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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 10 BV 08.2411
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG, IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17.11.2006


Vorschriften:

VwGO § 128
AufenthG § 5 Abs. 4
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17.11.2006 Nr. II.6.5
1. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Ausschlussgrund mit zwei in engem Kontext stehenden negativen Tatbestandsmerkmalen.

2. Erforderlich ist daher für die Anwendung dieses Ausschlussgrunds in jedem Fall, dass der betreffende Ausländer durch sein Verhalten oder Handeln seine innere Nähe und Verbundenheit zu den dort genannten Organisationen erkennbar zum Ausdruck bringt.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

10 BV 08.2411

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Aufenthaltserlaubnis;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2009

am 29. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1997 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 1. Oktober 1997 als Flüchtling anerkannt (§ 51 Abs. 1 AuslG). Diese Feststellung widerrief das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. August 2004. Der Antragsteller erhielt am 12. Februar 1998 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach, zuletzt bis zum 5. Oktober 2005, verlängert wurde. Seither ist der Kläger im Besitz einer Duldung. Den Antrag des Klägers vom 1. August 2005 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München vom 24. Juli 2007 u.a. gegen die Zusicherung der Beklagten zurück, über seine Anträge vom 1. Dezember 2006 sowie vom 14. Mai 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung gemäß § 23 AufenthG bis 24. September 2007 zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 1. Dezember 2006, 14. Mai 2007, 16. August 2007 sowie vom 20. September 2007 ab. Die Voraussetzungen für das gesetzliche Bleiberecht nach Art. 104a AufenthG seien nicht gegeben. Nach Auswertung neu hinzugekommener sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse lägen beim Kläger Bezüge zu einer extremistischen und terroristischen Organisation (Ansar al-Islam - AAI) vor, die der Erteilung dieses Aufenthaltstitels entgegenstünden (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gesichert sei und er über ausreichenden Wohnraum verfüge. Zudem sei der Kläger bisher seiner Passpflicht gemäß § 3 AufenthG nicht nachgekommen

