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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.3099
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X § 50 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 03.3099

Verkündet am 7. Dezember 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Dezember 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2003 und der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2003 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über Hilfe zur Pflege und gegen die Rückforderung solcher Hilfe.

Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der Hilfeempfängerin F.K., die am 20. März 2002 im Bürgerheim St. Martin in Gangkofen, wo sie seit dem 9. Dezember 1993 untergebracht war, verstarb. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Februar 2002 wurde die Klägerin zur Betreuerin der Hilfeempfängerin bestellt. Die ungedeckten Heimkosten wurden bis 31. Dezember 1997 vom örtlichen Träger, dem Landkreis Rottal-Inn, übernommen. Anschließend trug der Beklagte bis zum 31. Dezember 1999 die ungedeckten Heimkosten. In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2001 konnten die Kosten aus dem eigenen Einkommen (Pflegestufe II) der Hilfeempfängerin bestritten werden. Am 17. September 2001 wurde ein weiterer Antrag auf Übernahme der Heimkosten ab dem 1. Oktober 2001 beim Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 7. November 2001 gewährte der Beklagte antragsgemäß Hilfe zur Pflege.

In den Sozialhilfeanträgen der Hilfeempfängerin ist die ausdrückliche Frage nach bestehenden Sterbegeldversicherungen verneint. Nach ihrem Tode stellte sich heraus, dass die Hilfeempfängerin über zwei Sterbegeldversicherungen mit Rückkaufswerten zum 1. März 2002 in Höhe von 1.651,30 € und 2.220,34 € sowie über ein Sparguthaben am Todestag in Höhe von 2.152,78 € verfügt hatte.

Nach Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2003 seinen Bescheid vom 7. November 2001 gegenüber der Klägerin als Erbin der Hilfeempfängerin mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurück, als Sozialhilfe in Höhe von 3.723,48 € geleistet wurde (Nr. 1), setzte die zu erstattende Sozialhilfe auf diesen Betrag fest (Nr. 2) und forderte von der Klägerin den genannten Betrag als Erstattungsleistung für die zu Unrecht an die Hilfeempfängerin gewährte Hilfe zur Pflege zurück (Nr. 3).

Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid des Beklagten erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. September 2003 ab. Die Rücknahme und Rückforderung seien nach §§ 45, 50 SGB X rechtmäßig. Bei den Rückkaufswerten der im Sozialhilfeantrag nicht angegebenen Sterbegeldversicherung handele es sich um einzusetzendes Vermögen. Wäre dieses ordnungsgemäß angegeben worden, so wäre Sozialhilfe in der geleisteten Höhe nicht bewilligt worden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Hilfeempfängerin und folglich auch die Klägerin als Erbin nicht berufen. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Hilfeempfängerin bei Antragstellung bereits dement war. Denn es ergebe sich in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten der entscheidenden Person im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Gehe man davon aus, dass die Hilfeempfängerin bei der Antragstellung im September 2001 nicht dement und damit auch nicht geschäftsunfähig war, so ergebe sich ihr grob fahrlässiges Verhalten daraus, dass sie die ausdrückliche Frage im Formblattantrag auf Sozialhilfe nach der Existenz von Sterbegeldversicherungen mit Nein beantwortete. Sei von einer Demenz und Geschäftsunfähigkeit der Hilfeempfängerin in diesem Zeitpunkt auszugehen, sei die Klägerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Betreuerin (15.2.2002) zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Hilfeempfängerin, vor allem auch zur Prüfung, ob in dem der Hilfegewährung durch den Beklagten zugrunde liegenden Antrag auch alle Angaben ordnungsgemäß gemacht wurden, verpflichtet gewesen. Mit der Wahrnehmung der Pflichten eines Betreuers sei es unvereinbar und daher grob fahrlässig, überhaupt nichts zu prüfen und einfach davon auszugehen, dass schon alles in Ordnung sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, die Hilfeempfängerin habe bei der Antragstellung im September 2001 an einer Altersdemenz sowie an einer organischen Wesensänderung gelitten und sei geschäftsunfähig gewesen, wie sich aus dem betreuungsrechtlichen Gutachten des Dr. Kiehl vom 4. Februar 2002 und dem Bescheid des Versorgungsamtes Landshut vom 18. Januar 2002 ergebe. Das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Geschäftsunfähigkeit im September 2001 nicht offen lassen dürfen. Ein der Hilfeempfängerin zuzurechnendes Verschweigen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liege aber auch in ihrer, der Klägerin, Person nicht vor. Wenn überhaupt, habe eine Pflicht zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Hilfeempfängerin erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Betreuerin bestanden. Hierzu sei sie erst mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Februar 2002 bestellt worden, von dem sie am 28. Februar 2002 Kenntnis erlangt habe.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Die Klägerin habe die Geschäftsunfähigkeit der Hilfeempfängerin nicht nachgewiesen. Selbst wenn diese geschäftsunfähig gewesen sein sollte, hafte die Klägerin für den Erstattungsanspruch des Beklagten gegen ihre Mutter als Erbin nach § 1967 BGB. Im Rahmen dieser Haftung komme es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst Kenntnis von den Versicherungen hatte oder nicht bzw. ob der Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin greift. Ab Betreuerbestellung am 15. Februar 2002 sei die Klägerin als Betreuerin selbst verpflichtet gewesen, dem Beklagten die bestehenden Sterbegeldversicherungen mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat die Zurücknahme des Bewilligungsbescheids auf § 45 SGB X und die Rückforderung der bewilligten Leistungen auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Die Besonderheit besteht hier darin, dass Rücknahme und Rückforderung nicht gegenüber der Hilfeempfängerin selbst, sondern nach deren Tod gegenüber der Erbin, der Klägerin, erfolgt sind. Das ist - hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen - im Grundsatz rechtlich möglich (vgl. BSG vom 15.9.1988 SozR 1300 § 45 Nr. 40; BVerwG vom 22.11.2001 NVwZ 2002, 1118). Der zurückgenommene Bewilligungsbescheid vom 7. November 2001 war auch rechtswidrig.

Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid, jedenfalls aber das Erstattungsverlangen in Höhe von 3.723,48 €, das sich auf den gesamten Hilfezeitraum ab 1. Oktober 2001 bezieht, dürfte schon deshalb überwiegend rechtswidrig sein, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur der Bewilligungsbescheid vom 7. November 2001 zurückgenommen wird. Letzterer Bescheid gewährt aber wohl nur Hilfe für den Monat Oktober 2001. Nach seiner Nummer 5 stellt der Bescheid keinen Dauerverwaltungsakt darf. Die in Ziffer 1 ausgesprochene Bewilligung bezieht sich nur auf den ersten Monatszeitraum ab Bewilligung der Hilfe. Die Bewilligung der Sozialhilfe für die Folgemonate erfolgt bei unveränderter Bedarfslage und unter den Bedingungen dieses Bescheides durch Auszahlung an die Einrichtung für den jeweiligen Monat. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil der Bewilligungsbescheid deshalb nicht zurückgenommen werden konnte, weil sich die Hilfeempfängerin auf Vertrauen berufen konnte, der Klägerin damit kein Verschulden der Hilfeempfängerin zuzurechnen ist und die Klägerin selbst kein Verschulden trifft.

Es steht fest, dass die Hilfeempfängerin bei der Antragstellung am 17. September 2001 unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Bezug auf die bestehenden Sterbegeldversicherungen gemacht hat. Sie hat dabei aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte ist dafür beweispflichtig, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme, und hier vor allem der Vertrauensausschluss nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv vorlagen. Auf seine Kenntnis kommt es nicht an. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Eine Beweiserhebung drängt sich nicht auf, weil nach Aktenlage die Hilfeempfängerin wegen ihres geistigen Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht schuldhaft handeln konnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2001 - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Rücknahme an - an einer Altersdemenz gelitten hat und damit schuldunfähig oder gar geschäftsunfähig gewesen ist. Das ergibt sich vor allem aus dem betreuungsrechtlichen Gutachten des Dr. Kiehl vom 4. Februar 2002, in dem dieser von einem fortgeschrittenen Demenzsyndrom vom Alzheimer Typ (F00.1) spricht und er die Hilfeempfängerin für nicht geschäftsfähig hält. Nun ist es bekannt, dass die Krankheitsbilder von Demenz und Alzheimer im Alter aber nicht plötzlich auftreten. Es handelt sich vielmehr um einen sukzessiven Krankheitsverlauf. Wenn also der Gutachter am 4. Februar 2002 von einem fortgeschrittenen Demenzsyndrom vom Alzheimer Typ spricht, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin wenige Monate davor schon an dieser Krankheit litt. Fortschreiten kann eben nur eine schon bestehende Krankheit. In dieser Überzeugung sieht sich der Senat auch durch den Änderungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Landshut vom 18. Januar 2001 bestätigt, der bei der Hilfeempfängerin u.a. eine organische Wesensänderung als Gesundheitsstörung feststellt. War die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2001 aber dement oder gar geschäftsunfähig, konnte sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Im Übrigen wurde der Sozialhilfeantrag offensichtlich auch nicht von der Hilfeempfängerin selbst ausgefüllt, sondern lediglich von ihr unterschrieben.

Kann der Hilfeempfängerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, muss die Klägerin auch nicht gemäß §§ 1922, 1967 BGB als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin für ein Verschulden der Hilfeempfängerin einstehen. Der Bewilligungsbescheid vom 7. November 2001 konnte damit mit Wirkung für die Vergangenheit allenfalls ab dem Zeitpunkt der Betreuerbestellung der Klägerin am 15. Februar 2002 zurückgenommen werden. Soweit sich der angefochtene Rücknahmebescheid Wirkung für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Bewilligung (1.10.2001) beimisst, ist er von vornherein rechtswidrig. Er ist aber auch für die Zeit ab der Betreuerbestellung der Klägerin rechtswidrig, weil diese als Betreuerin und Vertreterin der Hilfeempfängerin es weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen hat, den Beklagten von den bestehenden Sterbegeldversicherungen zu unterrichten. Hierzu trägt die Klägerin glaubhaft und vom Beklagten nicht widerlegt vor, ihre Bestellung habe sie erstmals durch die Vorladung des Amtsgerichts vom 28. Februar 2002 zur Betreuerverpflichtung am 12. März 2002 erfahren. Die Hilfeempfängerin ist am 20. März 2002 verstorben. Der Klägerin blieb daher nicht genügend Zeit, die Vermögensverhältnisse der Hilfeempfängerin zu sichten, geschweige denn zu klären und eine entsprechende Mitteilung an den Beklagten zu machen. Auch wenn man als Tag der Betreuerbestellung den 15. Februar 2002 annimmt, kann man der Klägerin nicht vorhalten, sie hätte in dem Monat bis zum Tod der Hilfeempfängerin die gerade für den Beklagten wichtigen Unterlagen herausfinden und an diesen weitergeben müssen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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