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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.12.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.2609
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XII, SGB IX
Vorschriften:
BSHG § 39 | |
BSHG § 40 | |
SGB XII § 53 | |
SGB XII § 54 | |
SGB IX § 33 | |
SGB IX § 55 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau
ohne weitere mündliche Verhandlung
am 27. Dezember 2005
folgendes
Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2003 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Mai 2003 verpflichtet, die Kosten für den Besuch der Klägerin in der Förderstätte der Polsinger Heime in Polsingen ab 1. Juni 2003 zu übernehmen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Förderstätte über das 65. Lebensjahr der Klägerin hinaus.
Die am 19. Dezember 1937 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert (perinataler Hirnschaden) und lebt seit 1976 im Behindertenheim Schloss Polsingen, wo sie seit 1983 die dem Heim angegliederte Förderstätte jeweils für 20 Wochenstunden besucht.
Der Beklagte übernahm die Kosten für den Besuch der Klägerin in der Förderstätte im Rahmen der Eingliederungshilfe ab 1. Juli 1995 (Bescheid vom 21. September 1995). Nach Vorlage eines aktuellen Entwicklungsberichts am 11. Februar 2003, welcher u.a. einen weiteren Besuch der Förderstätte empfiehlt sowie der aktuellen Einstufung der Klägerin am 16. Mai 2003 in die Hilfebedarfgruppe 4, forderte der Beklagte eine Stellungnahme des sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes an. In dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2003 heißt es, dass angesichts der Behinderung und des Alters der Klägerin eine Kostenübernahme für den Leistungstyp "Erwachsener mit Tagesstruktur" statt Übernahme der Kosten für den Besuch der Förderstätte empfohlen werde. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2003 die Kostenübernahme für die Förderstätte zum 31. Mai 2003 ein und gewährte stattdessen der Klägerin u.a. ab 1. Juni 2003 Eingliederungshilfe für Erwachsene im Schloss Polsingen mit tagesstrukturierendem Angebot. Zur Begründung der Einstellung der Kosten für die Förderstätte führte er an, dass die bislang gewährte Hilfeart unter den Begriff "Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" falle. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem Eintritt ins Rentenalter könne ein derartiges Hilfeziel nicht mehr erreicht werden. Stattdessen werde durch die Zuerkennung tagesstrukturierender Maßnahmen Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft adäquat gewährt. Der Klägerin werde während des Tages Beschäftigung angeboten, die für sie weniger belastend und für den Hilfeträger kostengünstiger sei.
Die am 25. Juni 2003 gegen den belastenden Teil des Bescheides vom 26. Mai 2003 erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 27. August 2003 ab.
Zur Begründung führte es aus, die Gewährung von Eingliederungshilfe stehe nicht im Ermessen des Sozialhilfeträgers, sondern sei nur durch die Notwendigkeit der Hilfe begrenzt. Eine zeitliche Grenze für die Zuerkennung von Eingliederungshilfe bestehe danach bei fortbestehender Notwendigkeit nicht. Es bestehe also von vornherein keine Altersgrenze in Höhe von 65 Jahren in Anlehnung an das Erreichen des Rentenalters. Die begehrte Hilfe sei jedoch nicht mehr notwendig, da die Ermöglichung der Teilnahme an den tagesstrukturierenden Maßnahmen im Heim eine echte Alternative zu der Übernahme der Förderstättenkosten darstelle. Die Klägerin sei bereits gut in das Gemeinschaftsleben eingegliedert und es werde ihr die weitere Teilhabe daran ermöglicht. Sie scheine keine Scheu vor neuem Kontakt zu haben. Dass der Klägerin der soziale Kontakt außerhalb der Wohngruppe nicht durch den Besuch der tagesstrukturierenden Maßnahme im Heim ermöglicht werden kann, sei nicht ersichtlich. Auch bei einem schlechteren Personalschlüssel im Heim scheide ein individuelles Eingehen auf die Klägerin und die Hilfe bei der Kommunikation durch die betreuende Fachkraft nicht aus. Möglicherweise werde ein Eingehen nicht mehr so stark möglich und die Kommunikation mit den anderen Teilnehmern anfangs erschwert sein. Aber dafür werde die Klägerin anders (nicht notwendigerweise schlechter) gefördert werden und sich der - unter Umständen - auch nonverbale Kontakt zu gleichaltrigen Personen verstärken. Diese Annahme könne das Gericht auf Grundlage des Entwicklungsberichts des Heimes vom 11. Februar 2003, des individuellen Förderplans vom 30. Mai 2003 und der Stellungnahme des sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes vom 16. Mai 2003 treffen, so dass eine weitere Sachaufklärung durch ein neues Sachverständigengutachten nicht notwendig sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Mai 2003 die Kosten für den Besuch der Förderstätte ab 1. Juni 2003 zu übernehmen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, für sie stelle es im Hinblick auf eine angemessene Förderung keine echte Alternative dar, künftig tagesstrukturierende Maßnahmen ausschließlich im Heim zu erhalten. Menschen mit schwerer Behinderung hätten Anrecht auf einen zweiten Lebensraum. Vor diesem Hintergrund seien Förderstätten auf Dauer angelegte Einrichtungen, in denen der Aufenthalt bei entsprechendem Bedarf lebenslang gewährt werde. Diese Konzeption der Förderstätten ergebe sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 12. März 2004 an die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern. Ein Wegfall des zweiten Lebensraumes würde für sie, die Klägerin, eine erhebliche Einschränkung ihrer bisherigen ganzheitlichen Lebensgestaltung bedeuten.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Die Ermöglichung der Teilnahme an den tagesstrukturierenden Maßnahmen im Heim sei eine echte Alternative zu der Übernahme der Förderstättenkosten, so dass der Besuch der Förderstätte jedenfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr bedarfsgerecht sei. Das im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erwähnte Gespräch zwischen Einrichtungsträger und Bezirken habe stattgefunden. Als Ergebnis sei zwar anerkannt worden, dass der Aufenthalt in den Förderstätten bei entsprechendem Bedarf dauerhaft (nicht lebenslang) zu gewähren ist, jedoch durch den Kostenträger in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob für den Förderstättengänger der Verbleib in der Förderstätte weiterhin bedarfsgerecht ist und ob der Wechsel auf einen anderen, dem individuellen Bedarf besser gerecht werdenden Einrichtungsplatz geboten ist. Ein solcher Wechsel in der Hilfeart sei bei der Klägerin geboten gewesen.
Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheines am 2. Dezember 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen sowie auf die gefertigten Niederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof nach § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der Förderstätte (auch) ab 1. Juni 2003 im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe beanspruchen. Der Beklagte ist hierzu verpflichtet bis 31. Dezember 2004 gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und ab 1. Januar 2004 nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
1. Der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" steht diesem Anspruch für vergangene Zeiträume nicht entgegen. Die Klägerin besucht die Förderstätte unstreitig bis heute. Es ist davon auszugehen, dass der Einrichtungsträger der Klägerin während der "Verweigerung" der Sozialhilfe, die zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs notwendigen Mittel durch Ermöglichung des weiteren Besuchs der Förderstätte vorgeschossen hat und diese Leistungen von der Klägerin zurückverlangen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Bedarf anstelle des Beklagten unentgeltlich durch verlorenen Zuschuss gedeckt hätte.
2. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass bei der Klägerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegen und sie grundsätzlich einen lebenslangen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten endet der Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Förderstätte weder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (nachfolgend unter a) noch werden, jedenfalls derzeit, in der Wohnstätte die erforderlichen Leistungen zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht (nachfolgend unter b).
a) Die Klägerin war, ist und wird wegen des Ausmaßes ihrer Mehrfachbehinderung unstreitig nicht in der Lage sein, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. Sie gehört also zum Personenkreis der nicht werkstattfähigen Behinderten. Das bedeutet aber, dass auch die bis zum 31. Mai 2003 gewährte Hilfe zum Besuch der Förderstätte keine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 54 Abs. 1 SGB XII und § 33 SGB IX sein konnte, auch wenn der Beklagte die Hilfe im Bescheid vom 11. Juni 2002 als solche bezeichnet hat. Dem Personenkreis der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen soll durch die in der Förderstätte geleisteten Hilfen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BSHG, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils i.V.m. § 55 SGB IX ermöglicht und ein so genannter "zweiter Lebensraum" eröffnet werden. Für diese Hilfeart scheidet eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren von vornherein aus. Es ist unstrittig, dass Eingliederungshilfe, die jedenfalls keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben betrifft, so lange zu gewähren ist, als die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann und ein entsprechender Bedarf besteht - gegebenenfalls lebenslang. Eine Altersgrenze gibt es nicht (vgl. W. Schell-horn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, RdNrn. 29, 31 zu § 39; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, RdNr. 26 zu § 53). Dementsprechend sind Förderstätten für behinderte Menschen, die die in § 136 Abs. 2 SGB IX genannten Aufnahmekriterien in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen, auch als Dauereinrichtungen konzipiert.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird durch die mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Hilfe im Wohnheim mit tagesstrukturierendem Angebot nicht angemessen erfüllt. Der Senat ist vor allem aufgrund des Augenscheins davon überzeugt, dass im Falle der Klägerin die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe durch den (weiteren) Besuch der Förderstätte erfüllt werden kann. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur muss die Formulierung des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und wortgleich die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII "wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls ... Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann", als Hinweis des Gesetzgebers dahingehend verstanden werden, dass immer dann, wenn auch nur kleine oder kleinste Erfolge durch die Eingliederungshilfe denkbar und nicht von vornherein ausgeschlossen sind, Eingliederungshilfe zu gewähren ist (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., RdNr. 30 zu § 39; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., RdNr. 32 zu § 39). Der Senat konnte feststellen, dass in der Fördergruppe den besonderen Betreuungserfordernissen der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen entsprochen wird. Die Klägerin hat an der Arbeit der Gruppe auch aktiv teilgenommen. Die Hauptarbeit und damit der Schwerpunkt Förderung in der Gruppe besteht darin, die Behinderten zur aktiven Teilnahme an der Arbeit in der Gruppe anzuhalten und zu entsprechenden Tätigkeiten zu animieren. Das ist dem Fachpersonal zum Zeitpunkt des Augenscheins durchaus gelungen, auch im Fall der Klägerin. Zwar wirkte sie zunächst unbeteiligt. Wenn sie aber von einer Fachkraft angesprochen wurde, betätigte sie immer wieder das ihr zugewiesene Musikinstrument mit Begeisterung. Das individuelle Eingehen auf jedes einzelne Mitglied ist unbedingt erforderlich, um die Schwerbehinderten aus einer vorhandenen Teilnahmslosigkeit herauszulösen und zur Arbeit in der Gruppe anzuregen. Gerade durch dieses gelungene Herausnehmen aus ihrer Isolation und durch ihre aktive Mitarbeit in der Gruppe erwerben die Behinderten - so auch die Klägerin - Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Diese Art von Tagesstrukturierung in der Förderstätte hat zudem den Vorteil, dass Menschen mit Behinderung im Alter auch tagsüber nicht dauerhaft von den jüngeren getrennt werden. Die Gruppe war nach Auskunft der Koordinatorin der Förderstätte so zusammengestellt, wie die Leute zueinander passen und ganz offensichtlich altersmäßig gemischt. Von großer Bedeutung ist für den Senat auch, dass sich die Fördergruppe regelmäßig für mindestens 4 Stunden werktäglich trifft.
Zugleich ist der Senat aufgrund des Augenscheins auch davon überzeugt, dass die oben genannten Leistungen zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilnehme am Leben in der Gemeinschaft in der Wohngruppe jedenfalls derzeit nicht erbracht werden können. Die Klägerin erhält dort ein an ihren Neigungen und Fähigkeiten orientiertes tagesstrukturierendes Angebot nicht. Wie in der Fördergruppe festgestellt und oben ausgeführt, bedarf die Klägerin der regelmäßigen individuellen und intensiven Betreuung, um ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu aktivieren. Eine solche ihrer Behinderung adäquate individuelle Betreuung ist in der Wohngruppe nicht sichergestellt. Den Bewohnern der Wohngruppe wird zwar bei den täglichen Dingen des Lebens geholfen. Nach Auskunft der zuständigen Fachkraft bleibt aber am Vormittag kaum Zeit, um individuell auf die Bewohner und damit auch auf die Klägerin einzugehen. Den Vormittag verbringen die Fachkräfte mehr oder weniger mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Zwar verbleibt am Nachmittag mehr Zeit, um die Bewohner und damit auch die Klägerin persönlich zu betreuen. Man unterhält sich, es wird gebastelt und gespielt. Auch diese Zeit am Nachmittag beschränkt sich aber auf ca. eine Stunde. Diese Zeit reicht nicht aus, sich mit der Klägerin individuell und vor allem regelmäßig zu beschäftigen sowie sie aktiv zur Teilnahme anzuhalten, wie das in der Fördergruppe geschieht. Es wird vielmehr so sein, dass die Bewohner je nach Verfassung, am Basteln und Spielen teilnehmen oder auch nicht. Damit bleibt lediglich eine gewisse Grundversorgung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, wie sich das auch aus dem vom Träger der Einrichtung vorgelegten fiktiven Förderplan für die Klägerin ergibt. Dem Beklagten bleibt es aber unbenommen, gegebenenfalls zusammen mit dem Einrichtungsträger für eine angemessene Förderung - möglicherweise auch die von ihm bezahlte - der Klägerin im Wohnbereich zu sorgen. Ist dann eine Förderung der Klägerin in der Wohnstätte gewährleistet, könnte für den weiteren Besuch der Klägerin der Fördergruppe kein Anlass mehr bestehen. Kann die Wohnstätte die erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe derzeit aber dauerhaft nicht erbringen, sind die Maßnahmen für den Verbleib der Klägerin im Förderbereich weiter vom Beklagten zu übernehmen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO.
C. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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