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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 11 B 02.31597
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

11 B 02.31597

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrechts;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. August 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2005

am 31. Januar 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Es werden aufgehoben

1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. August 2002,

2. die Nummer 2 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2001.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen je zur Hälfte der Beklagten und dem Beigeladenen zur Last.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1979 geborene Beigeladene wurde am 9. April 2001 zusammen mit seinen Eltern im Bundesgebiet als Asylsuchender behördlich erfasst. Bei der förmlichen Asylantragstellung am 12. April 2001 gab er an, tschetschenischer Volkszugehöriger zu sein.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19. April 2001 erklärte er, bis 1999 in Grosny gelebt zu haben. Nach dem Ausbruch des Krieges hätten er und seine Familie ihre Wohnung verlassen und sich in anderen Wohnungen sowie in Kellern in Grosny aufgehalten. Später hätten sie sich nach Malgobek in Inguschetien begeben. Die Ausreise nach Deutschland sei auf dem Landweg über Moskau erfolgt. Außer ihm und seinen Eltern hätten auch seine drei Geschwister Asyl im Bundesgebiet beantragt.

Sein Asylbegehren begründete der Beigeladene damit, dass in seinem Heimatland Willkür herrsche. Das russische Militär habe ihn im Februar 2001, als er mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, zweimal festgenommen, da er Tschetschene sei. Nachdem sein Vater den Männern, die den Beigeladenen hätten mitnehmen wollen, sofort alles Geld gegeben habe, das er mit sich geführt habe, habe man den Beigeladenen wieder freigelassen. Auch seinen Vater habe man verschiedentlich festgenommen. In Grosny sei in letzter Zeit außerdem der Sicherheitsdienst aktiv geworden. Weder der Beigeladene selbst noch sein Vater hätten sich an den kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt. Ausgereist seien sie deshalb, weil sein Vater große Schwierigkeiten gehabt und weitere Schwierigkeiten befürchtet habe. Denn da sein Vater während des ersten Tschetschenienkrieges mit seinem Transporter Lebensmittel befördert und er dabei einen Arm verloren habe, hätten die russischen Behörden gemeint, beim Vater des Beigeladenen handele es sich um einen ehemaligen Kriegsteilnehmer. Eine Möglichkeit, innerhalb der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden, bestehe nicht, da Tschetschenen nirgendwo in Frieden leben könnten. Freunde, die sich nach Moskau begeben hätten, hätten ihm berichtet, dass sie sich dort die Hosentaschen zugenäht hätten, damit ihnen die Miliz bei Kontrollen nicht Drogen oder Munition unterschieben könne. Sollte er in die Russische Föderation zurückkehren müssen, befürchte er Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden bereits bei der Rückreise. Auch habe sich an der Situation nichts geändert; er würde vor den gleichen Problemen wie vor der Ausreise stehen.

Durch Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt eine Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ab, sprach jedoch aus, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Situation in Tschetschenien verwiesen und ausgeführt, der Beigeladene besitze keine Möglichkeit, der in seiner Heimatregion bestehenden Gefährdung durch Aufenthaltnahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen.

Mit der am 28. Dezember 2001 zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage erstrebte der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2001, der ihm am 18. Dezember 2001 zugestellt worden sei, hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 27. August 2002, dem Kläger zugestellt am 9. Oktober 2002, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheids bezog sich das Verwaltungsgericht auf Ausführungen im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - Tschetschenien -, auf Teile der Stellungnahme, die Amnesty International am 20. Februar 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig abgegeben hat, sowie auf die Abschnitte 63 bis 65 in der englischsprachigen Fassung der Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien vom Januar 2002. Daraus sei herzuleiten, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besäßen, da sie auch in anderen Teilen dieses Landes keine menschenwürdige Existenz führen könnten. Im Falle des Beigeladenen komme hinzu, dass er als junger Mann besonders dem Verdacht ausgesetzt gewesen sei, auf der Seite der bewaffneten tschetschenischen Gruppen zu stehen; das ergebe sich bereits daraus, dass man ihn zweimal festgenommen habe. Außerdem sei seine tschetschenische Volkszugehörigkeit in seinem Inlandspass vermerkt.

Zur Begründung des am 22. Oktober 2002 gestellten Antrags, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, brachte der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Ausmaß - bezogen auf die betroffene Volksgruppe - es zu Einschränkungen der Freizügigkeit, zu fehlenden oder nicht ausreichenden Fürsorgeleistungen sowie zu besonderen Kontrollen und damit einhergehenden Übergriffen komme und welchen Hintergrund derartige Vorfälle hätten. Desgleichen fehlten Feststellungen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer aus dem - zumal westlichen - Ausland der Gefahr solcher Eingriffe ausgesetzt seien. Auch aus den Erkenntnisquellen ergebe sich keine genügende Zahl einschlägiger Vorkommnisse. Bei den vom Verwaltungsgericht als rechtserheblich angesehenen Maßnahmen handele es sich zwar um zu missbilligende Vorgehensweisen, die jedoch nicht das Ausmaß einer menschenunwürdigen Ausgrenzung erreichen würden; die Verweigerung von "Aufenthaltsgenehmigungen" und Reisepässen sowie polizeiliche Festnahmen bewegten sich regelmäßig unterhalb der asylrechtlichen Erheblichkeitsschwelle. Außerdem könnten dem russischen Staat nicht zuzurechnende Exzesshandlungen örtlicher Amtsträger inmitten stehen. Die strengen Kontrollen und die Festnahmen, von denen insbesondere Kaukasier betroffen seien, besäßen einen sicherheitspolitischen Hintergrund; sie ließen keinen Schluss auf eine systematische Verfolgung zu. Zumal nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland scheide in aller Regel der Verdacht der Beteiligung an den aktuellen Kämpfen in Tschetschenien erkennbar aus.

Gegen die Annahme, Tschetschenen seien asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt, oder es lägen die Merkmale einer Gruppenverfolgung vor, sprächen die Einrichtung von Flüchtlingslagern für die von den Kampfhandlungen betroffenen Zivilisten und die Tatsache, dass eine Vielzahl von Tschetschenen auf dem sonstigen Gebiet der Russischen Föderation - was asylrechtlich relevante Eingriffe anbetreffe - unbehelligt lebe. Ihr Aufenthalt in anderen Teilen Russlands als Tschetschenien und Inguschetien werde in den aktuellen Quellen als grundsätzlich möglich bezeichnet, auch wenn er vielfach bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegne und er mancherorts - aber nicht überall - erschwert oder verhindert werde. Es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass eine Registrierung in den von Flüchtlingen überschwemmten Metropolen oder in den wirtschaftlich besonders interessanten Städten nicht zu erreichen sei; tschetschenischen Flüchtlingen sei es jedoch zumutbar, so lange in wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Zuflucht zu nehmen, bis sich die Situation in ihrer Heimat wieder beruhigt habe.

Zur Begründung seiner Berufung, die der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 17. März 2003 zugelassen hat, bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Da der Beigeladene im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besessen habe, sei bei der Prognose, welche Gefahren ihm bei einer Rückkehr drohten, auf den Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" abzustellen. Lasse sich angesichts der in ihrem Ausmaß deutlich zurückgegangenen Kampfhandlungen aber weder eine regional noch eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung feststellen und lägen auch keine besonderen, über die Ethnie und die etwaige Zugehörigkeit zu einer Untergruppe hinausgehenden Rückkehrrisiken vor, komme es auf die Frage nach einer Fluchtalternative nicht mehr an. Doch selbst wenn von einer regionalen Gruppenverfolgung auszugehen sein sollte, hätten die Terroranschläge des Sommers 2004 nicht zu einer Situation geführt, die sich - unbeschadet des signifikant erhöhten Kontrolldrucks, dem sich kaukasisch aussehende Personen ausgesetzt sähen - zum Nachteil aller Tschetschenen grundlegend verändert habe. Gleiches gelte für die Möglichkeit, eine Registrierung zu erlangen, die ggf. allerdings in Ein- oder Dreimonatsabständen erneuert werden müsse. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage im Umfang der Berufungszulassung stattzugeben.

Die Beklagte hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert.

Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den beigezogenen Vorgang des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Jedenfalls auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bestanden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG), hat das Bundesamt dem Beigeladenen zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. Dieser behördliche Ausspruch und das ihn bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts waren daher aufzuheben.

An die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG getreten. Auch nach dieser Bestimmung, die in ihrem Kernbestand mit dem Regelungsgehalt des § 51 Abs. 1 AuslG übereinstimmt, ist die vollziehende Gewalt nicht gehindert, den Beigeladenen in die Russische Föderation abzuschieben.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen der in Satz 1 dieser Norm aufgezählten Merkmale durch eine der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten Kräfte bedroht sind. Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich. Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter als Leib, Leben oder persönliche Freiheit begründen einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG vom 2.7.1980, ebenda).

Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. War er noch keiner asylrechtlich beachtlichen Bedrohung ausgesetzt, kommt es bei der anzustellenden Prognose darauf an, ob ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit "beachtlicher" Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 29.11.1977 Buchholz 402.23 § 28 AuslG Nr. 11). Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360). Das setzt eine mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass es im Heimatstaat zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird (BVerwG vom 31.3.1981 Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Der Bejahung hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung stehen andererseits nicht jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts und jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Betroffenen entgegen; vielmehr müssen hieran mindestens "ernsthafte" Zweifel bestehen (BVerwG vom 1.10.1985 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Dass die Gefahr erneuter Übergriffe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden kann, ist nicht erforderlich (BVerwG vom 1.10.1985, ebenda). Über die "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG vom 9.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143; BVerwG vom 8.9.1992 NVwZ 1993, 191/192).

Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt werden (BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208). Das gilt auch dann, wenn diese (regionale) Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach der Ausreise des Schutzsuchenden auftritt; denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda). Beschränkt sich die Gruppenverfolgung auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung "hinreichend sicher" sind (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda). Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs auf unverfolgt ausgereiste Ausländer ist freilich stets, dass der Betroffene tatsächlich alle Kriterien erfüllt, an die der Verfolgerstaat die Anwendung von Verfolgungsmaßnahmen knüpft (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda). Überzieht ein Staat nicht sämtliche Bewohner eines Gebiets mit asylrechtlich relevanten Repressalien, sondern macht er die Einbeziehung in die Verfolgungsmaßnahmen von weiteren Voraussetzungen (z.B. Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Alter des Betroffenen etc.) abhängig, so sind Personen, die nicht alle die Gruppe konstituierenden Merkmale aufweisen, von der kollektiven Verfolgung von vornherein nicht betroffen. Als unverfolgt Ausgereisten ist ihnen die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG vom 9.9.1997, a.a.O., S. 209).

Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene die Russische Föderation als individuell vorverfolgte Person verlassen hat. Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob er einer Gruppe angehört, die im Zeitpunkt seiner Ausreise in einem Teil des russischen Staatsgebiets politisch verfolgt wurde bzw. heute dort verfolgt wird. Denn auch wenn all diese Fragen zu seinen Gunsten zu beantworten sein sollten und die Prognose, ob er nach einer Rückkehr in die Russische Föderation dort politische Verfolgung zu befürchten hat, deshalb anhand des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs anzustellen wäre, wäre der Beigeladene heute in den meisten Teilen des russischen Staatsgebiets vor Maßnahmen, denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG Rechtserheblichkeit zukommt, "hinreichend sicher". Denn Übergriffe auf seine Person, die ihre Ursache in seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit finden (von den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgeführten asylrelevanten Anknüpfungstatsachen ist im Fall des Beigeladenen nur dieses Merkmal in nähere Erwägung zu ziehen, da er selbst zu keiner Zeit geltend gemacht hat, sich in antirussischem Sinne betätigt zu haben oder - anders als sein Vater - seitens der russischen Staatsgewalt eines solchen Engagements konkret verdächtigt zu werden), sind in der Russischen Föderation mit Ausnahme Tschetscheniens, Inguschetiens und Kabardino-Balkariens sowie der Gebiete Krasnodar und Stawropol zwar nicht mit an Sicherheit grenzender, wohl aber mit so hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sie für ihn keine "reale" Gefahr darstellen.

Dass dem Beigeladenen eine Aufenthaltnahme in der Tschetschenischen Republik selbst nicht zugemutet werden kann, bedarf angesichts der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage dort seit Mai 2004 wieder erheblich verschlechtert hat (vgl. Abschnitt I.1 des Ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13.12.2004) und die menschenrechtliche Lage dort nach wie vor äußerst Besorgnis erregend ist (Ad-hoc-Bericht vom 13.12.2004, Abschnitt I.5), es namentlich weiterhin regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitskräfte auch auf die Zivilbevölkerung kommt (Ad-hoc-Bericht vom 13.12.2004, ebenda), keiner näheren Darlegung.

Auf eine inländische Fluchtalternative in Inguschetien kann der Beigeladene jedenfalls derzeit ebenfalls nicht verwiesen werden. Von dieser Gegebenheit geht seit dem Ende des Jahres 2002 auch das Bundesamt aus (vgl. die diesbezügliche ausdrückliche Aussage am Ende des Abschnitts 5.2 der Ausarbeitung "Die Geiselnahme von Moskau" vom Dezember 2002). Die seither angefallenen Erkenntnisse bestätigen die Richtigkeit dieser Einschätzung.

Nach Darstellung des UNHCR (vgl. S. 6 unten/S. 7 oben seines Schreibens an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2003) wurden in Inguschetien vor einiger Zeit - insbesondere in der Umgebung der Ansiedlungen von Binnenflüchtlingen - verstärkt föderale Sicherheitskräfte stationiert. Seither habe der UNHCR in zunehmendem Umfang Berichte über Festnahmen erhalten, von denen in weitaus überwiegendem Maß junge Männer betroffen seien. Nach Ort und Zeitpunkt konkret dokumentiert ist die Festnahme bzw. Verschleppung von insgesamt 20 überwiegend namentlich genannten Personen in der Zeit vom 26. Juni 2004 bis zum 11. August 2004 in Abschnitt 5 des Memorandums der Gesellschaft für bedrohte Völker vom September 2004 ("Tschetschenien im Spätsommer 2004: Keine Aussicht auf Frieden"): Einer der Betroffenen sei in der Haft zu Tode gekommen, von einem weiteren fehle jede Spur; drei der Festgenommenen seien im staatlichen Gewahrsam schwer misshandelt worden. Am 20. Juli 2004 hätten russische Soldaten ferner eine Person mit tschetschenischem Namen - möglicherweise aufgrund einer Verwechslung - getötet. Auffallend stark vertreten sind unter den Opfern derartiger Maßnahmen Männer, die annähernd gleich alt wie der Beigeladene sind: Allein von den sechs am 6. Juli 2004 in Karabulak Festgenommenen sind fünf zwischen 1974 und 1984 geboren. In Einklang mit dem sich hieraus ergebenden Bild steht die Angabe von Amnesty International, wonach zwischen September 2003 und März 2004 in Inguschetien 56 Personen verschwunden sind und es zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist, bei denen Menschen getötet oder schwer verletzt wurden (vgl. S. 22 der Ausarbeitung "Russische Föderation: Tschetschenische Republik - 'Normalisierung' in wessen Augen?" vom 23.6.2004). Für die zumindest grundsätzliche Richtigkeit dieser Darstellung spricht ferner die von Amnesty International (Ausarbeitung vom 23.6.2004, ebenda) zitierte Äußerung des inguschischen Präsidenten Sjasikow, in der er Menschenrechtsverletzungen in Inguschetien eingeräumt habe; für die Staatlichkeit derartiger Übergriffe ist es unerheblich, ob sie von Angehörigen föderaler Einheiten oder - wie von Sjasikow behauptet - von Mitgliedern der Streitkräfte Tschetscheniens oder anderer Teilrepubliken der Russischen Föderation verübt wurden. Von willkürlichen Verhaftungen in Zusammenhang mit den häufigen Identitätskontrollen in Inguschetien, bei denen das Schicksal der Betroffenen oft unklar bleibe, sowie von Misshandlungen berichtet Amnesty International auch in Abschnitt 3.3 der am 16. April 2004 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Stellungnahme; die Berichte über in Inguschetien "verschwundene" Personen, über extralegale Hinrichtungen und Angriffe auf Zivilisten, die zu deren Tod oder zu schweren Verletzungen geführt hätten, nähmen seit dem Beginn des Jahres 2004 zu. Derartige Handlungen würden - was in Einklang mit der Darstellung Sjasikows steht - auch von tschetschenischen Einheiten durchgeführt, die für ihr besonders brutales Vorgehen in Tschetschenien berüchtigt seien und die nunmehr verstärkt auch in Inguschetien in Erscheinung träten. Seit der Mitte des Jahres 2003 würden in Inguschetien zudem Militäroperationen durchgeführt, die denen in Tschetschenien ähnelten (Stellungnahme vom 16.4.2004, ebenda). Zutreffend geht die Menschenrechtsorganisation "Memorial" vor diesem Hintergrund davon aus, dass Inguschetien seit dem Jahr 2003 keine Insel der Sicherheit für Menschen aus Tschetschenien mehr darstellt (vgl. die Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004", S. 6).

Der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative in Kabardino-Balkarien steht entgegen, dass nicht hinreichend gewährleistet ist, ob der Beigeladene dort einen legalen Aufenthalt begründen kann. In einer Entschließung, die das Parlament von Kabardino-Balkarien 1994 verabschiedete und 1997 abänderte, werde russischen Bürgern aus anderen Regionen der Föderation, die keine engen familiären Beziehungen zu Bewohnern Kabardino-Balkariens haben, der Aufenthalt und die Niederlassung in dieser Teilrepublik ausdrücklich untersagt; dieses Verbot sei nach wie vor in Kraft (vgl. Abschnitt 32 der Stellungnahme des UNHCR über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien vom Januar 2002). Kabardino-Balkarien stehe sowohl wegen Verstößen gegen die Verfassung als auch gegen die Vorschriften der Föderation über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts der Bürger regelmäßig im Visier des Ombudsmanns der Russischen Föderation (Stellungnahme des UNHCR über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien vom Januar 2002, ebenda). In Abschnitt 44 der im Februar 2003 zum gleichen Thema ergangenen Stellungnahme des UNHCR finden sich damit übereinstimmende Aussagen. In seinem Schreiben an das erkennende Gericht vom 29. Oktober 2003 (vgl. dort S. 2) hat der UNHCR mitgeteilt, gegenüber diesen Befunden habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Da der Beigeladene in Kabardino-Balkarien nur über entfernte Verwandte verfügte (vgl. die auf S. 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehaltene Angabe seiner Schwester), ist nicht gewährleistet, dass er von den in dieser Teilrepublik bestehenden restriktiven Regelungen nicht erfasst wird.

Bestätigt wird die Richtigkeit der Schilderung des UNHCR durch die Darstellungen, die sich auf den Seiten 36 f. der Ausarbeitung der Menschenrechtsorganisation Memorial "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" finden. Binnenflüchtlingen aus Tschetschenien wird danach in Kabardino-Balkarien nicht nur die Registrierung verweigert, wie das auch andernorts in der Russischen Föderation vielfach geschieht. Ausschlaggebend gegen die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative in diesem Landesteil spricht, dass ein Betroffener sein subjektives Recht, an einem Ort seiner Wahl innerhalb der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu begründen oder sich dort vorübergehend niederzulassen, in Kabardino-Balkarien auch gerichtlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit durchsetzen kann. Denn nach glaubhafter Darstellung von "Memorial" (S. 37 der letztgenannten Ausarbeitung) blieb ein Versuch, gegen die Verweigerung der Registrierung im Klageweg vorzugehen, im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Zwar sei diese Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz aufgehoben worden, ohne dass jedoch in der Sache bereits ein endgültiger Spruch zugunsten des Betroffenen vorliege; vielmehr sei das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen worden. Da Tschetschenen ohne Registrierung in deutlich erhöhtem Maß gefährdet sind, Opfer staatlicher Willkürmaßnahmen zu werden (vgl. u. a. S. 2 des Schreibens des UNHCR an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2003), sie insbesondere damit rechnen müssen, aus diesem Grund festgenommen und geschlagen zu werden (siehe Abschnitt 6 der Schrift "Erkenntnisse des Bundesamtes - Russische Föderation [Tschetschenienkonflikt] - GUS-Staaten" vom Oktober 2004), kann ein Angehöriger dieses Volkes nicht in zumutbarer Weise auf eine Niederlassung in Kabardino-Balkarien verwiesen werden. Das gilt umso mehr, als in Naltschik zwischen dem 15. und dem 17. September 2003 mehrere tschetschenische Studenten - d.h. Männer in etwa dem gleichen Alter wie der Beigeladene - im Rahmen eines Konflikts mit wohl ethnischem Hintergrund zusammengeschlagen wurden (vgl. S. 45 f. der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"); auch Übergriffe aus dem nichtstaatlichen Bereich muss der Beigeladene in diesem Landesteil mithin mit nicht nur theoretischer Wahrscheinlichkeit befürchten.

Ähnlich wie in Kabardino-Balkarien stellt sich die Situation in den Regionen Krasnodar und Stawropol dar, die ebenfalls wegen Verstößen gegen verfassungs- und föderationsrechtliche Bestimmungen über die Freizügigkeit durch den Ombudsmann der Russischen Föderation bereits mehrfach zur Verantwortung gezogen wurden (vgl. Abschnitt 33 der Stellungnahme des UNHCR über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien vom Januar 2002 sowie Abschnitt 45 in der Fassung dieser Unterlage vom Februar 2003). Insbesondere besteht auch in der Region Krasnodar ein Gesetz, das den Schluss zulässt, dass Personen, die keine verwandtschaftlichen, ethnischen oder kulturellen Bindungen zu diesem Gebiet aufweisen, erhebliche Schwierigkeiten haben werden, dort eine Registrierung ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu erreichen (vgl. die Stellungnahmen des UNHCR vom Januar 2002 und vom Februar 2003, ebenda). In Krasnodar kam es ab August 2003 zudem zu einer gegen tschetschenische Studenten gerichteten Verhaftungswelle; die detailgenaue Schilderung auf den Seiten 43 unten bis 45 Mitte der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" rechtfertigt die Annahme, diese Maßnahmen hätten nicht der Durchführung ordnungsgemäßer strafprozessualer Ermittlungsverfahren, sondern dem Ziel gedient, "alle Tschetschenen, deren man habhaft werden könne, zu inhaftieren" (S. 45 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"). Gegen die Bejahung hinreichender Verfolgungssicherheit in diesem Gebiet spricht auch, dass diese Aktion nach der glaubwürdigen Schilderung von "Memorial" von den örtlichen Gerichten maßgeblich mitgetragen wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beigeladene auch im Raum Krasnodar mit Übergriffen aus dem nichtstaatlichen Bereich rechnen muss (vgl. den von Amnesty International im Jahresbericht 2004 geschilderten Angriff auf kaukasisch aussehende Besucher eines Nachtclubs).

In den übrigen Teilen der Russischen Föderation aber ist der Beigeladene heute vor asylrechtlich relevanten Maßnahmen der russischen Staatsgewalt sowie solcher nichtstaatlicher Akteure, deren Verhalten sich die Russische Föderation nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b) und c) AufenthG ggf. zurechnen lassen muss, hinreichend sicher.

1. Bei seiner (freiwilligen oder erzwungenen) Rückkehr nach Russland hätte er asylrechtlich relevante Übergriffe nicht bereits im Zusammenhang mit der Einreise zu befürchten.

Im Falle einer Abschiebung aus Deutschland kommen russische Staatsangehörige üblicherweise auf dem Luftweg in Moskau an (vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 30.6.2000). Mit Blickrichtung auf die hierbei zu durchlaufenden Einreiseformalitäten ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden rückgeführten Tschetschenen - insbesondere solchen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder bei denen ein solches Engagement unterstellt wird - besondere Aufmerksamkeit widmen (Abschnitt III.1 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004). Der Beigeladene hat zu keiner Zeit geltend gemacht, dass er den tschetschenischen Separatismus unterstützt oder befürwortet oder er sich sonst in einer Art und Weise betätigt bzw. geäußert hat, die das Missfallen der russischen Staatsgewalt hervorgerufen haben könnte; desgleichen hat er nichts dafür vorgetragen, dass die russischen Behörden ihm ohne eigenes Zutun ein antirussisches Engagement unterstellen. Beim Beigeladenen handelt es sich - auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung von ihm gewinnen konnte - vielmehr um einen unpolitischen Menschen, der schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach schwerlich die Besorgnis hervorrufen kann, man habe es bei ihm mit einem gewaltgeneigten Widerstandskämpfer zu tun. Aus dem Umstand, dass man dessen ungeachtet auch ihn bei einer Einreise u. U. sorgfältig überprüfen wird, folgt nicht, dass hierbei Übergriffe auf asylrechtlich geschützte Rechtsgüter zu befürchten sind. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen haben zwar wiederholt behauptet, abgeschobene Tschetschenen seien bereits in Zusammenhang mit dem Einreisevorgang ihrer Freiheit beraubt, misshandelt oder erpresst worden. Dieser Darstellung kann indes jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als die Verhältnisse in den Jahren 2003 und 2004 in Frage stehen. Denn für diese Zeitspanne ist nach den Angaben in Abschnitt III.1 des Ad-hoc-Berichts vom 13. Dezember 2004 kein einziger recherchierter Fall bekannt geworden, in dem sich derartige Vorwürfe bestätigt haben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Darstellung des Auswärtigen Amtes für glaubhaft, da sie ausweislich des vorgenannten Ad-hoc-Berichts zumindest auch auf eigenen behördlichen Nachforschungen beruht; zudem zeigt der Fall des ehemaligen tschetschenischen Asylbewerbers ******** ********, dass diese Ermittlungen verlässlich sind.

Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat in der Ausarbeitung vom 11. Februar 2004, die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurde, behauptet, dieser Tschetschene, der Deutschland am 11. November 2003 in Vollzug seiner Ausreiseverpflichtung auf dem Luftweg verlassen habe, sei nach seiner Ankunft in Moskau festgenommen und unter Abnahme seiner Barmittel eine Woche lang inhaftiert worden. Das Auswärtige Amt ist dieser Darstellung in der am 14. Juni 2004 gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Stellungnahme entgegengetreten. Der Betroffene sei am Flughafen Scheremetjewo 2 vielmehr von Verwandten sowie einem Anwalt der Menschenrechtsorganisation Memorial in Empfang genommen worden. Allerdings habe man ihn - eigenen Angaben zufolge - bei der Passkontrolle aufgehalten, da er keinen Auslandspass besessen habe. Er sei nach den Gründen für seine Passlosigkeit sowie danach befragt worden, ob er politisches Asyl beantragt und welche Einstellung man in Deutschland gegenüber Tschetschenen habe. Nach vier Stunden habe man ihn gehen lassen; er lebe nunmehr mit seiner Familie in Argun. Dass man ihm die mitgeführten Geldmittel abgenommen habe, treffe nicht zu. Angesichts der Detailfülle und der Genauigkeit, mit der das Auswärtige Amt im Schreiben vom 14. Juni 2004 die Vorgänge bei der Einreise dieses Tschetschenen geschildert hat, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass die behördliche Darstellung, nicht aber die seitens der Gesellschaft für bedrohte Völker verbreitete Version den tatsächlichen Geschehensablauf zutreffend wiedergibt.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Behauptung der gleichen Menschenrechtsorganisation nicht gefolgt werden, der am 5. Februar 2004 nach Russland abgeschobene ****** ********** sei "ohne Lebenszeichen verschwunden" (vgl. S. 25 der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation in der im Februar 2004 aktualisierten Fassung). Das gilt umso mehr, als die Gesellschaft für bedrohte Völker die Behauptung, das Untertauchen dieses Tschetschenen finde seine Ursache in staatlichen Maßnahmen, ausdrücklich als bloße Mutmaßung darstellt ("Es ist davon auszugehen, dass er vom russischen Geheimdienst FSB mitgenommen wurde"), ohne dass Tatsachen genannt werden, die einen solchen Geschehensablauf erhärten würden.

Der Fall ******** zeigt zudem, dass etwaigen Zwischenfällen bei der Einreise dadurch wirksam vorgebeugt werden kann, dass der Zurückkehrende bereits am Flughafen von Menschenrechtsorganisationen erwartet wird. Denn ******** ******** konnte die Beendigung seiner Befragung durch russische Sicherheitskräfte am Flughafen eigener Darstellung zufolge dadurch erreichen, dass er darauf hinwies, von Personen erwartet zu werden, die auf Ersuchen des Roten Kreuzes tätig würden (vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.6.2004). Der Bejahung hinreichender Sicherheit vor asylrechtlich relevanten Übergriffen bereits beim Passieren der Grenzkontrollen stünde es deshalb nicht entgegen, sollte es zutreffen, dass ein aus der Schweiz abgeschobener Tschetschene am 4. Februar 2004 bei seiner Ankunft in Moskau festgenommen, 24 Stunden lang auf einer Polizeiwache in Gewahrsam gehalten und dort misshandelt wurde, wie das die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Abschnitt 7.6 der Ausarbeitung "Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation" vom 24.5.2004) und die Gesellschaft für bedrohte Völker (S. 26 der Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation in der vom Februar 2004 stammenden Fassung) behaupten; denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass in jenem Fall entsprechende Vorkehrungen ergriffen wurden.

Die seitens der Gesellschaft für bedrohte Völker als Beispiele für abgeschobenen Tschetschenen behauptetermaßen bereits beim Passieren der Einreisekontrollen drohende Gefahren angeführten Fälle "******** ******" und "***** ******" rechtfertigen nicht nur deshalb keine abweichende Beurteilung, weil sie sich im Jahr 2002 zugetragen haben und sie deshalb für die Beurteilung des heutigen und künftigen russischen Umgangs mit ehemaligen tschetschenischen Asylbewerbern nicht mehr vorbehaltlos aussagekräftig sind. Im Fall "******" fehlt vor allem jeder positive Nachweis dafür, dass diesem Tschetschenen seitens der russischen Staatsgewalt bei (oder nach) der Wiedereinreise Unbill widerfahren ist; die unterbliebene Kontaktaufnahme mit Vertretern von Menschenrechtsorganisationen rechtfertigt einen solchen Schluss nicht ohne weiteres, zumal sich aus der Darstellung der Gesellschaft für bedrohte Völker nicht ergibt, ob der Betroffene überhaupt davon wusste, dass er auf dem Flughafen erwartet wurde. Im Fall "******" schließlich kam es auch nach den Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker weder beim Passieren der Einreisekontrollen noch im Anschluss daran zu einem Freiheitsentzug. Sollte es zutreffen, dass diesem Tschetschenen beim Grenzübertritt mitgeführte Dokumente abgenommen wurden, läge darin kein asylerheblicher Eingriff, zumal sich der Zweck von Heimreisescheinen und ähnlichen Unterlagen, wie sie abgeschobenen Asylbewerbern typischerweise ausgestellt werden, in der Ermöglichung der Wiedereinreise erschöpft, und Tschetschenen innerhalb Russlands in zumutbarer Weise gültige Personalpapiere erlangen können (vgl. dazu nachfolgend). Sofern es - wie behauptet - später in Tschetschenien zu Übergriffen auf ***** ****** gekommen sein sollte, stünde das der Bejahung hinreichender Sicherheit bei der Einreise nicht entgegen.

Dass aus Deutschland zurückgeführte Tschetschenen am Moskauer Flughafen u. U. eine eingehende Befragung, aber keine über die Dauer dieses Vorgangs hin-ausgehende Freiheitsbeschränkung zu gewärtigen haben, zeigt auch der von Amnesty International berichtete Fall des mit dem Alias-Namen "***-***" bezeichneten ehemaligen Asylbewerbers (vgl. die Ausarbeitung "Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation" vom 31.3.2004). Unglaubwürdig ist es, wenn in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Betroffene sei unter massiven Drohungen und Einschüchterungen genötigt worden, sofort von Moskau aus nach Inguschetien zu fliegen. Gegen eine erzwungene Aufenthaltnahme dieses Tschetschenen in Inguschetien spricht zum einen, dass in all den Fällen, in denen die Menschenrechtsorganisation "Memorial" durch Nichtregierungsorganisationen im Ausland gebeten wurde, die Rückkehr eines aus dem Ausland abgeschobenen Tschetschenen zu überwachen, keine auf Rückkehr in das Bürgerkriegsgebiet abzielenden Zwangsmaßnahmen bekannt geworden sind (vgl. S. 3 Mitte des Schreibens des UNHCR an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2003). Wenn sich der als "***-***" bezeichnete Tschetschene nach Darstellung von Amnesty International im Oktober 2003 nach dem Scheitern seines zweiten Versuchs, im Ausland Asyl zu erlangen, aus eigenem Entschluss - und trotz der in Inguschetien zuvor behauptetermaßen erlittenen Misshandlungen - erneut dorthin begeben hat, so spricht das gleichfalls dafür, dass er bereits bei seiner ersten Einreise im April 2002 seinen Aufenthalt freiwillig in diesem Landesteil genommen hat, um so in der Nähe seiner Familie zu sein. Es stand mithin das gleiche Verhaltensmuster wie bei ******** ******** inmitten, der sich zu seiner Familie nach Tschetschenien begeben hat, ohne zu behaupten, dass ihn der russische Staat dazu genötigt habe.

2. Nach Absolvierung der Einreiseformalitäten wäre auch der Beigeladene weder rechtlich noch faktisch gezwungen, sich nach Tschetschenien oder Inguschetien oder in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu begeben, in dem er vor Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.

a) Eine Notwendigkeit, Tschetschenien auch nur vorübergehend aufzusuchen, ergibt sich für ihn nicht daraus, dass die Gültigkeit der alten sowjetischen Inlandspässe bis zum 31. Dezember 2003 befristet war und die nach derzeitiger Erkenntnislage am 30. Juni 2004 endende Umtauschfrist bereits abgelaufen ist (vgl. Abschnitt III.4 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004). Ob der Beigeladene überhaupt verpflichtet ist, sich um einen neuen Inlandspass zu bemühen, kann im Hinblick darauf zweifelhaft erscheinen, dass der "Pasport Graschdanina", der ihm am 18. Mai 1996 in Grosny ausgestellt wurde, bereits aus der Zeit stammt, in der die Sowjetunion nicht mehr existierte; auch wenn auf dem Umschlag sowie an mehreren Stellen im Inneren des Passgehefts noch das Wappen der UdSSR und der abgekürzte oder ausgeschriebene Name jenes untergegangenen Völkerrechtssubjekts erscheinen, wird auf der Seite 1 dieses Dokuments bereits die Russische Föderation als dasjenige Staatsgebilde bezeichnet, dem der Inhaber des Ausweispapiers angehört. Aber selbst dann, wenn auch Pässe, die noch unter Verwendung von aus der Sowjetzeit stammenden Bezeichnungen und Emblemen erstellt wurden, von der Umtauschpflicht erfasst würden, oder der dem Beigeladenen ausgestellte Inlandspass bei der Einreise nach Russland beschlagnahmt würde, müsste er sich nicht nach Tschetschenien oder Inguschetien begeben, um in den Besitz eines neuen Identitätsdokuments zu gelangen.

Ein solches Ausweispapier ist grundsätzlich bei der für den Betroffenen zuständigen Meldebehörde zu beantragen (Abschnitt III.4 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beigeladene persönlich bei dem Einwohnermeldeamt in Tschetschenien oder Inguschetien vorsprechen muss, bei dem er zuletzt mit ständigem Wohnsitz registriert war. Zwar entspricht es verbreiteter Praxis der Miliz, Tschetschenen gegenüber eine solche Aufforderung auszusprechen (vgl. die Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004", S. 59). Ein Erlass vom 24. Mai 2003 ("Befehl Nr. 347") bestimmt jedoch, dass der Umtausch eines alten sowjetischen in einen neuen russischen Pass nicht nur am Ort der Registrierung, sondern auch am Wohnort des Betroffenen erfolgen kann ("Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004", ebenda). Diese Verwaltungsvorschrift hat in der Praxis zwar wenig Beachtung gefunden; der in der letztgenannten Ausarbeitung von "Memorial" (a.a.O., S. 59) dokumentierte Fall eines in Moskau wohnenden Tschetschenen, der den Umtausch erfolgreich durch Antragstellung bei einer Moskauer Dienststelle durchführen konnte, zeigt indes, dass es möglich ist, von einer Passbehörde in Tschetschenien einen neuen Inlandspass zu erhalten, ohne sich zu diesem Zweck selbst nach Tschetschenien begeben zu müssen. Da "Memorial" (a.a.O., S. 60) ausdrücklich festhält, es gebe "einige" Regionen, die Pässe aus Tschetschenien erhalten, handelt es sich ungeachtet der Schwierigkeiten und der Verzögerungen, die bei diesem Unterfangen in Kauf zu nehmen sind, um eine Möglichkeit, die nicht nur in der Theorie besteht. Am 24. Juni 2004 hat die Leiterin des Legal Network Migration Rights von "Memorial", ******** ************, vor dem Bundesamt ferner darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Erlass einer Gerichtsentscheidung zufolge nach wie vor gültig ist. Auch wenn es nur wenige Fälle gebe, in denen Tschetschenen am Ort ihres aktuellen Aufenthalts, d.h. am Ort ihrer vorübergehenden Registrierung, Pässe erhalten hätten, gelte es "festzuhalten, dass ein Inlandspass offiziell dort beantragt werden könne, wo man zum jetzigen Zeitpunkt lebe" (S. 4 des vom 12.7.2004 stammenden Protokolls des Bundesamtes über den Informationsaustausch zum Tschetschenienkonflikt am 24.6.2004). Diese eindeutige Aussage ist umso glaubwürdiger, als sie von der Repräsentantin einer Organisation stammt, die sich wie wohl keine andere in Russland die Wahrung der rechtlichen Belange der Tschetschenen angelegen sein lässt. Bestätigt wird diese Angabe ferner durch die Darstellung des Auswärtigen Amtes in der am 12. November 2003 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Stellungnahme. Danach ist es einer Auskunft des Pass- und Visadienstes der Russischen Föderation zufolge möglich, einen Inlandspass auch am Ort der vorübergehenden Registrierung zu beantragen. Selbst der Besitz einer Registrierung aber ist nicht zwingend erforderlich, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen: Hält sich die passlose Person an einem Ort auf, an dem sie weder dauerhaft noch vorübergehend gemeldet ist, muss sie gegenüber den Behörden lediglich nachweisen, dass sie tatsächlich dort lebt, um an diesem Ort einen neuen Pass erhalten zu können (Schreiben des UNHCR an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2003, S. 8). Es kann somit nicht der Fall eintreten, dass einem zurückgeführten Tschetschenen die Registrierung unter Berufung auf das Fehlen eines gültigen Identitätsdokuments und die Ausstellung eines neuen Inlandspasses wegen fehlender Anmeldung am Ort der Antragstellung verweigert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass die Erlangung gültiger Dokumente mühselig und zeitaufwändig sein kann und vom Betroffenen Engagement und Durchhaltevermögen sowie die Bereitschaft verlangt, ggf. die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen und den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. die auf S. 59 f. der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" erwähnte Notwendigkeit der Einschaltung eines Dumaabgeordneten bzw. des Komitees "Bürgerbeteiligung", ferner die auf S. 38 f. der gleichen Unterlage geschilderten Fälle der erfolgreichen Anrufung eines Gerichts durch Tschetschenen, denen außerhalb Tschetscheniens die Ausstellung von Pässen verweigert worden war). Gemildert wird der Zeitaufwand, der für die Beschaffung eines neuen Inlandspasses aus Tschetschenien benötigt wird, dadurch, dass Betroffenen ein vorläufiges Personaldokument ausgestellt wird (Abschnitt III.4 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004); Tschetschenen können auf diese Weise die nachteiligen Folgen vermeiden, die sich u.U. aus dem fehlenden Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ergeben (vgl. dazu die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Schreiben an das Bundesamt vom 22.12.2003 am Ende der Antwort zur Frage 2).

b) Aber auch unabhängig von der ggf. bestehenden Notwendigkeit, sich neue Identitätsdokumente zu beschaffen, wird in den vom Verwaltungsgerichtshof als "hinreichend sicher" eingestuften Teilen der Russischen Föderation auf Tschetschenen kein Zwang ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren; die Sondersituation, der sich die noch in Inguschetien lebenden Bürgerkriegsflüchtlinge ausgesetzt sehen, kann vorliegend unberücksichtigt bleiben, da diese Teilrepublik nicht (mehr) als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt. Das Auswärtige Amt (vgl. das Schreiben dieser Behörde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.11.2003) und der UNHCR (vgl. die dem erkennenden Gericht am 29.10.2003 erteilte Auskunft) stimmen darin überein, dass jedenfalls in jüngerer Zeit keine Fälle einer zwangsweisen Rückführung aus anderen Landesteilen als Inguschetien nach Tschetschenien bekannt geworden sind. Zwei Verordnungen des Bürgermeisters von Moskau aus dem Jahr 1999, die eine Zurückweisung bzw. Abschiebung nicht registrierter Personen vorsahen und von denen unbekannt sei, ob man sie jemals in die Praxis umgesetzt habe, seien auf Rechtsbehelfe einer Moskauer Menschenrechtsorganisation hin gerichtlich als rechtswidrig verworfen worden (vgl. auch dazu das Schreiben des UNHCR vom 29.10.2003). Der Umstand, dass auf die wenigen Tschetschenen, die innerhalb Russlands in provisorischen Unterbringungszentren leben, durch Streichung staatlicher Leistungen und durch behördliche Kontrollen Druck mit dem Ziel der Rückkehr nach Tschetschenien ausgeübt wird (vgl. S. 40 f. der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"), muss vorliegend außer Betracht bleiben, da der Beigeladene nicht zu diesem Personenkreis gehört.

3. Dem Beigeladenen ist es ferner möglich, innerhalb der Teile der Russischen Föderation, die als sichere Zufluchtsgebiete in Betracht kommen, einen legalen Aufenthalt zu begründen.

Als russischem Staatsbürger steht ihm von Verfassung wegen das Recht zu, seinen Wohnsitz bzw. seinen (vorübergehenden) Aufenthalt innerhalb des gesamten Föderationsgebiets frei zu wählen (vgl. Abschnitt III.2 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004). Zur Legalisierung der Niederlassung bedarf es nach der Abschaffung des früheren Systems der Zuzugsgenehmigung ("propiska") nur noch einer Anmeldung am Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") oder am Ort des temporären Aufenthalts ("vorübergehende Registrierung"; vgl. auch dazu Abschnitt III.2 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004). Die Registrierung legalisiert nicht nur den Aufenthalt, sondern ist auch Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen sowie grundsätzlich auch zum kostenlosen Gesundheitssystem (Ad-hoc-Bericht vom 13.12.2004, ebenda; vgl. jedoch zu der in Moskau bestehenden - beschränkten - Möglichkeit, in dringenden Fällen auch ohne Registrierung eine Behandlung durch Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge zu erhalten, S. 53 bis 55 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004").

Nach übereinstimmender Darstellung aller Quellen wird das abgeschaffte Propiska-System in vielen Teilen der Russischen Föderation allerdings weiterhin praktiziert, wobei diese Zuzugsbeschränkungen jedoch weder in Moskau noch in St. Petersburg noch in anderen Orten der Föderation auf die ethnische Zugehörigkeit des Betroffenen abstellen (so das Auswärtige Amt im Schreiben an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.11.2003); in den großen Städten wird vielmehr die Ansiedlung von Personen jeglicher Volkszugehörigkeit erschwert (vgl. Abschnitt II.4 des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.3.2004). Gleichwohl wirkt sich diese Handhabung besonders zu Lasten von Tschetschenen aus; Angehörigen dieser Volksgruppe wird außerhalb Tschetscheniens - namentlich in Moskau - häufig die Registrierung verweigert (Abschnitt III.2 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004).

Dessen ungeachtet ist es einem Tschetschenen selbst in der russischen Hauptstadt - wenn auch ggf. erst nach Überwindung erheblicher Hürden - möglich, sich behördlich anzumelden und so seinen Aufenthalt dort zu legalisieren; in Ansehung der Teile der Föderation, in denen eine Registrierung einfacher zu erlangen ist als in Moskau (vgl. zu den insoweit günstigeren Voraussetzungen in Südrussland Abschnitt III.2 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004, zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Registrierung außerhalb von Großstädten das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 18.4.2000), ist das umso mehr zu bejahen. Nach Darstellung von "Memorial" (S. 53 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004") gibt es in Moskau Milizdienststellen, die Tschetschenen - noch dazu gebührenfrei - Registrierungen ausstellen. Dass Tschetschenen - und zwar auch in Moskau - eine Registrierung zu erhalten vermögen, folgt auch aus den Ausführungen des tschetschenischen Duma-Abgeordneten **********, wie sie auf Seite 4 der Anlage 1 zum Schreiben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das Auswärtige Amt vom 30. August 2001 wiedergegeben werden. Wenn dort angemerkt wurde, die Registrierung der Tschetschenen in Moskau und in anderen russischen Städten sei auf drei Monate begrenzt, so folgt daraus, dass diese Personen jedenfalls über eine - wenngleich nur befristet gültige - Registrierung verfügen. Deren zeitliche Beschränkung ist dem Grunde nach dann nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene in der fraglichen Kommune nur einen vorübergehenden Aufenthalt begründet hat, da die Anmeldung in solchen Fällen regelmäßig nur für sechs Monate bestätigt wird und danach erneuert werden muss (vgl. Abschnitt 1.1 des Schreibens von Amnesty International an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 16.4.2004). Soweit Tschetschenen eine Registrierung nur für weniger als sechs Monate erhalten, mag darin eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare, ggf. auch an das Merkmal der Volkszugehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung liegen. Da auch der Besitz einer dergestalt befristeten Registrierung den Aufenthalt für eine gewisse Zeit legalisiert und der Beigeladene nicht auf Leistungen wie z.B. Kindergeld angewiesen ist, die bei kurzfristigen Anmeldungen u.U. nicht gewährt werden (vgl. S. 37 und S. 53 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"), grenzt ihn ein solcher Rechtsverstoß indes noch nicht aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, dem er angehört, aus, so dass derartigen Praktiken keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zudem zeigt der auf Seite 53 oben der letztgenannten Ausarbeitung dokumentierte Fall, dass gegen ungerechtfertigt kurz befristete Registrierungen durch die Einschaltung von Menschenrechtsorganisationen und das Einlegen von Rechtsbehelfen wirksame Abhilfe möglich ist.

Weitere Beispiele für ein erfolgreiches Bemühen von Tschetschenen, durch Beschreiten des Rechtswegs eine behördlich bestätigte Anmeldung zu erhalten, sind in den Berichten Nr. 7 und Nr. 15 von Mitarbeitern der Organisation "Memorial" dokumentiert, die dem Schreiben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das Auswärtige Amt vom 30. August 2001 beigefügt sind. Wenn dem Bericht Nr. 7 zufolge von 230 Flüchtlingen aus Tschetschenien, die am 19. Januar 2001 in einem Hotel in Tambow untergebracht waren, 59 % eine Registrierung besaßen, so zeigt das, dass von einer generellen Verweigerung dieser Rechtshandlung gegenüber Tschetschenen keine Rede sein kann.

Anhaltspunkte dafür, dass der nicht registrierte Teil der tschetschenischen Binnenflüchtlinge eine Legalisierung seines Aufenthalts schlechthin nicht zu erreichen vermochte, ergeben sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht. In den Fallschilderungen, die mit der Feststellung abbrechen, Tschetschenen sei die Registrierung verweigert worden, fehlt praktisch durchgängig eine Aussage darüber, ob der Betroffene gebührliche Anstrengungen unternommen hat, um den Status der Illegalität zu vermeiden bzw. zu beenden. Dem Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund seiner umfangreichen Befassung mit Asylbegehren von Personen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und dem orientalischen Raum von Amts wegen bekannt, dass zahlreiche Angehörige dieser Kulturkreise kein oder nur geringes Verständnis für das Erfordernis aufbringen, bei einem Aufenthalt in einer anderen als der angestammten Umgebung der dort geltenden Rechtsordnung den pflichtschuldigen Gehorsam zu erweisen und in der gebotenen Weise Kontakt mit den Behörden aufzunehmen. Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass für das Fehlen einer Registrierung in vielen Fällen auch nur die mangelnde Bereitschaft von Tschetschenen ursächlich ist, die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten und bei auftretenden Schwierigkeiten fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. In dieser Einschätzung bestätigt sieht sich das Gericht durch den von "Memorial" auf Seite 21 f. der Ausarbeitung "Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien Juni 2002 - Mai 2003" geschilderten Fall einer Tschetschenin, die so lange ohne Registrierung im Gebiet von Moskau lebte, als sich für sie hieraus keine Schwierigkeiten ergaben, und die sich erst dann entschied, sich registrieren zu lassen, als die örtliche Miliz im Gefolge des Terroranschlags vom Oktober 2002 begann, sich in der Schule nach nicht angemeldeten Tschetschenen zu erkundigen (vgl. ferner die auf S. 38 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" erwähnte Bereitschaft vieler Menschen, lieber Bestechungsgelder zu bezahlen als in Reaktion auf behördliches Unrecht den Rechtsweg zu beschreiten). Ist ein Tschetschene aber willens, seinen Aufenthalt zu legalisieren, so steht ihm z.B. in Gestalt der 50 Beratungsstellen, die "Memorial" in den 47 Regionen der Russischen Föderation unterhält (vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.11.2003), ein dichtes, landesweit verfügbares Hilfsangebot zur Verfügung, mit dessen Unterstützung er seine Rechte mit guten Erfolgsaussichten durchsetzen und gegen staatliche Willkür Schutz finden kann. Der Auffassung des Auswärtigen Amtes, dass es Tschetschenen bei allen Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen dieser Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, nach zahlreichen Versuchen und mit der Unterstützung von Duma-Abgeordneten, Vertretern von "Memorial" sowie einflussreicher Persönlichkeiten schaffen, einen legalen Aufenthalt zu begründen (vgl. Nr. 5 im Schreiben dieser Behörde an das Bundesamt vom 4.5.2004), ist seitens des Gerichts deshalb beizupflichten. Auf die Frage, ob es den Betroffenen zuzumuten ist, auch Bestechungsgelder zu bezahlen, wie das im letztgenannten Schreiben des Auswärtigen Amtes als weitere Möglichkeit dargestellt wird, um eine Registrierung zu erlangen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend an.

4. Besitzt ein Tschetschene aber sowohl gültige Ausweispapiere als auch eine Registrierung an dem Ort, an dem er angetroffen wird, so gibt er damit der russischen Staatsgewalt keine Handhabe, um ihn mit ggf. asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu überziehen. Bezeichnenderweise liegen dem Verwaltungsgerichtshof keine Erkenntnisse darüber vor, dass Tschetschenen, die diese Anforderungen erfüllten und die in ihrer Person auch keinen sonstigen Anlass zu polizeilichem Einschreiten gegeben haben, in jüngerer Zeit außerhalb derjenigen Teile der Russischen Föderation, die nach dem Vorgesagten nicht als hinreichend sicher angesehen werden können, seitens der russischen Staatsgewalt in asylrechtlich erheblicher Weise belangt wurden. Außer Betracht zu bleiben hat in diesem Zusammenhang der Umstand, dass Tschetschenen - ebenso wie andere kaukasisch aussehende Personen - öfter als andere Bewohner der Russischen Föderation kontrolliert werden (vgl. z.B. Abschnitt 1.1 des Schreibens von Amnesty International an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 16.4.2004). Denn wenn jemand seinen Ausweis vorzeigen und er ggf. Durchsuchungen seiner Person, mitgeführter Gegenstände sowie seiner Wohnung dulden muss, beeinträchtigt das - für sich genommen - weder die asylrechtlich ausdrücklich geschützten Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Fortbewegungsfreiheit, noch wird durch solche Maßnahmen, so lange sie nicht mit weitergehenden Übergriffen einhergehen, die Menschenwürde verletzt. Der Umstand, dass bei der Auswahl der zu überprüfenden Personen an ethnische Merkmale angeknüpft wird (vgl. Abschnitt II.8 des Ad-hoc-Berichts vom 13.12.2004 sowie das Schreiben von Amnesty International vom 16.4.2004), ändert an der asylrechtlichen Irrelevanz dieser Vorgehensweise so lange nichts, als der Bereich sog. polizeilicher "Standardmaßnahmen" nicht überschritten wird. Denn auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben müssen es Personen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe in höherem Maße als andere verdächtig sind, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen, u. U. hinnehmen, in verstärktem Umfang mit polizeilichen Eingriffsmaßnahmen konfrontiert zu werden. Ein solches erhöhtes Besorgnispotenzial ist bei Tschetschenen aufgrund der aus der Mitte dieses Volkes heraus begangenen schweren Terrorakte und angesichts der Verflechtung nicht weniger Angehöriger dieser Ethnie mit der organisierten Kriminalität (vgl. de Waal in: Der Krieg im Schatten - Russland und Tschetschenien, hrsg. von Hassel, 2003, S. 21) nicht in Abrede zu stellen. Mangels jedweden Bezugs zu asylrechtlich geschützten Positionen erst recht ohne Belang ist es, dass Tschetschenen aus Anlass der Registrierung ggf. die Anfertigung von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken hinnehmen müssen (vgl. S. 36 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004").

Soweit pauschal behauptet wird, in Zusammenhang mit Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen komme es "nicht selten zu tätlichen Übergriffen und anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei" (Abschnitt 1.1 des Schreibens von Amnesty International an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 16.4.2004), lassen die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, dass Tschetschenen, die über gültige Papiere und eine ordnungsgemäße Anmeldung verfügen und die auch keinen sonstigen Anlass für ein polizeiliches oder sicherheitsbehördliches Einschreiten geben, insoweit in höherem Maße als sonstige Bewohner der Russischen Föderation gefährdet sind (vgl. zur generell mangelnden Gewährleistung rechtsstaatlicher Verhältnisse im russischen Polizeigewahrsam Abschnitt III.1 des Lageberichts vom 26.3.2004). Die häufigsten Grün-de für Verfolgungen durch die Miliz stellen vielmehr das Fehlen einer Registrierung bzw. der Aufenthalt des Betroffenen an einem anderen Ort als dem dar, an dem er gemeldet ist (vgl. S. 52 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"). Wenn auf Seite 48 dieser Unterlage der Fall einer Tschetschenin referiert wird, die trotz ordnungsgemäßer Papiere zur Polizeiwache verbracht, dort befragt, erkennungsdienstlich behandelt und nach 25-stündigem Gewahrsam schließlich freigelassen wurde, so lag dem erkennbar zugrunde, dass in Bezug auf diese Frau, die unmittelbar aus Tschetschenien nach Moskau gekommen war, der Verdacht entstanden war, Kontakt zu terroristischen Kreisen zu unterhalten (vgl. die eingehende Befragung ihrer Arbeitskollegen und ihres Wohnumfeldes). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nicht behauptet wird, die Betroffene sei auch nur ansatzweise Misshandlungen, Einschüchterungen oder ähnlichen verbotenen Maßnahmen ausgesetzt gewesen; in einem rechtsstaatlichen System wäre die Überprüfung einer solchermaßen verdächtigen Person nicht notwendig anders verlaufen als in dem von "Memorial" geschilderten Fall. Auch bei der ordnungsgemäß registrierten Tschetschenin ****** ******* (vgl. S. 53 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004") beschränkten sich die polizeilichen Maßnahmen darauf, die Betroffene zur Wache zu verbringen, da gegen sie der Verdacht bestand, ihre Registrierung sei gefälscht; dass sie darüber hinausgehenden Eingriffen ausgesetzt gewesen sei, wird nicht behauptet. Die am 24. Juli 2003 in Sokol im Gebiet von Saratow durchgeführte Durchsuchung (vgl. S. 46 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004") erschöpfte sich ebenfalls in einem Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der auch in einem Rechtsstaat ggf. ohne richterliche Anordnung stattfinden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG), sowie in der Verbringung mehrerer Familienmitglieder auf die Polizeiwache zu Verhörzwecken. Wenn die Dauer der Freiheitsentziehung hierbei zwischen drei und 14 Stunden schwankte, bewegte sie sich in einem Rahmen, in dem sich ein Verdächtiger auch in einer rechtsstaatlichen Ordnung einer Festnahme ausgesetzt sehen kann, die die Polizei ohne Einschaltung eines Richters vornimmt. Zu weitergehenden Rechtseingriffen (z.B. Misshandlungen) kam es nach der Darstellung von "Memorial" auch in diesem Fall nicht.

Alle anderen Vorkommnisse, die auf den Seiten 49 bis 52 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" als Beispiele für angebliche "Diskriminierungen" von Tschetschenen in Moskau aufgeführt werden ("Diskriminierungen" - d.h. Ungleichbehandlungen - stellen schon begrifflich nicht notwendig eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung dar), betrafen Personen, die entweder über keine Registrierung verfügten (vgl. den auf S. 49 dargestellten Fall "********* *******"), oder die (wie die auf S. 52 erwähnten Personen ****-*** und ****** *********) unter einer anderen Adresse als derjenigen lebten, unter der sie registriert waren. Aber auch in diesen Fällen, in denen die Betroffenen gegen russisches Recht verstoßen haben, ist ihnen nichts asylrechtlich Relevantes widerfahren. Daraus ist zu erschließen, dass sich der Beigeladene auch während der Zeit, die bis zum Erhalt einer Registrierung ggf. verstreicht, vor Übergriffen, die nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich sein könnten, hinreichend sicher fühlen darf. Denn wenn der Tschetschene ********* *******, bei dem im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle die Bemühungen um Erhalt der zunächst verweigerten Registrierung unter Einschaltung von "Memorial" und eines Duma-Abgeordneten bereits eingeleitet, aber noch nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden waren, noch am Tag der Festnahme nach einer Befragung wieder freigelassen wurde, ohne dass es zu Übergriffen auf seine körperliche Unversehrtheit kam, so ist die Prognose gerechtfertigt, dass auch der Beigeladene diese Interimsphase jedenfalls dann zu überbrücken vermag, wenn er sich des Beistands einer Menschenrechtsorganisation versichert, wie das im Fall ******* geschehen ist.

5. Die Praxis russischer Polizisten, missliebigen Personen Beweismittel unterzuschieben, um so gegen sie einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist nach Darstellung von "Memorial" (vgl. S. 48 und S. 60 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004") seit der Mitte des Jahres 2003 nicht mehr in größerem Umfang zu beobachten, auch wenn solche Vorkommnisse nach wie vor vielfach zu verzeichnen seien. Was die Wahrscheinlichkeit anbetrifft, dass der Beigeladene das Opfer solcher Machenschaften werden könnte, muss berücksichtigt werden, dass er (z.B. durch die ihm erteilten Aufenthaltsgestattungen) nachweisen kann, seit vielen Jahren in Deutschland gelebt zu haben. Es ist vor diesem Hintergrund wesentlich schwieriger, ihm erfolgreich eine Beteiligung z.B. am Rauschgift- oder Waffenhandel zu unterstellen, als das bei Tschetschenen der Fall sein mag, die unmittelbar aus Tschetschenien kommen (vgl. dazu den auf S. 61 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" referierten Fall "********") oder die zwischen Tschetschenien und anderen Teilen Russlands mit einem Lastkraftwagen unterwegs sind und deshalb in besonderer Weise dem Verdacht unterliegen, Kurier- oder Versorgungsaufgaben für die Separatisten auszuüben (vgl. dazu den auf S. 62 der vorgenannten Ausarbeitung dargestellten Fall "******"). Wenn sich in der Sache "*******" ein hochrangiger Polizeioffizier veranlasst sah, gegenüber dem Komitee "Bürgerbeteiligung" zuzusichern, man werde jenem Tschetschenen "nichts unterschieben" (vgl. S. 50 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004"), so bestätigt das erneut, dass die frühzeitige Inanspruchnahme des Beistands einer Menschenrechtsorganisation einem Fehlverhalten von staatlicher Seite erfolgreich vorzubeugen vermag.

6. Der Befehl Nr. 541, den der damalige Innenminister der Russischen Föderation am 17. September 1999 angeblich erlassen hat (vgl. die Anlage 1 zum Schreiben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das Auswärtige Amt vom 30.8.2001), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Gefährdung des Beigeladenen nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit dieser Befehl überhaupt authentisch ist oder es sich bei ihm um eine Fälschung handelt, was sich trotz nachhaltiger Bemühungen des erkennenden Gerichts nicht mit letzter Sicherheit hat aufklären lassen (vgl. die an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof adressierten Schreiben des UNHCR vom 29.10.2003, des Auswärtigen Amtes vom 12.11.2003, der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 18.3.2004 und von Amnesty International vom 16.4.2004). Denn selbst wenn eine solche Anordnung tatsächlich ergangen sein sollte, woran angesichts der substantiierten Darlegungen des Auswärtigen Amtes in den Stellungnahmen, die diese Behörde am 26. April 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und am 22. Oktober 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln abgegeben hat, erhebliche Zweifel bestehen (selbst die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte schließt ausweislich der Darlegungen auf S. 4 oben der Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Auswärtige Amt vom 30.8.2001 eine Fälschung nicht aus), würde das nicht den Schluss rechtfertigen, der Beigeladene wäre in den als inländische Zufluchtsgebiete in Betracht kommenden Teilen der Russischen Föderation vor asylrechtlich relevanten Maßnahmen der Staatsgewalt nicht hinreichend sicher. Eine besondere Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten tschetschenischer Volkszugehöriger, wie sie in den Abschnitten 1.3 und 1.4 dieses Befehls angeordnet worden sein soll, stellt jedenfalls so lange keine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar, als den Betroffenen auf diese Weise nicht die Existenzgrundlage entzogen wird. Dass es sich so verhält, wird in keiner der dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen behauptet; auch ihrem Wortlaut nach zielen die vorgenannten Anordnungen nur auf eine (präventive) Kontrolle geschäftlicher Aktivitäten, nicht auf deren Unterbindung ab. Dass es für Tschetschenen schwierig ist, eine Anmeldung sowie Ausweispapiere zu erhalten (vgl. die Abschnitte 1.1 und 1.6 des angeblichen Befehls Nr. 541), steht unabhängig davon außer Zweifel, ob diese Anordnung authentisch ist und sie bejahendenfalls heute noch als Richtschnur für das Verwaltungshandeln dient (der UNHCR weist auf S. 3 seines Schreibens vom 29.10.2003 wohl zutreffend darauf hin, dass die festzustellenden Restriktionen auf lokalen Vorschriften und Ressentiments beruhen). Ausschlaggebend ist, dass die insoweit inmitten stehenden Probleme - wie aufgezeigt - nicht unüberwindbar sind. Da es Tschetschenen möglich ist, eine Registrierung auch am Ort eines nur vorübergehenden Aufenthalts zu erlangen, können sie ihren Wohnort trotz der in Abschnitt 1.5 des fraglichen Befehls angesprochenen "Erschwernisse" in rechtmäßiger Weise verlassen. Dass Angehörige dieser Volksgruppe nicht nur im Bürgerkriegsgebiet mit Hausdurchsuchungen und einer Verbringung auf Polizeireviere rechnen müssen (vgl. die Abschnitte 1.2 und 1.7 des Befehls Nr. 541), trifft nach dem Vorgesagten unabhängig davon zu, ob diese Anordnung jemals ergangen ist und sie heute noch fortgilt; entscheidend fällt bei der Gefährdungsprognose insoweit ins Gewicht, dass kein einziger Fall aus neuerer Zeit dokumentiert ist, in dem sich ein Tschetschene, der über eine Anmeldung und ordnungsgemäße Papiere verfügte, aus solchem Anlass Maßnahmen ausgesetzt gesehen hat, die über das nach rechtsstaatlichen Kriterien zulässige strafprozessuale Instrumentarium hinausgingen.

Festzuhalten bleibt bei alledem, dass die Lebensumstände jedenfalls solcher Tschetschenen, die aus dem Bürgerkriegsgebiet stammen (d.h. sich nicht bereits vor Ausbruch des Konflikts andernorts in der Russischen Föderation angesiedelt und sich in einer russisch geprägten Umgebung sozialisiert haben), auch in den als hinreichend sicher einzustufenden Teilen Russlands schwierig sind. Die vorstehend aufgezeigten Gegebenheiten rechtfertigen es deshalb nicht ohne weiteres, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für jeden tschetschenischen Asylsuchenden zu bejahen. Gesonderter, sorgfältiger Betrachtung bedarf namentlich die Frage, ob bereits die Schwierigkeiten und die Verzögerungen, die ein Angehöriger dieses Volkes weithin in Kauf nehmen muss, um in den hierfür in Betracht kommenden Landesteilen einen legalen Aufenthalt zu begründen, ihn in eine "ausweglose Lage" bringen kann. Ob das z.B. bei Kindern, bei alten, kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen der Fall ist, die aus sonstigen Gründen (z.B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge in menschenwürdiger Weise existieren können, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles indes keiner Entscheidung. Denn beim Beigeladenen handelt es sich um einen jungen, nach Aktenlage gesundheitlich in keiner Weise beeinträchtigten Mann, der seine Arbeitskraft in vollem Umfang zur Sicherung der eigenen Existenz einsetzen kann. Als Absolvent einer Ausbildung zum Zahntechniker besitzt er zudem berufliche Fertigkeiten, die sich auf dem Arbeitsmarkt nutzbringend einsetzen lassen. Da er nach eigenem Bekunden über in Moskau lebende Freunde verfügt, stünde er nach einer Rückkehr auch dann nicht vollkommen alleine da, wenn seine Darstellung zutreffen sollte, dass seine Verwandtschaft ausschließlich in Inguschetien ansässig ist. Sofern er für die erste Zeit nach der Einreise bis zum Erhalt ggf. benötigter neuer Ausweispapiere und bis zu einer Registrierung nicht bei diesen Freunden wohnen könnte, ermöglichen es ihm die öffentlichen Mittel, die ehemaligen Asylbewerbern nach dem REAG/GARP-Programm zur Verfügung gestellt werden (vgl. das in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Merkblatt), selbst für seine Unterkunft zu sorgen und so die wichtigste faktische Voraussetzung für seine Registrierung zu schaffen. Aus dem gleichen Grund stünde er für die Zeit, bis er eine Beschäftigung gefunden hat, nicht mittellos da. Der Beigeladene wäre nach einer Niederlassung in den als hinreichend sicher einzustufenden Teilen der Russischen Föderation ferner vor Übergriffen gesellschaftlicher Kräfte hinreichend sicher, die sich der russische Staat nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG dann zurechnen lassen müsste, falls er nicht willens oder in der Lage wäre, den Betroffenen vor solchen Angriffen Schutz zu bieten. Nach den in Abschnitt 4.2 der Schrift "Erkenntnisse des Bundesamtes - Russische Föderation [Tschetschenienkonflikt] - GUS-Staaten" vom Oktober 2004 referierten Angaben des Leiters eines Moskauer Büros für Menschenrechte wurden in der Russischen Föderation im ersten Halbjahr 2004 etwa 20 Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft getötet; seit dem Beginn des gleichen Jahres seien nahezu 300 "Fälle" (nicht näher bezeichneter Art) registriert worden, in denen Rassismus und Fremdenhass eine Rolle gespielt hätten. Setzt man diese Zahlen in Relation zu den mehr als 145 Millionen Menschen, die in der Russischen Föderation leben und von denen viele den mehr als hundert anerkannten ethnischen Minoritäten angehören (vgl. Abschnitt II.1.b des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2004), kann nicht davon gesprochen werden, rassistisch motivierte Übergriffe seien in signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen. Vor allem aber zeigt eine ins Einzelne gehende Analyse konkret dokumentierter Zwischenfälle, dass es nicht Tschetschenen, sondern zumindest ganz überwiegend Angehörige anderer Volksgruppen - nämlich Schwarzafrikaner, Asiaten mit mongolischem Erscheinungsbild sowie Menschen aus dem indischen Kulturkreis - sind, die in den für Tschetschenen als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten Russlands nichtstaatlicher Gewalt zum Opfer fallen. Von den Vorkommnissen mit nationalistischem bzw. rassistischem Hintergrund, die auf den Seiten 10 bis 13 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004" aufgelistet sind, betrafen nur das am 17. Juni 2003 in Moskau an einem Aserbaidschaner begangene Tötungsdelikt und der am 21. April 2001 auf dem Markt in Jasenew verübte Überfall auf dortige Händler Personen, die aus dem Kaukasus stammten; dass bei dem letztgenannten Zwischenfall auch nur ein einziger Tschetschene in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist nicht ersichtlich. Die in der gleichen Ausarbeitung außerdem aufgelisteten Fälle "******" und "*****" betrafen Schwarzafrikaner, die Fälle "*****" und "********" sowie das am 14. Januar 2004 in Moskau an einem tadschikischen Mädchen verübte Tötungsverbrechen Asiaten mit mongolischer Erscheinung, die Fälle "**********" und "***** ****" Personen aus dem indischen bzw. indochinesischen Raum. Soweit in dieser Unterlage außerdem von einem Überfall auf einen armenischen Knaben in Kostroma berichtet wird, ergibt sich aus den Darstellungen von "Memorial" nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass diese Tat (die sich im Übrigen ebenfalls nicht gegen einen Tschetschenen richtete) einen rassistischen oder nationalistischen Hintergrund hatte. Nur dann aber, wenn Personen Angriffen nichtstaatlicher Kräfte wegen eines "asylrelevanten" Merkmals ausgesetzt waren, nicht aber, wenn sie allgemein-kriminellen Handlungen zum Opfer gefallen sind, können solche Vorkommnisse unter der Voraussetzung, dass zusätzlich die Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b) oder c) AufenthG erfüllt sind, als "mittelbare" staatliche Verfolgung angesehen werden.

In der Auskunft, die Amnesty International am 4. Februar 2004 dem Verwaltungsgericht Kassel erteilt hat, werden an konkreten Beispielen für tätliche Angriffe von "Skinheads" auf Menschen mit nichtrussischem Aussehen bezeichnenderweise ausschließlich Vorfälle aufgeführt, die Schwarzafrikaner betroffen haben. Mag dieser Umstand ggf. noch durch die der Auskunft zugrunde liegende Fragestellung erklärt werden können, so gilt das nicht für die Tatsache, dass der Jahresbericht von Amnesty International für 2004 an konkreten Beispielen für derartige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure ebenfalls nur die Ermordung eines aus Mauritius stammenden Studenten in St. Petersburg sowie einen in Wladimir verübten Messerangriff auf einen Studenten aus Sambia nennt. Auf die Frage, ob derartige Vorkommnisse tatsächlich im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG dem russischen Staat zuzurechnen sind oder ob der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu folgen ist, es seien bisher keine Repressionen Dritter bekannt geworden, für die die Russische Föderation verantwortlich sei, weil sie ein solches Verhalten anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme (vgl. Abschnitt II.2 des Lageberichts vom 26.3.2004), kommt es vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend an.

Nicht zu befinden hat der Verwaltungsgerichtshof derzeit darüber, ob in der Person des Beigeladenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG bestehen, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein das Begehren des Klägers auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie desjenigen Teils des Bescheids vom 12. Dezember 2001 ist, in dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht wurden. Über etwaige Ansprüche des Beigeladenen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG) brauchte das Bundesamt auf der Grundlage seiner Beurteilung der Gefährdungslage gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zu entscheiden; ein dahingehender Ausspruch wäre für den Fall der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG nachzuholen.

Soweit die Kosten des Verfahrens der Beklagten überbürdet wurden, ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, mit denen er der Sache nach unterlegen ist, konnten ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ebenfalls Kosten auferlegt werden. Die hälftige Verteilung der Kostenlast zwischen beiden Kostenschuldnern folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Fallgestaltungen vorliegt.

Ende der Entscheidung

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