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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 1 ZB 07.151
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BauGB, WHG, BayWG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BayBO Art. 73 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
WHG § 31 b Abs. 6
WHG § 32 Abs. 2 a. F.
BayWG Art. 59
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 ZB 07.151

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Holzlagerhalle und die Erweiterung eines Lagerplatzes (Fl.Nr. 695 Gemarkung *************);

hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen.

II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 B 07.151 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Lagerhalle (und einer Erweiterung eines Lagerplatzes) für ein Sägewerk.

Der Kläger ist Eigentümer eines Sägewerks. Die Gebäude und Anlagen des seit längerem verpachteten Betriebes befinden sich auf den nördlich der Kreisstraße RO 23 zwischen der P**** im Westen und dem U*************bach im Osten bzw. Südosten gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 695 und 2101/1 Gemarkung U************. Nach einem positiven Vorbescheid vom 16. April 1997, einem weiteren, auf einen Verlängerungsantrag hin erteilten, aber nicht bestandskräftig gewordenen positiven Vorbescheid vom 28. Mai 2001 sowie einem nach längeren Verhandlungen mit den Behörden zurückgenommenen Bauantrag vom September 2001 beantragte der Kläger im Februar 2004 die Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau einer Holzlagerhalle" auf dem Grundstück Fl.Nr. 695. Nach den im Laufe des Verfahrens ergänzten Bauvorlagen umfasst das Vorhaben - im Zusammenhang mit der Errichtung eines als Ausgleich für den Verlust von Retentionsflächen geplanten "Beckens" - wohl auch eine Erweiterung des vorhandenen Lagerplatzes. Das Landratsamt R******** lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2005 ab. Das Vorhaben sei zwar nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB "teilprivilegiert"; es beeinträchtige aber Belange des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Der als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. November 2006 statt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen.

Er macht geltend, dass die Richtigkeit des Urteils ernstlich zweifelhaft sei und dass die Sache besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten aufweise sowie grundsätzliche Bedeutung habe.

Der Kläger beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ob auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegt, kann damit offen bleiben.

1. Die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB bzw. § 31 b Abs. 6 WHG bereitet - im Zulassungsantrag ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

a) Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist hinsichtlich der Frage, ob die Halle in einem Bereich geplant ist, der bei Hochwasser überschwemmt wird, zu bejahen (aa). Dass die Verneinung dieser Frage für das Verwaltungsgericht nicht allein entscheidungserheblich war, steht dem nicht entgegen (bb).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach der Lage des Baugrundstücks in einem faktischen Überschwemmungsbereich sowohl im Hinblick auf den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 3 BauGB (Gefährdung des Hochwasserschutzes) als auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 31 b WHG geprüft und im Wesentlichen aus zwei Gründen verneint. Zum einen stützt sich das angefochtene Urteil insoweit auf die aufgrund eines Augenscheins getroffene Feststellung, dass die Halle "am höchsten Punkt von FlNr. 695 geplant (sei)"; zum anderen wird auf die "unbestrittenen Ausführungen des Klägers", dass das bei "Starkregenereignissen" über das Ufer des Unterprienmühlbachs tretende Wasser "unterhalb der Halle" abfließe, verwiesen. Hieraus schließt das Verwaltungsgericht, "dass der Standort der Halle von bisherigen Hochwasserereignissen nicht tangiert war" (Seite 7 oben des Entscheidungsabdrucks).

Dem hält der Beklagte vor allem die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 26. Januar 2007 entgegen. Es kann offen bleiben, ob alle in diesem Schreiben zusammengefassten Argumente überzeugen. So scheint der Beweiswert der in einem Luftbild dargestellten, das Baugrundstück einschließenden "Überschwemmungsgebietsgrenzen nach Zürs" gering zu sein, weil das "Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS)" des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft offenbar auf schematischen, örtliche Besonderheiten außer Acht lassenden Berechnungen beruht, wie der Kläger mit der Erwiderung auf den Zulassungsantrag unwidersprochen geltend macht. Das Wasserwirtschaftsamt hält der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der geplante Standort der Halle bisher - und damit auch bei dem Hochwasser des Jahres 2002 - nicht überschwemmt worden sei, aber auch die Schilderung der F********* Feuerwehr entgegen, dass damals der gesamte Bereich zwischen der P**** und dem U*************bach unter Wasser gestanden habe. Außerdem weist das Amt - wohl zu Recht - darauf hin, dass sich die Darstellung des (die Halle nicht berührenden) Wasserabflusses in dem vom Kläger im Genehmigungsverfahren nachgereichten "Hochwasserbegleitungsplan" auf den Zustand nach Errichtung der Halle und damit auch nach Durchführung der im Zuge der Baumaßnahme geplanten Aufschüttung beziehe. Dieses Faktum hat das Verwaltungsgericht bei seiner vorstehend zitierten Schlussfolgerung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzukommt, dass die Feststellung, die Halle sei "am höchsten Punkt von FlNr. 695" geplant, nicht ohne weiteres mit der Darstellung der Geländeverhältnisse in dem vom Kläger gleichfalls im Genehmigungsverfahren vorgelegten "Höhenprofil" in Einklang zu bringen ist; denn nach diesem Profil fällt das Gelände im fraglichen Bereich kontinuierlich sowohl von der Kreisstraße in nördlicher als auch vom Unterprienmühlbach in westlicher Richtung ab. Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlV erforderliche (genaue) Darstellung des vorhandenen und des künftigen Geländes in den Bauzeichnungen, die in diesem Punkt mehr Klarheit schaffen könnte, fehlt in den vom Kläger eingereichten Bauvorlagen. Das geht zulasten des Klägers.

Der Senat lässt offen, ob die Einwände des Beklagten genügen, um die Richtigkeit der Feststellung, dass der Hochwasserschutz nicht gefährdet bzw. § 31 b WHG nicht berührt sei, ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Jedenfalls machen diese Einwände hinreichend deutlich, dass die Beantwortung der Frage, ob der geplante Standort der Halle im faktischen Überschwemmungsgebiet der P**** bzw. des U*************bachs liegt, in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. bb) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Frage, ob die Halle in einem Bereich geplant ist, der bei Hochwasser überschwemmt wird, zwar nicht allein entscheidungserheblich; denn das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen, dass das Vorhaben weder den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 3 BauGB beeinträchtige noch den Anforderungen des § 31 b WHG widerspreche, jeweils auf eine zweite selbständig tragende Begründung gestützt. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 3 BauGB verweist das Urteil "im Übrigen" auf die - vorbehaltlich der Einhaltung von Auflagen - positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 22. Dezember 2004, die indes - dies wird im Urteil nicht erwähnt - nur für den Fall gilt, dass die Voraussetzungen des § 32 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I Seite 3245) erfüllt sind. Zur Vereinbarkeit mit § 31 b Abs. 6 WHG, der mit § 32 Abs. 2 WHG a. F. im Wesentlichen übereinstimmt, führt das Verwaltungsgericht ergänzend ("Dies unbenommen") aus, dass das Vorhaben den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen würde, wenn das Baugrundstück in einem faktischen Überschwemmungsgebiet liegen sollte. Diese Mehrfachbegründung steht der Zulassung der Berufung aber nicht entgegen, weil, wie im Folgenden darzulegen ist, auch hinsichtlich der zweiten Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.

b) Die Beurteilung des Vorhabens nach § 31 b Abs. 6 WHG (bzw. § 32 Abs. 2 WHG a. F.) bereitet besondere rechtliche Schwierigkeiten.

Das Verwaltungsgericht geht, ohne dies näher darzulegen, davon aus, dass das wohl als unmittelbar anwendbares Recht zu beachtende (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 b RdNr. 88), auch für faktische Überschwemmungsgebiete geltende Erhaltungsgebot des § 31 b Satz 1 Halbsatz 1 WHG im für das Vorhaben einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 73 BayBO) zum Prüfprogramm gehöre. Dies versteht sich nicht von selbst, wenn man in der nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Anforderung, dass das Vorhaben nicht den Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 3 BauGB beeinträchtigen darf, und den dem Hochwasserschutz dienenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes jeweils eigenständige, nebeneinander stehende Vorschriften sieht (vgl. Söfker in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2006, § 35 RdNr. 102; vgl. auch BVerwG vom 13.12.2001 NVwZ 2002, 1112 = BayVBl 2002, 739 und BayVGH vom 15.10.2002 BRS 65 Nr. 221 [jeweils zur vergleichbaren Frage des Verhältnisses der Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu den naturschutzrechtlichen Anforderungen]). Sollte § 31 b Satz 1 Halbsatz 1 WHG nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehören, würde sich neben der in tatsächlicher Hinsicht schwierigen Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt (siehe oben unter 1 a, aa), die in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Frage stellen, ob in diesem Fall das Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag entfiele (vgl. Fischer, BayVBl 2005, 299 und Jäde, BayVBl 2005, 301 jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BayVGH).

Vor allem ist jedoch fraglich, ob das Verwaltungsgericht die Reichweite des Erhaltungsgebots richtig beurteilt hat, wenn es (sinngemäß) ausführt, dass dem Gebot, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten, auch dann entsprochen werde, wenn diese Funktion zwar beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung aber in der Nähe der Stelle, an der der Eingriff erfolgt, ausgeglichen werden kann (Seite 9 des Entscheidungsabdrucks). Ganz überwiegend wird die Vorschrift nämlich so verstanden, dass die Frage eines Ausgleichs erst im Rahmen von § 31 b Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WHG geprüft wird, d.h. nur unter der Voraussetzung, dass das Erhaltungsgebot des Halbsatzes 1 im Einzelfall zurückzutreten hat, weil seiner Beachtung überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen (vgl. außer der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 27.4.2004 NuR 2005, 109] BayVGH vom 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171 = BayVBl 2005, 151; vom 30.7.2007 - 15 N 06.741 [Abs. 38]; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand September 2006, § 31 b WHG, RdNr. 88; Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2005, § 31 b WHG, RdNr. 114). Es kann dahinstehen, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wie im Urteil ausgeführt wird (Seite 9 des Entscheidungsabdrucks), noch vom Wortlauf der Vorschrift gedeckt ist. Die Tatsache, dass die Vorschrift überwiegend anders ausgelegt wird, schließt es jedenfalls aus, im Zulassungsverfahren zu der Feststellung zu gelangen, dass die angefochtene Entscheidung in diesem entscheidungserheblichen Punkt in rechtlicher Hinsicht richtig ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ist (Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. § 124 RdNr. 16).

2. Bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 59 BayWG liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Die Richtigkeit der die Entscheidung insoweit in erster Linie tragenden Annahme, dass das Vorhaben schon nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle, weil sein Standort nicht weniger als 60 m von der Uferlinie der Prien entfernt sei (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayWG), ist fraglich. Das Verwaltungsgericht lässt nämlich außer Acht, dass das Vorhaben wohl nicht nur die Errichtung der Halle, sondern auch eine Erweiterung des bestehenden (genehmigten?) Lagerplatzes in einem zweifelsfrei innerhalb der 60 m-Zone gelegenen Bereich umfasst. Zwar wird das Vorhaben im Bauantrag vom Februar 2004 als "Neubau einer Holzhalle" bezeichnet; die nachgereichten Pläne sehen jedoch auch eine Holzlagerung ("auf ... Stapelvorrichtungen") im Bereich des als Retentionsraum geplanten Beckens vor. Auch die Bevollmächtigten des Klägers bezeichnen das Vorhaben in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2006 an das Landratsamt (Blatt 255 der Bauakten) als "Errichtung einer Holzlagerhalle mit Lagerplatzerweiterung" und beantragen, "den beantragten Lagerplatz ... um 5 m zu verkleinern". Die Bezeichnung "Errichtung einer Holzlagerhalle mit Lagerplatzerweiterung" findet sich schließlich auch im Rubrum des angefochtenen Urteils. Da Unklarheiten über den Umfang des Vorhabens zulasten des Klägers gehen (während nicht ohne weiteres zu ersehen ist, worauf die im angefochtenen Urteil ohne Begründung in den Raum gestellte "Darlegungspflicht [des Landratsamts] für das Erfordernis einer Anlagengenehmigung" [Seite 9 des Entscheidungsabdrucks] beruhen soll), hätte das Verwaltungsgericht die nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, Art. 59 Abs. 7 BayWG im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchzuführende Zulässigkeitsprüfung nach Art. 59 BayWG auf den Lagerplatz erstrecken müssen. Ob sich die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, dass keine zur Versagung der Baugenehmigung führenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit (Art. 59 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 BayWG) vorliegen, auch in diesem Fall halten lässt, erscheint ernstlich fraglich, weil, wie der Beklagte mit Recht geltend macht, eine diese Beurteilung stützende Stellungnahme der Fachbehörde nicht vorliegt.

4. Die Folgen der Zulassung (Nr. II. d. Entscheidungsformel) ergeben sich aus § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO. Über die Kosten wird im Berufungsverfahren entschieden, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens sind. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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