Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 12 B 01.1454
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 1
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 01.1454

Verkündet am 24. Juli 2003

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juli 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2001 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2000 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Erbin ihrer am 10. März 2000 verstorbenen Mutter (HE) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, die der Beklagte der HE in dem Zeitraum vom 10. März 1990 bis 5. Dezember 1991 gewährt hat.

Der Beklagte übernahm im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe an die HE in dem genannten Zeitraum die Kosten einer Heimunterbringung in Höhe von 58.559,02 DM. Am 5. Dezember 1991 verstarb der Ehemann der HE, der bis zu seinem Tode in dem der HE gehörenden Anwesen - bestehend aus einem Wohnhaus, Nebengebäuden, Hofraum und Gartenland mit insgesamt 2.336 m² - in P., FlNr. 247/2 der Gemarkung S., gewohnt hatte. Der Beklagte hatte bis dahin das Anwesen als geschütztes Schonvermögen angesehen, das die HE nicht zur Vermeidung der Gewährung von Sozialhilfe zu verwerten habe. Nach dem Tode des Ehemannes beurteilte er das Anwesen als nicht sofort verwertbares Vermögen und gewährte vorerst weiterhin Sozialhilfe nach § 29 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unter gleichzeitiger Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches (Bescheid vom 12. Dezember 1991). Anfang des Jahres 1992 veräußerte die HE ihr Anwesen für 170.000 DM. Ab dem 1. Februar 1992 trug sie die Heimkosten selbst, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

2. Der Beklagte fordert mit Bescheid vom 7. April 2000 Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 55.413,02 DM (58.559,02 DM minus den Freibetrag in Höhe von 3.146 DM).

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2000 aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, sie sei deshalb nicht zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, weil diese nicht rechtmäßig an die HE gewährt worden sei. Der Beklagte hätte die HE vor deren Inanspruchnahme von Sozialhilfe auf die Verwertung ihres Vermögens, nämlich ihres Anwesens, verweisen müssen. Bei diesem Anwesen habe es sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück gehandelt im Hinblick auf dessen Fläche.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. April 2001 ab. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtmäßig nach § 92 c Abs. 1 BSHG. Insbesondere sei die Sozialhilfe vom Beklagten rechtmäßig der HE geleistet worden. Das Selbsthilfegebot habe der Gewährung der Hilfe nicht entgegengestanden. Das Hausgrundstück der HE sei Schonvermögen, nämlich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, gewesen. Die Baulichkeit selbst sei mit einem Umgriff von 500 m² bis 600 m² als angemessenes Hausgrundstück zu bewerten. Die verbleibende Rest- und Teilfläche sei mit rund 1.700 m² zwar nicht mehr angemessen und an und für sich vorrangig einzusetzendes Vermögen gewesen. Jedoch sei die Teilfläche nicht verwertbar gewesen und habe deshalb der - rechtmäßigen - Gewährung der Sozialhilfeleistung nicht entgegengestanden. Der strittige Grundstücksteil sei im hier maßgeblichen Zeitraum im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen gewesen. Seine Bebauung sei nicht in Betracht gekommen. Ob der Grundstücksteil für eine landwirtschaftliche Nutzung hätte verwertet werden können, sei fraglich. Jedenfalls habe sein Verkehrswert nach der Stellungnahme des Gutachterausschusses beim Landratsamt vom 12. März 2001 allenfalls bei 5.500 DM bis 7.000 DM gelegen. Daher habe die HE im maßgeblichen Zeitraum nicht über ein verwertbares und einsetzbares Vermögen verfügt. Der Beklagte habe deshalb die Sozialhilfe zuschussweise und nicht nur darlehensweise gewähren müssen.

3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Klagebegehren weiter.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Teilfläche des Hausgrundstücks mit rund 1.700 m² sei selbstständig nicht verwertbar gewesen. Dieser Teil habe jedenfalls bis zur Erstellung eines Bebauungsplanes im Jahre 1998 im Außenbereich gelegen und seine Erschließung sei nicht gesichert gewesen. Selbst wenn das Hausgrundstück kein Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei, sei der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Denn das von dem Ehemann der HE bewohnte Einfamilienhaus einschließlich eines angemessenen Grundstücksanteils zähle zum nicht einsetzbaren Vermögen. Nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen errechne sich für den bebauten Grundstücksteil ein Beleihungswert, der sich in etwa mit dem im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrag decke. Daher sei in Höhe dieses Betrages die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt worden und somit der Ersatzanspruch in dieser Höhe gegeben.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe: 1. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage stattgeben müssen, weil der angefochtene Bescheid vom 7. April 2000 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid vom 7. April 2000, mit dem der Beklagte von der Klägerin als Erbin der am 10. März 2000 verstorbenen Erblasserin Ersatz der Kosten der Sozialhilfe fordert, die er der Erblasserin in dem Zeitraum vom 10. März 1990 bis zum 5. Dezember 1991 geleistet hat, ist rechtswidrig, weil der Bescheid keine Rechtsgrundlage hat. Als Rechtsgrundlage für das Ersatzverlangen des Beklagten kommt nur § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG in Betracht. Danach ist u.a. der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dieser Ersatzanspruch nur die Kosten rechtmäßig gewährter Hilfe erfasst (vgl. BVerwG vom 21.10.1987 BVerwGE 78, 165; BayVGH vom 15.7.2003 Az. 12 B 99.1700). Hat ein Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen, wenn auch "großzügigst", aber materiell-rechtlich rechtswidrig gewährt, ist ihm der Weg des § 92 c BSHG versperrt; er ist in diesen Fällen darauf verwiesen, die Bewilligungsbescheide als Rechtsgrundlage der Leistungen aufzuheben und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Hilfeempfänger oder gegebenenfalls von dessen Erben zu fordern (§§ 45, 50 SGB X).

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte der Hilfeempfängerin und Erblasserin die Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 10. März 1990 bis zum 5. Dezember 1991 jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig gewährt. Gemäß dem Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG hat ein Hilfe Suchender vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe u.a. sein Vermögen gemäß den §§ 88 ff. BSHG einzusetzen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen zum einzusetzenden Vermögen. Diesem Grundsatz setzt § 88 Abs. 2 BSHG Grenzen. Unter anderem darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Hausgrundstücks i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Die Vorschrift ist hier in der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung und in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden, weil zu prüfen ist, ob die Hilfegewährung für den Zeitraum 10. März 1990 bis 5. Dezember 1991 rechtmäßig ist. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl I S. 2644) neu gefasst worden und stellt nunmehr nicht mehr auf das "kleine", sondern auf das "angemessene" Hausgrundstück ab. Außerdem bestimmt § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG ausdrücklich, dass die Angemessenheit sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes bemisst. Damit hat der Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs des "kleinen" Hausgrundstücks entwickelte Kombinationstheorie (vgl. dazu BVerwG vom 17.1.1980, BVerwGE 59, 294) übernommen (Fichtner in Fichtner, BSHG, 1999, RdNr. 12 zu § 88). Das bedeutet, dass sowohl für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 als auch danach an das Maß des "Angemessenen" die gleichen Anforderungen zu stellen sind. Die Änderung der Vorschrift war durch einen Antrag des Landes Bayern ausgelöst worden, der - lediglich - zum Ziel hatte, den Schutz der Wohnung neben dem Hilfeempfänger auch den Mitgliedern einer Einsatzgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 28 BSHG) zuteil werden zu lassen (vgl. dazu Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, RdNr. 41 zu § 88). Die Vorschrift dient dem Schutz von Familienheimen und Wohnungen. Dem Hilfe Suchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Person, hier also dem Ehegatten der HE, soll das Dach über dem Kopf erhalten bleiben. Das Hausgrundstück soll gerade im Hinblick auf die ausdrücklich genannten Angemessenheitskriterien nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen und der Lebenshaltung des Hilfe Suchenden und seiner Familie stehen. Dabei ist sowohl bei dem kleinen Hausgrundstück als auch bei dem nunmehr angemessenen Hausgrundstück das Angemessenheitskriterium "Grundstücksgröße" unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Fläche des Grundstücks den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu entsprechen hat (vgl. Brühl, a.a.O., RdNr. 51 zu § 88). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei einem kleineren, im Jahre 1937 erbauten Einfamilienwohnhaus im, wie hier, ländlichen Bereich in Niederbayern eine Grundstücksfläche von rd. 500 m² angemessen ist.

c) Das Verwaltungsgericht hat jedoch übersehen, dass bei einer Unangemessenheit der Grundstücksfläche, wie hier, das Hausgrundstück insgesamt nicht mehr angemessen, bzw. klein ist. Die Fläche des Hausgrundstücks der Erblasserin ist viermal so groß wie die Fläche eines angemessenen Einfamilienhausgrundstücks. Auch das Kriterium "Verkehrswert" überschreitet die Angemessenheitsgrenze bei weitem. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks lag sicher nahe bei 170.000 DM im streitgegenständlichen Zeitraum, wie der Verkauf des Grundstücks im Februar 1992, kurz nach dem Tode des Ehemannes der HE, beweist. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelte eine Bank am 3. Januar 1992 für das Hausgrundstück einen Beleihungswert von 160.000 DM. Die Bank geht bei ihrer Einschätzung von einem Wert der Baulichkeit von rd. 40.000 DM und einem Grundstückspreis von 55 DM pro m² aus. Somit hätte bei einer angemessenen Fläche des Hausgrundstücks von etwa 500 m² bis 600 m² der Verkehrswert einschließlich der Baulichkeit etwa 70.000 DM im streitgegenständlichen Zeitraum betragen. Auch das zeigt hinreichend deutlich, dass auch der Verkehrswert des Hausgrundstücks mit der tatsächlichen Fläche von rd. 2.300 m² unangemessen war. Der Einholung weiterer Gutachten, wie von der Klägerin beantragt, bedarf es insoweit nicht. Bei diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob die Kriterien "Wohnbedarf" und "Hausgröße" den Anforderungen an die Angemessenheit genügen. Festzuhalten ist jedoch, dass in dem Einfamilienwohnhaus mit einer umbauten Fläche von 64 m² und einem Keller-, einem Erd- und einem Dachgeschoss in dem maßgeblichen Zeitraum nur der Ehemann der HE gewohnt hatte.

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht diesem Ergebnis die von ihm vorgelegte Bewertung des Gutachterausschusses nicht entgegen. Denn diese Bewertung bezieht sich nur auf eine abgetrennte, auf der Erschließungsstraße abgewandten Seite rückwärtig gelegenen Teilfläche des Hausgrundstücks. Sie geht davon aus, dass diese Grundstücksteilfläche nicht bebaut, nicht bebaubar und nur landwirtschaftlich nutzbar sei. Den Wert des Hausgrundstücks als solchen in seiner Einheit hat der Gutachterausschuss nicht geschätzt. Das von der HE zur Vermeidung von Sozialhilfe einzusetzende Vermögen bestand nicht lediglich aus der rückwärtigen und unbebauten Fläche in einem Umfang von etwa 1.700 m² des Grundstücks, sondern in dem Hausgrundstück selbst mit seiner gesamten Fläche und den darauf stehenden Baulichkeiten. Das hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil verkannt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkannt, wonach ein Familienheim bei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG genannten Wohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG angemessenes Hausgrundstück ist, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall handelt (Urteil vom 19.7.1995 FEVS 46, 314). Damit sollte in den typischen Fällen bei Einhaltung des in dem zum 1. Januar 2002 entfallenen § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG genannten Angemessenheitskriteriums "Wohnfläche" ohne weiteres von der Angemessenheit des Hausgrundstücks selbst ausgegangen werden. Der Gesetzgeber vermute in diesen Fällen, dass das Hausgrundstück insgesamt angemessen sei. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn sie gilt jedenfalls nur für die typischen Fälle. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in einem Urteil vom 28. August 1997 (FEVS 48, 317) klargestellt, dass ein atypischer Fall vorliegt, wenn die Angemessenheitsgrenze bezüglich des Kriteriums "Fläche des Hausgrundstücks" um 50 v.H. überschritten wird. In diesem Sinne liegt auch hier ein atypischer Fall vor, weil die tatsächliche Fläche des Grundstücks rund viermal so groß ist wie die Fläche eines angemessenen Hausgrundstücks.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO, § 709 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück