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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 1 ZB 05.3388
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 5 | |
VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 3 | |
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
ZPO § 551 Abs. 3 Satz 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage (Fl.Nr. 175 Gemarkung ***********);
hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer
ohne mündliche Verhandlung am 1. Juni 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 B 05.3388 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 26.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Gründe:
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Hinweise
Zur Darlegung der Berufungsgründe (§ 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO) kann im vorliegenden Fall, soweit dadurch Wiederholungen vermieden werden, auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Verpflichtung, einen Berufungsantrag zu stellen, bleibt hiervon unberührt.
An die Stelle der vorläufigen Streitwertfestsetzung tritt während oder am Ende des Verfahrens die endgültige Festsetzung. Die vorläufige Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage: 10 % der geschätzten Herstellungskosten).
Ende der Entscheidung
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