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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 1 ZB 05.1892
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 05.1892

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohnhaus (Fl.Nr. ***** Gemarkung **********);

hier: Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung am 11. Oktober 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 B 05.1892 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

III. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte im Juli 2002 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gemarkung Steinebach. Die Beigeladene verweigerte das Einvernehmen. Das Landratsamt Starnberg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Mai 2003 ab. Der nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 17.9.2003) erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Februar 2005 weitgehend statt, indem es den Beklagten verpflichtete, über den Vorbescheidsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Baugrundstück liege nicht im Außen-, sondern im Innenbereich. Das Vorhaben füge sich auch nach der Art und der Maß baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sei die Sache noch nicht spruchreif, weshalb der Beklagte nicht zur Erteilung des Vorbescheids, sondern nur zur erneuten Entscheidung über den Antrag und zu verpflichten sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend.

Der Kläger hält den Zulassungsantrag für unbegründet, ohne einen Antrag zu stellen.

Auch der Beklagte stellt keinen Antrag. Er befürwortet eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten.

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Frage, ob das Grundstück des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich liegt, lässt sich nicht allein an Hand der vorliegenden Pläne und Fotografien entscheiden. Hierfür ist eine Beweiserhebung durch Augenschein erforderlich.

Die Folgen der Zulassung (Nr. II. der Entscheidungsformel) ergeben sich aus § 124 a Abs. 5 Satz 6 VwGO. Über die Kosten wird im Berufungsverfahren entschieden, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinweise

Zur Darlegung der Berufungsgründe (§ 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO) kann im vorliegenden Fall auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Verpflichtung, einen Berufungsantrag zu stellen, bleibt hiervon unberührt.

Mit der Zulassung der Berufung ist die Verfahrensgebühr fällig geworden; für den Kläger liegt eine Kostenrechnung bei. An die Stelle der vorläufigen Streitwertfestsetzung tritt während oder am Ende des Verfahrens die endgültige.

Ende der Entscheidung

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