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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 11 CS 05.888
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Vorschriften:
StVG § 2 Abs. 4 Satz 2 | |
FeV § 23 Abs. 2 | |
FeV § 46 Abs. 2 | |
FeV Nr. 8.3 der Anlage 4 | |
FeV Nr. 8.4 der Anlage 4 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote,
ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2005
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2005 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 6.250,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 17. April 1953 geborene Antragsteller wurde in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2004 mit Schussverletzungen am Hals in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm damals entnommene Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 2,23 bzw. 2,12 Promille. Gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter gab der Antragsteller nach Aktenlage an, bei der Jagdausübung durch ihn habe sich unabsichtlich ein Schuss aus seiner Flinte gelöst; nach zeitweiliger Bewusstlosigkeit sei er mit seinem Personenkraftwagen selbständig nach Hause gefahren. Seine Ehefrau erklärte damals gegenüber der Polizei, der Antragsteller sei seit geraumer Zeit alkoholkrank; bis zum 18. Juni 2004 habe er sich drei Wochen lang zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus Wöllershof aufgehalten.
Das gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr durchgeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. am 2. August 2004 ein, da diese Tat nach § 34 StGB gerechtfertigt gewesen sei.
Der Aufforderung des Landratsamts Tirschenreuth, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, trat der Antragsteller u.a. mit dem Vorbringen entgegen, er befinde sich für die nächsten drei Monate in der Fachklinik Furth im Wald in Behandlung, so dass er das geforderte Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht beibringen könne. Bei dieser Klinik handelt es sich ausweislich des von ihr geführten Briefkopfs um ein "Therapiezentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik". In einer Aufenthaltsbestätigung, die dem Antragsteller von der Abteilung "Abhängigkeit" dieser Einrichtung ausgestellt wurde, wird als Aufnahmedatum der 13. September 2004 genannt; seine Entlassung erfolge voraussichtlich nach 16 Wochen.
In Reaktion auf die Vorlage dieser Bescheinigung führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, er werde offenbar wegen einer Alkoholabhängigkeit stationär behandelt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er derzeit ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse; die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, habe sich "gemäß § 11 Abs. 7 FeV" erledigt. Der Antragsteller machte in der Folgezeit geltend, die am 22. Juni 2004 unternommene Fahrt sei in einer Notlage erfolgt; sie stehe einem freiwilligen Fahren unter erheblicher Alkoholeinwirkung nicht gleich. Die Behandlung in Furth im Wald zeige, dass er sich der Alkoholproblematik stelle.
Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 6. Dezember 2004 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und gab ihm auf, bei Meidung eines Zwangsgeldes von 500,- € den ihm ausgestellten Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Bescheids, beim Landratsamt abzuliefern. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.
Zur Begründung des am 17. Dezember 2004 eingelegten Widerspruchs trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, ihm sei durch den Vorfall am 22. Juni 2004 bewusst geworden, dass er "sein Problem" aktiv in Angriff nehmen müsse. Er habe sich deshalb sofort um einen Platz in der Klinik in Furth im Wald bemüht. Die dortige Therapie sei erfolgreich verlaufen; er habe die Klinik am 17. Dezember 2004 verlassen können. Der Alkoholmissbrauch sei daher - was bei Erlass des Bescheids hätte berücksichtigt werden müssen - beendet. Auf das Anerbieten, seine Fahrerlaubnis mit Auflagen zu versehen, sei das Landratsamt nicht eingegangen. Er habe vorgeschlagen, lediglich Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sowie berufsbedingt nötige Fahrten unternehmen zu dürfen. Ferner habe er angeboten, zum Nachweis dafür, dass er auch weiterhin keinen Missbrauch betreibe, monatlich Leberwerte vorzulegen. Darüber hinaus sei er bereit, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen. Bei der von Rechts wegen gebotenen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit müsse berücksichtigt werden, dass er die Fahrerlaubnis seit vielen Jahren besitze und noch nie wegen Alkoholmissbrauchs aufgefallen sei. Er sei als Forstwirt beschäftigt. Ihm drohe die Entlassung, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr besitze, da er diese sowohl zum Erreichen der Arbeitsstätte als auch für die Berufsausübung als solche benötige. Es stelle eine übergroße Härte dar, wenn er trotz freiwillig durchgeführter, erfolgreicher Therapie seinen Arbeitsplatz verlöre; angesichts seines Alters würde er voraussichtlich für immer arbeitslos.
Im Laufe eines von ihm vor dem Verwaltungsgericht Regensburg angestrengten Verfahrens, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2004 - hilfsweise gegen in das Ermessen des Gerichts gestellte Auflagen - erstrebte, legte er ihn betreffende Laborwerte sowie das vom 4. Januar 2005 stammende Attest eines Internisten vor, in dem ausgeführt wird, nach einer Entgiftungstherapie und stationärem Langzeitentzug in der Fachklinik Furth im Wald vom 13. September 2004 bis zum 17. Dezember 2004 sei der Antragsteller seit dem 20. August 2004 "trocken". Auch sei er psychisch stabil, so dass derzeit nicht von einem Rückfall auszugehen sei.
Durch Beschluss vom 17. März 2005, auf den im Einzelnen verwiesen wird, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.
Zur Begründung der gegen diese Entscheidung am 1. April 2005 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass er sich durch den erfolgreichen Abschluss einer Entziehungskur der Problematik aktiv gestellt habe und der Verlust der Fahrerlaubnis für ihn eine übergroße Härte bedeute. Es treffe nicht zu, dass er noch alkoholabhängig sei. Die im Attest vom 4. Januar 2005 enthaltenen Angaben seien unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller legte zusammen mit der Beschwerdebegründung ein vom 24. März 2005 stammendes Attest des gleichen Internisten vor, in dem zusätzlich zu den bereits im Attest vom 4. Januar 2005 enthaltenen Aussagen ausgeführt wird, der Antragsteller sei nach wie vor "trocken", und die Leberwerte seien weiter fallend; bei guter Compliance und Krankheitseinsicht des Antragstellers sei nicht von einem Rückfall auszugehen. Der Antragsteller trug ferner vor, er unterziehe sich in einer Suchtambulanz der Caritas einer erfolgreich verlaufenden Therapie; demnächst werde er sich zudem einer Selbsthilfegruppe anschließen. Angesichts dieser Umstände sei das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht von solchem Gewicht, dass eine Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht möglich erscheine, zumal er niemandem einen Schaden zugefügt habe und in Anbetracht seines Alters seine berufliche Existenz auf Lebenszeit gefährdet sei oder vernichtet werde. Außerdem bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft, Auflagen - z.B. in Gestalt einer fortlaufenden Überprüfung durch einen von dritter Seite zu bestimmenden Arzt - zu akzeptieren.
Auf die vom Antragsteller im weiteren Verfahrensfortgang eingereichten schriftlichen Äußerungen einer Fachambulanz für Suchtprobleme der Caritas vom 30. März 2005 und vom 17. Juni 2005 sowie ein ebenfalls vom 17. Juni 2005 stammendes Attest des vorerwähnten Internisten wird verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Alkoholabhängigkeit lasse die Fahreignung von Gesetzes wegen entfallen; die Voraussetzungen für ihre Wiedergewinnung seien derzeit noch nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die rechtzeitig vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landratsamt ging zutreffend davon aus, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit fahrungeeignet ist, so dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entzogen werden musste. Dieser Sachverhalt steht mit einem Grad an Gewissheit fest, angesichts dessen sich gemäß § 11 Abs. 7 FeV Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts erübrigten. Denn der Antragsteller hat im dritten Abschnitt des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 2. Mai 2005 selbst eingeräumt, dass er - seiner Auffassung zufolge allerdings nur in der Vergangenheit - alkoholabhängig war; die Erklärung seiner Ehefrau gegenüber der Polizei sowie die Aufenthalte im Bezirkskrankenhaus Wöllershof und in der Abteilung "Abhängigkeit" der Fachklinik Furth im Wald bestätigen zusätzlich, dass jedenfalls ehedem die Voraussetzungen der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorlagen.
2. Der anhängige Widerspruch wäre vor diesem Hintergrund nur begründet, wenn der Antragsteller nunmehr die Fahreignung wiedererlangt hätte. Das ist gegenwärtig jedoch nicht der Fall, so dass die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Hauptsacheprognose derzeit weiterhin zu seinen Ungunsten ausfällt.
Ein Alkoholabhängiger kann nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung nur wiedererlangen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Das Tatbestandsmerkmal der "nicht mehr bestehenden Abhängigkeit" sieht der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Abschnitt 3.11.2 und die zugehörige Fußnote 11), die wegen ihrer fehlenden Rechtsnormqualität die Gerichte und Behörden zwar nicht binden, die angesichts des hinter ihnen stehenden Sachverstands jedoch als Auslegungshilfe zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben herangezogen werden können, dann als erfüllt an, "wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht" (vgl. VGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163). Die Begutachtungs-Leitlinien tragen damit dem Umstand Rechnung, dass bei bestehender Alkoholabhängigkeit eine "Heilung" dergestalt, dass der Betroffene ... nicht mehr alkoholgefährdet ist, wohl nicht möglich ist, so dass das Ziel einer Behandlung nur darin bestehen kann, den Patienten zum konsequenten Alkoholverzicht zu befähigen; denn bei solchen Personen zieht u.U. bereits der Konsum kleinster Alkoholmengen einen Rückfall in nicht mehr beherrschbares Trinken nach sich. Als Tatsachen, durch die in der Regel der Nachweis der erforderlichen dauerhaften Abstinenz geführt werden kann, nennen die Begutachtungs-Leitlinien eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, eine sich hieran anschließende einjährige Abstinenz sowie das Fehlen sonstiger Eignungsmängel.
Im Fall des Antragstellers fehlt bereits ein Beleg dafür, dass die Entwöhnungsbehandlung, der er sich unterzogen hat, "erfolgreich" war. Denn er hat keine Bescheinigung der Fachklinik Furth im Wald vorgelegt, die ein dahingehendes Testat enthält. Die schriftlichen Äußerungen der Fachambulanz für Suchtprobleme und die vom Antragsteller beigebrachten Atteste eines niedergelassenen Internisten sind in diesem Zusammenhang schon deshalb unbehelflich, da der Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung nur von Personen beurteilt werden kann, die zum einen über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügen und die zum anderen über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Therapie aufgrund eigener Kenntnis unterrichtet sind. Diese Voraussetzungen erfüllen allen erkennbaren Umständen nach weder der vorerwähnte Internist noch der Diplom-Sozialpädagoge, der für die Schreiben der Caritas vom 30. März 2005 und vom 17. Juni 2005 verantwortlich zeichnet. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass die von diesen Personen ausgestellten Bescheinigungen auch von ihrem Inhalt her keine Aussage über die Resultate des Aufenthalts in Furth im Wald enthalten. Das Schreiben der Caritas vom 30. März 2005 beschränkt sich insoweit vielmehr auf den Hinweis, dass der Antragsteller die stationäre Entwöhnungsbehandlung "regulär" abgeschlossen habe. Wenn es in den vorgelegten fachärztlichen Attesten jeweils heißt, der Antragsteller sei seit dem 20. August 2004 "trocken", so wird damit gerade eine Gegebenheit behauptet, die bereits vor der Aufnahme des Antragstellers in die Entziehungsanstalt eingetreten sei.
Ebenfalls noch nicht erfüllt ist das Erfordernis, dass der Betroffene als Indiz dafür, dass er dauerhaft auf den Genuss von Alkohol verzichten wird, eine einjährige Abstinenz nachweisen muss. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne, wie das in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien (in rechtlich nicht bindender Weise) gefordert wird, in allen Fällen erst im Anschluss an die Entgiftungs- und Entwöhnungsmaßnahme zu laufen beginnt. Denn der erforderliche Einjahreszeitraum wäre gegenwärtig auch dann noch nicht verstrichen, wenn man ihn mit der tatsächlichen Aufnahme einer alkoholfreien Lebensführung beginnen lassen wollte, und es zutreffen sollte, dass der Antragsteller dieses Rauschmittel seit dem 20. August 2004 nicht mehr konsumiert hat.
Nur ergänzend - und ohne dass es angesichts des noch nicht abgelaufenen Einjahreszeitraums hierauf gegenwärtig ausschlaggebend ankommt - ist anzumerken, dass die Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Laborbefunde selbst dann begrenzt ist, wenn die insoweit durchgeführten Untersuchungen den Anforderungen der Begutachtungs-Leitlinien (vgl. den vorletzten Absatz des Abschnitts 3.11.2) genügen sollten. Denn durch unauffällige Leberwerte u.a. lässt sich nach dem Kenntnisstand des Gerichts grundsätzlich nur ein übermäßiger Alkoholkonsum, nicht aber die vollständige Abstinenz nachweisen. Die Begutachtungs-Leitlinien weisen angesichts der beschränkten Beweiseignung derartiger Befunde deshalb zu Recht darauf hin, dass sich die Ergebnisse von Laboruntersuchungen nur in Verbindung mit allen im Rahmen einer Begutachtung erhobenen Befunden beurteilen lassen. § 13 Nr. 1 FeV trägt dem Umstand, dass die Wiedergewinnung der Fahreignung nach eingetretener Alkoholabhängigkeit nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der beim Betroffenen bestehenden Gegebenheiten beurteilt werden kann, dadurch Rechnung, dass die Entscheidung über eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens abhängig gemacht wird, dessen Erstellung den in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgeführten Personen vorbehalten ist; ein solches Gutachten (mit positivem Inhalt) liegt gegenwärtig nicht vor.
3. Die normativen - und damit grundsätzlich verbindlichen - Wertungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gelten zwar nur für den Regelfall (vgl. Nummer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4). Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von den Aussagen der Nummern 8.3 und 8.4 der Anlage 4 erlauben oder gebieten würden, liegen indes nicht vor. Wie aus den Sätzen 2 und 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 folgt, rechtfertigen grundsätzlich nur solche Gegebenheiten eine abweichende rechtliche Handhabung, die in der Persönlichkeit des Betroffenen, insbesondere seiner körperlichen oder seelischen Verfassung sowie seiner sittlichen Einstellung wurzeln. Der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis behauptetermaßen benötigt, um weiterhin seinem Beruf nachgehen zu können, muss in vorliegendem Zusammenhang deshalb außer Betracht bleiben. Die Tatsache, dass er am 22. Juni 2004 - wenige Tage nach der Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus Wöllershof - Alkohol in derart großer Menge zu sich genommen hat, dass sich eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 Promille ergab, zeigt im Gegenteil, dass er in hohem Grad willensschwach und rückfallgefährdet ist. Wenn er in einem solchen Zustand, in dem viele andere Personen bereits vollkommen handlungsunfähig sind, noch ein Kraftfahrzeug unfallfrei nach Hause steuern konnte, so beweist das ferner, dass er in einem Ausmaß alkoholgewöhnt war, das nur nach einer langjährigen Trinkerkarriere erreicht wird. Beide Gesichtspunkte gebieten es, an den Voraussetzungen, die die Rechtsordnung an die Wiedererlangung der Fahreignung von Alkoholabhängigen stellt, uneingeschränkt festzuhalten.
4. Ist der Antragsteller aber nach wie vor fahrungeeignet, so kann die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebende, zwingende Rechtsfolge nicht dadurch umgangen werden, dass ihm die Fahrerlaubnis belassen und sie lediglich mit Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen versehen (bzw. sie ihm mit diesen Maßgaben neu erteilt) wird. Denn § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG sowie § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV erlauben derartige Regelungen nur bei Personen, die "bedingt" zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In welchen Fällen eine solche bedingte Eignung u.U. bejaht werden kann und welche Beschränkungen oder Auflagen alsdann ggf. in Betracht kommen, hat der Verordnungsgeber in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit grundsätzlicher Bindungswirkung für Behörden und Gerichte geregelt. Sowohl bei Alkoholmissbrauch als auch bei Alkoholabhängigkeit sieht er eine solche Möglichkeit nicht vor. Das schließt es im Hinblick auf die Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwar nicht schlechthin aus, dass in atypischen Konstellationen gleichwohl derartige Regelungen rechtskonform getroffen werden können (so auch Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 511). Derartige Maßnahmen setzen jedoch stets voraus, dass der Betroffene für den ihm verbleibenden Umfang der Fahrerlaubnis bzw. bei Beachtung der Auflagen fahrgeeignet ist; Inhalts- oder Nebenbestimmungen, die den Umfang der Fahrerlaubnis einschränken oder ihren Inhaber verpflichten, von ihr nur in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen, müssen deshalb den bestehenden Mangel ausgleichen oder vorhandene Bedenken beheben (Himmelreich/Janker, a.a.O., RdNr. 478).
Die nach Aktenlage fortbestehende Fahrungeeignetheit des Antragstellers lässt sich nicht durch Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen ausräumen. Eine Beschränkung seiner Befugnisse auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen scheidet schon deshalb aus, weil er selbst keinen Fahrzeugtyp benannt hat, dessen Führung durch einen Alkoholabhängigen, der noch nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erbracht hat, nicht mit Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einhergehen kann: Selbst mit einem Leichtkraftrad, das mit der Fahrerlaubnisklasse A1 geführt werden darf, lassen sich der Tod oder schwere körperliche Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer herbeiführen. Gleiches gilt für die von den Fahrerlaubnisklassen L und T erfassten Zugmaschinen; auf die zahlreichen - nicht selten tödlichen - Unfälle, die dadurch verursacht werden, dass die Lenker derartiger Fahrzeuge die Vorfahrt Dritter missachten, ist beispielhaft zu verweisen. Diese Gefahr wächst bei einem Fahrzeugführer, bei dem wegen Alkoholabhängigkeit in gesteigertem Maße damit zu rechnen ist, dass er in fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt (vgl. zur mangelnden Eignung von Personen, bei denen eine Alkoholproblematik besteht, auch nur eine landwirtschaftliche Zugmaschine zu führen, VGH BW vom 17.8.1993 NZV 1993, 495). Da der Bescheid vom 6. Dezember 2004 dem Antragsteller nur das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen untersagt, wird hierdurch im Übrigen seine Möglichkeit, forstwirtschaftliche Fahrzeuge außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lenken, nicht beeinträchtigt.
Die Zuerkennung der Befugnis an den Antragsteller, Personenkraftwagen innerhalb des regionalen Bereichs führen zu dürfen, den er zur Erreichung seiner häufig wechselnden Arbeitsstellen benötigt, scheidet ebenfalls aus, da ihm auch hierfür derzeit die Eignung fehlt. Ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Bestätigung der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 7. Januar 2005 muss der Antragsteller, um seine Arbeitsstätte zu erreichen, täglich 15 bis 20 km hin und zurück fahren. Eine derart umfangreiche Teilnahme am Straßenverkehr durch einen Alkoholabhängigen, dessen wiedergewonnene Fahreignung nicht erwiesen ist, kann noch weitaus weniger verantwortet werden als das Führen landwirtschaftlicher und sonstiger Zugmaschinen durch ihn. Nur ergänzend ist anzumerken, dass angesichts der ca. dreißig- bis vierzigmal im Jahr wechselnden Arbeitsstellen des Antragstellers (vgl. auch dazu die Bestätigung der Staatsforstverwaltung vom 7.1.2005) eine Auflage, der zufolge die Fahrerlaubnis nur für Fahrten zur Arbeitsstätte und von dort aus zurück zur Wohnung genutzt werden darf, auch nicht in der gebotenen Weise kontrollierbar wäre.
Von Inhaltsbeschränkungen und Auflagen, die den Umfang der Fahrberechtigung des Inhabers bzw. die näheren Modalitäten des Führens von Kraftfahrzeugen durch ihn regeln, sind solche Nebenbestimmungen zu einer Fahrerlaubnis zu unterscheiden, die ihm ein nicht die Art und Weise der Teilnahme am Straßenverkehr betreffendes Verhalten aufgeben (z.B. die Absolvierung bestimmter Überwachungs- oder Schulungsmaßnahmen verlangen). Derartige "Kontrollauflagen" sieht die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Zusammenhang mit vorangegangenem Rauschmittelkonsum aus triftigem Grund nur nach einer Betäubungsmittelproblematik (vgl. Nr. 9.5), nicht aber bei einem früheren Alkoholmissbrauch oder nach Alkoholabhängigkeit vor. Denn während sich der Verzicht auf die Einnahme von Betäubungsmitteln durch eine Kombination von unvorhersehbaren Urintests und Haaruntersuchungen mit gewisser Sicherheit feststellen lässt, fehlt es beim Rauschmittel Alkohol an einer Diagnosemethode, die zuverlässige Feststellungen über das längerfristige Konsumverhalten des Betroffenen ermöglicht; denn nur ein massiver und lang andauernder Alkoholabusus, nicht aber ein unterhalb dieser Schwelle verbleibender, straßenverkehrsrechtlich gleichwohl relevanter Alkoholgenuss schlägt sich in erhöhten Leberwerten oder anderen laboratoriumsmedizinischen Parametern nieder. Soweit bei Personen, die die Fahreignung wegen einer Alkoholproblematik verloren haben, gleichwohl die Erteilung von "Kontrollauflagen" in Betracht kommt, können derartige Nebenbestimmungen deshalb niemals fahreignungsbegründend wirken; der Betroffene muss im Zeitpunkt der Auflagenerteilung vielmehr bereits fahrgeeignet sein (vgl. Himmelreich/Janker, a.a.O., RdNr. 512). Da gerade der Alkoholabhängige auch nach erfolgreich absolvierter Entzugstherapie und nach erwiesener einjähriger Alkoholabstinenz stets (latent) gefährdet bleibt, kann es zwar durchaus sinnvoll sein, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nachdem die Voraussetzungen der Nummer 8.4 bzw. der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen wurden, mit der Auflage zu verbinden, dass sich der Betroffene Kontrollen zu unterziehen oder er Maßnahmen zu ergreifen hat, die der Stabilisierung des erreichten Zustands dienen (er sich z.B. einer Selbsthilfegruppe anschließen oder an einschlägigen Seminaren teilnehmen muss). Derartige Auflagen dienen jedoch ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung (Himmelreich/Janker, ebenda); sie sind m.a.W. lediglich fahreignungserhaltend, nicht aber fahreignungsbegründend. Für Kontrollauflagen von der Art, wie sie der Antragsteller vorgeschlagen hat, ist deshalb allenfalls nach erwiesener Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung, nicht aber bereits im Vorfeld einer solchen Nachweisführung Raum.
5. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zusätzlich zur Hauptsacheprognose anzustellende Interessenabwägung führt vorliegend ebenfalls zu dem Ergebnis, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 6. Dezember 2004 zu belassen. Diese Interessenabwägung ist anhand der Kriterien vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) aufgestellt hat (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526). Der Betroffene muss danach eine Entziehung der Fahrerlaubnis dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Sicherheitsrisiko muss über dem liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es auch bei voller Würdigung der Folgen, die der Verlust der Fahrerlaubnis für den Antragsteller namentlich in beruflicher Hinsicht auslösen kann, interessengemäß, wenn es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme verbleibt. Solange nicht gesichert ist, dass der Antragsteller der Versuchung, Alkohol in einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Weise zu konsumieren, verlässlich und auf Dauer widerstehen wird, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass er - auch wenn er das in der Vergangenheit (abgesehen von dem Vorfall am 22.6.2004) nicht getan haben sollte -in be- oder angetrunkenem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Angesichts der Größe der Gefahren, die ein solches Verhalten für herausragend schutzwürdige Rechtsgüter heraufbeschwört, muss darauf bestanden werden, dass der Antragsteller den vollen Nachweis der ggf. wiedergewonnenen Fahreignung führt, ehe ihm erneut gestattet werden kann, Kraftfahrzeuge zu führen.
Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) scheidet aus den gleichen Gründen aus, derentwegen der Antragsgegner derzeit weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist, dem Antragsteller eine mit Beschränkungen oder Auflagen versehene Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Der Antragsteller besaß nach den Angaben in Teil I der Gründe des Bescheids vom 6. Dezember 2004, denen er während des gesamten Verfahrensgangs nicht widersprochen hat, eine Fahrerlaubnis für die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T. Für die Bemessung des Streitwerts von Bedeutung sind allein die Fahrerlaubnisse der Klassen A1, C1E und T, da sie nach § 6 Abs. 3 FeV Berechtigungen vermitteln, die die übrigen vorgenannten Klassen umfassen. Für die Klasse A1 wäre in einem Hauptsacherechtsstreit nach der Nummer 46.2 des Streitwertkatalogs der halbe, für die Klasse C1E nach den Nummern 46.5 und 46.8 der eineinhalbfache und für die Klasse T nach der Nummer 46.11 wiederum der halbe Auffangwert, der sich nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € beläuft, anzusetzen. Der sich so errechnende Betrag von 12.500,- € ist gemäß Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Beschwerdegerichts, die im ersten Rechtszug vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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