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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 11 CS 06.1350
Rechtsgebiete: FeV, Fahrerlaubnis-Verordnung


Vorschriften:

FeV § 14 Abs. 1 Satz 4
Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4 Nr. 9.2.1
Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4 Nr. 9.2.2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 06.1350

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck

ohne mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Mai 2006 wird in den Nummern I und II abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Passau vom 17. Februar 2006 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

V. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 26. November 2001 verhängte das Amtsgericht Passau gegen den am 7. Oktober 1981 geborenen Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 3. Oktober 2001 wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (seine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt betrug 0,87 Promille) mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt war. Ein Mashan-Drogentest, dem sich der Antragsteller am 3. Oktober 2001 unterzogen hatte, verlief nach polizeilicher Darstellung im Hinblick auf THC positiv.

2. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller zum Gegenstand hatte, legte er dem Landratsamt Passau ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 12. März 2003 vor. Darin wurde ausgeführt, der Antragsteller lebe eigenen Angaben zufolge seit dem Frühjahr 2002 alkoholabstinent, während er früher beim Fortgehen vier bis fünf Halbe Bier getrunken habe. Im Alter von 15 Jahren habe er mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana begonnen. Anfangs habe er dieses Betäubungsmittel alle zwei Wochen - öfters in der Kombination mit Alkohol - eingenommen; im Laufe der Zeit sei es zu einem täglichen Haschischkonsum gekommen. An dem täglichen Gebrauch dieser Droge habe er zunächst auch dann festgehalten, nachdem er ab Silvester 1999 ein- bis zweimal pro Monat Speed (ab Frühjahr 2000 ein- bis zweimal monatlich Speed und Ecstasy im Wechsel) eingenommen habe. Ab Mai 2000 habe er seinen Haschischkonsum auf zwei bis drei Einnahmen je Woche reduziert. Nachdem im Februar 2001 Depressionen aufgetreten seien und er von seinem Hausarzt Antidepressiva erhalten habe, habe er an den Wochenenden weiterhin Haschisch konsumiert. Nachdem er von der Polizei "erwischt" worden sei, habe er den Drogenkonsum bis September 2001 eingestellt. In jenem Monat sei er aufgrund privater Probleme in der Weise rückfällig geworden, dass er an Wochenenden Haschisch und Speed eingenommen habe. Bei dem Unfall am 3. Oktober 2001 sei er unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis gestanden. Seit Silvester 2001 lebe er drogenfrei. Als es mit den Drogen "zu Ende gegangen" sei, sei es allerdings "mit dem Alkohol mehr geworden"; wenn er Alkohol zu sich nehme, könne er sein Trinkverhalten nicht kontrollieren. Seit dem Frühjahr 2002 habe er jedoch, abgesehen von zwei Gläsern Glühwein zu Weihnachten, auch keinen Alkohol mehr konsumiert.

Die Begutachtungsstelle für Fahreignung führte aus, vier im Zeitraum von April 2002 bis Januar 2003 durchgeführte Drogenscreenings seien negativ verlaufen. Der körperliche und psychische Zustand des Antragstellers sei unauffällig.

Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, beim Antragsteller bestehe eine massive Drogenproblematik mit charakteristischen Suchtmerkmalen und einer Tendenz zur Suchtverlagerung auf Alkohol. Die Vermeidung künftiger Auffälligkeiten setze eine strikte Suchtmittelabstinenz voraus. Da er seit zwölf Monaten frei von Drogen lebe, sich vom früheren Drogenmissbrauch auch psychisch ausreichend distanziert habe und die Vorgeschichte mit fachlicher Hilfe selbstkritisch aufgearbeitet worden sei, habe der Antragsteller eine akzeptable Basis für dauerhafte Verhaltenskorrekturen geschaffen. Wegen der Schwere der früheren Suchtmittelproblematik sei allerdings nicht zu erwarten, dass er mit geringen Alkoholmengen kontrolliert umgehen könne; solange er sich nicht zu einer dauerhaften Abstinenz entschließe, sei eine hinreichende Stabilität der Verhaltensänderung noch nicht gegeben. Angesichts der Vorgeschichte sei von einer statistisch hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. Die Verhaltensprognose könne im vorliegenden Fall jedoch durch die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden; dieser Kurs müsse für die Gruppe der alkoholauffälligen Kraftfahrer geeignet sein und Alkoholabstinenz zum Ziel haben.

Nachdem der Antragsteller dem Landratsamt Passau eine Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Schulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer vorgelegt hatte, erteilte ihm diese Behörde im Mai 2003 eine Fahrerlaubnis auf Probe der Klassen B, L und M.

3. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Juli 2005 verhängte das Amtsgericht Passau gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit wurde zum einen geahndet, dass der Antragsteller am 10. Dezember 2004 einen Dritten mit dem Ziel angesprochen hatte, von diesem Haschisch zum Eigenkonsum zu erwerben. Einem Vorschlag des Dritten gemäß stellte der Antragsteller diesem 800,-- € zur Verfügung, damit der Dritte von einem niederländischen Staatsangehörigen eine größere Menge Haschisch einkaufen könne; dieses Rauschgift wollte der Dritte weiterveräußern. Nach erfolgtem Weiterverkauf hätte der Antragsteller die 800,-- € zurückerhalten sollen; als "Zinsen" habe ihm der Dritte das gewünschte, zum Eigenkonsum bestimmte Haschisch versprochen. Der Dritte erwarb am 15. Dezember 2004 von dem Niederländer knapp 3 kg Haschisch; zu einem Weiterverkauf kam es wegen des Eingreifens der Polizei nicht mehr. Zum anderen lag der Verurteilung zugrunde, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 19. April 2005 dort 27 g (nach den Angaben im polizeilichen Schlussvermerk: 37 g) Haschisch vorgefunden worden waren.

4. Im Hinblick auf die diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalte sowie den früheren regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers verlangte das Landratsamt von ihm, das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation über seine Kraftfahreignung beizubringen.

In dem vom Antragsteller daraufhin vorgelegten, vom 13. Januar 2006 stammenden Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. wird ausgeführt, der Antragsteller habe gegenüber dem begutachtenden Arzt angegeben, er sei nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung eineinhalb Jahre lang abstinent gewesen. Ab Oktober 2004 habe er anfangs einmal pro Woche, später drei- bis viermal wöchentlich "etwas geraucht". Die Dosis habe bei etwa 0,25 g Haschisch gelegen. Da er an Cannabis nicht mehr gewöhnt gewesen sei, habe diese Dosis gereicht, um eine beruhigende Wirkung auszulösen. Das sei eineinhalb Monate lang gegangen; dann habe man ihn "mit der Hausdurchsuchung erwischt". Im März/April 2005 habe er gedacht, es sei "Gras darüber gewachsen"; er habe dann drei Tage lang wieder angefangen. Nach der Hausdurchsuchung im April 2005 habe er nie mehr Drogen konsumiert. Hierbei habe auch eine Rolle gespielt, dass er Vater geworden sei. Körperlich sei er nie von Haschisch abhängig gewesen. Mit dem Rauchen habe er erst aufhören können, wenn er "einen bestimmten Druck" gehabt habe. Im Jahr 2000 habe er einmal Speed und Ecstasy probiert; Heroin und Kokain habe er nie eingenommen. Ab dem Jahr 2000 bis zu dem Unfall am 3. Oktober 2001 habe er täglich Haschisch konsumiert. Nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei er nie mehr berauscht und auch nicht unter Haschischeinwirkung Auto gefahren. Alkohol trinke er gelegentlich am Wochenende in Gestalt einiger Biere. Den Kontakt zu Freunden, die Drogen einnähmen, breche er allmählich ab. Seine Freizeit verbringe er öfter mit seinem im April 2003 geborenen Kind, an Wochenenden auch mit Freunden. Er lebe bei seinen Eltern, habe 2002 eine Lehre als Fräser abgeschlossen und arbeite nunmehr in einer Fabrik in Passau.

Die körperliche Untersuchung ergab nach den Angaben im Gutachten vom 13. Januar 2006 keine normabweichenden Befunde. In den Urinproben, die am 12. Dezember 2005 und am 27. Dezember 2005 unter ärztlicher Sichtkontrolle gewonnen worden seien, konnten keine Drogen und keine sonstigen psychoaktiven Substanzen festgestellt werden. Der Kreatininwert der zweiten Urinprobe lag bei 14 mg/dl. Dr. B. merkte dazu an, dass das auf starkes Trinken vor der Urinabgabe zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung konnte er beim Antragsteller, der einen jugendlich-frischen, allerdings wohl auch leichtsinnigen Eindruck vermittelt habe, nicht feststellen; die Angaben des Antragstellers zur Drogenanamnese erachtete Dr. B. für glaubhaft.

Zusammenfassend wird im Gutachten vom 13. Januar 2006 ausgeführt, auf der Grundlage der Definition von Kannheiser sei es ca. eineinhalb Jahre nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wiederum zu einem regelmäßigen Haschischgebrauch gekommen, der im April 2005 nach dem Eingreifen der Polizei sein Ende gefunden habe. Der Antragsteller habe glaubhaft machen können, dass er seither keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Ein tief greifender Wandel seiner Einstellung zu Drogen sei jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" sei er deshalb nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge zu führen. Um die Fahreignung wiederzuerlangen, bedürfe es einer ausreichenden Therapie und eines entsprechenden Gesinnungswandels; auch müsse der Antragsteller mindestens ein Jahr lang vollständige Drogenabstinenz nachweisen.

Durch Bescheid vom 17. Februar 2006 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M (Nr. 1 des Bescheidstenors) und gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2 des Tenors). Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Unter der Nummer 4 des Bescheidstenors wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht, falls er den Führerschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids abliefere. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 13. Januar 2006 sei der Antragsteller gegenwärtig nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.

5. Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 2. März 2006 gegen diesen Bescheid einlegte, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg durch Beschluss vom 3. Mai 2006 ebenso ab wie das hilfsweise Begehren des Antragstellers, dem Widerspruch unter der Auflage aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass er durch zwei weitere, unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen nachweise, keine Drogen zu konsumieren. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

6. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006 wiederherzustellen. Hilfsweise beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter der Auflage, dass er durch zwei weitere, unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen nachweise, keine Drogen zu konsumieren.

Das Verwaltungsgericht stütze sich auf das Gutachten vom 13. Januar 2006, obwohl es selbst feststelle, dass Dr. B. den ihm erteilten Auftrag überschritten habe und obwohl diesem Arzt der zur Beurteilung erforderliche medizinisch-psychologische Sachverstand fehle. Die Richtigkeit der Annahme, der Antragsteller habe Cannabis in der Vergangenheit regelmäßig eingenommen, sei zweifelhaft, da er erklärt habe, etwa über ein halbes Jahr hinweg anfänglich einmal pro Woche, später drei- bis viermal wöchentlich jeweils etwa 0,25 g Haschisch konsumiert zu haben. Darin liege - auch angesichts der geringen Dosis - wohl noch kein regelmäßiger Gebrauch dieses Betäubungsmittels.

Weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht seien ferner der Frage nachgegangen, ob ein Ausnahmefall vorliege, bei dem die Fahreignung trotz regelmäßigen Konsums bestehe. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sähen in Abschnitt 3.12.1 eine solche Möglichkeit vor.

Jedenfalls dann, wenn seit der letzten Einnahme ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr mit keiner konkreten Gefahr mehr einhergehe, komme es ausschlaggebend auf das gegenwärtige Konsumverhalten an, da alsdann Leistungseinschränkungen durch den in der Vergangenheit liegenden Konsum nicht mehr begründet werden könnten. Da der Antragsteller nicht abhängig gewesen sei und er gegenwärtig abstinent lebe, sei seine Fahreignung zu bejahen. Eine Therapie, ein Einstellungswandel und eine einjährige Abstinenz seien nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur nach eingetretener Abhängigkeit erforderlich.

Es stehe auch deshalb nicht zu erwarten, dass der Antragsteller wieder Drogen konsumieren werde, weil er im Frühjahr 2005 erfahren habe, dass er Vater eines am 15. April 2004 geborenen Mädchens sei. Seitdem aufgrund eines Vaterschaftstests diesbezüglich Gewissheit bestehe, besuche er seine Tochter regelmäßig; seit Dezember 2005 führe er mit der Mutter dieses Kindes eine stabile Partnerschaft.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Konsumverhalten zu verstehen, das als solches - ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten - die Fahreignung ausschließe. Diese Folgen zeitige ein Gebrauch von Cannabis nur, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolge. Im wissenschaftlichen Schrifttum werde ein "nahezu täglicher" Konsum dann bejaht, wenn Cannabis öfter als 200-mal pro Jahr eingenommen werde. Das bedeute umgerechnet eine Konsumfrequenz von drei- bis viermal pro Woche, wie sie der Antragsteller eingeräumt habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass für einen "mittleren Cannabisrausch" etwa 5 bis 10 mg THC benötigt würden; das entspreche etwa 0,1 g Haschisch. Bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Wirkstoffkonzentration von 5 % entspreche 1 g Haschisch drei bis vier, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8 % fünf bis sechs Konsumeinheiten. Die beim Antragsteller sichergestellte Menge von 27 g Haschisch reiche für einen regelmäßigen Konsum aus.

In einem nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten macht der Antragsteller geltend, er habe ab Oktober 2004 etwa zwei Monate lang anfänglich einmal, später drei- bis viermal pro Woche Haschisch geraucht, bis bei dem Bekannten, der ihm dieses Betäubungsmittel überlassen habe, im Dezember 2004 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Danach habe er etwa während eines Vierteljahres erneut abstinent gelebt. Im Frühjahr 2005 sei ihm Haschisch zum Kauf angeboten worden, das er an wenigen Tagen im April 2005 konsumiert habe. Seitdem dieses Betäubungsmittel anlässlich einer bei ihm vorgenommenen Hausdurchsuchung aufgefunden worden sei, enthalte er sich des Gebrauchs von Drogen. Die Mutter seiner am 15. April 2004 geborenen Tochter habe er am 21. Oktober 2006 geheiratet. Im Frühjahr bzw. Sommer 2006 habe er an mehreren Sitzungen der Suchtberatung der Caritas teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, hat mit der Maßgabe im Hauptantrag Erfolg, dass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wiederherzustellen war.

1. Auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfügbaren Informationen kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 17. Februar 2006 zweifelsfrei rechtmäßig ist. Denn es steht weder aufgrund des fachärztlichen Gutachtens vom 13. Januar 2006 noch aufgrund sonstiger Umstände fest, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

a) Ohne weiteres verloren hätte er die Fahreignung wegen seines Betäubungsmittelkonsums in der Zeit von Oktober 2004 bis April 2005 nur dann, wenn die damalige Einnahme von Cannabis durch ihn als "regelmäßig" im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung angesehen werden könnte. Das ist indes nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" dann als erfüllt an, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfSch 2003, 429/431). Denn erst dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit des Konsumenten auszugehen, die unabhängig vom aktuellen Konsum die Leistungsfähigkeit herabsetzen und als verkehrsbezogen gefährlich betrachtet werden können, weil sie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich überindividuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigen und zudem die zum Kraftfahren erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, mindern können (BayVGH vom 3.9.2002, ebenda, unter Bezugnahme auf Kannheiser, NZV 2000, 57/67 f.).

An dieser Begriffsbestimmung, über die in der Rechtsprechung weithin Einigkeit herrscht (vgl. die Nachweise in Abschnitt I.2 der Beschwerdeerwiderung vom 16.10.2006), ist gerade dann mit Nachdruck festzuhalten, wenn sich die Cannabiseinnahme nur über einen begrenzten Zeitraum erstreckte. Kannheiser (a.a.O., S. 60) hat darauf hingewiesen, dass - je nach diagnostischer Schärfe der eingesetzten Verfahren - chronische, auf den Gebrauch von Cannabis zurückzuführende Veränderungen teilweise erst nach einer Konsumdauer von zehn bis 15 Jahren, mit sensitiveren Verfahren nach einer Konsumdauer von fünf Jahren entdeckt werden; in seinem am 26. März 1999 für den beschließenden Senat erstatteten Gutachten hat er darüber hinaus ausgeführt, die kürzeste Konsumdauer, bei der in klinischen Studien von kognitiven Verschlechterungen bei Konsumenten berichtet worden sei, habe mehr als ein Jahr betragen (referiert in BayVGH vom 18.10.1999 Az. 11 CS 99.617). Wenn die Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den Verlust der Fahreignung gleichwohl nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig macht, so rechtfertigt sich das daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn noch nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, u. U. Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken. Zu rechnen ist insoweit damit, dass das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich herausbildenden Toleranz nicht mehr ausreichend ausgeprägt ist, so dass der Konsument objektiv beeinträchtigende Drogenwirkungen nicht mehr (ausreichend) wahrnimmt bzw. sie unterschätzt (Kannheiser, a.a.O., S. 62). Da sich THC im Fettgewebe des Körpers - z.B. im zentralen Nervensystem - über gewisse Zeit hinweg ablagert, besteht bei kurzen Konsumintervallen ferner die Möglichkeit, dass es durch die Abgabe von im Körper gespeichertem THC zu unerwartet starken Intoxikationen bzw. zu subjektiv nicht erkannten Nachwirkungen ("Hangover-Effekten") kommt (Kannheiser, a.a.O., S. 63 f.). Auch kann eine intensive, sich nur über 30 Tage hin erstreckende Cannabiseinnahme nach dem Absetzen dieser Droge bereits Entzugserscheinungen auslösen, die ggf. mit grippeähnlichen Symptomen einhergehen (Kannheiser, a.a.O., S. 64). Schlussendlich besteht bei intensivem Konsum dieses Betäubungsmittels die Möglichkeit, dass plötzlich und unerwartet toxische Psychosen auftreten, die mit Verwirrung, Gedächtnisschwund, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Beklemmung, Agitiertheit und hypomanischen Symptomen verbunden sein können (Kannheiser, a.a.O., S. 65). Soweit im Rahmen medizinisch-toxikologischer Studien derartige Folgewirkungen festgestellt wurden, lagen ihnen allerdings Versuchsanordnungen zugrunde, bei denen die Probanden Cannabis täglich - zum Teil sogar öfter - eingenommen haben (vgl. z.B. Kannheiser, a.a.O., S. 63: 7,6 Joints pro Woche; Kannheiser, a.a.O., S. 64: Gabe von 210 mg THC pro Tag). Dies und die Tatsache, dass "Hangover-Effekte" nur während einer Zeitspanne von zwölf bis 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum beobachtet wurden (Kannheiser, a.a.O., S. 63 f.), gebieten es, an dem Grundsatz festzuhalten, dass eine "regelmäßige" Cannabiseinnahme im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur bei einem zumindest nahezu täglichen Konsum vorliegt.

Der Antragsteller hat gegenüber Dr. B. angegeben, er habe nach der Wiederaufnahme des Cannabisgebrauchs im Oktober 2004 diese Droge zunächst einmal wöchentlich, später drei- bis viermal pro Woche geraucht. Da er dieses Betäubungsmittel selbst bei viermaliger Einnahme je Woche nur an etwas mehr als der Hälfte aller Tage konsumiert hätte, kann nicht davon gesprochen werden, es sei "nahezu täglich" zu einschlägigen Handlungen gekommen. Eine regelmäßige Cannabiseinnahme hat der Verwaltungsgerichtshof sogar dann verneint, wenn ein Rechtsschutzsuchender eigenen Angaben zufolge ca. fünf bis zehn Gramm Haschisch pro Monat verbraucht hat, wobei auf den einzelnen Joint ungefähr ein halbes Gramm entfallen sei (vgl. BayVGH vom 29.8.2002, a.a.O.). Bei unterstelltem Konsum von höchstens einem Joint pro Tag ergibt sich hieraus, dass in jenem Fall Cannabis an maximal ca. zwanzig Tagen im Monat geraucht worden sein kann; das sind nur etwa zwei Drittel der Tage eines Monats. Die vom Antragsteller angegebene höchste Konsumfrequenz von drei bis vier Rauchvorgängen je Woche bleibt dahinter noch zurück.

Dahinstehen kann, ob dem Vorschlag von Daldrup (referiert auf Seite 2 des von Berghaus in den Verfahren 1 BvR 2062 und 1 BvR 1143/98 für das Bundesverfassungsgericht erstatteten Gutachtens) zu folgen ist, ein regelmäßiger Cannabiskonsum sei dann zu bejahen, wenn es zu mehr als 200 Einnahmen dieses Betäubungsmittels pro Jahr komme. Denn diese Grenze würde - hochgerechnet auf ein volles Kalenderjahr - nur überschritten, wenn der Antragsteller während der gesamten Zeit der Cannabiseinnahme in den Jahren 2004 und 2005 dieses Betäubungsmittel viermal pro Woche gebraucht hätte. Dass es sich so verhält, kann ihm derzeit indes nicht nachgewiesen werden. Bereits bei einem unterstellten durchschnittlichen Gebrauch von 3,8 Konsumeinheiten pro Woche errechnen sich für den Zeitraum eines Jahres demgegenüber nur (3,8 x 52 =) 197,6 Konsumvorgänge.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers keineswegs über jeden Zweifel erhaben ist. Denn er hat, wie aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlich, in der Vergangenheit nicht nur wiederholt seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Rechtsordnung erheblich und in strafbarer Weise zu verletzen. Gegen seine Redlichkeit spricht darüber hinaus, dass er seinem Körper im Vorfeld der Einbestellung zur Urinabgabe am 27. Dezember 2005 entweder Diuretica oder derart große Mengen an Flüssigkeit zugeführt hat, dass der Kreatininwert des an jenem Tag gewonnenen Harns bei nur 14 mg/dl lag. Dadurch wurde der Mindest-Kreatiningehalt, bei dessen Unterschreitung eine Harnprobe auf alle Fälle unverwertbar ist (er wird in Übereinstimmung mit der Angabe bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 180, Tabelle 3, in der Praxis üblicherweise mit 20 mg/dl angenommen, während das vorliegend eingeschaltete Labor von einer Untergrenze von 30 mg/dl ausging), deutlich unterschritten. Das Verhalten des Antragstellers lässt kaum einen anderen Schluss als den zu, dass er durch Verdünnung des am 27. Dezember 2005 abzugebenden Urins einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum zu vertuschen versuchte. All diese Umstände ändern indes nichts daran, dass derzeit von den Angaben des Antragstellers über seine Konsummodalitäten ausgegangen werden muss, da andere, zuverlässigere Erkenntnisse nicht zur Verfügung stehen.

Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob eine regelmäßige Cannabiseinnahme im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann bejaht werden kann, wenn zwar die Konsumfrequenz hinter dem Erfordernis täglichen oder nahezu täglichen Gebrauchs dieser Droge (maßvoll) zurückbleibt, andererseits jedoch besonders hohe Dosen eingenommen wurden. Denn aus den Angaben des Antragstellers lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, dass er pro Konsumvorgang Cannabis in ungewöhnlich großen Mengen oder in überdurchschnittlich hoher Konzentration zu sich genommen hat. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragsgegners (Abschnitt III.2 der Beschwerdeerwiderung vom 16.10.2006) kann der Senat nur entnehmen, dass über die Mengen an Cannabis, die benötigt werden, um mittels eines Joints Rauschwirkungen zu erzielen, unterschiedliche Vorstellungen bestehen: Die mögliche Bandbreite reicht den Angaben des Antragsgegners zufolge von etwa 0,1 g bis ca. 0,33 g Haschisch, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Cannabis auf dem (illegalen) Markt nicht in Gestalt "genormter" Verkaufseinheiten mit stets gleich bleibender Beschaffenheit angeboten wird, sondern der THC-Gehalt erheblichen Schwankungen unterliegen kann. Wenn der Antragsteller angegeben hat, er habe pro Konsumvorgang ca. 0,25 g Haschisch verbraucht, so sieht sich das Gericht derzeit nicht in der Lage, hieraus sichere Rückschlüsse auf die Üblichkeit oder Unüblichkeit der Dosierung zu ziehen.

b) Aber auch nach der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Antragsteller die Fahreignung nicht erwiesenermaßen verloren. Zwar hat er zweifelsfrei Cannabis "gelegentlich" konsumiert; es steht derzeit jedoch nicht fest, dass in seiner Person "Zusatztatsachen" im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. Da der Antragsteller im Vorfeld des Unfalls am 3. Oktober 2001 nicht nur Alkohol in einem die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Ausmaß genossen hat, sondern in seinem Körper damals außerdem THC vorgefunden wurde, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er auch künftig geneigt sein könnte, Cannabis und Alkohol gleichzeitig zu konsumieren; als feststehend kann das in Ermangelung erwiesener Tatsachen aus jüngerer Zeit gegenwärtig jedoch nicht gelten. Angesichts der hohen Suchtgefährdung, die ihm im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 12. März 2003 attestiert wurde, und des Umstands, dass er wenig später erneut zu Betäubungsmitteln gegriffen hat, muss ferner befürchtet werden, dass er nicht über die erforderliche Kontrollfähigkeit im Umfang mit Rauschmitteln verfügt. Da dem Antragsteller nach den Angaben im Gutachten vom 13. Januar 2006 eine erneute (zeitweilige) Lösung vom Drogenkonsum gelungen sein könnte, ferner keine tatsächlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass er seinen Rauschmittelgebrauch auch in den Jahren 2004 und 2005 nicht steuern konnte, ist auch ein Kontrollverlust gegenwärtig nicht erwiesen. Die hohe psychische Labilität, die in der Biographie des Antragstellers deutlich wird, begründet zwar die Besorgnis, dass insofern eine fahreignungsrelevante Persönlichkeitsstörung vorliegen könne; als gegeben unterstellt werden darf ein solcher Sachverhalt indes umso weniger, als eine Persönlichkeitsstörung im Gutachten vom 13. Januar 2006 (vgl. Seite 8) ausdrücklich und in derzeit nicht eindeutig widerlegbarer Weise verneint wurde.

c) Die Annahme, der Antragsteller habe die Fahreignung aufgrund des mannigfaltigen Fehlverhaltens verloren, das er sich bis zum Ende des Jahres 2001 hat zuschulden kommen lassen, steht entgegen, dass die Aussagekraft der damals verwirklichten Tatsachen angesichts der langen Zeitspanne, die seither verstrichen ist, nicht mehr ausreicht, um - zumal angesichts des Gutachtens vom 12. März 2003 und der sich anschließenden Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner - von einem nach wie vor erwiesenen Verlust der Fahreignung auszugehen.

2. Wenn die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nach alledem gegenwärtig nicht gesichert ist, so folgt daraus nicht, dass der anhängige Widerspruch zwingend Erfolg haben muss. Vielmehr wird es in diesem Rechtsbehelfsverfahren Aufgabe der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsbehörde sein, sich umfassender als bisher darüber zu vergewissern, ob der Antragsteller trotz der zahlreichen Bedenken, die nach dem Vorgesagten gegen seine Fahreignung sprechen, im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben kann oder ob sich der Bescheid vom 17. Februar 2006 - wenn auch erst aufgrund zusätzlicher, künftig gewonnener Erkenntnisse - im Ergebnis als zutreffend erweist.

Den von der Rechtsordnung eröffneten Weg, um hinsichtlich dieser Fragen Gewissheit zu erlangen, bildet die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Denn der Antragsteller ist bzw. war nicht nur, wie das diese Bestimmung voraussetzt, gelegentlicher Konsument von Cannabis; in seiner Person liegen auch, wie aus den Ausführungen in Abschnitt II.1.b dieses Beschlusses folgt, zahlreiche weitere Tatsachen vor, die - auch wenn sie gegenwärtig nicht ausreichen, um die Fahreignung des Antragstellers bereits zu verneinen - es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass aus seiner motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultieren könnte, die u. U. deutlich über dem Sicherheitsrisiko liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr einhergeht (vgl. BVerfG vom 20.6.2002 BayVBl 2002, 667/669).

Weiterer Aufklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Frage, ob beim Antragsteller fahreignungsrelevante Persönlichkeitsstörungen vorliegen. Ihre Verneinung im Gutachten vom 13. Januar 2006 beseitigt die diesbezüglichen, aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers mit Rauschmitteln (jedweder Art) resultierenden Zweifel schon deshalb nicht, weil der diesbezüglichen Aussage des begutachtenden Arztes im Wesentlichen nur körperliche Untersuchungen vorausgingen und die "orientierenden Persönlichkeitstests", die Dr. B. außerdem durchgeführt hat, nach den Angaben auf Seite 8 seines Gutachtens offenbar nur der Ermittlung des intellektuellen Leistungsvermögens des Antragstellers dienten. Gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 13. Januar 2006 spricht im Übrigen, dass sich Dr. B. "bewertend" zur Fahreignung des Antragstellers äußerte, obwohl er seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich aufgefordert worden war, das "Ob" eines erneuten Betäubungsmittelkonsums durch den Antragsteller - und bejahendenfalls die Konsumfrequenz - zu ermitteln (vgl. Bl. 147 f. der Akte des Landratsamts). Hierin liegt eine Missachtung der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat. Einen gravierenden Verstoß gegen die Kautelen, die im Vorfeld einer Begutachtung zu beachten sind, durch die ein Betäubungsmittelkonsum eruiert werden soll, hat sich Dr. B. ferner dadurch zuschulden kommen lassen, dass er den Antragsteller nicht so kurzfristig zur Urinabgabe einbestellt hat, dass dieser das Untersuchungsergebnis nicht durch eine vorübergehende Drogenabstinenz zu beeinflussen vermochte. Da sich Betäubungsmittel auch im Harn rasch abbauen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2), ist das Ergebnis von Urinuntersuchungen u. a. nur dann forensisch gesichert, wenn zwischen der Einbestellung des Probanden und der Urinabgabe maximal 48 Stunden liegen (vgl. BayVGH vom 8.3.2006 Az. 11 CS 05.1572; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 180). Dass dieses elementare Erfordernis im Vorfeld der Urinabgabe am 12. Dezember 2005 missachtet wurde, folgt daraus, dass der Antragsteller dem Landratsamt am 3. November 2005 mitteilte, er habe einen Untersuchungstermin mit Dr. B. fest für den 12. Dezember 2005 vereinbart (vgl. Bl. 143 der Landratsamtsakte). Da für den Antragsteller als erfahrenen Drogenkonsumenten voraussehbar war, dass er im Rahmen der Untersuchung an jenem Tag Urin würde abgeben müssen, hatte er mithin über einen Monat Zeit, sein Einnahmeverhalten so zu gestalten, dass das am 12. Dezember 2005 gewonnene Untersuchungsmaterial keine Spuren von Betäubungsmitteln enthielt. Da der 27. Dezember 2005, an dem der Antragsteller zum zweiten Mal zur Urinabgabe zu Dr. B. einbestellt wurde, der erste Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen war, muss bei realitätsnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass dieser Termin dem Antragsteller spätestens am Freitag, den 23. Dezember 2005, bekannt gegeben wurde; auch insoweit wurde mithin das Erfordernis missachtet, dass zwischen der Mitteilung des Termins zur Uringewinnung und dem Termin selbst höchstens zwei Tage liegen dürfen. Diese Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, als Dr. B. in dem an ihn gerichteten Schreiben des Landratsamts vom 8. November 2005 ausdrücklich auf das Gebot der kurzfristigen Einbestellung des Antragstellers hingewiesen wurde. Hat ein Arzt derartige Zuwiderhandlungen begangen, so kann das nicht ohne Rückwirkungen auf die Verlässlichkeit auch derjenigen Teile seines Gutachtens bleiben, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen aufweisen.

Da solche und ähnliche Verstöße gegen die Anforderungen, die bei der Erstellung verkehrsmedizinischer Gutachten beachtet werden müssen, dann besonders häufig zu beobachten sind, wenn derartige Ausarbeitungen von Ärzten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV stammen, beschränkt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), da bei diesen Berufsangehörigen ein ausgeprägteres Verständnis für die Erfordernisse einer sowohl rechtskonform als auch lege artis durchgeführten Gutachtenserstellung vorausgesetzt werden darf. Da § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis verleiht, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten "Gattung" von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss, eröffnet die Rechtsordnung auch der vollziehenden Gewalt die Möglichkeit, die Gefahr zu verringern, dass Gutachten aus den dargestellten Gründen mängelbehaftet (und ggf. unverwertbar) sind.

3. Ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nach alledem als offen anzusehen, so hängt die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung maßgeblich vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab. In ihrem Rahmen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial einhergeht. Denn er hat vor dem Jahr 2002 nicht nur Cannabis regelmäßig eingenommen, sondern darüber hinaus auch sog. "harte" Betäubungsmittel konsumiert. Zudem hat er seinerzeit in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug geführt; außerdem ist es damals zu einem Parallelkonsum von Alkohol, Cannabis und Amphetamin gekommen. Risikoerhöhend wirkt es sich aus, dass er nach dem Gutachten vom 12. März 2003 selbst mit geringen Alkoholmengen nicht kontrolliert umgehen kann, so dass die Begutachtungsstelle für Fahreignung - trotz nicht ausdrücklich bejahter Alkoholabhängigkeit - eine strikte Alkoholabstinenz für geboten erachtete. Dass der Antragsteller in der Tat in hohem Grad suchtgefährdet (und das nicht nur in Ansehung des Rauschmittels Alkohol) ist, zeigt der Umstand, dass er bereits im Jahr 2004 erneut den Cannabiskonsum aufnahm. Erschwerend kommt hinzu, dass er seinerzeit beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, um an Betäubungsmittel zu gelangen. Andererseits muss bedacht werden, dass der Antragsteller bei rechtskonformer Handhabung des Verwaltungsverfahrens durch das Landratsamt auch nach der Vorlage des Gutachtens vom 13. Januar 2006 zumindest einstweilen im Besitz der Fahrerlaubnis verblieben wäre. Denn da sich aus diesem Gutachten ergab, dass er Cannabis gelegentlich eingenommen hat, ohne dass ihm ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden konnte, hätte die Behörde, ehe sie ggf. den Entzug der Fahrerlaubnis hätte verfügen dürfen, zunächst weiter ermitteln müssen, ob in seiner Person Zusatztatsachen im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen.

Bei dieser Sachlage entspräche es grundsätzlich pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, die aufschiebende Wirkung eines anhängigen Anfechtungsrechtsbehelfs nur unter Beifügung von Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO anzuordnen, durch die sichergestellt wird, dass vom Betroffenen während der Geltungsdauer des Suspensiveffekts keine überdurchschnittlichen Gefahren ausgehen. Von derartigen Nebenbestimmungen kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da sie keine weitergehenden Kautelen zum Gegenstand haben könnten, als sie sich aus einer rechtskonform ausgestalteten, auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gestützten Gutachtensanforderung ergeben.

a) Vom Antragsteller darf verlangt werden, dass er sich im Rahmen einer solchen Begutachtung für die Dauer eines Jahres mehreren Drogenscreenings unterzieht, die an kurzfristig und für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkten stattfinden. Die Pflicht, sich einer solchen Überprüfung zu unterziehen, besteht nicht nur dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber wegen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums die Fahreignung verloren hat, die Frage ihrer Wiedererlangung zu klären ist und der Betroffene vollständigen Verzicht auch auf die Einnahme von Cannabis geltend macht (vgl. dazu BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2005, 18/19), sondern - mit gewissen Einschränkungen - auch dann, wenn nur der Verdacht des Verlusts der Fahreignung im Raum steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 25. Januar 2006 (ZfSch 2006, 294/299) ausgesprochen, dass die Behörde wiederholte, sich über maximal ein Jahr hinweg erstreckende Drogenscreenings verlangen darf, wenn ein Kraftfahrer, der mit mehr als 2,0 ng THC pro Milliliter Blut im Straßenverkehr angetroffen wurde, behauptet, dieser Verstoß gegen das "Trennungsgebot" sei einmaliger Natur. Besteht in anderen Fallgestaltungen, in denen Fahreignungszweifel aus dem Konsum von Cannabis herrühren, Aufklärungsbedarf im Hinblick auf den Fortbestand der Fahreignung, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu unterscheiden: Behauptet der Betroffene, er werde Haschisch bzw. Marihuana künftig nur noch in einer Weise konsumieren, die nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung steht, so ist für die Forderung nach einem körperlichen Nachweis der Cannabisabstinenz naturgemäß kein Raum (BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476, S. 16 f. des Beschlussumdrucks). Anders verhält es sich, wenn der Pflichtige selbst vorträgt, er habe vom Gebrauch dieses Rauschmittels gänzlich Abstand genommen: In solchen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Richtigkeit der Abstinenzbehauptung mit den dafür in Betracht kommenden medizinischen und psychologischen Methoden überprüft und, wenn sie sich nicht als zutreffend erweist, dem Betroffenen entgegengehalten wird, ihm könne angesichts seiner insoweit unwahren Einlassung auch nicht geglaubt werden, dass er zwischen dem Konsum dieses Rauschmittels und dem Fahren in der gebotenen Weise trennen werde (BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., S. 18 des Beschlussumdrucks). Da der Antragsteller behauptet, seit April 2005 den Cannabiskonsum erneut vollständig eingestellt zu haben, darf von ihm mithin ein körperlicher Abstinenznachweis in Gestalt wiederholter Urinuntersuchungen verlangt werden.

Was die Zahl der Drogenscreenings anbelangt, deren Beibringung die Fahrerlaubnisbehörde in einer derartigen Fallgestaltung rechtskonform fordern darf, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25. Januar 2006 (ebenda) ausgesprochen, dass die in Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung genannte Zahl von vier unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Laboruntersuchungen bereits nach dem Wortlaut dieses außerrechtlichen Regelwerks nur ein Mindestkriterium darstellt. Begründet die Behörde nachvollziehbar, warum sie eine größere Zahl derartiger Tests für erforderlich erachtet, so ist gegen eine solche Anordnung so lange nichts zu erinnern, als die Belastung, die dem Betroffenen (auch unter finanziellem Blickwinkel) hieraus erwächst, nicht außer Verhältnis zu den Gefahren steht, die aus der Straßenverkehrsteilnahme eines Cannabiskonsumenten, dessen Verlust der Fahreignung noch nicht feststeht, erwachsen können. Angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit dem Konsum sonstiger ("harter") Betäubungsmittel nicht vollauf gleichgestellt werden darf, muss die Häufigkeit der Laboruntersuchungen, die in derartigen Fällen gefordert werden, allerdings deutlich hinter der Zahl von zwölf Drogenscreenings zurückbleiben, die nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350) von Konsumenten harter Betäubungsmittel verlangt werden dürfen. Die Zahl von acht Urintests, deren Beibringung der Verwaltungsgerichtshof jüngst von einem Rechtsschutzsuchenden verlangt hat, dessen Fahreignung unter dem Blickwinkel des Cannabiskonsums klärungsbedürftig war (BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118), kann insoweit auch als Obergrenze für die Bandbreite des behördlichen Ermessens gelten.

Die Zeitspanne, während derer sich der Pflichtige solchen Laboruntersuchungen unterziehen muss, darf höchstens ein Jahr betragen, da an die Beibringungslast einer Person, deren Fahrungeeignetheit erst geklärt werden muss, keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als sie einen Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber treffen, der nach feststehendem Verlust der Fahreignung deren Wiedererlangung nachweisen muss. Andererseits kann es gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich der Betroffene zahlreichen, gravierenden Eignungszweifeln ausgesetzt sieht, er insbesondere bereits einmal rückfällig geworden ist, rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Behörde den Nachweis, dass sich der Proband des Betäubungsmittelkonsums enthält, erst dann als erbracht ansieht, wenn sich die Richtigkeit dieser Einlassung während einer gewissen Zeitspanne als zutreffend herausgestellt hat; die maximale Länge dieser Frist kann in Ermangelung anderer tauglicher Anhaltspunkte kaum anders als durch Rückgriff auf die in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Einjahresfrist frei von Willkür bestimmt werden. Denn allenfalls dann (und bei positivem Ergebnis der am Ende des Einjahreszeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu absolvierenden psychologischen Begutachtung) spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht nur ein temporäres, unter dem Druck des laufenden Entziehungsverfahrens an den Tag gelegtes Wohlverhalten inmitten steht.

b) Die Behörde braucht sich vorliegend ferner nicht darauf zu beschränken, vom Antragsteller Drogenscreenings und eine abschließende psychologische Begutachtung zu fordern, die die Stabilität seines Verzichts auf die Einnahme von Cannabis dartun. Der Umfang des Aufklärungsbedarfs und das Ausmaß der damit korrespondierenden Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen werden vielmehr dadurch bestimmt, unter welchen Blickwinkeln Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Da der Antragsteller vor dem Jahr 2002 nach eigenem Eingeständnis außer Cannabis auch harte Betäubungsmittel sowie in fahreignungsrelevanter Art und Weise Alkohol konsumiert hat, er ferner - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gutachtens vom 12. März 2003 - selbst eingeräumt hat, dass es nach dem Ende der ersten Phase der Cannabiseinnahme zur Substitution dieses Rauschmittels durch vermehrte Alkoholaufnahme gekommen ist, muss sich die durchzuführende Vergewisserung sowohl unter somatischem als auch unter psychischem Blickwinkel auf die Gesamtheit aller Betäubungsmittel und auf Alkohol erstrecken. Im Beschluss vom 25. Januar 2006 (ebenda) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, Drogenscreenings seien nur dann auf Cannabis zu beschränken, wenn kein Verdacht des Beigebrauchs anderer Substanzen im Raum steht. Besteht aber ein hinreichender diesbezüglicher Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Betroffenen aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zu seinem Nachteil zu würdigen (BVerfG vom 20.6.2002, ebenda).

Die Befugnis der Behörde, nicht nur die Art des beizubringenden Gutachtens, sondern innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken auch die bei der Begutachtung zu beachtenden Vorgaben (z.B. hinsichtlich der Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen, ihrer Modalitäten und ihrer Erstreckung über einen vorzugebenden zeitlichen Rahmen) festzulegen, ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Ebenfalls aus dieser Vorschrift erwächst der Fahrerlaubnisbehörde das Recht, vom Betroffenen zu verlangen, dass er nicht nur die abschließende Ausarbeitung der mit der Begutachtung beauftragten Person oder Stelle, sondern auch Zwischenergebnisse - z. B. die Resultate der einzelnen Urinuntersuchungen - vorlegt (BayVGH vom 25.1.2006, ebenda). Ist die öffentliche Verwaltung damit aber in der Lage, den Antragsteller während der Dauer der aufschiebenden Wirkung engmaschig zu überwachen und bei erneuten fahreignungsrelevanten Erkenntnissen sowie bei einer Verweigerung gebotener Mitwirkungshandlungen (sie läge bereits in der nicht fristgerechten Ablieferung beizubringender Zwischenergebnisse) sofort durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu reagieren, so kann es verantwortet werden, dem anhängigen Widerspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ohne diesen gerichtlichen Ausspruch mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden.

4. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, soweit er sich auf die in der Nummer 4 des Tenors des Bescheids vom 17. Februar 2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung und die mit ihr verbundene Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bezieht. Insofern bestand nämlich bereits bei Einleitung des Verfahrens im ersten Rechtszug kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da sich die Nummer 4 des Bescheidstenors schon mit der Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers beim Landratsamt am 1. März 2006 erledigt hatte.

Bei einer Zwangsgeldandrohung handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 VwZVG um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid: Kommt der Adressat eines ge- oder verbietenden Verwaltungsakts der Pflicht, zu deren Erfüllung er durch die Zwangsgeldandrohung angehalten werden soll, nicht innerhalb der ihm nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist nach, wird das angedrohte Zwangsgeld fällig. Da der Antragsteller den abzugebenden Führerschein innerhalb der ihm im Bescheid vom 17. Februar 2006 gesetzten Frist nachweislich bei der Behörde abgeliefert hat (der ihm in der Nummer 4 des Tenors hierfür eingeräumte zweiwöchige Zeitraum begann mit der Zustellung des Bescheids am 24.2.2006 zu laufen und war deshalb am 1.3.2006 noch nicht verstrichen), kann die Bedingung, von deren Erfüllung die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgelds abhängt, nicht mehr eintreten. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass der Antragsgegner gleichwohl aus der Zwangsgeldandrohung vollstrecken will, ergibt sich aus der Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheids seit der Ablieferung des Führerscheins am 1. März 2006 keine Beschwer für den Antragsteller mehr (vgl. zur Erledigung eines Zwangsmittels, wenn das damit verfolgte Ziel erreicht wurde, BVerwG vom 9.2.1967 BVerwGE 26, 161/163; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 88 zu § 113). Mit der Erledigung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes aber entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen sich hierauf beziehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 132 zu § 80; vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn feststeht, dass aus einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nicht mehr vollstreckt werden wird, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 337 zu § 80). Insoweit gilt nichts anderes als für jeden sonstigen belastenden Verwaltungsakt, bei dem Erledigung dann eintritt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck erreicht wurde (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 202 zu § 43; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, § 52, RdNr. 4). Hierbei wird nicht verkannt, dass die freiwillige Befolgung eines Verwaltungsakts im Regelfall ebenso wenig zu seiner Erledigung führt wie sein zwangsweiser Vollzug. Dieser Rechtsgrundsatz bezieht sich jedoch auf die im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzende "Grundverfügung" (hier: die Nummer 2 des angefochtenen Bescheids); davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich die Zwangsmittelandrohung erledigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Antragstellers ist als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da er mit seinem sachlichen Begehren zur Gänze durchgedrungen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).



Ende der Entscheidung

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