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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.1619
Rechtsgebiete: UVG, GG, BGB


Vorschriften:

UVG § 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 03.1619

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterhaltsvorschussrechts;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Mai 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Kerscher, Landshut, beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihr Unterhaltsleistungen ohne Anrechnung des hälftigen Kindergelds zu gewähren.

Der Beklagte, der der am 11. Oktober 1989 geborenen Klägerin seit 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt, hat mit Bescheid vom 12. Juni 2001 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 10. Oktober 2001 die Unterhaltsleistungen auf monatlich 309 DM festgesetzt; dabei wurde von dem damals maßgeblichen Regelbetrag von 444 DM die Hälfte des Kindergelds in Höhe von 135 DM abgezogen.

Ihre nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begründet die Klägerin mit der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), der die Minderung der Unterhaltsleistung um das hälftige Kindergeld vorsieht. Durch die Anrechnung des Kindergelds werde das Barexistenzminimum der Klägerin unterschritten, was auch durch Leistungen der Sozialhilfe nicht kompensiert werde, weil wegen der Verpflichtung des alleinerziehenden Elternteils zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung das Familieneinkommen in der Regel den sozialhilferechtlichen Bedarf überschreite. Daher verstoße die gesetzliche Regelung gegen das Sozialstaatsprinzip und Art. 6 GG. Darüber hinaus werde der Gleichheitssatz verletzt, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Barexistenzminimum nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geringer sein solle, als bei Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach § 1612 b Abs. 5 BGB, der von einer Anrechnung des Kindergelds absehe.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Mai 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 444 DM für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2001 zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 4. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als er dieser Verpflichtung widerspricht.

Darüber hinaus wird beantragt, der Klägerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kerscher, Landshut, zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien sind mit Schreiben vom 29. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung gemäß § 130 a VwGO in Betracht kommt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie wird gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsleistungen, als ihr mit Bescheid vom 12. Juni 2001 bewilligt worden sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (s. Art. 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995, BGBl I S. 1250) mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld hat. Die von der Klägerin gegen diese Vorschrift geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.

Der Gesetzgeber ist weder durch das Sozialstaatsprinzip und die Schutzpflicht zugunsten der Familie noch durch den Gleichheitssatz gehalten, im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes auf die hälftige Anrechnung des einem alleinerziehenden Elternteil zufließenden Kindergelds zu verzichten. Zwar ist der Staat nach Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, das finanzielle Existenzminimum von Kindern zu sichern. Doch kann er dieser Pflicht durch das Steuerrecht, durch Sozialleistungen oder durch familienrechtliche Regelungen zur Deckung des individuellen Unterhaltsbedarfs oder durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen nachkommen (vgl. BVerfGE 82, 60 und 108, 52). Dass die Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nur gewährt werden, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht durch eigene Leistungen der Eltern sichergestellt werden kann, wozu auch der Einsatz der elterlichen Arbeitskraft gehört, entspricht dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz des Nachrangs der genannten Sozialleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG, § 2 Abs. 2 SGB II, § 2 Abs. 1 SGB XII). Im Gegensatz zu den genannten sozialen Sicherungssystemen gewährt das Unterhaltsvorschussgesetz zur Verbesserung der finanziellen Situation von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, anstelle der nicht oder nicht regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach einem typisierten Regelbedarf (§ 2 Abs. 1 UVG) bemessene staatliche Unterhaltsleistungen. Diese Vorschuss- oder Ausfalleistungen, die unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt werden, dienen allerdings nicht der Sicherung des finanziellen Existenzminimums oder des individuellen Unterhaltsbedarfs der Kinder, sondern sollen als ergänzende Leistungen die erschwerten Bedingungen alleinerziehender Elternteile mildern (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 14.3.1979, BT-Drs. 8/2774 S. 11 und 12). Dass das Unterhaltsvorschussgesetz nicht auf eine umfassende Sicherung des Existenzminimums abzielt, zeigen bereits die Begrenzung der Leistungsdauer auf derzeit höchstens 6 Jahre (§ 3 UVG) und des Alters der anspruchsberechtigten Kinder auf 12 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Wird aber das finanzielle Existenzminimum der Kinder durch das Zusammenwirken verschiedener Systeme außerhalb des Unterhaltsvorschussgesetzes gesichert, so kann weder aus dem Sozialstaatsgebot noch aus der Schutzpflicht zugunsten der Familie ein Anspruch auf eine zusätzliche Förderung alleinerziehender Elternteile im Unterhaltsvorschussgesetz abgeleitet werden.

Ebensowenig lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz eine Verpflichtung ableiten, im Unterhaltsvorschussgesetz in vollem Umfang auf eine Anrechnung des dem allein erziehenden Elternteil zufließenden Kindergelds zu verzichten. Zwar zwingt § 1612 b Abs. 5 BGB den barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 108, 52) seinen Kindergeldanteil für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung zu stellen, indem eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt bis zu einer bestimmten Grenze unterbleibt. Gleichwohl verstößt die hälftige Anrechnung des Kindergelds in § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Ausschluss von Begünstigungen. Da das Unterhaltsvorschussgesetz der sozialrechtlichen Förderung der Familien dient, unterliegt der Gesetzgeber tendenziell weniger strikten Bindungen als bei Regelungen zur Sicherung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfG vom 11.1.2005 NJW 2005, 1923). Bei der Frage, ob die Begünstigung in § 1612 b Abs. 5 BGB auch auf das Unterhaltsvorschussgesetz hätte übertragen werden müssen, ist daher nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Da Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz weder an die Stelle der Unterhaltsansprüche der Kinder treten noch Ansprüche auf Sozialhilfe ersetzen, sondern lediglich ausbleibende Unterhaltszahlungen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils, zeitlich und in der Höhe begrenzt, kompensieren sollen, ist eine Reduzierung der staatlichen Unterhaltsleistungen gerechtfertigt, wenn dem alleinerziehenden Elternteil der Kindergeldanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils ohnehin zufließt. Denn insoweit ist ein Ausgleich durch staatliche Unterhaltsleistungen nicht mehr erforderlich. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch im Regelfall des § 1612 b Abs. 1 BGB das auf ein Kind entfallende Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, wenn das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, damit über diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil an dem Kindergeld zugute kommt. Nur ausnahmsweise unterbleibt diese Anrechung nach Absatz 5 der Vorschrift, soweit der Barunterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Damit soll sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil mindestens über den Regelbetrag und das Kindergeld in voller Höhe verfügen kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Diese unterschiedliche Kindergeldanrechnung im familienrechtlichen Unterhaltsrecht ist wegen der Unterschiede im Leistungsvermögen des Barunterhaltspflichtigen und zur Sicherung des Barexistenzminimums des Kindes gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nur in geringem Umfang angefallenen außergerichtlichen Kosten vorläufig zu vollstrecken.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

4. Der Klägerin ist für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung der Berufung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Dafür genügt es, dass der von der Klägerin vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint.

Ende der Entscheidung

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