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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 1 NE 08.25
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 NE 08.25 In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ("** **********") Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung am 2. April 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die am 30. November 2007 bekannt gemachte Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ("** **********") wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ("** **********").

1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ***/8 Gemarkung *****. Das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück liegt nördlich der ************straße. Östlich grenzt das mit einem Einzelhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. ***/5 der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Juni 1985 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 4 ("** **********") der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan, der als Art der baulichen Nutzung "allgemeines Wohngebiet" festsetzt, erfasst nördlich der ************straße vier weitere gleichfalls mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke.

Auf Antrag der Beigeladenen leitete die Antragsgegnerin im März 2006 ein Verfahren gemäß § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ein. Ziel der Änderung sollte die Festsetzung eines Bauraums für ein zweites freistehendes Wohnhaus im südlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen sein. Nachdem bei der ersten Beteiligung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke und der ersten Anhörung Träger öffentlicher Belange erhebliche Einwände erhoben worden waren, wurde erwogen, das Verfahren einzustellen oder für die Änderung ein reguläres Verfahren durchzuführen. Entsprechende Beschlussvorschläge fanden jedoch in der Gemeinderatssitzung vom 18. Juli 2006 keine Mehrheit. In der Bauausschusssitzung vom 12. September 2006 wurden die grundsätzlichen Einwände gegen die Planung jeweils mit knapper Mehrheit (5 zu 4 Stimmen) verworfen. Befürwortet wurde, die Planung so ändern, dass ein älterer Ahorn, der nahe der Südostecke des Grundstücks der Beigeladenen steht, erhalten werden kann. Auf der Grundlage eines entsprechend geänderten Entwurfs (mit einem nach Westen verschobenen Standort des neuen Gebäudes) erhielten die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sowie Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Sitzung vom 13. März 2007 beschloss der Bauausschuss eine Verschiebung des Standorts des neuen Gebäudes nach Osten, die Errichtung eines "Schaugerüstes" und die Einbeziehung aller Grundstücke nördlich der ************straße in die Planung. Dieser Beschluss wurde in der Sitzung vom 3. April 2007 (mit 5 zu 4 Stimmen) dahingehend revidiert, dass das Verfahren entsprechend dem Beschluss vom 12. September 2006 fortgeführt wird. Nachdem eine nochmalige Beteiligung abgebrochen worden war, weil der zugrunde gelegte Entwurf nicht dem Beschluss vom 3. April 2007 entsprach, erhielten die betroffenen Eigentümer und Träger öffentlicher Belange im Juli 2007 Gelegenheit zur Äußerung zu einem Entwurf, der die Erhaltung des Ahorns, die Beibehaltung der bestehenden, von der östlichen Grundstücksgrenze abgesetzten Zufahrt und einen westlichen Grenzabstand des neuen Bauraums von etwa 4 m vorsah. Die Nachbarn bekräftigten ihre Einwände. In der Sitzung des Bauausschusses vom 11. September 2007 fanden weder die Beschlussvorschläge, dass die Einwände der Nachbarn kein Grund seien, die Planung zu ändern, noch der Vorschlag, das Verfahren im Hinblick auf die Einwände der Antragsteller einzustellen, eine Mehrheit (Stimmenverhältnis jeweils 4 zu 4). In der Bauausschusssitzung vom 9. Oktober 2007 wurde ein Antrag, den Änderungsbebauungsplan als Satzung zu beschließen, (mit 4 zu 5 Stimmen) abgelehnt. In der Gemeinderatssitzung vom 20. November 2007 fand sich jedoch eine Mehrheit für den Satzungsbeschluss (11 zu 9 Stimmen). Am 23. November 2007 fertigte der erste Bürgermeister die Satzung aus; die Bekanntmachung erfolgte am 30. November 2007.

2. Zur Begründung des am 4. Januar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (sowie des bereits am 28.12.2007 gestellten, unter dem Aktenzeichen 1 N 07.3485 geführten Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan) machen die Antragsteller geltend:

Es lägen mehrere Verfahrensverstöße vor. Da die Änderung die Grundzüge des Bebauungsplans Nr. 4 berühre, hätte kein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden dürfen. Außerdem habe die Antragsgegnerin die Hinweispflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erfüllt. Der - nicht förmlich aufgehobene - Beschluss vom 13. März 2007, alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 gelegenen Grundstücke nördlich der ************straße einzubeziehen, sei im weiteren Verfahren negiert worden. Fraglich sei, ob der Gemeinderat befugt gewesen sei, den Satzungsbeschluss anstelle des nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin wohl zuständigen Bauausschusses zu fassen.

Der Planung liege kein städtebauliches Konzept zugrunde. Es handele sich um eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen. Diese hätten noch nicht einmal das in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans für ihr Grundstück festgesetzte Baurecht ausgeschöpft. Die Änderungssatzung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil nicht zu ersehen sei, ob die neuen Festsetzungen auch für das vorhandene Gebäude gelten sollten. Es lägen gravierende Abwägungsmängel vor. Der Gemeinderat habe keine eigene Abwägung vorgenommen, sondern sich auf die dem größeren Teil seiner Mitglieder nicht im Einzelnen bekannte Abwägung in der Bauausschusssitzung vom 11. September 2007 gestützt. Dies genüge auch deswegen nicht, weil in der Sitzungsvorlage, über die der Bauausschuss damals abgestimmt habe, die Rechtswidrigkeit der Planung herausgestellt worden sei. Davon abgesehen, habe auch der Bauausschuss wichtige abwägungserhebliche Gesichtspunkte, wie die Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsfläche auf der Westseite, die Belange des Hochwasserschutzes, den Widerspruch zwischen der angestrebten "Nachverdichtung" und der Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen in einem benachbarten Plangebiet sowie die Ungleichbehandlung zumindest gegenüber den Eigentümern der weiteren Grundstücke nördlich der ************straße, unberücksichtigt gelassen.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ("** **********") außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Antragsteller könnten sich gegen das durch den Änderungsplan ermöglichte Vorhaben zur Wehr setzen. Davon abgesehen drohten den Antragstellern keine schweren Nachteile. Der Bebauungsplan weise auch keine offensichtlichen Mängel auf. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz oder offensichtliche Abwägungsfehler.

Die Beigeladenen und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzinteresse sind gegeben.

a) Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift seine Rechte verletzt. Wer als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer einen Bebauungsplan angreift, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht auf fehlerfreie Abwägung seiner privaten Belange verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller machen mit guten Gründen geltend, dass ihre Belange als Eigentümer eines dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücks nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Damit ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Änderungsbebauungsplan hinreichend konkret aufgezeigt.

b) Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht deswegen, weil die Antragsteller zur Verfolgung ihres Ziels, die Errichtung eines zweiten freistehenden Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu verhindern, auch vorläufigen Rechtsschutz gegen dieses Bauvorhaben beantragen könnten. Nach der Rechtssprechung des Senats ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht von vorneherein nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO (bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben) bzw. nach § 123 VwGO (bei genehmigungsfreien oder von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben). Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen. Dass der vorläufige Rechtsschutz gegen das aufgrund des Bebauungsplans zulässige Vorhaben nicht schon abstrakt vorrangig gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan ist, bedeutet allerdings nicht, dass beide Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Einzelfall ohne jede Einschränkung nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Wer zur vorläufigen Wahrung seiner Rechte bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine nach § 212 a BauGB vollziehbare Baugenehmigung beantragt hat (§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO) oder sich bereits mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein genehmigungsfreies oder von der Genehmigungspflicht freigestelltes Vorhaben zur Wehr setzt (§ 123 VwGO), wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel nicht zusätzlich noch mit einem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen das Vorhaben zulassenden Bebauungsplan in Anspruch nehmen müssen. Diese Einschränkung wirkt sich aber nicht aus, weil die Antragsteller bisher nur den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt haben (vgl. BayVGH vom 9.3.2006 BayVBl 2007, 145 = BRS 70 Nr. 64; vom 28.7.1999 BayVBl 2000, 628 = NVwZ-RR 2000, 416; die von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüsse des Senats vom 5.10.1996 BayVBl 1996, 731 und vom 4.8.1998 - 1 NE 98.2109 - sind durch diese Entscheidungen überholt).

2. Der Antrag ist begründet.

Es kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Begründetheit eines Normenkontrolleilantrags gegen einen Bebauungsplan - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - in erster Linie die Folgen einer Außervollzugsetzung abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Antrags grundsätzlich nur zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2001 BVerfGE 104, 51; BayVGH vom 11.04.2007 - 2 NE 06.2783 - Juris; vom 22.7.2004 - 14 NE 04.1521; vom 5.3.2007 - 26 NE 07.198; SächsOVG vom 27.9.2007 - 3 BS 100/07 - Juris; OVG MV vom 31.7.2007 - 3 M 15/07 - Juris; OVG NRW vom 16.5.2007 ZfBR 2007, 574; HessVGH vom 24.7.2006 NVwZ 2007, 107; BVerwG vom 18.5.1998 NVwZ 1998, 1065; vgl. auch BT-Drs. 7/4324, S. 12) oder ob - wie bei § 123 VwGO - auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH vom 23.7.2007 - 15 NE 07.1226; NdsOVG vom 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - Juris; vom 30.8.2001 BRS 64 Nr. 62; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 152 ff.). Der Antrag hat nämlich nach beiden Maßstäben Erfolg.

Wägt man nur die Folgen, die eintreten, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt wird, der Normenkontrollantrag sich aber als begründet erweist, mit den Folgen ab, die sich ergeben, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird, der Antrag in der Hauptsache jedoch erfolglos bleibt, so ist dem - nicht offensichtlich unbegründeten, sondern, wie im Folgenden darzulegen ist, mit großer Wahrscheinlichkeit begründeten - Antrag stattzugeben, weil die Nachteile im zuerst genannten Fall deutlich gewichtiger sind. In diesem Fall droht nämlich zumindest den Antragstellern und den Eigentümern des östlich an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Grundstücks eine gravierende, wie die Erfahrung zeigt, praktisch nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die Errichtung eines Gebäudes in dem Bereich, der bei allen vergleichbar gelegenen Grundstücken nördlich der ************straße bisher frei von Bebauung ist. Im als zweiten genannten Fall besteht der die Beigeladenen treffende Nachteil vor allem in einer Verzögerung des Bauvorhabens. Dieser Nachteil hat weit weniger Gewicht. Aus dem Schriftwechsel, den die Beigeladenen im Vorfeld der Bebauungsplanänderung mit der Antragsgegnerin geführt haben, ergibt sich, dass es bei den Beigeladenen, wie bei solchen Vorhaben üblich, um längerfristige, die erwachsenen Kinder einbeziehende Dispositionen über ihr Grundstück geht.

Berücksichtigt man mit der Auffassung, die die Begründetheit eines Normenkontrolleilantrags in Anlehnung an § 123 VwGO prüft, vorrangig die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese nach summarischer Prüfung absehen lassen, so ist der Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil der Normenkontrollantrag voraussichtlich begründet ist. Zu verhindern, dass durch den Vollzug eines wohl unwirksamen Bebauungsplans nur schwer rückgängig zu machende, für den Antragsteller, Dritte oder die Allgemeinheit nachteilige Fakten geschaffen werden, ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH vom 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - Juris).

Der Normenkontrollantrag wird voraussichtlich Erfolg haben.

a) Ob die formelles Recht betreffenden Einwände durchgreifen, kann offen bleiben.

Bei den formellen Rügen steht der Einwand im Vordergrund, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens § 13 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BauGB nicht vorlagen, weil die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berühre. Ob dieser Einwand berechtigt ist, kann dahinstehen; denn der Rechtsverstoß wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine - nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich rechtlich erhebliche (beachtliche) - Verletzung der Vorschriften (u. a.) des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB verkannt wurden.

Entsprechendes gilt für den - wohl berechtigten - Einwand, dass die Antragsgegnerin bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat, weil sie die Hinweise entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unterlassen hat. Auch dieser Verfahrensverstoß bleibt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ohne Folgen.

Ob die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen das Kommunalrecht vorliegen und welche Folgen sie für die Wirksamkeit des Bebauungsplans hätten, lässt der Senat offen.

b) Offen bleiben kann ferner, ob der Änderungsbebauungsplan in materiellrechtlicher Hinsicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, weil es sich um eine nur den privaten Belangen der Beigeladenen verpflichtete sogenannte Gefälligkeitsplanung ohne städtebauliche Rechtfertigung handelt. Der Änderungsbebauungsplan ist jedenfalls deswegen mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam, weil die von der Planung berührten Belange in rechtlich erheblicher Weise fehlerhaft abgewogen wurden.

§ 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belangen eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56).

Nach diesem Maßstab ist die Abwägung fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihre Planungsüberlegungen auf das Grundstück der Beigeladenen beschränkt hat. Die Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen für die anderen Grundstücke in vergleichbarer Lage haben wird, wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

Der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans, weiteren Plänen, die sich bei den Akten befinden, und den von den Antragstellern vorgelegten Luftbildern ist zu entnehmen, dass die sechs Grundstücke nördlich der ************straße, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) eine einheitliche Struktur aufweisen. Die jeweils durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) festgesetzten Bauräume sind zwar nicht (wie mit dem Lineal gezogen) auf einer Linie, sondern um bis zu etwa 3 m in Nord-Süd-Richtung zueinander versetzt angeordnet. Auf allen sechs Grundstücken sind die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen jedoch in derselben Weise klar voneinander getrennt. Die Hauptgebäude und die Garagen stehen im nördlichen Bereich. Die zur Straße hin orientierten südlichen Grundstückshälften werden als Garten und als Zufahrts- bzw. Zugangsflächen genutzt. Diese Einheitlichkeit der Festsetzungen hat zur Folge, dass die bauliche Nutzung in dieser Hinsicht jeweils etwa in derselben Weise ermöglicht und beschränkt wird. Dies spricht nach summarischer Prüfung dafür, dass zumindest die südlichen Baugrenzen nicht nur allgemein der städtebaulichen Ordnung dienen, sondern auch jeweils die Rechte der Nachbarn schützen sollen. Jedenfalls aber verleiht die einheitliche Struktur sowohl den die Allgemeinheit berührenden ortsplanerischen als auch den nachbarlichen Belangen ein besonderes Gewicht, das bei Änderungen der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist. Wenn die Antragsgegnerin in diesem Bereich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine "Nachverdichtung" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4, § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB) schaffen möchte, um dem Wunsch eines Eigentümers, sein Grundstück in der ihm vorschwebenden Weise intensiver nutzen zu können, zu entsprechen, muss sie alle durch die einheitliche Struktur verbundenen Grundstücke in ihre Überlegungen einbeziehen. Die Errichtung eines zweiten freistehenden Hauptgebäudes in dem bisher durchgehend von Gebäuden freien südlichen Grundstücksbereich betrifft nicht nur die unmittelbaren Nachbarn. Das Vorhaben ist ein erster Schritt zu einer erheblichen Veränderung der Situation aller Grundstücke in der Bauzeile nördlich der ************straße. Zwar ist der Spielraum für eine "Nachverdichtung" auf dem Grundstück der Beigeladenen etwas größer als auf den anderen Grundstücken. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche - durch Festsetzung eines zweiten Bauraums oder durch eine Erweiterung des bestehenden Bauraums - kommt aber jedenfalls bei fünf der sechs Grundstücke in Betracht. Eine Ausnahme bildet in dieser Hinsicht allenfalls das Grundstück der Antragsteller; hierauf ist im Folgenden zurückzukommen. Schon im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot, das bei jedem Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmenden Gesetz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten ist (BVerfG vom 19.12.2003 NVwZ 2003, 727), muss deshalb untersucht werden, ob und in welcher Weise sich entsprechendes zusätzliches Baurecht auf den anderen Grundstücken realisieren lässt. Die Antragsteller und die anderen betroffenen Eigentümer haben zwar weder einen Anspruch auf Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes noch können sie verlangen, dass die Antragsgegnerin bei einem Grundstück, das die für die Festsetzung eines zweiten Bauraums erforderliche Größe aufweist, einer Erweiterung des bestehenden Bauraums und damit einem Anbau an das bestehende Gebäude von vorneherein den Vorzug vor der Errichtung eines zweiten freistehenden Gebäudes gibt. Sie können aber beanspruchen, dass sie nicht nur die Nachteile einer "Nachverdichtung" zu spüren bekommen, sondern dass ihnen entsprechende Vorteile eingeräumt werden, soweit dies die vorhandene Bebauung und der Zuschnitt ihres Grundstücks zulassen. Die Antragsgegnerin wird ihrer Verpflichtung, die von der Planung berührten Belange vollständig zu erfassen und zu bewerten, nur dann gerecht, wenn sie die Folgen ins Auge fasst, die das Vorhaben der Beigeladenen aus Gründen der Gleichbehandlung für den gesamten Bereich haben wird. Ausgewogen ist eine Planung in einer solchen Lage, wenn alle Eigentümer ein dem Zuschnitt ihres Grundstücks und der dort vorhandenen Bebauung entsprechendes zusätzliches Baurecht erhalten und wenn dieses so festgesetzt wird, dass auch die Eigentümer, die ihr Grundstück (noch) nicht intensiver bebauen wollen, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn auf dem bzw. den jeweils unmittelbar angrenzenden Grundstück(en) eine "Nachverdichtung" erfolgt.

Diesen Anforderungen entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin nicht. Zwar hat es während des Verfahrens - auch in den von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellten Sitzungsvorlagen - nicht an Hinweisen darauf gefehlt, dass es "erforderlich (ist), nicht nur das Grundstück von Herrn ****** zu betrachten, sondern auch die gleichgelagerten Fälle entsprechend im Rahmen der Bebauungsplanänderung einzubeziehen" (Erläuterung des ersten Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 18.7.2006). Diesen Hinweisen sind die Gremien der Antragsgegnerin in den entscheidenden Sitzungen aber nicht gefolgt. Vielmehr haben der Gemeinderat bzw. der Bauausschuss vor allem in den Sitzungen vom 18. Juli 2006 und 12. September 2006 (durch Ablehnung gegenteiliger Vorschläge) daran festgehalten, dass der Bebauungsplan nur im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen geändert werden soll. Auf dieser Weichenstellung beruht auch der Satzungsbeschluss.

Der Abwägungsfehler ist - unabhängig davon, ob er als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB oder als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Gewichtungsfehler anzusehen ist - beachtlich, weil er offensichtlich ist und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. der Abwägung war (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Offensichtlich ist der Fehler, weil er sich aus Niederschriften über die genannten Sitzungen ergibt. Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33 = NJW 1982, 591 = BayVBl 1982, 118), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin vor Augen geführt hätte, in welchem Maße sich der Charakter der Bauzeile ändern wird, wenn auf den anderen hierfür geeigneten Grundstücken eine entsprechende Baurechtsmehrung zugelassen wird. Hinzu kommt eine speziell das Grundstück der Antragsteller betreffende Überlegung. Nach summarischer Prüfung spricht Einiges dafür, dass eine genauere Untersuchung bei diesem nur rund 10,50 m breiten, mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstück zu dem Ergebnis geführt hätte, dass keine adäquate Möglichkeit der "Nachverdichtung" besteht. Die Erkenntnis, dass sich die Nachteile einer Nachverdichtung beim Grundstück der Antragsteller somit wohl nicht durch eine Einräumung zusätzlichen Baurechts ausgleichen lassen, hätte die Antragsgegnerin möglicherweise veranlasst, bei der Festsetzung des von den Beigeladenen gewünschten zusätzlichen Baurechts in stärkerem Maße auf dieses Grundstück Rücksicht zu nehmen (vgl. die während des Verfahrens erwogene, aber wieder verworfene Verschiebung des neuen Bauraums nach Osten).

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durchführt, weist der Senat darauf hin, dass die Satzung über die 7. Änderung nicht klar erkennen lässt, in welchem Verhältnis ihre Regelungen zu den Festsetzungen der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans stehen sollen. Während der Geltungsbereich der Änderungssatzung das Grundstück Fl.Nr. ***/5 vollständig erfasst, beziehen sich die Festsetzungen zur "Wandhöhe", zur "überbaubaren Grundfläche", zur "Anzahl der Vollgeschosse" und zur "Firstrichtung" eindeutig nur auf ein Vorhaben im Bereich des neu festgesetzten Bauraums. Entsprechende Festsetzungen für den Bereich des Bauraums, der schon in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans festgesetzt war, enthält die Änderungssatzung nicht. Ob dies so zu verstehen ist, dass insoweit weiterhin die Regelungen der ursprünglichen Fassung gelten sollen, wird nicht deutlich. Hieraus resultieren nicht nur die von den Antragstellern angesprochenen Zweifel an der Bestimmtheit der Festsetzungen der Änderungssatzung. Möglicherweise verstoßen die Festsetzungen der Änderungssatzung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) auch gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift muss bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1, § 19 Abs. 1 BauNVO) oder die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) festgesetzt werden. Dem könnte der Bebauungsplan in der Änderungssatzung nicht entsprechen, weil für den Bereich des Bauraums auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/5, der schon in der ursprünglichen Fassung vorgesehen war, keine Festsetzungen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO getroffen werden. 4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, ist schon deswegen gerechtfertigt (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie auf der Seite der Antragsgegnerin stehen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und berücksichtigt, dass durch die eingehende Prüfung der Begründetheit des Antrags die Entscheidung in der Hauptsache weitgehend vorweg genommen wird.

Ende der Entscheidung

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