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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 11 CS 04.157
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4
FeV Nr. 9.2 der Anlage 4
FeV Nr. 9.5 der Anlage 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 04.157

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Dezember 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ilchmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler

ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Dezember 2003 wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1980 geborene Antragsteller erhielt 1999 die Fahrerlaubnis der Klasse C 1 E. Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Fürth-Ost vom 23. Oktober 2003 erhielt die Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 11. Mai 2003 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte und bei der chemisch-toxikologischen/immunologischen Untersuchung einer Blutprobe 6,40 ng THC, 4,10 ng 11-Hydroxy-THC und 77 ng THC-COOH je ml Blut nachgewiesen worden waren. Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn, seinen Führerschein binnen 3 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern, und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld von 300 Euro an.

Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Ansbach, dessen aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Er machte geltend: Der festgestellte Cannabiskonsum stelle keinen die Fahreignung ausschließenden Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV dar. Er konsumiere weder regelmäßig noch gelegentlich Cannabis, wie auch das von ihm vorgelegte Attest des Dr. M. V. vom 11. November 2003 und das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Urinuntersuchung belegten. Die bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte würden auch bei einmaligem Cannabiskonsum erreicht.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2003 wieder her. Es führte im Wesentlichen aus, derzeit könne nicht von einer feststehenden Nichteignung des Antragstellers ausgegangen werden. Dabei könne dahinstehen, ob der nachgewiesene Wert von 77 ng THC-COOH/ml Blut eine zumindest gelegentliche Cannabiseinnahme belege. Jedenfalls fehle es am Nachweis des fehlenden Trennvermögens. Dass der Antragsteller nachweislich einmal unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe, stelle zwar einen Hinweis auf ein fehlendes Trennvermögen dar, sei jedoch für sich allein noch kein Nachweis dafür, der es der Fahrerlaubnisbehörde erlauben würde, im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Begutachtung von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, ihn aufzuheben und ihren Bescheid vom 11. November 2003 erneut für sofort vollziehbar zu erklären. Sie macht geltend, mit der Fahrt unter THC-Einfluss habe der Antragsteller selbst den schlagenden Beweis für mangelndes Trennvermögen zwischen THC-Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs geliefert.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat.

1. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ausgeschlossen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum ist durch den bei der Untersuchung einer dem Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 11. Mai 2003 entnommenen Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 77 ng/ml Blut belegt (vgl. hierzu BayVGH vom 1.10.2003 Az. 11 ZB 03.2205; vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; vom 19.1.2004 Az. 11 CS 03.3278). Der in dieser Blutprobe festgestellte THC-Wert von 6,40 ng/ml Blut beweist ferner, dass der Antragsteller den Cannabiskonsum und das Fahren nicht trennt. Mit diesem THC-Wert stand der Antragsteller bei der vorausgegangenen Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss. Nach dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierten Gutachten des Prof. Dr. Krüger ist zwar davon auszugehen, dass bei einer THC-Konzentration im Blut unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfindet. Die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration war jedoch mehr als dreifach höher. Im Hinblick darauf, dass THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, lässt der ermittelte THC-Gehalt von 6,40 ng/ml Blut des weiteren darauf schließen, dass der Antragsteller in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert hat (vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, Blutalkohol Vol. 37/2000 Seite 45; Gehrmann NZV 2002, 201/207). Damit lagen die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung zu bejahen ist, beim Antragsteller nicht vor. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV war der Antragsteller nach allem nicht als fahrgeeignet anzusehen.

2. Für die Antragsgegnerin bestand auch kein Anlass anzunehmen, der Antragsteller könnte seine Fahreignung bei Erlass des angefochtenen Bescheids wieder erlangt haben. Ebenso wenig muss der Senat aufgrund der nunmehr gegebenen Sachlage von einer inzwischen wieder gewonnenen Fahreignung des Antragstellers ausgehen.

War die Fahreignung - wie hier - wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 6. Aufl. 2000, Nr. 3.12.1). Soweit es um Cannabis geht, könnte allerdings im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit wiedergewonnene Fahreignung dargetan werden (vgl. BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; OVG des Saarlands vom 30.9.2002 ZfS 2003, 44/46). Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, sei es der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum in jedem Fall nachhaltig und stabil sein. Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand. Der Senat neigt allerdings dazu, in entsprechender Anwendung der Vorschrift die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben (vgl. BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die im ärztlichen Attest des Dr. M.V. vom 11. November 2003 wiedergegebene Behauptung des Antragstellers, seit Wochen kein Cannabis mehr zu sich genommen zu haben, und das negative Ergebnis der Urinuntersuchung nicht die Annahme, der Antragsteller sei jedenfalls derzeit wieder fahrgeeignet. Es fehlt bereits der erforderliche Abstinenznachweis. Dem Umstand, dass die Untersuchung der im November 2003 abgegebenen Urinprobe einen negativen Befund erbracht hat, kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung bei, weil durch ein Urinscreening nur ein kurze Zeit zurückliegender Cannabiskonsum festgestellt werden kann. Dementsprechend wurde dem Antragsteller im ärztlichen Attest vom 11. November 2003 auch nur bestätigt, "wenigstens über einen Zeitraum von drei Tagen keinerlei Cannabisprodukte zu sich genommen" zu haben.

3. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichteignung des Antragstellers derzeit noch nicht im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV feststehe, weil die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 11. Mai 2003 zwar auf fehlendes Trennvermögen des Antragstellers hinweise, dieses aber nicht bereits nachweise, weshalb die Antragsgegnerin zunächst die Frage fehlenden Trennvermögens hätte gutachtlich aufklären müssen, folgt der Senat nicht. Er hält vielmehr an der in den Beschlüssen vom 14. Oktober 2003 Az. 11 CS 03.2433 und vom 19. Januar 2004 Az. 11 CS 03.3278 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH Mannheim vom 7.3.2003 DAR 2003, 236 = ZfS 2003, 266; OVG Lüneburg vom 11.7.2003 DAR 2003, 480 = NVwZ-RR 2003, 899) vertretenen Auffassung fest, dass in Fällen der vorliegenden Art die Straßenverkehrsbehörde auch ohne weitere gutachtliche Aufklärung zur Annahme fehlender Fahreignung berechtigt ist und demgemäß nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.

Allerdings ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). Die Einholung eines solchen Gutachtens kann aber unterbleiben, wenn weder die Feststellung des Bestehens einer Krankheit oder Mangels nach Anlage 4 zur FeV sachverständige Hilfe voraussetzt, noch ein Anhalt dafür besteht, dass die daran anknüpfende Regelfallbeurteilung im zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen kann (vgl. BayVGH a.a.O.). Hier war die gelegentliche Einnahme von Cannabis ohne Vorliegen der Voraussetzungen für deren Fahreignungsirrelevanz - Mangel nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV - offensichtlich gegeben. Der Drogenkonsum ist durch die von der Polizeiinspektion Fürth-Ost mitgeteilten Ergebnisse der Blutuntersuchung nachgewiesen. Dass der Antragsteller nicht bereit oder nicht fähig ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat er durch die Fahrt vom 11. Mai 2003 selbst belegt. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat in dieser Fahrt nicht lediglich eine Eignungszweifel begründende Tatsache im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, nämlich einen bloßen Hinweis auf mangelndes Trennvermögen, sondern bereits den Nachweis dafür, dass dieses fehlt. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

4. Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs.3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605/610).

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