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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 1 N 07.1730
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BayWaldG


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB 1998 § 1 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BayWaldG § Art. 9 Abs. 5 Nr. 1
BayWaldG § Art. 9 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 07.1730

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 18 ("************ Weg");

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2009

am 2. März 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der am 18. Juli 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 18 ("S*********** Weg") der Gemeinde I***** ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 18 "S*********** Weg" der Gemeinde I*****.

1. Das etwa 1 ha große, im wesentlichen das Waldgrundstück Fl.Nr. *** Gemarkung I***** umfassende Plangebiet befindet sich im Nordwesten des Gemeindeteils I************; es schließt westlich an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 14 "R***************" an. Der Bebauungsplan Nr. 18 setzt - wie der Bebauungsplan Nr. 14 - als Art der baulichen Nutzung "reines Wohngebiet" fest. Westlich des S*********** Weges, der nach den Festsetzungen ausgebaut werden soll, sind zwei durch eine Stichstraße erschlossene Häuserzeilen mit insgesamt zehn Einheiten vorgesehen. Die kleineren Parzellen des Gebiets (Nrn. 7, 8 und 9) sollen nach dem Einheimischenmodell der Antragsgegnerin vergeben werden. Bei einer Vergabe der Parzellen 1 und 6 im Rahmen des Einheimischenmodells dürften diese jeweils mit einem Doppelhaus bebaut werden.

Der S*********** Weg befindet sich im Eigentum der Antragsgegnerin; ein kleiner Abschnitt der Straße liegt aber auf dem Gebiet der Gemeinde S*********.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an den S*********** Weg grenzenden Grundstücks Fl.Nr. ****** und des westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ******. Das Grundstück Fl.Nr. ****** ist mit einem (früher) auch als Arztpraxis genutzten Wohnhaus bebaut; auf dem Grundstück Fl.Nr. ****** befinden sich Besucherparkplätze für das Anwesen der Antragstellerin. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Teilflächen beider Grundstücke für eine Verbreiterung des S*********** Weges vorgesehen.

Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste die Antragsgegnerin am 24. Februar 2003. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17. Juli und die Bekanntmachung am 18. Juli 2006. Während des Verfahrens hatte die Antragstellerin im wesentlichen bereits die nunmehr mit dem Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwendungen erhoben.

2. Zur Begründung des am 18. Juli 2007 eingegangenen Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Neben einer fehlerhaften Bekanntmachung zum Auslegungszeitraum März/April 2006 sei in der Bekanntmachung zur ersten Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB der unzutreffende Zusatz enthalten, dass Einwendungen nur zu geänderten Teilen geltend gemacht werden könnten. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes; er sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich.

Der Bebauungsplan verstoße aus mehreren Gründen gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden ausschließlich wirtschaftliche Interessen der Antragsgegnerin, die Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. *** sei, verfolgt. Allein dieses Grundstück solle mit Wohnbauflächen überplant werden. Wirtschaftlich habe die Antragsgegnerin keine andere Wahl, weil sie das Grundstück zum Preis von Bauerwartungsland erworben habe. Städtebauliche Gründe für eine Überplanung des aus mehreren Gründen ungeeigneten Grundstücks seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Bedarf. Auf dem Grundstück habe ursprünglich ein Einheimischenmodell verwirklicht werden sollen. Im Laufe der Planungen sei die Zahl der Einheimischenparzellen immer weiter reduziert worden. Im Bebauungsplangebiet "A* **********" gebe es noch nicht verkaufte Einheimischengrundstücke.

Die erforderliche Rodung des auf dem Grundstück Fl.Nr. *** befindlichen Waldes sei nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG unzulässig, weil es sich nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 3. Dezember 1987 um Erholungswald handle. Eine Erteilung der Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG komme nicht in Betracht. Zudem wäre die Erlaubnis auch nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BayWaldG zu versagen, weil die Rodung dem Waldfunktionsplan widerspreche. Die Rodung des Waldes verstoße auch gegen das jetzt in § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB geregelte so genannte Umwidmungsverbot.

Da sich in dem Plangebiet geschützte Arten im Sinne von § 42 BayNatSchG befänden, sei die Planung auch aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht zu realisieren. Diesen Einwand habe die Antragsgegnerin schlichtweg übergangen.

Eine ordnungsgemäße Erschließung des Baugebietes sei nicht möglich. Die Erschließungsstraße münde im Süden und im Norden in einen 3 m breiten Waldweg. Im Süden werde eine Verbreiterung des Weges wegen der Gefahr für Schulkinder, wegen der Erholungsfunktion dieses Bereiches und wegen der hohen Kosten nicht in Betracht gezogen. Eine Erweiterung im Norden sei nicht möglich, weil dieser Teil des Weges auf S*********** Gebiet liege. Außerdem könne sich die Antragsgegnerin nicht das Eigentum an den für die Verbreiterung des Weges erforderlichen Grundflächen verschaffen. Die Antragstellerin und der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. **** seien nicht zu einer Grundabtretung bereit.

Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der Belang, bei der Aufstellung der Bauleitpläne (u. a.) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen, sei nicht beachtet worden. Im Ortskern von I************ seien noch zahlreiche freie Flächen vorhanden. Es sei keine "Waldsiedlung", sondern ein hochverdichtetes Wohngebiet geplant. Eine GRZ von 0,15 passe am Waldrand weder zum Ortsbild noch zum Landschaftsbild. Im Übrigen sei die GRZ höher als 0,15 und erreiche zum Teil annähernd die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Obergrenze von 0,4.

Der Standort des Baugebietes auf einer Waldfläche sei völlig ungeeignet und wäre im Rahmen eines landschaftsplanerischen Konzepts für das gesamte Gemeindegebiet nie gewählt worden. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht berücksichtigt worden, obwohl die Antragstellerin und der Bund Naturschutz konkret geschützte Arten benannt hätten. Auch die Regelung der Ausgleichsflächen genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Eingriff in das Plangebiet sei mit einem mittleren Beeinträchtigungsgrad viel zu gering bewertet worden. Die Ausgleichsflächen seien zudem ungeeignet, weil sie bereits vor zehn Jahren aufgeforstet worden seien. Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB durchgeführt worden seien, dürften nicht berücksichtigt werden. Auch die Anforderungen des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Abwägung am 17. Juli 2006 sei die Gemeinde weder Eigentümerin noch dinglich Berechtigte an den Grundstücken gewesen.

Bei der Abwägung der Erschließungsproblematik seien der Antragsgegnerin mehrere offensichtliche Fehler unterlaufen. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass auf der Parzelle 1 eine Bebauung innerhalb der Baumwurfgrenze vorgesehen sei. Auch die Belange der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt.

Die Antragstellerin beantragt

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 18 "S*********** Weg" mit integriertem Grünordnungsplan unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Letztlich entscheidend sei, dass der strittige Verfahrensschritt (förmliche Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB) mit Bekanntmachung vom 15. März 2006 im Zeitraum vom 24. März bis 24. April 2006 fehlerfrei durchgeführt worden sei.

Die Planung sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Eine rein fiskalische Motivation liege nicht vor. Die Gemeinde verfolge - seit jeher - das städtebauliche Ziel, den Wohnbedarf von Einheimischen zu befriedigen. Der Umstand, dass die Gemeinde hier im wesentlichen das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. *** überplane, nehme der Bauleitplanung ebenso wenig die Erforderlichkeit wie der Umstand, dass es an anderer Stelle auch unbebaute Grundstücke gäbe. Das Ziel, Wohnbedarf für Einheimische zu schaffen, lasse sich nur dort verwirklichen, wo Grundstücke für die Verwertung im Einheimischenmodell zur Verfügung ständen.

Die Bauleitplanung sei auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil kein Bedarf bestehe. Die Frage des Bedarfs sei eine Frage des planerisch weiten Ermessens der Gemeinde. Es genüge, dass ein Bedarf - aus Sicht der Gemeinde - in absehbarer Zeit bestehe. Die Gemeinde wolle neben Grundstücken im Bebauungsplangebiet "A* **********" weitere Grundstücke im Plangebiet anbieten.

Die Planung sei auch realisierbar. Nach dem Waldfunktionsplan handle es sich nicht um "Erholungswald"; zudem sei eine Rodungserlaubnis nicht erforderlich. Das zuständige Forstamt habe deswegen auch keine Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Die Erschließung sei über eine neu zu errichtende Stichstraße mit Wendehammer mit einer Breite von 5,5 m (ausgebaut 5 m) in den S*********** Weg gesichert. Die Breite des S*********** Wegs sei über die gesamte Länge festgesetzt und ausreichend bemessen. Es fehlten auch nicht Teilstücke, welche die Verbindung mit einer öffentlichen Straße herstellen würden. Bei Anwendung der "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)" sei kein starrer Maßstab anzulegen.

Den Grundsatz, wonach Baulandausweisungen immer zunächst im Ortskern also "von innen nach außen" stattfinden müssten, gebe es nicht. Die Festsetzung als reines Wohngebiet gewährleiste, dass es keine übermäßige "Verdichtung" im Randbereich geben werde.

Auch Verstöße gegen das Abwägungsgebot lägen nicht vor. Die Wahl des Standortes falle in den Bereich des gemeindlichen Planungsermessens. Das Ziel, Bauland für die einheimische Bevölkerung zu schaffen, könne nur dort verfolgt werden, wo geeignete Flächen zur Verfügung ständen. Dies sei im Ortskern nicht der Fall. Auch von einer übermäßigen Verdichtung könne nicht die Rede sein. Schutzgebiete würden durch die Planung nicht betroffen. Soweit auf seltene Tiere (Waldkauz, Bilch, Fledermäuse) und Pflanzen (Weißes Waldvöglein, Knabenkraut) hingewiesen werde, gehe die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Fachbehörde (naturschutzfachliche Stellungnahme vom 8.12.2002) davon aus, dass die Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere von der Planung - wenn überhaupt - nur geringfügig betroffen seien. Bezüglich der Ausgleichsflächen sei die in Übereinstimmung mit der zuständigen Fachbehörde erfolgte Einstufung des Plangebietes in die Kategorie "mittel" zutreffend. Die Gemeinde sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht Eigentümerin der festgesetzten Ausgleichsflächen gewesen. Dies sei jedoch nur eine Frage des Vollzugs des zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Kaufvertrages vom 19. Juni 2006. Die Ausgleichsmaßnahmen seien mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und geeignet, den durch die geplante Bebauung verursachten Eingriff zu kompensieren. Eine "Umwidmung" von Maßnahmen aus der Vergangenheit finde nicht statt. Vielmehr werde eine Fläche zum Ausgleich herangezogen, die immer schon für diesen Zweck vorgesehen gewesen sei. Die Fläche sei auch als Ausgleichsfläche hinreichend gesichert. Die Maßnahmen seien im Grünordnungsplan ausreichend beschrieben.

Die Vorgaben des Art. 9 BayWaldG seien beachtet worden. Das Forstamt W************* habe mit Schreiben vom 19. Januar 1995 und 13. Dezember 2004 der Rodung zugestimmt und insoweit auch die fachlichen Kriterien der Absätze 4 bis 7 des Art. 9 BayWaldG geprüft. An dieser fachbehördlichen Stellungnahme habe sich die Antragsgegnerin orientiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten zu dem streitgegenständlichen und dem früheren, nicht fortgeführten Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis ist jedenfalls deswegen zu bejahen, weil der Bebauungsplan Teilflächen der Grundstücke der Antragstellerin als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt (vgl. BVerwG vom 7.7.1997 BayVBl 1998, 57 = NVwZ-RR 1998, 416; vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 = BRS 60 Nr. 44).

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten öffentlichen Belange ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

a) Der Senat lässt offen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und welche Folgen sie für die Wirksamkeit des Bebauungsplans hätten.

b) Da ein durchgreifender Abwägungsfehler vorliegt, muss auch nicht entschieden werden, ob der Bebauungsplan deswegen unwirksam ist, weil er für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Zu den hierzu erhobenen Einwänden der Antragstellerin weist der Senat auf Folgendes hin:

Eine Bebauungsplanung widerspricht nicht schon deswegen § 1 Abs. 3 BauGB in der gemäß § 233 Abs. 1, § 244 Abs. 2 BauGB noch anzuwendenden Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141), weil mit ihr neben städtebaulichen auch andere Ziele verfolgt werden (BVerwG vom 22.4.1997 NVwZ-RR 1998, 217; VGH BW vom 4.3.1983 UPR 1983, 343). Allein die Tatsache, dass das überplante, von der Antragsgegnerin für einen verhältnismäßig hohen Preis erworbene Grundstück als Bauland verkauft werden soll, besagt deshalb noch nicht, dass die Erforderlichkeit fehlt. Auch die von der Antragstellerin bemängelte, für sich betrachtet jedoch nicht unzutreffende Erwägung der Antragsgegnerin, sie könne den Verkaufserlös zur Erfüllung anderer ihr obliegender Aufgaben verwenden (Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 31.1.2005, Seite 136 der Bebauungsplanakten), lässt nicht zwingend auf einen Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz schließen.

