtsprechung für unwirksam gehalten wird.

Zur Behebung dieser Zweifelslage ist es erforderlich, die von der Gemeinde unverändert gewollten ortsplanerischen Festsetzungen für die gesamte innere Verkehrserschließung, wie sie derzeit besteht, in der 11. Änderung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 in Kraft zu setzen.

Die getrennte Festsetzung der ortsplanerischen Regelungsgegenstände der 11. bis 14. Änderung erfolgt deshalb, weil die Gemeinde die jeweiligen Festsetzungen zu den Regelungsgegenständen der einzelnen Änderungen grundsätzlich unabhängig von den Festsetzungen der Regelungsgegenstände der anderen Änderungen bauplanerisch für erforderlich und städtebaulich für geboten erachtet."

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der Bürgerbeteiligung Einwände gegen die 11., die 12. und die 14. Änderung. Der Gemeinderat hielt die Einwände für unbegründet und beschloss die Änderungen in der Sitzung vom 25. Juli 2006 jeweils als eigenständige Satzung. Am 17. August 2006 fertigte der erste Bürgermeister die 11. bis 14. Änderung aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte jeweils am 23. August 2006.

Zusammen gesehen enthalten die 11. Änderung, die 12. Änderung und die 13. Änderung einen großen Teil der Festsetzungen, die Gegenstand der zweiten 4. Änderung waren. Die 11. Änderung setzt im Wesentlichen die bereits bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich des südlichen Teils der Zubringerstraße der Autobahn A 92, so wie sie auch in der (ersten und zweiten) 4. Änderung sowie der 5., 7., 9. und 10. Änderung des Bebauungsplans vorgesehen waren bzw. sind, sowie die straßenbegleitenden öffentlichen Grünflächen fest. Die 12. Änderung enthält Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,52 im gesamten Plangebiet), die 13. Änderung Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (im Wesentlichen: Festsetzung der Sondergebiete).

Die 14. Änderung setzt eine neue (noch nicht errichtete) Straße, die vom westlichen Teil der ********** Straße entlang der westlichen und der nördlichen Grenzen des Grundstücks Fl.Nr. **** und von dort über das Grundstück Fl.Nr. **** der Antragsteller zur **********straße verläuft, fest und ändert die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen entsprechend. Außerdem trifft die Satzung Festsetzungen zum Nutzungsmaß sowie die bereits in der 11. Änderung enthaltenen Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen und der straßenbegleitenden öffentliche Grünflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. ****.

9. Mit Urteilen vom 24. Juli 2007 (1 N 06.2083 und 1 N 07.1624) erklärte der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Antragsteller die Satzung über die zweite 3. Änderung und die zweite 4. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam. Die Entscheidungen sind in erster Linie darauf gestützt, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der zweiten 3. und der zweiten 4. Änderung des Bebauungsplans von der Ermächtigungsgrundlage des § 214 Abs. 4 BauGB nicht gedeckt sei, weil die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung an Fehlern gelitten hätten, die nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden konnten. Dieser Mangel führe zur Gesamtunwirksamkeit der Satzungen. Die Urteile sind rechtskräftig.

10. Am 3. Dezember 2007 beschloss die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren rückwirkend zum 23. August 2006 eine zweite Satzung über die 14. Änderung des Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass die für das Grundstück Fl.Nr. ****/13 festgesetzte Nutzung als Wendehammer und öffentliche Grünfläche unzulässig wird, sobald die in der 14. Änderung festgesetzte neue Verkehrsfläche mit Straßenbegleitgrün endgültig hergestellt und ihre Widmung bestandskräftig geworden ist. Als Folgenutzung wurde für das Grundstück eine Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt. Die verkürzte öffentliche Auslegung für die Ergänzung fand in der Zeit vom 14. November bis 27. November 2007 statt. Einwendungen wurden nicht erhoben. Der erste Bürgermeister fertigte diese Fassung der 14. Änderung am 4. Dezember 2007 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 12. Dezember 2007.

II.

Zur Begründung des am 15. September 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen, zunächst nur gegen die 11. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Der Änderungsbebauungsplan sei nicht erforderlich. Es liege eine unzulässige Vorratsplanung vor, weil die Änderung nur für den Fall erfolgt sei, dass das erneute Inkraftsetzen der 3. und der 4. Änderungssatzung fehlgeschlagen sein sollte. Die themenbezogene Aufspaltung der planerischen Gesamtkonzeption in die 11., die 12. und die 13. Änderung des Bebauungsplans sei unzulässig, weil sich die Planung hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Abwägungsgebots nur im Zusammenhang beurteilen lasse. Für den südlichen Teil der **********straße fehle die Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers. Wie sich aus den Begründungen zur 2., 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans ergebe, sei die **********straße auch im Bereich zwischen der Staatsstraße 2053 und der ******straße nicht als Gemeinde- oder Gemeindeverbindungsstraße, sondern als Teil der Zubringerstraße zur Autobahn A 92, zumindest aber als Kreisstraße einzustufen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München in dem eine vorzeitige Besitzeinweisung betreffenden rechtskräftigen Urteil vom 5. September 2007 (Az. U 6/06 Bau), dass es sich bei der Straße um eine Gemeindeverbindungsstraße handele, sei für das vorliegende Verfahren nicht bindend.

Die aus der - unwirksamen - 4. Änderung des Bebauungsplans übernommene Festsetzung der Trasse der **********straße diagonal über das Grundstück der Antragsteller verstoße gegen das Abwägungsgebot. Es liege eine unzulässige Vorabbindung vor. Die Abwägung sei auf die Frage beschränkt worden, ob es hinreichende Gründe gebe, die bereits fertig gestellte **********straße zu verlegen. Da die Straße jedoch ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig errichtet worden sei, hätte dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch Kostengesichtspunkte hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil es sich hierbei nicht um städtebauliche Erwägungen handele. Mögliche, die Antragsteller weniger belastende Alternativen, insbesondere eine Trasse entlang der Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. ****, seien nicht hinreichend erwogen worden. Diese Planungsalternative hätten die Antragstellern im Verfahren zur 11. Änderung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die Wendefläche der ********** Straße im Süden des Grundstücks der Antragsteller sei kein "Zwangspunkt" für die festgesetzte Trasse der **********straße gewesen, weil die Fläche mit derselben Größe auch auf den westlich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ****, **** und **** hätte angelegt werden können; dadurch wäre auch dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung entsprochen worden.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass die am 23. August 2006 bekannt gemachte Satzung über die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet **********" der Gemeinde ****** in der Fassung der am 12. Dezember 2007 mit Rückwirkung zum 23. August 2006 bekannt gemachten zweiten Satzung über die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet **********" unwirksam ist.

Vorsorglich stellen die Antragsteller folgende Beweisanträge:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Wendehammer auf Fl.Nr. 1088/13 ohne nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrs- und Erschließungsfunktion dieser Straße nach Westen verlegt werden kann, wie vorgetragen mit Anlage ASt 1 zum Schriftsatz vom 27. September 2007, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Wertverlust für die Antragsteller durch die verfahrensgegenständliche Planung der Gemeinde ****** mindestens 3,87 Millionen Euro beträgt, dass bei der von den Antragstellern verfolgten Variante der Wertverlust um mindestens 1,3 Millionen Euro geringer ausfallen würde und dass die Kosten der Verlegung des Wendehammers auf Fl.Nr. 1088/13, wie mit dem Beweisantrag zu 1 vorgeschlagen, maximal 300.000 Euro betragen wird, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass das Grundstück Fl.Nr. **** durch die ******straße ausreichend verkehrlich erschlossen wird, und zwar unabhängig von der von der Gemeinde mit dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan geplanten Erschließungsstraße östlich dieses Grundstücks, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass das Grundstück Fl.Nr. ****/1 durch einen an die Grundstücksgrenze dieses Grundstücks verlegten Wendehammer am östlichen Teil der ********** Straße ausreichend verkehrlich erschlossen werden kann, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie macht geltend:

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller zu 1 habe öffentlich erklärt, dass die **********straße auf der errichten Trasse bestehen bleiben könne; ihm gehe es allein um eine bessere finanzielle Entschädigung.

Der Antrag sei auch unbegründet. Eine liege keine unzulässige Vorratsplanung vor. Die Unwirksamkeit der zweiten 3. und der zweiten 4. Änderung des Bebauungsplans schließe inhaltsgleiche Festsetzungen einer neuen Satzung nicht aus. Die Aufteilung der Gesamtplanung in mehrere Satzungen sei zulässig. Die Festsetzungen der 11., der 12. und der 13. Änderung hätten jeweils einen eigenständigen Regelungsgehalt und sollten nach dem planerischen Willen der Gemeinde unabhängig voneinander gelten. Die Zustimmung eines anderen Straßenbaulastträgers sei nicht erforderlich. Bei dem Teilstück der **********straße zwischen der Staatsstraße 2053 und der ******straße handele es sich nicht um einen Bestandteil des Zubringers zur Autobahn A 92. Planungsziel sei allein eine zweite Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche Straßennetz und nicht eine Durchgangsstraße von der Staatsstraße 2053 zur Autobahn A 92 gewesen. Die **********straße diene auch tatsächlich fast ausschließlich dem Verkehr in das und aus dem Gewerbegebiet. Die Feststellung des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 5. September 2007, dass der Autobahnzubringer nach seiner Zweckbestimmung als Gemeindeverbindungsstraße einzustufen sei, sei auch für das vorliegende Normenkontrollverfahren verbindlich.

Die Planung sei nicht abwägungsfehlerhaft. Es sei geprüft worden, ob die Abwägungsentscheidungen zur 3. und zur 4. Änderung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur 11. Änderung noch Gültigkeit besäßen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die **********straße in ihrer jetzigen Gestalt bereits im Jahr 2001 hergestellt und dem Verkehr übergeben worden sei. Die Herstellung sei rechtmäßig erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die (erste) 4. Änderungssatzung, die erstmalig die Verschwenkung der **********straße vorgesehen habe, nicht wegen Fehlern der Trassenführung für unwirksam erklärt. Daher sei die Antragsgegnerin nicht gehindert gewesen, die Überlegungen zur 3. und zur 4. Änderung in die erneute Abwägungsentscheidung aufzunehmen. Die von den Antragstellern erstmals im Verfahren zur 11. Änderung vorgeschlagene Alternative, die Trasse entlang der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. **** zu führen, erfordere einen unzumutbaren finanziellen Aufwand. Nach einer Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Kurzak vom 12. Juli 2007 sei es aus Sicht der Verkehrsplanung geboten gewesen, bei der Umplanung so weit wie möglich auf die bestehende Straßentrasse einschließlich ihres Anschlusses an die Staatsstraße 2053 zurückzugreifen, um nicht in die ausgebaute Staatsstraße eingreifen zu müssen und um die weitere Versiegelung auf ein Minimum zu beschränken. Außerdem sei ein Teil der alten **********straße für die Erschließung der östlich angrenzenden Grundstücke unverzichtbar. Wäre die **********straße an die Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. **** verlegt worden, hätte zur Erschließung der Grundstücke Fl.Nrn. **** und ****/1 eine zusätzliche Ost-West-Verbindung geschaffen werden müssen. Mit einer Verlegung der auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/13 errichteten Wendefläche auf das Grundstück Fl.Nr. **** wäre in unzulässiger Weise in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden. Zur Erforderlichkeit und Dimensionierung der Wendefläche sei sachkundiger Rat des planenden Ingenieurs eingeholt worden. Dieser habe die Planung in einer Stellungnahme vom 6. August 2007 erneut als sachgerecht bezeichnet und bestätigt, dass die Wendeanlage benötigt werde, bis die in der 14. Änderung vorgesehene Straßenführung realisiert worden sei. Die im Jahr 2000 errichtete Wendefläche bilde einen Zwangspunkt für die Trassenführung der **********straße. Einen weiteren Zwangspunkt bilde die Einmündung der Zubringerstraße zur Autobahn A 92 an der Kreuzung ******straße/**********straße. Die Verschwenkung der **********straße im Bereich dieser Kreuzung sei erforderlich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der inneren und äußeren Erschließung des Gewerbegebiets sowie die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Die Beweisanträge hält die Antragsgegnerin für unbehelflich.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vom Antragsgegner vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie sich mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Gründen gegen die Festsetzung von Verkehrsflächen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Fl.Nrn. ****, ****/8 und ****/11 wenden (vgl. BVerwG vom 25.1.2002 ZfBR 2002, 493; vom 20.9.2005 ZfBR 2006, 49).

