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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 12 B 03.1941
Rechtsgebiete: BSHG, AGBSHG
Vorschriften:
BSHG § 107 | |
AGBSHG Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
Verkündet am 19. Februar 2004
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 1999,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2004 folgendes
Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 1999 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1999 für Nikolai und Tamara Schmygow erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 5.672,16 Euro (entspricht 11.093,79 DM) zu erstatten.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Für das Verfahren werden Gerichtkosten nicht erhoben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 11.093,79 DM zu erstatten, die sie in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1999 für das Ehepaar S. (nachfolgend Hilfeempfänger) aufgewendet hat.
1. Die Hilfeempfänger sind Spätaussiedler. Sie fanden am 19. Juli 1996 Aufnahme im staatlichen Übergangswohnheim in K., das im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gelegen ist. Diese gewährte ihnen während ihres Aufenthaltes in dieser Einrichtung als vom Beklagten als dem zuständigen überörtlichen Träger zur Aufgabendurchführung herangezogener örtlicher Träger bis zum 31. Juli 1997 Sozialhilfe.
Am 1. August 1997 verließen die Hilfeempfänger das Übergangswohnheim und bezogen eine von ihnen angemietete Wohnung in L., im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese gewährte ihnen Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 31. Juli 1999 in der genannten Höhe.
Die Klägerin bat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 7. August 1997 um Anerkennung seiner Pflicht zur Erstattung der Kosten der Sozialhilfe. Das lehnte der Beklagte wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 3. November 1997, ab.
2. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte die Sozialhilfekosten für das Ehepaar S. im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1999 (insgesamt 11.093,75 DM) zu erstatten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 1999 ab. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch komme allein § 107 BSHG in Betracht. Jedoch seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Beklagte überörtlicher Träger sei und nach § 107 Abs. 1 BSHG kostenerstattungspflichtig nur der örtliche Träger der Sozialhilfe sei.
Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die von ihr in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1999 für das Ehepaar S. erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 5.672,16 Euro (entspricht 11.093,79 DM) zu erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2002 antragsgemäß. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG sei grundsätzlich der - örtliche oder überörtliche - Träger der Sozialhilfe, der im Außenverhältnis gegenüber dem Hilfe Suchenden bis zu dessen Umzug sachlich zuständig sei, weil dieser durch den Umzug entlastet werde. In dem hier gegebenen Fall der Aufgabenübertragung nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) habe zwar der örtliche Träger - hier die Beigeladene - bis zum Umzug die Sozialhilfeleistungen erbringen müssen, jedoch habe ihm der überörtliche Träger nach Art. 12 Abs. 3 AGBSGH hierfür aufgewendete Kosten zu ersetzen. Entlastet worden sei durch den Umzug daher der überörtliche Träger; diesen treffe die Kostenerstattungspflicht. Daran ändere auch die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nichts. Gemäß dem Halbsatz 2 des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG ende eine bestehende sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers längstens nach zwei Jahren nach Beginn der Unterbringung der Aussiedler bzw. Spätaussiedler im Übergangswohnheim. Hier hätten die Hilfeempfänger das Übergangswohnheim aber bereits vor dem Ablauf von zwei Jahren verlassen. Der Beklagte legte gegen diesen Beschluss Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. März 2003 den Beschluss vom 11. Februar 2002 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. In den Gründen seines Urteils führt es im Wesentlichen aus: Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG sei der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt. Die Frage, welcher Träger der Sozialhilfe für die nach einem Umzug erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn die Hilfeempfänger in K. geblieben und dort vom Übergangswohnheim in eine Wohnung gezogen wären, beurteile sich nach Landesrecht, und zwar nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG. Der Hinweis in Halbsatz 2 dieser Vorschrift auf § 103 Abs. 3 BSHG könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dem nicht tragenden Teil der Berufungsentscheidung auch dahin ausgelegt werden, dass er die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht zeitlich begrenze, sondern erweitere für die Fälle, in denen ein Aus- oder Spätaussiedler das Übergangswohnheim verlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem das Übergangswohnheim liegt, bleibt und dort eine Wohnung bezieht.
3. Die Klägerin und Berufungsführerin hält ihr bisheriges Berufungsbegehren aufrecht. Sie ist der Auffassung, der Beklagte wäre zuständig gewesen für die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Wohnung, wenn die Hilfeempfänger vom Übergangwohnheim in K. in eine Wohnung in K. gezogen wären.
Auch die Beigeladene ist dieser Auffassung. Andernfalls würden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Zuständigkeitsbereich staatliche Übergangswohnheime errichtet wurden, erhebliche finanzielle Belastungen zukommen. Der angestrebte Schutz der "Anstaltsorte" würde unterlaufen. Aus den zwei in ihrem Bereich gelegenen Übergangswohnheimen ziehe ein großer Teil der Aussiedler und Spätaussiedler um in in ihrem Bereich gelegene Wohnungen und sei langfristig auf Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen angewiesen.
Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses ist der Auffassung, dass der Beklagte zuständig wäre für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Wohnung, wenn die Hilfeempfänger vom Übergangswohnheim in K. in eine Wohnung in K. gezogen wären.
Dagegen hält der Beklagte die Beigeladene nach § 107 BSHG für erstattungspflichtig. Diese wäre sachlich und örtlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen, wären die Hilfeempfänger in eine Wohnung in K. gezogen.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte ist nach § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, der Klägerin die Kosten der von ihr den Hilfeempfängern S. in dem Zeitraum 1. August 1997 bis 31. Juli 1999 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt zu erstatten.
a) Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist dann, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach § 107 Abs. 2 BSHG entfällt diese Verpflichtung, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war, und sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Insbesondere sind die Hilfeempfänger "verzogen" im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG, als sie das Übergangswohnheim in K. verließen und ohne weiteren Aufenthalt in L. eine Wohnung bezogen (vgl. BVerwG vom 18.3.1999 FEVS 49, 434 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RR 1999, 73). Außerdem gilt nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003, dessen rechtliche Beurteilung vorliegend für den Verwaltungsgerichtshof nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend ist, dass erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wären die Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes, hier in K., umgezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 25. September 2003, Az. 12 B 99.3489, seine gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich insoweit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 107 BSHG angeschlossen. Auch hat die Klägerin, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, den Hilfeempfängern in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Hilfe zum Lebensunterhalt rechtmäßig geleistet. Schließlich wird, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufgehobenen Beschluss vom 11. Februar 2002 bereits ausgeführt hat, bei der Übertragung von Aufgaben nach Art. 10 Abs. 2 AGBSHG vom überörtlichen Träger auf den örtlichen Träger - hier: nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 11 AGBSHG die Durchführung von Hilfen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d AGBSHG - nicht auch eine gegenüber dritten Sozialleistungsträgern bestehende Pflicht zur Kostenerstattung auf den örtlichen Träger - hier: die Beigeladene - mit übertragen. Das wäre auch mit Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AGBSHG nicht zu vereinbaren. Danach hat bei einer Aufgabenübertragung nach Art. 10 Abs. 2 AGBSHG der überörtliche Träger dem örtlichen Träger die für die Hilfeleistung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Im Übrigen besteht zu dieser Frage kein Streit zwischen den Beteiligten.
b) Die somit nur noch strittige Rechtsfrage, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe oder ein anderer Sozialhilfeträger, insbesondere die Beigeladene, für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb einer Einrichtung zuständig wäre, wenn die Hilfeempfänger vom Übergangswohnheim in K. in eine Wohnung in K. und nicht in L. verzogen wären, bestimmt sich gemäß §§ 99, 100 BSHG nach Landesrecht und zwar nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG. Diese Frage ist zulasten des Beklagten zu beantworten.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG sind die überörtlichen Träger sachlich zuständig für "alle Hilfen an Aussiedler und Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung; die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde". Soweit vorliegend maßgeblich bestimmt § 103 Abs. 3 BSHG: "Verlässt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. ... Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung."
