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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 11 CS 04.2334
Rechtsgebiete: Fahrerlaubnis-Verordnung


Vorschriften:

Fahrerlaubnis-Verordnung Nr. 9.1 des Anhangs 4
Ein positiver Drogenschnelltest kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (z.B. ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt wird.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 04.2334

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juli 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl

ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 18. März 2004 um 10.45 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Da er sich hierbei in unaufhörlichem Redefluss in auffallender, selbstüberschätzender und teilweise verwirrender Art und Weise geäußert habe, er während des Gesprächs ferner hyperaktiv gewesen sei, seine Hände gezittert hätten und seine Pupillen verkleinert gewesen seien, wurde er einem freiwilligen Urin-Schnelltest zugeführt. Dieser verlief nach Darstellung der Landespolizei hinsichtlich THC und Amphetamine positiv. Daraufhin habe der Antragsteller, der den Konsum von Drogen zuvor verneint habe, den Konsum von THC und "Speed" eingeräumt.

Nachdem die Polizei angekündigt habe, ihn nach Beweismitteln zu durchsuchen, habe er angegeben, keine Betäubungsmittel mit sich zu führen. Während der Durchsuchung gab er nach Aktenlage sodann ein "Überraschungsei" heraus, in dem sich nach Darstellung der Polizei ein weißes Pulver befand. In der Unterhose des Antragstellers wurde ein Parfüm-Teströhrchen vorgefunden, in dem sich ebenfalls ein weißes, kristallines Pulver befunden habe. Ein ESA-Test, dem man die in den beiden letztgenannten Gegenständen befindliche Substanz unterzogen habe, sei in Bezug auf Amphetamin positiv verlaufen. Daraufhin wurde der Antragsteller nach Aktenlage als Beschuldigter im Strafverfahren belehrt.

Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer dem Antragsteller am 18. März 2004 um 12.42 Uhr entnommenen Blutprobe, die sich - dem Auftrag der Landespolizei gemäß - auf die gezielte Suche nach Cannabis beschränkte, ergab Konzentrationen von THC in Höhe von 1,6 ng/ml, von 11-Hydroxy-THC in Höhe von 1,9 ng/ml und von THC-Carbonsäure in Höhe von 21 ng/ml. Der die Blutentnahme durchführende Arzt hielt in den Akten fest, der Antragsteller habe sich bei der Finger-Finger- und bei der Nasen-Finger-Probe sicher gezeigt; seine Sprache sei deutlich, sein Bewusstsein klar, sein Denkablauf geordnet, sein Verhalten redselig und seine Stimmung unauffällig gewesen. Ebenfalls unauffällig seien das Stehen auf einem Bein und der Rombergtest verlaufen.

Seitens des Landratsamts Roth zu der Absicht angehört, ihm wegen Amphetaminkonsums die Fahrerlaubnis zu entziehen, verneinte der Antragsteller den Konsum dieses Betäubungsmittels. Gegenüber der Polizei habe er keine anders lautende Erklärung abgegeben.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 30. Juni 2004, dem Antragsteller zugestellt am 5. Juli 2004, entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis der Klasse BE und gab ihm auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt abzugeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Da der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe, bestehe bei ihm ein Eignungsmangel, dessentwegen die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Da seine Nichteignung zur Überzeugung des Landratsamts feststehe, sei die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, unterblieben.

Zur Begründung des am 19. Juli 2004 gegen den Bescheid vom 30. Juni 2004 eingelegten Widerspruchs machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, kein Amphetamin konsumiert und eine solche Handlung nie eingeräumt zu haben; der gegenläufige polizeiliche Aktenvermerk sei unzutreffend. Zudem wäre ein solches Geständnis unverwertbar, da er es nach polizeilicher Darstellung zu einem Zeitpunkt abgegeben habe, zu dem er bereits Beschuldigter gewesen sei; die vorgeschriebene Belehrung sei jedoch erst später erfolgt. Dem freiwilligen Urin-Vortest komme kein Beweiswert zu. Um aus seinem Verhalten bei der Verkehrskontrolle auf einen Betäubungsmittelkonsum schließen zu können, bedürfe es besonderer Fachkenntnisse; derartige Feststellungen könnten nur von einem hierzu berufenen Arzt getroffen werden. Das gelte umso mehr, als die gemachten Beobachtungen nicht drogenspezifisch seien, sondern auch persönlichkeitstypische Verhaltensweisen darstellen könnten. Er neige in Gesprächen zu einem ausgeprägten Redefluss, der von ausladendem Gestikulieren begleitet werde. Bereits zwei Stunden nach seiner Festnahme habe ein Arzt bei ihm keine Auffälligkeiten mehr wahrgenommen; die Ergebnisse dieser Untersuchung habe das Landratsamt vollkommen missachtet. Da auch die bei ihm festgestellte THC-Konzentration äußerst geringfügig gewesen sei, hätte seine Fahreignung allenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden können.

Den ebenfalls am 19. Juli 2004 gestellten, in gleicher Weise wie der Widerspruch begründeten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 30. Juni 2004 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 29. Juli 2004 ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Roth vom 30. Juni 2004. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Amphetaminkonsum durch ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe. Der polizeiliche Aktenvermerk sei jedoch unrichtig. Die bei der Verkehrskontrolle getroffenen Feststellungen der Polizei würden durch die spätere ärztliche Untersuchung widerlegt. Aufgrund der mit 1,6 ng/ml äußerst geringen THC-Konzentration habe er während der Fahrt nicht unter dem Einfluss dieses Wirkstoffs gestanden; eine Veränderung seines Verhaltens aufgrund des Abbaus der Substanz Amphetamin innerhalb von zwei Stunden sei medizinisch ausgeschlossen. Ein Konsum von Amphetamin sei ihm nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, bereits ein einmaliger Konsum dieses Betäubungsmittels schließe die Fahreignung unabhängig von Zeitpunkt, Menge und aktueller Wirkung aus. Dahingehende Zweifel wären allenfalls dann berechtigt, wenn z.B. innerhalb der letzten zehn bis zwölf Stunden vor der Autofahrt Speed und Alkohol konsumiert worden wären.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe, ergebe sich aus seinen eigenen Einlassungen und dem Urin-Vortest. Die Richtigkeit der polizeilichen Darstellung werde in unsubstantiierter Weise bestritten. Der Behauptung, es lägen ansonsten keine Gesichtspunkte vor, die auf einen Amphetaminkonsum schließen ließen, stehe der Besitz des in der Unterwäsche versteckten Amphetamins entgegen. Zusätzlich zu den Voraussetzungen der Nummer 9.1 seien auch diejenigen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, da die dem Antragsteller entnommene Blutprobe einen THC-COOH-Wert von 21 ng/ml aufgewiesen habe. Daraus sei zu schließen, dass er damals zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen sei. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und gleichzeitigem Gebrauch von Amphetaminen aber sei die Fahreignung regelmäßig zu verneinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, den Vorgang des Landratsamts Roth sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogene Akte des Amtsgerichts Schwabach verwiesen.

II.

Die zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den derzeit erkennbaren Umständen nach kann mit einer für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen Amphetaminkonsums fahrungeeignet ist, so dass ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.

Dass der Antragsteller im März 2004 Amphetamin konsumiert hat, folgt zunächst aus dem Umstand, dass der bei ihm am 18. März 2004 durchgeführte Drogen-Schnelltest hinsichtlich dieses Betäubungsmittels positiv verlief. Dieser Tatsache ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in keiner Weise entgegengetreten; die am Ende der Beschwerdebegründungsschrift enthaltene pauschale Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung vom 15. Juli 2004 genügt den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Nur ergänzend - und ohne dass es im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf entscheidungserheblich ankäme - ist deshalb anzumerken, dass der im Widerspruchsverfahren aufgestellten, unsubstantiierten Behauptung, diesem Test komme "keinerlei Beweiswert" zu, auch von der Sache her nicht gefolgt werden kann. Zwar wird das negative Ergebnis einer derartigen Testung nicht den Beweis dafür erbringen können, dass sich im Körper des Probanden keine Betäubungsmittel finden. Zeitigt ein solches Verfahren demgegenüber ein positives Resultat und werden - wie hier der Fall - keine konkreten Tatsachen vorgetragen, derentwegen das durch eine solche Beprobung gewonnene Untersuchungsergebnis unrichtig sein soll, rechtfertigt ein solcher Schnelltest jedenfalls dann den Schluss, dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, wenn dieser Befund durch weitere Umstände erhärtet wird.

Ein solches zusätzliches Indiz für einen Amphetaminkonsum des Antragstellers ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass er zwei Behältnisse mit sich führte, die diese Substanz enthielten. Zwar beweist der Besitz von Rauschgift nicht ohne weiteres, dass sich der Gewahrsamsinhaber diesen Stoff auch selbst zuführt; gleichwohl sind unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und Betäubungsmittelkonsum in der Lebenswirklichkeit in hohem Grade miteinander verknüpft. Zusätzlich gerechtfertigt wird der Schluss, dass das beim Antragsteller vorgefundene Amphetamin (auch) dem Eigengebrauch diente, durch den Umstand, dass er zu keiner Zeit vorgetragen hat, welch anderen Zweck er damit verfolgte.

Darüber hinaus erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für glaubhaft, dass er gegenüber der Polizei eingeräumt hat, selbst Amphetamin konsumiert zu haben. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass als einziges Erkenntnismittel für dieses Geständnis der polizeiliche Aktenvermerk vom 15. April 2004 zur Verfügung steht, der erst knapp einen Monat nach dem 18. März 2004 entstand. Der Detailreichtum dieses Vermerks und der Umstand, dass der Hinweis auf das Geständnis des Antragstellers nicht isoliert und gleichsam beiläufig in die Darstellung aufgenommen wurde, sondern das Aussageverhalten des Antragstellers in allen seinen Stufen (Leugnen eines Drogenkonsums am Aufgriffsort, während der Fahrt zur Polizeiwache und während des Schnelltests, Eingeständnis eines Amphetaminkonsums nach Konfrontation mit dem Testergebnis, Abstreiten des Besitzes von Betäubungsmitteln im Vorfeld der körperlichen Durchsuchung, Aushändigung des Überraschungseis während ihrer Durchführung) dargestellt wird, rechtfertigt jedoch trotz der zeitlichen Distanz des Vermerks zu den referierten Vorgängen den Schluss, dass diese Erklärung mit Sorgfalt abgefasst wurde und der wiederzugebende Vorgang dem Verfasser entweder noch präzise erinnerlich war oder er sich auf Unterlagen stützen konnte. Für die Verlässlichkeit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben spricht ferner, dass der insoweit tätig gewordene Beamte auch Gegebenheiten unbeschönigt wiedergegeben hat, aus denen ggf. Angriffspunkte gegen die polizeiliche Arbeit hergeleitet werden können. Nicht verschwiegen wurde namentlich, dass die Belehrung des Antragstellers nach § 136 Abs. 1 StPO erst im Anschluss an die Durchführung des Schnelltests und der körperlichen Durchsuchung stattfand. Uneingeschränkt wiedergegeben hat der Sachbearbeiter seine den körperlichen und psychischen Zustand des Antragstellers betreffenden Wahrnehmungen ferner auch insoweit, als sie von den Ergebnissen der späteren ärztlichen Untersuchung abwichen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu keiner Zeit konkret dargetan hat, warum die Angabe im Aktenvermerk vom 15. April 2004, er habe einen Amphetaminkonsum eingeräumt, unzutreffend sei; er beschränkte sich vielmehr darauf, unsubstantiiert die Unrichtigkeit dieser Darstellung zu behaupten. Auf seinen Einwand, das Geständnis sei wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 136 Abs. 1 StPO ergebende Belehrungspflicht unverwertbar, ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise zurückgekommen, so dass es gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht bedarf.

Da bereits die vorerwähnten Indizien ausreichen, um das Ergebnis des Drogenschnelltests zu bestätigen, kann dahinstehen, welche Aussagekraft im Hinblick auf einen Amphetaminkonsum des Antragstellers den polizeilichen Wahrnehmungen zukommt, die Verhaltenseigentümlichkeiten des Antragstellers zum Gegenstand haben. Gleichfalls auf sich beruhen kann, inwieweit diese Verhaltensmodalitäten persönlichkeitsbedingt oder auf den Genuss von Cannabis zurückzuführen sind.

Durch das Ergebnis der Blutanalyse wird der Befund, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, schon deshalb nicht widerlegt, weil sich der insoweit erteilte Untersuchungsauftrag ausschließlich auf die Feststellung von Cannabis bezog (vgl. Bl. 11 der Akte des Amtsgerichts Schwabach).

Nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung steht die Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall der Fahreignung entgegen, ohne dass es auf die Häufigkeit des Rauschmittelgebrauchs oder darauf ankommt, ob der Betroffene unter der Einwirkung solcher Substanzen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Die Einlassungen des Antragstellers, bei einem einmaligen Konsum von Amphetamin müssten zusätzlich Zeitpunkt, Menge und aktuelle Wirkung dieses Betäubungsmittels berücksichtigt werden, bzw. die Fahreignung lasse sich nur bei einem Beigebrauch von Alkohol oder anderer Betäubungsmittel verneinen, stehen nicht in Einklang mit den einschlägigen normativen Vorgaben, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu zweifeln das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt. Auch hat er nicht einmal ansatzweise Umstände geltend gemacht, die im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine von diesem Regelwerk abweichende Bewertung seiner Fahreignung geboten erscheinen lassen.

Durfte das Landratsamt nach alledem von einem Amphetamingebrauch des Antragstellers ausgehen und seiner Entscheidung in Ermangelung atypischer Besonderheiten die in der Nummer 9.1 des Anhangs 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Wertung zugrunde legen, so konnte nach § 11 Abs. 7 FeV von der Einholung eines Fahreignungsgutachtens abgesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die vollziehende Gewalt in minder eindeutig gelagerten Fällen ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko eingeht, wenn sie sich für eine Vorgehensweise entscheidet, bei der sowohl auf die Analyse von Körperflüssigkeiten im regulären labortechnischen Verfahren als auch auf die Einholung eines Gutachtens nach § 14 FeV verzichtet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Abschnitten II.45.2 und I.7 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl 1996, 606).

Ende der Entscheidung

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