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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 12 B 00.2339
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 11 Abs. 1
BSHG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 00.2339

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 07. Juni 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 30. November 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Nummern I bis III des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 2000 werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Kläger begehren im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Kostenübernahme von Reparaturen ihres Badezimmers.

Die Kläger, die mit ihren Kindern ein eigenes Anwesen bewohnen, bezogen vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im August 1998 beantragten sie, die Kosten für die Reparatur der defekten Dusche und des defekten Waschbeckens zu übernehmen. Mit Bescheid vom 10. September 1998 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Die Reparatur sei nicht veranlasst, weil im Badezimmer ein zweites Waschbecken sowie die Badewanne ohne Einschränkungen benutzbar seien. Über den Widerspruch der Kläger wurde nicht entschieden.

Mit Urteil vom 7. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht Würzburg der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Kosten für die Reparatur eines Waschbeckens und der Dusche zu übernehmen. Angesichts der großen Anzahl der Familienmitglieder benötigten die Kläger ein zweites Waschbecken und eine funktionsfähige Dusche.

Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2002 hat der Beklagte mitgeteilt, dass das Wohngebäude der Kläger im März 2002 durch einen Brand beschädigt und mit Mitteln der Brandversicherung wieder aufgebaut worden ist. Dabei sei auch das Badezimmer saniert worden, so dass die Reparaturmaßnahmen entbehrlich seien. Dagegen haben die Kläger eingewandt, sie hätten die Reparatur vor dem Brand durchführen lassen und auch bezahlt. Die Zahlungsquittungen seien allerdings bei dem Brand vernichtet worden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof die Kläger auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 130 a VwGO sowie darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird, weil die Kläger bisher keine Nachweise über die ihnen bei der Reparatur entstandenen Aufwendungen vorgelegt haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO entscheidet, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, hat Erfolg. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten gegen den Beklagten (mehr) zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dass die Kläger nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Reparaturmaßnahmen durchführen ließen und damit der Bedarf entfallen ist, steht dem Erfolg ihrer Klage nicht entgegen, sofern sie die ihnen zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten haben (vgl. BVerwGE 96, 18). Ungeachtet der Frage, ob den Klägern tatsächlich ein Hilfeanspruch gegen den Beklagten zustand, setzt der Anspruch auf Ersatz der bei der Selbstbeschaffung entstandenen Kosten (vgl. BVerwGE 26, 217) aber voraus, dass den Klägern Aufwendungen entstanden sind, die ihnen gemessen an sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht zumutbar waren (z.B. Verwertung von geschütztem Schonvermögen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Wiederaufbau des Hauses, bei dem auch das Badezimmer saniert wurde, ist mit Mitteln der Brandschutzversicherung finanziert worden. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten die Reparaturen bereits vor dem Brand durchführen lassen und bezahlt, haben sie die ihnen entstandenen Kosten nicht nachgewiesen. Zwar mag es zutreffen, dass die Quittungen über geleistete Zahlungen bei dem Brand vernichtet worden sind. Jedoch hätten die Kläger sich ohne weiteres von dem beauftragten Handwerker die Bezahlung der Rechnung bestätigen lassen können. Ebenso wie den Hilfesuchenden bei der Geltendmachung von Hilfeansprüchen die materielle Beweislast dafür trifft, dass er hilfebedürftig ist (vgl. BVerwGE 67, 163), haben die Kläger den Nachweis der durch die Selbsthilfe entstanden Aufwendungen zu erbringen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine außergerichtlichen Kosten, soweit solche überhaupt angefallen sind, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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