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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 11 CS 04.3250
Rechtsgebiete: StVG, VwGO


Vorschriften:

StVG § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StVG § 4 Abs. 1 Satz 3
StVG § 4 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 04.3250

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl

ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. November 2004 wird in den Nrn. 1 und 2 aufgehoben.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit dem 21. Dezember 1999 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Nachdem das Landratsamt Forchheim durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Antragsteller am 3. Oktober 2000 eine Trunkenheitsfahrt (4 Punkte) begangen hatte, forderte es ihn mit Bescheid vom 30. Januar 2001 zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf und wies ihn darauf hin, dass die Probezeit nunmehr insgesamt vier Jahre betrage. Am 25. Oktober 2000 bzw. 10. März 2001 beging der Antragsteller mit insgesamt 7 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten und nahm vom 7. bis 21. März 2001 an dem angeordneten Aufbauseminar teil. Nachdem er am 17. Juni 2002 eine weitere mit 3 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und damit insgesamt 14 Punkte erreicht hatte, verwarnte ihn das Landratsamt mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2000 sowohl gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG wie auch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, ferner wies es ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hin.

Mit Schreiben vom 10. September 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller am 21. Februar 2003 eine weitere mit einem Punkt bewertete und am 27. April 2004 eine mit drei Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe, womit insgesamt 18 Punkte erreicht seien. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2004 Widerspruch ein und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Mit Beschluss vom 5. November 2004 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Hinblick auf das von ihm absolvierte Aufbauseminar ein Abzug von 4 Punkten zugute kommen müsse. Auch wenn nach der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 4 StVG ein Punkteabzug nur bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar gewährt werde, könne das Verwaltungsgericht dem nicht folgen; denn nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG werde nicht darauf abgestellt, ob die Teilnahme an dem Aufbauseminar freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt sei, und es werde auch nicht auf ein Aufbauseminar im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG Bezug genommen. Es komme auch nicht in Betracht, die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Aufbauseminar als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die für sich betrachtet klare Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG hineinzuinterpretieren. Hiergegen spreche der Vorrang des Gesetzes nach § 20 Abs. 3 GG; würde man § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG trotz seines klaren Wortlauts als unvollständig ansehen und ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal als zusätzlich erforderlich erachten, wäre die Regelung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht mehr hinreichend bestimmt. Selbst wenn man diese Bestimmung als auslegungsbedürftig ansähe, sei die Annahme nicht zwingend, dass nur eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Punkteabzug führe. Zwar sei in der amtlichen Begründung davon die Rede, dass ein Punkterabatt für ein freiwilliges Aufbauseminar gewährt werde, darin sei aber auch die Rede davon, dass das Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG dem Fahranfänger auf jeden Fall zugute kommen solle. Der Umstand, dass in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVG ausdrücklich geregelt sei, dass der Punkteabzug auch bei einer verkehrspsychologischen Beratung gewährt werde, die im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolge, belege, dass sich der Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass Punkteabzüge auch für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis auf Probe in Betracht kämen.

Gegen diesen Beschluss legte das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 17. November 2004 Beschwerde ein, zu deren Begründung die Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 darauf hinwies, dass bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG dafür spreche, dass ein Punkteabzug nur bei der Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar vorzunehmen sei; denn nach dieser Bestimmung erfolge ein Punkteabzug nur vor Erreichen von 14 Punkten und nur vor dem Erreichen dieser Punktzahl sei eine freiwillige Teilnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG denkbar. Auch die im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehende amtliche Begründung gehe davon aus, dass ein Punkteabzug nur bei der freiwilligen Teilnahme gewährt werde; der entsprechende Wille des Gesetzgebers komme in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth sei auch mit einer systematischen Auslegung der Vorschriften nicht zu vereinbaren. Insbesondere wäre der Regelungsinhalt des § 4 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVG unnötig, wenn im Rahmen des Punktsystems Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 StVG ohne weiteres zu einem Punktabzug führen würden; hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so würde sich diese Folge bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ergeben. Schließlich verkenne die Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth auch den Regelungszweck des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, mit dem der Gesetzgeber nach der amtlichen Begründung den verkehrserzieherischen Gedanken verfolge, die eigene Einsichtsfähigkeit des wiederholt auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers und eine Umkehr zu regelkonformem Verhalten durch freiwillige Verkehrserziehung zu fördern; nur diese aus der eigenen Erkenntnis resultierende Einsicht, die zur freiwilligen Teilnahme am Aufbauseminar führe, solle durch den Punkteabzug belohnt werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass mit der Neuregelung der Fahrerlaubnis auf Probe nach dem Willen des Gesetzgebers die Maßnahmen nach dem Punktsystem und der Fahrerlaubnis auf Probe angeglichen werden sollten und die Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar in beiden Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe; warum dann aber die Teilnahme an einem angeordneten Anfänger-Aufbauseminar mit einem Punktabzug belohnt werden solle, sei nicht einzusehen. Die vom Erstgericht angesichts dieser Auslegung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Bestimmtheit der gesetzlichen Eingriffsnorm seien nicht nachvollziehbar, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG keine gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen herleiten ließen, die den Rückgriff auf allgemein anerkannte Auslegungsregeln verwehrten.

Der Antragsteller trat der Beschwerde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2004 entgegen. Er verteidigte die Argumentation des Verwaltungsgerichts und vertrat die Auffassung, dass auch § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG gegen die von der Landesanwaltschaft vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG spreche. Wenn das Punktsystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nebeneinander Anwendung fänden, bedeute dies, dass auch für einen Fahranfänger die Möglichkeit bestehen müsse, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, durch das er Punkte abbauen könne. Eine Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, die den Fahranfänger im Vergleich zu einem Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von nicht mehr als 13 Punkten von der Möglichkeit eines Punkteabzugs durch Teilnahme an einem Seminar ausschließe, verkenne den Sinn der Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe; eine solche Ungleichbehandlung sei auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt, zumal die amtliche Begründung ausführe, dass ein Aufbauseminar dem Anfänger zugute kommen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die vom Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 17. November 2004 und 1. Dezember 2004 form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil unter den vom Antragsgegner dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Denn entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt dem Antragsteller im Hinblick auf dessen Teilnahme an dem nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordneten Aufbauseminar für Fahranfänger keinen Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG gewährt hat. Es ist deshalb bei Erlass des Entziehungsbescheids zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller 18 Punkte erreicht hatte, und war somit - unabhängig davon, dass aufgrund der vom Antragsteller am 21. Februar 2003 und damit noch innerhalb der Probezeit begangenen weiteren schwerwiegenden Verkehrszuwiderhandlung (auch) die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen - nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt und verpflichtet.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht nur bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar, sondern auch dann vorzunehmen sei, wenn die Teilnahme nach § 2 a Abs. 2 Satz1 Nr. 1 StVG angeordnet wurde, vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält insoweit vielmehr die Ausführungen des Antragsgegners für überzeugend, der in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sowohl die Gesetzesmaterialien als auch die systematische und eine am Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften orientierte Auslegung nur den Schluss zulassen, dass der Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nur im Falle der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar vorzunehmen ist. Insbesondere spricht bereits die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 4 StVG (BR-Drs. 821/96 S. 72), in der es u.a. heißt "Ein Punkterabatt wird für ein freiwilliges Aufbauseminar und für die (ohnehin nur) freiwillige verkehrspsychologische Beratung gewährt" dafür, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar auf Grund einer Anordnung der Verkehrsbehörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gerade nicht zu einem Punkteabzug führen soll. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, damit sei vom Gesetzgeber möglicherweise nur der Regelfall angesprochen worden und seien "Sonderkonstellationen" unberücksichtigt geblieben, handelt es sich dabei lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung, gegen deren Richtigkeit im Übrigen auch spricht, dass das Bonus-System des § 4 Abs. 4 StVG auf die bereits seit 1989 in den Bundesländern im Rahmen der damaligen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO praktizierte Regelung zurückgeht, wonach die freiwillige Nachschulung in einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) mit einem Punkterabatt belohnt wurde (vgl. dazu BT-Drs. 13,6914 S. 49). Auch dem Umstand, dass in der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 StVG bzw. zur Regelung des Verhältnisses zwischen der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Punktsystem nach § 4 StVG die Rede davon ist, dass das Anfänger-Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 StVG dem Fahranfänger "auf jeden Fall zugute kommen" solle, kann nicht entnommen werden, dass für ein solches Seminar auch ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorzunehmen ist. Denn nach dem Gesamtzusammenhang dient dieser Passus in der amtlichen Begründung (BR-Drs. a.a.O. S. 71) erkennbar lediglich der Erläuterung, warum abweichend von dem in § 4 Abs. 1 Satz 3 aufgestellten Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal innerhalb von fünf Jahren erfolgt, einem Fahranfänger die Teilnahme an einem Anfänger-Aufbauseminar in jedem Fall in dem Sinne zugute kommen soll, dass es ihm wegen der auf seine besondere Situation zugeschnittenen Konzeption dieses Seminars und seiner Bedeutung für das Gefahrenbewusstsein des bereits auffällig gewordenen Fahranfängers nicht vorenthalten werden soll.

Im Rahmen der von ihr vorgenommenen systematischen Auslegung weist die Landesanwaltschaft Bayern auch zutreffend darauf hin, dass die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVG unnötig wäre, wenn im Rahmen des Punktsystems Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 StVG ohne weiteres zu einem Punkteabzug führen würden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte es einer ausdrücklichen Erwähnung in § 4 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVG nicht bedurft, da sich diese Folge bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ergäbe. Demzufolge ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVG um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG nicht zugleich zu einem Punkteabzug im Rahmen des Punktesystems führen. Andernfalls hätte es im Übrigen nahe gelegen, in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG eine dem § 4 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVG entsprechende Regelung aufzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts dieser Auslegung auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit eingriffslegitimierender Normen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller nach seinem Sachvortrag durch den Entzug der Fahrerlaubnis beruflich stark betroffen ist, hat der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG keine gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen herleiten lassen, die einem Rückgriff auf allgemein anerkannte Auslegungsregeln entgegenstehen würden, und dass im Übrigen auch für einen Laien, der § 4 StVG in der Abfolge seiner Absätze liest, eine Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG in dem Sinne, dass danach ein Punkteabzug nur bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt, im Hinblick auf den vorausgehenden Absatz 3 dieser Bestimmung wesentlich näher liegt als die Auslegung durch das Verwaltungsgericht.

Da der Widerspruch und eine etwaige Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 12.Oktober 2004 nach alldem voraussichtlich keinen Erfolg haben werden und die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung schon aus diesem Grund zu Lasten des Antragstellers ausfällt, war sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2004 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327/1331).

Ende der Entscheidung

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