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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 11 CS 08.616
Rechtsgebiete: FeV, Fahrerlaubnis-VO


Vorschriften:

FeV § 3
FeV § 11 Abs. 6 Satz 1
FeV § 11 Abs. 6 Satz 4
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
FeV § 46 Abs. 3
Fahrerlaubnis-VO Nr. 1 Buchst. d der Anlage 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 08.616

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck,

ohne mündliche Verhandlung am 15. Mai 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Februar 2008 wird abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 22. Januar 2008 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 4.375 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war nach Aktenlage Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE79 einschließlich der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen.

Am 1. Juni 2007 um 1.20 Uhr führte er auf einer öffentlichen Straße ein Fahrrad, wobei er nach polizeilicher Darstellung unsicher und in Schlangenlinien fuhr. Eine ihm um 1.57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 17. September 2007 verhängte das Amtsgericht Forchheim gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 forderte das Landratsamt Forchheim den Antragsteller unter Hinweis auf den Vorfall vom 1. Juni 2007 und gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis zum 10. Dezember 2007 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, das folgende Fragen zu beantworten habe:

"Ist zu erwarten, dass Herr ****** auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen BE und C1E/CE79) in Frage stellen?"

Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei nicht fristgemäßer Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen, geschlossen werden dürfe; ihm müsse dann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Schreiben vom 5. November 2007 bat das Landratsamt die vom Antragsteller benannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, ein Gutachten zu erstellen, das folgende Fragen beantworten sollte:

"Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 (FE-Klasse 3 (C1E)) in Frage stellen?"

Diesem Schreiben fügte die Behörde die einschlägige Akte sowie eine Durchschrift der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung bei, sich untersuchen zu lassen.

Zur Vorlage eines Gutachtens durch den Antragsteller kam es nicht. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 machten seine Bevollmächtigten geltend, es liege keine ordnungsgemäße Gutachtensanforderung vor, da die Anordnung, eine solche Ausarbeitung beizubringen, nicht den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2006 (Az. 11 CS 06.732) aufgestellten Anforderungen genüge.

Durch Bescheid vom 22. Januar 2008 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE79, C1, C1E, M und L (Nr. 1 des Bescheidstenors) und gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts abzugeben (Nr. 2 des Tenors). Unter der Nummer 4 des Bescheidstenors wurden diese Anordnungen für sofort vollziehbar erklärt. Falls der Antragsteller die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids erfülle, wurde ihm in der Nummer 3 des Tenors ein Zwangsgeld angedroht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, der zufolge innerhalb eines Monats ab dessen Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden könne.

Am 24. Januar 2008 legte der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Den am gleichen Tag gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 22. Januar 2008 wiederherzustellen, hilfsweise die in der Nummer 4 des Bescheids enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 8. Februar 2008 ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008 abzuändern und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den an ihn gerichteten Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 22. Januar 2008 über den Entzug der Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, CE79, C1, C1E, M und L hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 in der Nummer 4 des Bescheids aufzuheben.

Zur Begründung macht er - erstens - geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Anhörungsschreiben und dem Gutachtensauftrag hinsichtlich der "Fahrzeugklassen" verneint. Ein wörtlicher Gleichklang, jedenfalls aber eine inhaltliche Identität zwischen der an den Betroffenen gerichteten Gutachtensanordnung und deren Mitteilung an die Begutachtungsstelle sei für das arbeitsteilige Verwaltungsverfahren im Bereich der Eignungsuntersuchung zwingend. Die begutachtende Stelle sei darauf beschränkt, als bloßes Hilfsorgan des Entscheidungsträgers dessen fehlende Sachkunde zu kompensieren. Die Fahrerlaubnisbehörde habe der Begutachtungsstelle die rechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit aufzuzeigen und die Begutachtung zu leiten. Es überschreite die Aufgabe und die rechtliche Kompetenz der Begutachtungsstelle, eigenmächtig eine andere als die ihr behördlicherseits mitgeteilte Fragestellung zu beantworten. In der gegebenen Situation wäre die Vorlage eines Gutachtens auch deshalb unbehelflich, weil die Begutachtungsstelle bei Beachtung des ihr mitgeteilten Auftrags eine andere Frage beantworten würde, als sie von der Behörde gegenüber dem Betroffenen formuliert worden sei. Dass der jeweilige Wortlaut nicht übereinstimme, merke der Betroffene unter Umständen erst, wenn er das Gutachten in Händen halte.

Zum Zweiten rügt der Antragsteller, dass ihm kein ausreichender Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV gegeben worden sei. Die gesetzliche Vorgabe laute ausdrücklich dahingehend, dass auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in "die zu übersendenden Unterlagen" hingewiesen werden müsse. Im Schreiben des Landratsamtes vom 16. Oktober 2007 heiße es demgegenüber: "Vor Weiterleitung der Akte an die Begutachterstelle haben Sie auf Wunsch die Möglichkeit der Akteneinsicht." Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, diese Formulierung umfasse die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV zu gebende Information, so werde hierbei verkannt, dass durch diese Bestimmung ein besonderes Einsichtsrecht geschaffen worden sei, das über das allgemeine Akteneinsichtsrecht hinausreiche, das dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren zustehe. Ihm solle eine "Gegenkontrolle" ermöglicht werden, um sicherzustellen, dass der Begutachtungsstelle nur fahrerlaubnisrechtlich relevante und ungetilgte, noch verwertbare Vorgänge als Vorabinformation für die Gutachtenserstellung vorlägen. Kenntnis vom Akteninhalt könne sich der Betroffene demgegenüber bereits über das allgemeine Akteneinsichtsrecht verschaffen. Die besondere Ausprägung des Rechts auf Akteneinsicht, wie es § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV zugrunde liege, setze voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde den zur Übersendung an die Begutachtungsstelle bestimmten Aktenteil vorweg ausgeschieden habe. Die im Schreiben vom 16. Oktober 2007 verwendete Formulierung lasse nicht erkennen, dass die der Begutachtungsstelle konkret zuzuleitenden Unterlagen vom Antragsteller "erfasst" und eingesehen werden könnten.

Mit seiner dritten Rüge wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es in der Gutachtensanforderung und in der Mitteilung der Fragestellung an die Begutachtungsstelle jeweils als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein "Fahrzeug" unter Alkoholeinfluss führen werde. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebe sich nicht klar, ob das Verwaltungsgericht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV so verstehe, dass die im Tatbestand dieser Norm erwähnte Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug jedweder Art die Behörde nur zur Anforderung eines Gutachtens verpflichte, oder ob diese Vorschrift nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zugleich den Aufklärungsbedarf - und damit den Begutachtungsumfang - dahingehend vorgebe, dass dieser sich auf jedwedes Führen von Fahrzeugen zu erstrecken habe. Im gegebenen Fall bestehe ein Begutachtungsanlass lediglich dergestalt, dass mit medizinisch-psychologischer Fachkunde untersucht werden müsse, ob sich das mit einem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könne. Erwägungen dahingehend, dass Maßnahmen nach § 3 FeV in Bezug auf nicht motorisierte Fahrzeuge zu prüfen seien, kämen im Handeln des Landratsamtes an keiner Stelle zum Ausdruck. Bestehe aus der Sicht der Behörde jedoch richtigerweise nur Anlass, Zweifeln an der Kraftfahreignung nachzugehen, dann dürfe die Fragestellung nicht allgemein das Führen von "Fahrzeugen" (jedweder Art) betreffen. Die Rechtsordnung untersage das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Übrigen nicht generell. Für die nichtmotorisierte Teilnahme am Straßenverkehr sei § 24 a StVG nicht einschlägig. Um relative Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB bejahen zu können, müssten stets - wie auch immer geartete - alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Sei aber nur die Kraftfahreignung, nicht jedoch die generelle Fahreignung des Antragstellers abzuklären, brauche er sich mit der weiterreichenden Durchleuchtung seiner Persönlichkeit, wie sie mit der Formulierung der Gutachtensfrage verbunden sei, nicht abzufinden; jedenfalls sei er nicht verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde eine sich hierauf beziehende Beantwortung der Gutachtensfrage zur Kenntnis zu bringen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend macht er geltend, es bestehe keine inhaltliche Diskrepanz zwischen der an den Antragsteller gerichteten Gutachtensanordnung und der an die Begutachtungsstelle ausgelaufenen Mitteilung; vielmehr stehe nur eine sprachliche Umformulierung der Begutachtungsfrage inmitten. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV würden keine wortgleichen Formulierungen verlangen. Wenn in diesen Bestimmungen der Umfang der Informationspflicht, die gegenüber dem Adressaten einer Gutachtensanforderung und gegenüber der mit der Begutachtung betrauten Person oder Stelle besteht, mit identischen Worten umschrieben werde, so lasse sich daraus ein Gebot der Inhaltsgleichheit der Begutachtungsfragen nur in dem Sinne ableiten, dass das Ziel der Untersuchung übereinstimmen müsse. In diesem Sinne sei es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2006 (a.a.O.) von einer "Identität der Vorgaben" gesprochen habe. Die Mitteilung an die untersuchende Stelle dürfe nicht dergestalt von der Gutachtensanordnung abweichen, dass die Rechtsschutzfunktion des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV berührt werde, dem Adressaten eine sachgerechte, auf zutreffenden Informationen beruhende Entscheidung zu ermöglichen, ob er der Gutachtensanforderung nachkommen wolle. Eine Wortgleichheit der Begutachtungsfragen möge zwar zweckmäßig sein; sie werde von diesem Regelungszweck jedoch ebenso wenig gefordert wie von der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Im Übrigen würden die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen nicht zwischen den Gruppen 1 und 2 unterscheiden. Im Rahmen der Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung seien die Regelbewertungen für beide Gruppen sogar in allen Fällen identisch. Auch aus diesem Grund erscheine es vorliegend ausgeschlossen, dass die gewählten Formulierungen der Rechtsschutzfunktion des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV nicht gerecht würden.

Der dritten vom Antragsteller erhobenen Rüge tritt der Antragsgegner mit der Erwägung entgegen, dass eine Person, die mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehme, nicht nur die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erfülle, sondern dass sie damit sowohl gemäß § 46 Abs. 3 FeV die Frage nach ihrer Kraftfahreignung als auch gemäß § 3 Abs. 2 FeV die Frage nach ihrer Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und sonstiger Fahrzeuge aufwerfe. In beiden Fällen liege die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr bestehe eine dahingehende Verpflichtung. Der Umstand, dass das Landratsamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht auch gemäß § 3 Abs. 1 FeV in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen (Fahrrädern) vorgegangen sei, berühre die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht.

Wegen der Gesichtspunkte, die der Antragsgegner hinsichtlich der zweiten der drei vom Antragsteller im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen vorgebracht hat, wird auf Abschnitt 2 der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. April 2008 verwiesen. Hinsichtlich der Replik des Antragstellers auf die Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. April 2008 Bezug genommen.

In Reaktion auf eine diesbezügliche Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erhob der Antragsteller am 28. April 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, mit der er die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 22. Januar 2008 erstrebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, die gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der jüngst erhobenen Klage (nur) hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 22. Januar 2008 begehrt, hat Erfolg. Denn die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall anzustellende Hauptsacheprognose ergibt, dass dieser Anfechtungsrechtsbehelf allen derzeit erkennbaren Umständen nach zulässig und begründet ist.

Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob es sich bei der unter der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so wäre der vom Antragsteller zunächst eingelegte Widerspruch zwar zulässig gewesen. Da über ihn nach Aktenlage bisher nicht entschieden wurde, konnte der Antragsteller gemäß § 75 VwGO nunmehr Untätigkeitsklage erheben; die nach dem Satz 2 dieser Vorschrift im Regelfall zu beachtende Dreimonatsfrist war bereits vor Klageerhebung abgelaufen. Sollte bei einem Verwaltungsakt von der Art, wie er unter der Nummer 1 des Bescheids vom 22. Januar 2008 erlassen wurde, das durch Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO eröffnete Wahlrecht nicht bestehen, sondern hiergegen nur mittels einer Anfechtungsklage vorgegangen werden können, so wäre dieser Rechtsbehelf ebenfalls zulässig. Denn unter dieser Voraussetzung wäre die dem Bescheid vom 22. Januar 2008 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so dass gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts Klage erhoben werden konnte.

Als begründet sieht der Verwaltungsgerichtshof die Klage deshalb an, weil das Landratsamt nicht befugt war, aus der Nichtvorlage des mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 angeforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers zu schließen. Denn die Anforderung dieses Gutachtens war nicht, wie das für das Eingreifen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Befugnis notwendig ist, rechtmäßig (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12). Das Landratsamt hat jedenfalls gegen das Gebot verstoßen, dass die Fragestellung, die der mit der Begutachtung beauftragten Person oder Stelle gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV mitgeteilt wird, mit derjenigen identisch zu sein hat, die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der an den Betroffenen gerichteten Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, festgelegt wurde (1.). Auf der Grundlage der zu eng gefassten, den Antragsteller insoweit allerdings rechtswidrig begünstigenden Zielsetzung, die das Landratsamt mit der Begutachtungsanordnung verfolgte, war es ferner unverhältnismäßig, wenn die Behörde den Umfang der Begutachtung über die Frage seiner Kraftfahreignung hinaus auf die Eruierung seiner etwaigen alkoholbedingten Nichteignung erstreckte, Fahrzeuge jedweder Art im Straßenverkehr zu führen (2.).

1. Schon in der Entscheidung vom 28. September 2006 (a.a.O., Seite 12 des Beschlussumdrucks) hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens die dem Betroffenen und die dem Gutachter gegenüber aufgestellten Vorgaben identisch zu sein haben. Dieses Erfordernis kommt - wie gleichfalls im Beschluss vom 28. September 2006 (ebenda) aufgezeigt wurde - bereits in der wörtlichen Übereinstimmung der jeweiligen Nachsätze des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV einer- und des § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV andererseits zum Ausdruck. Vor allem aber "legt" die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens "fest", welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung zu sein hat, muss nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers mithin bereits im Rahmen der an den Pflichtigen gerichteten Aufforderung fallen, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Vordersatz des § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV der untersuchenden Stelle die zu klärenden Fragen lediglich "mitteilt", so bestätigt das, dass im Vollzug dieser Vorschrift - anders als im Rahmen der Anordnung nach Satz 1 - nichts mehr zu entscheiden, sondern eine schon getroffene Entscheidung lediglich nachrichtlich weiterzugeben ist.

Sinn und Zweck des in § 11 Abs. 6 FeV vorgegebenen Ablaufs gebieten es gleichfalls, darauf Bedacht zu nehmen, dass es im Rahmen der nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erfolgenden Information nicht mehr zu inhaltlichen Veränderungen der gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gegenüber dem Betroffenen festgelegten Fragestellung kommt. Das in der letztgenannten Vorschrift enthaltene Gebot, dass die zu klärende Fragestellung bereits in der an den Pflichtigen zu richtenden Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, abschließend bestimmt werden muss, trägt dem Erfordernis Rechnung, dass der Adressat der Gutachtensanforderung in die Lage versetzt werden muss, sich anhand der darin enthaltenen Ausführungen ein Urteil darüber zu bilden, ob das behördliche Verlangen mit den normativen Vorgaben in Einklang steht, und ob er dieser Forderung - auch unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - nachkommen will (vgl. auch dazu bereits BayVGH vom 28.9.2006, ebenda). Diese Zweckbestimmung der Informationen, die in einer Aufforderung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV enthalten sein müssen, schließt es aus, sie im Nachhinein noch inhaltlich zu verändern. Denn da sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat (vgl. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), und er sich in der Regel an der ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV mitgeteilten Fassung orientieren wird, muss der Proband bei inhaltlichen Divergenzen zwischen der nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgenommenen Festlegung der Gutachtensfrage(n) und der nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erfolgten Unterrichtung des Sachverständigen befürchten, zu einer (teilweise) anderen Themenstellung als derjenigen befragt und untersucht zu werden, die er auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen konnte und mit der er sich einverstanden erklärt hat.

Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis der vollziehenden Gewalt, aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen zu schließen, davon abhängig gemacht hat, dass die "Anordnung" der Untersuchung rechtmäßig war (vgl. die beiden Urteile vom 9.6.2005, a.a.O., und die dort jeweils referierten älteren Entscheidungen), wohingegen der hier inmitten stehende Fehler nicht in der nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergangenen "Anordnung", sondern in einem nachgelagerten Verfahrensschritt (nämlich in der veränderten Wiedergabe der in der Anordnung festgelegten Fragestellung in der an den Gutachter gerichteten Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) liegt. Da die Funktion der Unterrichtungspflichten, die der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV obliegen, jedoch leerliefe, wenn es der öffentlichen Gewalt unbenommen bliebe, die einmal festgelegte Fragestellung (oder die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Namhaftmachung der Umstände, aus denen Fahreignungszweifel hergeleitet werden) im Rahmen der Mitteilung an den Gutachter noch abzuändern oder anzureichern, muss der eingangs dieses Absatzes erwähnte, richterrechtlich entwickelte Grundsatz insoweit in gleicher Weise Geltung beanspruchen.

Dem das deutsche Verwaltungsprozessrecht prägenden Grundsatz, dass die lediglich objektive Rechtswidrigkeit eines Hoheitsakts nicht ausreicht, um einer Person einen Anspruch auf dessen Kassation zu verschaffen, sondern dass der Eintritt dieser Rechtsfolge zusätzlich ein Verletztsein des Betroffenen in eigenen Rechten voraussetzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt allerdings auch in Fällen der hier inmitten stehenden Art Bedeutung zu. Eine Diskrepanz zwischen der gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV festgelegten und der nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV dem Gutachter mitgeteilten Fragestellung rechtfertigt deshalb nur dann die Aufhebung eines auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützten Entziehungsbescheids, wenn die Abweichung geeignet war, Rechte des Betroffenen zu beeinträchtigen; nur unter dieser Voraussetzung entfällt auch die Befugnis der Behörde, aus der Nichtvorlage des angeforderten Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen. Obgleich die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den positiven Nachweis der mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt einhergehenden subjektiven Rechtsverletzung voraussetzt, muss im vorliegenden Zusammenhang allerdings die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausreichen. Denn die Frage, ob sich die Divergenz des dem Gutachter mitgeteilten Untersuchungsthemas von der gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV getroffenen Festlegung tatsächlich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat, wird sich zumeist nur in Kenntnis des Gutachtens, jedenfalls aber erst nach Durchführung der Begutachtung beantworten lassen. Hat die Behörde aber das Gebot der inhaltlichen Konkordanz ihrer nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV ergehenden Verlautbarungen in einer Weise missachtet, die dem Betroffenen zumindest potentiell nachteilig ist, so muss dieser als berechtigt angesehen werden, der Gutachtensaufforderung nicht Folge zu leisten, da von ihm nicht verlangt werden darf, sich einer Untersuchung zu stellen, deren Rechtmäßigkeit er nicht vorab überprüfen konnte; ein gleichwohl erstelltes Fahreignungsgutachten braucht er in einer solchen Fallgestaltung nicht vorzulegen. Die Frage, ob die Nichtübereinstimmung tatsächlich zu einer Rechtsverletzung geführt hat (was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn der Gutachter die Divergenz bemerkt und er seiner Ausarbeitung von sich aus oder nach Rückfrage bei der Behörde das gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV festgelegte Untersuchungsthema zugrunde gelegt hat), ließe sich in diesen Sachverhaltsgestaltungen entweder überhaupt nicht oder nur noch unter Inkaufnahme einer (erneuten) Rechtsverletzung des Betroffenen - nämlich durch Heranziehung des nicht vorgelegten Gutachtens als Beweismittel oder durch Einvernahme des (ggf. nicht von der Schweigepflicht entbundenen) Gutachters - klären.

Unschädlich sind deshalb zum einen nur solche Abweichungen zwischen den nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV ergangenen Verlautbarungen der Behörde, die sich im rein sprachlichen Bereich bewegen, ohne dass die unterschiedliche Ausdrucksweise auch nur die Möglichkeit einer dem Betroffenen nachteiligen, mit der getroffenen Festlegung nicht übereinstimmenden Auslegung denkbar erscheinen lässt. Folgenlos bleiben zum anderen solche inhaltlichen Divergenzen, die den Betroffenen schlechthin nicht beeinträchtigen können. In allen anderen Fällen muss er als befugt angesehen werden, einer Gutachtensanforderung nicht nachzukommen bzw. ein erstelltes Fahreignungsgutachten nicht vorzulegen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Fragestellungen, die sich in der Aufforderung vom 16. Oktober 2007 einer- und im Schreiben des Landratsamts an die Begutachtungsstelle vom 5. November 2007 andererseits finden, nicht nur ihrer sprachlichen Gestalt nach, sondern auch inhaltlich zum Teil voneinander abweichen, und dass sich diese Diskrepanzen möglicherweise zum Nachteil des Antragstellers auswirken konnten. Wenn er es abgelehnt hat, das allen erkennbaren Umständen nach erstellte Fahreignungsgutachten vorzulegen, so darf das deshalb nicht die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge auslösen.

Die beiden vorgenannten Verlautbarungen des Landratsamts unterscheiden sich zunächst darin, dass im Schreiben vom 16. Oktober 2007 der Antragsteller namentlich genannt wird, während er am 5. November 2007 als "der Untersuchte" bezeichnet wurde. Da diese sprachliche Divergenz nicht einmal abstrakt geeignet ist, sich für den Antragsteller nachteilig auszuwirken, hat er zu Recht davon abgesehen, diese Abweichung in der Beschwerdebegründung zu rügen.

Weitere Unterschiede stehen insoweit inmitten, als am 5. November 2007 nur nach Beeinträchtigungen gefragt wurde, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 in Frage stellen, während in der Anordnung vom 16. Oktober 2007 in diesem Zusammenhang auch die Fahrerlaubnisgruppe 1 genannt wurde. Außerdem wurden am 16. Oktober 2007 als Fahrerlaubnisse, die der Antragsteller innehabe, die Klassen BE, C1E und CE79 erwähnt, während in der Mitteilung vom 5. November 2007 insoweit von einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, ergänzt um den Klammerzusatz "C1E", die Rede war.

Diese Divergenzen sind nicht nur sprachlicher Art, sondern können den Inhalt der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung erwarteten Leistung betreffen. Zugleich birgt die im Schreiben vom 5. November 2007 enthaltene Fassung das Risiko in sich, dass das Gutachten für den Antragsteller ungünstiger ausfällt, als das unter Zugrundelegung des Wortlauts der Anordnung vom 16. Oktober 2007 u. U. der Fall gewesen wäre.

Zwar hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss - der Sache nach zutreffend - darauf hingewiesen, dass die zur Gruppe 2 gehörenden Fahrerlaubnisklassen auch die der Gruppe 1 unterfallenden Berechtigungen (ausgenommen die hier nicht inmitten stehenden Fahrerlaubnisklassen A und A1) entweder mitumfassen oder sie den Besitz einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 voraussetzen. Ebenfalls zu Recht hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass die Nummern 8.1 bis 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich der Anforderungen, die der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder der Bewerber um eine solche Berechtigung unter dem Blickwinkel seines Alkoholkonsumverhaltens erfüllen muss, nicht zwischen Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 und solchen der Gruppe 2 differenzieren. Beide Argumentationen erschöpfen die durch die unterschiedlichen Kundgaben des Landratsamts aufgeworfene Problematik indes nicht.

Die hier inmitten stehende Divergenz betrifft denjenigen Teil der Fragestellung, der - anders als deren erste Hälfte - nicht darauf abzielt, zu eruieren, ob der Antragsteller künftig als Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Im Rahmen des zweiten Teils des Untersuchungsthemas soll vielmehr in Erfahrung gebracht werden, ob seine Kraftfahreignung u. U. deshalb verneint werden muss, weil es bei ihm als Folge seines Alkoholkonsumverhaltens zu körperlichen, intellektuellen oder seelischen Ausfallerscheinungen gekommen ist. Zu denken ist z.B. an das (Wernicke-)Korsakoff-Syndrom, das u. a. die Folge langjährigen, erheblichen Alkoholgenusses sein kann und mit verkehrsrelevanten kognitiven Defiziten einherzugehen pflegt. Bei derartigen Beeinträchtigungen, deren fahrerlaubnisrechtliche Relevanz vielfach anhand der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beurteilen sein wird, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob eine Person nur auf ihre Eignung hin zu untersuchen ist, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen, oder ob sich der Gutachtensauftrag ausdrücklich auch auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 erstreckt. Wird beim Betroffenen z.B. ein nur leichtes hirnorganisches Psychosyndrom chronischer Art diagnostiziert, so kann er - abhängig von der Art und der Schwere des Krankheitsbildes - nach der Nummer 7.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für Fahrerlaubnisse, die der Gruppe 1 zugehören, u. U. als geeignet angesehen werden, während das bei Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 nach der gleichen Nummer der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur ausnahmsweise bejaht werden darf.

Mindestens ebenso bedeutsam wie die Abweichungen, die sich insoweit aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergeben, sind die unterschiedlichen Maßstäbe, die die Begutachtungsstellen zumindest teilweise bei der Beantwortung der Frage anlegen, ob körperliche oder geistige Leistungseinschränkungen Auswirkungen auf die Fahreignung einer Person zeitigen. Das Vorhandensein solcher Einschränkungen wird im Rahmen medizinisch-psychologischer Untersuchungen anhand verschiedener Testverfahren ermittelt, bei denen der Proband, um als fahrgeeignet gelten zu können, eine bestimmte, üblicherweise mit dem Begriff "Prozentrang" umschriebene Fehlerquote nicht überschreiten darf. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Prozentrang jedenfalls von einigen Begutachtungsstellen in Abhängigkeit davon unterschiedlich hoch angesetzt wird, in Bezug auf welche Fahrerlaubnisklasse(n) die Fahreignung zu begutachten ist, wobei Personen, deren Eignung für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 zu prüfen ist, strengeren Anforderungen genügen müssen.

Dass das Ausmaß der geforderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit davon abhängt, welche Fahrerlaubnisklassen in Frage stehen, kommt auch in den innerhalb des Vereins der Technischen Überwachungsvereine in Zusammenarbeit u. a. mit der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin entwickelten "Beurteilungskriterien" (veröffentlicht unter dem Titel "Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik - Beurteilungskriterien", hrsg. von Schubert/Mattern, Bonn 2005) zum Ausdruck. Denn das Kriterium AV 8.1 N geht davon aus, dem Probanden müsse angesichts seiner intellektuellen und/oder psychisch-funktionalen Ausstattung ein verkehrsgerechtes Verhalten mit Fahrzeugen "der beantragten Fahrerlaubnisklasse" möglich sein.

Eine Fragestellung, die ausschließlich die körperliche, geistige und seelische Eignung des Betroffenen als klärungsbedürftig bezeichnet, Kraftfahrzeuge zu führen, für die eine der Gruppe 2 unterfallende Fahrerlaubnis notwendig ist, stellt den Pflichtigen damit potentiell schlechter als eine Fassung des Gutachtensauftrags, die auch eine Abklärung seiner Eignung als notwendig bezeichnet, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu lenken, für die eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 genügt. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass er den in Bezug auf die Gruppe 1 zu stellenden Anforderungen ggf. noch genügt, während das hinsichtlich der Gruppe 2 u. U. nicht der Fall ist.

Zwar mag der Begutachtungsstelle bekannt sein, dass Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 gemäß § 9 Satz 1 FeV notwendig den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (und damit einer Erlaubnis der Gruppe 1) oder einen Anspruch auf ihre Erteilung voraussetzen. Ebenfalls vorstellbar ist, dass sich die Tatsache des Besitzes von Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 durch den Probanden für die Begutachtungsstelle aus den ihr gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV zu übersendenden Akten ergibt. Als gesichert darf beides indes nicht unterstellt werden. Die Annahme, die mit der medizinischen (und ggf. psychologischen) Untersuchung betrauten Personen würden zuverlässig erkennen, wie die Fragestellung zutreffend lauten müsste, ist gerade im vorliegenden Fall umso weniger angebracht, als die mit der Sache befasste Begutachtungsstelle nach Aktenlage keine Veranlassung gesehen hat, wegen der Divergenz zwischen der in den Schreiben vom 16. Oktober 2007 und vom 5. November 2007 enthaltenen Formulierungen beim Landratsamt zurückzufragen, obwohl ihr zusätzlich zu dem einschlägigen Verwaltungsvorgang gesondert ein Abdruck des Anforderungsschreibens vom 16. Oktober 2007 übersandt worden war. Vielmehr muss - allgemein ebenso wie im konkreten Fall - damit gerechnet werden, dass sich der Gutachter unter Berufung auf die Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung u. U. strikt auf die Beantwortung der ihm mitgeteilten Fragestellung beschränkt.

2. Obwohl sich nach dem Vorgesagten bereits die erste der drei vom Antragsteller erhobenen Rügen als begründet erweist, merkt der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten an, dass auch dem Vorbringen, das sich unter der Gliederungsziffer 3 der Beschwerdebegründungsschrift findet, zum Teil Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden kann.

2.1 Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller allerdings insoweit, als er in diesem Zusammenhang die Rechtsbehauptung aufgestellt hat, in der gegebenen Situation bestehe ein Begutachtungsanlass allein dahingehend, ob sich das mit einem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könne. Das Landratsamt war im Gegenteil von Rechts wegen verpflichtet, sowohl die Kraftfahreignung des Antragstellers als auch seine Eignung, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen. Diese Verpflichtung ergibt sich hinsichtlich der Frage der Kraftfahreignung aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, im Übrigen aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.

Bei den in § 3 Abs. 2 FeV und in § 46 Abs. 3 FeV enthaltenen Verweisungen handelt es sich ersichtlich nicht um bloße Rechtsfolgen-, sondern um Rechtsgrundverweisungen. Der Annahme, § 3 Abs. 2 FeV und § 46 Abs. 3 FeV nähmen nur auf die Rechtsfolgenseite der in beiden Bestimmungen erwähnten Normen Bezug, steht zum einen entgegen, dass alsdann nicht feststünde, unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlich weit reichenden Befugnisse eröffnet wären, die sich aus den §§ 11 bis 14 FeV ergeben. Zum anderen wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, Eignungszweifel jedweder Art, wie sie nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV und des § 46 Abs. 3 FeV ausreichen, genügen zu lassen, um die sich z.B. aus § 13 FeV ergebende, zwingende Rechtsfolge auszulösen, dass die Behörde ein Fahreignungsgutachten anzufordern hat. Richtig ist deshalb nur ein Verständnis, dem zufolge auch bei Personen, deren Eignung zweifelhaft geworden ist, einer Fahrerlaubnis bedürftige Kraftfahrzeuge (§ 46 Abs. 3 FeV) bzw. sonstige Fahrzeuge oder Tiere (§ 3 Abs. 2 FeV) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, dann die in den §§ 11 bis 14 FeV bezeichneten Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Einzelnormen erfüllt sind, die sich in den letztgenannten Bestimmungen finden.

Den Vordersätzen des § 3 Abs. 2 FeV und des § 46 Abs. 3 FeV kommt hierbei u. a. die Funktion zu, die Zielsetzung zu konkretisieren, der die durch die Rechtsordnung entweder zwingend vorgeschriebene oder in das Ermessen der Behörde gestellte Überprüfung zu dienen hat. Liegen ausschließlich Tatsachen vor, die im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen hervorrufen, so hat sich die Begutachtung auf diesen Bereich zu beschränken. Ist allein die Eignung einer Person zweifelhaft, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere im Straßenverkehr zu führen, so bildet allein diese Frage Gegenstand der behördlichen Vergewisserung. Kommt den Zweifel begründenden Tatsachen sowohl für den von § 46 Abs. 3 FeV als auch für den von § 3 Abs. 2 FeV erfassten Bereich Bedeutung zu, so muss sich die behördliche Sachverhaltsaufklärung auf beide Felder erstrecken.

Eingangs des dritten vollständigen Absatzes auf Seite 7 und eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 8 der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. März 2008 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich eingeräumt, dass dessen Verkehrsteilnahme auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille Anlass gibt, seine Kraftfahreignung abzuklären. Ins Einzelne gehende Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage erübrigen sich in vorliegendem Zusammenhang daher. Sollten die Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2008 so zu verstehen sein, dass er nunmehr in Abrede stellt, die Verkehrsteilnahme als Radfahrer mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration sei geeignet, Bedenken gegen die Kraftfahreignung einer solchen Person zu begründen, so könnte der Antragsteller mit diesem Vorbringen im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn diese Rechtsbehauptung wurde erstmals nach dem Ablauf der am 25. März 2008 endenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Ist diese Frist aber verstrichen, so ist dem Beschwerdeführer - unbeschadet seines Rechts, auf neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdegegners zu erwidern - nur noch eine Erläuterung und Verdeutlichung rechtzeitig vorgebrachter Gesichtspunkte möglich.

Zu Unrecht spricht der Antragsteller der Behörde demgegenüber das Recht ab, auch seine Eignung zu überprüfen, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) im Straßenverkehr zu führen. Die Verpflichtung des Landratsamts, dieser Frage nachzugehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 FeV in Verbindung mit der Tatsache, dass der Antragsteller am 1. Juni 2007 den Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV als Fahrradfahrer verwirklicht hat; Umstände, die eine nochmalige Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen, liegen nicht vor.

2.2 Obwohl mithin hinreichender Anlass bestand, auch die Eignung des Antragstellers zu überprüfen, nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, und die insoweit bestehenden Zweifel gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend die Anforderung eines sich auch auf diese Problematik beziehenden Fahreignungsgutachtens erforderten, ist es im konkreten Fall nicht frei von Bedenken, wenn das Landratsamt die Fragestellung dahingehend festgelegt hat, es sei zu klären, ob der Antragsteller auch zukünftig "ein Fahrzeug" (jedweder Art) unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Beschwerdebegründung rügt insofern zu Recht, dass sich aus den Verlautbarungen der Behörde während des gesamten Verwaltungsverfahrens jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt, dass die Eignung des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge zu führen, ebenfalls Gegenstand der Begutachtung sein sollte. Zwar wurde im Schreiben vom 16. Oktober 2007 ausgeführt, unter den Begriff des "Fahrzeugs" falle auch ein Fahrrad. Diese Aussage findet sich jedoch in dem Teil des Schreibens, in dem der Anlass für die Forderung nach einer Begutachtung und die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage dargestellt wurden. Der Hinweis, auch Fahrräder seien Fahrzeuge, diente im Schreiben vom 16. Oktober 2007 der Erläuterung der Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV; aus ihm folgt jedenfalls nicht zwingend, dass auch prospektiv die Eignung des Antragstellers, künftig als Fahrrad- oder Mofafahrer am Straßenverkehr teilzunehmen, überprüft werden sollte. Im drittletzten Absatz des Schreibens vom 16. Oktober 2007 wurde der Antragsteller im Gegenteil - durch Fettdruck hervorgehoben - dahingehend belehrt, dass die Behörde bei nicht (rechtzeitiger) Vorlage des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von "Kraftfahrzeugen" schließen werde, und dass ihm die "Fahrerlaubnis" entzogen werden müsse. Diese Ankündigung konnte der Antragsteller kaum anders als dahingehend verstehen, dass die Behörde allein seine Kraftfahreignung als klärungsbedürftig ansah. Wenn eingangs des Schreibens des Landratsamts an die vom Antragsteller ausgewählte Begutachtungsstelle gleichfalls nur davon die Rede ist, die Behörde hege Zweifel "an der Kraftfahreignung" des Antragstellers, so zeigt das, dass auch dem Landratsamt damals offenbar die Notwendigkeit einer zusätzlichen Überprüfung der Eignung des Antragstellers im Sinne von § 3 FeV nicht bewusst war.

Will die Behörde aber selbst - sei es auch in rechtswidrig begünstigender Weise - durch ein Gutachten nur die Kraftfahreignung des Betroffenen abgeklärt wissen, so belastet es diesen unnötig (und damit in unverhältnismäßiger Weise), wenn sie die Fragestellung so fasst, dass sie wegen der sich aus der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Bindung der Begutachtungsstelle die Gefahr nach sich zieht, die medizinische und vor allem die psychologische Untersuchung werde gezielt auch das Thema zum Gegenstand haben, ob der Proband künftig (erneut) als Fahrrad- oder Mofafahrer unter relevantem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Damit aber würde der schwerwiegende Eingriff, den eine medizinisch-psychologische Untersuchung darstellt (vgl. BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.), auf einen Lebensbereich (nämlich die Bereitschaft und die Fähigkeit des Antragstellers, zwischen dem Konsum großer Mengen Alkohols und dem Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu trennen) erstreckt, dessen Erforschung die Behörde - wenn auch zu Unrecht - selbst nicht als notwendig angesehen hat. Schwerer noch wiegt, dass der Betroffene durch eine solche Erstreckung des Untersuchungsumfangs auf andere Bereiche als seine Kraftfahreignung gleichsam "überrumpelt" werden könnte, da er mangels ausreichend klarer Fassung der behördlichen Anordnung zur Gutachtensbeibringung nicht die Möglichkeit besaß, sich darüber schlüssig zu werden, ob eine Begutachtung, die auch seine Eignung im Sinne von § 3 FeV zu Gegenstand hat, rechtmäßig ist, und ob er sich ihr - auch bei zu bejahender Rechtmäßigkeit - stellen will. Genommen wurde dem Antragsteller durch den fehlenden, jedenfalls aber nicht klar genug zum Ausdruck gebrachten Hinweis darauf, dass angesichts des Wortlauts der Fragestellung mit einer Exploration auch seiner Eignung im Sinne von § 3 FeV gerechnet werden muss, ferner die Möglichkeit, sich auf diesbezügliche Fragen vorzubereiten.

Die nach der Nummer 1 Buchst. d der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bestehende Verpflichtung auch des Sachverständigen, den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären, vermag einen der Fahrerlaubnisbehörde diesbezüglich unterlaufenen Mangel schon deshalb nicht gegenstandslos zu machen, da eine erst in diesem Stadium erfolgende Unterrichtung nicht das Recht des Betroffenen wahrt, ausreichend lange und ggf. unter Einholung von Rechtsrat darüber nachzudenken, ob er sich einer auch diesen Fragenkreis einschließenden Begutachtung stellt oder ob er - auch im Kosteninteresse - von der Erteilung eines Begutachtungsauftrags absieht, weil er die Untersuchung als rechtswidrig, als für ihn "aussichtslos" oder als zu belastend ansieht. Ebenfalls nicht gewährleistet wird durch eine erst in dieser Phase erfolgende Information die Möglichkeit einer adäquaten Vorbereitung des Betroffenen auf die Begutachtung.

Dem hier aufgezeigten Mangel kann nicht durchgreifend entgegengehalten werden, eine Überprüfung auch der Eignung des Antragstellers im Sinne von § 3 FeV sei vorliegend von Rechts wegen geboten; decke die Untersuchung einschlägige Mängel auf, könne und müsse er vor dem Ergehen eines auf § 3 Abs. 1 FeV gestützten Bescheids hierzu gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ohnedies noch angehört werden. Denn da gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen des Betroffenen, aus denen sich die Gefahr der erneuten Benutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge durch ihn unter Alkoholeinfluss ergäbe, keine (ausreichende) Unterrichtung über die von behördlicher Seite damit verfolgten Zwecke vorangegangen wäre, müsste die Verwertbarkeit derartiger Angaben zumindest Bedenken begegnen. Zudem kann bei unterbliebener oder ungenügender Aufklärung darüber, dass auch die Befugnis des Betroffenen auf dem Spiel steht, als Fahrrad- oder Mofafahrer am Straßenverkehr teilzunehmen, nicht unterstellt werden, er hätte sich im psychologischen Untersuchungsgespräch zu diesem Thema in gleicher Weise wie nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die Zielsetzung der Begutachtung geäußert. Eine fehlende Kausalität des unterlaufenen Verfahrensfehlers für das Ergebnis der Begutachtung und die darauf aufbauende behördliche Entscheidung im Sinne von Art. 46 BayVwVfG lässt sich in solchen Fällen deshalb nicht dartun.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie bereits in den Beschlüssen vom 14. September 2006 (Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476) und vom 28. September 2006 (a.a.O.) - nachdrücklich darauf besteht, dass die bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens zu beachtenden formellen Gesichtspunkte strikt eingehalten werden, die Behörde dem Betroffenen insbesondere alle von Rechts wegen gebotenen Informationen zur Verfügung stellt, die für seine Willensbildung vor Erteilung des Untersuchungsauftrags und für sein Verhalten während der Begutachtung von Bedeutung sein können, so lässt sich das Gericht hierbei auch von der Erwägung leiten, dass gegen derartige Anordnungen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG vom 28.11.1969 BVerwGE 34, 248) kein unmittelbarer Rechtsschutz möglich ist, sondern eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens nur im Rahmen von Rechtsbehelfen stattfindet, die sich gegen Verwaltungsentscheidungen richten, die nach verweigerter Vorlage eines Gutachtens ggf. ergehen. Soll diese Spruchpraxis im Lichte des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG Bestand haben (vgl. zu den gegen sie vorgebrachten Bedenken u. a. Jagow, NZV 2006, 27 ff.; Hillmann, DAR 2006, 128 ff.), so erscheint es unabdingbar, dass jedenfalls die formellen Kautelen, die der Wahrung der Belange des Betroffenen in einem solchen Verwaltungsverfahren dienen, strikt beachtet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die Streitwertbemessung ist vorliegend nur die Fahrerlaubnisklasse CE79 von Bedeutung, da alle anderen Klassen, die der Antragsteller innehatte, von den Berechtigungen umfasst werden, die sich aus dieser Klasse ergeben. Da die Klasse CE79 eine deutlich umfangreichere Befugnis als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E vermittelt, sie andererseits aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurückbleibt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Praxis für die Klasse CE79 einen Streitwert in Höhe des Mittelwerts zwischen den Klassen C1E und CE an (vgl. u. a. BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.2585; BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O.; BayVGH vom 28.9.2006, a.a.O.). Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wären nach den Abschnitten II.46.4 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) in einem Hauptsacheverfahren 10.000 €, für ein Klageverfahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E nach den Abschnitten II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs 7.500 € anzusetzen. Der sich danach für die Klasse CE79 ergebende Betrag von 8.750 € ist zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht (vgl. Abschnitt II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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