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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 11 CS 08.551
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
FeV § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 08.551

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck

ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 3. Dezember 1943 geborene Antragsteller war nach Aktenlage ehedem Chefarzt (Chirurg); in jüngerer Zeit bezeichnet er sich selbst als "Rentner".

1. Durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 25. Juli 1994 verhängte das Amtsgericht Würzburg - Zweigstelle Ochsenfurt - gegen ihn wegen einer am 21. Mai 1994 fahrlässig begangenen Straftat nach § 316 StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Am 26. Mai 1995 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis.

2. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 10. März 1999 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen ihn wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323 a StGB) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von zwei Jahren für ihre Wiedererteilung fest. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 2. Februar 1999 gegen 18.35 Uhr und erneut am gleichen Tag gegen 20.20 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (eine ihm am Tattag um 19.15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 3,58 Promille, eine ihm am gleichen Tag um 20.49 Uhr entnommene Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 3,16 Promille auf). Nach polizeilicher Darstellung hatte der Antragsteller, unmittelbar nachdem er wegen der um 18.35 Uhr festgestellten Trunkenheitsfahrt auf eine Polizeiwache verbracht und ihm dort Blut abgenommen worden war, erneut eine Fahrt mit seinem Personenkraftwagen (Marke Jaguar) unternommen.

3. Auf der Grundlage einer am 29. September 2000 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers erstattete die **** GmbH über ihn ein am 12. Oktober 2000 versandtes medizinisch-psychologisches Gutachten. Dieser Ausarbeitung zufolge gab der Antragsteller gegenüber der **** GmbH an, seit dem 7. April 1999 alkoholabstinent zu leben, nachdem er zuvor sehr viel getrunken habe. Seit Januar 1999 führe er zur Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik Einzelgespräche; im April/Mai 1999 habe er eine stationäre Therapie erfolgreich abgeschlossen. Nach Aktenlage diagnostizierte die Klinik, in der sich der Antragsteller damals aufhielt, bei ihm eine Alkoholabhängigkeit. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gab er an, er habe ungefähr seit 1990 etwa zehnmal im Monat vornehmlich an Wochenenden bis zu drei Liter Wein getrunken; bei besonderen Gelegenheiten (ca. zwanzigmal im Jahr) habe er innerhalb eines Zeitraums von etwa sechs bis acht Stunden maximal vier Liter zu sich genommen. Unter Alkoholeinfluss sei er nicht nur am 21. Mai 1994 gefahren. Ab 1996 habe er bereits morgens gezittert und deshalb Wodka konsumiert. In der Folgezeit habe er am Wochenende bis zu vier Liter Wein, während der Woche - auf den Tag verteilt - bis zu einem Liter Wodka getrunken. Bei den damaligen, wiederholten Versuchen, den Alkoholkonsum zu beenden, sei das Zittern stärker geworden, so dass er nicht mehr habe arbeiten können. Am 2. Februar 1999 habe er - über den Tag verteilt - ungefähr 0,75 Liter Champagner und etwa einen Liter Wodka zu sich genommen. Gedanken darüber, wie er eine Trunkenheitsfahrt habe vermeiden wollen, habe er sich nicht gemacht, da er angesichts dieser Alkoholmenge völlig außer Kontrolle gewesen sei.

Die am 2. Februar 1999 unternommenen Trunkenheitsfahrten seien der entscheidende Anlass für eine Umkehr gewesen. Auch er gehe davon aus, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit entstanden sei. Er könne nunmehr ohne Mühe abstinent leben; von der Chirurgie habe er sich zurückgezogen. Um eine erneute Trunkenheitsfahrt zu vermeiden, werde er weiterhin abstinent bleiben, da er nicht wisse, ob er erneut die Kontrolle verlieren würde. Zudem habe sich bei ihm ein psychisch bedingter Ekel vor Alkohol entwickelt. Die Gespräche mit dem ihn bisher betreuenden Arzt werde er demnächst beenden und sich einer neu gegründeten Selbsthilfegruppe anschließen.

Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nach eingetretener Alkoholabhängigkeit (Nachweis der Alkoholabstinenz durch ärztliche Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sowie Einbindung in eine Selbsthilfegruppe oder eine der Funktion nach vergleichbare Maßnahme). Anhand seiner Schilderungen lasse sich nachvollziehen, dass der Umgang mit Alkohol verändert worden sei. Die dargestellten Veränderungen und Vorsätze bezögen sich auf eine Lebensgestaltung, die erneuten Alkoholkonsum nicht mehr erwarten lasse. "In diesem Sinn" könne auf eine ausreichend stabile Alkoholabstinenz geschlossen werden.

Um die Jahreswende 2000/2001 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

4. Am 28. oder 29. Juni 2005 stieß ein Personenkraftwagen der Marke "Jaguar", dessen Halter der Antragsteller war, in der Zufahrt zu einer Tiefgarage mit einem dort abgestellten Fahrzeug zusammen, an dem hierbei ein Schaden in Höhe von 3.817,36 € entstand. Der Fahrer des Jaguar verließ den Unfallort, ohne die nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Der zu dieser Tat als Beschuldigter polizeilich einvernommene Antragsteller führte am 1. August 2005 ausweislich der hierüber gefertigten polizeilichen Niederschrift aus: "Zu der Anschuldigung kann ich nur sagen, dass ich nichts von einem Anstoß bemerkt habe. Der Fahrer meines Autos zum Unfallzeitpunkt kann nur ich gewesen sein."

Das gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitete Strafverfahren stellte das Amtsgericht Würzburg durch Beschluss vom 15. November 2006 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine bis spätestens 1. März 2007 an eine im Beschluss bezeichnete Einrichtung zu leistende Zahlung in Höhe von 2.500 € vorläufig ein; am 5. März 2007 erfolgte nach Aktenlage die endgültige Einstellung.

5. Die Antragsgegnerin wurde über dieses Verfahren durch ein bei ihr am 16. Januar 2006 eingegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg unterrichtet; von der endgültigen Verfahrenseinstellung erfuhr sie durch eine ihr am 14. März 2007 zugegangene Mitteilung der gleichen Behörde. Am 23. März 2007 holte sie eine den Antragsteller betreffende Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ein. Aufgrund der ihr am 3. April 2007 vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen erlangte sie nach Aktenlage erstmals Kenntnis davon, dass am 27. August 2001 gegen den Antragsteller ein unanfechtbar gewordener Bußgeldbescheid ergangen war, durch den geahndet wurde, dass der Antragsteller am 2. August 2001 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper geführt hatte, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr nach sich zieht.

Mit Schreiben vom 11. September 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihr bis spätestens 13. November 2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das der Klärung der Frage zu dienen habe, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen B, BE, M, L und S in Frage stellen würden. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die Vorfälle am 2. Februar 1999 und am 2. August 2001.

Diesem Verlangen trat der Antragsteller in Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. September 2007, 4. Dezember 2007, 18. Dezember 2007 und 15. Januar 2008 entgegen.

Durch Bescheid vom 14. Januar 2008 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und gab ihm auf, seinen Führerschein bei ihr abzuliefern. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Sollte der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung des Bescheids abgegeben werden, werde die Antragsgegnerin diese Verpflichtung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (Einziehung des Führerscheins durch die zuständige Polizeibehörde) durchsetzen. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Ebenfalls verwiesen wird auf die Begründung des am 25. Januar 2008 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs.

6. Das Begehren, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg durch Beschluss vom 14. Februar 2008 ab.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2008 wird aufgehoben.

II. Der am 21. Februar 2008 erfolgte Einzug des Führerscheins des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Würzburg-West, Az.: 6315-000893-08/3, wird aufgehoben.

III. Die Antragsgegnerin hat den eingezogenen Führerschein dem Antragsteller wieder auszuhändigen.

IV. Die aufschiebende Wirkung der noch einzulegenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2008 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die am 11. September 2007 erfolgte Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. Zwar sei auch er der Auffassung, dass ihm die Fahrt unter Alkoholeinfluss am 2. August 2001 noch vorgehalten werden dürfe, da diese Ordnungswidrigkeit aufgrund der 1999 begangenen Straftat noch nicht tilgungsreif sei. Die Tatsache, dass die Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2001 noch verwertbar sei, sei jedoch von der Frage zu trennen, ob sie am 11. September 2007 noch Anlass für eine auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützte Anordnung habe sein dürfen, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Anlass für eine solche Anordnung könne nicht eine sechs Jahre zurückliegende Ordnungswidrigkeit, sondern nur ein aktuelles Ereignis bilden, das Zweifel an seiner Fahreignung begründe. Er habe jedoch seit mehr als sechs Jahren unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr keine weiteren Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen.

Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin in ihrer gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Antragserwiderung vom 11. Februar 2008 vorgetragen, das Amtsgericht Würzburg habe das gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durchgeführte Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500 € endgültig eingestellt. Bei diesem Betrag handele es sich nicht um eine Geldbuße, sondern um eine Geldauflage. Er sei, wie er in der in jenem Verfahren am 15. November 2006 durchgeführten Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt habe, zur Tatzeit nicht Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen. Gegenteiliges habe sich in der vom Amtsgericht durchgeführten, umfangreichen Beweisaufnahme durch die Einvernahme mehrerer Zeugen nicht beweisen lassen. Da er jedoch Halter des Tatfahrzeugs gewesen sei, sei das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.500 € eingestellt worden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ihre Anordnung vom 11. September 2007 nicht auf den Vorwurf gestützt, der Gegenstand des eingestellten Verfahrens gewesen sei. Andernfalls hätte sie das in dieser Aufforderung offenlegen müssen, da der Begutachtungsanlass für den Betroffenen erkennbar sein müsse.

Das Verlangen der Antragsgegnerin nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Er lebe seit dem Jahr 2002 alkoholabstinent und habe über mehr als sechs Jahre hinweg bewiesen, dass von ihm zukünftig keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs aufgrund unkontrollierten Alkoholkonsums mehr zu erwarten seien.

Das im Gutachten der **** GmbH mitgeteilte Ergebnis, bei ihm bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auffälligwerdens, habe sich mit Ausnahme der am 2. August 2001 begangenen Tat bestätigt. Da die Rückfallquote alkoholauffälliger Mehrfachtäter sehr hoch sei, könne bei Alkoholabhängigkeit ein Rezidiv nie vollständig ausgeschlossen werden. Er habe die Problematik seines Umgangs mit Alkohol erkannt, Problembewusstsein entwickelt und sich des Alkohols enthalten. Dass er im August 2001 dieses Rauschmittel erneut konsumiert habe, sei äußerst bedauerlich. Auch durch das Gutachten der **** GmbH werde jedoch nicht bestätigt, dass ein einzelner Rückfall völlig ausgeschlossen werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens, da sich die darin aufgestellte Prognose schon nach kurzer Zeit als unzutreffend erwiesen habe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei einem Betrachtungszeitraum von mittlerweile mehr als sieben Jahren ergebe sich rückblickend vielmehr, dass die Einschätzung des Gutachtens, bei ihm bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auffälligwerdens, vollauf zutreffend gewesen sei. Aufgrund der eingetretenen Verhaltensänderung, seines eisernen Willens und des seit 2002 ohne weitere Rückfälle praktizierten Verzichts auf Alkohol dürfe auch zukünftig auf eine ausreichend stabile Abstinenz geschlossen werden.

Das Gutachten der **** GmbH habe eine Zäsur mit der Folge bewirkt, dass die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2001 nicht mehr im Zusammenhang mit den Straftaten des Antragstellers in den neunziger Jahren beurteilt werden dürfe. Deshalb und da jedermann einen Anspruch auf eine zweite Chance besitze, könne eine erneute Anordnung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, nur auf nach jenem Gutachten liegende Ereignisse gestützt werden. Da der Antragsteller seither aber nur am 2. August 2001 eine Ordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss begangen habe, lägen keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vor. Die Anordnung vom 11. September 2007 sei deshalb nicht durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gedeckt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Es liege kein genügend konkretisierter Verdacht dafür vor, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage (das könne aufgrund der dem Bescheid vom 14.1.2008 beigefügten, fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung noch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung jenes Verwaltungsakts geschehen) überwiege das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Da dieser Bescheid am 21. Februar 2008 durch die polizeiliche Einziehung des Führerscheins bereits vollzogen worden sei, besitze der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO einen Anspruch darauf, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordne.

Die Antragsgegnerin erachtet eine Zurückweisung der Beschwerde für geboten. Wegen der von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte wird auf ihre Beschwerdeerwiderung vom 8. April 2008, wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Hauptsacheprognose, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist, ergibt, dass sich der Bescheid vom 14. Januar 2008 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs losgelöste Interessenabwägung bestätigt das Ergebnis, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheids zu belassen.

1. Die Antragsgegnerin hat aus der Tatsache, dass der Antragsteller das mit Schreiben vom 11. September 2007 angeforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht hergeleitet, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Dieser Schluss war deshalb zulässig, weil die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. zur Fortgeltung dieser zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Erfordernisse unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

Die Antragsgegnerin hat die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegen angesichts der vom Antragsteller am 2. Februar 1999 verübten Straftat nach § 323 a StGB und der am 2. August 2001 begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 und 3 StVG vor.

1.1 Der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung steht es nicht entgegen, dass seit der letzten anlassgebenden Tat mehr als sechs Jahre und seit der am 2. Februar 1999 verübten Straftat mehr als achteinhalb Jahre vergangen waren.

Zur Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegende Sachverhalte noch herangezogen werden dürfen, um vom Betroffenen ein Fahreignungsgutachten verlangen zu können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den beiden vorgenannten Urteilen vom 9. Juni 2005 geäußert. In der im Verfahren 3 C 21.04 ergangenen Entscheidung (a.a.O.) ist es dem Einwand der dortigen Klägerin, die ihr gegenüber am 19. August 2002 ausgesprochene Gutachtensanforderung habe nicht mehr auf eine im Mai 1995 unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch begangene Straftat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gestützt werden dürfen, mit dem Argument entgegengetreten, der Gesetzgeber selbst habe Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der in jenem Verfahren in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen; die insoweit maßgebliche Frist sei noch nicht abgelaufen. Die sich aus § 29 StVG (bei "Altfällen" aus § 65 Abs. 9 StVG in Verbindung mit den dort erwähnten Vorschriften) ergebenden Tilgungs- und Verwertungsfristen könnten nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss harter Drogen für die Allgemeinheit mit sich bringe, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetze, ehe ein Verwertungsverbot greife. Eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründe eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass diesem Risiko zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Rahmen des Möglichen vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden müsse, erscheine sachgerecht und trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

Ein hiervon abweichender Ansatz liegt dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) zugrunde. Im Anschluss an die Erörterung der in jenem Fall als Befugnisnorm für die Gutachtensanforderung einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum könne als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergebe sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssten, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch müsse also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das folge auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greife in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig sei. Es müsste also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnehme oder jedenfalls rückfallgefährdet sei und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken könne. Die Bestimmung schematisch fester Zeiten, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich werde, werde dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kontext der Drogenproblematik allerdings nicht gerecht. Erforderlich sei vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend sei, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen könnten, wobei Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums von besonderem Gewicht seien. Vor diesem Hintergrund sei es eine prinzipiell von den zuständigen Behörden und den Tatsachengerichten zu beantwortende Frage, wie schwer der Gefahrenverdacht wiege, der sich aus einem in der Vergangenheit erfolgten, nachgewiesenen Drogenkonsum ergebe.

Diesen beiden Entscheidungen kommt Bedeutung nicht nur für die Fälle des Verlusts und der etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum zu. Denn nicht nur eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine hohe Rückfallgefahr (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21.04, a.a.O.); diese Aussage trifft in gleicher Weise auch auf Personen zu, die unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben (vgl. die Rückfallquoten, die auf Seite 10 des gegenüber dem Antragsteller im Jahr 2000 erstatteten ****-Gutachtens referiert werden). Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.04 ergangenen Urteil vom 9. Juni 2005 davon spricht, der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass bei einer bereits nach fünf Jahren eintretenden Unverwertbarkeit "von drogen- und alkoholbedingten" Straftaten den Belangen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen würde, so deutet das ebenfalls darauf hin, dass den Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage angestellt hat, innerhalb welcher Zeiträume eine drogenbedingte Auffälligkeit unter dem Blickwinkel der Fahreignung des Betroffenen relevant bleibt, auch dann Beachtlichkeit zukommt, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person aus dem Umstand resultieren, dass sie vor langer Zeit in Bezug auf ihren Alkoholkonsum ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar ist.

Beschränkt sich die sachliche Rechtfertigung der in den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 enthaltenen Aussagen aber nicht auf Fahreignungszweifel, die ihre Ursache in einem länger zurückliegenden Betäubungsmittelkonsum des Betroffenen finden, so kann die Abgrenzung zwischen den divergierenden Aussagen, die sich in diesen Urteilen finden, nicht dergestalt vorgenommen werden, dass den Grundsätzen, die in dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil aufgestellt wurden, nur dann Beachtlichkeit zuerkannt wird, wenn die Gutachtensanforderung auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt wurde (so aber NdsOVG vom 25.4.2007 Az. 12 ME 142/07, RdNr. 8 im Juris-Ausdruck). Gegen die Annahme, der Anwendungsbereich der Obersätze, die in dem im Verfahren 3 C 25.04 ergangenen Urteil aufgestellt wurden, lasse sich dergestalt einschränken, spricht ferner, dass entgegen der Annahme des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch in den von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erfassten Fallgestaltungen teilweise ein datumsmäßig exakt fixierbarer Vorgang (z.B. die einmalige Einnahme einer "harten" Droge oder ein nach Anfangs- und Endzeitpunkt genau einzugrenzender Zeitraum des Betäubungsmittelkonsums) Anlass für Fahreignungszweifel bilden kann. Andererseits sind im Bereich des alkoholbezogenen Fehlverhaltens (z.B. bei "Anzeichen für Alkoholmissbrauch" im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV) Konstellationen vorstellbar, in denen es an einem "feststehenden Ereignis" fehlt, das mit den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geregelten Sachverhaltsgestaltungen vergleichbar ist. Zutreffend erscheint es vielmehr, das Verhältnis der beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 zueinander wie folgt zu bestimmen:

1.1.1 Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung im Sinne der im Verfahren 3 C 25.04 am 9. Juni 2005 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, "ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen", im Regelfall kein Raum mehr. Denn durch eine solche "Doppelprüfung", in deren Rahmen im Anschluss an die Feststellung, dass der anlassgebende Sachverhalt nach § 29 StVG (bzw. nach § 65 Abs. 9 StVG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften) noch verwertbar ist, zusätzlich "eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände" im Sinne der letztgenannten Entscheidung durchgeführt würde, würde der am 9. Juni 2005 vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache 3 C 21.04 aufgestellte Grundsatz unterlaufen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen "nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden" können (BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11). Vielmehr hat der Gesetzgeber, der seinerseits unmittelbar an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist, mit der Festsetzung von Tilgungs- und (davon zum Teil abweichenden) Verwertungsfristen selbst die Verantwortung dafür übernommen, dass diese Fristen nicht unverhältnismäßig sind. Diese Entscheidung darf der zur Rechtsanwendung im Einzelfall berufene Amtsträger in der Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit nicht dadurch unterlaufen, dass er seine individuelle Gefahrenprognose und seine persönliche Einschätzung darüber, was im konkreten Fall verhältnismäßig ist, an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzt, wie sie in den Tilgungs- und Verwertungsfristen zum Ausdruck kommt.

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der sich aus § 29 StVG (sowie ggf. nach § 65 Abs. 9 StVG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften) ergebenden Fristen bestehen umso weniger, als diesen Bestimmungen ein ausdifferenziertes System zugrunde liegt, das die Länge der Tilgungs- bzw. Verwertungsfristen nach der Schwere des anlassgebenden Umstandes und seiner daraus typischerweise resultierenden Aussagekraft für die etwaige Fahrungeeignetheit des Betroffenen abstuft. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt es auch Rechnung, dass eine Eintragung nur dann über die reguläre Tilgungsfrist hinaus im Verkehrszentralregister aufscheint, wenn der Betroffene wiederum auffällig geworden ist und es deswegen zu erneuten Eintragungen gekommen ist. Sollte in Grenzfällen gleichwohl eine Fallgestaltung vorstellbar sein, in der eine Person begründeterweise geltend machen kann, das Verkehrszentralregister enthalte noch eine sie betreffende Eintragung, die zum Anknüpfungspunkt für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden kann, obwohl auf der Hand liegt, dass von ihr nicht einmal mehr die Möglichkeit einer Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen kann, so eröffnen die Tilgungsmöglichkeiten nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG i.V.m. § 49 BZRG und nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG sowie die Befugnis, die den obersten Landesbehörden nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV zusteht, ausreichende Optionen, um ggf. nicht mehr verfassungskonforme Ergebnisse zu vermeiden.

1.1.2 Nur dann, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, muss unter Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in der am 9. Juni 2005 in der Sache 3 C 25.04 ergangenen Entscheidung (a.a.O.) aufgestellt hat, einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, "ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen". Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in den Fällen, in denen der zu Fahreignungszweifeln Anlass gebende Umstand weder in das Verkehrs- noch in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, bereits aus der Tatsache, dass es unter dieser Voraussetzung an einer normativen Aussage darüber fehlt, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist.

Aus dem in der Sache 3 C 25.04 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 wird ferner herzuleiten sein, dass diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise auch dann geboten ist, wenn die Fahreignungszweifel aus Tatsachen resultieren, die nur eine Eintragung in das Bundeszentral-, nicht aber in das Verkehrszentralregister nach sich gezogen haben. Denn der in jenem Verfahren erlassenen Entscheidung lag die Fallgestaltung zugrunde, dass Bedenken gegen die Fahreignung des dortigen Klägers aus dem Erwerb und dem Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln resultierten. Obwohl gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden war und ein solche Sanktion gemäß § 4 Nr. 1 BZRG in das Bundeszentralregister einzutragen ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob dieses strafrechtlich geahndete Verhalten unter dem Blickwinkel der seit der letzten Einzeltat verstrichenen Zeit die Forderung nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigte, nicht auf den Umstand ab, dass die in derartigen Fällen maßgebliche fünfjährige Tilgungsfrist (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG) bis zum Ergehen des Aufforderungsschreibens bei weitem noch nicht verstrichen war. Daraus wird herzuleiten sein, dass die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (auf die das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 25.04 erlassenen Urteil freilich mit keinem Wort eingegangen ist) nicht als abschließende Regelungen der Frage angesehen werden können, ob eine nach diesen Bestimmungen noch verwertbare Tat ohne weiteres zur Grundlage für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf. Ergibt sich andererseits bereits aus dem Bundeszentralregistergesetz ein Verwertungsverbot, folgt unmittelbar aus § 51 Abs. 1 BZRG, dass der fragliche Sachverhalt dem Betroffenen auch zum Zwecke der Aufklärung seiner Fahreignung nicht mehr vorgehalten darf; die sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG ergebende Ausnahme greift in Fallgestaltungen der hier erörterten Art, in denen ein Sachverhalt nur nach dem Bundeszentralregistergesetz eintragungspflichtig ist, von vornherein nicht ein.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass sowohl die am 2. Februar 1999 begangene Straftat als auch die Ordnungswidrigkeit vom 2. August 2001 dem Antragsteller im Rahmen einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens entgegengehalten werden durften. Denn diese Vorkommnisse waren nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen; sie waren (was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt) weder im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vom 11. September 2007 tilgungsreif oder unverwertbar, noch ist eine dieser Rechtsfolgen zwischenzeitlich eingetreten. Für eine zusätzlich durchzuführende, einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie in Abschnitt I.2 der Beschwerdebegründung für geboten erachtet wird, ist nach dem Vorgesagten daneben kein Raum mehr, zumal keine Rede davon sein kann, es liege auf der Hand, dass vom Antragsteller heute keinesfalls mehr Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen können (vgl. dazu den nachfolgenden Abschnitt II.2 dieses Beschlusses).

1.2 Entgegen der im letzten Absatz des Abschnitts I.3 der Antragsbegründung vertretenen Ansicht hatte das Gutachten der **** GmbH nicht zur Folge, dass die vor dessen Erstellung liegenden Vorkommnisse bei der Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verpflichtet ist, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Im Beschluss vom 5. November 2002 (Az. 11 CS 02.1343) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die die vor diesem Zeitpunkt liegenden Vorkommnisse als "verbraucht" erscheinen lasse. Das bedeute, dass zeitlich nachfolgende Ereignisse nicht in einer Zusammenschau mit den früheren Vorfällen, sondern für sich gesehen daraufhin zu beurteilen seien, ob sie die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 14 FeV erfüllen (BayVGH vom 5.11.2002, a.a.O., Seite 8 des Beschlussumdrucks).

Diesen Rechtsstandpunkt gibt der Senat ausdrücklich auf. Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet nicht nur im geltenden Recht keine Stütze. Aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung muss im Gegenteil erschlossen werden, dass selbst der behördliche Rechtsakt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein Verbot des Rückgriffs auf vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse zur Folge hat, die für die Fahreignung des Betroffenen ggf. von Bedeutung sind; einer bloß vorbereitenden Maßnahme, wie es ein Fahreignungsgutachten darstellt, kann diese Rechtswirkung umso weniger zukommen.

Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 29 Abs. 3, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bereits vor dem Ablauf der Tilgungsfristen zu tilgen sind. Entspräche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein Verwertungsverbot für vor diesem Zeitpunkt liegende Vorkommnisse nach sich zieht, so hätte es nahe gelegen, in das Straßenverkehrsgesetz oder in die Fahrerlaubnis-Verordnung für den Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Tilgungsverpflichtung für derartige "Alttatsachen" aufzunehmen. Das ist indes nicht geschehen; insbesondere stellt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis keine "Aufhebung" einer früheren Entziehungsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 3 StVG dar. Auch § 63 Abs. 1 FeV bestimmt lediglich, dass Eintragungen, die den behördlichen Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Versagung ihrer Erteilung zum Gegenstand haben, dann zu tilgen sind, wenn der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis erhält und die frühere Entscheidung ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung des Betroffenen ergangen war. Getilgt wird auch in diesen Fällen jedoch nur der bloße Umstand des Entzugs oder der Versagung, während die Vorfälle, auf denen diese behördliche Entscheidung ggf. beruhte (z.B. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aus denen sich die körperliche oder geistige Nichteignung oder die mangelnde Befähigung ergaben), bis zum Ablauf der Tilgungsfristen weiterhin im Verkehrszentralregister aufscheinen.

Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die Neutatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen.

In - unausgesprochener - Würdigung dieser rechtlichen Gegebenheit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat die deutsche Staatsgewalt dann nicht hindert, eignungsrelevante Umstände, die zeitlich vor dem Erlass dieses ausländischen Hoheitsakts liegen, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, ob die Fahreignung einer solchen Person zu überprüfen ist, wenn der Betroffene nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt hat (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2007 Az. 11 CS 06.1923; BayVGH vom 11.5.2007 Az. 11 C 06.2890/11 CS 06.2893; BayVGH vom 24.7.2007 Az. 11 CS 07.1533; BayVGH vom 21.11.2007 Az. 11 CS 07.1435; BayVGH vom 29.11.2007 Az. 11 CS 07.1976; BayVGH vom 26.3.2008 Az. 11 CS 08.246). Bereits mit der in diesen Entscheidungen wiederholt enthaltenen Aussage, durch die Erteilung einer neuen - auch ausländischen - Fahrerlaubnis seien frühere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht grundsätzlich abgegolten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mittelbar von der im Beschluss vom 8. November 2002 (a.a.O.) aufgestellten These der mit einem positiven Fahreignungsgutachten einhergehenden, ein Rückgriffsverbot bewirkenden "Zäsur" gelöst.

Speziell bei alkoholabhängigen Personen geht im Übrigen auch das Gemeinschaftsrecht davon aus, dass die in der (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis liegende Bejahung der Fahreignung des Betroffenen nicht zur Folge hat, dass eine zuvor festgestellte Alkoholabhängigkeit danach als rechtliches "Nullum" zu behandeln ist. Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237/1 vom 24.8.1991) und die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403/18 vom 30.12.2006) bestimmen in den Nummern 14.1 ihres jeweiligen Anhangs III vielmehr wortgleich, dass Personen, die alkoholabhängig waren, eine Fahrerlaubnis u. a. nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und "einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle" erteilt oder erneuert werden darf. Diese Bestimmungen und die zahlreichen vergleichbaren Regelungen im jeweiligen Anhang III zu den vorgenannten EU-Führerschein-Richtlinien (vgl. z.B. die dortigen Nummern 9.2, 9.4, 10, 10.1, 12.1, 13.1, 16.1, 17.1 18.1) zeigen, dass ein fahrerlaubnisrechtliches Besorgnispotenzial, das bei einer Person ehedem vorlag, auch aus der Sicht des gemeinschaftsrechtlichen Richtliniengebers nicht schlechthin dadurch gegenstandslos wird, dass ein Gutachten die Fahreignung des Betroffenen bejaht hat und die zuständige Behörde dieser Einschätzung durch (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis beigetreten ist. Wenn das Gemeinschaftsrecht im Wissen darum, dass eine einmal eingetretene Alkoholabhängigkeit nie gänzlich "ausheilt", sondern der Betroffene stets rückfallgefährdet bleibt, regelmäßige Kontrollen selbst dann vorschreibt, wenn die alkoholabhängige Person nach der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, so sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Überprüfung der Fahreignung umso weniger angezeigt, wenn der Alkoholabhängige nach einem für ihn günstigen Gutachten und nach (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis wiederum unter relevantem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, wie das beim Antragsteller am 2. August 2001 der Fall war.

Löst aber selbst die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis keine Zäsur mit der Folge aus, dass vor dem Ergehen einer solchen Entscheidung liegende Tatsachen nicht mehr zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen, so kann ein Fahreignungsgutachten, das im Vorfeld einer solchen Entscheidung eingeholt wurde, eine solche Sperrwirkung umso weniger entfalten. Denn derartige fachkundige Stellungnahmen bereiten die in alleiniger Bindung an Recht und Gesetz ergehende Maßnahme der staatlichen Gewalt lediglich vor, ohne dass sie ihrerseits unmittelbare Rechtswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen entfalten. Ist ein Fahreignungsgutachten aber schon seiner rechtlichen Natur nach nicht geeignet, die Rechtslage - z.B. durch den Eintritt eines "Rückgriffsverbots" - zu verändern, kann die Beantwortung der Frage, ob vor einem dem Betroffenen günstigen Fahreignungsgutachten liegende Umstände später noch berücksichtigungsfähig sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 11 des angefochtenen Beschlusses) auch nicht davon abhängen, ob das Gutachten fehlerhaft oder fehlerfrei ist.

2. Auch unabhängig von der derzeit nach alledem zu bejahenden Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Januar 2008 fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Denn trotz der langen Zeit, die seit seiner letzten nachweisbaren Trunkenheitsfahrt vergangen ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass eine motorisierte Verkehrsteilnahme durch ihn bis zur Bestandskraft dieses Verwaltungsakts bzw. bis zu dem sich aus § 80 b Abs. 1 VwGO ergebenden Zeitpunkt mit erheblichen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder bedeutsame Sachgüter Dritter einhergehen könnte.

2.1 Hierfür spricht zunächst der außerordentliche Grad an Alkoholisierung, den der Antragsteller bei den am 2. Februar 1999 durchgeführten Trunkenheitsfahrten aufgewiesen hat. Wenn er seinerzeit trotz einer Blutalkoholkonzentration von 3,58 Promille noch in der Lage war, ein Kraftfahrzeug zu steuern, so deutet das auf ein extrem hohes Maß an Alkoholgewöhnung hin, wie es nur Personen erreichen, die dieses Rauschmittel über viele Jahre hinweg in großer Menge zu sich genommen haben. In der Entscheidung vom 15. Juli 1988 (BVerwGE 80, 43/45) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Ergebnisse kurz zuvor veröffentlichter verkehrsmedizinischer Untersuchungen ausgeführt, dass ein "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 Promille oder maximal 1,3 Promille zu sich nehmen kann, während Personen, die Blutalkoholwerte über ca. 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. BAK-Werte von über 1,3 Promille sind mit einem sozialadäquaten Trinkverhalten deshalb keinesfalls mehr zu vereinbaren; sie setzen eine durch den häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene, gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (NdsOVG vom 11.10.2005 ZfS 2006, 54/55). Werden BAK-Werte von über 1,6 Promille nachgewiesen, so belegt das ein abnormes Trinkverhalten, bei dem sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt haben muss und bei dem die physiologische Barriere - kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit oder Erbrechens - überschritten wurde (VGH BW vom 19.9.2005 DAR 2006, 32/36). Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen in der Begründung zu Abschnitt 3.11 davon aus, dass dann, wenn ein Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr angetroffen wurde, die um oder über 1,5 Promille lag, die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt ist. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Auffälligkeiten im Straßenverkehr in sich berge.

Da die beim Antragsteller am 2. Februar 1999 gemessenen Blutalkoholkonzentrationen erheblich über den vorgenannten Werten lagen, es bei ihm zudem bereits zur Alkoholabhängigkeit gekommen ist, muss damit gerechnet werden, dass es ihm außerordentlich schwer fällt, von seinen langjährig praktizierten, verfestigten Trinkgewohnheiten Abstand zu nehmen; entsprechend hoch ist die in seinem Fall bestehende Rückfallgefahr zu veranschlagen. Dass es sich hierbei nicht nur um eine theoretische Befürchtung handelt, beweist der Umstand, dass der Antragsteller bereits wenige Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht nur gegen das in seinem Fall strikt zu beachtende Gebot der absoluten Alkoholabstinenz verstoßen, sondern er zusätzlich in angetrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat.

2.2 Bei der anzustellenden Interessenabwägung fällt zu seinen Ungunsten ferner ins Gewicht, dass die Richtigkeit des Gutachtens der **** GmbH auch unabhängig von der am 2. August 2001 unternommenen Trunkenheitsfahrt des Antragstellers Bedenken begegnet. In dieser Ausarbeitung wird auf Seite 11 unten zu Recht darauf hingewiesen, dass bei feststehender Alkoholabhängigkeit zusätzlich zu einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung und zum Nachweis der einjährigen Alkoholkarenz Maßnahmen zur Stabilisierung der Abstinenz ergriffen werden sollen, die in der Einbindung in eine Selbsthilfegruppe oder in einer der Funktion nach vergleichbaren Maßnahme bestehen können. Das letztgenannte "Soll-Postulat" sah das Gutachten im Fall des Antragstellers ausdrücklich als erfüllt an, obwohl dieser im psychologischen Untersuchungsgespräch selbst eingeräumt hatte, er werde die behauptetermaßen bisher durchgeführten Gespräche bei einem Therapeuten demnächst beenden und sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Die Begutachtungsstelle hat mithin die bloße Kundgabe der Absicht des Antragstellers, auch künftig begleitende Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, bereits als feststehende Tatsache gewertet.

Unabhängig von der "wohlwollenden" Würdigung, die die Ankündigungen des Antragstellers seitens der Begutachtungsstelle erfahren haben, fällt auf, dass das zusammenfassende Urteil, mit dem das im Jahr 2000 über ihn erstellte Fahreignungsgutachten schließt, in seinem zweiten Teil eine unüberhörbar "verhaltene" Aussage enthält ("Da ausreichende Befunde vorliegen, um mit der notwendigen Sicherheit auf eine zukünftige auffallensfreie Verkehrsteilnahme schließen zu können, besteht die Möglichkeit, die Bedenken an der Fahreignung von Herrn Dr. ******* zurückzuweisen"). Der Nachsatz dieses Zitats kann nur so verstanden werden, dass die verantwortlichen Personen von der Stichhaltigkeit der von ihnen erhobenen Befunde selbst nicht restlos überzeugt waren. Dahingehende Vorbehalte sind auch aus der Sicht des Gerichts umso mehr angezeigt, als damit gerechnet werden muss, dass dem Antragsteller als Professor der Medizin geläufig ist, welche Argumentationsstrategien er einschlagen muss, damit das im Rahmen einer Fahreignungsbegutachtung ausschlaggebende psychologische Untersuchungsgespräch ein für ihn günstiges Ergebnis zeitigt.

2.3 Die Annahme, eine motorisierte Verkehrsteilnahme des Antragstellers gehe mit der Gefahr der Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter einher, kann sich ferner darauf stützen, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden darf, er habe sich Ende Juni 2005 als Kraftfahrer eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Da insoweit keine strafgerichtliche Entscheidung ergangen ist, der nach § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung zukommt, ist der Verwaltungsgerichtshof zu einer eigenständigen Würdigung der insoweit verfügbaren Erkenntnisse befugt. Es ist derzeit kein Umstand erkennbar, warum das am 1. August 2005 vor der Polizei abgegebene Geständnis des Antragstellers unrichtig sein soll, nur er könne zum Tatzeitpunkt Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein, mit dem der Drittschaden verursacht wurde. Wäre das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf einer Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Unrecht erhoben wurde oder dass ihm ein solches Vergehen nicht nachgewiesen werden kann, hätte es ihn freisprechen müssen, statt das Verfahren gemäß § 153 a StPO einzustellen. Ein Kraftfahrer aber, der sich nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall vom Ort des Geschehens entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben, offenbart damit ein ausgeprägtes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen anderer Mitglieder der Rechtsgemeinschaft sowie einen deutlichen Mangel an Rechtstreue.

2.4 Dass der Antragsteller nicht willens ist, den Geboten der Rechtsordnung den schuldigen Gehorsam zu erweisen, wird ferner dadurch manifest, dass er die Pflicht, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Januar 2008 abzuliefern (vgl. die Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids), allen derzeit erkennbaren Umständen nach nicht erfüllt hat. Aus dem Beschwerdeantrag II und den Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vom 11. März 2008 muss erschlossen werden, dass die Antragsgegnerin von der in der Nummer 4 des Bescheids vom 14. Januar 2008 enthaltenen Androhung unmittelbaren Zwanges Gebrauch machen musste und ein Polizeieinsatz notwendig wurde, um die Herausgabepflicht des Antragstellers durchzusetzen.

Seine Weigerung, einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt von sich aus nachzukommen, wiegt umso schwerer, als während der fraglichen Zeit bereits das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht anhängig war, in dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2008 erstrebte. Wer aber selbst während der Zeitspanne, in der ein seine Fahrerlaubnis betreffender Rechtsstreit anhängig ist, nicht davor zurückschreckt, in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand weitere Rechtsverletzungen zu begehen, gibt umso mehr Grund zu der Befürchtung, dass er sich um die Gebote der Rechtsordnung erst recht nicht kümmern wird, wenn er sich nicht mehr dem Druck zu temporärem Wohlverhalten ausgesetzt sieht, den ein anhängiges Rechtsschutzgesuch im Normalfall entfaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.3 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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