Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 1 N 08.1119
Rechtsgebiete: VwGO, GO, BauGB, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 a
VwGO § 88 Abs. 1
GO Art. 32 Abs. 2
GO Art. 45
GO Art. 49 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 13
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2
BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 167
1. Der Satzungsbeschluss eines nach der Geschäftsordnung des Stadtrats nur für die Änderung von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren zuständigen Ausschusses für eine die Grundzüge der Planung berührende Änderung ist wirksam, weil in dem Verstoß gegen die Geschäftsordnung im Hinblick darauf, dass einem beschließenden Ausschuss nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 GO die Zuständigkeit für alle Bebauungspläne übertragen werden darf, nicht zugleich ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften liegt.

2. Eine Verletzung von Vorschriften im Sinn von § 215 Abs. 1 BauGB kann "der Gemeinde gegenüber" zwar auch in einem an das Normenkontrollgericht gerichteten, von diesem an die Gemeinde weitergeleiteten Schriftsatz geltend gemacht werden (vgl. VGH BW vom 15.7.2008 ZfBR 2008, 810). Um die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das Geltendmachen zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans bei Gericht eingeht; maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 08.1119 In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der 13. Änderung des Bebauungsplans "********";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009

am 30. Januar 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die am 25. April 2007 bekannt gemachte Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplans "********" der Stadt ******** ist in dem von der ***********straße und der ******straße umgrenzten Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 990/13, 990/14, 990/15, 990/16, 990/17, 990/18, 990/19, 990/20, 990/27, 990/28, 990/29, 990/31, 954/7, 954/24 und 954/25 Gemarkung ******** unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie die Antragsteller zu 3 und zu 4 jeweils ein Sechstel; die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der Kosten.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie die Antragsteller zu 3 und zu 4 tragen ihren Anteil jeweils als Gesamtschuldner.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die 13. Änderung des Bebauungsplans "********".

1. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Fl.Nr. 990/28 Gemarkung ********. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 sind Miteigentümer des mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 990/16; die nördliche Hälfte des Doppelhauses steht im Sondereigentum der Antragsteller zu 3 und zu 4. Das Grundstück der Antragsteller zu 1 und zu 2 liegt südlich der von der ***********straße in westlicher Richtung abzweigenden ******straße. Bei dem Grundstück, auf dem die Doppelhaushälfte der Antragsteller zu 3 und zu 4 steht, handelt es sich um das Eckgrundstück ******straße/***********straße. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "********". Die am 26. März 1968 in Kraft getretene ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans setzte das am westlichen Stadtrand nördlich der ehemaligen Bahnlinie München-****** gelegene Baugebiet als reines Wohngebiet mit einer eingeschossigen Bebauung fest. Lediglich auf zwei Grundstücken am nordöstlichen Rand des Gebiets war ein weiteres Geschoss - als Dachgeschoss mit einer Kniestockhöhe von 1,60 m - zulässig. Im Jahr 1993 erarbeitete die Antragsgegnerin ein neues Planungskonzept für das damals etwa zu zwei Dritteln bebaute Gebiet. Um eine intensivere Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen, wurden (u. a.) in nahezu dem gesamten Gebiet zwei Vollgeschosse mit der Maßgabe zugelassen, dass das Obergeschoss als Dachgeschoss mit einem höchstens 1,60 m hohen Kniestock errichtet werden muss. Der neugefasste Bebauungsplan "********" trat am 2. November 1994 in Kraft.

Am 13. Februar 2007 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Verkehrsangelegenheiten der Antragsgegnerin (Bauausschuss), den Bebauungsplan "********" im vereinfachten Verfahren zu ändern (13. Änderung). Die wesentliche Änderung sollte folgende neue Regelung der zulässigen Gebäudehöhe sein: "Über dem 2. Vollgeschoss ist ein Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss mit einer konstruktiven Doppelpfette von max. 40 cm zulässig". Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2007 bekannt gemacht. Nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan in der Sitzung vom 17. April 2007 mit Änderungen, durch die Anregungen des Landratsamtes entsprochen werden sollte, als Satzung. Die Festsetzung für das zweite Obergeschoss erhielt folgende Fassung: "Über dem 2. Vollgeschoss ist ein Dachgeschoss mit einer konstruktiven Doppelpfette von max. 40 cm zulässig". Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 25. April 2007 bekannt gemacht.

Die Doppelhäuser, zu denen die Anwesen der Antragsteller gehören, wurden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vom November 1994 errichtet. Das zwischen den Grundstücken der Antragsteller liegende Grundstück war bei Einleitung des Normenkontrollverfahrens noch unbebaut (damals Fl.Nr. 990/15 alt). Inzwischen ist das Grundstück mit einem Doppelhaus bebaut, dessen Obergeschosse auf den Traufseiten des Daches jeweils eine Höhe von rund 2 m haben (Grundstücke Fl.Nrn. 990/15 und 990/31). Nach den ursprünglichen Plänen für dieses Vorhaben sollten das Obergeschoss und das Dachgeschoss des Doppelhauses die nach der 13. Änderung zulässigen Höhen voll ausnutzen. Durch diese Planung veranlasst erhoben die Antragsteller sowie weitere Eigentümer von Grundstücken an der ***********straße und der ******straße mit einem an den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 5. April 2008 Einwände gegen das Vorhaben und gegen die 13. Änderung des Bebauungsplans.

2. Zur Begründung des am 25. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Als unmittelbare Nachbarn der von den Festsetzungen der 13. Änderung betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. 990/10, 990/11, 990/12 und 990/15 seien sie antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO greife nicht ein, weil der erforderliche Hinweis bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht erfolgt sei.

Der Antrag sei schon deswegen begründet, weil der Bauausschuss nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht für die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren zuständig sei. Ein weiterer Unwirksamkeitsgrund ergebe sich daraus, dass an der Abstimmung über die Bebauungsplanänderung drei Stadträte teilgenommen hätten, die von dem Bebauungsplan einen unmittelbaren persönlichen Sondervorteil hatten.

Die Voraussetzungen für eine Änderung im vereinfachten Verfahren seien nicht erfüllt, weil die Änderung die Grundzüge der Planung berühre. Es sei unzulässig, den Bebauungsplan im Wege einer "Salamitaktik" mehrfach im Wege vereinfachter Verfahren zu ändern und damit im Ergebnis ein neues Planungskonzept zu verfolgen. Nach der 13. Änderung habe die Antragsgegnerin bereits zwei weitere Änderungsverfahren eingeleitet. Davon abgesehen berühre die 13. Änderung auch für sich gesehen die Grundzüge der Planung, weil das Planungskonzept "Erdgeschoss plus Dachgeschoss" aufgegeben und durch das Konzept einer Planung mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss ersetzt worden sei.

In materiellrechtlicher Hinsicht liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Der Bauausschuss habe nur die privaten Interessen des Bauträgers berücksichtigt; die Belange der Antragsteller seien nicht abgewogen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die dichte Bebauung und die geringe Breite der ******straße in dem Bereich der Grundstücke der Antragsteller eine weitere Verdichtung der Wohnbebauung nicht zuließen. Dass der westliche Teil des Plangebiets für eine Verdichtung wesentlich geeigneter wäre, sei verkannt worden. Die unzumutbare Verdichtung bewirke einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller, die angesichts der örtlichen Verhältnisse darauf hätten vertrauen dürfen, dass es im Bereich der ******straße bei dem gegenwärtigen Zustand bleibe.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplans "********" der Stadt ******** im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 990/10, 990/11, 990/12 und 990/15 Gemarkung ******** unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend: An dem Aufstellungsverfahren für die 13. Änderung hätten keine wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitglieder mitgewirkt. Jedenfalls aber wäre die Mitwirkung der nach Auffassung der Antragsteller persönlich beteiligten Ausschussmitglieder nicht entscheidungserheblich gewesen, weil der Änderungsbebauungsplan von den neun Ausschussmitgliedern einstimmig beschlossen worden sei. Mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Verkehrsangelegenheiten habe das nach der Geschäftsordnung zuständige Organ entschieden. Der Stadtrat habe diesem Ausschuss die Aufgabe übertragen, Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren zu ändern und insoweit einen Satzungsbeschluss zu fassen (§ 8 Abs. 3 b Nr. 1 der Geschäftsordnung).

Die Änderung des Bebauungsplans habe im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Davon abgesehen bliebe eine unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ohne Folgen. Die wesentliche Änderung bestehe darin, dass die Gebäude nach der neuen Regelung um 1,55 m höher errichtet werden dürften als bisher. Diese Änderung sei erfolgt, um gestalterische Fehlentwicklungen im Plangebiet durch zum Teil erheblich überdimensionierte Giebel zu korrigieren. Der Charakter des ursprünglichen Bebauungsplans ändere sich hierdurch nicht. Auch das Ziel einer Nachverdichtung sei in dem auf einen geringen Flächenverbrauch zielenden Konzept des Jahres 1994 bereits angelegt gewesen. Die vorangegangenen zwölf Änderungsverfahren hätten das Grundkonzept des Bebauungsplans nicht berührt; sie hätten lediglich die Zulässigkeit von Nebenanlagen, die Dachform sowie die Dachneigung und die überbaubaren Grundstücksflächen betroffen.

Der Änderungsbebauungsplan sei auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere sei das Abwägungsgebot nicht verletzt worden. Die Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller werde nicht beeinträchtigt. Dasselbe gelte für die Wohnqualität; eine ausreichende Besonnung und Belüftung der Anwesen sei durch die Abstandsflächenvorschriften sichergestellt. Die den westlichen Teil des Plangebiets betreffende Rüge sei auch dann unbegründet, wenn man sie dahin verstehe, dass die Antragsgegnerin nach Auffassung der Antragsteller den Bebauungsplan nur im westlichen Teil hätte ändern dürfen. Auf einen in der Abwägung zu berücksichtigenden Vertrauensschutz könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Von alldem abgesehen seien die geltend gemachten Abwägungsfehler unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden seien.

3. Die Antragsteller haben am 17. Juli 2008 beantragt, die Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplans vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese Normenkontrollsache (1 NE 08.1902) wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem der Bauträger, der das Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt erworben hat, seine Absicht, ein Gebäude mit der nach den Festsetzungen der 13. Änderung maximal zulässigen Höhe zu errichten, aufgegeben hatte und stattdessen das bereits erwähnte Doppelhaus errichtet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1. Die am 3. Februar 2009 niedergelegte Entscheidungsformel ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahin zu berichtigen, dass auch das Grundstück Fl.Nr. 990/15 zu dem Bereich gehört, für den der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Wie sich ohne weiteres aus den Entscheidungsgründen ergibt, liegt darin, dass das Grundstück Fl.Nr. 990/15 nicht aufgeführt wurde, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn der genannten Vorschrift.

2. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie mit nicht vorneherein von der Hand zu weisenden Gründen geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung die Eigentumsbelange der Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt habe. Damit ist ausreichend dargelegt, dass die Antragsteller durch die 13. Änderung des Bebauungsplans im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229). § 47 Abs. 2 a VwGO steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil in der im Amtsblatt vom 26. Februar 2007 veröffentlichten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO hingewiesen wurde.

3. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplans ist wegen eines Abwägungsfehlers in dem in Nr. I der Entscheidungsformel festgelegten, über den Antrag hinausgehenden räumlichen Umfang unwirksam. Im Übrigen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 990/10, 990/11 und 990/12 - ist der Antrag abzulehnen.

a) Es liegen keine zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans führenden Rechtsverstöße vor. Der Satzungsbeschluss verstößt nicht gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Gemeinde- bzw. Stadtratsmitgliedern wegen persönlicher Beteiligung (1). Eine unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) bliebe ohne Folgen (2). Dies gilt auch für die weiteren geltend gemachten Verfahrensverstöße (3).

(1) Der Satzungsbeschluss für die 13. Änderung des Bebauungsplans wäre auch dann nicht ungültig, wenn die zwei von den nach Auffassung der Antragsteller wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen drei Stadtratsmitgliedern, die an dem Beschluss tatsächlich beteiligt waren, nicht hätten mitwirken dürfen. Nach Art. 49 Abs. 4 GO hat die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds nur dann die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 6.3.1955 VGH n. F. 8, 42) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.05.1967 NJW 1967, 1662 = BayVBl 1967, 278), der sich der Senat anschließt, nur der Fall, wenn die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl ohne die Stimme des Ausgeschlossenen nicht mehr erreicht ist. Nach diesem Maßstab wäre der einstimmig gefasste Satzungsbeschluss auch dann nicht ungültig, wenn zwei der neun Bauausschussmitglieder, die abgestimmt haben, zu Unrecht mitgewirkt hätten.

(2) Wenn die Antragsgegnerin die - allein strittige - Voraussetzung einer Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB), dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, zu Unrecht bejaht hätte, lägen zwar Verstöße gegen das Kommunalrecht und gegen das Bauplanungsrecht vor. Diese Mängel blieben aber ohne Folgen für die Wirksamkeit der Satzung.

In kommunalrechtlicher Hinsicht hätte zwar mit dem Bauausschuss ein nach der Geschäftsordnung (Art. 45 GO) des Stadtrats der Antragsgegnerin nicht zuständiges Organ gehandelt. Denn nach § 8 Buchstabe b Unterpunkt 1 der (vom Stadtrat beschlossenen) Geschäftsordnung, in der nach überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 32 RdNr. 19; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Art. 32 Anm. I.1.) zulässigerweise auch die Übertragung bestimmter Geschäftszweige und Angelegenheiten auf beschließende Ausschüsse (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO) geregelt ist, ist der Bauausschuss beschließender Ausschuss nur für die vereinfachte Änderung von Bebauungsplänen einschließlich des Satzungsbeschlusses. Dieser Mangel hätte aber nicht die Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses (sowie weiterer während des Bebauungsplanverfahrens gefasster Beschlüsse) zur Folge. Ein unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung gefasster Beschluss ist nämlich nur dann unwirksam, wenn er zugleich gegen gesetzliche Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinde verstößt (allgemeine Ansicht: vgl. Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Art. 45 GO, Anm. 5; Widtmann/Grasser, a. a. O., Art. 45 RdNr. 8; Wachsmuth in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Art. 45 GO, Anm. 6; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 45 RdNr. 7). Dies wäre hier nicht der Fall; insbesondere handelt es sich bei einer die Grundzüge der Planung berührenden Änderung eines Bebauungsplans nicht um eine Angelegenheit, die nach der Gemeindeordnung nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden darf. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO verbietet zwar eine Übertragung des Erlasses von Satzungen und Verordnung; von diesem Verbot sind aber (unter anderem) alle Bebauungspläne ausgenommen.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bliebe eine unzutreffende Beurteilung der Voraussetzung des § 13 BauGB, dass die Änderung des Bebauungsplans nicht die Grundzüge der Planung berühren darf, jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ohne Folgen. Nach dieser Vorschrift ist es für die Wirksamkeit einer im vereinfachten Verfahren durchgeführten Bebauungsplanänderung ohne Bedeutung, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen einer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 BauGB verkannt hat. Damit kann offen bleiben, ob dieser Verfahrensverstoß auch deswegen nicht beachtlich wäre, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurde (vgl. die folgenden Ausführungen).

(3) Der Senat lässt offen, welche der weiteren, von den Antragstellern jeweils erstmals mit dem Normenkontrollantrag geltend gemachten Verfahrensverstöße, sollten sie vorliegen, schon deswegen ohne Folgen blieben, weil sie nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich (rechtlich erheblich) sind. Auch an sich rechtlich erhebliche Verstöße wären jedenfalls deswegen unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung über die 13. Änderung gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Der gesetzlichen Anforderung, dass eine Rüge "gegenüber der Gemeinde" erfolgen muss, wird zwar auch entsprochen, wenn der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz übersandt wird, in dem der den Verfahrensverstoß begründende Sachverhalt dargelegt wird (vgl. VGH BW vom 15.7.2008 ZfBR 2008, 810). Um die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb eines Jahres bei Gericht eingeht; maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde. Die Vorschrift des § 167 ZPO über die Rückwirkung von Zustellungen kann nicht entsprechend angewendet werden. § 167 ZPO soll verhindern, dass die Verfahrensbeteiligten durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss weitgehend entzogenen Zustellungsverfahren belastet werden (vgl. Greger in Zöllner, ZPO, 27. Aufl., § 167 RdNr. 1). Eine entsprechende Verfahrenslage besteht beim Geltendmachen von Mängeln gemäß § 215 BauGB nicht. Für die Rüge muss nämlich nicht das Gericht eingeschaltet werden. Der Betroffene kann seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg.

Aus diesen Gründen sind die in der Begründung des Normenkontrollantrags (Schriftsatz vom 25.4.2008) erhobenen Verfahrensrügen verspätet. Der Schriftsatz ist zwar noch am selben Tag - am letzten Tag der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB (sowie des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Antragsgegnerin ging der Schriftsatz aber erst am 29. April 2008 zu.

In dem der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugegangenen, auch von den Antragstellern unterzeichneten Schreiben vom 5. April 2008 an den ersten Bürgermeister (auf das im Folgenden zurückzukommen ist) wird zwar auch gerügt, dass der Bebauungsplan "erneut ohne Wissen und ohne Zustimmung der Unterzeichner" geändert worden sei. Mit diesem Einwand wird aber keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) geltend gemacht; denn die Antragsgegnerin musste die Antragsteller nicht gesondert informieren. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 BauGB darf auch im vereinfachten Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht.

b) Die Satzung über die 13. Änderung ist in dem aus Nr. I der Entscheidungsformel zu ersehenden räumlichen Umfang unwirksam. Im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 990/10, 990/11 und 990/12 begegnet die eine größere Gebäudehöhe ermöglichende neue Fassung der Festsetzung Nr. 3.2 zur Gestaltung der Geschosse zwar keinen Bedenken (1). In dem dicht bebauten Teil des Plangebiets, in dem das Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt und die Grundstücke der Antragsteller liegen, beruht die Festsetzung jedoch auf einem rechtlich erheblichen Abwägungsfehler (2). Dieser Mangel führt zur - räumlich auf einen kleinen Teil des Plangebiets begrenzten - Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung über die 13. Änderung (3).

(1) § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56).

Nach diesem Maßstab ist die strittige neue Fassung der Festsetzung Nr. 3.2 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das mit ihr verfolgte Planungsziel einer weiteren Nachverdichtung des Baugebiets ist legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4, § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Wenn man die durch die Änderung ermöglichte weitere Erhöhung des Nutzungsmaßes vor dem Hintergrund der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans (1968) und der Fassung des Jahres 1994 bewertet, ist der Umfang der Änderung auch nicht so groß, dass die Antragsgegnerin bei den (weit überwiegenden) Teilen des Bebauungsplangebiets, die nach wie vor vergleichweise locker bebaut sind, von sich aus ins Einzelne gehende Überlegungen zu den Auswirkungen der Planung anstellen musste. Während in dem Baugebiet zunächst (mit der Ausnahme von zwei Parzellen) nur eingeschossige Wohngebäude zulässig waren, ließ die im Jahr 1994 in Kraft getretene neue Fassung des Bebauungsplans in nahezu dem gesamten Plangebiet eine zweigeschossige Bebauung zu, bei der das Obergeschoss als Dachgeschoss - mit einem höchstens 1,60 m hohen Kniestock - errichtet werden muss. In dieser Änderung, die mit einer Änderung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ("durchgezogene" Baugrenzen anstatt "Baufenstern"), einer erstmaligen Begrenzung der zulässigen Nutzung auch durch Festsetzung einer Grundflächenzahl und der Größe der Grundfläche, einer Begrenzung der zulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei (bei nur einer Wohnung je Doppelhaushälfte) sowie einer Verringerung der Straßenbreiten einher ging, lag eine Änderung des ursprünglichen Konzepts einer großzügig konzipierten "Bungalow-Bebauung" hin zu einer verdichteten Einfamilienhausbebauung. Im Vergleich hiermit ist die Vergrößerung der im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhe und damit auch des zulässigen Nutzungsmaßes durch die 13. Änderung weniger weitreichend. Mit der Zulassung eines zweiten Obergeschosses, das nicht mehr als Dachgeschoss gestaltet sein muss, wird zwar auch bei Doppelhaushälften eine Voraussetzung für eine nach der alten Regelung nur schwer zu verwirklichende Vergrößerung der zulässigen Wohnungszahl geschaffen. Allein dadurch wird das Gebiet aber wohl noch nicht für Mehrfamilienhäuser geöffnet. Denn andere wichtige Eckdaten des Bebauungsplans, wie die Grundflächenzahl bzw. die zulässige Größe der Grundfläche und insbesondere die zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden, wurden (noch) nicht geändert.

Aus diesen Gründen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Änderung nicht im Einzelnen abgewogen hat. Das gilt auch für die drei vom Normenkontrollantrag erfassten Grundstücke nördlich der ******straße (FlNrn. 990/10, 990/11 und 990/12). Auch bei diesen Grundstücken liegen keine Besonderheiten vor, die die Antragsgegnerin hätten veranlassen müssen, sich näher mit den von den Antragstellern herausgestellten (und erheblich überzeichneten) Folgen der 13. Änderung für die bereits bebauten Grundstücke an der ******straße und der ***********straße zu befassen. Eine Verdichtung der Bebauung in dem durch die neue Fassung der Festsetzung Nr. 3.2 ermöglichten Umfang auf den von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücken und eine hiermit verbundene geringfügige Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs sind Veränderungen, die sich im Rahmen dessen halten, womit in Zeiten einer die "Innenentwicklung" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) fördernden Stadtplanung gerechnet werden muss. Das schließt nicht aus, dass bei weiteren Änderungen des Bebauungsplans, durch die die Öffnung des Gebiets für Mehrfamilienhäuser nicht nur eingeleitet, sondern vollzogen wird, wie etwa der in einem (so nicht beschlossenen) Entwurf für die 15. Änderung vorgesehenen spürbaren Vergrößerung der zulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden, strengere Anforderungen an die Abwägung zu stellen sind.

(2) Anders verhält es sich bei dem kleinen Teil des Baugebiets, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befinden. Wie die zahlreichen, dem Senat vorliegenden Fotografien anschaulich zeigen, sind die Grundstücke südlich der ******straße (Fl.Nrn. 990/13, 990/29, 990/14 und 990/14), das Eckgrundstück ******straße/***********straße (Fl.Nr. 990/16) und die an der ***********straße gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 990/20 und 990/27 von einer offenbar den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden, hinsichtlich der Eckdaten einheitlichen und wegen der großen Dachvorsprünge sowie der zahlreichen Quergiebel dicht wirkenden Doppelhausbebauung geprägt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt zwar nicht schon aus der Einheitlichkeit und der Dichte der Bebauung ein schutzwürdiges, abwägungserhebliches Vertrauen in die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes. In einer solchen Lage werden die Belange der betroffenen Grundeigentümer bei einer "Nachverdichtung" aber nicht schon dann ausreichend berücksichtigt, wenn alle vergleichbar gelegenen Grundstücke formal in (etwa) demselben Umfang von der Baurechtsmehrung profitieren. Die Gemeinde muss sich vielmehr auch mit den Folgen befassen, die sich für die Eigentümer, die ihr Grundstück entsprechend den bisherigen Festsetzungen bebaut haben und die deswegen das zusätzliche Baurecht in absehbarer Zeit nicht ausnutzen werden, ergeben, wenn unmittelbar angrenzende Grundstücke den neuen Festsetzungen entsprechend bebaut werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin keine Überlegungen angestellt, obwohl sich dies ihr zumindest bei dem Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt hätte aufdrängen müssen. Letzteres bestätigen die dem Senat vorliegenden Bauvorlagen für das auf diesem Grundstück inzwischen - nach zweimaliger Änderung der Planung - ausgeführte Doppelhaus. Vergleicht man die ursprünglichen, im Februar 2008 eingereichten Pläne für ein die neue Fassung der Festsetzung Nr. 3.2 "ausschöpfendes" Gebäude mit den Plänen vom September 2008, nach denen gebaut wurde, und berücksichtigt man, dass auch der Kniestock des inzwischen ausgeführten Gebäudes das nach der bisherigen Festsetzung zulässige Maß von 1,60 m noch um etwa 0,40 m überschreitet, dann wird deutlich, dass die durch den nicht unbeträchtlichen Höhenunterschied zwischen "Alt" und "Neu" ausgelösten städtebaulichen Spannungen in dem dicht bebauten Teil des Plangebiets südlich der ******straße so erheblich sind, dass sich die Antragsgegnerin mit ihnen im Rahmen der Abwägung hätte befassen müssen.

Dieser Abwägungsfehler ist - unabhängig davon, ob er als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB oder als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Gewichtungsfehler anzusehen ist - beachtlich, weil er offensichtlich ist und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. der Abwägung war (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich in den Niederschriften über die Bauausschusssitzungen, die in dem Verfahren für die 13. Änderung stattgefunden haben, keine Hinweise auf abwägende Überlegungen finden (BVerwG vom 29.12.1992 NVwZ 1992, 662 = BayVBl 1992, 503). Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsteller hat der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin jedoch bei einem Ortstermin am 8. April 2008 sinngemäß eingeräumt, dass sich die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen der 13. Änderung hätte differenzierter befassen müssen. Damit ist ausreichend belegt, dass die gebotenen Überlegungen nicht angestellt wurden. Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33 = NJW 1982, 591 = BayVBl 1982, 118), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin vor Augen geführt hätte, welche Auswirkungen die Änderung auf den Grundstücken südlich der ******straße haben wird. Dies ergibt sich schon aus der zweimaligen Umplanung, die bei dem Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt - auch auf Anregung der Antragsgegnerin - vorgenommen wurde.

Schließlich ist der Abwägungsmangel nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. In dem bereits erwähnten, dem ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugegangenen, auch von den Antragstellern unterzeichneten Schreiben vom 5. April 2008 wird der Mangel der Sache nach angesprochen, indem eine Anpassung des auf dem Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt geplanten Neubaus "an die Firsthöhe der direkt angrenzenden und umliegenden Häuser" gefordert wird.

(3) Die Unwirksamkeit der neuen Fassung der Festsetzung Nr. 3.2 hat in sachlicher Hinsicht die Unwirksamkeit der weiteren Festsetzungen der 13. Änderung zur Folge. Die Festsetzung Nr. 3.2 bildet das Kernstück der Bebauungsplanänderung; es ist deshalb anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Änderungssatzung ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 8.8.1989 NVwZ 1990, 159).

In räumlicher Hinsicht erfasst die Feststellung der Unwirksamkeit alle von ***********straße und der ******straße umschlossenen Grundstücke. Sie geht damit einerseits über den Normenkontrollantrag hinaus; anderseits bleibt sie - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 990/10, 990/11 und 990/12, bei denen die Abwägung, wie dargelegt wurde, keinen Bedenken begegnet - hinter dem Antrag zurück, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist.

Die Vorschrift des § 88 Halbsatz 1 VwGO, der zufolge das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, gilt im Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt. Besteht im Fall eines auf Teile einer Norm beschränkten begründeten Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan ein untrennbarer Zusammenhang zwischen einer erfolgreich angegriffenen Festsetzung und weiteren, vom Antrag nicht umfassten Festsetzungen, muss das Gericht auch letztere für ungültig erklären (BVerwG vom 20.8.1991 NVwZ 1992, 567). Entsprechendes gilt für einen räumlich begrenzten Antrag.

Ein solcher Zusammenhang in räumlicher Hinsicht besteht zwischen dem Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt, für das die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt ist, und den weiteren, in Nr. I der Entscheidungsformel aufgeführten, von der ***********straße und der ******straße nahezu vollständig umschlossenen Grundstücken. Zwar ist die Bebauung auf zwei der in diesem Bereich bebauten Grundstücke (Fl.Nrn. 990/17 und 990/18) weniger dicht als auf den Grundstücken mit den Doppelhäusern. Auch hätte sich eine die 13. Änderung "ausschöpfende" Bebauung der anderen unbebauten Grundstücke (Fl.Nrn. 990/19, 954/7 und 954/24) auf deren unmittelbare Nachbargrundstücke wohl weniger gravierend ausgewirkt als eine entsprechende Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 990/15 alt auf die Grundstücke der Antragsteller. Das ändert aber nichts daran, dass die von der ***********straße und der ******straße umschlossenen Grundstücke einen in städtebaulicher Hinsicht einheitlich zu beurteilenden Bereich bilden, in dem sich räumliche Differenzierungen bei der Feststellung der Unwirksamkeit der 13. Änderung verbieten.

Hingegen besteht keine Veranlassung, die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung wegen eines untrennbaren räumlichen Zusammenhangs auf die drei vom Normenkontrollantrag gleichfalls erfassten Grundstücke nördlich der ******straße (Fl.Nrn. 990/10, 990/11 und 990/12) zu erstrecken. Denn diese Grundstücke werden nicht in derselben Weise von der dichten Doppelhausbebauung geprägt wie die dieser Bebauung unmittelbar benachbarten unbebauten oder weniger dicht bebauten Grundstücke südlich der Straße.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Senat hält es für gerechtfertigt, den Antragstellern nur ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, weil sich die unwirksame Festsetzung bei dem Teil des Plangebiets, bei dem der Normenkontrollantrag Erfolg hat (insbesondere Grundstück Fl.Nr. 990/15 alt), auf die Anwesen der Antragsteller sehr viel nachteiliger ausgewirkt hätte, als bei den Grundstücken, bei denen die Festsetzung nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. II der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Ende der Entscheidung

Zurück