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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 10 C 09.2122
Rechtsgebiete: GVG, VwGO, PAG, StPO, GG


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17b Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147
PAG Art. 21 Abs. 2
StPO § 81a Abs. 2
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO §§ 102 ff.
GG Art. 19 Abs. 4
1. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten.

2. Für ein Wahlrecht des betroffenen Bürgers bei der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs oder des ordentlichen Rechtswegs besteht insoweit auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG kein Raum.

3. Eine lediglich zur Absicherung einer repressiven polizeilichen Maßnahme getroffene Begleitmaßnahme ist hinsichtlich des Rechtswegs nicht isoliert zu beurteilen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 C 09.2122

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Durchsuchung u.a. (Verweisung an das Amtsgericht);

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für die auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen hat.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei am 16. Januar 2008 bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden. Im Rahmen dieser Kontrolle sei trotz Fehlens entsprechender Rechtsgrundlagen zunächst sein VW-Bus, später er selbst durchsucht und anschließend zur Polizeiinspektion sowie zum Institut für Rechtsmedizin (zur Blutentnahme) verbracht worden. Bei diesen polizeilichen Maßnahmen habe es sich nicht um repressive Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehandelt; demgemäß seien die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung seines Rechtsstreits nicht zuständig. Kämen grundsätzlich verschiedene gesetzliche Grundlagen für eine polizeiliche Maßnahme in Betracht, die unterschiedliche Rechtswege begründeten, richte sich deren Beurteilung nach dem Sachvortrag des Klägers. Dieser habe dabei die Wahl des zulässigen Rechtswegs. Die Durchsuchungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen im Rahmen der anschließenden Blutentnahme seien willkürlich gewesen, da bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen hätten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen sei allein nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes zu beurteilen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2009 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Maßgeblich sei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen dessen rechtliche Qualifizierung durch den Kläger. Die durchgeführte Verkehrskontrolle sei gemäß § 36 Abs. 5 StVO und die Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs nach § 102 StPO erfolgt, nachdem der Verdacht eines Verstoßes gegen die Abgabenordnung bestanden habe. Die Blutentnahme sei aufgrund des Tatverdachts der Trunkenheit im Verkehr nach § 81a StPO angeordnet und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Schließlich sei der Kläger zum Zwecke der Eigensicherung der Beamten vor dem Transport mit dem Dienst-Pkw nach Art. 21 Abs. 2 PAG durchsucht worden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der letztgenannten Maßnahme mit der Verbringung des Klägers zur Blutentnahme sei auch insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist unbegründet. Denn das verweisende Erstgericht hat die Rechtswegfrage zutreffend beurteilt.

Der vom Kläger für sein mit der Klage vom 15. Januar 2009 verfolgtes Feststellungsbegehren beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, weil für die streitbefangenen polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen nach § 98 Abs. 2 Sätze 2 und 3 (entsprechend) in Verbindung mit § 162 Abs. 1 StPO eine (abdrängende) Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten besteht.

Die vom Kläger mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft den zulässigen Rechtsweg für eine Klage des Betroffenen bei sogenannten doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei. Darunter werden grundsätzlich polizeiliche Anordnungen und Maßnahmen verstanden, die sich nicht ohne weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach dem Polizeirecht (Polizeiaufgabengesetz - PAG) als auch nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen worden sein könnten, d.h. für die es sowohl in der StPO als auch im PAG eine Rechtsgrundlage gibt (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, RdNrn. 616 ff. zu § 40; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, RdNrn. 606 ff. zu § 40; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, RdNr. 7 zu § 179; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, K RdNrn. 20 ff.).

Polizeiliche Maßnahmen, wie sie vom Kläger im konkreten Fall beanstandet werden - Durchsuchung seiner Sachen (Pkw) sowie seiner Person, Verbringung zur Polizeiinspektion - können grundsätzlich der Gefahrenabwehr (vgl. Art. 13, 17, 21 und 22 PAG) oder aber als Strafermittlungshandlungen der Strafverfolgung dienen (vgl. §§ 81a, 102 ff. StPO). Damit stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg, nämlich entweder dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO bei präventiver oder dem ordentlichen Rechtsweg nach § 23 Abs. 1 EGGVG bzw. § 98 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO bei repressiver polizeilicher Tätigkeit.