Für den Antrag besteht auch ein noch ein Rechtsschutzinteresse, weil sich die Rechtsstellung der Antragsteller im Fall der Unwirksamkeit der 11. Änderung des Bebauungsplans verbessert hätte. Die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Äußerung des Antragstellers zu 1 in einem Zeitungsinterview, dass es ihm nicht um eine Verlegung der **********straße, sondern um eine höhere Entschädigung gehe, ändert hieran nichts.

II.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die Satzung über die 11. Änderung in der Fassung der zweiten Satzung über die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.

1. Die Planung ist städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Anforderung gilt nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (BayVGH vom 25.4.2005 - 1 N 03.1704 - juris; BVerwG vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 856). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer "Städtebaupolitik", die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, denen kein positives Planungskonzept zugrunde liegt und die ersichtlich nur Ziele fördern, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338). Ein unabweisbares Bedürfnis für die Planung muss nicht vorliegen. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind erforderlich, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, das heißt im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind (BVerwG vom 6.6.2002 BRS 65 Nr. 78; OVG NRW vom 25.10.2007 - 7 A 1059/06 - juris). Unzulässig sind Festsetzungen, die aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht "vollzogen" werden können oder bei denen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung besteht (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338; vom 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - juris; BayVGH vom 25.10.2005 BayVBl 2006, 601; OVG BB vom 14.2.2006 BRS 70 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit zu bejahen.

a) Es handelt sich nicht um eine unzulässige "Vorratsplanung". Bei den Satzungen über die 11. bis 13. Änderung des Bebauungsplans handelt es sich nicht um bedingte Regelungen. Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Änderungssatzungen nur für den Fall in Kraft gesetzt, dass die Satzungen über die zweite 3. Änderung und die zweite 4. Änderung für unwirksam erklärt werden, überzeugt nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin die Änderungen im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bezüglich der rückwirkend in Kraft gesetzten zweiten 3. Änderung und zweiten 4. Änderung vorgenommen (vgl. die Begründung zur 11. Änderung). Das Wirksamwerden der drei Änderungssatzungen wurde aber nicht von einer Bedingung abhängig gemacht; vielmehr sollten die Satzungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in jedem Fall (unbedingt) die maßgebliche Regelung darstellen.

b) Die städtebauliche Rechtfertigung fehlt nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin die nach ihrem Planungskonzept für das Gebiet "****** ***" erforderlichen Festsetzungen nicht mehr in einem Bebauungsplan getroffen, sondern nach Sachbereichen getrennte Bebauungspläne erlassen hat.

Wie eine Planung in räumlichen Abschnitten (vgl. BVerwG vom 5.6.1992 UPR 1992, 348; vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 = BauR 2003, 209) ist eine Teilplanung in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts erfolgt und gewährleistet ist, dass ein Teil seine Funktion auch dann behält, wenn sich das Gesamtkonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird (vgl. BayVGH vom 15.7.2004 - 25 N 98.494 - juris; vom 14.8.2008 -1 N 07.2735). Die einzelnen Teile dürfen nicht untrennbar miteinander verbunden sein; vielmehr muss jeder Teil eine eigenständige Funktion erfüllen können oder die Gefahr, dass ein "Planungstorso" entsteht, muss auf andere Weise ausgeschlossen sein. Ferner darf die Aufteilung nicht dazu führen, dass durch die Gesamtplanung verursachte Probleme unbewältigt bleiben (vgl. VGH BW vom 20.9.1996 UPR 1997, 199; vom 27.2.1991 UPR 1991, 355) oder dass der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete wirkungsvolle Rechtsschutz unzumutbar erschwert wird (BVerwG vom 5.6.1992 UPR 1992, 348; ThürOVG vom 2.12.2003 BRS 66 Nr. 60).

Gemessen daran bestehen gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufspaltung keine Bedenken. Ein Gesamtkonzept liegt vor. In dessen Rahmen erfüllt der angegriffene Bebauungsplan die Funktion, die für die Verkehrsanschließung des Gebiets erforderlichen Festsetzungen zu treffen. Dass infolge der Aufteilung von der Planung aufgeworfene Konflikte nicht sachgerecht gelöst werden können oder dass die 11. Änderungssatzung im Fall der Unwirksamkeit der anderen Satzungen einen "Planungstorso" darstellen würde, ist nicht zu ersehen. Zwar wird eine Straßenplanung für ein neues Baugebiet wesentlich davon beeinflusst, welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung zulässig und wie die Gebäude angeordnet sein werden. Bei der 11. bis 13. Änderung handelt es sich aber nicht um eine Neuplanung, sondern um die Überplanung eines zu großen Teilen bebauten Gebiets, in dem auch die erforderlichen Erschließungsstraßen weitgehend fertig gestellt sind. Der Straßenverlauf und die Dimensionierung der Straßen sind somit in erheblichem Umfang durch Vorhandenes vorbestimmt; dass es nicht fehlerhaft sein muss, die Abwägung am Vorhandenen auszurichten, wird - hinsichtlich des südlichen Teils der **********straße - im Folgenden näher dargelegt. Jedenfalls bei einer solchen Ausgangslage ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die straßenmäßige Erschließung in einem gesonderten Bebauungsplan geregelt wird.

c) Die Straßenplanung stößt nicht deswegen auf ihre Erforderlichkeit in Frage stellende rechtliche Hindernisse, weil für die Festsetzung der **********straße das Einverständnis des Landkreises ******** als des nach Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für Kreisstraßen zuständigen Straßenbaulastträgers erforderlich gewesen wäre. Die Planung ist nicht "kompetenzwidrig" erfolgt (zur kompetenzwidrigen Straßenplanung durch Bebauungsplan vgl. BVerwG vom 28.1.1999 NUR 2000, 445; BayVGH vom 8.8.2001 NVwZ-RR 2002, 257; vom 12.10.2007 BayVBl 2008, 564). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der fragliche Teil der **********straße nicht als Ortsdurchfahrt (Art. 4 Abs. 1 BayStrWG) einer Kreisstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, sondern als Ortsstraße im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG einzustufen, für die die Antragsgegnerin gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG selbst Trägerin der Straßenbaulast ist.

(1) Allerdings steht die Klassifizierung des fraglichen Straßenabschnitts als Ortsstraße nicht schon aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2007 (Az. U 6/06 Bau) fest. Mit diesem Urteil wurde die Berufung gegen die Entscheidung zurückgewiesen, mit der das Landgericht Landshut die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Einweisung der Antragsgegnerin in den Besitz des Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung ******** (durch Beschluss des Landratsamts ******** vom 16. März 2006) bestätigt hatte. Zwar hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem "Autobahnzubringer" wegen dessen auf den örtlichen Verkehr beschränkten Funktion um eine Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Abs. 1 Alternative 3 BayStrWG) handele (vgl. Urteilsabdruck Seite 10). Diese rechtliche Beurteilung ist aber für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht bindend. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen (vgl. BGH vom 26.6.2003 NJW 2003, 3058; vom 14.3.2008 NJW-RR 2008, 1397; BVerwG vom 31.3.2004 Buchholz 310 § 108 Abs 1 VwGO Nr. 29). Gemessen hieran werden die Ausführungen zur Straßenklasse nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst, weil sie lediglich einen nicht tragenden Bestandteil der Begründung zur Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung darstellen.

Abgesehen davon könnte das Oberlandesgericht unter "Autobahnzubringer" nur den Streckenabschnitt außerhalb der geschlossenen Ortslage (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG) verstanden haben. Denn eine Einstufung des innerorts verlaufenden Abschnitts als Gemeindeverbindungsstraße scheidet schon deswegen aus, weil es Ortsdurchfahrten (im straßenrechtlichen Sinn) zwar bei Staats- oder Kreisstraßen, aber nicht bei Gemeindestraßen gibt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sowie Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 4 RdNr. 8).

(2) Nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen zur Straßenklassifizierung ist die **********straße als Orts- und nicht als Kreisstraße einzustufen.

Maßgebliches Kriterium für die Klassifizierung einer Landesstraße ist nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG die Verkehrsbedeutung. Für deren Bewertung ist grundsätzlich zum einen bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welche Verkehrsmenge für sie prognostiziert wird. Zum anderen ist erheblich, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Im Einzugsbereich einer Großstadt ist weniger nach der Quantität des aufzunehmenden Verkehrs, sondern vor allem nach der Funktion der Straße im Verkehrsnetz zu fragen (vgl. zum Ganzen: BayVGH vom 24.2.1999 BayVBl 2000, 242; vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 495; vom 12.10.2007 BayVBl 2008, 564; BVerwG vom 8.10.1999 BayVBl 2000, 249).

Für die Abgrenzung einer Orts- von einer Kreisstraße ist entscheidend, ob die Straße nach ihrer Zweckbestimmung maßgeblich dem örtlichen oder dem überörtlichen Verkehr dient. Während Ortsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dienen oder zu dienen bestimmt sind, haben Kreisstraßen eine überörtliche Funktion im Verkehrsnetz; sie dienen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BayStrWG dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden ("Durchgangsfunktion"), oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz ("Anschlussfunktion"). Indizien für die Beurteilung der Netzfunktion können etwa die Weiterführung der Straße, die Beschilderung, der Ausbauzustand oder die Vorfahrtsberechtigung sein (BayVGH vom 12.10.2007, a.a.O.).

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der **********straße im Bereich zwischen der Staatsstraße 2053 und der ******straße um eine Ortsstraße, weil sie im Verkehrsnetz hauptsächlich eine örtliche Erschließungs- und Zubringerfunktion für die angrenzenden Gewerbeflächen und nicht eine überörtliche Anschluss- oder Durchgangsfunktion erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fungiert die **********straße nicht deswegen als erforderlicher Anschluss eines Gemeindeteils an das überörtliche Verkehrsnetz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, weil sie sich nördlich der Kreuzung mit der ******straße in dem Zubringer zur Autobahn A 92 fortsetzt. Eine Straße ist nur dann im rechtlichen Sinn "erforderlich", wenn sie den Hauptort oder einen vom Hauptort der Gemeinde getrennten Gemeindeteil, der - wie das Gebiet "**********" - als gewerbliches oder industrielles Zentrum ein eigenes Gewicht mit erheblichem eigenen Verkehrsaufkommen aufweist (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 RdNr. 33 f.), erstmals an das überörtliche Straßenverkehrsnetz anbindet; besteht bereits ein durch eine Bundesstraße, Staatsstraße oder Kreisstraße vermittelter Anschluss, fehlt die Erforderlichkeit (BayVGH vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 459). Nach diesem Maßstab erfüllt die **********straße nicht die Funktion einer erstmaligen Anbindung; denn der vom Hauptort durch die Autobahn A 9 getrennte Gemeindeteil ********** verfügt im Süden mit der ******straße bereits über einen unmittelbaren Anschluss an die Staatsstraße 2053 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz.

Ebenso wenig hat die **********straße eine Durchgangsfunktion für den überörtlichen Verkehr innerhalb des Landkreises. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Süden in die Staatsstraße 2053 und ihre Fortsetzung im Norden in die Autobahn A 92 mündet. Wie aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Straßenübersichtsplan (Blatt 174 der Gerichtsakte) zu ersehen ist, hat die **********straße nicht vorrangig den Zweck, die Staatsstraße 2053 für den Durchgangsverkehr mit der Autobahn A 92 zu verbinden, etwa um den auf der Staatsstraße 2053 von Osten kommenden Verkehr zur Entlastung der Anschlussstelle 69 "******" der Autobahn A 9 durch das das Gewerbegebiet zur Anschlussstelle 4 "****** ***" der Autobahn A 92 leiten zu können. Diese Ableitungsfunktion wird nämlich bereits durch den weiter östlich verlaufenden Abschnitt der Bundesstraße 11 von der Einmündung der Staatsstraße 2053 bis zum Autobahnanschluss 5 "******** ***" der Autobahn A 92 erfüllt. Neben der Erschließung angrenzender Grundstücke hat die sich in dem Zubringer zur Autobahn A 92 fortsetzende **********straße vielmehr vorrangig den Zweck, die Verhältnisse für den Zu- und Abgangsverkehr des Gewerbegebiets durch eine zweite Zufahrt von Süden her sowie durch einen zweiten Autobahnanschluss zu verbessern.

Für diese Zweckbestimmung spricht auch die Beschilderung im Gewerbegebiet, wie sie aus den von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2008 übergebenen Fotografien zu ersehen ist. Auf der ******straße wird im Kreuzungsbereich mit der **********straße lediglich auf die Anschlussstelle zur Autobahn A 92 im Norden ("Alle Richtungen"), nicht aber auf die nähergelegene, in südlicher Richtung zu erreichende Anschlussstelle der Autobahn A 9 hingewiesen; in diese Richtung erfolgt lediglich ein Hinweis auf den Hauptort ******. Selbst im Bereich der Einmündung der **********straße in die Staatsstraße 2053 fehlt ein Hinweis auf den Anschluss zur Autobahn A 9. Auch die Beschilderungen auf den Autobahnen A 9 und A 92 sprechen gegen eine Durchgangsfunktion der **********straße. Sämtliche Schilder im Bereich der Anschlussstellen weisen (durch ein entsprechendes Zeichen) ausschließlich auf das Gewerbegebiet "****** ***" hin. Ein Hinweis, der den Autofahrer veranlassen könnte, die Ausfahrt "****** ***" der Autobahn A 92 zu nehmen, um über den Zubringer und die **********straße die Staatsstraße 2053 zu erreichen, ist nicht vorhanden. Lediglich auf der Staatsstraße 2053 findet sich kurz vor und im Einmündungsbereich zur **********straße ein Schild, das auch auf die Anschlussstelle zur Autobahn A 92 ("alle Richtungen") hinweist; das genügt aber nicht, um eine Durchgangsfunktion der **********straße zu belegen. Vielmehr ist die fehlende Vorfahrtsberechtigung der **********straße im Bereich der Kreuzung mit der ******straße ein weiteres Indiz gegen eine Durchgangsfunktion. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2008 übergebenen Fotografien zu ersehen ist, befindet sich an dieser Kreuzung eine Ampel, die nach den nicht in Frage gestellten Angaben des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin täglich 24 Stunden in Betrieb ist. Dies lässt auf eine Gleichrangigkeit der **********straße mit der ******straße, bei der es sich zweifellos um eine Ortsstraße handelt, schließen.

2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belangen eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56). Maßgebend für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

Das private Grundeigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen privaten Belangen (BVerwG vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144 = BayVBl 2003, 53; vom 4.1.2007 ZfBR 2007, 273). Der Plangeber darf zwar die Privatnützigkeit des Eigentums einschränken (BVerwG vom 16.1.1996 ZfBR 1996, 223); er muss aber - wie jeder Gesetzgeber - bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) für einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls sorgen und die widerstreitenden Interessen bzw. Belange in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Mit welchem Gewicht Eigentumsbelange in diese Abwägung einzustellen sind, hängt von der jeweiligen städtebaulichen Situation und der Planungskonzeption ab (BVerwG vom 4.1.2007 ZfBR 2007, 273). Die Gemeinde muss sich der Folgen ihrer Planung für die Privatnützigkeit bewusst sein. Für eine Einschränkung oder gar eine Entziehung der Privatnützigkeit müssen hinreichend gewichtige öffentliche Belange vorliegen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken (VGH BW vom 13.2.2008 - 3 S 2282/06 - juris; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100 = BayVBl 1994, 84). Zwar hat auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen, auf deren Grundlage eine Enteignung in Betracht kommt, keine "enteignungsrechtliche Vorwirkung", weshalb die Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht schon im Bebauungsplanverfahren zu prüfen sind (BVerwG vom 11.3.1998 NVwZ 1998, 345 m.w.N.; vom 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - juris; BVerfG vom 22.2.1999 NVwZ 1999, 979); in der Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727).

Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor; unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse über die 11. und 14. Änderung (25.7.2006) schränkt die 11. Änderung das Eigentum der Antragsteller nicht unverhältnismäßig ein.

a) Die Abwägung leidet nicht schon deswegen an einem auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Mangel, weil der strittige, in der 11. Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Abschnitt der **********straße zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits fertig gestellt war. In einer bestehende tatsächliche Verhältnisse nachvollziehenden Planung liegt nicht zwangsläufig eine das Abwägungsgebot verletzende unzulässige Vorabbindung (vgl. BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70). Vielmehr kann es sachgerecht sein, einem Vorhaben durch Bebauungsplanung nachträglich eine Rechtsgrundlage zu verschaffen und es dadurch rechtlich abzusichern (BVerwG vom 23.8.1993 BVerwGE 94, 100 = BayVBl 1994, 84; vom 16.1.1996 BRS 58 Nr. 1; BayVGH vom 8.5.1981 BauR 1982, 37; OVG NRW vom 20.11.1992 BRS 54 Nr. 17; vom 3.12.1997 - 7a B 1110/87.NE - juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplans verwirklicht wurde, dessen Unwirksamkeit später gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO (mit ex-tunc-Wirkung) vom zuständigen Normenkontrollgericht festgestellt wurde (vgl. OVG NRW vom 14.2.2001 - 7 a D 93/97.NE - juris; zur Rückwirkung der Unwirksamkeitserklärung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 RdNr. 144). Fehlerhaft ist die Abwägung nur, wenn sich die Gemeinde durch die bereits geschaffenen Fakten davon hat abhalten lassen, die betroffenen Belange sachgerecht abzuwägen.

b) Diesen Fehler hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Wie der Niederschrift über die Sitzung vom 25. Juli 2006 zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat erkannt, dass "die Eingriffe in das Grundstück Fl.Nr. **** tiefgreifend und schwerwiegend sind". Der Gemeinderat hielt die Eigentumseinschränkung, die in der Festsetzung der etwa diagonal über das Grundstück verlaufenden Trasse der **********straße liegt, aber für vertretbar, weil die Straße damals bereits seit mehreren Jahren auf der festgesetzten Trasse errichtet war und weil ein Rückbau und eine Neuerrichtung auf einer das Grundstück weniger stark belastenden Trasse erhebliche Kosten verursachen würden. Beide - miteinander zusammenhängende - Gesichtspunkte durfte die Antragsgegnerin bei der Abwägung berücksichtigen.

(1) Die Antragsgegnerin durfte das Vorhandensein des Straßenabschnitts auf der festgesetzten Trasse berücksichtigen, weil diese Trasse im Jahr 2001 - während des Zeitraums, als die Straße gebaut wurde (Oberbodenabtrag am 28.3.2001; Freigabe für den Straßenverkehr am 17.11.2001) - den allgemeinen städtebaulichen Anforderungen, insbesondere denen des Abwägungsgebots, entsprach.

In dieser materiellrechtlichen Bewertung der beim Satzungsbeschluss vorliegenden Verhältnisse nach der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahmen gegeben war, liegt keine unzulässige Vorverlagerung des für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkts (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die materiellrechtliche Bewertung liefert vielmehr das entscheidende Kriterium für die Berücksichtigung der vorhandenen Verhältnisse und damit auch für die Berücksichtigung der mit einer Verlegung der Trasse verbundenen Kosten. Eine die vorhandene Trasse der **********straße nachträglich festsetzende Bebauungsplanung würde sich nämlich dann verbieten, wenn die erste 4. Änderung wegen Mängeln der Straßenplanung für unwirksam erklärt worden wäre, wenn die Straße somit zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB (§ 1 Abs. 4 bis 6 BauGB a. F.) entsprochen hätte (und sich hieran auch nichts geändert hätte). In diesem Fall dürfte die Tatsache, dass die Straße bereits fertig gestellt ist, auch deswegen nicht bei der Abwägung ausschlaggebend zulasten privater Eigentumsbelange berücksichtigt werden, weil sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhalten würde, wenn sie zunächst (auf fremdem Grundeigentum) rechtswidrig eine Straße errichtet und sich später zur Rechtfertigung der nachträglichen Planung darauf beruft, dass die Straße bereits errichtet ist. Hierin läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG vom 1.4.2004 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") umfasst (vgl. auch OVG NRW vom 23.3.1984 BauR 1984, 489; BayVGH vom 14.5.1997 BayVBl 1998, 468; zum Folgenbeseitigungsanspruch in diesen Fällen vgl. BVerwG vom 23.8.1993 a.a.O.).

Die "vollendeten Tatsachen", welche die die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschlaggebend berücksichtigt hat, wurden jedoch nicht rechtswidrig geschaffen. Die Durchführung der Baumaßnahme selbst war wegen der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht rechtswidrig (1.1). Dass zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen kein wirksamer Bebauungsplan vorlag, schadet nicht; ausschlaggebend ist, dass die Straßentrasse damals den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprach (1.2).

(1.1) Der mit dem Straßenbau verbundene Eigentumseingriff konnte sich auf den nach § 116 BauGB erlassenen Beschluss des Landratsamts ******** vom 31. Januar 2001 stützen, mit dem die Antragsgegnerin "zum Zweck der Verlegung der **********straße im Zuge der Anbindung an die Staatsstraße 2053 und den neuen Autobahnzubringer" mit Wirkung vom 16. März 2001 in den Besitz der betroffenen Flächen eingewiesen wurde. Neben dem Übergang des Besitzes auf den Eingewiesenen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bewirkt nämlich eine vorzeitige Besitzeinweisung - wenn auch nicht endgültig (vgl. § 116 Abs. 6 BauGB) -, dass der Eingewiesene auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen darf (§ 116 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist damit nicht nur geeignet, die Besitzstörungsansprüche der §§ 858 ff. BGB auszuschalten, sondern auch Eingriffe in das Eigentum zu rechtfertigen (BVerfG vom 10.05.1977 BVerfGE 45, 297 = NJW 1977, 2349; vgl. auch BayVerfGH vom 15.2.1984 BayVBl 1994, 557). Dem steht nicht entgegen, dass der Besitzeinweisungsbeschluss im Zeitpunkt der Errichtung der (verschwenkten) **********straße nicht bestandskräftig war, weil er von den Antragstellern mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB angegriffen worden war; denn der Antrag hatte gemäß § 224 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Ebenso wenig ist der Umstand erheblich, dass der Besitzeinweisungsbeschluss durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. April 2006 aufgehoben wurde. Die Aufhebung dürfte zwar ex tunc wirken; dies ändert aber nichts daran, dass die Besitzeinweisung als Verwaltungsakt (vgl. § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG während des Zeitraums der Errichtung der Straße wirksam war.

(1.2) Der Bau der Straße ist nicht unter Verstoß gegen Abwägungsgrundsätze erfolgt.

Dass die Satzung über die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, auf deren Grundlage die Straße gebaut worden ist, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2005 für unwirksam erklärt wurde (2 N 04.2308) und der Straßenbau somit ohne bauplanungsrechtliche Grundlage erfolgt ist, begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. von § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB. Ob für die Herstellung der **********straße eine förmliche Planung durch Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder Planfeststellungsbeschluss (Art. 36 BayStrWG) erforderlich war, muss deshalb nicht entschieden werden. Ausschlaggebend ist, dass die Baumaßnahme inhaltlich dem Abwägungsgebot entsprach. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war insbesondere die Trassierung der **********straße diagonal über das Grundstück Fl.Nr. **** alt im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben als Abwägungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Eine Planungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde, wenn sich also, mit anderen Worten, diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BayVGH vom 9.7.2008 - 8 A 07.40013 - juris; BVerwG vom 17.5.2002 BVerwGE 116, 254; vom 21.5.2008 - 9 A 68/07 - juris). Die Planungsbehörde muss auch nicht alle denkbaren Vorhabensvarianten untersuchen, sondern ist befugt, schon in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen auszuscheiden, die nach Art einer Grobanalyse ernsthaft nicht in Betracht kommen (BVerwG vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 331 = DVBl 1997, 708). Diese von der Rechtsprechung für die Fachplanung entwickelten Grundsätze gelten für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan entsprechend (OVG BB vom 18.1.2006 - 2 A .05 - juris RdNr. 37; VGH BW vom 11.7.1995 UPR 1996, 115; vgl. auch BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Trassenwahl im Jahr 2001 nicht abwägungsfehlerhaft. Für die Verschwenkung der Trasse der **********straße nach Westen sprachen damals im Wesentlichen folgende Gründe: Zum einen sollte im Norden zur Verbesserung des Verkehrsflusses ein Anschluss an die auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 3 A "Erschließung der Gewerbegebiete durch Anschluss an die A 92" festgesetzte Zubringerstraße zur Autobahn A 92 geschaffen werden, die während der Errichtung der verschwenkten **********straße bereits in Bau war (Spatenstich am 27.7.2000); zum anderen sollte im Süden die bestehende Trasse der **********straße mit dem in der ersten 3. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten und bereits im Jahr 2000 errichteten "Durchstich" zur Staatsstraße 2053 weitgehend beibehalten werden (vgl. die Begründung zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans sowie den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 7.12.1999, Seite 6). Bei beiden Überlegungen handelt es sich um verkehrsplanerisch nachvollziehbare Gründe, gegen die aus rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegnerin hätte sich bei Errichtung der verschwenkten **********straße eine Trassierung entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. **** (unter Verlegung des Einmündungsbereichs zur Staatsstraße 2053) als eindeutig bessere Variante aufdrängen müssen, weil diese Trasse für die Antragssteller schonender und daher insgesamt vorzuziehen gewesen wäre, greift nicht durch. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller diese Variante selbst erst in den Verfahren zur zweiten 3. Änderung und zur zweiten 4. Änderung des Bebauungsplans vorgeschlagen haben (vgl. das Einwendungsschreiben des ihres Bevollmächtigten vom 18.4.2006); im Verfahren zur ersten 4. Änderung haben sich die Antragsteller allgemein gegen eine Inanspruchnahme ihres Grundstücks Fl.Nr. **** gewandt (vgl. Einwendungsschreiben vom 15.9.1999). Vor allem aber waren im Jahr 2001 bereits Fakten von Gewicht geschaffen worden, die für die diagonal über das Grundstück der Antragsteller verlaufende Trasse sprachen. Es war nicht nur, wie schon erwähnt wurde, der Zubringer zur Autobahn A 92 im Bau, auf den die strittige Trasse unmittelbar zuläuft. Vielmehr waren auch im Süden der in der ersten 3. Änderung des Bebauungsplans vorgesehene, vertraglich durch eine Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Antragsgegnerin vom 5. Juli 1999 bzw. 2. August 1999 ("Staatsstraße 2053 Gewerbegebiet ********** - Anschluss der **********straße") abgesicherte "Durchstich" zur Staatsstraße 2053 sowie die westlich und östlich gelegenen Wendeflächen der aufgrund des "Durchstichs" abgehängten ********** Straße bereits fertig gestellt (Baubeginn des "Durchstichs" am 20.7.2000; Eröffnung des Anschlusses am 24.11.2000). Der "Durchstich" und zumindest die westliche, auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/13 hergestellte Wendefläche hätten daher mit entsprechendem Kostenaufwand (zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Gesichtspunkts vgl. unten b) zurückgebaut und an anderer Stelle neu errichtet werden müssen. Diese Lösung hätte sich der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Eigentumsbelange der Antragsteller nicht aufdrängen müssen.

Zwar ist auch die erste 3. Änderung des Bebauungsplans durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705) für unwirksam erklärt worden. Ausschlaggebend für die Beurteilung der der 11. Änderungssatzung zugrunde liegenden Abwägung ist aber auch insoweit, dass diese Straßenbaumaßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots widersprachen; insbesondere führten der "Durchstich" und die westliche Wendefläche damals nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Grundeigentums der Antragsteller.

Für den "Durchstich" zur Staatsstraße 2053 gilt letzteres schon deswegen, weil dieser das Grundeigentum der Antragsteller nicht unmittelbar berührt. Dass der "Durchstich" - abweichend von der (unwirksamen) Festsetzung der ersten 3. Änderung - bereits so errichtet wurde, wie er in der ersten 4. Änderung vorgesehen war, fällt nicht ins Gewicht. Da es sich um eine geringfügige Abweichung handelt, wird die Bewertung, dass der damals nicht umstrittene "Durchstich" materiell rechtmäßig war, hierdurch nicht in Frage gestellt.

Auch durch die Herstellung der westlichen Wendefläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/13 wurde das Eigentum der Antragsteller nicht unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig belastet. Eine Verkürzung der ********** Straße verbunden mit der von den Antragstellern vorgeschlagenen Verlegung der westlichen Wendefläche auf die unbebauten südlichen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. ****, **** und **** (vgl. Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 27.9.2007, Blatt 83 ff. der Gerichtsakte) musste sich der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Errichtung der Wendefläche im Jahr 2000 nicht als eine "schonendere" Alternative aufdrängen. Zwar hätte mit dieser Lösung nicht nur eine Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragsteller vermieden, sondern auch eine Lastenverteilung auf mehrere private Grundstückseigentümer (darunter auch den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ****) erreicht werden können. Die Errichtung eines Teils der Wendefläche im südlichen, westlich der bestehenden Gebäude gelegenen Teil des Grundstücks Fl.Nr. **** hätte aber zusätzlich zu dem Eingriff in das Grundeigentum einen nicht unerheblichen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten" Gewerbebetrieb der dort ansässigen Spedition bedeutet. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Eingriff in das Grundeigentum der Antragsteller auf dem Grundstück ****/13, das zwar in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans ebenfalls als gewerbliche Flächen festgesetzt war, damals aber noch landwirtschaftlich genutzt wurde, zumindest nicht schwerer wiegt als der Eingriff in das Grundeigentum und in den Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. ****, ist nicht zu beanstanden. Diese Bewertung gilt unabhängig davon, ob eine Verlegung der Wendefläche von dem Grundstück Fl.Nr. ****/13 auf die Grundstücke Fl.Nrn. ****, **** und **** nachteilige Auswirkungen auf ihre Verkehrs- und Erschließungsfunktion gehabt hätte. Auf die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008 hierzu vorsorglich unter Beweis gestellte Behauptung kommt es somit nicht an, so dass dem Beweisantrag Nr. 1 nicht entsprochen werden musste.

War aber die Trassierung der **********straße diagonal über das Grundstück der Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Errichtung durch den im Bau befindlichen Autobahnzubringer sowie durch die jeweils bereits fertig gestellten, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßigen Baumaßnahmen des "Durchstichs" und der westlichen Wendefläche der ********** Straße ausreichend gerechtfertigt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin das Vorhandensein der diagonalen Trasse bei der Abwägung für die 11. Änderung ausschlaggebend berücksichtigen durfte, dann kann offen bleiben, ob gegen die von den Antragstellern favorisierte Trasse entlang der Westgrenze zusätzlich spricht, dass bei dieser Trassierung weitere Straßenbaumaßnahmen für die Erschließung östlich angrenzender Grundstücke erforderlich gewesen wären. Die Fragen, ob das Grundstück Fl.Nr. **** bereits durch die ******straße ausreichend verkehrlich erschlossen wird, und ob das Grundstück Fl.Nr. ****/1 durch einen an die Grundstücksgrenze dieses Grundstücks verlegten Wendehammer am östlichen Teil der der ********** Straße ausreichend verkehrlich erschlossen werden kann, sind somit nicht entscheidungserheblich. Die in den Beweisanträgen Nrn. 3 und 4 unter Beweis gestellten Tatsachen können als zutreffend unterstellt werden.

b) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung für die Beibehaltung der bestehenden Trasse der **********straße auch auf Kostengesichtspunkte gestützt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass in die Abwägung grundsätzlich nur private oder öffentliche Belange eingestellt werden dürfen, die bodenrechtlich relevant sind (OVG NRW vom 23.4.1984 BauR 1984, 489; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 RdNr. 110). Hierzu zählen nämlich auch finanzielle Gesichtspunkte, soweit sie für die Durchführbarkeit oder Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen relevant sein können (vgl. BVerwG vom 29.9.1978 BVerwGE 56, 283 = NJW 1979, 1516; vom 6.5.1993 BauR 1993, 688; Söfker, a.a.O., § 1 RdNrn. 113, 213 f.). Für die straßenrechtliche Planfeststellung hat die Rechtsprechung ausdrücklich bejaht, dass bei der Entscheidung für eine Planungsvariante auch Kostengesichtspunkte, nämlich das auf dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegründete Interesse an einer kostengünstigen Lösung, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG 30.9.1998 NUR 1999, 633; vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248; VGH BW vom 14.12.2000 NUR 2002, 155). Bei einer Straßenplanung durch Bebauungsplan gilt nichts anderes (BayVGH vom 15.1.2003 - 26 N 00.3510 - juris; OVG BB vom 18.1.2006 - 2 A 7.05 - juris).

Gemessen daran bestehen gegen die Erwägung des Gemeinderats, bei der Entscheidung für die Beibehaltung der bestehenden Trasse der **********straße auch die Kosten für eine Verlegung der Trasse zu berücksichtigen, keine rechtlichen Bedenken. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht deswegen vor, weil die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Verlegung der Trasse an die von den Antragstellern vorgeschlagene Westseite des Grundstücks Fl.Nr. **** höhere Kosten verursacht hätte als die Beibehaltung der Trasse, unzutreffend wäre. Nach den auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 würden die Kosten einer mit einem Rückbau der bestehenden Trasse verbundenen Neuerrichtung der **********straße etwa vier bis fünf Millionen Euro betragen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der Kosten von 1,5 Millionen Euro (ohne Nebenkosten und Grunderwerb), die nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2007 für die Errichtung der **********straße im Jahr 2001 angefallen sind, nicht zu hoch gegriffen. Die Kosten für eine Verlegung wären somit höher als der von den Antragstellern behauptete Wertverlust ihres Grundstücks, den sie bei Beibehaltung der bestehenden Trasse mit mindestens 3,87 Millionen Euro beziffern. Damit kann offen bleiben, ob diese Wertangabe sowie die weitere in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008 unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Wertverlust bei der von den Antragstellern vorgeschlagenen Variante um mindestens 1,3 Millionen Euro geringer ausfallen würde, zutrifft. Auch dem vorsorglich gestellten Beweisantrag Nr. 2 musste somit nicht entsprochen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück