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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 1 ZB 04.2215
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5
VwGO § 194 Abs. 2 analog
BayBO Art. 82 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
1. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das vor der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist, war auch nach der Änderung der Vorschrift beim Verwaltungsgericht einzureichen (BayVGH vom 7.10.2004 - 1 ZB 04.1811, Juris; vom 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279, Juris; a. A. OVG NRW vom 8.10.2004 DÖV 2005, 484; BayVGH vom 13.10.2004 - 3 ZB 04.2171, Juris).

2. Die neue Fassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO, nach der eine isolierte Begründung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, darf nach der gewohnheitsrechtlichen Übergangsregelung des intertemporalen Rechtsmittelrechts, wie sie in der - hier entsprechend anzuwendenden - Übergangsbestimmung des § 194 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommen ist, nur auf Entscheidungen angewendet werden, die nach dem 31. August 2004 verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 04.2215

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beseitigungsanordnung betr. Fl.Nr. ... Gemarkung ;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wehrt sich gegen eine Anordnung des Landratsamts, eine in einem Hochgebirgsjagdrevier gelegene Hütte zu beseitigen, die er für Zwecke der Jagdausübung aus einem Nebengebäude zu einer Unterkunft ausgebaut hat.

Der Kläger und sein Bruder Dr. ... waren seit dem Tod ihres Vaters (7.11.1980) in Erbengemeinschaft Miteigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... Gemarkung o . Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... steht eine 19 genehmigte Jagdhütte.

Der Kläger hat 1996 ein seit 1966 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... stehendes Nebengebäude, das teils als Winterfutter- und Heulager (22,18 m2), teils als Aufenthalts- und Schlafraum (29,31 m2) genutzt worden war, zu einer Unterkunft mit zwei Aufenthaltsräumen, Kochnische, Bad mit Dusche und Toilette, mit zwei weiteren Fenstern, mit Dachisolierung, Isolierverglasung und Zentralheizung ausgebaut. Im Jahre 2002 hat der Kläger das Grundstück samt Hütte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung seinem Bruder übereignet, der ihm das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... übereignet hat.

Bereits mit Bescheid vom 10. April 2000 hatte das Landratsamt G . unter Androhung eines Zwangsgelds die Beseitigung der Hütte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... angeordnet. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der Kläger beantragte am 3. August 2004, die Berufung gegen das dem Beklagten am 6. Juli 2004, den Klägerbevollmächtigten am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 zuzulassen. Mit der am 7. September 2004 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingereichten Begründung des Zulassungsantrags macht der Kläger als Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.

Der Beklagte hält den Zulassungsantrag für unbegründet.

Die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Zulassungsantrag ist rechtzeitig begründet worden. Maßgebend ist § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) - VwGO a. F. -. Nach dieser am 31. August 2004 außer Kraft getretenen Vorschrift war die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Vorschrift war verfassungsgemäß (BVerfG vom 3.3.2003 NVwZ 2003, 728/729 = BayVBl 2003, 538; vgl. auch BVerfG vom 4.5.2004 NJW 2004, 2887/2888).

Nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung des Art. 6 Nr. 2 a des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl S. 2198) - VwGO n. F. - ist die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, zwar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Diese gemäß Art. 14 Satz 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in Kraft getretene Neuregelung ist aber auf die am 7. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangene Begründung des Zulassungsantrags nicht anzuwenden, weil das angefochtene Urteil bereits vor dem 1. September 2004, nämlich durch die am 6. Juli 2004 an den Beklagten erfolgte Zustellung, (erstmals) bekannt gegeben worden ist. Auf das vor der Rechtsänderung "verlautbarte" Urteil (vgl. BVerwG vom 11.6.1993 NVwZ-RR 1994, 297 = DVBl 1994, 209; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 194 RdNr. 7) war § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (BayVGH vom 7.10.2004 - 1 ZB 04.1811, Juris; vom 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279, Juris). Das gilt auch, obwohl die Vorschrift vor der Einreichung der Begründung geändert worden ist (anderer Ansicht OVG NRW vom 8.10.2004 DÖV 2005, 484; BayVGH vom 13.10.2004 - 3 ZB 04.2171, Juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a RdNr. 99; unentschieden VGH BW vom 19.10.2004 VBlBW 2005, 36/37).

Die Anwendbarkeit des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. auf die erst am 7. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingereichte Begründung des Zulassungsantrags folgt aus dem maßgeblichen Übergangsrecht.

Zwar ist nach der in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck gekommenen gewohnheitsrechtlichen Regel des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96 RdNr. 3) neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch auf vor der Rechtsänderung begonnene Verfahren anzuwenden. Etwas anderes gilt aber bei Rechtsänderungen, durch die die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung geändert werden. Dann greift die in § 96 Abs. 2 VwVfG, § 194 Abs. 2 VwGO und anderen Übergangsvorschriften (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 87 a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylVfG) zum Ausdruck gekommene gewohnheitsrechtliche Regel des intertemporalen Rechtsmittelrechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96 RdNr. 6) ein, dass sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem bisher geltenden Recht richtet, wenn der Verwaltungsakt vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung bekannt gegeben oder die gerichtliche Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder an Stelle der Verkündung von Amts wegen zugestellt worden ist. Diese Regel des intertemporalen Rechtsmittelrechts trägt dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsmittelsicherheit Rechnung (BVerfG vom 7.7.1992 BVerfGE 87, 48/64 f. = NVwZ 1992, 1182/1183; BVerwG vom 12.3.1998 BVerwGE 106, 237/239). Da Anforderungen an die Begründung eines Rechtsbehelfs auch Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs sind, führt diese Regel dazu, dass eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung durch eine vor Ablauf der Fristen für die Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen eintretende Änderung des Rechtsbehelfsrechts nicht unrichtig wird (OVG NRW vom 8.10.2004 DÖV 2005, 484). Sie führt auch dazu, dass der zeitliche Geltungsbereich und der zeitliche Anwendungsbereich der von der Änderung betroffenen Vorschriften bei vor der Änderung begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren in der Weise auseinanderfallen, dass die alte Fassung der Vorschrift nicht mehr gilt, auf die Übergangsfälle aber noch anwendbar ist, und dass die neue Fassung der Vorschrift schon gilt, aber auf die Übergangsfälle noch nicht anwendbar ist.

Die Regel des intertemporalen Rechtsmittelrechts trägt dem Grundsatz Rechnung, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegebene Rechtsbehelfe und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen durch eine nachträgliche Rechtsänderung nur dann entzogen werden, wenn das Änderungsgesetz eine Übergangsregelung enthält, die einen solchen Verlust mit der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit (vgl. BVerwG vom 12.3.1998 BVerwGE 106, 237/240) und unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes anordnet.

Die Auffassung, dass von Änderungen des Rechtsmittelrechts nur bereits eingelegte Rechtsmittel ausgenommen sein sollen (BGH vom 25.1.1978 NJW 1978, 889 zur Änderung der Berufungszuständigkeit in Familiensachen; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., Einleitung RdNr. 104; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb. § 124 RdNr. 3 b; vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 261 RdNr. 13), berücksichtigt nicht, dass es für die Überleitung von Rechtsvorschriften, die die Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen ändern, eine die allgemeine Regel des intertemporalen Verfahrensrechts verdrängende Sonderregelung gibt, die dem Gebot der Rechtsmittelsicherheit Rechnung trägt und der als spezieller Übergangsregelung des Rechtsmittelrechts gegenüber der allgemeinen Übergangsregelung des Verfahrensrechts ein Anwendungsvorrang zukommt. Sie führt außerdem in den Fällen, in denen die Entscheidung von einem Beteiligten schon vor der Rechtsänderung, von anderen Beteiligten erst nach der Rechtsänderung angefochten wird, zu Ungereimtheiten.

Die Regel des intertemporalen Rechtsmittelrechts schützt schon das Vertrauen auf die bei der Bekanntgabe der Entscheidung gegebenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 zur Ersetzung der Beschwerde gegen Verlustfeststellungsbescheide; BGH vom 21.2.1994 MDR 1994, 612/613 zur Ersetzung der Berufung gegen Urteile des Landwirtschaftsgerichts; SächsOVG vom 22.11.1993 SächsVBl 1994, 60 zur Berufungsbeschränkung), nicht erst das Vertrauen darauf, dass ein in zulässiger Weise eingelegter Rechtsbehelf auch nach der Gesetzesänderung zulässig bleibt.

Da das 1. Justizmodernisierungsgesetz keine die gewohnheitsrechtliche Regel des intertemporalen Rechtsmittelrechts verdrängende Übergangsregelung enthält, ist § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO n. F. auf das (erstmals) am 6. Juli 2004 verlautbarte Urteil nicht anzuwenden (vgl. BVerfG vom 7.7.1992 BVerfGE 87, 48/62 = NVwZ 1992, 1182/1183; BayVGH vom 7.10.2004 - 1 ZB 04.1811, Juris; vom 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279, Juris). Die Begründung des Zulassungsantrags war deshalb auch nach dem 1. September 2004 beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Der Antrag ist somit fristgerecht begründet worden.

2. Der Antrag ist aber unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (2.1.). Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf (2.2.).

2.1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernsthaft in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften erlassene Beseitigungsanordnung ist materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen des Art. 82 Satz 1 BayBO für die Anordnung der Beseitigung liegen vor.

Der Kläger hat die Hütte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgebaut (Art. 82 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Der Ausbau war genehmigungspflichtig (Art. 62 Satz 1 BayBO). Er ist aber nicht genehmigt. Die Hütte ist damit formell rechtswidrig.

Die Hütte ist aber auch materiell rechtswidrig, denn sie ist als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das öffentliche Belange beeinträchtigt, planungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Bei der Hütte handelt es sich nicht um eine gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Jagdhütte. Eine Jagdhütte soll wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden, wenn sie unter Beachtung des Gebots, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, zur ordnungsgemäßen, nach § 1 Abs. 2 bis 4 BJagdG auch den Interessen der Allgemeinheit dienenden Jagdausübung notwendig ist (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 35 RdNr. 45). Grundsätzlich kann der Jagdpächter auf Übernachtungsmöglichkeiten in nahe gelegenen Ortschaften verwiesen werden. Das gilt vor allem bei Jagdrevieren in einer landschaftlich reizvollen Gegend. Voraussetzung für eine privilegierte Jagdhütte ist jedenfalls, dass es sich um einen einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe, äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich danach ausgerichtet sind, was unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu einer ordnungsgemäßen Jagdausübung konkret erforderlich ist (vgl. BVerwG vom 10.12.1982 NVwZ 1983, 472; ThürOVG vom 24.9.2003 NuR 2005, 58 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 RdNr. 57 "Jagdhütte"; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 57; Krautzberger in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 35 Nr. 44 "Jagdhütten"). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass bei der Hütte aufgrund ihrer Größe, Einteilung und Ausstattung ein "Wochenendhaus- oder ferienhausähnlicher Charakter" im Vordergrund steht und dass sie deshalb nicht ausschließlich an den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ausgerichtet ist. Der Kläger bestreitet zwar diese Wertung, nicht aber die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über Ausmaß, Einteilung und Ausstattung der Hütte. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass ein Gebäude mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kochnische, Bad mit Dusche und Toilette, Dachisolierung, einem einflügeligen und einem zweiflügeligen Fenster, einer zweiflügeligen verglasten "Terrassentür", Isolierverglasung und Zentralheizung das für eine ordnungsgemäße Jagdausübung konkret Erforderliche bei Weitem überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt der Umstand, dass die Hütte in einem Hochgebirgsjagdrevier liegt, nicht dieses "Mehr" an Einteilung und Ausstattung der Anlage. Im Gegenteil: Die Lage der Hütte erfordert eine besondere Schonung der Gebirgslandschaft. Für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils spricht auch, dass eine unzulässige Häufung von Jagdhütten gegeben ist (vgl. BVerwG vom 10.12.1982 NVwZ 1983, 472), weil in nächster Nähe bereits eine Jagdhütte vorhanden ist. Hinzu kommt, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt des Ausbaus dieser Hütte als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung als Miteigentümer in Erbengemeinschaft über die bereits vorhandene Jagdhütte verfügungsbefugt war. Einer Privilegierung der streitbefangenen Hütte steht schließlich entgegen, dass sie zur Jagdausübung nicht erforderlich ist, weil in der Tallage in zumutbarer Entfernung viele Übernachtungsmöglichkeiten bestehen. Die Begründung des Zulassungsantrags trägt diesen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung.

Als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtigt die Hütte die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Sie lässt außerdem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Der Kläger ist als Bauherr (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO) und Handlungsstörer (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG) der richtige Adressat der Anordnung. Seine Verantwortlichkeit ist nicht dadurch erloschen, dass er das Grundstück nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung an seinen Bruder übereignet hat.

Rechtmäßige Zustände können nur durch die vollständige Beseitigung der Hütte hergestellt werden (Art. 82 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Die formelle Rechtswidrigkeit der Hütte kann nur durch Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung behoben werden. Dies setzt zunächst einen Bauantrag voraus (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Für die Hütte ist bisher keine Baugenehmigung beantragt worden.

Auch die materielle Rechtswidrigkeit der Hütte kann nur durch ihre vollständige Beseitigung behoben werden. Ein Rückbau der Hütte zu einem Nebengebäude ist technisch nicht möglich. Er käme einer Neuerrichtung gleich. Im Übrigen ist die etwaige Privilegierung des Nebengebäudes und der damit verbundene Bestandsschutz durch den Ausbau der Anlage zu einem nicht privilegierten Gebäude erloschen (vgl. BVerwG vom 21.6.1994 NVwZ-RR 1995, 312; vom 9.9.2002 BRS 65 Nr. 92).

Die Beseitigungsanordnung ist ermessensgerecht. Das Landratsamt hat mit der Anordnung der Beseitigung von dem ihm durch Art. 82 Satz 1 BayBO eröffneten Eingriffsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (Art. 40 BayVwVfG, Art. 82 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayBO) entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Die Ausübung des durch Art. 82 Satz 1 BayBO eingeräumten Eingriffsermessens wird - anders als die Ausübung eines Gestaltungsermessens, das einer Behörde etwa bei Planfeststellungen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) oder bei bestimmten Erlaubnissen zusteht (vgl. BVerwG vom 19.12.1986 NJW 1987, 1836 zu einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis) - vor allem durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Behörde muss so vorgehen, dass sie die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayBO), möglichst gut erfüllt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Baubeseitigung - wie hier - vor, dann braucht die Behörde in aller Regel nicht besonders zu begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass sie zur Schaffung rechtmäßiger Zustände von ihrem Eingriffsrecht Gebrauch machen will (vgl. BVerwG vom 18.4.1996 E 101, 58/64 = NVwZ 1996, 892; BayVGH vom 24.2.2005 - 1 ZB 04.276). Nur in Ausnahmefällen - beispielsweise beim Vorliegen gewichtiger Gründe, die es nahe legen, von einem Einschreiten abzusehen - können weiter gehende Erwägungen erforderlich sein (vgl. Jade in Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 82 RdNrn. 109 mit weiteren Nachweisen). Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist durch die Feststellungen des Landratsamts, durch die gutachterliche Stellungnahme des Architekten ... vom 16. Mai 1999, durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder und durch die vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Augenscheinstermin am 3. Juni 2004 geklärt. Unerheblich ist, dass der Kläger diesen Sachverhalt rechtlich anders werten will als es das Verwaltungsgericht getan hat. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung oder Beweisaufnahme in einem Berufungsverfahren bedarf es daher nicht.

Die rechtlichen Anforderungen an die Anordnung, das genehmigungsbedürftige, nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude zu beseitigen, werfen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Das gilt auch für die Frage, ob es sich um eine im Außenbereich privilegierte Jagdhütte handelt. Die beabsichtigte Aufteilung des Jagdreviers ist für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ohne Bedeutung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Anfechtung einer noch nicht vollzogenen Beseitigungsanordnung eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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