Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 1 ZB 05.502
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
Zur (verneinten) bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Campingplatzes als von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "mitgezogener" Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 05.502

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung eines Vorbescheids für einen Campingplatz (****** *** ********* ******);

hier: Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ******* vom 13. Januar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheids für einen Campingplatz.

Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 70 ha Fläche im Haupterwerb. Unter dem 11. Oktober 2002 beantragten sie die Erteilung eines Vorbescheids für einen Campingplatz mit sieben Stellplätzen. Der Campingplatz soll unmittelbar südlich der landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung U***** errichtet und als "naturnaher Campingplatz auf dem Bauernhof" betrieben werden.

Das Landratsamt L******** ** **** lehnte mit Bescheid vom 25. März 2003 den Vorbescheidsantrag ab. Das im Außenbereich geplante Vorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig. Es nehme nicht an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teil, weil ein Campingplatz, auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, nicht mit dem typischen Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebs in Einklang stehe und ein betrieblich-funktionaler Zusammenhang zwischen dem Campingplatz und dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht erkennbar sei. Als sonstiges Vorhaben sei der Campingplatz unzulässig, weil er öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Er widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; im Hinblick auf zu erwartende Bezugnahmen sei die Entstehung weiterer ähnlicher Einrichtungen und damit eine unerwünschte Zersiedelung der freien und hier besonders schutzwürdigen Landschaft zu befürchten. Der größte Teil des Campingplatzes liege zudem im Landschaftsschutzgebiet "*************".

Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Regierung von ********** vom 14.11.2003) und Klage auf Erteilung des Vorbescheids (Urteil des Verwaltungsgerichts ******* vom 13.1.2005) blieben ohne Erfolg.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.

Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag zurückzuweisen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Es erscheint nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Erteilung des Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Recht verneint hat, weil die - genehmigungspflichtige (Art. 62 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO) - Errichtung des Campingplatzes bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO).

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der geplante Campingplatz nicht an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger teilnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Betrieb eines Campingplatzes ist, wovon auch der Zulassungsantrag ausgeht, keine landwirtschaftliche (§ 201 BauGB), sondern eine landwirtschaftsfremde Betätigung. Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines Strukturwandels der Landwirtschaft, eine vorsichtige Ausdehnung der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf nichtlandwirtschaftliche Betriebsteile vorgenommen (vgl. zum folgenden insbesondere BVerwG vom 19.4.1985 NVwZ 1986, 200; ferner BVerwG vom 30.11.1984 NVwZ 1986, 203; vom 24.2.1989 NVwZ 1989, 559; vom 23.6.1995 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 312; vom 28.8.1998 NVwZ-RR 1999, 106). Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, so können einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam "mitgezogen" werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung allerdings um eine "bodenrechtliche Nebensache" handeln. Dies ist um so weniger der Fall, je geringer der betriebliche Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzugenommenen Betätigung ist. Dient die betriebliche Erweiterung dagegen dem Ziel, den Absatz der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Güter zu fördern oder diese Güter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit zu steigern, so wird dies häufig ein Indiz dafür sein, dass der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur auch diese an sich landwirtschaftsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind. Jedenfalls muss das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs gewahrt bleiben.

Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das angefochtene Urteil ausgeht, erscheint es nicht fraglich, dass es sich bei dem geplanten Campingplatz nicht um einen "mitgezogenen Betriebsteil" im Sinne dieser Rechtsprechung handelt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Beurteilung zum einen darauf, dass weder durch den geringfügigen Verkauf selbst erzeugter Produkte an die Campingplatzgäste noch durch das Angebot eines "Reitprogramms" ein hinreichender betrieblicher Zusammenhang zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger hergestellt werde; es handele sich vielmehr um eine gewerbliche Tätigkeit, die lediglich die attraktive Anbindung an die landwirtschaftliche Hofstelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung nutze (Urteil S. 8). Zum anderen stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass von dem Campingplatz erhebliche zusätzliche Außenbereichsflächen in Anspruch genommen und vielfältige Einwirkungen beträchtlicher Intensität auf die Umgebung ausgehen würden; die im deutlichen Kontrast zum landwirtschaftlichen Betrieb stehende Campingplatznutzung trete damit auch nach außen nachhaltig in Erscheinung (Urteil S. 9).

Diese Beurteilung wird durch den Einwand, dass im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei einem Campingplatz ebenso wie bei Fremdenzimmern und Ferienwohnungen grundsätzlich auch die Neuerrichtung von baulichen Anlagen zulässig sein müsse, nicht in Frage gestellt. Dem Zulassungsantrag ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb (Urteil S. 8/9) missverstanden werden können. Soweit Fremdenzimmer und Ferienwohnungen nach den genannten Kriterien "mitgezogene Betriebsteile" darstellen, kommt es für ihre Zulässigkeit in der Tat nur auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BauGB an. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob die Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen (entsprechend zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB) nur im Rahmen einer Nutzungsänderung oder Erweiterung eines schon vorhandenen Gebäudes an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen kann oder auch dann, wenn hierzu erst ein Gebäude neu errichtet werden muss. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat letzteres, anders als der Zulassungsantrag offenbar annimmt, bisher verneint (vgl. BayVGH vom 15.5.1984 BayVBl 1984, 567; OVG NRW vom 25.5.1998 AgrarR 1999, 63).

Die Frage muss hier indes nicht abschließend geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Qualifikation des Campingplatzes als "mitgezogenen Betriebsteil" nicht deshalb verneint, weil es sich um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO) oder eines ihr dienenden Gebäudes (Sanitärgebäude) handelt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den - von den Klägern gezogenen - Vergleich zwischen der Errichtung des Campingplatzes und der Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen vor allem deshalb aufgegriffen, um in der Gegenüberstellung die für das Gericht maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich den hohen Verbrauch von Außenbereichsflächen und die erheblichen Auswirkungen des Campingplatzes auf die Umgebung und auf das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs, zu verdeutlichen. Insoweit begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken. Auch nach Auffassung des Senats kann der Campingplatz vor allem deswegen nicht als "mitgezogener Betriebsteil" angesehen werden, weil durch ihn die Hoffläche um ein Viertel bis ein Drittel vergrößert und das Erscheinungsbild des Betriebs in der Außenbereichslandschaft erheblich verändert würde. Ob demgegenüber die - von den Klägern als Alternativbeispiel genannte - Errichtung einer Maschinenhalle mit im ersten Geschoss "aufgesetzten" Ferienwohnungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wäre, spielt für die Beurteilung des strittigen Campingplatzes keine Rolle; sie kann deshalb auch nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht führen.

Soweit der Zulassungsantrag auf eine auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten eingestellte (dort inzwischen offenbar wieder entfernte) Erhebung des Instituts für Ländliche Strukturentwicklung, Betriebswirtschaft und Agrarinformatik bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom August 2003 verweist, sind damit keine zusätzlichen Gesichtspunkte dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten. Ob eine landwirtschaftsfremde Betätigung als "mitgezogener Betriebsteil" an der Privilegierung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs teilnimmt, kann nur bezogen auf die konkrete Betätigung und den konkreten Betrieb beurteilt werden (vgl. BVerwG vom 28.8.1998 a.a.O.). Der pauschale Hinweis auf andernorts bestehende Angebote eines "Campings auf dem Bauernhof" trägt zur Beurteilung des konkreten Vorhabens der Kläger nichts bei.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der geplante Campingplatz auch als "sonstiges Vorhaben" bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil er öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Insbesondere erscheint es nicht fraglich, dass das Vorhaben der Kläger Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Das Urteil hebt - im Anschluss an den Bescheid des Landratsamts und an die naturschutzfachliche Stellungnahme - darauf ab, dass der Campingplatz im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "*************" vom 1. Oktober 1997 errichtet werden soll. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu dieser Verordnung und beeinträchtige auch im Übrigen als "wesensfremde Bebauung" die natürliche Funktion und Eigenart der landschaftlich besonders reizvollen und schützenswerten Gegend. Das Urteil weist ferner darauf hin, dass die Gemeinde U***** am Ufer des ********* die Errichtung eines großen Campingplatzes mit allen erforderlichen Infrastruktureinrichtungen durch Bebauungsplan ermöglicht hat, um so die Belastungen für Natur und Landschaft an einer Stelle zu konzentrieren. Die Zulassungsrügen sind nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags unterliegt das Campingplatzvorhaben als bauliche Anlage den Beschränkungen und insbesondere der Erlaubnispflicht nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung, weil seine Fläche über das mit der landwirtschaftlichen Hofstelle bebaute Grundstück (Fl.Nr. *****) hinausreicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO; § 6 Nr. 1 der Verordnung). Im Übrigen kommt es für die Frage, ob Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, nicht vorrangig auf die förmliche Unterschutzstellung eines Gebiets an; maßgebend ist vielmehr, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen sind (BVerwG vom 13.4.1984 NVwZ 1985, 340 = BayVBl 1984, 695). Dass dies hier der Fall ist, unterliegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso keinen ernstlichen Zweifeln wie die Tatsache, dass der Campingplatz die von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägte natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

a) Die rechtlichen Maßstäbe für die Frage, ob eine landwirtschaftsfremde Betätigung als "mitgezogener Betriebsteil" an der Privilegierung eines vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs teilnimmt, sind geklärt. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall wirft keine über das normale Maß hinausgehenden Probleme oder Schwierigkeiten auf. Insbesondere kommt es für die Beurteilung des Campingplatzvorhabens, wie dargelegt, nicht auf einen Vergleich mit der Vermietung von Ferienwohnungen an. Geklärt sind auch die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt. Die diesbezüglichen Fragen sind ohne weiteres im eben dargelegten Sinne (oben II.1.b) zu beantworten.

b) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen nicht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit lässt sich anhand der vorliegenden Akten und Unterlagen (Eingabeplan, Luftbilder) beurteilen. Eine Beweisaufnahme durch Augenschein ist nicht erforderlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück