Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 1 ZB 07.346
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 07.346

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses (Fl.Nr. 1028 Gemarkung **********);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. November 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

ohne mündliche Verhandlung am 9. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen Vorbescheid für die "Erneuerung" eines Wochenendhauses.

1. Der Kläger ist Eigentümer des an den Wörthsee grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1028 Gemarkung **********. Mit Bescheid vom 5. November 1932 erteilte das Bezirksamt ********* einem Rechtsvorgänger des Klägers die Baugenehmigung für die Errichtung je einer Bootshütte auf diesem Grundstück (damals Fl.Nr. 837/33) und auf dem südlich angrenzenden Grundstück (damals Fl.Nr. 837/34, heute Fl.Nr. 1029). Das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wurde abweichend von der Genehmigung errichtet. Die in den Bauvorlagen vorgesehene Grundfläche (8,90 m / 6,00 m) und die Gebäudehöhe wurden zwar im Wesentlichen eingehalten. Anstelle einer Bootshütte mit Bootsliegeplatz, Veranda sowie kleinem Geräte- und Aufenthaltsraum wurde aber ein Wochenendhaus mit einem größeren Zimmer, zwei weiteren Zimmern und einem Vorbau errichtet. Der Kläger nutzt das Gebäude nach seinen Angaben etwa seit dem Jahr 1988 nicht nur als Wochenendhaus, sondern dauernd zum Wohnen.

Mit Beschluss vom 26. August 1932 hat das Bezirksamt ********* zur "Freihaltung des Wörthseeufers" Baulinien für das Ufergelände festgesetzt. Das Grundstück des Klägers wird von einer entlang der Westseite der "Seeuferpromenade" verlaufenden "Vorgarten- und Wegebegrenzungslinie" berührt. Östlich der "Seeuferpromenade" ist eine "rückwärtige Bebauungsgrenze" festgesetzt. Die damals auf den Ufergrundstücken vorhandenen Gebäude sind - auch auf dem Grundstück des Klägers - in den Plan eingetragen ("bestehende Hütten"). Außerdem sind auf einigen Grundstücken "Bebauungsgrenzen für neue Hütten" festgesetzt.

2. Der Kläger beantragte im Mai 2001 für sein Grundstück einen Vorbescheid für die "Erneuerung eines Wohnhauses" und im Oktober 2001 einen Vorbescheid für die "Erneuerung eines Wohnhauses bzw. eines Wochenendhauses". Nach den damals eingereichten Bauvorlagen sollte das neue Gebäude jeweils eine Grundfläche von 12,50 m / 8,90 m haben. Das Landratsamt ********* lehnte beide Anträge ab (Bescheide vom 8.10.2001 und vom 30.4.2003). Über die Widersprüche wurde nicht entschieden. Die daraufhin erhobene Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.2.2004 - M 11 K 02.2723; Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.7.2005 - 1 B 04.1080; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2005 - 4 B 67.05).

3. Bereits im September 2005 hatte der Kläger einen weiteren Vorbescheid für sein Grundstück beantragt. Gegenstand dieses Antrags ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Ersatzbaus für das bestehende Gebäude "mit Einhaltung der wesentlichen Abmessungen". Dem Antrag lag ein "Bestandsplan" bei, der im Jahr 1943 für die Nutzung des "Seehauses" als "Notwohnung" erstellt worden ist. Die Beigeladene verweigerte das Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 ab. Auch die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 23. November 2006 ab.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen. Er macht geltend, dass die Richtigkeit des Urteils ernstlich zweifelhaft sei.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung des alten Baulinienplans der Beurteilung im Berufungsurteil vom 15. Juli 2005 gefolgt. In diesem Urteil hat der Senat Folgendes ausgeführt:

"... Nach diesem Maßstab ist anzunehmen, dass die Regelungen in der Baulinienfestsetzung für das Wörthseeufer (die Festsetzung von vorderen, seitlichen und rückwärtigen Bebauungsgrenzen, von Vorgartenlinien, von durch die Vorgartenlinien begrenzten Fußwegen sowie von Bebauungsgrenzen für "bestehende" und für "neue Hütten") als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans fort gelten.

Die Festsetzungen beruhen auf den Regelungen über Baulinien, Höhenlagen und Baubeschränkungen in den §§ 1 ff. und §§ 58 ff der Bauordnung vom 17. Februar 1901 (GVBl S. 87). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1901 mussten die Baulinienpläne ersehen lassen, ob die Baulinien als Straßenbegrenzungslinien, als Vorgartenlinien, als Gebäudefluchtlinien oder als vordere, seitliche oder rückwärtige Bebauungsgrenze gelten sollten (zur Funktion der verschiedenen Baulinien und zu deren zeichnerischer Darstellung vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 3.8.1910 - MABl S. 477, abgedruckt bei Englert/Mang, BayBO, Anhang 28). Die Regelungen für die Ufergrundstücke, durch die die Bebauung auf die festgesetzten "Baufenster" sowie auf eine bestimmte Gebäudeart und Nutzung ("Hütten") beschränkt wurde, können als Festsetzung von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bebauungsgrenzenfestsetzung angesehen werden, zu der § 2 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 1 BayBO 1901 ermächtigte.

Die ausführliche Begründung des Beschlusses über die Baulinienfestsetzung vom 26. August 1932 zeigt, dass die Festsetzungen nach den damaligen Maßstäben ordnungsgemäß abgewogen wurden. Das Bestreben, einer "völligen Verbauung des Seeufers" und der "Abschließung des Sees für die Öffentlichkeit" entgegenzuwirken, war nicht nur im Jahr 1932 ein sachgerechtes Planungsziel. Diese Erwägungen genügten auch bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes den Anforderungen des damals in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG geregelten bauleitplanerischen Abwägungsgebots.

Es handelt sich auch um Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art, nämlich um die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG) in der Form von Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauNVO) sowie von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG; vgl. BayVGH vom 8.8.1980 Nr. 101 II 78; Bielenberg/Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 233 RdNr. 96 [Bayern] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9.6.1961 MABl 1961, 402/404). Bedenken bestehen lediglich insofern, als durch die "Baufenster" für die "Hütten" Anlagen außerhalb der rückwärtigen Bebauungsgrenze unmittelbar zugelassen werden. Der Sache nach handelt es sich hierbei um Ausnahmen, die nach dem System des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches nicht unmittelbar festgesetzt, sondern nur aufgrund eines Ausnahmetatbestandes im Sinn von § 31 Abs. 1 BBauG zugelassen werden können (BayVGH vom 28.5.1993 BayVBl 1993, 656). Im Hinblick auf das mit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Überleitung (BVerwG vom 17.12.1998 BauR 1999, 730 = BRS 60 Nr. 70) erscheint es jedoch gerechtfertigt, auch die Festsetzungen für die Ufergrundstücke trotz dieses "Systembruchs" als wirksam anzusehen.

Die Festsetzungen sind auch nicht funktionslos geworden. Bebauungsplanfestsetzungen werden funktionslos, wenn die Verhältnisse im Plangebiet in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Entwicklung so offenkundig ist, dass ein Vertrauen auf das Fortgelten der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig wäre (BVerwG vom 29.5.2001 NVwZ 2001, 1055). Der gegenwärtige Zustand im fraglichen Abschnitt des Wörthseeufers weicht zwar insofern nicht unerheblich vom Baulinienplan ab, als "Hütten" auch auf zahlreichen Grundstücken stehen, die nach dem Plan nicht bebaut werden dürfen. Das hat zur Folge, dass der Uferabschnitt entgegen den damaligen Planungsabsichten nahezu "völlig verbaut" ist. Da es sich jedoch im Wesentlichen um ungenehmigte Anlagen handelt, haben sich die Abweichungen noch nicht so verfestigt, dass eine Verwirklichung des alten Planungskonzepts auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. ..."

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Baulinienplan auf dem Grundstück des Klägers zwar eine Boots- und Badehütte, aber kein Wochenendhaus zulasse. Die Richtigkeit dieser das Urteil in erster Linie tragenden Begründung wird durch den Zulassungsantrag nicht ernstlich in Frage gestellt.

a) Der Einwand, dass auf der Grundlage der BayBO 1901 erlassene Baulinienpläne keine Regelungen enthielten, die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechen, ist zwar für sich gesehen zutreffend. Die im Baulinienplan vorgesehenen Baufenster (bzw. Bauräume) für "bestehende" und "neue Hütten" beinhalten als Ausnahmetatbestände zu den festgesetzten Baugrenzen (vgl. die vorstehend zitierten Passagen aus dem Berufungsurteil vom 15.7.2005) jedoch auch eine Regelung zu Art und Umfang der Ausnahme entsprechend § 31 Abs. 1 BauGB. Welche Art von Vorhaben auf den Seeufergrundstücken ausnahmsweise zulässig ist, ist durch Auslegung des Baulinienplans zu ermitteln. b) Den Einwand des Klägers, dass das "Nutzungsspektrum" der im Bereich der Baufenster zulässigen "Hütten" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine Nutzung als Wochenendhaus umfasse, hält der Senat nicht für überzeugend.

Es kann dahinstehen, ob auch die Tatsache, dass der damalige Eigentümer in dem Anfang der Dreißigerjahre des letzten Jahrhunderts durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nicht das bereits vor Inkrafttreten des Baulinienplans errichtete Wochenendhaus (mit einem größeren Zimmer, zwei weiteren Zimmern und einem Vorbau) zum Gegenstand seines nachträglich eingereichten Bauantrags gemacht hat, sondern nur eine Baugenehmigung für eine Bootshütte (mit Bootsliegeplatz, Veranda sowie kleinem Geräte- und Aufenthaltsraum) beantragt (und erhalten) hat, den Rückschluss zulässt, dass der Baulinienplan nur eine Boots- oder Badehütte zulässt. Dass diese ergänzende Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht so fernliegend ist, wie in der Begründung des Zulassungsantrags (Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 19.3.2007) geltend gemacht wird, zeigt der Kläger allerdings selbst, wenn er - gleichfalls von einer Genehmigung auf den Inhalt des Baulinienplans schließend - zur Begründung seiner Auffassung, dass eine Wochenendhausnutzung innerhalb des zulässigen Nutzungsrahmens liege, darauf verweist, dass auf der Grundlage des Baulinienplanes zumindest ein Wochenendhaus genehmigt worden sei (Seite 5 des Schriftsatzes vom 19.3.2007).

Ausschlaggebend ist, dass die Richtigkeit der Überlegungen, auf denen die Auslegung des Baulinienplans durch das Verwaltungsgericht in erster Linie beruht, durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt wird. Das Verwaltungsgericht verweist auf den Zweck des Baulinienplans ("möglichste Freihaltung des Seeufers") und stützt seine Auffassung, dass auf dem unmittelbar an den See grenzenden Grundstück des Klägers nur eine Boots- und Badehütte zulässig sei, vor allem darauf, dass das Bezirksamt auch auf die Einsprüche von Eigentümern hin auf allen in diesem Abschnitt unmittelbar an den See grenzenden Grundstücken jeweils nur Boots- und Badehütten zugelassen hat; eine "Wohnhütte" wurde nur auf den - vom See aus gesehen - jenseits des parallel zum Ufer verlaufenden Wegs gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 61/2 und 65 (alt) für zulässig erklärt. Dieser Rückschluss von den damaligen Abhilfeentscheidungen auf den Inhalt der Festsetzungen erscheint plausibel. Die zugrundeliegende Annahme, dass Boots- und Badehütten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen seien als Wochenendhäuser, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden.

Ein Wochenendhaus ist ein für eine Wohnnutzung während begrenzter Zeit (Wochenenden, Ferien, sonstige Freizeit) bestimmtes Wohngebäude mit einer diesem Zweck entsprechenden begrenzten Größe und Ausstattung. Kennzeichnend für eine Boots- und Badehütte ist demgegenüber nicht der Nutzungszweck eines - zeitlich begrenzten - Wohnens; solche Gebäude sind vielmehr - außer für die Aufbewahrung von Booten - für den stunden- oder tageweisen Aufenthalt während der Badesaison bzw. an den Tagen, an denen das Boot benutzt wird, bestimmt. Diese Zweckbestimmung schließt nicht aus, dass eine Boots- und Badehütte einen Raum aufweist, in dem gelegentlich übernachtet werden kann. Dadurch wird ein solches Gebäude aber nicht zu einem, wie beispielsweise § 10 Abs. 1 BauNVO zeigt, in eine andere bauplanungsrechtliche Kategorie gehörenden Wochenendhaus.

Die vom Kläger herausgestellte Nebenbestimmung zu der Baugenehmigung vom 5. November 1932 ("Wenn die Räume vorübergehend zum Bewohnen genutzt werden, muss eine Abortanlage mit einem dicht schließenden Behälter eingebaut werden ...") zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr bezieht sich diese Nebenbestimmung ersichtlich auf das vorstehend angesprochene gelegentliche Übernachten. Wäre damals eine Wochenendhausnutzung genehmigt worden, wäre wohl keine gesonderte Regelung für den Fall des vorübergehenden Wohnens getroffen worden. Da ein Wochenendhaus, wie dargelegt wurde, gerade für diesen Nutzungszweck bestimmt ist, hätte ein solches Gebäude wohl von vorneherein mit einer Toilettenanlage geplant werden müssen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht schon deswegen der Billigkeit, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit schon aus diesem Grund nicht dem Risiko, Kosten auferlegt zu bekommen, ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück