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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 11 CS 05.801
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 11 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 6 Satz 1
FeV § 11 Abs. 6 Satz 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV § 14 Abs. 2
FeV Nr. 6.6 der Anlage 4
FeV Nr. 9.2.2 der Anlage 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 05.801

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 09. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl,

ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung der Nummer 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. März 2005 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 6.250,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Polizei traf den am 24. Januar 1980 geborenen Antragsteller am 25. Mai 2002 gegen 11.35 Uhr in sehr apathischem Zustand am Steuer eines Personenkraftwagens sitzend an, der auf der Plinganserstraße in München mitten auf der Fahrbahn stand. Seitens der Polizeibeamten angesprochen, habe er nur sehr langsam und verzögert reagiert; auf Nachfrage hin habe er eingeräumt, am Vorabend "etwas geraucht" zu haben. Gegenüber dem Arzt, der um 12.36 Uhr die von der Polizei angeordnete Blutentnahme durchführte, äußerte der Antragsteller nach polizeilicher Darstellung, am Vorabend Marihuana geraucht zu haben. Dieser Arzt gab nach Aktenlage an, dass der Antragsteller wohl erheblich unter dem Einfluss von Drogen stehe, er zudem aber auch einen epileptischen Anfall gehabt haben könnte.

In der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe wurden Diazepam in einer Konzentration von 0,21 mg/L sowie THC in einer Konzentration von 51,1 µg/L, Hydroxy-THC in einer Konzentration vom 33,5 µg/L und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 143,8 µg/L vorgefunden. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität München führte am 9. Juli 2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft München I aus, angesichts der extrem hohen Konzentration an unverändertem THC im Blut sei davon auszugehen, dass ein - relativ ungewöhnlicher - Fall einer Cannabisintoxikation vorliegen dürfte; eine weitergehende Begutachtung setze die Kenntnis näherer Anknüpfungstatsachen voraus. In einem nach Auswertung der Ermittlungsunterlagen am 5. August 2002 für die Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten gelangte das Institut für Rechtsmedizin zu dem Ergebnis, zugunsten des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass das vorgefundene Diazepam im Rahmen seiner Versorgung nach dem Vorfall von ärztlicher Seite verabfolgt worden sei; das geschehe bei einem Verdacht auf einen epileptischen Anfall, wie er hier vorgelegen habe, praktisch in jedem Fall routinemäßig. Die extrem hohen Konzentrationen an THC und Hydroxy-THC würden beweisen, dass der Antragsteller letztmalig in sehr engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall massiv Cannabis-Inhaltsstoffe aufgenommen habe; die Befunde ließen sich mit Sicherheit nicht mit einer letztmaligen Aufnahme derartiger Stoffe am Vorabend erklären. In den wenigen Fällen, in denen im Schrifttum eine Cannabisintoxikation beschrieben worden sei, fänden sich dort keine Angaben, denen zufolge eine solche Vergiftung zu einem epileptischen Anfall oder zu epilepsieähnlichen Zuständen führe; es werde sogar darüber diskutiert, ob Cannabis-Inhaltsstoffe eine antiepileptische (krampflösende) Wirkung besäßen. Da ein epilepsieartiger Zustand nicht dem typischen Bild einer Cannabisintoxikation entspreche, müsse nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass dieser Zustand nicht durch die Aufnahme von Cannabis-Inhaltsstoffen, sondern durch andere Umstände ausgelöst worden sei; zumindest die Möglichkeit, dass beim Antragsteller eine innere Erkrankung vorliege, könne damit nicht ausgeschlossen werden. Gehe man davon aus, dass bei ihm ein epileptischer Anfall vorgelegen habe, erscheine eine Überprüfung seiner generellen Fahreignung angezeigt.

Nachdem das Landratsamt Bamberg den Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2002 aufgefordert hatte, das psychologisch-medizinische Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, und dieser geltend gemacht hatte, er halte sich zum Studium in den USA auf, stellte die Behörde das Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers am 20. Dezember 2002 ein.

Am 24. September 2004 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt, ihm einen neuen Führerschein auszustellen, da er den bisherigen Führerschein verloren habe. Mit Schreiben vom 28. September 2004 hörte ihn das Landratsamt daraufhin zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, da seine mangelnde Fahreignung feststehe. Der Antragsteller trat dem mit dem Einwand entgegen, seit dem Vorfall am 25. Mai 2002 seien über zwei Jahre verstrichen; das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin beruhe hauptsächlich auf Annahmen und Vermutungen. Weder vor noch nach dem 25. Mai 2002 seien bei ihm epileptische Anfälle aufgetreten; auch bei der Cannabiseinnahme handele es sich um einen einmaligen Vorgang.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 11. Oktober 2004, da die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss bereits im Mai 2002 stattgefunden habe, werde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, seine Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Der Antragsteller legte in Reaktion hierauf eine Bescheinigung vor, der zufolge er sich am 18. Oktober 2004 bei der Gemeinde, in der er bisher gewohnt habe, abgemeldet hat; ergänzend führte er aus, er sei während der kommenden Jahre beruflich in Asien tätig und werde dort seinen Hauptwohnsitz nehmen.

Nach nochmaliger Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt durch Bescheid vom 14. Januar 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, M und L. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern gewesen, da der Antragsteller mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln im Blut in Erscheinung getreten sei. Zweifel an seiner Fahreignung bestünden ferner im Hinblick auf ein bei ihm möglicherweise vorliegendes Anfallsleiden; auch unter diesem Gesichtspunkt sei nach § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 FeV sowie nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Begutachtung geboten gewesen. Verweigere der Betroffene die Mitwirkung an einer Eignungsuntersuchung, dürfe die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu der Annahme gelangen, dass er Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlössen.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 28. Januar 2005 gegen diesen Bescheid einlegte, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2005 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 9. März 2005, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ab.

Mit der am 23. März 2005 gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 9. März 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2005 wiederherzustellen. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hätten keine Tatsachen vorgelegen, die die Annahme begründen würden, dass eine Einnahme oder eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder eine missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln vorlägen. Vielmehr stütze sich die Behörde auf Tatsachen, die zweieinhalb Jahre zurücklägen. Es stehe nicht einmal fest, dass er damals überhaupt Auto gefahren sei; er sei vielmehr in einem stehenden Fahrzeug gesessen. Der seither vergangene Zeitraum stelle zudem unter Beweis, dass er nicht wieder auffällig geworden sei. Fehle es aber an einem auffälligen Verhalten, bestehe derzeit kein Verdacht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Seine unterbliebene Mitwirkung dürfe deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

Das Landratsamt sei nach § 14 Abs. 1 FeV allenfalls zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens befugt gewesen, das weniger stark in seine Grundrechte eingreife. Seine Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich auch einer ggf. rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens widersetzt hätte und er nicht bereit gewesen wäre, sich zur Durchführung einer solchen Untersuchung in Deutschland einzufinden. Auch im Hinblick auf das möglicherweise vorliegende Anfallsleiden (auch insoweit sei er seit dem 25.5.2002 nicht mehr auffällig geworden) reiche ein ärztliches Gutachten aus.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nicht in Deutschland lebe. Die fehlende Überwachungsmöglichkeit bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet könne nicht zu seinen Lasten ausschlagen. Der Schutz von Verkehrsteilnehmern im Ausland vor ungeeigneten deutschen Kraftfahrern werde durch die örtliche Rechtsordnung ausreichend gewährleistet.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Entscheidung stehe namentlich in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie sich aus dem Beschluss vom 9. Mai 2005 (Az. 11 CS 04.2526) ergebe. Da nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten habe gefordert werden müssen, komme es auf das Beschwerdevorbringen, wonach ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV als milderes Mittel ausreiche, nicht an. Im Übrigen beweise das Verhalten des Antragstellers seit dem Jahr 2002, dass er sich auch einer diesbezüglichen Aufforderung widersetzt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 14. Januar 2005 kann zwar auch unter Berücksichtigung der Prüfungsbeschränkung, die sich für den Verwaltungsgerichtshof aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt, nicht als vollumfänglich rechtmäßig anerkannt werden. Die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, führt dessen ungeachtet zu dem Ergebnis, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheids zu belassen.

1. Das Landratsamt ging in den Bescheidsgründen zutreffend davon aus, dass es verpflichtet war, die Fahreignung des Antragstellers sowohl wegen des ihm am 25. Mai 2002 nachgewiesenen Cannabiskonsums als auch im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht eines Anfallsleidens zu überprüfen. Die Behörde war jedoch nicht berechtigt, aus der unterbliebenen Beibringung des vom Antragsteller verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zu schließen, da die Anforderung dieses Gutachtens nicht in vollauf rechtskonformer Weise erfolgte.

a) Der Antragsteller hat seine Fahreignung dadurch verloren, dass er jedenfalls in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert und er seinerzeit gegen das Gebot verstoßen hat, die Einnahme dieses Betäubungsmittels und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Dass der Antragsteller Cannabis in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall am 25. Mai 2002 zumindest gelegentlich - und nicht nur, wie behauptet, einmalig - zu sich genommen hat, folgt beweiskräftig aus der bei ihm damals festgestellten Konzentration an THC-Carbonsäure. Hierbei kann dahinstehen, ob bei Blutproben, die wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen werden (nach den glaubhaften Angaben im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 5.8.2002 folgt aus den beim Antragsteller vorgefundenen Konzentrationen an THC und Hydroxy-THC, dass er im sehr engem zeitlichem Zusammenhang mit seinem polizeilichen Aufgriff am 25.5.2002 und der sich unmittelbar anschließenden Blutentnahme massiv Cannabis-Inhaltsstoffe aufgenommen haben muss), ein gelegentlicher Konsum bereits ab einer THC-COOH-Konzentration im Blut von mehr als 10 ng/ml zu bejahen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof das in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat, oder ob dieser Nachweis erst ab einem Wert von 75 oder gar 90 ng/ml als erbracht anzusehen ist (vgl. dazu Kalus in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 2, RdNr. 182 m.w.N.). Denn die beim Antragsteller festgestellte Konzentration liegt eindeutig auch über der letztgenannten Schwelle und bereits in großer Nähe zu dem Bereich, bei dem von einem regelmäßigen Konsum auszugehen ist; dieser beginnt bei zeitnaher Blutentnahme nach den Angaben von Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff (Blutalkohol 2000, S. 39/44) bei einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml.

Außer Frage steht auch, dass der Antragsteller am 25. Mai 2002 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Das folgt nicht nur daraus, dass er sich darauf beschränkt hat, seine Fahrereigenschaft unsubstantiiert als nicht feststehend darzustellen, ohne zu erklären, wer anders als er an jenem Tag den Personenkraftwagen, auf dessen Fahrersitz er sich beim Eintreffen der Polizei befand, auf die Mitte der Straße verbracht hat, sondern auch aus der Tatsache, dass gegen ihn - was ebenfalls seine Fahrereigenschaft voraussetzt - wegen des Vorfalls vom 25. Mai 2002 gemäß § 24 a Abs. 2, § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,- € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden. Ferner hat die Anwohnerin S. am 25. Mai 2002 gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe sofort, nachdem sie auf der Straße starkes Reifenquietschen gehört habe, aus dem Fenster gesehen und beobachtet, dass es der Antragsteller gewesen sei, der sich auf dem Fahrersitz des in der Straßenmitte stehenden Autos befunden habe, während auf der Beifahrerseite ein anderer junger Mann ausgestiegen und davongelaufen sei, nachdem er zu dem Fahrer hinüber gestikuliert und etwas geschrieen habe; sowohl Frau S. als auch ihre Tochter erkannten nach Darstellung der Polizei den Antragsteller als den Mann wieder, der hinter dem Steuer des Personenkraftwagens gesessen sei.

Ist jemand fahrungeeignet geworden, so besteht diese Rechtsfolge fort, bis die Wiedergewinnung der Fahreignung nachgewiesen ist. Ob es zu ihrer Wiedererlangung gekommen ist, hatte das Landratsamt jedenfalls im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2004 hat vortragen lassen, die Cannabiseinnahme am 25. Mai 2002 habe sich seither nicht wiederholt, und dieses Vorbringen nicht bereits aufgrund der Aktenlage als unzutreffend widerlegt werden kann (vgl. BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., Abschnitt II.1.e der Beschlussgründe).

Das von der Rechtsordnung zur Klärung einer Wiedergewinnung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum zur Verfügung gestellte Instrument ist grundsätzlich das medizinisch-psychologische Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV, wobei in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art § 14 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative FeV die maßgebliche Befugnisnorm darstellt (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., Abschnitt II.1.g der Beschlussgründe). Zur Vorbereitung dieses Gutachtens muss sich der Betroffene zunächst innerhalb eines Jahres an mindestens vier für ihn unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Terminen ärztlichen Laboruntersuchungen unterziehen, die eine aussagekräftige Analyse von Körperflüssigkeiten sowie ggf. von Haaren zum Gegenstand haben; gegen Ende des Einjahreszeitraums hat sodann eine psychologische Begutachtung stattzufinden, die der Erarbeitung der Prognose dient, ob ein ggf. eingetretener Verhaltenswandel von Dauer ist, weil es zu einem tief greifenden, stabilen Einstellungswandel gekommen ist (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., Abschnitte II.1.a und II.1.g der Beschlussgründe).

In der letztgenannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings zu erkennen gegeben, dass die erforderliche Nachweisführung auch gleichsam "aufgespalten" und dem Betroffenen zunächst, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben werden kann, in dem über die Ergebnisse der erforderlichen Drogenscreenings berichtet wird (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., Abschnitt II.1.g der Beschlussgründe). Durch diese rechtliche Gestaltungsmöglichkeit soll mit Blickrichtung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor allem sichergestellt werden, dass sich der Betroffene nicht bereits zum Zwecke der Durchführung der Drogenscreenings an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung wenden muss, die für ihn u.U. schlechter erreichbar ist als ein Arzt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV oder von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV.

Die Notwendigkeit, das unter diesem Blickwinkel bestehende Auswahlermessen auszuüben, besteht für die Verwaltung indes nur, wenn der jeweilige Sachverhalt oder das Vorbringen des Antragstellers für eine derartige Aufspaltung der Gutachtensanforderung in einen rein "internistischen" und einen darauf aufbauenden psychologischen (ggf. um zusätzliche medizinische Feststellungen angereicherten) Teil Anlass geben. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Denn der Antragsteller hat seit dem Wiederaufgreifen des im Dezember 2002 eingestellten Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - anders als möglicherweise noch im Jahr 2002 - die Berechtigung der Behörde, seine Fahreignung zu überprüfen, grundsätzlich in Abrede gestellt. Gerade auch angesichts seines Vorbringens, er sei ins Ausland verzogen, musste es sich dem Landratsamt nicht aufdrängen, dem Antragsteller könnte daran gelegen zu sein, nicht schon zwecks Durchführung der erforderlichen Drogenscreenings eine Begutachtungsstelle für Fahreignung aufsuchen zu müssen. Soweit er in Abschnitt 7 des Widerspruchsschreibens vortragen ließ, es komme allenfalls eine ärztliche Untersuchung in Betracht, beinhaltet auch diese Rechtsbehauptung nicht die Erklärung, er sei mit einem "gestuften Verfahren" einverstanden, bei dem er zunächst nur ärztlich untersucht und - bei einem ihm günstigen Ausgang der Drogentests - alsdann einer psychologischen Überprüfung unterzogen wird. Aus den Ausführungen im Widerspruchsschreiben, in denen die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach "§ 14 Abs. 1 Satz 3" (gemeint wohl: § 14 Abs. 1 Satz 4) FeV in Abrede gestellt werden, geht vielmehr hervor, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine auch psychologische Begutachtung von Grund auf nicht für gegeben erachtet, da - anders als in dieser Bestimmung vorausgesetzt - keine Tatsachen vorlägen, die zu einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum von Cannabis hinzuträten. Auch soweit vorgetragen wurde, über eine medizinisch-psychologische Untersuchung könne erst nachgedacht werden, wenn sich aus dem ärztlichen Gutachten weitere Verdachtsmomente ergäben, liegt darin kein Einverständnis mit einer "gestuften" Gutachtensanforderung im Sinne von Abschnitt II.1.g des Beschlusses vom 9. Mai 2005. Denn zur psychologischen Begutachtung kommt es auf der Grundlage dieses Konzepts gerade dann, wenn die vorangehenden laboratoriumsdiagnostischen Untersuchungen die Behauptung des Betroffenen, er enthalte sich nunmehr des Betäubungsmittelkonsums, als richtig bestätigt haben. Der Antragsteller wollte sich auf der Grundlage seiner Erklärungen im Widerspruchsverfahren demgegenüber einer psychologischen Untersuchung nur unterwerfen, wenn eine vorgeschaltete ärztliche Untersuchung weitere Verdachtsmomente ergeben würde.

Eine zwingende rechtliche Notwendigkeit, dem Antragsteller ein gestuftes Begutachtungsverfahren im Sinne des Abschnitts II.1.g des Beschlusses vom 9. Mai 2005 anzubieten, bestand bisher auch nicht im Hinblick darauf, dass die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreift und die Ermittlung charakterlicher Befunde, wie sie im Rahmen des psychologischen Teils eines solchen Gutachtens zwangsläufig durchzuführen ist, die Selbstachtung und das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen berühren kann, während rein medizinische Feststellungen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung weniger nahe kommen (BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.). Denn auch dann, wenn die Behörde zum Zweck der Überprüfung einer etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung sogleich ein (umfassendes) medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt, kann sich der Betroffene vor einer unnötigen "Durchleuchtung" seiner Persönlichkeit dadurch schützen, dass er die Begutachtungsstelle, deren Vertragspartner er (und nicht der Rechtsträger der Fahrerlaubnisbehörde) ist, beauftragt, zunächst nur die Drogenscreenings durchzuführen. Einer Aufspaltung der Gutachtensanforderung bereits von behördlicher Seite bedarf es zu diesem Zweck - mag das auch aus Gründen der Fürsorge für den Betroffenen sachdienlich sein - nur dann, wenn dargetan würde, dass Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht bereit sind, dergestalt begrenzte Aufträge anzunehmen.

b) Der Umstand, dass beim Antragsteller möglicherweise ein Anfallsleiden des epileptischen Formenkreises besteht, führt - anders als der Vorfall vom 25. Mai 2002 - nicht dazu, dass deswegen der Verlust der Fahreignung bereits feststeht (und nur die Frage ihrer Wiedererlangung zu prüfen ist); vielmehr ergeben sich hieraus im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV nur Bedenken gegen seine Fahreignung. Da der Arzt, der am 25. Mai 2002 die Blutentnahme durchgeführt hat, den Verdacht auf das Vorliegen eines epileptischen Anfalls geäußert hat und diese Verdachtsdiagnose durch das Gutachten vom 5. August 2002 erhärtet wurde, nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ferner Anfallsleiden jedweder Art grundsätzlich den Verlust der Fahreignung nach sich ziehen und sie nur in den dort bezeichneten Ausnahmefallgestaltungen fortbesteht oder wieder erlangt wird, liegen "Tatsachen" im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV vor, die einen entsprechenden Aufklärungsbedarf nach sich ziehen.

Die Feststellung, ob beim Antragsteller ein Anfallsleiden vorliegt und ob ihm bejahendenfalls die Fahrerlaubnis nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung u.U. gleichwohl belassen werden kann, hat nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV durch ein ärztliches Gutachten zu erfolgen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wie es vom Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 verlangt wurde, kann zur Klärung dieses potenziellen Eignungsmangels nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV allenfalls dann angefordert werden, wenn es in Würdigung der Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung zusätzlich benötigt wird.

Ob das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nach den Vorstellungen des Landratsamts auch zur Klärung des Verdachts dienen sollte, ob beim Antragsteller ein Anfallsleiden besteht, lässt sich den Akten nicht mit zweifelsfreier Deutlichkeit entnehmen. Im Schreiben vom 11. Oktober 2004 wird als Eignungsmangel nur der frühere Betäubungsmittelkonsum erwähnt. Kurz zuvor (vgl. das Schreiben vom 28.9.2004) hatte die Behörde in Zusammenhang mit der - damals als feststehend angesehenen - Nichteignung des Antragstellers allerdings auch den im Raum stehenden Verdacht einer epileptischen Erkrankung angesprochen. In den Gründen des Bescheids vom 14. Januar 2005 wurde alsdann ausgeführt, eine Begutachtung sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Anfallsleidens geboten gewesen. (Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Hinweis auf § 11 Abs. 2 FeV - der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem ärztlichen Gutachten bei somatisch begründeten Eignungszweifeln - ändert nichts an dem Umstand, dass vom Antragsteller am 11.10.2004 ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wurde.)

Sollte für den Antragsteller nicht eindeutig erkennbar gewesen sein, der Klärung welcher Problematik das verlangte Gutachten zu dienen bestimmt war, so zöge bereits dieser Umstand die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Januar 2005 nach sich. Denn nur eine rechtmäßige Aufforderung kann die in § 11 Abs. 8 FeV bezeichnete Konsequenz nach sich ziehen (BVerwG vom 13.11.1987 BayVBl 1998, 634). Eine Gutachtensanforderung, die für den Betroffenen nicht mit zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lässt, welche genaue Problematik geklärt werden soll, kann - gerade vor dem Hintergrund der exakten inhaltlichen Vorgaben, denen eine solche Anordnung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV genügen muss - nicht als rechtens anerkannt werden.

Nicht rechtmäßig wäre die Aufforderung vom 11. Oktober 2004 - und damit der auf ihrer Nichtbefolgung aufbauende Bescheid vom 14. Januar 2005 - aber auch dann, wenn davon auszugehen sein sollte, die Behörde habe vom Antragsteller nur ein Gutachten verlangt, das der Klärung der Wiedergewinnung seiner Fahreignung im Hinblick auf den früheren Cannabiskonsum dienen sollte, und der Antragsteller habe die behördliche Absicht in gleichem Sinne verstanden. Die Behörde besitzt zwar hinsichtlich der Frage, wie sie ein Verwaltungsverfahren ausgestaltet und welche Beweise sie im Laufe eines solchen Verfahrens zu welchem Zeitpunkt erhebt, gemäß Art. 10 und Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbares Verfahrensermessen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, dass sie dieses Ermessen überhaupt ausgeübt hat; eine auch nur andeutungsweise Erklärung des Inhalts, dass zunächst lediglich ein Teil der notwendigen Aufklärungsmaßnahmen in die Wege geleitet wird und die übrigen Erhebungen vorläufig zurückgestellt bleiben, ist nicht feststellbar. Vor allem aber hätte die Behörde, hätte sie dergestalt "gestuft" vorgehen wollen, dem Antragsteller im Bescheid vom 14. Januar 2005 nicht entgegenhalten dürfen, eine Begutachtung sei auch im Hinblick auf ein bei ihm möglicherweise vorliegendes Anfallsleiden geboten gewesen.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass auch eine Ausübung des Verfahrensermessens dahingehend, vom Antragsteller zunächst eine Abklärung des Fragenkreises "etwaige Wiedergewinnung der Fahreignung wegen früheren Betäubungsmittelkonsums" unter Hintanstellung der zusätzlich bestehenden neurologischen Problematik zu verlangen, nicht als ermessensgerecht anerkannt werden könnte. Denn im Rahmen der Prüfung des erstgenannten Komplexes müsste er sich zwingend (wenn auch erst nach erwiesener einjähriger Drogenabstinenz) einer psychologischen Begutachtung stellen; wegen des damit einhergehenden starken Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG vom 24.6.1993, ebenda) würde es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - die Zulässigkeit eines zeitlich gestaffelten Vorgehens unterstellt - wohl zwingend gebieten, zunächst dem Fragenkreis Aufmerksamkeit zuzuwenden, in dessen Rahmen eine rein ärztliche Untersuchung genügt. Würde die Sachverhaltsaufklärung nämlich zu dem Ergebnis gelangen, dass beim Antragsteller tatsächlich ein Anfallsleiden besteht und dass die Voraussetzungen, unter denen eine solche Person gleichwohl im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben darf, nicht vorliegen, so würde sich seine im Hinblick auf die Betäubungsmittelproblematik unabweisbar notwendige Begutachtung unter charakterlichem Blickwinkel erübrigen.

2. Ungeachtet der Rechtsanwendungsfehler, die dem Landratsamt im Vorfeld (und bei Erlass) des Bescheids vom 14. Januar 2005 unterlaufen sind, kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu verstehen, der Beschwerde stattzugeben. Denn das Gefahrenpotenzial, das sich aus einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ergibt, ist derart groß, und die Zeitspanne, die bis zu einer definitiven Klärung der aufgeworfenen Fragen zwangsläufig verstreichen muss, derart erheblich, dass es nicht verantwortet werden kann, ihm einstweilen die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, dem keine gleich gewichtigen Belange des Antragstellers gegenüberstehen, gebietet es deshalb, an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids festzuhalten.

Nach dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (DAR 2002, 405/407) zitierten Gutachten von Professor Dr. K. steigen die Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits ab einer THC-Konzentration im Blut von mehr als 2 ng/ml deutlich an; nach den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2004 (ZfS 2004, 188/189) wiedergegebenen Ausführungen des in jenem Verfahren gehörten Sachverständigen sind bei diesem Wert schon bei ca. 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen feststellbar, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit entfalten. Die beim Antragsteller am 25. Mai 2002 festgestellte THC-Konzentration lag um mehr als das 25-fache über dieser Schwelle; der "Grenzwert" von 1,0 ng/ml Blut, von dem an es nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (DAR 2005, 70/73) referierten Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum bereits zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit kommen kann, wurde um mehr als das 50-fache überschritten. Die im Gutachten vom 5. August 2002 enthaltene Feststellung, der Antragsteller sei mit Sicherheit absolut fahruntüchtig gewesen, trifft vor diesem Hintergrund fraglos zu; innerhalb der großen Bandbreite der Fälle mit Cannabisbezug, mit denen der Verwaltungsgerichtshof bisher befasst war, nimmt die beim Antragsteller festgestellte Wirkstoffkonzentration mit weitem Abstand die Spitzenstellung ein. Wenn der Antragsteller trotz seines extremen Betäubungsmittelkonsums am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, so kann das nicht anders denn als Ausdruck ausgeprägter Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der Gesundheit seiner Mitmenschen verstanden werden.

Zu seinen Ungunsten muss im Rahmen der Interessenabwägung ferner berücksichtigt werden, dass er ausweislich der bei ihm festgestellten Konzentration an THC-Carbonsäure bereits vor dem 25. Mai 2002 Cannabis in einer Menge und einer Häufigkeit eingenommen haben muss, die sich hart an der Grenze eines regelmäßigen Konsums bewegte. Wenn er dessen ungeachtet in der Folgezeit vortragen ließ, bei dem Cannabisgenuss habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt, so zeigt das, dass er nicht davor zurückschreckt, um seines Vorteils willen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt vorsätzlich falsche Angaben zu machen. Ebenfalls angelogen hat er die Polizei, als er am 25. Mai 2002 behauptete, der Cannabiskonsum sei am Vorabend erfolgt; nach den überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben im Gutachten vom 5. August 2002 muss die Einnahme angesichts der noch weitgehend ausstehenden Umwandlung des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol in Abbauprodukte in wesentlich kürzerem zeitlichem Abstand zur Verkehrsteilnahme erfolgt sein. Die nach wie vor fehlende Bereitschaft des Antragstellers, einzuräumen, dass er am 25. Mai 2002 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, fügt sich in das sich so ergebende Bild seines von Grund auf gestörten Verhältnisses zur Wahrheit ein. All diese Charaktermängel können bei der anzustellenden Prognose, ob er sich bei einer weiteren Verkehrsteilnahme rechtskonform verhalten wird, so dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage verantwortet werden kann, nicht unberücksichtigt bleiben.

Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 25. Mai 2002 nicht mehr nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ins Gewicht; da er sich nach eigenem Bekunden in der Folgezeit zumindest überwiegend im Ausland aufgehalten hat und seine Wahrheitsliebe von Grund auf in Zweifel gezogen werden muss, lässt es sich nicht ausschließen, dass ein etwaiges Fehlverhalten den deutschen Behörden nicht bekannt geworden sein könnte.

Angesichts des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags aller Träger staatlicher Gewalt, Leib und Leben vor erheblichen Gefahren zu schützen (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), würden bereits die vorstehend erörterten Umstände ausreichen, um trotz der punktuellen Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 14. Januar 2005 an der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis festzuhalten. Im Fall des Antragstellers wird das Gefährdungsmoment, das sich aus der Verkehrsteilnahme eines solchermaßen vorbelasteten Fahrerlaubnisinhabers ergibt, noch durch das Besorgnispotenzial erhöht, das aus dem bei ihm möglicherweise vorliegenden Anfallsleiden resultiert. Es bedarf keiner näheren Darlegung, welche Folgen es nach sich ziehen kann, wenn ein Kraftfahrer wegen eines epileptischen Zustands zeitweilig die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Zusätzlich erhöht wird diese Gefährdung dadurch, dass die Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 3, die der Antragsteller im Jahr 1998 erworben hat, die Fahrerlaubnis der Klassen C 1 und C1E neuen Rechts umfasst; diese gehören der Gruppe 2 der Fahrerlaubnisklassen an (vgl. den Anhang III zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein; ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1 ff.), für die besonders strenge Eignungsanforderungen gelten. Zu Recht merkt die Begründung zu Abschnitt 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung an, dass das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 mit Belastungen einhergehen kann, durch die u. U. Anfälle provoziert werden, weswegen in diesen Fällen ein strenger Beurteilungsmaßstab geboten sei. Auch diese Gegebenheit erfordert es unabweisbar, dass zunächst Klarheit darüber geschaffen wird, ob beim Antragsteller ein Anfallsleiden besteht und welche Folgerungen sich hieraus unter verkehrsmedizinischem Blickwinkel ergeben.

Ein hiervon abweichendes Ergebnis der Interessenabwägung wäre auch dann nicht veranlasst, falls der Antragsteller nach wie vor einen Wohnsitz im Ausland unterhalten sollte. Denn er wäre nicht gehindert, entweder auf Dauer oder auch nur zeitweilig nach Deutschland zurückzukehren, so dass sich die vorbeschriebenen Gefahren jederzeit im Inland verwirklichen können. Die Nachdrücklichkeit, mit der er sich gegen den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis wendet, und der Umstand, dass er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2005 eine alsbaldige Entscheidung über die Beschwerde erbeten hat, legt den Schluss nahe, dass er konkret beabsichtigen könnte, von einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, im Ausland Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, wird ihm durch die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 14. Januar 2005 nicht schlechthin genommen, da es ihm unbenommen steht, sich im Land seines Aufenthalts um eine Fahrerlaubnis zu bemühen.

Wenn vorliegend ausnahmsweise ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar bleibt, der nicht zur Gänze mit der Rechtsordnung in Einklang steht, so erscheint das auch im Hinblick darauf vertretbar, dass die dem Bescheid vom 14. Januar 2005 anhaftenden Fehler in wesentlicher Beziehung nur im formell-"handwerklichen" Bereich liegen: Das Landratsamt ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antragsteller nur im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben darf, wenn er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, hat aber verkannt, dass ein solcher Nachweis im gegebenen Fall wegen der hinzukommenden neurologischen Problematik nicht ausreicht; den verfahrensrechtlichen Folgerungen, die sich aus diesen kumulierten Anforderungen ergeben, hat die Behörde nicht mit der erforderlichen Genauigkeit Rechnung getragen. Da der Antragsteller mit seinem zentralen Anliegen, sich allenfalls einer rein ärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen, gerade dann nicht durchdringen kann, wenn diese Untersuchungen zu seinen Gunsten verlaufen, ist es nicht unbillig, wenn die Nichtbewältigung der prozeduralen Erfordernisse durch das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids unberührt lässt.

Vom Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund allerdings zu fordern, dass er sich nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung bemüht, die Fahreignung des Antragstellers in vollauf rechtskonformer Weise zu klären, sofern dieser in Kenntnis der zu bewältigenden Anforderungen erklärt, den zeitlichen und finanziellen Aufwand, der mit der Erbringung der erforderlichen Nachweise notwendig einhergeht, in Kauf nehmen zu wollen. Mit dieser Verpflichtung des Antragsgegners korrespondiert die Obliegenheit des Antragstellers, seine jedenfalls seit 2004 eingenommene Obstruktionshaltung aufzugeben und an der Sachverhaltsaufklärung in dem rechtlich gebotenen Umfang mitzuwirken. Der Verwaltungsgerichtshof weist vorsorglich darauf hin, dass der Antragsteller namentlich dem Erfordernis, sich innerhalb eines Jahres mindestens vier unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Urinuntersuchungen zu unterziehen, nur wird entsprechen können, wenn er sich während dieses Zeitraums im Wesentlichen ununterbrochen in Deutschland aufhält. Denn bereits die ungerechtfertigte Nichtbefolgung einer einzigen rechtskonformen Vorladung zu einem Urin- oder Haartest hat zur Folge, dass die Behörde von einem gescheiterten Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung wegen des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums ausgehen darf. Will oder kann der Antragsteller dieser Mitwirkungslast nicht gerecht werden, ist ihm anzuempfehlen, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten oder den Bescheid vom 14. Januar 2005 bestandskräftig werden zu lassen und nach endgültiger Rückkehr ins Bundesgebiet ein Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 20 FeV) einzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 1.5 Satz 1, 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach wäre in einem Hauptsacheverfahren für die dem Antragsteller entzogene Fahrerlaubnis der Klassen A und C1 jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,- €, für die Erweiterung der letztgenannten Befugnis um die Fahrerlaubnis der Klasse E zusätzlich der halbe Auffangstreitwert anzusetzen gewesen. Die im Bescheid vom 14. Januar 2005 außerdem genannten Fahrerlaubnisklassen hatten bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu bleiben, da sie von den Klassen A und C1E umfasst werden. Der sich so ergebende Betrag von 12.500,- € war gemäß Abschnitt 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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