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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.1492
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 21 Abs. 1 a |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe;
hier: Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2005
am 12. Mai 2005
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Ausstellung neuer Reisepässe durch das Ukrainische Generalkonsulat am 7. Juli 1998 zuzüglich angefallener Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 375 DM im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.
1. Die miteinander verheirateten Kläger sind jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die bis einschließlich Oktober 1998 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 beantragten die Kläger beim Sozialamt der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Ausstellung neuer Reisepässe durch das Ukrainische Generalkonsulat in M. in Höhe von 300 DM. Ihre Kinder müssten in die Reisepässe eingetragen werden. Das könne aber nicht durch Eintragung in die im Jahre 2000 ablaufenden sowjetischen Reisepässe, sondern nur in neu ausgestellte ukrainische Reisepässe erfolgen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 1998 ab. Zwar gehörten die Kosten für die Beschaffung eines zwingend notwendigen Reisepasses grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt und seien als einmalige Leistung erstattungsfähig. Zumindest für den Inlandsaufenthalt sei der Besitz eines gültigen Passes für Kontingentflüchtlinge aber nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr könne den Klägern unentgeltlich ein Reisedokument ausgestellt werden. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, den der Bezirk N. mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 als unbegründet zurückwies. Die Ausstellung eines ukrainischen Passes sei für die Kläger nicht notwendig gewesen, weil sie nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS) vom 13. März 1997 die Wahl gehabt hätten, ob sie einen kostenpflichtigen Nationalpass oder das gebührenfreie Reisedokument beantragen wollten.
2. Bereits am 26. April 2000 hatten die Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, mit der sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bezirks N. vom 12. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Ausstellung der 1998 ausgestellten Pässe in Höhe von insgesamt 300 DM zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten und Auslagen in Höhe von 75 DM im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.
Auf Anfrage des Gerichts legten die Kläger in Kopie einen Bareinzahlungsbeleg der Sparda-Bank München vom 2. Juli 1998 über 300DM (Empfänger: Ukrainisches Generalkonsulat, Verwendungszweck: "Ausstellung neuer Reisepässe, Eintragung der Kinder"), sowie zwei Fahrscheine "Bayern-Ticket" für den 2. und den 7. Juli 1998 (Preis je 35 DM) vor, die bar bezahlt worden waren.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2002 ab. Die Kläger hätten ihren Bedarf bereits durch Selbsthilfe (Überweisung am 2.7.1998 und Kauf der Fahrkarten am 7.7.1998) gedeckt. Die Beklagte sei insbesondere auch nicht säumig gewesen, da ihr der eventuelle Bedarf erst mit Schreiben vom 1. Juli mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund hätten die Kläger wegen des Nachrangprinzips der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) und des Kenntnisgrundsatzes (§ 5 BSHG) keinen Anspruch mehr. Auch den Sozialbehörden sei Zeit einzuräumen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im Einzelfall zu prüfen. Die Kläger hätten nicht glaubhaft machen können, dass der Beklagten ein entsprechender Bedarf bereits vor dem 1. Juli 1998 bekannt gewesen sei. Etwas anderes sei auch nicht dem Aktenvermerk des Leiters des Sozialamtes der Beklagten vom 1. Juli 1998 zu entnehmen. Schließlich habe der Übernahme der Gebühren im Zusammenhang mit der Eintragung des Kindes I. in die Pässe im Jahre 2000 ein anderer - nicht vergleichbarer - Sachverhalt zugrunde gelegen.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Kläger. Sie tragen vor, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter N. vom Ausländeramt der Beklagten seit November 1997 mehrfach aufgefordert worden seien, die Tochter durch die "Auslandsvertretung des Heimatstaates" in ihre Pässe eintragen zu lassen. Das Ukrainische Konsulat habe ihnen daraufhin mitgeteilt, dass eine Eintragung der Kinder in die vorhandenen Reisepässe nicht möglich sei, sondern nur in neu auszustellende ukrainische Reisepässe vorgenommen werden könne. Die Kosten für die Neuausstellung der Pässe und die Eintragung des Kindes N. würden sich auf 300 DM belaufen. Dieser Sachverhalt sei erstmals im Dezember 1997 der zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten, Frau R., mitgeteilt und gleichzeitig die Übernahme der entstehenden Kosten beantragt worden. Dabei sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass die neuen Pässe ausschließlich auf Drängen des Ausländeramts beschafft würden. Einige Wochen später sei dem Kläger zu 1 von Frau R. mündlich mitgeteilt worden, dass die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt werde. Da das Ausländeramt weiterhin auf der umgehenden Eintragung des Kindes in die vorhandenen Pässe bestanden habe, sei Anfang 1998 Frau R. nochmals um eine Zusage hinsichtlich der Erstattung der Passkosten gebeten und - nachdem sie an ihrer Ablehnung festgehalten habe - ein Termin mit dem Leiter des Sozialamtes Herrn K. vereinbart worden. Dieser habe in einem vor dem 20. Mai 1998 stattgefundenen Gespräch definitiv mitgeteilt, dass er sich der Entscheidung der Sachbearbeiterin anschließe und, weil die beantragten Gebühren schon im Regelsatz enthalten seien, auch die Erstattung von Fahrtkosten abgelehnt würde. Im Juni 1998 sei die Sache dann auch noch mit dem zuständigen Referatsleiter der Beklagten, Herrn R., besprochen worden, der an der Position des Sozialamtes festgehalten und die Kläger zudem darauf hingewiesen habe, dass sie - wenn sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschten - einen schriftlichen Antrag stellen müssten. Dem hätten die Kläger mit ihrem am 1. Juli 1998 bei der Beklagten gestellten Antrag Folge geleistet. Im Hinblick auf die von der Beklagten eindeutig bezogene Rechtsposition, das Drängen des Ausländeramtes sowie ihr Bemühen, sich an die bestehenden ausländerrechtlichen Vorschriften zu halten, hätten die Kläger sodann am 2. Juli 1998 die benötigten Pässe beim Konsulat beantragt und am 7. Juli 1998 dort abgeholt. Die Kläger seien weder durch das Ausländeramt noch das Sozialamt der Beklagten auch nur andeutungsweise darüber aufgeklärt worden, dass eine Ausstellung neuer Pässe eventuell durch ein Reisedokument umgangen und hierdurch Kosten gespart werden könnten. Eine Notwendigkeit zur Beschaffung neuer Nationalpässe habe im sozialhilferechtlichen Sinne bestanden, weil nur ein Nationalpass ein vollwertiges Passdokument darstelle. Im Übrigen habe aus Sicht der Kläger im Hinblick auf die Forderungen des Ausländeramtes ohnehin eine zwingende Notwendigkeit für die Ausstellung neuer Nationalpässe vorgelegen. Dem Erstattungsanspruch der Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag vom 1. Juli 1998 hätten abwarten müssen. Die Ausstellung neuer Pässe bzw. die Eintragung der Tochter N. habe nämlich der Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands gedient. Ein Zuwarten sei auch deshalb nicht zumutbar gewesen, weil die Entscheidung der Beklagten den Klägern durch die mündlichen Bekundungen ihrer Mitarbeiter bereits bekannt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2002 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bezirks N. vom 12. Juli 2001 die Kosten für die Ausstellung der im Jahre 1998 ausgestellten ukrainischen Pässe in Höhe von insgesamt 153,39 € (300 DM) zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten und Auslagen in Höhe von 38,35 € (75 DM) im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Behauptungen der Kläger, bereits im Dezember 1997 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ukrainische Pässe einschließlich der entstehenden Fahrtkosten gestellt zu haben, seien - auch gestützt auf die Aktenlage - als unzutreffend zurückzuweisen. Letztendlich sei es aber unerheblich, ob der Antrag am 1. Juli 1998 oder früher gestellt worden sei, weil die Kläger sich, ohne die Entscheidung der Beklagten abzuwarten, selbst geholfen und damit die Notlage beseitigt hätten. Gründe, die ein Abwarten der Entscheidung nicht zuließen, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Ausstellung ukrainischer Pässe im Juli 1998 in Höhe von 153,39 € (300 DM) und der im Zusammenhang damit angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 38,35 € (75 DM) im Rahmen der Sozialhilfe.
1.1 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme kommt nur § 21 Abs. 1 a BSHG in Betracht, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einmaliger Leistungen gewährt werden konnte. Da der in dieser Vorschrift enthaltene Leistungskatalog keine abschließende Aufzählung beinhaltet ("insbesondere"), konnten grundsätzlich auch die Kosten für die notwendige Ausstellung von Nationalpässen als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden. Zwar ist die Vorschrift des § 21 Abs. 1 a BSHG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Sie kann aber in Fällen, in denen während der Geltungsdauer des Bundessozialhilfegesetzes der Sozialhilfeträger trotz Vorliegen eines Eilfalles die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, was die Kläger behaupten, noch von Bedeutung sein.
1.2 Dem Begehren der Kläger steht der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entgegen. Sozialhilfe ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfeleistung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwGE 90, 154/156; 90, 160/162; 94, 127/133; 96, 152/155 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht länger zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127/133; 96, 152/157 ff.; 99, 149/157).
1.3 Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Kläger aber nicht vor, weil weder die Ausstellung neuer Nationalpässe für die Kläger objektiv notwendig war noch es ihnen nicht länger zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers über ihren Antrag vom 1. Juli 1998 abzuwarten.
a) Die Ausstellung neuer Nationalpässe für die Kläger, um ihre Tochter N. darin eintragen zu lassen, war im Jahre 1998 ausländerrechtlich nicht notwendig. Nach dem IMS vom 17. Dezember 1997 über die "passrechtliche Behandlung von in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern von Kontingentflüchtlingen" erlangten diese Kinder zwar nicht die Rechtsstellung nach § 1 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge (HumHAG, sog. Kontingentflüchtlingsgesetz). Sie waren aufenthaltsgenehmigungspflichtig und unterlagen der Passpflicht. Gegen die Ausstellung eines Reisedokuments nach § 15 DVAuslG an sie bestanden jedoch keine Bedenken.
Auf die Kläger als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurde das Kontingentflüchtlingsgesetz entsprechend angewandt (vgl. IMS vom 13.3.1997). Obwohl ihre in Deutschland geborenen Kinder A. und N. die Rechtsstellung nach § 1 dieses Gesetzes nicht erlangten, hätten ihnen gemäß dem IMS vom 17. Dezember 1997 Reisedokumente nach § 15 DVAuslG ausgestellt werden können. Mit diesen Reisedokumenten hätten die Kinder der Kläger ihrer Passpflicht gemäß § 4 AuslG 1990 genügt. Die für die Ausstellung eines Reisedokuments anfallenden Gebühren hätten 1998 pro Person nur 50 DM betragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Ausländergebührenverordnung), während für die Ausstellung von Nationalpässen an beide Kläger vom Ukrainischen Generalkonsulat 300 DM verlangt wurden.
b) Es war den Klägern auch zuzumuten, die schriftliche Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag vom 1. Juli 1998 abzuwarten. Der Kläger zu 1 hat weder in seinem schriftlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung des Senats triftige Gründe dafür angeben können, weshalb es für ihn nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf eine schriftliche Entscheidung der Beklagten zu warten. Er hat keine Sanktionen genannt, die ihm die Ausländerbehörde der Beklagten mündlich oder schriftlich für den Fall angedroht hätte, dass er seine Tochter N. nicht sofort in den Pass eines Elternteils eintragen lassen würde. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1 bei seinen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde auf diese Angelegenheit angesprochen wurde, begründet keine Unzumutbarkeit für das Abwarten einer schriftlichen Entscheidung. Umso weniger rechtfertige es dieser Umstand, bereits am 2. Juli 1998, d.h. am Tag nach der Stellung des schriftlichen Antrags vom 1. Juli 1998, die Passgebühren von 300 DM an das Ukrainische Generalkonsulat in M. zu überweisen und am selben Tag nach M. zu fahren, um beim Generalkonsulat die Ausstellung von Nationalpässen zu beantragen. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Passgebühren und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 375 DM liegen deshalb nicht vor, so dass die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen sind.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt getroffen, weil er davon ausgeht, dass die Beklagte ihre ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken beabsichtigt.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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