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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 1 ZB 06.92
Rechtsgebiete: GG, BauGB, BGB


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BGB § 917 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 06.92

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung eines Vorbescheids für ein Wohngebäude (Fl.Nr. **** Gemarkung ***** ** ********, "Haus B");

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich als Grundstücksnachbar gegen einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses.

1. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ****/2 und ****/5 Gemarkung ***** ** ********. Das Grundstück Fl.Nr. ****/2 ist mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebaut. Das Grundstück Fl.Nr. ****/5 stellt eine Wegefläche dar, die das Grundstück Fl.Nr. ****/2 mit der nördlich gelegenen *****************-Straße verbindet. Für das Grundstück Fl.Nr. ****/5 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ****/2 ist im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. **** eingetragen.

Das ursprünglich mit einem älteren Wohngebäude (Einfamilienhaus mit Anbau) bebaute, ca. 1940 qm große Grundstück Fl.Nr. **** grenzt östlich an das Grundstück Fl.Nr. ****/2 des Klägers an. Unter dem 4. Juni 2004 beantragte der Beigeladene zu 2, der damalige Eigentümer des Grundstücks, die Erteilung eines Vorbescheids für ein "zusätzliches Baurecht auf dem Flurstück **** durch Grundstücksteilung in drei Parzellen". Nach dem dem Antrag beigefügten Lageplan (Vorbescheidsakte VB-2004-189, Blatt 10) ist die Errichtung zweier weiterer Wohngebäude (nach den Ansichtsskizzen jeweils Einfamilienhäuser) sowie zugehöriger Garagen vorgesehen, wobei das eine der beiden neuen Gebäude ("Haus B") nordöstlich des vorhandenen Wohnhauses ("Haus A"), das andere ("Haus C") im südlichen Grundstücksteil geplant ist.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 erteilte das Landratsamt ********* dem Beigeladenen zu 2 einen Vorbescheid für die "geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden". Nach der Begründung des Vorbescheids ist das "Haus C" nicht Gegenstand des Bescheids, weil es von dem ursprünglichen Antrag ausgenommen worden sei.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 erteilte das Landratsamt ********* dem Beigeladenen zu 2 außerdem einen Vorbescheid für die "geplante Errichtung eines Wohngebäudes (Haus C)". Dieser Vorbescheid ist Gegenstand des Parallelverfahrens Az. 1 ZB 06.93.

Nach Erteilung der Vorbescheide veräußerte der Beigeladene zu 2 das Grundstück Fl.Nr. **** an den Beigeladenen zu 1 und dessen Ehefrau. Diese veräußerten eine Teilfläche von ca. 431 qm sowie einen hälftigen Anteil an einer Teilfläche von ca. 112 qm, beide im nordwestlichen Bereich des Grundstücks gelegen, an einen dritten Käufer (Herrn ****** *****) weiter; die in dem Kaufvertrag vom 30.5.2005 (Baugenehmigungsakte BG-2005-1255 Blatt 19 bis 23) vereinbarte Teilung des Grundstücks Fl.Nr. **** stimmt nicht mit der in dem Lageplan zum Vorbescheidsantrag eingetragenen "Parzellierung" überein.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 erteilte das Landratsamt ********* Herrn ****** ***** die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf der von ihm erworbenen Teilfläche. Ferner erteilte das Landratsamt ********* dem Beigeladenen zu 1 und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ****. Diese beiden Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens Az. 1 ZB 06.3008.

2. Gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2004 erhob der Kläger Widerspruch, den die Regierung von ********** mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 zurückwies.

Auch die Anfechtungsklage des Klägers zum Verwaltungsgericht München blieb erfolglos (Urteil vom 29.11.2005). Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse; ein Abwehranspruch könne dem Nachbarn nur zustehen, wenn durch die Baugenehmigung ein Notwegerecht nach § 917 BGB entstehe, was jedoch wegen des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts nicht der Fall sei. Weder die Verdichtung der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. **** noch eine stärkere Nutzung des Geh- und Fahrtrechts verletzten schließlich das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit dem Antrag auf Zulassung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Seiner Auffassung nach umfasst das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht nur den Zugang zu dem ursprünglich vorhandenen Wohnhaus, nicht aber zu den geplanten zwei weiteren Wohnhäusern, deren Erschließung daher nicht hinreichend gesichert sei. Der Vorbescheid verletzte Eigentumsrechte des Klägers, weil er zwangsläufig ein Notwegerecht über seine Grundstücke zur Folge habe.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der dem Beigeladenen zu 2 erteilte Vorbescheid gegen keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Klägers dienen (Art. 75 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Kläger allein angegriffene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass - soweit dies Nachbarrechte überhaupt berühre - die Erschließung der von dem Vorbescheid umfassten Vorhaben gesichert sei (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), begegnet keinen Bedenken.

Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (einhellige Auffassung; vgl. etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 RdNr. 142 mit weiteren Nachweisen). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, - nur - für den Fall anerkannt, dass "eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB)" bewirkt (BVerwG vom 26.3.1976 BVerwGE 50, 282 [Zitat aus Leitsatz 2] = NJW 1976, 1987). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als "ordnungsmäßig" im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne; umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine "ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung und ebenso ein Vorbescheid unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werden (Art. 72 Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 BayBO), lösen sie, wenn sie in Bestandskraft erwachsen, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen Zivil- und öffentlichem Recht hat auch das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der neueren Eigentumsdogmatik, nach der ein baurechtlicher Nachbarschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts besteht - ausdrücklich an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG vom 11.5.1998 NJW-RR 1999, 165 = BRS 60 Nr. 182 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayVGH vom 17.11.1999 BayVBl. 2000, 472; Beschluss des Senats vom 14.7.1999 Az. 1 ZS/CS 99.1871 - juris).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben zu Recht eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers verneint hat. Zwar ist die hierfür in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung (Seite 6 Mitte) sehr knapp gehalten und, was den abschließenden Verweis auf das Zivilrecht und den Zivilrechtsweg betrifft, missverständlich. Es ist jedoch nicht ernsthaft fraglich, dass die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig ist, wie insbesondere auch die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu derselben Frage in dem zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen Urteil vom 22. August 2006 (Az. M 1 K 06.1697), dort bezogen auf die inzwischen erteilten Baugenehmigungen, bestätigen. Der Senat hält es für nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch der gesteigerte Zu- und Abfahrtsverkehr über die Grundstücke des Klägers, der im Falle der Errichtung zweier weiterer Einfamilienhäuser mit Garagen zu erwarten ist, noch durch das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. **** gestattet ist. Das Grundeigentum des Klägers wird daher durch die Erteilung des Vorbescheids nicht über die bereits bestehende Dienstbarkeit hinaus eingeschränkt; eine "unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines - darüber hinausgehenden - Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB)" tritt nicht ein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zum Folgenden zusammenfassend BGH vom 11.4.2003 NJW-RR 2003, 1235 mit zahlreichen Nachweisen) ist zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen allerdings nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von der Dienstbarkeit in diesem Rahmen Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist.

Die Grundbucheintragung vom 30. März 1954 (Vorbescheidsakte VB-2004-189 Blatt 27 bis 45) bezeichnet die auf den (jetzigen) Grundstücken Fl.Nrn. ****/5 und ****/2 liegende Last und Beschränkung als Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des (jetzigen) Grundstücks Fl.Nr. ****. Die in dem notariellen Kaufvertrag vom 29. Januar 1951 (Vorbescheidsakte VB-2004-189 Blatt 96 bis 104, insbesondere 97/98) enthaltene Bewilligung der Grundbucheintragung beschreibt das eingeräumte Recht näher als ein "immerwährendes und unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht" an einem drei Meter breiten Grundstücksstreifen. Beide Urkunden nehmen das Grundstück Fl.Nr. **** insgesamt als herrschendes Grundstück in Bezug. Weder der Grundbucheintragung noch der Eintragungsbewilligung lässt sich eine Einschränkung der Dienstbarkeit entnehmen, die deren Umfang etwa auf eine Erschließung (nur) der im Zeitpunkt der Rechtsbegründung auf dem Grundstück Fl.Nr. **** vorhandenen Bebauung begrenzt. Eine solche Einschränkung ist auch nicht aus für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen außerhalb dieser Urkunden ersichtlich. Nach Auffassung des Senats spricht deshalb alles dafür, dass die Dienstbarkeit bereits nach ihrem ursprünglichen Inhalt nicht nur die Zu- und Abfahrt zu dem schon 1951 vorhandenen Einfamilienhaus, sondern auch zu den zwei weiteren Wohnhäusern, wie sie nach dem angefochtenen Vorbescheid sowie dem Vorbescheid vom 5. Januar 2005 planungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind, gestattet. Jedenfalls aber bewegt sich eine insoweit gesteigerte Nutzung des Geh- und Fahrtrechts innerhalb des - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - "mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks gewachsenen Umfangs der Dienstbarkeit". Die durch die Vorbescheide ermöglichte Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung (Zugang und Zufahrt zu Einfamilienwohnhäusern mit Garagen). Sie beruht auch nicht auf einer unvorhersehbaren oder willkürlichen Benutzungsänderung; im Hinblick auf die Größe des Grundstücks Fl.Nr. **** und auf die bereits bei der Begründung der Dienstbarkeit vorhandene Bebauung lag die Möglichkeit einer weiteren Wohnbebauung nach Maßgabe der baurechtlichen Zulässigkeit im Rahmen der erwartbaren Entwicklung.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen auch deutlich von den Fallkonstellationen, in denen die Zivilrechtsprechung eine Überschreitung des Umfangs der Dienstbarkeit angenommen hat. So betraf etwa das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2003 (a.a.O.) nicht nur eine - anders als hier - von vorneherein inhaltlich beschränkte Dienstbarkeit; vor allem handelte es sich dort um eine auch qualitative Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks, nämlich von einer Ackerfläche in einen Betrieb mit intensivem Personal-, Kunden- und Lieferverkehr. Mit einem solchen "Qualitätssprung" in der Nutzung ist die hier zu erwartende, (in absoluten Zahlen) geringe Steigerung des Anwohnerverkehrs, durch den die Zufahrtsgrundstücke nicht anders als bisher beansprucht werden, in keiner Weise vergleichbar. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass ihn der Beigeladene zu 1 im Zusammenhang mit dem geplanten Neubauvorhaben zweckgebunden auf Einräumung eines Notwegerechts für den Baustellenverkehr mit größeren Fahrzeugen und Geräten in Anspruch nimmt, betrifft dies nicht die hier maßgebliche Frage der Erschließung des Grundstücks; davon abgesehen setzt auch das Erfordernis der wegemäßigen Erschließung nicht die Erreichbarkeit mit Großfahrzeugen voraus (vgl. BVerwG vom 4.6.1993 BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299 = BayVBl. 1993, 756).

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die angefochtene Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 (BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987) abweicht. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr gerade den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssatz, dass dem Nachbarn ein Abwehranspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zustehen kann, wenn er als Folge der behördlichen Genehmigung eines Bauvorhabens die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch ein Notwegerecht befürchten muss, zugrundegelegt und diesen Rechtssatz auch zutreffend angewandt.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht es in dem - hier vorliegenden - Regelfall der Billigkeit, dass ein Beigeladener im Zulassungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Beschluss vom 11.4.2002 BayVBl. 2003, 58 zum früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vom 20.12.2002 Az. 1 ZB 02.145 zum Berufungszulassungsverfahren; vgl. auch BayVGH vom 11.10.2001 NVwZ-RR 2002, 786 = BayVBl. 2002, 378). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen ist grundsätzlich nur dann billig, wenn er sich selbst dem Risiko ausgesetzt hat, mit den Kosten anderer Beteiligter belastet zu werden. Ein solches Risiko bestand für die Beigeladenen aufgrund der Besonderheiten des Zulassungsverfahrens nicht. Denn wäre die Berufung des Klägers zugelassen worden, so wären die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens; es hätte den Beigeladenen dann immer noch freigestanden, durch den Verzicht auf Antragstellung im Berufungsverfahren ein eigenes Kostenrisiko zu vermeiden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Deshalb erscheint es billig, dass die Beigeladenen - umgekehrt - eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren auch dann nicht verlangen können, wenn sie - wie hier - jeweils einen erfolgreichen Antrag gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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