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 8. Juli 2008 verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 1. Dezember 2006, 14. Mai 2007, 16. August 2007 sowie vom 20. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG, verfüge jedoch über keinen Pass, so dass die Beklagte wegen § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden habe, ob von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden könne. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stünden Kontakte des Klägers zu Mitgliedern der Vereinigung "Ansar al-Islam" nicht entgegen. Es könne offen bleiben, ob der Kläger "Bezüge" zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung im Sinn des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG habe und ob die von Beklagtenseite neu gewonnenen sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse überhaupt noch für eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis nutzbar gemacht werden konnten, da nach der Vorschrift kumulativ auch eine Unterstützungshandlung erforderlich sei. Unterstützungshandlungen des Klägers lägen aber unbestrittenermaßen nicht vor. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom November 2006 bestehe jedenfalls schon mangels der entsprechenden Voraussetzungen nicht.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, dass es für die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genüge, wenn alternativ entweder "Bezüge" zu einer terroristischen oder extremistischen Vereinigung vorlägen oder eine "Unterstützungshandlung". Der Begriff "Bezüge zu terroristischen Organisationen" erfasse alle - auch strafrechtlich nicht relevanten - Verbindungen zu derartigen Vereinigungen. Beim Kläger lägen eindeutige Bezüge zur Terrororganisation AAI vor. Die alternative Anwendung der Ausschlussgründe in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ergebe sich ungeachtet der missverständlichen Formulierung "... und diese auch nicht unterstützt..." aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm, insbesondere aus dem engen Zusammenhang und der gleichen Zielrichtung mit der Ziffer 6.5. des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006. Nach der letztgenannten Bestimmung genügten jegliche Bezüge als Ausschlussgrund, konkrete Gefährdungen mussten danach gerade nicht vorliegen. Ferner spreche die systematische Auslegung für ein alternatives Verständnis. Andernfalls wären Fälle denkbar, in denen der Ausländer nach § 54 Nr. 5 AufenthG wegen des begründeten Verdachts einer Unterstützungshandlung ausgewiesen werden könnte, er gleichzeitig aber nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten müsste. Schließlich wäre bei einem kumulativen Verständnis das gesetzliche Erfordernis der "Bezüge" im Grunde überflüssig, weil im Fall einer Unterstützungshandlung stets auch Bezüge zu der terroristischen oder extremistischen Vereinigung vorlägen. Zudem würde in diesem Fall der Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG wegen des zwingenden Versagungsgrunds in § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 oder 5 a AufenthG leer laufen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist - ohne einen eigenen Antrag zu stellen - dieser Rechtsauffassung beigetreten und hat darauf hingewiesen, dass bereits nach der Weisungslage zum IMK-Beschluss vom 17. November 2006 die Anforderungen für den Ausschlussgrund Nr. 6.5 (Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus) erheblich unter den Anforderungen für einen entsprechenden Ausweisungsgrund liegen sollten. Dies entspreche auch der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne erkennbaren Anlass von diesem Prinzip in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG abgewichen sei bzw. das Schutzniveau abschwächen habe wollen. Beim Kläger lägen aber ausreichend dargelegte "Bezüge" zur terroristischen Vereinigung Ansar al Islam vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2008 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Begriff der "Bezüge" zu extremistischen oder terroristischen Organisationen sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht weit auszulegen, da ansonsten einer beliebigen Subsumtion Tür und Tor geöffnet wäre. Es müssten vielmehr Beziehungen und Kontakte vorliegen, die über bloße (private) Begegnungen hinausgingen. Aufgrund der Intensität der Verbindungen müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene um die extremistische oder terroristische Gesinnung der Kontaktpersonen wisse. Solche Bezüge zu der Terrororganisation Ansar al-Islam lägen beim Kläger jedoch nicht vor. Weder von der Beklagten noch vom Verfassungsschutz oder anderen Organisationen seien Tatsachen oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für Bezüge zu Terroristen mitgeteilt worden, die über lediglich private Kontakte hinausgingen. Selbst wenn von solchen Bezügen auszugehen wäre, liege jedenfalls ein Versagungsgrund deshalb nicht vor, weil kumulativ eine Unterstützungshandlung erforderlich und diese unstreitig beim Kläger nicht gegeben sei. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts werde insoweit verwiesen. Danach spreche insbesondere der Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für ein kumulatives Verständnis. Da besondere Gründe in der Entstehungsgeschichte nicht gegeben seien, komme eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nach der Altfallregelung gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG) hat, weil er bis auf die Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG) die allgemeinen sowie speziellen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Nachdem nur die Beklagte und nicht der Kläger Berufung gegen die Entscheidung des Erstgerichts eingelegt hat, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung darüber verwehrt, ob auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der Passpflicht Spruchreife herbeigeführt und abschließend über das Bestehen des klägerischen Anspruchs entschieden werden kann. Auf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2009 erörterten Fragen hinsichtlich der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten bei fehlendem Reisepass eines Ausländers kommt es daher nicht an.

2. Der Kläger erfüllt unstreitig die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - eingeführten und am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG. Auch der zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren allein noch streitige besondere Versagungsgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anspruchsgrundlage nicht entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt.

2.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104a Abs. 1 AufenthG ist unter anderem, dass der geduldete Ausländer "...keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt..." (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).

Das Erstgericht hat mit Blick auf den Wortlaut des Ausschlusstatbestands "...und ... auch nicht ..." sowie auf den Vergleich mit der Regelung in Nr. II.6.5. des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 zum Bleiberecht (IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17.11.2006, InfAuslR 2007, 16) diesen Versagungsgrund dahingehend ausgelegt, dass neben Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen zusätzlich auch entsprechende Unterstützungshandlungen erforderlich sind (Bl. 15 ff. der Entscheidung). Aufgrund beim Kläger jedenfalls nicht feststellbarer Unterstützungshandlungen im Sinn des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht diesen Versagungsgrund demgemäß nicht als gegeben erachtet.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses sind demgegenüber der Auffassung, unbeschadet der Unsicherheiten des Wortlauts beinhalte § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwei alternativ - nicht kumulativ - anzuwendende Ausschlussgründe; ein Versagungsgrund liege somit bereits vor, wenn - wie beim Kläger - Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen gegeben seien. Zur Begründung ihrer Auffassung berufen sie sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des § 104a AufenthG sowie das Verhältnis dieser Bestimmung zum Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 oder 5 a AufenthG.