Die Erforderlichkeit der Planung wäre wohl auch nicht deswegen zu verneinen, weil für weitere im Rahmen des Einheimischenmodells der Antragsgegnerin zu vergebende Bauplätze kein Bedarf besteht. Bauleitpläne sind erforderlich, sobald und soweit sie nach dem Planungskonzept der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Bei dieser Beurteilung steht der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen zu. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 ist ein Bebauungsplan daher nicht nur dann, wenn er dazu beiträgt, eine bereits in Gang befindliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde plant, um einem sich für die Zukunft abzeichnenden Bedarf gerecht zu werden. Die Gemeinde soll Städtebaupolitik betreiben können; einer konkreten "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG vom 11.5.99 NVwZ 1999, 1338 = BayVBl 2000, 23; vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 = ZfBR 2003, 150). Dass noch einige im Einheimischenmodell als Bauland ausgewiesene Grundstücke vorhanden sind, dürfte somit die Erforderlichkeit der teilweise für Einheimische bestimmten Baugebietsausweisung nicht in Frage stellen.

Die Tatsachen bzw. Behauptungen, die die Antragstellerin zur Begründung des Einwands, die Erforderlichkeit fehle wegen der Planung entgegenstehender nicht ausräumbarer rechtlicher Hindernisse (BVerwG 20.8.1999 BVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550; vom 14.6.2007 BRS 71 Nr. 3), ins Feld führt, berühren zwar Belange von erheblichem Gewicht (Festlegung des Plangebiets als Erholungswald mit Intensitätsstufe II im Waldfunktionsplan der Region Oberland, Vorhandensein geschützter Tiere und Pflanzen im Sinne von § 42 BNatSchG, Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin). Ob sich aus den einschlägigen Vorschriften bzw. dem Gewicht der betroffenen Belange unüberwindbare Planungsschranken ergeben, bedürfte jedoch jeweils einer eingehenden Prüfung.

c) Der Bebauungsplan ist jedenfalls deswegen unwirksam, weil er auf rechtlich erheblichen Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials beruht.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind nur beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der insoweit gemäß § 233 Abs. 2 BauGB maßgeblichen, auf dem Europarechtsanpassungsgesetz [EAG Bau] vom 24. Juni 2004 [BGBl I S. 1359] beruhenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl I S. 2414). Andere Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesem Maßstab ist die Festsetzung eines Baugebiets auf dem bewaldeten Grundstück zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin die waldrechtlichen Belange nicht sorgfältig genug ermittelt hat (1). Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist beachtlich (2).

(1) Das Plangebiet ist im Waldfunktionsplan der Region Oberland als Erholungswald mit der Intensitätsstufe II festgelegt. Dies lässt sich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ausfertigung des (aus einer Karte bestehenden) Waldfunktionsplans mit der gebotenen "Parzellenschärfe" eindeutig entnehmen.

Aus einer Festlegung als Erholungswald folgt zwar kein Verbot einer Planung, für deren Verwirklichung Erholungswald gerodet werden muss. Die planende Gemeinde muss aber die aus der Festlegung resultierenden waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren "abarbeiten". Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Rodung eines mit Waldbäumen bestockten Grundstücks (Art. 2 Abs. 1 BayWaldG) an sich der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in den Satzungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und sonstigen Gestattungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG soll eine Rodungserlaubnis versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 BayWaldG widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Pläne im Sinn von Art. 6 BayWaldG sind die Waldfunktionspläne. In diesen sind nach Art. 6 Abs. 1 BayWaldG die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder und ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt sowie die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung darzustellen und zu bewerten.

Aufgrund dieser Vorschriften musste die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung bei der Gewichtung der für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen, dass ein Baugebiet, zu dessen Verwirklichung eine Rodung erforderlich ist, in der Regel nicht ausgewiesen werden darf, wenn die Rodung einem Waldfunktionsplan widerspricht bzw. dessen Ziele gefährdet. Während bei einer Rodung von Schutz-, Bann- oder Erholungswald bzw. eines Naturwaldreservats (Art. 11 ff. BayWaldG) nicht nur - in Art. 9 Abs. 4 BayWaldG - die Versagungsvoraussetzungen bestimmt sind, sondern - in Art. 9 Abs. 6 und 7 BayWaldG - auch die Voraussetzungen, unter denen die Rodungserlaubnis ausnahmsweise zu erteilen ist, ist die Ausübung des durch Art. 9 Abs. 5 BayWaldG eingeräumten "Versagungsermessens" zwar nicht näher geregelt. Aus der Tatsache, dass es sich bei Art. 9 Abs. 5 BayWaldG um eine Sollvorschrift handelt ("Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn ..."), ergibt sich jedoch, dass Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen müssen, um im Rahmen der im Fall des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 BayWaldG an die Stelle der Ausübung des Versagungsermessens tretenden bauleitplanerischen Abwägung die Festsetzung eines Baugebiets im Bereich eines Waldes mit Erholungsfunktion zu rechtfertigen. Entsprechendes folgt im Übrigen aus der früher in § 1 Abs. 6 Satz 3 BBauG und nunmehr in § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltenen "Umwidmungssperrklausel" für als Wald genutzte Flächen (vgl. BVerfG vom 24.3.1987 BVerfGE 87, 1251 = NJW 1987,1251).

Diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Es deutet Vieles daraufhin, dass sich die Gremien der Antragsgegnerin der Tatsache, dass ein im Waldfunktionsplan festgelegter Erholungswald überplant wird, nicht bewusst waren. Denn in den Niederschriften über die maßgeblichen Sitzungen wird mehrmals betont, dass es sich lediglich um "Privatwald" handele (vgl. Sitzung des Bauausschusses vom 6.3.2006, Seite 422 und 427 der Bebauungsplanakten). Jedenfalls aber durfte sich die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht mit den vom Bayerischen Forstamt im Rahmen der Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen zufrieden geben. Das Forstamt verweist in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 auf eine Stellungnahme vom 19. Januar 1995, die es im Rahmen des früheren, nicht zu Ende geführten Verfahrens zur Ausweisung eines Wohngebiets auf demselben Grundstück abgegeben hatte. Auch die frühere Stellungnahme enthält jedoch keine materielle, an den damaligen (mit den heute maßgeblichen im Wesentlichen übereinstimmenden) Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes orientierte Bewertung (zur früheren Rechtslage vgl. Art. 9 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 5 BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.8.1982 [BayRS 7902-1-L]). Die Äußerung stellt zwar fest, dass der damalige Entwurf "die im Vorfeld gemeinsam erarbeiteten Vorgaben und Rahmenbedingungen bezüglich der Forstgesetzgebung und landesplanerischen Zielsetzung in vollem Umfang (berücksichtigt)". Eine diese positive Beurteilung nachvollziehbar erläuternde inhaltliche Bewertung der Rodung findet sich jedoch auch in den Akten des damaligen Verfahrens nicht.

Vor diesem Hintergrund ist zu bemängeln, dass der Gemeinderat die nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG erforderliche Abwägung zwischen den für und gegen eine Rodung sprechenden Gründen vorgenommen hat, ohne dass ihm eine inhaltliche, auf die materiellen Anforderungen des Waldgesetzes bezogene Beurteilung vorlag. Dieser Mangel wiegt um so schwerer als es sich selbst dann, wenn die Stellungnahme aus dem Jahre 1995, auf die das Forstamt im Jahr 2004 verwiesen hat, inhaltlich aussagekräftig wäre, keineswegs von selbst verstanden hätte, ohne weitere Erörterung an der früheren Beurteilung unverändert festzuhalten. Denn während die Bedeutung des Waldes auf dem Plangrundstück während der vergangenen mehr als zehn Jahre wohl zugenommen hat, dürften die für die Planung sprechenden (nicht finanzwirtschaftlich motivierten) Gründe weniger Gewicht gehabt haben als bei dem im Jahre 1995 durchgeführten Verfahren. Denn während damals das gesamte Baugebiet im Einheimischenmodell konzipiert war (und das Forstamt damals möglicherweise im Hinblick hierauf durch den in der Stellungnahme vom 19.1.1995 enthaltenen Verweis auf Art. 9 Abs 7 BayWaldG a. F. das Vorliegen zwingender Gründe des öffentlichen Wohls für die Erteilung einer Erlaubnis bejaht hat), sind jetzt nur noch einige Parzellen für diesen Zweck vorgesehen.

(2) Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich). Er betrifft einen wesentlichen Punkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, weil die waldrechtlichen Fragen gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG im Rahmen der Abwägung entschieden werden mussten (vgl. BVerwG vom 9.4.2008 NVwZ 2008, 899 = ZfBR 2008, 489). Der Mangel ist offensichtlich, weil er sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten ergibt.

Der Mangel ist auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens. Er betrifft das in den Verfahrensschritten Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu klärende Gewicht eines gegen die Planung sprechenden öffentlichen Belangs. Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662), dass das Ergebnis des Verfahrens, d.h. das Abwägungsergebnis, anders ausgefallen wäre. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogene Ermittlung der Bedeutung des von der Planung betroffenen Erholungswaldes zu einer anderen Gewichtung der gegen die Planung sprechenden Belange geführt hätte und dass eine Abwägung auf dieser Basis - auch im Hinblick auf die zahlreichen weiteren gegen die Planung sprechenden Gründe - die Antragsgegnerin veranlasst hätte, wie bereits im Jahre 1994, von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. auch Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl.; § 1 a RdNr. 122).

d) Da der Antragsgegnerin bei der Behandlung der waldrechtlichen Fragen ein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen ist, kommt es für die Entscheidung auf weitere mögliche Mängel der Abwägung nicht mehr an. Der Senat lässt deshalb offen, ob sich die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob der Planung artenschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbote (§ 42 BNatSchG) entgegenstehen, auf die Feststellung beschränken durfte, dass auch die Antragstellerin bzw. der Bund Naturschutz e.V. keine konkreten Hinweise geliefert hätten, oder ob letztere Hinweise so konkret waren, dass sich die Antragsgegnerin selbst ein Bild von der Schutzwürdigkeit des Gebiets hätte machen und zumindestens eine repräsentative Untersuchung hätte durchführen müssen (vgl. OVG RhPf vom 13.2.2008 NVwZ-RR 2008, 518; vgl. auch BVerwG vom 21.2.1997 ZfBR 1997, 598; HambOVG 30.4.2008 - ZE 4/05N - juris [zur Ermittlungstiefe bei der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung]). Offen bleibt ferner, ob die vorgesehene Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 genügt. Fraglich erscheint hierbei allerdings insbesondere, ob vor dem Inkrafttreten des § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB am 1. Januar 1998 durchgeführte Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes nachträglich in eine bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahme umgewidmet werden dürfen (vgl. BT-Drs.13/7589, Seite 12; Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 a Rn. 245; OVG NRW vom 19.4.2007 - 7 D 3/06.NE - juris; Stich UPR 2000, 321).

Zur Behandlung der straßenmäßigen Erschließung des Plangebiets im Bebauungsplan weist der Senat auf Folgendes hin: Da der S*********** Weg, über den das neue Baugebiet an das weitere Straßennetz angebunden werden soll, weder in südlicher noch in nördlicher Richtung durchgehend die für diese Erschließungsfunktion erforderliche Mindestbreite aufweist (der Weg ist unbestritten in beiden Richtungen teilweise weniger als 3 m breit), ist es sehr fraglich, ob die Festsetzung von nicht an weiterführende Straßen angebundenen Teilstücken ausreichend breiter Verkehrsflächen zur Bewältigung des Erschließungsproblems ausreicht. Dem kann, was die nördliche Richtung anbelangt, wohl nicht entgegengehalten werden, dass das Verbindungsstück zur Max-Rüttgers-Straße (noch) auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegt. Zwar kann die Antragsgegnerin für außerhalb ihres Gemeindegebiets liegende Flächen keine Bebauungsplanfestsetzungen treffen. Die Antragsgegnerin hätte sich aber um eine gemeinsame Bebauungsplanung mit der Gemeinde S********* bemühen können (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl., § 204 RdNr. 6). Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin Eigentum an dem Straßengrundstück und einer angrenzenden Fläche erworben hat und somit privatrechtlich wohl in der Lage wäre, auf S*********** Gebiet eine 4 m breite Straße zu bauen, dürfte zur Lösung des Erschließungsproblems nicht ausreichen.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 und 7 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Ende der Entscheidung

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