Nicht oder nur schwer lösbare und daher den Adressaten der Maßnahmen für seine Entscheidung der Rechtswegfrage u.U. unzumutbar belastende Abgrenzungsprobleme hinsichtlich des präventiven oder repressiven Charakters der Maßnahmen (vgl. Sodan a.a.O. RdNr. 618) stellen sich im konkreten Fall des Klägers jedoch letztlich nicht. Die von ihm angefochtenen Maßnahmen lassen sich eindeutig dem Tätigkeitsbereich der Strafverfolgung zuordnen; ein wirklicher Zweifelsfall hinsichtlich des zu beschreitenden Rechtswegs für seine Klage besteht damit nicht. Für die vom Kläger mit seiner Beschwerde geltend gemachte und auch in der Literatur teilweise vertretene Forderung, bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs oder des ordentlichen Rechtswegs nach Wahl des betroffenen Bürgers (mit Bindungswirkung für das angerufene Gericht) zuzulassen (vgl. z.B. Ehlers a.a.O. RdNr. 607 sowie Sodan a.a.O. RdNr. 618 jeweils m.w.N.), besteht mangels entsprechender Unklarheit somit von vornherein kein Raum. Unabhängig davon ist nach Auffassung des Senats für ein solches Wahlrecht entgegen den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 17 bis 17b GVG weder unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG (Gewährleistung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle polizeilicher Maßnahmen) ein tatsächlicher Bedarf gegeben noch handelt es sich insoweit um eine tragfähige empirische Annahme, es sei aus Sicht des Bürgers letztlich kaum möglich, zu erkennen, ob es sich bei der ihn betreffenden polizeilichen Maßnahme um eine solche präventiver oder repressiver Natur handelt (vgl. Rachor a.a.O. K RdNrn. 23 ff. m.w.N.).

Vielmehr ist bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei vom Gericht anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkts zu bestimmen, ob die streitbefangenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (sog. Schwerpunkttheorie oder Schwerpunktformel; vgl. z.B. BVerwG vom 3.12.1974 BVerwGE 47, 255/264 f.; BayVGH vom 14.1.1986 NVwZ 1986, 655; VGH Baden-Württemberg vom 27.9.2004 NvwZ-RR 2005, 540; VG Augsburg vom 27.11.2008 Au 5 K 08.547 <juris> RdNr. 22; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl. 2006, RdNr. 20 der Vorbem. zu Art. 11 ff.; Honnacker/Beinhofer, PAG, 18. Aufl. 2004, RdNr. 33 zu Art. 2).

Unter Berücksichtigung der angeführten Grundsätze ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger angegriffenen polizeilichen Maßnahmen (Inaugenscheinnahme des Pkw, Durchsuchung des Klägers zur Eigensicherung, Verbringung des Klägers zur Polizeiinspektion und anschließend zum Institut für Rechtsmedizin) seien als Strafermittlungshandlungen dem repressiven Tätigkeitsbereich der Polizei zuzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass die handelnden Polizeibeamten nach der durchgeführten (ereignisunabhängigen) Verkehrskontrolle des Klägers die von diesem beanstandeten Maßnahmen im Hinblick auf den konkreten Verdacht von Straftaten (nach der Abgabenordnung sowie nach § 316 StGB) vorgenommen haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der beteiligten Beamten sowie des Klägers selbst. So haben die Polizeibeamten nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten dem Kläger die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihr Einschreiten und die von ihnen getroffenen Anordnungen genannt. Dies war zum einen der Verdacht, dass der als Wohnmobil zugelassen Pkw des Klägers nicht mehr als solches betrieben werde und daher möglicherweise eine Straftat nach der Abgabenordnung vorliege (vgl. Sachverhaltsschilderung des POM R. vom 16.1.2008, Bl. 2 ff. d. Behördenakte; Angaben d. Klägers im Rahmen der Klagebegründung vom 14.1.2009, Bl. 3 ff. der VG-Akte). Zum anderen wurde dem Kläger von den Polizeibeamten der Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr aufgrund anderer berauschender Mittel) mitgeteilt und der Kläger insoweit als Beschuldigter belehrt (vgl. Schilderung vom 16.1.2008, Bl. 10 d. Behördenakte; Formblatt "Beschuldigten-Vernehmung" vom 16.1.2008, Bl. 18 d. Behördenakte; Schreiben d. Bevollmächtigten d. Klägers vom 16.1.2008, Bl. 15 d. Behördenakte; Angaben d. Klägers, Bl. 3 ff. der VG-Akte). Hinsichtlich des Straftatbestands nach § 316 StGB wurde gegen den Kläger im Übrigen auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nach alledem ist nicht nur die repressive Zielrichtung der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen von den handelnden Beamten hinreichend deutlich dargelegt worden, sondern auch aus der Sicht des betroffenen Klägers bei verständiger Würdigung dieses Sachverhalts ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich hier um Strafermittlungsmaßnahmen der Polizei in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde (vgl. § 163 Abs. 1 StPO) gehandelt hat (vgl. BVerwG vom 3.12.1974 a.a.O. S. 264 f.). Einer weitergehenden Abgrenzung und Zuordnung dieser Maßnahmen nach der oben angeführten Schwerpunkttheorie bedarf es somit hier nicht.

Keine entscheidende Bedeutung kommt entgegen der Auffassung des Klägers bei der Beurteilung der Rechtswegfrage und der dabei erforderlichen Abgrenzung präventiver und repressiver polizeilicher Tätigkeit den materiellen Fragen zu, ob sich aus den Gesamtumständen tatsächlich ein hinreichender oder dringender Tatverdacht hinsichtlich möglicher Straftaten herleiten ließ und ob die polizeilichen Maßnahmen aus anderen Gründen materiell rechtswidrig - insbesondere unverhältnismäßig - waren. Diese Fragen müssen vielmehr der Begründetheitsprüfung des Klagebegehrens vorbehalten bleiben.

Für die (wegen Erledigung der Maßnahmen) nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Anordnungen nach § 81a Abs. 2 StPO zur Blutprobeentnahme und deren zwangsweise Durchsetzung (z.B. durch Festhalten des Beschuldigten und dessen Zuführung zur Blutentnahmestelle) gilt § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 52. Aufl. 2009, RdNrn. 30 f. zu § 81a und RdNr. 23 zu § 98 jeweils m.w.N.). Auch für den auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf § 102 StPO gestützten Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag ist § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. RdNr. 16 f. zu § 106 m. Rechtsprechungsnachweisen). Nichts anderes gilt schließlich auch für die zur Eigensicherung durchgeführte Durchsuchung des Klägers nach Art. 21 Abs. 2 PAG. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass diese grundsätzlich präventive polizeiliche Maßnahme aus polizeilicher Sicht lediglich begleitend zur Gewährleistung der Sicherheit der nach § 81a StPO getroffenen Maßnahme erfolgte und damit als unselbständiger Teil dieser repressiven polizeilichen Maßnahme hinsichtlich der Rechtswegfrage nicht anders behandelt werden kann (vgl. dazu bereits BayVGH vom 25.10.1988 BayVBl 1989, 244/245). Für diese Sichtweise sprechen nicht nur der enge Sachzusammenhang zwischen diesen Maßnahmen, sondern vor allem auch prozessökonomische Gründe. Zum einen ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise die Durchsuchung des Klägers (zur Eigensicherung) so eng mit der repressiven Anordnung nach § 81a StPO verknüpft, dass nicht mehr von einem objektiv abtrennbaren Geschehensablauf gesprochen werden kann (vgl. BVerwG vom 3.12.1974 a.a.O. S. 265). Zum anderen entspricht es einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt - die Anordnung und Durchführung der Blutentnahme beim Kläger mit der Begleitmaßnahme der Durchsuchung des Klägers - möglichst in einem Rechtsweg entschieden wird (vgl. BayVGH vom 25.10.1988 a.a.O. S. 245 m.w.N.). Eine Aufspaltung und isolierte Beurteilung dieser Begleitmaßnahme hinsichtlich des Rechtswegs verbietet sich daher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie war nicht gemäß § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Insoweit ist zu unterschieden zwischen den Kosten des Hauptsacheverfahrens, die Gegenstand der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG sind, und den Kosten des in einem Verweisungsstreit erhobenen Rechtsmittels (vgl. BayVGH vom 27.6.2007 24 C 07.1315 <juris>).

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht vorliegen (§ 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).

Ende der Entscheidung

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