Die Frage nach der Bedeutung und insbesondere dem Verhältnis der beiden in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannten negativen Tatbestandsmerkmale wird auch in der Kommentarliteratur uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird neben Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch) die Unterstützung dieser Organisationen als (weiterer) Ausschlussgrund angesehen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2009, Bd. 2, § 104a RdNr. 13). Zum Teil wird dem Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung neben den Bezügen zu den genannten Organisationen keine eigenständige Bedeutung zugemessen (vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Februar 2009, Bd. 3, II - § 104a RdNr. 45) oder Bezüge in einem weitergehenden Sinn als eine Unterstützung mit der Folge einer Abstufung der beiden Tatbestandsmerkmale verstanden (vgl. Fränkel in: Hofmann/Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, Handkommentar, 1. Aufl. 2008, § 104a RdNr. 14).

Zutreffend ist insoweit jedenfalls der Befund des Verwaltungsgerichts, dass der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5065 S. 1 ff.) nicht entnommen werden kann, mit welcher Intention der Gesetzgeber die Formulierung dieses Ausschlusstatbestands so gewählt hat. Zur Begründung der Neuregelung des § 104a AufenthG ist dort (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 201/202) lediglich ausgeführt: "Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a sind zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 angelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus Abs. 1. Die Kriterien sollen diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben."

2.2. Eine rein formale Auslegung des Ausschlussgrunds des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der Weise, dass die beiden dort genannten negativen Tatbestandsmerkmale entweder alternativ oder kumulativ zur Anwendung kommen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht zielführend. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie die Systematik des Aufenthaltsgesetzes wird vielmehr erkennbar, dass die beiden mit der Formulierung "... und ... auch nicht ..." verbundenen Tatbestandsmerkmale in engem Kontext verstanden werden müssen; nur auf diese Weise erfährt dieser vom Gesetzgeber neugefasste Ausschlusstatbestand die erforderliche Konkretisierung, aber auch Begrenzung.

2.2.1. Die mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Altfallregelung des § 104a AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers -wie bereits oben dargelegt - (zum großen Teil) eng an die Regelungen des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 anknüpfen (so die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 201/202). Von der "Vorgänger-Bleiberechtsregelung" gemäß dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 sind bzw. waren nach dessen Nr. II.6.5 Personen ausgeschlossen, "die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben." Diese Formulierung hat der Gesetzgeber in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG jedoch nicht einfach übernommen, sondern im ersten Halbsatz dieser Neuregelung fehlende Bezüge zu extremistischen oder terroristischen "Organisationen" verlangt (vgl. dazu unter 2.2.1.1.) und im zweiten Halbsatz das weitere Tatbestandsmerkmal der fehlenden Unterstützung derartiger Organisationen hinzugefügt (vgl. dazu unter 2.2.1.2.).

2.2.1.1. Nach der reinen Wortbedeutung sind unter Bezügen grundsätzlich (jegliche) Beziehungen, Zusammenhänge, Verbindungen oder Verknüpfungen zu verstehen. Solche Beziehungen oder Verbindungen müssen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG jedoch zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen. Im Gegensatz zu der von der Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung wird durch diese Ergänzung und Konkretisierung deutlich gemacht, dass für diesen Ausschlussgrund gerade nicht "jegliche Verbindung zu Personen und Sachverhalten, die einen extremistischen oder terroristischen Hintergrund aufweisen," ausreichend sein soll (in diesem Sinn aber die Umsetzungsrichtlinien zu Nr. II.6.5 der Vorläufigen bayerischen Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006).

Indem der Gesetzgeber im ersten Halbsatz des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG abweichend vom Wortlaut der Nr. II.6.5 IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (vgl. zu letzteren BVerwG vom 30.4.2009 1 C 6/08 - juris - RdNr. 33 unter Hinweis auf BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/129 f.; BayVGH vom 10.7.2009 10 ZB 09.950 RdNr. 11) verlangt, nimmt er eine Konkretisierung, aber auch Beschränkung dieses Tatbestandsmerkmals insoweit vor, als gerade Bezüge zu den entsprechenden Organisation vorliegen müssen. Damit muss jedenfalls feststehen, dass eine solche extremistische oder terroristische Organisation vorliegt; Personen oder Sachverhalte mit einem lediglich extremistischen oder terroristischen Hintergrund reichen insoweit (noch) nicht aus. Klarzustellen ist jedoch, dass solche Bezüge auch über die Mitglieder und gegebenenfalls Unterstützer derartiger Organisationen vermittelt werden können (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 48).

Wenn der Gesetzgeber anknüpfend an den Wortlaut der Nr. II.6.5 IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 Bezüge zu derartigen Organisationen genügen lässt, wird andererseits auch deutlich, dass die Anforderungen für das Vorliegen dieses Ausschlussgrunds, der dem betroffenen Ausländer (aufgrund von Sicherheitsbedenken) den Zugang zur Bleiberechtsregelung verwehrt, erheblich unter den Anforderungen liegen, wie sie beim entsprechenden Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben sind. Während beim Ausweisungstatbestand nach § 54 Nr. 5 AufenthG hinreichende verwertbare und auch belegbare Tatsachen erforderlich sind, hat der Gesetzgeber bei § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG auf eine entsprechende Formulierung und damit auch entsprechende Anforderungen für die Sachverhaltsfeststellung sowie eine vergleichbare Darlegungslast der Ausländerbehörde verzichtet. Schon deshalb ist die Schwelle für das Eingreifen dieses Ausschlusstatbestands entscheidend niedriger als beim Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass reine Mutmaßungen auch im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht genügen, sondern zumindest nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen sich Bezüge des betroffenen Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen schlüssig folgern lassen.

2.2.1.2. Das im zweiten Halbsatz in §104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG neu hinzugefügte (negative) Tatbestandsmerkmal der Unterstützung derartiger Organisationen ist für sich genommen in der Rechtsprechung ebenfalls bereits inhaltlich hinreichend geklärt. Als Unterstützung des Terrorismus oder einer terroristischen Organisation/Vereinigung ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Organisation/Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Organisation/Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Organisation/Vereinigung durch die Unterstützungshandlung ein beweis- und messbarer Nutzen entsteht. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Organisation/Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; demgemäß fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch deren terroristische Bestrebungen oder Aktivitäten befürwortet und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 27). Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 26). Demgemäß können die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte erst durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine extremistische oder terroristische Organisation/Vereinigung unterstützt (vgl. BVerwG a.a.O. RdNr. 41).

Würde man nun für die Feststellung von Bezügen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG bereits jeglichen Kontakt und jegliche Verbindung oder Beziehung zu derartigen Organisationen - auch ohne die eine Unterstützung kennzeichnende innere Nähe und Verbundenheit zur Organisation - genügen lassen, würde bei einem alternativen Verständnis der beiden Merkmale dem zweiten Tatbestandsmerkmal im Halbsatz 2 dieser Bestimmung keinerlei eigenständige Bedeutung mehr zukommen. Denn in diesem Fall wären immer bereits Bezüge zu derartigen Organisationen zu bejahen. Neben ein extrem weites und konturloses erstes Tatbestandsmerkmal (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. II - § 104a RdNr. 54.1) wäre - ohne praktischen Sinn - ein darin aufgehendes, allerdings näher konkretisiertes und bestimmteres weiteres Tatbestandsmerkmal gestellt. Dagegen würde (umgekehrt) bei einem kumulativen Verständnis der beiden Merkmale das erste, extrem weite Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 104a AufenthG den Ausschlusstatbestand der Nr. 5 in diesem Sinne verstanden haben wollte, ist weder nach der Entstehungsgeschichte dieser Norm noch den - allerdings spärlich dokumentierten - gesetzgeberischen Motiven ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nach Auffassung des Senats auch nicht in zwei streng isoliert zu betrachtende Tatbestandsmerkmale zu unterteilen, die je nach Betrachtungsweise entweder alternativ oder kumulativ anzuwenden sind. Vielmehr ist der zweite Halbsatz dieses Ausschlussgrunds "... und diese auch nicht unterstützt..." als (weitere) ergänzende Konkretisierung und Beschränkung dieses Ausschlussgrunds in dem Sinne zu verstehen, dass dadurch die Schwelle für dessen Eingreifen näher eingegrenzt wird und gleichzeitig eine Konturierung des Tatbestandsmerkmals der "Bezüge" erfolgt. So verstanden sind den Zugang zur Bleiberechtsregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG ausschließende Bezüge zu derartigen Organisationen und deren Unterstützung immer nur dann zu bejahen, wenn der betreffende Ausländer - auch als Nichtmitglied - bei einer wertenden Gesamtschau durch sein Verhalten oder Handeln die oben dargelegte innere Nähe und Verbundenheit zu diesen Organisationen selbst erkennbar zum Ausdruck bringt.

2.2.2. Eine nähere Bestimmung des Ausschlussgrunds des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, insbesondere was die Darlegungslast hinsichtlich seiner Voraussetzungen anbelangt, kann darüber hinaus über den Vergleich mit dem entsprechenden Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfolgen. Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um einen Gefahrenabwehrtatbestand zur Bekämpfung und Abwehr von Gefahren für die innere und äußere Sicherheit durch den Terrorismus. Das darin zum Ausdruck kommende schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt in der Minimierung des Risikos von Beeinträchtigungen und Störungen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, anderer Staaten und der Völkergemeinschaft durch die Vorbereitung und Ausführung terroristischer Angriffe im In- und Ausland (vgl. Discher in: GK-AufenthG, § 54 RdNrn. 404 und 411 m.w.N.). Wesentliche Elemente dieses Ausweisungstatbestands sind die Gefahrenvorsorge, der durch eine Ausweisung bewirkte gravierende Rechtseingriff beim betroffenen Ausländer, der dabei in besonderer Weise zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die für diese Eingriffsmaßnahme erforderliche gegenwärtige Gefährlichkeit des Ausländers.

Demgegenüber stellt § 104a Abs. 1 AufenthG eine Begünstigung der betreffenden Ausländer durch den Gesetzgeber dar, mit der dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 104a, BT-Drs. 16/5065 S. 201). Die Bestimmung enthält eine Begünstigung derjenigen Ausländer, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O. S. 202). Gerade mit Blick auf den unterschiedlichen Zweck der genannten Bestimmungen ist auch der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 inhaltlich näher zu bestimmen.

Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG und damit auch ein zwingender Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 4 AufenthG) besteht in den Fällen gegenwärtiger Mitgliedschaften bei entsprechenden Vereinigungen oder Unterstützungshandlungen sowie bei zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen für den Fall, dass diese (noch) eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Ausländers begründen (§ 54 Nr. 5 Halbsatz 2). Damit verlangt diese Regelung bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG vom 30.4.2009 a.a.O. RdNr. 34). Denn bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Aufenthaltsgesetz ließ erkennen, dass abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Betracht bleiben sollten. Der Versagungsgrund solle nicht greifen, wenn eine Sicherheitsbeeinträchtigung nicht mehr zu erwarten sei; diese Beurteilung obliege regelmäßig den Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG vom 30.4.2009 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 70).

Eine solche auf entsprechender Tatsachengrundlage (aktueller Erkenntnisse) beruhende Gefährlichkeitsprognose ist im Rahmen des Ausschlusstatbestands des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG weder nach dem Wortlaut noch vor allem dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (Begünstigung) erforderlich. Wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung allerdings die Zeitform Präsens verwendet, folgt daraus, dass die erforderlichen Bezüge, gegebenenfalls auch in Form von Unterstützungshandlungen, entweder aktuell noch bestehen oder in der Vergangenheit liegende entsprechende Sachverhalte noch in die Gegenwart hineinwirken müssen (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. § 104a RdNrn. 45 und 49). Eine solche Auslegung dieses Ausschlusstatbestands geht auch mit der dargelegten Auffassung des Gesetzgebers des Aufenthaltsgesetzes konform, dass abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer Betracht bleiben sollten (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Konkret bedeutet dies, dass ein Ausländer, bei dem hinreichende Anhaltspunkte für zurückliegende Bezüge bzw. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG festgestellt wurden, darlegen muss (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), dass er sich zwischenzeitlich glaubhaft davon distanziert und endgültig von dieser Organisation abgewandt hat.

2.3. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen zur Auslegung und Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG lagen und liegen beim Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die erforderlichen Bezüge zur terroristischen Organisation Ansar al-Islam (vgl. dazu zuletzt BayVGH vom 24.10.2008 AuAS 2009, 29), auch in Form entsprechender Unterstützungshandlungen, nicht vor. Die dafür von Beklagtenseite angeführten Feststellungen und Anhaltspunkte reichen insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 27. Juli 2009 gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse und Eindrücke nicht aus.

2.3.1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist in seinem Schreiben vom 11. April 2006 an das Bayerische Landeskriminalamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger die ausländische terroristische Vereinigung Ansar al-Islam unterstützt (vgl. Bl. 293 ff. der Ausländerakte). Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Verfügung vom 10. Mai 2007 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Tatvorwurfs der Verbrechensverabredung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies rechtfertigt für sich allein zwar noch nicht die durch den Senat vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Klägers, ist aber gleichwohl im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung.

2.3.2. Keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist die für die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Kläger letztlich ursächliche Bewertung des Bayerischen Landeskriminalamts aus dem Jahr 2005. In dessen Stellungnahme vom 3. November 2005 wird ausgeführt, dass der Kläger enge persönliche Kontakte zu der früheren Führungsebene der Ansar al-Islam in Süddeutschland gepflegt habe und dieser aufgrund seiner Kontakte zu Unterstützern bzw. Mitgliedern der Ansar al-Islam als ein Vertreter dieser Organisation in München zu werten sein könnte. Selbst die Beklagte ist im Rahmen eines früheren Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 4 K 06.31) ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007 mit der Klagepartei übereinstimmend davon ausgegangen, dass aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkenntnisstandes aufgrund des LKA-Berichts vom 3. November 2005 das Vorliegen eines Ausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG nicht belegt werden und auf der Grundlage dieses Tatsachenmaterials daher ein Aufenthaltstitel nicht versagt werden kann (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 24.7.2007, Bl. 331 der Ausländerakten).

Diese frühere Einschätzung der Beteiligten ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht erfolgt und auch im Hinblick auf die hier streitbefangene Bestimmung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG noch zutreffend. Denn der Kläger hat die in diesem LKA-Bericht angesprochenen persönlichen Kontakte nie bestritten, sondern vielmehr nachvollziehbar und bei einer Gesamtschau für den Senat letztlich auch glaubhaft dargelegt, dass diese Kontakte rein privater bzw. sozialer Natur und zum Teil auch über seine Ehefrau vermittelt waren.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine innere Nähe oder Verbundenheit des Klägers zu der Vereinigung Ansar al-Islam selbst enthält weder der Bericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 3. November 2005 noch ergeben sich solche aus den vom Bayerischen Landeskriminalamt später noch vorgelegten einschlägigen Telefonüberwachungsprotokollen. Insbesondere diese Überwachungsprotokolle wurden von der Beklagten jedoch als neu hinzugekommene sicherheitsrechtlich relevante Erkenntnisse gewertet, die die Bezüge des Klägers zur terroristischen Organisation Ansar al-Islam belegen sollen. Letzteres ist jedoch nach den bei der eingehenden Erörterung dieser Protokolle in der mündlichen Verhandlung des Senats am 27. Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen des Senats nicht der Fall. Dabei blieb zwar unklar, was der Kläger im (aufgezeichneten und übersetzten) Telefongespräch vom 25. Dezember 2003 wirklich mit der Bezeichnung "das Ding" gemeint hatte. Allerdings ließ sich ebenso wenig aufklären, ob in den Gesprächen, an denen der Kläger selbst nicht unmittelbar beteiligt war, tatsächlich von diesem oder aber von einer dritten Person die Rede war. Auch wenn der Kläger bei seinen Erläuterungen dieser Telefongespräche nicht alle Ungereimtheiten auszuräumen vermochte, ergibt sich bei einer wertenden Gesamtschau dieser Überwachungsprotokolle und der jeweiligen Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit durch sein Verhalten oder Handeln die im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erforderliche innere Nähe und Verbundenheit zur Organisation Ansar al-Islam selbst hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.

Dass der Kläger jedenfalls seit Herbst 2005 keinerlei Bezüge oder Verbindungen mehr zu dieser Organisation hatte, hat im Übrigen auch die Vertreterin des Bayerischen Landeskriminalamts bei ihrer Einschätzung in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 27.7.2009).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Auslegung des Ausschlusstatbestands des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer II.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 [Streitwertkatalog 2004 - NVwZ 2004, 1327]).

Ende der Entscheidung

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