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem aufgehobenen Beschluss vom 11. Februar 2002 den Halbsatz 2 des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG dahin ausgelegt, dass mit dem Hinweis auf § 103 Abs. 3 BSHG keine neue und weitere sachliche Zuständigkeit begründet wird, die in zeitlicher Hinsicht über die Zuständigkeitsregelung nach Halbsatz 1 der Vorschrift hinausgeht. An dieser Auffassung hält er nicht fest. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift missverständlich, wenn auch die Worte "die Zuständigkeit bleibt bestehen" eher dafür sprechen, dass die bereits in Halbsatz 1 der Vorschrift geregelte sachliche Zuständigkeit nicht verkürzt, sondern verlängert werden soll. Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu diesem Ergebnis. Der Landesgesetzgeber wollte mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG eine Vorschrift zum Schutz der Orte schaffen, in denen sich Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung befinden. Durch die Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bezirke, ergibt sich eine Entlastung des örtlichen Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Übergangswohnheim befindet. Ohne diese landesrechtliche Regelung wäre der örtliche Träger für die Hilfen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d AGBSHG sachlich zuständig. Die Lasten werden so auf mehrere Schultern verteilt. Der Ort des Übergangswohnheimes wird geschützt. Mit diesem Schutzzweck ist es nicht vereinbar, wenn die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers spätestens nach zwei Jahren seit Begründung seiner Zuständigkeit enden würde, obwohl die Aussiedler und Spätaussiedler weiterhin in dem Übergangswohnheim untergebracht sind. Wenn Halbsatz 2 der Vorschrift die Zuständigkeit nach Halbsatz 1 in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, kann der Verweis auf § 103 Abs. 3 BSHG die nach dem Halbsatz 1 bestehende Zuständigkeit zeitlich nur verlängern. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Halbsatz 2 des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG auf den ganzen Absatz 3 des § 103 BSHG verweist. Daher liegt es nahe, die Systematik des § 103 Abs. 3 BSHG auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG zu übertragen. Die Erstattungsregelung des § 103 Abs. 3 BSHG knüpft an die Zuständigkeitsvorschriften des § 97 BSHG an. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in vollstationären Einrichtungen der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor zuletzt gehabt hat. Damit wird der "Einrichtungsort" geschützt. Verlässt allerdings der Hilfeempfänger die Einrichtung und erhält offene Hilfe, so ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Sozialhilfeträger für die Hilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG verlängert den Schutz des Einrichtungsortes insofern, als er dem örtlichen Träger, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, einen Kostenerstattungsanspruch verschafft. Daher erweitert auch Halbsatz 2 des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG den Schutz des Einrichtungsortes in den Fällen, in denen der Aussiedler oder Spätaussiedler innerhalb von einem Monat nach Verlassen des Übergangswohnheims "im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt" der Sozialhilfe bedarf, insofern, als er die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers in zeitlicher Hinsicht erweitert, bzw. verlängert. Diese erweiterte sachliche Zuständigkeit wird wie die Kostenerstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG auf längstens zwei Jahre nach Verlassen des Übergangswohnheims begrenzt. Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 Halbsatz 2 AGBSHG regelt die sachliche Zuständigkeit in entsprechender Weise wie § 103 Abs. 3 BSHG die Kostenerstattungspflicht. Insofern hat der Hinweis in dem Halbsatz 2 auch Sinn. Ohne ihn wäre der Schutz des Anstaltsortes in all den Fällen nicht verlängert, in denen der Hilfeempfänger die Einrichtung verlässt und nach dem Verlassen sich am Ort der Einrichtung aufhält und dort eine Wohnung bezieht. Dem entspricht im Übrigen jedenfalls bisher auch die Praxis des Beklagten. Verlassen die Spätaussiedler und Aussiedler das Übergangswohnheim und bedürfen am Ort des Übergangswohnheims der Sozialhilfe, so ersetzt der Beklagte als überörtlicher Träger nach Art. 12 Abs. 3 AGBSHG dem örtlichen Träger dessen Kosten für die von diesem gemäß Art. 10 Abs. 2 AGBSHG geleistete Hilfe längstens bis zu zwei Jahren nach Verlassen des Übergangwohnheims durch die Aussiedler bzw. Spätaussiedler. Hiervon geht auch das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit in seiner Bekanntmachung vom 7. Oktober 1994 zum Vollzug des AGBSHG aus (AllMBl Nr. 24 S. 918/919). Dort heißt es unter Nummer 3.2.1.6, die sachliche Zuständigkeit -des überörtlichen Trägers - erstreckt sich auf Hilfebedürftige, welche innerhalb eines Monats nach Verlassen der vorläufigen Unterbringungseinrichtung im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, der Sozialhilfe bedürfen. Dem entsprechend wird in den Fällen des Wegzuges in den Bereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers der örtliche Träger des Ortes des Übergangswohnheimes, hier die Beigeladene, vor Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG dieses anderen örtlichen Sozialhilfeträgers geschützt.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, weil die Klage und damit das Verfahren bei Gericht vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurde (§ 194 Abs. 5 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO in der vor dem 1. Januar 2002 geltende Fassung). Der Senat hat von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung abgesehen, weil er davon ausgeht, dass vor der Rechtskraft des Urteils die Vollstreckung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht beabsichtigt ist.
3. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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