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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 12 B 01.813
Rechtsgebiete: BSHG i.d.F. vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, SGB I


Vorschriften:

BSHG i.d.F. vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) § 97 Abs. 2
BSHG i.d.F. vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) § 103 Abs. 3
BSHG i.d.F. vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) § 109
SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 01.813

Verkündet am 2. März 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2001 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfeempfänger R.F. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 73.331,97 € (entspricht 143.424,86 DM) zu erstatten.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 im ersten Rechtszug.

Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Klägerin begehrt als örtlicher Sozialhilfeträger vom Beklagten, einem überörtlichen Sozialhilfeträger, ihr die für den am 15. Mai 1953 geborenen schwer behinderten und betreuungsbedürftigen Hilfeempfänger R.F. (HE) in der Zeit vom 15. April 1996 bis 14. April 1998 geleisteten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 143.424,86 DM zu erstatten.

2. Der am 15. Mai 1953 geborene HE ist schwer behindert (Spastiker) und betreuungsbedürftig. Vor seiner ersten Anstaltsaufnahme in das Spastikerzentrum M. zum 7. Januar 1963 waren er, sein Vater und seine Schwester melderechtlich in W. im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 2 registriert. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes von W. meldeten sie sich dort am 25. Januar 1961 ab und verzogen am 6. Januar 1961 nach A.. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes A. war der HE allerdings in A. nie gemeldet. Der HE lebte anschließend an seinen Aufenthalt im Spastikerzentrum ununterbrochen in neun weiteren Anstalten und Heimen und war zuletzt wegen Suizidversuchen im Bezirkskrankenhaus G. stationär (auch) wegen eines depressiven Syndroms behandelt worden. Nach dem nervenärztlichen Attest des dort behandelnden Arztes vom 29. Mai 1987 hatte sich dieses Krankheitsbild hinreichend gebessert, um den HE zu entlassen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthalt in einer für Spastiker geeigneten Einrichtung empfohlen.

Sein damaliger Pfleger nahm den HE am 1. Juli 1987 bei sich zu Hause in seiner Wohnung in Ma. auf, bevor er ihn am 24. Juli 1987 in einem Senioren- und Pflegeheim in R. unterbringen konnte. In der Folgezeit war der HE ohne Unterbrechung in weiteren Heimen und Kliniken bis zu seiner Entlassung aus dem Bezirkskrankhaus E. am 15. April 1996. Er bezog in E. (Zuständigkeitsbereich der Klägerin) eine Wohnung und erhielt seit 15. April 1996 von der Klägerin Sozialhilfeleistungen. Die Klägerin wandte für die für den HE im Zeitraum 15. April 1996 bis 14. April 1998 erbrachten Sozialhilfeleistungen 143.424,86 DM auf.

3. Die Klägerin meldete zunächst einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten beim Beigeladenen zu 1 an. Dieser lehnte die Erstattung ab, weil der HE in seinem Zuständigkeitsbereich in der Zeit, in der er bei seinem Pfleger lebte, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.

4. Auch der Beigeladene zu 2 lehnte es ab, der Klägerin ihre Kosten zu erstatten, weil der HE in den zwei Monaten vor dem 7. Januar 1963 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt habe. Er sei nach seiner Abmeldung am 6. Januar 1961 in W. dort einwohnermelderechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und es sei nicht bekannt, wo er sich nach dem 7. Januar 1961 aufgehalten habe.

5. Am 28. November 1996 machte die Klägerin die Erstattung der Kosten beim Beklagten geltend, der das mit der Begründung ablehnte, kostenerstattungspflichtig sei der Beigeladene zu 1, weil der HE in Ma. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, als er am 1. Juli 1987 dort von seinem Pfleger in dessen Wohnung aufgenommen worden sei.

6. Die Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die geltend gemachte Kostenerstattung in Höhe von 143.424,86 DM zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2001 ab. Die zulässige Klage sei nicht begründet, weil der Klägerin zwar ein Kostenerstattungsanspruch nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG in der ab 1. Januar 1994 gültigen Fassung des Gesetzes zustehe, aber nicht gegen den Beklagten. Dessen Kostenerstattungspflicht setze voraus, dass der Beigeladene zu 1 deshalb nicht kostenerstattungspflichtig sei, weil der HE im Juli 1987 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ma. während seiner Aufnahme in der Wohnung seines Pflegers begründete. Der HE habe jedoch am 1. Juli 1987 in Ma. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe dort nach seiner Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus bis auf weiteres und zukunftsoffen den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt, weil damals offen gewesen sei, ob und wann der suizidgefährdete HE wieder in einem Heim untergebracht werden könne. Mit der sich hieraus ergebenden Kostenerstattungspflicht des Beigeladenen zu 1 scheide eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten aus.

7. Die Klägerin beantragt mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die für den Hilfeempfänger R.F. im Zeitraum vom 15. April 1996 bis 14. April 1998 geleisteten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 73.331,97 Euro (entspricht 143.424,86 DM) zu erstatten.

Sie trägt vor, der HE habe bei seiner Unterbringung in der Wohnung seines Pflegers in Ma. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt mit seiner ebenfalls zugelassenen Berufung,

unter Aufhebung des Urteils vom 8. Februar 2001 nach dem Klageantrag zu entscheiden.

Auch er trägt vor, der HE habe nach seiner Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus G. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ma. begründet.

Der Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, er sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nicht kostenerstattungspflichtig, weil der HE vor seiner Unterbringung in R. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ma. begründet habe und somit der Beigeladene zu 1 kostenerstattungspflichtig sei. Als der HE sich in der Wohnung seines Betreuers und Pflegers aufgehalten habe, sei ungewiss gewesen, wann er wieder in einem Pflegeheim untergebracht werden könne; es sei auch ungewiss gewesen, wo und in welchem Pflegeheim der HE Aufnahme finden könne.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen, insbesondere auch die des Beigeladenen zu 1, sind zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der Hilfeempfänger (HE) nach seiner Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus G. zum 1. Juli 1987 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, bis er am 24. Juli 1987 in dem Alten- und Pflegeheim in R. untergebracht wurde.

1. Der Berufung des Beigeladenen zu 1 fehlt es nicht an der für die Berufung eines Beigeladenen erforderlichen materiellen Beschwer (vgl. dazu BVerwG vom 18.4.1997, BVerwGE 102, 29). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs festgestellt und die Klage nur deshalb abgewiesen, weil mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des HE in Ma., im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1, und der sich hieraus ergebenden Kostenerstattungspflicht des Beigeladenen zu 1 eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten ausscheide. Würde dieses Urteil rechtskräftig, stünde für den Beigeladenen zu 1 rechtskräftig jedenfalls fest, dass der Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht passivlegitimiert ist. Der Beigeladene zu 1 wäre, würde die Klägerin ihren Anspruch ihm gegenüber gerichtlich geltend machen, wegen der Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) mit dem Einwand ausgeschlossen, nicht er, sondern der Beklagte ist Schuldner des Erstattungsanspruchs. Daher wird seine materiell-rechtliche Rechtsposition durch das angefochtene Urteil beeinträchtigt und eingeschränkt (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 33 zu § 124). Soweit im Beschluss vom 14. Oktober 2003, Az. 12 CE 03.1817, (BayVBl 20004, 761) eine gegenteilige Auffassung zum Ausdruck kommt, hält der Senat daran nicht fest.

2. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die von ihm aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung verlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe bedarf. Erstattungspflichtig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Dabei ist für diesen gewöhnlichen Aufenthalt der für die erste Einrichtung maßgebende entscheidend, wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten ist oder wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eingetreten ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Für Fälle, in denen der Hilfeempfänger keinen solchen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dieser nicht zu ermitteln ist, gilt § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechend (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Danach sind dann, wenn also ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und für die Hilfegewährung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, wie hier die Klägerin, sachlich zuständig war, diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, hier also von dem Beklagten.

Ein Fall des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, und das ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass entscheidend ist, ob der HE nach Verlassen des Bezirkskrankenhauses G. in den dreieinhalb Wochen, in denen er sich in Ma. in der Wohnung seines damaligen Betreuers aufhielt, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, weil er sich nach seiner anschließenden Unterbringung im Pflegeheim in R. und bis zu seiner Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus G. "nahtlos" im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG in Einrichtungen aufgehalten hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründete der HE in dieser Zeit (1.7. bis 24.7.1987) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ma..

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt, für den das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen enthält, gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Entsprechendes gilt bei einer von vornherein bestimmten zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts, wenn nur der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung am Aufenthaltsort besteht (vgl. z.B. BayVGH vom 25.4.2002 Az. 12 B 00.1257). Dabei ist in Fällen, in denen, wie hier, der Hilfeempfänger einen Betreuer hat, jedenfalls auch auf dessen Willen und die von diesem geschaffenen objektiven Umstände abzustellen.

Nach diesen Grundsätzen hat sich der HE nur vorübergehend in Ma. aufgehalten. Bereits bei der Entlassung des HE aus dem Bezirkskrankenhaus G. stand fest, dass er wegen seiner Behinderung in einem geeigneten Heim untergebracht werden musste. Sein Betreuer nahm ihn nur deshalb in seine Wohnung auf, weil das Heim, in dem der HE vor seiner Einweisung in das Bezirkskrankenhaus G. untergebracht gewesen war, diesen nicht wieder aufnehmen wollte und der Betreuer, trotz entsprechender Bemühungen anlässlich der Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus, nicht sofort ein anderes zur Aufnahme des HE geeignetes und bereites Heim finden konnte. Es ist zwar richtig, dass nach der Entlassung des HE aus dem Bezirkskrankenhaus G. nicht fest stand, wann eine zur Aufnahme des HE bereite Einrichtung gefunden werden konnte. Dieser Umstand macht den Aufenthalt des HE in Ma. aber noch nicht zu einem zukunftsoffenen Aufenthalt "bis auf weiteres". Denn der Betreuer wollte den HE sobald als möglich in einem Heim unterbringen, zumal eine Heimunterbringung notwendig war. Der Aufenthalt des HE bei seinem Betreuer war nach allem eine erzwungene und vorübergehende Notlösung wie auch dessen Schreiben vom 10. Juli 1987 an den Bezirk Schwaben belegt: "... Wir müssen also nochmals eine Übergangslösung finden! Denn länger als drei oder vier Wochen kann Herr F. ... bei mir nicht sein, wo ich überhaupt nicht auf seine Behinderung eingerichtet bin - es ist das nur eine mir notwendig erscheinende äußerste Notmaßnahme - vom Formalen her vielleicht fragwürdig, aber menschlich einfach geboten ..." (Blatt 58 ff. der Akte II der Klägerin).

Sollte entgegen der hier vertretenen Auffassung der HE trotz des Zwischenaufenthaltes bei seinem Betreuer "nahtlos" im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG in Heimen bereits seit seiner ersten Heimunterbringung im Spastiker Centrum in M. untergebracht gewesen sein, lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des HE in den 2 Monaten vor der ersten Heimunterbringung am 7. Januar 1963 nicht mehr ermitteln, so dass der Beklagte auch bei dieser Fallvariante der für den Kostenerstattungsanspruch passiv legitimierte Sozialhilfeträger ist.

B. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei trägt der Beklagte die Kosten des Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren, weil dessen Berufung Erfolg hatte. Dessen Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt der Beklagte nach § 162 Abs. 3 VwGO. Ebenfalls nach § 162 Abs. 3 VwGO trägt der Beigeladene zu 2 seine außergerichtlichen Kosten in beiden Verfahrenszügen selbst.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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